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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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3.2 Landwirtschaftszonen<br />

3.2 Landwirtschaftszonen<br />

Landwirtschaftszone<br />

LWZ<br />

<strong>Bau</strong>ten in der<br />

Landwirtschaftszone<br />

§ 15<br />

1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige<br />

Produktion in den Bereichen Acker- <strong>und</strong> Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-,<br />

Obst- <strong>und</strong> Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau<br />

bestimmt.<br />

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />

richtet sich nach dem eidgenössischen <strong>und</strong> dem kantonalen<br />

Recht.<br />

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />

(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine<br />

überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.<br />

§ 16<br />

1 Für neue Wohngebäude sind die Vorschriften der Zone W2 massgebend.<br />

2 Für alle <strong>Bau</strong>ten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Gr<strong>und</strong>stücken<br />

generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe,<br />

mindestens jedoch 4 m. Alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen müssen sich in bezug<br />

auf Ausmass, Gestaltung, Stellung <strong>und</strong> Umgebungsbepflanzung<br />

ins Landschaftsbild einfügen. Der Standort muss landschaftlich tragbar<br />

sein.<br />

3 Erschliessungsanlagen werden nur bewilligt, wenn sie von bestehenden<br />

Anlagen aus, ohne ausserordentliche Aufwendungen der<br />

Gemeinde möglich sind.<br />

4 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />

Landwirtschaftszone<br />

LWZ<br />

<strong>Bau</strong>ten in der<br />

Landwirtschaftszone<br />

§ 15<br />

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche<br />

<strong>und</strong> gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung<br />

<strong>und</strong> die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 <strong>und</strong><br />

Art. 16a Abs. 1, 1bis <strong>und</strong> 2 RPG bestimmt.<br />

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />

richtet sich nach dem eidgenössischen __ Recht.<br />

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />

(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig,<br />

soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen,<br />

Interessen entgegenstehen.<br />

§ 16<br />

1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />

Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter<br />

Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass,<br />

Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.<br />

Der Standort muss landschaftlich tragbar sein.<br />

2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im<br />

übrigen werden Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom Gemeinderat<br />

unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der<br />

bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse<br />

festgelegt. Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden privaten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe,<br />

mindestens aber 4 m.<br />

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss<br />

Lärmschutzverordnung (LSV).<br />

3.3 Schutzzonen<br />

3.3 Schutzzonen<br />

§ 17<br />

§ 17<br />

Naturschutzzonen<br />

Kulturland<br />

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von<br />

Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere sowie von typischen<br />

Einzelobjekten.<br />

Naturschutzzonen<br />

Kulturland<br />

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von<br />

Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere sowie von typischen<br />

Einzelobjekten.<br />

2 Naturschutzzonen sind ausgeschieden, wo die flächenhafte Ausdehnung<br />

von Gebieten dies gestattet, der Artenschutz eine zielgerichtete<br />

Pflege verlangt oder die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Nutzung<br />

Einschränkungen unterworfen ist.<br />

aufheben<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 9

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