PDF Download - Kindergarten und Schule in Südtirol
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Inklusion: Neue rechtliche Bestimmungen<br />
170er <strong>und</strong> Abkommen<br />
Integration <strong>und</strong> Inklusion an <strong>K<strong>in</strong>dergarten</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong> s<strong>in</strong>d im Umbruch. Manch e<strong>in</strong>er spricht gar von e<strong>in</strong>em<br />
Paradigmenwechsel. Gr<strong>und</strong> dafür s<strong>in</strong>d zwei neue bzw. geänderte Bestimmungen: Das Staatsgesetz Nr. 170 aus dem<br />
Jahr 2010, das Maßnahmen zugunsten der K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendlichen mit spezifischen Lernstörungen oder anderen<br />
Entwicklungsstörungen regelt, sowie e<strong>in</strong> Abkommen, das festlegt, welche Maßnahmen zugunsten der K<strong>in</strong>der <strong>und</strong><br />
Jugendlichen mit Bee<strong>in</strong>trächtigungen vorzusehen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>ige Gr<strong>und</strong><strong>in</strong>formationen dazu von Franz Lemayr*.<br />
Die wichtigste gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage im Bereich<br />
der Integration auf Staatsebene ist das<br />
Rahmengesetz Nr. 104 aus dem Jahr 1992,<br />
auf Landesebene ist es das Landesgesetz<br />
Nr. 20 aus dem Jahr 1983 (siehe <strong>in</strong> diesem<br />
Heft auch S. 9, Anmerkung der Red.). In diesen<br />
Gesetzen s<strong>in</strong>d alle Maßnahmen für Menschen<br />
mit Bee<strong>in</strong>trächtigungen geregelt.<br />
Welche Wege <strong>und</strong> Verfahrensweisen im<br />
schulischen Bereich gelten, regelt e<strong>in</strong> Abkommen<br />
zwischen allen daran beteiligten<br />
Institutionen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen. Dieses Abkommen<br />
ist im Landesgesetz Nr. 20/1983<br />
vorgesehen. Das bisherige Abkommen aus<br />
dem Jahr 2004 wurde nun erneuert <strong>und</strong> den<br />
veränderten Bed<strong>in</strong>gungen angepasst, im<br />
Sommer 2013 wurde es von der Landesregierung<br />
verabschiedet <strong>und</strong> von allen Partnern<br />
unterzeichnet. Parallel zu den ersten<br />
Vorbereitungen für e<strong>in</strong> neues Abkommen<br />
wurde auf Staatsebene im Jahr 2010 mit<br />
dem Gesetz Nr. 170 erstmals der Bereich<br />
der spezifischen Lernstörungen geregelt.<br />
Spezifische Lernstörungen s<strong>in</strong>d beispielsweise<br />
e<strong>in</strong>e Lese-Rechtschreib-Störung oder<br />
e<strong>in</strong>e Rechenstörung. Der Umgang mit den<br />
Lernstörungen im schulischen Bereich war<br />
<strong>in</strong> <strong>Südtirol</strong> bisher über das oben genannte<br />
Abkommen geregelt worden, nun gelten dafür<br />
die Bestimmungen des Gesetzes 170. Mit<br />
den M<strong>in</strong>isterialrichtl<strong>in</strong>ien, die Ende 2012 veröffentlicht<br />
wurden, <strong>und</strong> e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>isterialr<strong>und</strong>schreiben<br />
vom März 2013 wurden die<br />
Maßnahmen auch auf K<strong>in</strong>der, Schüler<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> Schüler mit Benachteiligungen etwa im<br />
kulturellen, sprachlichen oder sozioökonomischen<br />
Bereich ausgedehnt. Das Abkommen<br />
auf Landesebene be<strong>in</strong>haltet nun nur<br />
mehr Maßnahmen für all jene K<strong>in</strong>der, Schüler<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> Schüler, auf welche die Bestimmungen<br />
des Gesetzes 104 anzuwenden<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Diagnosenliste neu<br />
Funktionsdiagnose <strong>und</strong> Funktionsbeschreibung<br />
