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PDF Download - Kindergarten und Schule in Südtirol

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Inklusion: Neue rechtliche Bestimmungen<br />

170er <strong>und</strong> Abkommen<br />

Integration <strong>und</strong> Inklusion an <strong>K<strong>in</strong>dergarten</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong> s<strong>in</strong>d im Umbruch. Manch e<strong>in</strong>er spricht gar von e<strong>in</strong>em<br />

Paradigmenwechsel. Gr<strong>und</strong> dafür s<strong>in</strong>d zwei neue bzw. geänderte Bestimmungen: Das Staatsgesetz Nr. 170 aus dem<br />

Jahr 2010, das Maßnahmen zugunsten der K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendlichen mit spezifischen Lernstörungen oder anderen<br />

Entwicklungsstörungen regelt, sowie e<strong>in</strong> Abkommen, das festlegt, welche Maßnahmen zugunsten der K<strong>in</strong>der <strong>und</strong><br />

Jugendlichen mit Bee<strong>in</strong>trächtigungen vorzusehen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>ige Gr<strong>und</strong><strong>in</strong>formationen dazu von Franz Lemayr*.<br />

Die wichtigste gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage im Bereich<br />

der Integration auf Staatsebene ist das<br />

Rahmengesetz Nr. 104 aus dem Jahr 1992,<br />

auf Landesebene ist es das Landesgesetz<br />

Nr. 20 aus dem Jahr 1983 (siehe <strong>in</strong> diesem<br />

Heft auch S. 9, Anmerkung der Red.). In diesen<br />

Gesetzen s<strong>in</strong>d alle Maßnahmen für Menschen<br />

mit Bee<strong>in</strong>trächtigungen geregelt.<br />

Welche Wege <strong>und</strong> Verfahrensweisen im<br />

schulischen Bereich gelten, regelt e<strong>in</strong> Abkommen<br />

zwischen allen daran beteiligten<br />

Institutionen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen. Dieses Abkommen<br />

ist im Landesgesetz Nr. 20/1983<br />

vorgesehen. Das bisherige Abkommen aus<br />

dem Jahr 2004 wurde nun erneuert <strong>und</strong> den<br />

veränderten Bed<strong>in</strong>gungen angepasst, im<br />

Sommer 2013 wurde es von der Landesregierung<br />

verabschiedet <strong>und</strong> von allen Partnern<br />

unterzeichnet. Parallel zu den ersten<br />

Vorbereitungen für e<strong>in</strong> neues Abkommen<br />

wurde auf Staatsebene im Jahr 2010 mit<br />

dem Gesetz Nr. 170 erstmals der Bereich<br />

der spezifischen Lernstörungen geregelt.<br />

Spezifische Lernstörungen s<strong>in</strong>d beispielsweise<br />

e<strong>in</strong>e Lese-Rechtschreib-Störung oder<br />

e<strong>in</strong>e Rechenstörung. Der Umgang mit den<br />

Lernstörungen im schulischen Bereich war<br />

<strong>in</strong> <strong>Südtirol</strong> bisher über das oben genannte<br />

Abkommen geregelt worden, nun gelten dafür<br />

die Bestimmungen des Gesetzes 170. Mit<br />

den M<strong>in</strong>isterialrichtl<strong>in</strong>ien, die Ende 2012 veröffentlicht<br />

wurden, <strong>und</strong> e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>isterialr<strong>und</strong>schreiben<br />

vom März 2013 wurden die<br />

Maßnahmen auch auf K<strong>in</strong>der, Schüler<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Schüler mit Benachteiligungen etwa im<br />

kulturellen, sprachlichen oder sozioökonomischen<br />

Bereich ausgedehnt. Das Abkommen<br />

auf Landesebene be<strong>in</strong>haltet nun nur<br />

mehr Maßnahmen für all jene K<strong>in</strong>der, Schüler<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Schüler, auf welche die Bestimmungen<br />

des Gesetzes 104 anzuwenden<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Diagnosenliste neu<br />

