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Laser - Schul-Physik

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Seite | 64<br />

I – 10<br />

Tätigkeiten mit künstlicher optischer Strahlung<br />

I – 10 Tätigkeiten mit künstlicher optischer Strahlung<br />

I – 10.1<br />

Begriffsbestimmungen<br />

I – 10.1.1 Optische Strahlung<br />

Optische Strahlung ist jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von<br />

100 Nanometer bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in<br />

ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung:<br />

• Ultraviolette Strahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 bis<br />

400 Nanometer (UV-Strahlung);<br />

• sichtbare Strahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 bis 780<br />

Nanometer. Sichtbare <strong>Laser</strong>strahlung ist von 400 bis 700 nm definiert.<br />

• Infrarotstrahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 Nanometer<br />

bis 1 Millimeter (IR-Strahlung)<br />

I – 10.1.2 Künstliche optische Strahlung<br />

Künstliche optische Strahlung im Sinne der Verordnung über künstliche optische<br />

Strahlung (OStrV) ist jede optische Strahlung, die von künstlichen Strahlungsquellen<br />

ausgeht. Dazu gehört auch gebündeltes Sonnenlicht.<br />

I – 10.1.3 <strong>Laser</strong>strahlung<br />

<strong>Laser</strong>strahlung ist durch einen <strong>Laser</strong> erzeugte kohärente optische Strahlung. <strong>Laser</strong> sind<br />

Geräte oder Einrichtungen zur Erzeugung und Verstärkung von kohärenter optischer<br />

Strahlung.<br />

I – 10.1.4 Inkohärente künstliche optische Strahlung<br />

Inkohärente künstliche optische Strahlung ist jede künstliche optische Strahlung außer<br />

<strong>Laser</strong>strahlung.<br />

I – 10.1.5 Expositionsgrenzwerte<br />

Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige Werte bei Exposition der Augen oder der<br />

Haut durch künstliche optische Strahlung. Je nach Strahlungsart sind die Expositionsgrenzwerte<br />

nach § 6 OStrV (siehe auch Anhang I und II der Richtlinie 2006/25/EG)<br />

einzuhalten und in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen (siehe auch II –<br />

4.3.2).<br />

I – 10.2<br />

Umgang mit <strong>Laser</strong>n<br />

Für <strong>Laser</strong> gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift <strong>Laser</strong>strahlung<br />

(BGV/GUV-V B2). Die schulrelevanten Bestimmungen dieser UVV sind im folgenden<br />

ausgeführt.<br />

In <strong>Schul</strong>en dürfen nur <strong>Laser</strong> der Klassen 1, 1M, 2 und 2M nach DIN EN 60 825 8 oder 3A<br />

nach DIN EN 60 825-1 bis Ausgabe März 1997 eingesetzt werden. Zur Definition der<br />

<strong>Laser</strong>klassen siehe III – 5.<br />

<strong>Laser</strong> der Klassen 1M, 2, 2M und 3A dürfen nur unter Verschluss aufbewahrt werden.<br />

Vor Aufbau und Durchführung von Experimenten mit <strong>Laser</strong>n der Klasse 1M, 2, 2M und 3A<br />

sind die beteiligten und die beobachtenden Schülerinnen und Schüler über die<br />

Gefährdung der Augen durch das <strong>Laser</strong>licht zu unterrichten. Diese <strong>Laser</strong> dürfen nur unter<br />

Aufsicht der Lehrerin oder des Lehrers betrieben werden.<br />

8 Der Umgang mit <strong>Laser</strong>n in der <strong>Schul</strong>e ist grundsätzlich in § 15 der UVV <strong>Laser</strong>strahlung (GUV-V B2) geregelt, die DIN EN<br />

60 825 wurde berücksichtigt,


I – 10 Tätigkeiten mit künstlicher optischer Strahlung Seite | 65<br />

Der Versuchsbereich, in dem mit <strong>Laser</strong>n der Klassen 1M, 2, 2M und 3A experimentiert<br />

wird, ist während des Betriebs mit einem <strong>Laser</strong>warnschild 9 zu kennzeichnen.<br />

