L-Bank Elterngeld
L-Bank Elterngeld
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Antrag auf <strong>Elterngeld</strong><br />
Postanschrift:<br />
L-<strong>Bank</strong>, 76113 Karlsruhe<br />
Besucheradresse:<br />
L-<strong>Bank</strong>, Schlossplatz 10, 76131 Karlsruhe<br />
Bitte beachten<br />
Sie auch das<br />
Hinweisblatt!<br />
Bitte beachten<br />
Sie auch das<br />
Hinweisblatt!<br />
Eingangsdatum beim Amt (Stempel):<br />
Erstantrag<br />
Folgeantrag des Partners zu Antragsnummer: ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />
Änderungsantrag zu Antragsnummer: ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />
Unterschrift:<br />
<br />
Fragen an beide Elternteile<br />
1.1. Angaben zum Kind, für das Sie <strong>Elterngeld</strong> beantragen<br />
Nachname: Handelt es sich um Mehrlinge? nein ja<br />
Vorname:<br />
Geburtsdatum:<br />
Anzahl der Kinder:<br />
Vornamen:<br />
Geburtsort/Land:<br />
1.2. Angaben zu beiden Elternteilen<br />
Mutter<br />
Vater<br />
Nachname:<br />
Nachname:<br />
Vorname:<br />
Vorname:<br />
Geburtsdatum:<br />
Geburtsdatum:<br />
Straße/Hausnummer:<br />
Straße/Hausnummer:<br />
Postleitzahl/Wohnort:<br />
Postleitzahl/Wohnort:<br />
Telefonnummer:<br />
Telefonnummer:<br />
Steuerliche Identifikationsnummer:<br />
Steuerliche Identifikationsnummer:<br />
verheiratet seit: ledig verheiratet seit: ledig<br />
geschieden seit: verwitwet geschieden seit: verwitwet<br />
eingetragene Lebenspartnerschaft seit:<br />
eingetragene Lebenspartnerschaft seit:<br />
Ich lebe unverheiratet mit dem anderen Elternteil Ich lebe unverheiratet mit dem anderen Elternteil<br />
zusammen.<br />
zusammen.<br />
Ich habe das alleinige Sorgerecht beziehungsweise Ich habe das alleinige Sorgerecht beziehungsweise<br />
Aufenthaltsbestimmungsrecht.<br />
Aufenthaltsbestimmungsrecht.<br />
1.3. Angaben zu den Monaten, für die <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird (Bezugszeitraum)<br />
Bitte beachten Sie! Monate mit Anspruch auf Mutterschaftsleistungen gelten als Monate, in denen <strong>Elterngeld</strong> bezogen wird. Für diese Monate<br />
sollte die Mutter dennoch <strong>Elterngeld</strong> beantragen, da möglicherweise neben der Mutterschaftsleistung noch <strong>Elterngeld</strong> gezahlt werden kann.<br />
9163 10/09<br />
Ich beantrage <strong>Elterngeld</strong> für mindestens 2 und<br />
maximal 12 Lebensmonate.<br />
Ich beantrage <strong>Elterngeld</strong> allein für 14 Lebensmonate,<br />
◦ da ich das alleinige Sorgerecht beziehungsweise<br />
Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe und der<br />
Vater weder mit dem Kind noch mit mir in einer<br />
Wohnung zusammenlebt.<br />
◦ da die Betreuung des Kindes durch den Vater das<br />
Kindeswohl gefährdet.<br />
◦ da die Betreuung des Kindes durch den Vater unmöglich<br />
ist. Grund:<br />
Ich beantrage <strong>Elterngeld</strong> für mindestens 2 und<br />
maximal 12 Lebensmonate.<br />
Ich beantrage <strong>Elterngeld</strong> allein für 14 Lebensmonate,<br />
◦ da ich das alleinige Sorgerecht beziehungsweise<br />
Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe und die<br />
Mutter weder mit dem Kind noch mit mir in einer<br />
Wohnung zusammenlebt.<br />
◦ da die Betreuung des Kindes durch die Mutter das<br />
Kindeswohl gefährdet.<br />
◦ da die Betreuung des Kindes durch die Mutter unmöglich<br />
ist. Grund:<br />
Formular 1 Seite 1
Mutter<br />
Ich beantrage hiermit <strong>Elterngeld</strong> für folgende<br />
Lebensmonate (bitte kennzeichnen):<br />
1 2 3 4 5 6 7<br />
8 9 10 11 12 13 14<br />
Vater<br />
Ich beantrage hiermit <strong>Elterngeld</strong> für folgende<br />
Lebensmonate (bitte kennzeichnen):<br />
1 2 3 4 5 6 7<br />