Funktionsdiagnose <strong>und</strong> Funktionsbeschreibung<br />

waren bisher die beiden Kategorien,<br />

welche die diagnostische Gr<strong>und</strong>lage dafür<br />

lieferten, für K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendliche mit<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigungen oder Lernstörungen die<br />

geeigneten Maßnahmen zu treffen <strong>und</strong> sie<br />

angemessen auf ihrem Bildungsweg zu unterstützen.<br />

Zusammen mit dem Abkommen<br />

wurden auch die Diagnosenliste <strong>und</strong> die entsprechenden<br />

diagnostischen Dokumente<br />

überarbeitet. Während der Begriff „Funktionsdiagnose“<br />

weiterh<strong>in</strong> verwendet wird, ersetzt<br />

der „kl<strong>in</strong>isch-psychologische Bef<strong>und</strong>“<br />

den Begriff „Funktionsbeschreibung“.<br />

Die diagnostischen Dokumente bilden nach<br />

wie vor die Gr<strong>und</strong>lage für alle pädagogischdidaktischen<br />

Maßnahmen, s<strong>in</strong>d gleichzeitig<br />

aber auch Gr<strong>und</strong>lage für die Zuweisung von<br />

zusätzlichem Personal. E<strong>in</strong>e Funktionsdiagnose<br />

laut Gesetz Nr. 104 berechtigt zu zusätzlichen<br />

Personalressourcen durch die<br />

zentrale Schulverwaltung, e<strong>in</strong> kl<strong>in</strong>isch-psychologischer<br />

Bef<strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />

170/2010 tut das <strong>in</strong> der Regel nicht. Bei K<strong>in</strong>dern,<br />

Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern mit besonderen<br />

Benachteiligungen gibt es ke<strong>in</strong> Diagnoseverfahren,<br />

sondern unter Umständen<br />

e<strong>in</strong>e Meldung der Sozialdienste oder aber<br />

der Klassenrat stellt es aufgr<strong>und</strong> objektiver<br />

Kriterien fest. Auch für diese Gruppe gibt es<br />

ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Personalzuweisungen.<br />

Wichtig festzuhalten bleibt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang:<br />

Es gibt im Gesamtkont<strong>in</strong>gent<br />

des Landes ke<strong>in</strong>e Stellenkürzungen bei den<br />

Integrationslehrpersonen <strong>und</strong> bei den Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeitern für Integration.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der neuen Rechtslage<br />

wird es vermutlich Änderungen bei den Zuweisungskriterien<br />

für diese Ressourcen an<br />

die e<strong>in</strong>zelnen <strong>Schule</strong>n geben. Die Entscheidung<br />

über die beste Verwendung dieser Unterstützung<br />

wird weiterh<strong>in</strong> die autonome<br />

<strong>Schule</strong> treffen, wobei das neue Abkommen<br />

festlegt, dass sie primär für die Förderung<br />

<strong>und</strong> Inklusion der K<strong>in</strong>der, Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Schüler mit e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung laut Gesetz<br />

104 e<strong>in</strong>gesetzt werden müssen.<br />

*Franz Lemayr ist Leiter der Fachstelle für Inklusion<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderung.<br />

FAQ<br />

Die häufigsten Fragen zu den<br />

Neuerungen im Inklusionsbereich<br />

<strong>und</strong> die Antworten darauf s<strong>in</strong>d unter<br />

www.prov<strong>in</strong>z.bz.it/schulamt auf den<br />

Webseiten der Fachstelle für Inklusion<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderung unter<br />

dem Menüpunkt FAQ zu f<strong>in</strong>den. Im<br />

Themenbereich Integration stehen auch<br />

das Gesetz 170, die Leitl<strong>in</strong>ien dazu sowie<br />

das Abkommen zum <strong>Download</strong>en zur<br />

Verfügung.<br />

November 2013<br />

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