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Programm - schule.sg.ch - Kanton St.Gallen

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C1 Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t und -re<strong>ch</strong>t<br />

Bis zur Inkraftsetzung eines neuen Berufsauftrags gilt die bisherige Regelung:<br />

1. Dauer der Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t und des Weiterbildungsre<strong>ch</strong>ts<br />

In der Verordnung über das Dienstverhältnis der Volkss<strong>ch</strong>ullehrkräfte vom 23. Februar 1999 sind<br />

eine Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t und ein Weiterbildungsre<strong>ch</strong>t festgehalten (Art. 32 und 33). Über die Dauer<br />

der Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t gelten folgende Bestimmungen:<br />

Hauptamtli<strong>ch</strong>e Lehrkräfte in Kindergarten und Volks<strong>s<strong>ch</strong>ule</strong>: Die Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t beträgt<br />

12 Tage je Amtsdauer der Gemeindebehörden (Art. 32, Abs. 1).<br />

Für Teilzeitlehrkräfte und Lehrkräfte in besonderen Situationen erlässt die <strong>Kanton</strong>ale Kommission für<br />

Lehrmittel und Weiterbildung aufgrund von Art. 32 Abs. 2 folgende Ri<strong>ch</strong>tlinien:<br />

Wiedereinsteiger/innen und Zuzüger/innen, die innerhalb einer Amtsdauer der Gemeindebehörden<br />

den Unterri<strong>ch</strong>t aufnehmen, haben bis zum Ende der Amtsdauer Weiterbildungsveranstaltungen<br />

von dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong> drei Tagen pro S<strong>ch</strong>uljahr zu besu<strong>ch</strong>en.<br />

Lehrkräfte in berufsbegleitender Ausbildung (z.B. HfH) können ihre Ausbildung auf Gesu<strong>ch</strong> bei<br />

der Abteilung Weiterbildung S<strong>ch</strong>ule ganz oder teilweise als Erfüllung der Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t<br />

anre<strong>ch</strong>nen lassen.<br />

Für Teilzeitlehrkräfte gilt als Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t je Amtsdauer der Gemeindebehörden:<br />

bis 10 Wo<strong>ch</strong>enlektionen: 4 Tage<br />

11 bis 20 Wo<strong>ch</strong>enlektionen: 8 Tage<br />

ab 21 Wo<strong>ch</strong>enlektionen: volle Verpfli<strong>ch</strong>tung<br />

Lehrpersonen in der letzten Amtsdauer der Gemeindebehörden vor der Pensionierung<br />

haben bis zum Ende ihrer S<strong>ch</strong>ultätigkeit Weiterbildungsveranstaltungen von dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong> drei<br />

Tagen pro S<strong>ch</strong>uljahr zu besu<strong>ch</strong>en. Sie können auf Gesu<strong>ch</strong> von der Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t ganz oder<br />

teilweise dispensiert werden.<br />

Weiterbildungsre<strong>ch</strong>t: Der Anspru<strong>ch</strong> auf Beiträge der Gemeinde besteht für die dreifa<strong>ch</strong>e Dauer<br />

der geltenden Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t je Amtsdauer der Gemeindebehörden.<br />

2. Weitere Bestimmungen zur Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t<br />

Es können nur die Testate von Veranstaltungen der laufenden Amtsdauer der Gemeindebehörden<br />

an die Erfüllung der Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t angere<strong>ch</strong>net werden. Eine Anre<strong>ch</strong>nung überzähliger<br />

Weiterbildungstage in der folgenden Amtsdauer ist also ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>.<br />

Während des Bildungsurlaubs wird der Besu<strong>ch</strong> von Kursen der Abteilung Weiterbildung S<strong>ch</strong>ule und<br />

des Vereins für S<strong>ch</strong>ule und Weiterbildung S<strong>ch</strong>weiz (SWCH) mit hö<strong>ch</strong>stens fünf Tagen pro Amtsdauer<br />

der Gemeindebehörden an die Erfüllung der Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t angere<strong>ch</strong>net.<br />

