Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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3.2 Landwirtschaftszonen<br />
3.2 Landwirtschaftszonen<br />
Landwirtschaftszone<br />
LWZ<br />
<strong>Bau</strong>ten in der<br />
Landwirtschaftszone<br />
§ 15<br />
1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige<br />
Produktion in den Bereichen Acker- <strong>und</strong> Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-,<br />
Obst- <strong>und</strong> Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau<br />
bestimmt.<br />
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />
richtet sich nach dem eidgenössischen <strong>und</strong> dem kantonalen<br />
Recht.<br />
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />
(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine<br />
überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.<br />
§ 16<br />
1 Für neue Wohngebäude sind die Vorschriften der Zone W2 massgebend.<br />
2 Für alle <strong>Bau</strong>ten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Gr<strong>und</strong>stücken<br />
generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe,<br />
mindestens jedoch 4 m. Alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen müssen sich in bezug<br />
auf Ausmass, Gestaltung, Stellung <strong>und</strong> Umgebungsbepflanzung<br />
ins Landschaftsbild einfügen. Der Standort muss landschaftlich tragbar<br />
sein.<br />
3 Erschliessungsanlagen werden nur bewilligt, wenn sie von bestehenden<br />
Anlagen aus, ohne ausserordentliche Aufwendungen der<br />
Gemeinde möglich sind.<br />
4 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />
Landwirtschaftszone<br />
LWZ<br />
<strong>Bau</strong>ten in der<br />
Landwirtschaftszone<br />
§ 15<br />
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche<br />
<strong>und</strong> gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung<br />
<strong>und</strong> die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 <strong>und</strong><br />
Art. 16a Abs. 1, 1bis <strong>und</strong> 2 RPG bestimmt.<br />
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />
richtet sich nach dem eidgenössischen __ Recht.<br />
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />
(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig,<br />
soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen,<br />
Interessen entgegenstehen.<br />
§ 16<br />
1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />
Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter<br />
Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass,<br />
Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.<br />
Der Standort muss landschaftlich tragbar sein.<br />
2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im<br />
übrigen werden Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom Gemeinderat<br />
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der<br />
bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse<br />
festgelegt. Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden privaten<br />
Gr<strong>und</strong>stücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe,<br />
mindestens aber 4 m.<br />
3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss<br />
Lärmschutzverordnung (LSV).<br />
3.3 Schutzzonen<br />
3.3 Schutzzonen<br />
§ 17<br />
§ 17<br />
Naturschutzzonen<br />
Kulturland<br />
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von<br />
Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere sowie von typischen<br />
Einzelobjekten.<br />
Naturschutzzonen<br />
Kulturland<br />
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von<br />
Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere sowie von typischen<br />
Einzelobjekten.<br />
2 Naturschutzzonen sind ausgeschieden, wo die flächenhafte Ausdehnung<br />
von Gebieten dies gestattet, der Artenschutz eine zielgerichtete<br />
Pflege verlangt oder die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Nutzung<br />
Einschränkungen unterworfen ist.<br />
aufheben<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 9