Verordnung - Schwanenstadt

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Ge 828-1997/WA 4690 Schwanenstadt, 7.2.1997 Tel. (07673) 2255-0 Fax (07673) 2255-39 UID-Nr.: ATU23467807 stadtamt@schwanenstadt.ooe.gv.at www.schwanenstadt.at Verordnung Des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 7.2.1997 zur Regelung des Marktverkehrs (Marktordnung für die Stadtgemeinde Schwanenstadt). Aufgrund des § 293 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, i.d.g.F., in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2, Z. 6 und 43 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, i.d.g.F., wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich 1. Die Marktordnung regelt den Marktverkehr auf den im § 2 genannten Märkten. 2. Auf marktähnlichen Veranstaltungen ist die Marktordnung sinngemäß anzuwenden. 3. Auf Tiermärkte findet diese Marktordnung keine Anwendung. 1. Wochenmärkte: § 2 Märkte – Markttage Jeden Donnerstag am Stadtplatz entlang der südlich gelegenen Häuserfront. 2. Hauptmärkte als Jahrmärkte: Die Jahrmärkte werden entlang der südlich gelegenen Häuserfront am Stadtplatz sowie entlang der Kurzparkzone in der Gmundner Straße vom Objekt Stadtplatz 41/42 bis einschließlich Sparkassenplatz 2 abgehalten. Die Jahrmärkte finden statt: Paulusmarkt jeweils am Donnerstag in der Woche Pauli Bekehrung; Mittfastenmarkt am Donnerstag nach dem 3. Fastensonntag; Michaelimarkt jeweils am Donnerstag in der Michaeli- Woche; Nikolausmarkt: 6 Dezember. G:\Aktenplan\828-sonstige-märkte\Marktordnung.doc

Ge 828-1997/WA 4690 <strong>Schwanenstadt</strong>, 7.2.1997<br />

Tel. (07673) 2255-0<br />

Fax (07673) 2255-39<br />

UID-Nr.: ATU23467807<br />

stadtamt@schwanenstadt.ooe.gv.at<br />

www.schwanenstadt.at<br />

<strong>Verordnung</strong><br />

Des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Schwanenstadt</strong> vom 7.2.1997 zur Regelung des<br />

Marktverkehrs (Marktordnung für die Stadtgemeinde <strong>Schwanenstadt</strong>).<br />

Aufgrund des § 293 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, i.d.g.F., in<br />

Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2, Z. 6 und 43 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr.<br />

91/1990, i.d.g.F., wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

1. Die Marktordnung regelt den Marktverkehr auf den im § 2 genannten Märkten.<br />

2. Auf marktähnlichen Veranstaltungen ist die Marktordnung sinngemäß anzuwenden.<br />

3. Auf Tiermärkte findet diese Marktordnung keine Anwendung.<br />

1. Wochenmärkte:<br />

§ 2<br />

Märkte – Markttage<br />

Jeden Donnerstag am Stadtplatz entlang der südlich gelegenen Häuserfront.<br />

2. Hauptmärkte als Jahrmärkte:<br />

Die Jahrmärkte werden entlang der südlich gelegenen Häuserfront am Stadtplatz sowie entlang der<br />

Kurzparkzone in der Gmundner Straße vom Objekt Stadtplatz 41/42 bis einschließlich<br />

Sparkassenplatz 2 abgehalten.<br />

Die Jahrmärkte finden statt:<br />

Paulusmarkt jeweils am Donnerstag in der Woche Pauli Bekehrung; Mittfastenmarkt am<br />

Donnerstag nach dem 3. Fastensonntag; Michaelimarkt jeweils am Donnerstag in der Michaeli-<br />

Woche; Nikolausmarkt: 6 Dezember.<br />

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Fallen Markttage auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt am<br />

vorhergehenden Werktag abgehalten. An allen übrigen Tagen ist es jedermann – mit Ausnahme<br />

hiezu befugten Händlern – verboten, Waren freizuhalten.<br />

§ 3<br />

Marktzeiten<br />

Der Verkauf auf dem Wochenmarkt ist nur in der Zeit von 6.00 bis 12.00 Uhr, auf dem Jahrmarkt<br />

von 6.00 bis 18.00 Uhr gestattet. Das Auf- und Abladen von Waren auf den Marktplätzen zur<br />

Belieferung der Marktfahrer durch Lieferanten ist nur bis längstens 8.00 Uhr zulässig.<br />

§ 4<br />

Gegenstände des Marktverkehrs<br />

1) Auf den Wochenmärkten dürfen folgende Waren freigehalten und verkauft werden:<br />

a) Lebensmittel und rohe Naturprodukte, wie Gemüse, Obst, Südfrüchte, Molkereiprodukte,<br />