waren bisher die beiden Kategorien,<br />
welche die diagnostische Gr<strong>und</strong>lage dafür<br />
lieferten, für K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendliche mit<br />
Bee<strong>in</strong>trächtigungen oder Lernstörungen die<br />
geeigneten Maßnahmen zu treffen <strong>und</strong> sie<br />
angemessen auf ihrem Bildungsweg zu unterstützen.<br />
Zusammen mit dem Abkommen<br />
wurden auch die Diagnosenliste <strong>und</strong> die entsprechenden<br />
diagnostischen Dokumente<br />
überarbeitet. Während der Begriff „Funktionsdiagnose“<br />
weiterh<strong>in</strong> verwendet wird, ersetzt<br />
der „kl<strong>in</strong>isch-psychologische Bef<strong>und</strong>“<br />
den Begriff „Funktionsbeschreibung“.<br />
Die diagnostischen Dokumente bilden nach<br />
wie vor die Gr<strong>und</strong>lage für alle pädagogischdidaktischen<br />
Maßnahmen, s<strong>in</strong>d gleichzeitig<br />
aber auch Gr<strong>und</strong>lage für die Zuweisung von<br />
zusätzlichem Personal. E<strong>in</strong>e Funktionsdiagnose<br />
laut Gesetz Nr. 104 berechtigt zu zusätzlichen<br />
Personalressourcen durch die<br />
zentrale Schulverwaltung, e<strong>in</strong> kl<strong>in</strong>isch-psychologischer<br />
Bef<strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />
170/2010 tut das <strong>in</strong> der Regel nicht. Bei K<strong>in</strong>dern,<br />
Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern mit besonderen<br />
Benachteiligungen gibt es ke<strong>in</strong> Diagnoseverfahren,<br />
sondern unter Umständen<br />
e<strong>in</strong>e Meldung der Sozialdienste oder aber<br />
der Klassenrat stellt es aufgr<strong>und</strong> objektiver<br />
Kriterien fest. Auch für diese Gruppe gibt es<br />
ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Personalzuweisungen.<br />
Wichtig festzuhalten bleibt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang:<br />
Es gibt im Gesamtkont<strong>in</strong>gent<br />
des Landes ke<strong>in</strong>e Stellenkürzungen bei den<br />
Integrationslehrpersonen <strong>und</strong> bei den Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> Mitarbeitern für Integration.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der neuen Rechtslage<br />
wird es vermutlich Änderungen bei den Zuweisungskriterien<br />
für diese Ressourcen an<br />
die e<strong>in</strong>zelnen <strong>Schule</strong>n geben. Die Entscheidung<br />
über die beste Verwendung dieser Unterstützung<br />
wird weiterh<strong>in</strong> die autonome<br />
<strong>Schule</strong> treffen, wobei das neue Abkommen<br />
festlegt, dass sie primär für die Förderung<br />
<strong>und</strong> Inklusion der K<strong>in</strong>der, Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />
Schüler mit e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung laut Gesetz<br />
104 e<strong>in</strong>gesetzt werden müssen.<br />
*Franz Lemayr ist Leiter der Fachstelle für Inklusion<br />
<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderung.<br />
FAQ<br />
Die häufigsten Fragen zu den<br />
Neuerungen im Inklusionsbereich<br />
<strong>und</strong> die Antworten darauf s<strong>in</strong>d unter<br />
www.prov<strong>in</strong>z.bz.it/schulamt auf den<br />
Webseiten der Fachstelle für Inklusion<br />
<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderung unter<br />
dem Menüpunkt FAQ zu f<strong>in</strong>den. Im<br />
Themenbereich Integration stehen auch<br />
das Gesetz 170, die Leitl<strong>in</strong>ien dazu sowie<br />
das Abkommen zum <strong>Download</strong>en zur<br />
Verfügung.<br />
November 2013<br />
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