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DISZIPLINARREGLEMENT Gemeindeschule Luzein - Schule Pany

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<strong>DISZIPLINARREGLEMENT</strong><br />

<strong>Gemeindeschule</strong> <strong>Luzein</strong><br />

Art. 1 Grundsatz<br />

Dieses Disziplinarreglement stützt sich auf das Schweizerische Strafgesetzbuch und das<br />

Kantonale Schulgesetz.<br />

Bei strafbaren Handlungen Jugendlicher kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung.<br />

Art. 2 Gültigkeit<br />

Die Disziplinarordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler des Schulhauses <strong>Pany</strong>. Die<br />

Schülerinnen sind nachfolgend in der maskulinen Form mit eingeschlossen.<br />

Art. 3 Aufsichtspflicht<br />

Die Aufsichtspflicht obliegt grundsätzlich den Erziehungsberechtigen; während der Schulzeit und<br />

während des Aufenthaltes auf dem Schulhausareal obliegt sie den Lehrpersonen und dem<br />

Schulrat.<br />

Art. 4 Leitidee<br />

Gemeinsam wollen wir in unserem Schulhaus die nötige Atmosphäre verleihen, in welcher wir<br />

uns zum Lernen und Begegnen und zum Sein wohl fühlen- Dazu sind einige Grundregeln<br />

unerlässlich. Ganz allgemein verhält sich jeder so, dass unsere <strong>Schule</strong> in der Öffentlichkeit eine<br />

positive Wahrnehmung erfährt.<br />

Art. 5 Antritt zum Unterricht<br />

Die Schulkinder haben pünktlich, ausgeruht und vorbereitet zum Unterricht zu erscheinen.<br />

Sie haben die Schulzeiten einzuhalten.<br />

Art. 6 Grundsätzliches Verhalten<br />

Die Schüler nehmen Rücksicht gegenüber Jüngeren und Schwächeren;<br />

Die Schüler benehmen sich in der <strong>Schule</strong>, gegenüber Erwachsenen und untereinander, anständig und<br />

höflich.<br />

Die Schüler haben sich gegenseitig taktvoll und tolerant zu verhalten. Sie haben unter sich und<br />

gegenüber Lehrern, Schulbehörden und Schulpersonal Anstand und Rücksicht zu üben.<br />

Die Schüler haben die Weisungen von Lehrern, Schulbehörden und Abwartschaft zu befolgen und<br />

sie haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb stört.<br />

Art.7 Sorgfaltspflicht<br />

Die für die Schullokalitäten und Schulareale bestehende Hausordnung und Benützungsreglemente<br />

sowie die diesbezüglichen Weisungen des Schulpersonals sind zu befolgen.<br />

Die Schüler haben zu den Einrichtungen der Schullokale und Schulareale, zu den Geräten und dem<br />

Schulmaterial Sorge zu tragen.<br />

Schmierereien, Sachbeschädigung oder Vandalismus wird zu Lasten des Urhebers sanktioniert.<br />

Dies gilt insbesondere auch bei den offiziellen Transportmitteln.<br />

Art. 8 Erlasse und Verbote<br />

Je nach Situation und Gefahr sind die Lehrpersonen und der Schulrat befugt, weitere Verbote zur<br />

Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit zu erlassen. Die für das gesamte Schulhaus geltende<br />

Schulhausordnung ist ebenfalls verbindlich.<br />

Disziplinarreglement ab Okt. 2011 <strong>Gemeindeschule</strong> <strong>Luzein</strong> Seite 1


Namentlich gelten folgende Erlasse und Verbote.<br />

8.1. Ausdrücklich verboten sind:<br />

- Jegliche Gewaltanwendung körperlicher und psychischer Art, gegen Mensch, Tier oder<br />

Gegenstand.<br />

- Das Tragen und die Benützung von Waffen (inkl. Spielzeugwaffen)<br />

- Den Konsum von Alkohol, Tabakwaren und anderen Drogen<br />

- Das Spielen mit Feuer und Feuerwerkskörpern<br />

.<br />

8 .2. Auftreten<br />

Die Schüler sprechen eine gepflegte Sprache und bedienen sich eines anständigen Wortschatzes<br />

auf dem ganzen Schulareal.<br />

8.3. Ordnung<br />

Die Schüler halten im Schulhaus und auf dem Pausenplatz Ordnung und lassen nichts<br />

herumliegen.<br />

Abfall jeglicher Art gehört in den dafür vorgesehene Behälter. Kaugummis werden in die<br />