Der <strong>Laser</strong>bereich von Versuchsaufbauten ist durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes<br />

Betreten zu sichern.<br />

Aufbau und Durchführung von Experimenten mit <strong>Laser</strong>n der Klasse 1M, 2 10 , 2M und 3A<br />

sind so zu gestalten, dass der Blick in den direkten <strong>Laser</strong>strahl bzw. in den reflektierten<br />

Strahl vermieden wird, z. B. durch Abschirmung.<br />

Beim Einsatz der <strong>Laser</strong> der Klassen 1M, 2M und 3A darf der Strahlenquerschnitt nicht<br />

verkleinert werden, d. h. sie dürfen nicht mit optisch sammelnden Komponenten (z. B.<br />

Lupen, Sammellinsen) verwendet werden.<br />

I – 10.3<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit künstlicher optischer Strahlung ist eine<br />

Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (siehe auch I – 0). Entsprechend dem Ergebnis<br />

der Gefährdungsbeurteilung hat die <strong>Schul</strong>leiterin oder der <strong>Schul</strong>leiter die erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen (siehe I – 0). Die<br />

Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu<br />

aktualisieren. Diese Forderung gilt insbesondere bei maßgeblichen Veränderungen der<br />

Arbeitsbedingungen. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind gegebenenfalls<br />

anzupassen.<br />

9<br />

Warnung vor <strong>Laser</strong>strahlen W 10<br />

UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz (GUV-V A8 bisher GUV 0.7)<br />

Abb. 8:<br />

10 Gaslaser der Klasse 2 sind im Dauerstrichbetrieb i.d.R. auf 1 mW begrenzt. Ausnahme sind gepulste <strong>Laser</strong>, hier müssen alle<br />

entsprechenden Kriterien (Einzelimpulsleistung, reduzierte Impulsenergie und die mittlere Leistung eingehalten sein; z. B.<br />

P(EI) 5 mW, T EI 1 µs; Impulsfolge F =5 HZ; P mittel < 0,1 mW.


III – 5 Künstliche optische Strahlung Seite | 217<br />

III – 4<br />

Umgang mit radioaktiven Stoffen und <strong>Schul</strong>röntgeneinrichtungen<br />

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und <strong>Schul</strong>röntgeneinrichtungen muss der<br />

Strahlenschutz an der <strong>Schul</strong>e organisiert werden. Zur Orientierung dienen die im Anhang<br />

„Strahlenschutz“ vorliegenden Formulare.<br />

III – 5<br />

Künstliche optische Strahlung<br />

<strong>Laser</strong><br />

Die Einstufung und Kennzeichnung der <strong>Laser</strong> erfolgt in <strong>Laser</strong>klassen gemäß der Norm<br />

DIN EN 60 825-1.(Ausgabe März 1997 bzw. Oktober 2003). Die neue Norm DIN EN 60<br />

825-1 (VDE 0837 Teil 1), Ausgabe Oktober 2003, enthält eine geänderte Klassifizierung<br />

mit den Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4. Dabei bleiben die Klassen 1, 2, 3B und 4<br />

gegenüber der bisherigen Norm DIN EN 60825-1 Ausgabe März 1997 weitgehend<br />

unverändert. Neu sind die Klassen 1M und 2M statt der bisherigen Klasse 3A und die<br />

Klasse 3R als Unterklasse der bisherigen Klasse 3B. Zurzeit gibt es <strong>Laser</strong>, die nach der<br />

bisherigen DIN EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1) Ausgabe März 1997 in die <strong>Laser</strong>klassen 1,<br />

2, 3A, 3B und 4 klassifiziert wurden und zunehmend neue <strong>Laser</strong>, die nach der DIN EN 60<br />