8 9 10 11 12 13 14<br />
Bitte füllen Sie Formular 2 aus.<br />
Ich werde zu einem späteren Zeitpunkt mit einem<br />
Folgeantrag <strong>Elterngeld</strong> beantragen.<br />
Anzahl der Lebensmonate (voraussichtlich):<br />
Bitte füllen Sie Formular 3 aus.<br />
Ich werde zu einem späteren Zeitpunkt mit einem<br />
Folgeantrag <strong>Elterngeld</strong> beantragen.<br />
Anzahl der Lebensmonate (voraussichtlich):<br />
Bitte achten Sie auf eine rechtzeitige Antragstellung! <strong>Elterngeld</strong> kann rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor dem Monat des<br />
Antragseingangs gezahlt werden.<br />
1.4. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit<br />
1.4.1. Angabe zum Wohnsitz oder zum gewöhnlichen Aufenthalt<br />
Ich habe meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
Ich habe meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in (Land): seit: in (Land): seit:<br />
1.4.2. Angabe zur Staatsangehörigkeit<br />
Meine Staatsangehörigkeit ist:<br />
1.4.3. Angabe zur Erwerbstätigkeit<br />
Meine Staatsangehörigkeit ist:<br />
Ich bin nicht erwerbstätig.<br />
Ich arbeite in (Land):<br />
Ich habe ein deutsches Dienstverhältnis<br />
beziehungsweise Arbeitsverhältnis.<br />
Ich habe ein ausländisches Dienstverhältnis<br />
beziehungsweise Arbeitsverhältnis.<br />
Ich bin/war selbstständig tätig.<br />
Ich gehöre der NATO-Truppe oder ihrem zivilen<br />
Gefolge an.<br />
Ich bin Mitglied oder Beschäftigter einer diplomatischen<br />
Mission oder einer konsularischen Vertretung.<br />
Ich bin nicht erwerbstätig.<br />
Ich arbeite in (Land):<br />
Ich habe ein deutsches Dienstverhältnis<br />
beziehungsweise Arbeitsverhältnis.<br />
Ich habe ein ausländisches Dienstverhältnis<br />
beziehungsweise Arbeitsverhältnis.<br />
Ich bin/war selbstständig tätig.<br />
Ich gehöre der NATO-Truppe oder ihrem zivilen<br />
Gefolge an.<br />
Ich bin Mitglied oder Beschäftigter einer diplomatischen<br />
Mission oder einer konsularischen Vertretung.<br />
Allgemeine Hinweise: Die von Ihnen erbetenen Angaben sind für die Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich. Die Daten werden gemäß<br />
§ 67a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialgesetzbuch X) und den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erhoben.<br />
Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialgesetzbuch I) alle für die Sachaufklärung erforderlichen<br />
Tatsachen angeben und die verlangten Nachweise vorlegen, andernfalls kann der Leistungsträger die Leistung nach § 66 Sozialgesetzbuch I ganz<br />
oder teilweise versagen.<br />
Ist <strong>Elterngeld</strong> wegen unrichtiger, unvollständiger, unterlassener oder verspäteter Angaben beziehungsweise Mitteilungen zu Unrecht gewährt<br />
worden, wird der zu Unrecht erlangte Betrag zurückgefordert. In diesem Fall kann gemäß § 14 BEEG (Bußgeldvorschrift) in Verbindung mit § 60<br />
Sozialgesetzbuch I ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Vorsätzliche Falschangaben können zu einer Strafanzeige durch die<br />
L-<strong>Bank</strong> führen.<br />
Erklärung: Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Antrag und der in den Anlagen zu diesem Antrag gemachten Angaben wird hiermit<br />
versichert. Änderungen in den Verhältnissen, die für das <strong>Elterngeld</strong> maßgeblich sind, werde ich beziehungsweise werden wir der L-<strong>Bank</strong> unverzüglich<br />
mitteilen. Ich bestätige beziehungsweise wir bestätigen hiermit den Erhalt des Merkblattes „Mitteilungspflichten“ und des Hinweisblattes der<br />
L-<strong>Bank</strong> zu diesem Antrag. Von den Mitteilungspflichten während des <strong>Elterngeld</strong>bezugs und den Erläuterungen im Hinweisblatt zu diesem Antrag<br />
