DISZIPLINARREGLEMENT Gemeindeschule Luzein - Schule Pany
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<strong>DISZIPLINARREGLEMENT</strong><br />
<strong>Gemeindeschule</strong> <strong>Luzein</strong><br />
Art. 1 Grundsatz<br />
Dieses Disziplinarreglement stützt sich auf das Schweizerische Strafgesetzbuch und das<br />
Kantonale Schulgesetz.<br />
Bei strafbaren Handlungen Jugendlicher kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung.<br />
Art. 2 Gültigkeit<br />
Die Disziplinarordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler des Schulhauses <strong>Pany</strong>. Die<br />
Schülerinnen sind nachfolgend in der maskulinen Form mit eingeschlossen.<br />
Art. 3 Aufsichtspflicht<br />
Die Aufsichtspflicht obliegt grundsätzlich den Erziehungsberechtigen; während der Schulzeit und<br />
während des Aufenthaltes auf dem Schulhausareal obliegt sie den Lehrpersonen und dem<br />
Schulrat.<br />
Art. 4 Leitidee<br />
Gemeinsam wollen wir in unserem Schulhaus die nötige Atmosphäre verleihen, in welcher wir<br />
uns zum Lernen und Begegnen und zum Sein wohl fühlen- Dazu sind einige Grundregeln<br />
unerlässlich. Ganz allgemein verhält sich jeder so, dass unsere <strong>Schule</strong> in der Öffentlichkeit eine<br />
positive Wahrnehmung erfährt.<br />
Art. 5 Antritt zum Unterricht<br />
Die Schulkinder haben pünktlich, ausgeruht und vorbereitet zum Unterricht zu erscheinen.<br />
Sie haben die Schulzeiten einzuhalten.<br />
Art. 6 Grundsätzliches Verhalten<br />
Die Schüler nehmen Rücksicht gegenüber Jüngeren und Schwächeren;<br />
Die Schüler benehmen sich in der <strong>Schule</strong>, gegenüber Erwachsenen und untereinander, anständig und<br />
höflich.<br />
Die Schüler haben sich gegenseitig taktvoll und tolerant zu verhalten. Sie haben unter sich und<br />
gegenüber Lehrern, Schulbehörden und Schulpersonal Anstand und Rücksicht zu üben.<br />
Die Schüler haben die Weisungen von Lehrern, Schulbehörden und Abwartschaft zu befolgen und<br />
sie haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb stört.<br />
Art.7 Sorgfaltspflicht<br />
Die für die Schullokalitäten und Schulareale bestehende Hausordnung und Benützungsreglemente<br />
sowie die diesbezüglichen Weisungen des Schulpersonals sind zu befolgen.<br />
Die Schüler haben zu den Einrichtungen der Schullokale und Schulareale, zu den Geräten und dem<br />
Schulmaterial Sorge zu tragen.<br />
Schmierereien, Sachbeschädigung oder Vandalismus wird zu Lasten des Urhebers sanktioniert.<br />
Dies gilt insbesondere auch bei den offiziellen Transportmitteln.<br />
Art. 8 Erlasse und Verbote<br />
Je nach Situation und Gefahr sind die Lehrpersonen und der Schulrat befugt, weitere Verbote zur<br />
Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit zu erlassen. Die für das gesamte Schulhaus geltende<br />
Schulhausordnung ist ebenfalls verbindlich.<br />
Disziplinarreglement ab Okt. 2011 <strong>Gemeindeschule</strong> <strong>Luzein</strong> Seite 1
Namentlich gelten folgende Erlasse und Verbote.<br />
8.1. Ausdrücklich verboten sind:<br />
- Jegliche Gewaltanwendung körperlicher und psychischer Art, gegen Mensch, Tier oder<br />
Gegenstand.<br />
- Das Tragen und die Benützung von Waffen (inkl. Spielzeugwaffen)<br />
- Den Konsum von Alkohol, Tabakwaren und anderen Drogen<br />
- Das Spielen mit Feuer und Feuerwerkskörpern<br />
.<br />
8 .2. Auftreten<br />
Die Schüler sprechen eine gepflegte Sprache und bedienen sich eines anständigen Wortschatzes<br />
auf dem ganzen Schulareal.<br />
8.3. Ordnung<br />
Die Schüler halten im Schulhaus und auf dem Pausenplatz Ordnung und lassen nichts<br />
herumliegen.<br />
Abfall jeglicher Art gehört in den dafür vorgesehene Behälter. Kaugummis werden in die<br />
Papierkörbe entsorgt.<br />
8.4. Pausenordnung<br />