825-1 (VDE 0837 Teil 1) Ausgabe Oktober 2003 in die <strong>Laser</strong>klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B<br />

und 4 klassifiziert werden. Spätestens seit 1. Januar 2004 müssen jedoch <strong>Laser</strong>-<br />

Einrichtungen, die neu in Verkehr gebracht werden, nach der aktuell gültigen Norm DIN<br />

EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1) klassifiziert werden. Eine Pflicht zur Klassifizierung nach<br />

den neuen <strong>Laser</strong>klassen für vorhandene <strong>Laser</strong>einrichtungen und solche, die bis zum 31.<br />

Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind, besteht nicht.<br />

Im Folgenden sind die Definitionen aller <strong>Laser</strong>klassen aufgeführt:<br />

Klasse 1:<br />

Die zugängliche <strong>Laser</strong>strahlung ist unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen<br />

ungefährlich.<br />

Anmerkung:<br />

Die „vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen“ sind beim bestimmungsgemäßen<br />

Betrieb eingehalten.<br />

Bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 1 können im oberen Leistungsbereich z. B. Blendung,<br />

Beeinträchtigung des Farbsehens und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden.<br />

Klasse 1M:<br />

Die zugängliche <strong>Laser</strong>strahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4 000 nm.<br />

Die zugängliche <strong>Laser</strong>strahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Strahlquerschnitt<br />

nicht durch optische Instrumente, z. B. Lupen, Linsen, Teleskope verkleinert wird.<br />

Anmerkung:<br />

Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt<br />

verkleinern, besteht bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 1M eine vergleichbare Gefährdung<br />

wie bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 1.<br />

Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei<br />

Klasse 3R oder 3B auftreten.<br />

Klasse 2:<br />

Die zugängliche <strong>Laser</strong>strahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm).<br />

Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) auch für das Auge ungefährlich.<br />

Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400 nm bis 700<br />

nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1.<br />

Anmerkung:<br />

Bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 2 ist das Auge bei zufälliger, kurzzeitiger Einwirkung<br />

der <strong>Laser</strong>strahlung, d. h. bei Einwirkungsdauer bis 0,25 s nicht gefährdet. <strong>Laser</strong>einrichtungen<br />

der Klasse 2 dürfen deshalb ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt<br />

werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen für die<br />

Anwendung über längere Zeit als 0,25 s, noch wiederholtes Hineinschauen in die


Seite | 218<br />

III – 5 Künstliche optische Strahlung<br />

<strong>Laser</strong>strahlung bzw. spiegelnd reflektierte <strong>Laser</strong>strahlung erforderlich ist. Von dem<br />

Vorhandensein des Lidschlussreflexes oder von anderen Abwendungsreaktionen zum<br />

Schutz der Augen darf in der Regel nicht ausgegangen werden.<br />

Daher sollte man, falls <strong>Laser</strong>strahlung der Klasse 2 ins Auge trifft, bewusst die Augen<br />

schließen und sich sofort abwenden. (siehe auch BGI 5092) Für kontinuierlich strahlende<br />

<strong>Laser</strong> der Klasse 2 beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) Pgrenz = 1<br />

mW (bei C 6 = 1).<br />

Klasse 2M:<br />

Die zugängliche <strong>Laser</strong>strahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich von 400 nm bis 700<br />

nm. Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) für das Auge ungefährlich,<br />

solange der Strahlquerschnitt nicht durch optische Instrumente, z. B. Lupen, Linsen,<br />

Teleskope, verkleinert wird. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches<br />

von 400 nm bis 700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1M.<br />

Anmerkung:<br />

Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt<br />

verkleinern, besteht bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 2M eine vergleichbare Gefährdung<br />

wie bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 2.<br />

Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei<br />

Klasse 3R oder 3B auftreten.<br />

Klasse 3A:<br />

Die zugängliche <strong>Laser</strong>strahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahlquerschnitt<br />

durch optische Instrumente, z. B. Lupen, Linsen, Teleskope, verkleinert wird. Ist dies<br />

nicht der Fall, ist die ausgesandte <strong>Laser</strong>strahlung im sichtbaren Spektralbereich (400 nm<br />

bis 700 nm) bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s), in den anderen<br />