habe ich beziehungsweise haben wir Kenntnis genommen.<br />
Ort/Datum:<br />
Ort/Datum:<br />
Unterschrift:<br />
Unterschrift:<br />
Gesetzlicher Vertreter (insbesondere bei minderjährigen Antragstellern)<br />
Name/Vorname:<br />
Ort/Datum:<br />
Straße/Hausnummer:<br />
Postleitzahl/Wohnort:<br />
Unterschrift:<br />
Formular 1 Seite 2
Anlagen<br />
Bitte legen Sie die aufgeführten Unterlagen bei, um eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten.<br />
1.1.<br />
Geburtsurkunden/Geburtsbescheinigungen<br />
• Bei Geburten in Deutschland:<br />
Geburtsbescheinigung im Original mit Verwendungszweck<br />
„<strong>Elterngeld</strong>“.<br />
• Bei Mehrlingsgeburten:<br />
für jedes Kind eine Geburtsbescheinigung.<br />
• Bei Geburten im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz:<br />
Kopie der Geburtsurkunde.<br />
• Bei Geburten im sonstigen Ausland: Kopie der amtlich<br />
beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde.<br />
1.3.<br />
<strong>Elterngeld</strong> wird von einem Elternteil allein für 14 Monate<br />
beantragt aufgrund von<br />
• alleinigem Sorgerecht: Nachweis vom Jugendamt über<br />
das alleinige elterliche Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />
beziehungsweise einen entsprechenden<br />
Gerichtsentscheid und eine Familienmeldebescheinigung<br />
für das Kind.<br />
• Kindeswohlgefährdung: Nachweis des zuständigen Jugendamtes<br />
über die Gefährdung des Kindeswohls bei<br />
Betreuung durch den anderen Elternteil.<br />
• Unmöglichkeit der Betreuung: Nachweis je nach Grund<br />
(zum Beispiel ärztliches Attest, Kopie des Schwerbehindertenausweises,<br />
Haftbescheinigung, Sterbeurkunde).<br />
1.4.<br />
Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt<br />
in Deutschland ohne deutsche Staatsangehörigkeit:<br />
• Staatsangehörige eines Staates der EU/EWR/Schweiz,<br />
die nicht in Deutschland erwerbstätig sind: Bescheinigung<br />
über das Aufenthaltsrecht gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU<br />
(Freizügigkeitsbescheinigung), Arbeitsvertrag,<br />
Gewerbeanmeldung.<br />
• Staatsangehörige anderer Staaten oder Staatenlose:<br />
Lückenloser Nachweis über den oder die Aufenthaltstitel<br />
für den Zeitraum, für den <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />
(Ziffer 1.3. im Antrag), gegebenenfalls einschließlich erteilter<br />
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz.<br />
• Zusätzlich für marokkanische, tunesische, algerische und<br />
türkische Staatsangehörige, die nicht während des gesamten<br />
Zeitraums, für den <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird, im<br />
Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis<br />
zum Daueraufenthalt-EG oder einer Aufenthaltserlaubnis<br />
sind, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt<br />
hat: Nachweis über die Arbeitnehmereigenschaft<br />
(zum Beispiel Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung,<br />
Pflegeversicherung, Rentenversicherung,<br />
Unfallversicherung). Wird der Antrag von einem Familienmitglied<br />
eines marokkanischen, tunesischen, algerischen<br />
oder türkischen Staatsangehörigen gestellt: zusätzlich<br />
Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt<br />
in Deutschland.<br />
• (Spät-)Aussiedler und Vertriebene ohne deutsche Staatsangehörigkeit:<br />
Registrierschein des Bundesverwaltungsamts<br />
oder eine Bescheinigung der örtlichen Behörde für<br />
Vertriebenenfragen, Flüchtlingsfragen und Spätaussiedlerfragen,<br />
dass eine Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz<br />
beantragt ist und der Antrag Aussicht<br />
auf Erfolg hat.<br />
• Ehepartner/Lebenspartner eines NATO-Truppenmit-<br />
glieds oder eines Mitglieds des zivilen Gefolges: Nachweis<br />
über eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit<br />
und je nach Staatsangehörigkeit einen Nachweis über<br />
den Aufenthaltstitel (siehe Unterpunkt 1 oder 2).<br />
• Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen<br />
und konsularischer Vertretungen: Nachweis, dass sie<br />
dem System der sozialen Sicherheit in Deutschland unterliegen<br />
(zum Beispiel Bescheinigung des zuständigen<br />
Sozialversicherungsträgers des Heimatlands, Bescheinigung<br />
der deutschen Krankenkasse über die versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung, für nicht EU-/EWR-Staaten:<br />
Nachweis über die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung)<br />
und je nach Staatsangehörigkeit<br />
Nachweis des Aufenthaltstitels (siehe Unterpunkt 1<br />
oder 2); dies gilt auch bei einer Antragstellung durch<br />
einen Ehepartner/Lebenspartner.<br />
Der Antragsteller oder dessen Ehepartner/Lebenspartner<br />
hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in Deutschland und ein ausländisches Arbeitsverhältnis<br />
oder eine selbstständige Tätigkeit im EU/EWR-Ausland<br />
oder der Schweiz (= Grenzgänger nach EU/EWR/<br />
Schweiz):<br />
• Bei Anspruch auf eine dem <strong>Elterngeld</strong> vergleichbare ausländische<br />
Leistung: Bescheid über die Höhe und die Dauer<br />
der ausländischen Leistung. Liegt dieser noch nicht vor,<br />
einen Nachweis über die Beantragung der ausländischen<br />
Leistung.<br />
Der Antragsteller oder dessen Ehepartner/Lebenspartner<br />
hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz und ein deutsches<br />
Arbeitsverhältnis:<br />
• Nichtselbstständig Tätige: letzte Lohnabrechnung.<br />
• Selbstständig Tätige: Pflichtversicherungsnachweis des<br />
zuständigen Rentenversicherungsträgers.<br />
Der Antragsteller oder dessen Ehepartner/Lebenspartner<br />
hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
im Ausland:<br />
(Nachweise sind beizulegen – unabhängig davon, welcher<br />
Elternteil den Antrag stellt.)<br />
Entsandte Arbeitnehmer<br />
• Bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherte<br />
oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer:<br />
Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 4<br />
Sozialgesetzbuch IV.<br />
• Bei einer privaten Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer:<br />
Entsendungsvertrag.<br />
• Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis<br />
oder Amtsverhältnis: Bescheinigung des Dienstherrn<br />
über die Abordnung, Versetzung oder Abkommandierung<br />
ins Ausland.<br />
• Entwicklungshelfer: Bescheinigung, dass eine Tätigkeit<br />
gemäß § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz ausgeübt wird.<br />
• Missionare: Vertrag mit dem entsendenden Missionswerk<br />
oder der entsendenden Missionsgesellschaft.<br />
Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung<br />
Tätige<br />
• Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes: Zuweisungsverfügung<br />
beziehungsweise Beurlaubung des deutschen<br />
Dienstherrn.<br />
• Sonstige Beschäftigte: entsprechende Bescheinigung der<br />
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.<br />
Formular 1 Seite 3
Mitteilungspflichten während des Bezugs von <strong>Elterngeld</strong><br />
Sie sind verpflichtet, der L-<strong>Bank</strong> jede wesentliche Änderung in den für den Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> und seine Zahlung<br />
maßgeblichen Verhältnissen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass die Verletzung Ihrer Pflicht<br />
zur rechtzeitigen Mitteilung nach § 14 BEEG in Verbindung mit § 60 Sozialgesetzbuch I als Ordnungswidrigkeit geahndet<br />
werden kann. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Sollte durch eine<br />