Eier, Fett, Butter, Öl, Gebäck, marktfähige Pilze, Fleisch und Geflügel und dergleichen.<br />

Hiebei sind die Bestimmungen des § 287 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.<br />

b) Wirtschaft- und landwirtschaftliche Geräte, wie Haushaltsartikel, Küchengeräte und dergleichen;<br />

c) Erzeugnisse, die zu den landesüblichen häuslichen Nebenbeschäftigungen gehören, wie<br />

Holzwaren, Körbe, Schwingen, Pantoffel und dergleichen;<br />

d) Allgemeine Artikel des täglichen Verbrauches im Sinne des § 301 ABGB., wie Seife,<br />

Waschmittel, Zahnpaste und dergleichen;<br />

e) Sämereien, Blumen, Reisig.<br />

2) Auf den Hauptmärkten können alle im freien Verkehr gestatteten Waren feilgehalten werden.<br />

3) Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden ist, dürfen nur von<br />

Gewerbetreibenden mit den bezüglichen Gewerbeberechtigungen feilgehalten und verkauft<br />

werden.<br />

§ 5<br />

Marktbesucher<br />

Zum Beziehen der Märkte mit den zum Verkauf jeweils zugelassenen Waren (§ 4) sind nach<br />

Maßgabe der vorhandenen Standplätze nur folgende Personen berechtigt:<br />

a) Gewerbetreibende mit den in den Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung fallenden Waren,<br />

ohne daß sie hieraus ein selbständiges Gewerbe machen;<br />

b) landwirtschaftliche Produzenten mit ihren eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.<br />

c) Marktfahrer (Schausteller)<br />

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§ 6<br />

Standplätze und Markteinrichtungen<br />

1. Die Stadtgemeinde <strong>Schwanenstadt</strong> stellt zum Zwecke des Marktverkehrs Standplätze in der<br />

jeweils verfügbaren Anzahl und im jeweils verfügbaren Ausmaß zur Verfügung.<br />

2. Die Bewilligung des Standplatzes obliegt dem Bürgermeister. Dieser kann einen bestimmten<br />

Standplatz auf längstens 1 Jahr, uz. vom 1.4. des laufenden Jahres bis 31.3. des folgenden Jahres<br />

und gegen jederzeitigen Widerruf sowie unter der Voraussetzung bewilligen, daß diesbezüglich<br />

bis spätestens 15.2. des betreffenden Jahres schriftlich angesucht wird. Die Bewilligung kann<br />

unter Auflagen erteilt werden.<br />

3. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf den Zweck des Marktes, die Bedürfnisse der<br />

Bevölkerung, die örtliche Verteilung der Verkaufsstände am Markt nach Gesichtspunkten der<br />

Marktfunktion, die Leistungsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers, auf eine<br />

entsprechende Ausweisleistung und auf sonstige öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen.<br />

Geschäftsinhaber von Geschäften am Stadtplatz haben keinen Anspruch, einen Standplatz vor<br />

ihrem Geschäft zu erhalten. Behindertenparkplätze sind freizuhalten.<br />

4. Wird ein im Sinne des Abs. 2 auf längere Zeit bewilligter Standplatz nicht bis spätestens eine<br />

Stunde nach Marktbeginn bezogen, kann er an diesem Tag an einen anderen Marktbezieher<br />

vergeben werden.<br />

5. Wird der genehmigte Standplatz dreimal in ununterbrochener Reihenfolge nicht in Anspruch<br />

genommen, erlischt mit diesem Zeitpunkt die Bewilligung und wird von den<br />

Marktaufsichtsorganen eingezogen. Ausgenommen hievon sind jene Marktstände, bei denen<br />

ausschließlich saisonbedingte Ware verkauft werden. In diesen Fällen behält sich der<br />

Bürgermeister das Recht einer individuellen Entscheidung vor.<br />

6. Die Marktstände sind 1 m von der Gehsteigkante abzurücken.<br />

§ 7<br />

Marktbetrieb<br />

1. Die Waren dürfen nur von den bewilligten Standplätzen aus verkauft werden.<br />

Luftballonverkäufern kann der Verkauf im Herumziehen gestattet werden.<br />

2. Auf den Märkten ist auf Reinlichkeit zu achten. Abfälle sind in geeigneten Behältern, Fleischund<br />

Tierabfälle in geschlossenen Gefäßen, zu sammeln und wegzuschaffen; die Lebensmittel<br />

sind den hygienischen Erfordernissen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, i.d.g.F.,<br />

entsprechend zu verpacken und zu lagern und gegen Verunreinigung zu schützen.<br />