3. Testathefte<br />

Neue Testathefte können bei der Abteilung Weiterbildung S<strong>ch</strong>ule bezogen werden. Die S<strong>ch</strong>ulleiterinnen<br />

und S<strong>ch</strong>ulleiter sind gebeten, Sammelbestellungen aufzugeben.<br />

4. Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen<br />

Anerkennung anderer Kursträger<br />

Der Besu<strong>ch</strong> von Weiterbildungsveranstaltungen bei folgenden Institutionen wird voll an die Erfüllung der<br />

Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t angere<strong>ch</strong>net, wobei se<strong>ch</strong>s Einzelstunden einem Weiterbildungstag entspre<strong>ch</strong>en:<br />

Ho<strong>ch</strong><strong>s<strong>ch</strong>ule</strong>n und Universitäten, Interstaatli<strong>ch</strong>e Maturitäts<strong>s<strong>ch</strong>ule</strong> für Erwa<strong>ch</strong>sene (ISME), gewerbli<strong>ch</strong>e<br />

und kaufmännis<strong>ch</strong>e Berufsbildungszentren, Volksho<strong>ch</strong><strong>s<strong>ch</strong>ule</strong>n, S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zentrum für<br />

Umweltbildung, S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Naturs<strong>ch</strong>utzbund, WWF, CH-Waldwo<strong>ch</strong>e, Klub<strong>s<strong>ch</strong>ule</strong> Migros,<br />

ZbW, S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Verband S<strong>ch</strong>ule und Elternhaus, S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Verband für Sport in der<br />

S<strong>ch</strong>ule (SVSS), <strong>Kanton</strong>aler Lehrerturnverband (KLTV), Verein Jugend und Wirts<strong>ch</strong>aft, Verein Arbeit<strong>sg</strong>ruppe<br />

Freinet-Pädagogik, Jugend und Sport (Leiterkurse), öffentli<strong>ch</strong>e Musik<strong>s<strong>ch</strong>ule</strong>n des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> (Musikkurse), Organisationen des <strong>St</strong>. Galler Verbandes für Weiterbildung (SVW).<br />

Der Kursbesu<strong>ch</strong> bei Anbietern, die ni<strong>ch</strong>t auf dieser Liste aufgeführt sind, gehört zu Weiterbildung<br />

anderer Art. Die entspre<strong>ch</strong>enden Regelungen sind in der folgenden Übersi<strong>ch</strong>t enthalten.<br />

Die <strong>Kanton</strong>ale Kommission für Lehrmittel und Weiterbildung kann weiteren Kursträgern die Anerkennung<br />

ausspre<strong>ch</strong>en. Entspre<strong>ch</strong>ende Gesu<strong>ch</strong>e sind an die Abteilung Weiterbildung S<strong>ch</strong>ule zu ri<strong>ch</strong>ten.<br />

5. Anre<strong>ch</strong>enbarkeit von Veranstaltungen<br />

Die Vielfalt mögli<strong>ch</strong>er Weiterbildungsarten und die Kompetenz zur Erteilung des Testats ma<strong>ch</strong>en es<br />

nötig, eine Hö<strong>ch</strong>stgrenze der an die Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t anerkannten Tage festzulegen. Die folgende<br />

Liste gibt eine Übersi<strong>ch</strong>t über alle Weiterbildungsarten, wobei gilt:<br />

Volles Testat: Anre<strong>ch</strong>nung aller testierten Tage.<br />

Begrenztes Testat: Pro Amtsdauer der Gemeindebehörden wird nur eine bestimmte Anzahl<br />

Tage an die Erfüllung der Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t angere<strong>ch</strong>net. Es können<br />

denno<strong>ch</strong> alle Weiterbildungstage testiert werden.<br />

Wi<strong>ch</strong>tig: Alle besu<strong>ch</strong>ten Weiterbildungsveranstaltungen können, obligatoris<strong>ch</strong>e Kurse müssen im<br />

Testatheft eingetragen werden. An die Erfüllung der Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t anre<strong>ch</strong>enbar sind aber<br />

nur die Veranstaltungen anerkannter Kursträger, die in der unterri<strong>ch</strong>tsfreien Zeit stattfinden.<br />

210 Grundsätze und Anmeldung – Weiterbildungspfli<strong>ch</strong>t und -re<strong>ch</strong>t

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