Verletzung der Mitteilungspflicht <strong>Elterngeld</strong> zu Unrecht ausgezahlt werden, so wird dieses zurückgefordert und ist von Ihnen<br />
zu erstatten.<br />
Eine Mitteilungspflicht besteht insbesondere, wenn<br />
• das Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> bezogen wird, oder ein für<br />
den Geschwisterbonus berücksichtigtes Geschwisterkind<br />
nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt,<br />
• das Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> bezogen wird, oder ein für<br />
den Geschwisterbonus berücksichtigtes Geschwisterkind<br />
nicht mehr von Ihnen betreut und erzogen wird,<br />
• in den Voraussetzungen für den Geschwisterbonus eine<br />
Änderung eintritt,<br />
• die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils entzogen<br />
wird,<br />
• Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />
oder Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse<br />
nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften<br />
für die Zeit der Beschäftigungsverbote bei Geburt<br />
eines weiteren Kindes zustehen,<br />
• aufgrund der Geburt oder Annahme des Kindes oder<br />
eines weiteren Kindes im Ausland der Bezug einer dem<br />
Mutterschaftsgeld oder <strong>Elterngeld</strong> vergleichbaren Leistung<br />
möglich ist,<br />
• Sie eine – auch nur geringfügige – Erwerbstätigkeit aufnehm<br />
en,<br />
• sich Ihr Einkommen aus der Erwerbstätigkeit während<br />
des <strong>Elterngeld</strong>bezugs ändert,<br />
• Ihnen steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständigen<br />
Tätigkeiten zufließen,<br />
• Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld,<br />
Krankengeld, Insolvenzgeld, <strong>Elterngeld</strong> für ein weiteres<br />
Kind) oder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
von Ihnen beantragt oder bezogen werden,<br />
• Sie Ihren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt<br />
ins Ausland verlegen,<br />
• eine Änderung Ihrer familiären Verhältnisse während des<br />
Bezugszeitraums eintritt,<br />
• sich Ihr Name oder Ihre Anschrift ändern,<br />
• bei Grenzgängern, entsandten Ehepartnern beziehungsweise<br />
Lebenspartnern, Entwicklungshelfern und Missionaren<br />
das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis<br />
endet,<br />
• ein Verfahren zum Widerruf oder zur Rücknahme des<br />
Aufenthaltstitels eingeleitet wurde,<br />
• Ihre Aufenthaltsgenehmigung geändert oder entzogen<br />
wurde beziehungsweise der Aufenthaltstitel erlischt oder<br />
erloschen ist,<br />
• eine sonstige Anspruchsvoraussetzung entfällt.<br />
Formular 1<br />
Seite 4
Fragen an die antragstellende Mutter<br />
Mutter<br />
Nachname:<br />
Vorname:<br />
Antragsnummer (falls bekannt): ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />
Kind/Kinder<br />
Nachname:<br />
Vorname:<br />
Geburtsdatum:<br />
2.1. Angabe des Kindschaftsverhältnisses zum Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />
leibliches Kind<br />
Kind des Ehepartners/Lebenspartners<br />
Adoptivkind<br />
Tag der Haushaltsaufnahme:<br />
Kind in Adoptionspflege Beginn der Adoptionspflege:<br />
Verwandte bis 3. Grades Verwandtschaftsverhältnis:<br />
2.2. Angaben zur Betreuung des Kindes<br />
Lebt das Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt<br />
wird, seit Geburt mit Ihnen in einem Haushalt<br />
und wird von Ihnen betreut und erzogen?<br />
ja<br />
nein, Grund:<br />
Unterbrechung von:<br />
bis:<br />
2.3. Angabe zu Geschwisterkindern im Haushalt<br />
Leben Geschwisterkinder in Ihrem Haushalt? nein, dann weiter zu Frage 2.4.<br />
ja, Anzahl der Geschwisterkinder:<br />
Bitte tragen Sie alle für den Geschwisterbonus relevanten Kinder in dieser<br />