Papierkörbe entsorgt.<br />

8.4. Pausenordnung<br />

Den Anordnungen der Pausenaufsicht-Person sind in jedem Fall Folge zu leisten. Es gelten<br />

grundsätzlich und sinngemäss alle anderen Bestimmungen dieser Disziplinarordnung und der<br />

Hausordnung ebenfalls während der Pause.<br />

Die Pausenzeiten gelten für alle Schüler.<br />

Die Pause wird im Freien verbracht.<br />

Die Schüler halten sich während der Pause im Pausenareal auf.<br />

Art 9 Disziplinarkompetenzen /Vollzug<br />

Leichte Verstösse gegen die Disziplinarordnung fallen in die Kompetenz der Lehrperson.<br />

Gegen fehlbare Schüler können folgende Strafen und Massnahmen<br />

ausgesprochen werden:<br />

a) durch die Lehrperson<br />

erzieherische Massnahmen wie Ermahnung, Zurechtweisung, Tadel<br />

zeitlich begrenzte Wegweisung aus dem Schulzimmer<br />

Strafarbeit zu Hause oder im Schularrest bis zu drei Stunden<br />

Anordnung von Schularrest bis zu zwei Halbtagen<br />

besondere Strafarbeiten<br />

Überweisung an den Schulrat<br />

b) Durch den Abwart:<br />

Der Abwart ist berechtigt bei mutmasslichen Verunreinigungen die betreffenden Schüler mit<br />

Reinigungsarbeiten zu bestrafen. Bei mutmasslichen Beschädigungen der Einrichtungen der<br />

Schulliegenschaft ist der Abwart in Kooperation mit der Klassenlehrperson berechtigt<br />

Massnahmen wie unter 6 a aufgeführt, auszusprechen.<br />

Andere Disziplinarverstösse werden vom Abwart der Klassenlehrperson gemeldet.<br />

c) Weitere mögliche Massnahmen durch den Schulrat<br />

schriftlicher Verweis<br />

besondere Strafarbeit oder Arreststrafen bis zu vier Halbtagen<br />

Disziplinarreglement ab Okt. 2011 <strong>Gemeindeschule</strong> <strong>Luzein</strong> Seite 2


Der Schulrat ist berechtigt, in begründeten Fällen einen Schüler oder eine Schülerin vom<br />

Unterricht befristet oder unbefristet zu suspendieren.<br />

Schulausschlüsse erfolgen aufgrund eines Entscheids des Schulrats und müssen die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen gemäss kantonalem Recht erfüllen.<br />

zudem können weitere geeignete Massnahmen beschlossen werden.<br />

Arreststrafen sind auf jeden Fall den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.<br />

und dürfen nicht während der Mittagszeit (12.00 bis 13.30 Uhr), nach 18.00 Uhr und an<br />

Sonntagen angesetzt werden.<br />

Art und Umstände des Disziplinarverstosses sind abzuklären. Die beteiligten Schüler sind<br />

anzuhören. In Fällen in denen Arrest oder besondere Arbeiten von mehr als einem halben Tag in<br />

Frage kommen, sind vor dem Entscheid auch die Inhaber der elterlichen Gewalt respektive ihre<br />

Stellvertreter anzuhören. Auf ihr Verlangen ist ihnen der Entscheid schriftlich und begründet<br />

mitzuteilen.<br />

Im Rahmen des Jugendstrafrechts fällt der <strong>Schule</strong> oder der Jugendanwaltschaft der Vollzug<br />

grösserer Strafen zu.<br />

Art. 10 Abendveranstaltungen<br />

Die Erziehungsberechtigten sind für die Bewilligung der abendlichen Aktivitäten der Schulkinder<br />

verantwortlich. Für die Mitwirkung von Schulkindern an Abendveranstaltungen hat der<br />

Organisator eine Bewilligung des Schulrates einzuholen.<br />

Art. 11 Rekurse<br />

Entscheide für verhängte Disziplinarmassnahmen können Erziehungsberechtigte an den Schulrat<br />

weiterziehen. Entscheide des Schulrates in Schulangelegenheiten können unmittelbar Betroffene<br />

innerhalb 14 Tagen seit der Mitteilung an das Erziehungsdepartement weiterziehen, sofern das<br />

Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt.<br />

Art. 12 Schlussbestimmung<br />

Dieses Reglement tritt ab dem 26. Oktober 2011 in Kraft und ersetzt alle vorgängigen Exemplare.<br />

<strong>Gemeindeschule</strong> <strong>Luzein</strong> Oktober 2011<br />

Disziplinarreglement ab Okt. 2011 <strong>Gemeindeschule</strong> <strong>Luzein</strong> Seite 3

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