Den Anordnungen der Pausenaufsicht-Person sind in jedem Fall Folge zu leisten. Es gelten<br />
grundsätzlich und sinngemäss alle anderen Bestimmungen dieser Disziplinarordnung und der<br />
Hausordnung ebenfalls während der Pause.<br />
Die Pausenzeiten gelten für alle Schüler.<br />
Die Pause wird im Freien verbracht.<br />
Die Schüler halten sich während der Pause im Pausenareal auf.<br />
Art 9 Disziplinarkompetenzen /Vollzug<br />
Leichte Verstösse gegen die Disziplinarordnung fallen in die Kompetenz der Lehrperson.<br />
Gegen fehlbare Schüler können folgende Strafen und Massnahmen<br />
ausgesprochen werden:<br />
a) durch die Lehrperson<br />
erzieherische Massnahmen wie Ermahnung, Zurechtweisung, Tadel<br />
zeitlich begrenzte Wegweisung aus dem Schulzimmer<br />
Strafarbeit zu Hause oder im Schularrest bis zu drei Stunden<br />
Anordnung von Schularrest bis zu zwei Halbtagen<br />
besondere Strafarbeiten<br />
Überweisung an den Schulrat<br />
b) Durch den Abwart:<br />
Der Abwart ist berechtigt bei mutmasslichen Verunreinigungen die betreffenden Schüler mit<br />
Reinigungsarbeiten zu bestrafen. Bei mutmasslichen Beschädigungen der Einrichtungen der<br />
Schulliegenschaft ist der Abwart in Kooperation mit der Klassenlehrperson berechtigt<br />
Massnahmen wie unter 6 a aufgeführt, auszusprechen.<br />
Andere Disziplinarverstösse werden vom Abwart der Klassenlehrperson gemeldet.<br />
c) Weitere mögliche Massnahmen durch den Schulrat<br />
schriftlicher Verweis<br />
besondere Strafarbeit oder Arreststrafen bis zu vier Halbtagen<br />
Disziplinarreglement ab Okt. 2011 <strong>Gemeindeschule</strong> <strong>Luzein</strong> Seite 2
Der Schulrat ist berechtigt, in begründeten Fällen einen Schüler oder eine Schülerin vom<br />
Unterricht befristet oder unbefristet zu suspendieren.<br />
Schulausschlüsse erfolgen aufgrund eines Entscheids des Schulrats und müssen die<br />
gesetzlichen Voraussetzungen gemäss kantonalem Recht erfüllen.<br />
zudem können weitere geeignete Massnahmen beschlossen werden.<br />
Arreststrafen sind auf jeden Fall den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.<br />
und dürfen nicht während der Mittagszeit (12.00 bis 13.30 Uhr), nach 18.00 Uhr und an<br />
Sonntagen angesetzt werden.<br />
Art und Umstände des Disziplinarverstosses sind abzuklären. Die beteiligten Schüler sind<br />
anzuhören. In Fällen in denen Arrest oder besondere Arbeiten von mehr als einem halben Tag in<br />
Frage kommen, sind vor dem Entscheid auch die Inhaber der elterlichen Gewalt respektive ihre<br />
Stellvertreter anzuhören. Auf ihr Verlangen ist ihnen der Entscheid schriftlich und begründet<br />
mitzuteilen.<br />
Im Rahmen des Jugendstrafrechts fällt der <strong>Schule</strong> oder der Jugendanwaltschaft der Vollzug<br />
grösserer Strafen zu.<br />
Art. 10 Abendveranstaltungen<br />
Die Erziehungsberechtigten sind für die Bewilligung der abendlichen Aktivitäten der Schulkinder<br />
verantwortlich. Für die Mitwirkung von Schulkindern an Abendveranstaltungen hat der<br />
Organisator eine Bewilligung des Schulrates einzuholen.<br />
Art. 11 Rekurse<br />
Entscheide für verhängte Disziplinarmassnahmen können Erziehungsberechtigte an den Schulrat<br />
weiterziehen. Entscheide des Schulrates in Schulangelegenheiten können unmittelbar Betroffene<br />
innerhalb 14 Tagen seit der Mitteilung an das Erziehungsdepartement weiterziehen, sofern das<br />
Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt.<br />
Art. 12 Schlussbestimmung<br />
Dieses Reglement tritt ab dem 26. Oktober 2011 in Kraft und ersetzt alle vorgängigen Exemplare.<br />
<strong>Gemeindeschule</strong> <strong>Luzein</strong> Oktober 2011<br />
Disziplinarreglement ab Okt. 2011 <strong>Gemeindeschule</strong> <strong>Luzein</strong> Seite 3