3. Auf dem Markt hat sich jedermann so zu verhalten, daß Ruhe und Ordnung nicht gestört<br />

werden. Insbesondere ist es verboten:<br />

a) überlaut und aufdringlich die Ware anzubieten oder in schwebende Verkaufsverhandlungen<br />

durch Über- oder Unterbieten einzugreifen;<br />

b) unverhältnismäßig laut zu musizieren oder lärmende Musikautomaten, Lautsprecher und<br />

dergleichen in Betrieb zu halten;<br />

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c) Hunde auf den Lebensmittelmarkt mitzunehmen;<br />

d) im Marktgelände während der Verkaufszeit mit Fahrzeugen zu fahren oder zu parke<br />

e) außerhalb des Standplatzes Kisten, Körbe oder andere Gegenstände unbefugt<br />

aufzustellen, zu lagern oder aufzuhängen;<br />

f) die Standplätze oder Markteinrichtungen widmungswidrig zu verwenden oder zu beschädigen;<br />

g) im Marktgelände Tiere – außer Fische – zu töten oder Geflügel zu rupfen.<br />

4. An jedem Verkaufsstand sind Vor- und Zunahme und ständige Wohnanschrift des<br />

Marktbetreibers bzw. Standort des Gewerbes auffällig ersichtlich zu machen.<br />

5. Die Standplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Verkaufszeit bezogen werden.<br />

Nach Ende der Verkaufszeit sind die Standplätze sofort zu räumen und zu reinigen.<br />

6. Den im Rahmen ihres Wirkungskreises (§ 8) getroffenen Anordnungen der<br />

Marktaufsichtsorgane ist Folge zu leisten.<br />

7. Fleisch- und Fleischwaren, sowie Molkereiprodukt, Brot-, Back- und Konditorwaren sind so<br />

abzudecken, daß diese Lebensmittel vor Staub, Insekten, Tröpfcheninfektion sowie Berühren<br />

durch Käufer und direkter Sonnenbestrahlung wirksam geschützt sind. Als Abdeckung kann<br />

eine Art Glasvitrine oder Zellop0hanfolie bzw. ähnliches Klarsichtmaterial verwendet werden.<br />

Die zur Abdeckung verwendeten Materialien müssen rein sein. Preisschilder dürfen nicht in<br />

Fleisch und Fleischwaren gesteckt werden.<br />

Auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Lebensmittelschutzgesetzes wird verwiesen.<br />

§ 8<br />

Marktaufsicht<br />

1. Als Marktaufsichtsorgane fungieren die Bediensteten des Stadtamtes <strong>Schwanenstadt</strong>.<br />

2. Den Marktaufsichtsorganen obliegt es insbesondere:<br />

a) Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf den Märkten zu treffen;<br />

b) Verstöße gegen die Marktordnung sowie gegen sonstige beim Marktverkehr zu<br />

beachtende Vorschriften (Gewerbeordnung, Lebensmittelgesetz, Naturschutzgesetz,<br />

Maß- und Eichgesetz, Tierschutzgesetz usw.) den zuständigen Behörden anzuzeigen;<br />

c) das in der Markttarifordnung festgelegte privatrechtliche Entgelt für die Benützung von<br />

Markteinrichtungen einzuheben;<br />

d) Streitigkeiten tunlichst beizulegen.<br />

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§ 9


Kostenbeiträge<br />

Zur Deckung der mit der Abhaltung der Märkte verbundenen Auslagen der Stadtgemeinde<br />

<strong>Schwanenstadt</strong> sind von den Marktbeziehern privatrechtliche Entgelte zu entrichten, die in einer<br />

eignen Markttarifordnung festgelegt sind.<br />

§ 10<br />

Strafbestimmungen<br />

1. Übertretungen der Bestimmungen dieser Marktordnung werden, soweit es sich um Maßnahmen<br />

in Durchführung der Gewerbeordnung handelt, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung<br />

bestraft.<br />

2. Marktbesucher, die trotz Abmahnung den Bestimmungen dieser Marktordnung oder den jeweils<br />

erteilten Auflagen (§ 6, Abs. 2 dieser Marktordnung) fortgesetzt zuwiderhandeln, können durch<br />

die Marktaufsichtsorgane der Stadtgemeinde oder durch Organe der öffentlichen Sicherheit vom<br />

Marktplatz verwiesen werden.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten der Marktordnung<br />

1. Diese <strong>Verordnung</strong> tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfirst folgenden Tag in Kraft.<br />

2. Die bisherigen Marktordnung vom 29.07.1997 i.d.g.F. vom 9.3.1979 und 9.12.1994 tritt<br />

gleichzeitig außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Karl Staudinger, eh.<br />

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