Tabelle ein. (Siehe Hinweisblatt Seite 5)<br />
Nachname Vorname Geburtsdatum Bei Adoptionen: Behinderung<br />
Tag der Haushaltsaufnahme<br />
2.4. Angabe der Krankenversicherung<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
pflichtversichert<br />
familienversichert<br />
freiwillig gesetzlich versichert<br />
privat versichert<br />
Bei gesetzlicher Krankenkasse<br />
Name der Krankenkasse:<br />
Anschrift:<br />
Mitgliedsnummer:<br />
2.5. Angabe der beantragten Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es<br />
Ich beantrage, dass mein <strong>Elterngeld</strong>anspruch auf Basis meiner Einkommenssituation individuell berechnet wird.<br />
Dann machen Sie bitte Angaben zum Einkommen vor Geburt des Kindes.<br />
Ich beantrage unabhängig von meinem Einkommen <strong>Elterngeld</strong> nur in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro<br />
(zuzüglich eventueller Zuschläge für Mehrlingskinder und Geschwisterkinder).<br />
Dies ist möglich, wenn Sie zusammen mit Ihrem Partner insgesamt maximal 12 Monate beantragen oder der Vater<br />
die Einkommensminderung nachweist, die erforderlich ist, wenn Sie zusammen mit Ihrem Partner mehr als 12 Monate<br />
<strong>Elterngeld</strong> beziehen möchten.<br />
Dann entfallen die Angaben und Nachweise zum Einkommen vor Geburt des Kindes. Weiter mit Frage 2.7.<br />
9163-2 10/09<br />
Formular 2 Seite 1
2.6. Angaben für die Zeit vor Geburt des Kindes<br />
2.6.1. Angaben zur Einkommenssituation in den 24 Monaten vor Geburt des Kindes<br />
Ich war im gesamten Zeitraum nicht erwerbstätig.<br />
Ich erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bei<br />
Arbeitgeber 1 von: bis:<br />
Arbeitgeber 2 von: bis:<br />
Arbeitgeber 3 von: bis:<br />
Ich erzielte Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<br />
Selbstständige Arbeit Art der Tätigkeit:<br />
von:<br />
bis:<br />
Gewerbebetrieb<br />
Art der Tätigkeit:<br />
von:<br />
bis:<br />
Land- und Forstwirtschaft Art der Tätigkeit:<br />
von:<br />
bis:<br />
Ich erhielt Einkommensersatzleistungen in Form von<br />
Arbeitslosengeld I von: bis:<br />
Rente/Pension von: bis:<br />
Krankengeld von: bis:<br />
Sonstige Leistung von: bis:<br />
Art der Leistung:<br />
2.6.2. Angabe zu Monaten vor Geburt des Kindes mit Einkommensminderung<br />
Ich erhielt in den 24 Monaten vor Geburt des Kindes:<br />
Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, Arbeitgeberzuschuss, Zuschuss nach beamtenrechtlichen oder<br />
soldatenrechtlichen Vorschriften oder vergleichbare ausländische Leistungen, gegebenenfalls auch für ein älteres Kind.<br />
nein ja, von: bis:<br />
<strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind.<br />
nein ja, von: bis: Antragsnummer: ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />
Aufgrund einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung ein gemindertes Einkommen.<br />
nein ja, von: bis:<br />
2.6.3. Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft<br />
Wurden in den 24 Monaten vor Geburt Pflichtbeiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung geleistet?<br />
nein ja<br />
Sollen die Kalendermonate, in denen Ihr Einkommen aufgrund der unter 2.6.2. angegebenen Gründe vermindert war,<br />
bei der Berechnung Ihres <strong>Elterngeld</strong>anspruchs übersprungen werden?<br />
nein, die Kalendermonate sollen berücksichtigt werden<br />
ja, wegen geringerem Einkommen sollen die Kalendermonate übersprungen werden<br />
Wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt?<br />
nein ja<br />
Formular 2 Seite 2
2.7. Angaben für den Bezugszeitraum<br />
2.7.1. Angabe von Mutterschaftsleistungen, auf die Sie wegen des Kindes, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird,<br />