Spektralbereichen auch bei Langzeitbestrahlung, ungefährlich.<br />

Anmerkung:<br />

Bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 3A handelt es sich um <strong>Laser</strong>, die nach der Norm/DIN<br />

EN 60825-1:1997 oder früher klassifiziert worden sind. <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 3A,<br />

die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren, können behandelt werden wie<br />

solche der Klasse 2M. <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 3A, die nur im nicht sichtbaren<br />

Spektralbereich emittieren, können behandelt werden wie solche der Klasse 1M. Sofern<br />

keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern,<br />

besteht bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 3A, die nur im sichtbaren Spektralbereich<br />

emittieren, eine vergleichbare Gefährdung wie bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 2. Bei<br />

<strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 3A, die nur im nicht sichtbaren Spektralbereich emittieren,<br />

besteht eine vergleichbare Gefährdung wie bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 1.<br />

Klasse 3R:<br />

Die zugängliche <strong>Laser</strong>strahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 10 6 nm<br />

und ist gefährlich für das Auge. Die Leistung bzw. die Energie beträgt maximal das<br />

Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung der Klasse 2 im Wellenlängenbereich<br />

von 400 nm bis 700 nm und das Fünffache des Grenzwertes der Klasse 1<br />

für andere Wellenlängen.<br />

Anmerkung:<br />

<strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 3R sind für das Auge potenziell gefährlich wie<br />

<strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 3B. Das Risiko eines Augenschadens wird dadurch<br />

verringert, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im sichtbaren<br />

Wellenlängenbereich auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung<br />

(GZS) für Klasse 2, in den übrigen Wellenlängenbereichen auf das Fünffache des<br />

Grenzwertes der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 1 begrenzt ist.<br />

Für kontinuierlich strahlende <strong>Laser</strong> der Klasse 3R beträgt der Grenzwert der zugänglichen<br />

Strahlung (GZS) Pgrenz = 5 mW (bei C 6 = 1) im Wellenlängenbereich 400 nm bis 700<br />

nm.<br />

Klasse 3B:<br />

Die zugängliche <strong>Laser</strong>strahlung ist gefährlich für das Auge, häufig auch für die Haut.


III – 5 Künstliche optische Strahlung Seite | 219<br />

Anmerkung:<br />

Das direkte Blicken in den Strahl bei <strong>Laser</strong>n der Klasse 3B ist gefährlich. Ein Strahlbündel<br />

kann üblicherweise sicher über einen idealeren diffusen Reflektor betrachtet werden,<br />

wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:<br />

• Der minimale Beobachtungsabstand zwischen diffusem Reflektor und Hornhaut des<br />

Auges beträgt 13 cm,<br />

• die maximale Beobachtungsdauer beträgt 10 s,<br />

• keine gerichteten Strahlanteile können ins Auge treffen.<br />

• Bei vielen Diffusoren ist mit gerichteten Strahlanteilen zu rechnen. Eine Gefährdung<br />

der Haut durch die zugängliche <strong>Laser</strong>strahlung besteht bei <strong>Laser</strong>einrichtungen der<br />

Klasse 3B, wenn die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) der Haut nach<br />

Anhang 2 überschritten werden.<br />

Klasse 4:<br />

Die zugängliche <strong>Laser</strong>strahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die<br />

Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die <strong>Laser</strong>strahlung kann<br />

Brand- und Explosionsgefahr verursachen.<br />

Anmerkung:<br />

<strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw.<br />

-energien die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3B übertreffen.<br />

Die <strong>Laser</strong>strahlung von <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, dass bei jeglicher<br />

Art von Exposition der Augen oder der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist. Außerdem<br />

muss bei der Anwendung von <strong>Laser</strong>einrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob<br />

ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind; siehe<br />

auch §§ 10 und 16.

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