Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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3 <strong>Bau</strong>ten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,<br />
Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz<br />
oder Unterhalt von Naturschutzzonen dienen.<br />
4 Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung<br />
von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung,<br />
Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung<br />
sind nicht gestattet.<br />
§ 18<br />
Magerwiesen 1 Magerwiesen sind extensiv genutztes Grünland mit besonders<br />
schutzwürdigen Pflanzen- <strong>und</strong> Tiergemeinschaften auf trockenem<br />
Untergr<strong>und</strong>.<br />
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind <strong>Bau</strong>ten,<br />
Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen<br />
(Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung,<br />
Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln,<br />
Düngung, Beweidung, Aufforstung nicht gestattet.<br />
3 Massnahmen zur Erhaltung <strong>und</strong> Förderung der Naturwerte <strong>und</strong> zur<br />
Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.<br />
4 Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen<br />
aus:<br />
Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
Nutzungsbeschränkungen<br />
2 Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung,<br />
Bewässerung, Beweidung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt<br />
werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Aufforstungen<br />
sind nicht erlaubt. Die Entschädigung für Mehraufwand <strong>und</strong> Minderertrag<br />
wird durch Bewirtschaftungsverträge geregelt.<br />
Trockenstandorte<br />
Feuchtstandorte<br />
- Erhaltung <strong>und</strong> Förderung der Arten<strong>und</strong><br />
Strukturvielfalt<br />
- Riedwiese / Flachmoor<br />
- Laichgebiet, Brutbiotop<br />
- Nutzung als Heuwiese<br />
- extensive Bewirtschaftung<br />
- Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss<br />
vertraglicher Vereinbarung<br />
- Streuschnitt im Herbst / Winter<br />
- Kein Befahren<br />
Naturschutzzone<br />
Wald<br />
§ 19<br />
Die besonderen Waldstandorte bezeichnen Standorte mit Waldbeständen,<br />
die sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht<br />
oder durch eine besondere Bestandesstruktur auszeichnen, deren<br />
Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Darauf ausgerichtete Nutzungs-<br />
<strong>und</strong> Pflegebestimmungen werden für den öffentlichen Wald<br />
im Wirtschaftsplan, für den Privatwald in den Richtlinien zum Vollzug<br />
Naturschutz gemäss § 55 festgelegt.<br />
Besondere Bestimmungen<br />
im Ried<br />
(Reservatszone)<br />
Naturschutzzonen<br />
Wald<br />
5 Für das Ried (Reservatszone gemäss Hallwilerseeschutzdekret) gilt<br />
ein Betretungsverbot.<br />
§ 18<br />
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung <strong>und</strong> Förderung seltener<br />
Waldgesellschaften <strong>und</strong> besonderer Waldstrukturen als Lebensraum<br />
schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird,<br />
sind die Bestände mit standortheimischen <strong>Bau</strong>marten <strong>und</strong> auf natürliche<br />
Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen <strong>und</strong> Totholz sind zu<br />
belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht<br />
durch den Forstdienst.<br />
3 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:<br />
Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
Nutzungsbeschränkungen<br />
Moordorf-Risle<br />
WNI-Objekt Nr. 1<br />
Eggenmösli<br />
WNI-Objekt Nr. 2<br />
- Reservat - Verzicht auf jegliche Nutzung<br />
- Störungsfreier, alt- <strong>und</strong> tohtholzreicher<br />
Laubmischwald<br />
- natürlich fliessender Aabach <strong>und</strong><br />
Brutplätze der schutzwürdigen Vogelarten<br />
erhalten<br />
- Nadelholz sukzessive nutzen <strong>und</strong> auf<br />
Laubholz verjüngen<br />
- alte Laubbäume, vor allem Eichen,<br />
erhalten<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 10