Anspruch haben<br />
Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse ja nein<br />
Arbeitgeberzuschuss ja nein<br />
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ja nein<br />
Zuschuss nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften ja nein<br />
vergleichbare ausländische Leistungen ja nein<br />
2.7.2. Angabe von finanziellen Leistungen für Geschwisterkinder im Bezugszeitraum<br />
Ich habe keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen für ein älteres Kind im Bezugszeitraum.<br />
Ich habe für ein älteres Kind beziehungsweise früher angenommenes Kind Anspruch auf:<br />
Landeserziehungsgeld von:<br />
Antragsnummer: 0 2.<br />
bis:<br />
∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />
<strong>Elterngeld</strong> von: bis:<br />
Antragsnummer:<br />
∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />
2.7.3. Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum<br />
Ich erziele kein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und ich habe weder Einnahmen noch Ausgaben aus<br />
selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von:<br />
bis:<br />
Ich erziele Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bei<br />
Arbeitgeber 1 von: bis:<br />
Arbeitgeber 2 von: bis:<br />
Arbeitgeber 3 von: bis:<br />
Ich erziele Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<br />
Selbstständige Arbeit Art der Tätigkeit:<br />
Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />
Gewerbebetrieb<br />
Art der Tätigkeit:<br />
Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />
Land- und Forstwirtschaft Art der Tätigkeit:<br />
Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />
Ich erhalte Einkommensersatzleistungen in Form von<br />
Arbeitslosengeld I von: bis:<br />
Rente/Pension von: bis:<br />
Krankengeld von: bis:<br />
Sonstige Leistung von: bis:<br />
Art der Leistung:<br />
Ich erhalte Sozialleistungen in Form von<br />
Arbeitslosengeld II von:<br />
bis:<br />
Wohngeld von: bis:<br />
Sozialhilfe von: bis:<br />
Leistungsträger:<br />
Anschrift:<br />
Formular 2 Seite 3
2.7.4. Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Forst- und Landwirtschaft<br />
Der Umfang meiner selbstständigen Tätigkeit bleibt unverändert.<br />
Den Umfang meiner selbstständigen Tätigkeit reduziere ich durch<br />
◦ die Abmeldung meines Gewerbes<br />
◦ das „Ruhen“ meiner selbstständigen Tätigkeit<br />
◦ sonstige Maßnahmen (zum Beispiel Mithilfe von Familienangehörigen, Einstellung einer Aushilfe oder<br />
Reduzierung der Öffnungszeiten):<br />
Meine selbstständige Tätigkeit umfasst die Tagespflege von fremden Kindern. Anzahl der Kinder:<br />
Meine Einkünfte werden aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt.<br />
2.8. Angabe der Auszahlungsvariante<br />
ganzer Monatsbetrag<br />
halber Monatsbetrag bei Verdoppelung der Auszahlungszeit<br />
2.9. Angabe des Zahlungsweges<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> soll auf folgendes Konto überwiesen werden, über das ich verfügungsberechtigt bin:<br />
Name und Sitz des Geldinstituts:<br />
Kontoinhaber:<br />
Kontonummer oder IBAN:<br />
<strong>Bank</strong>leitzahl (BIC):<br />
Ich verfüge über kein Konto. Das <strong>Elterngeld</strong> soll über den Postweg bar an mich ausgezahlt werden.<br />
(Dies gilt nur in Deutschland.)<br />
Anlagen<br />
Bitte legen Sie die aufgeführten Unterlagen bei, um eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten.<br />
2.1.<br />
Angabe des Kindschaftsverhältnisses zum Kind, für das<br />
<strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />
• Bei Kind des Ehepartners/Lebenspartners: Kopie der<br />
Heiratsurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde<br />
und eine Meldebescheinigung für den Antragsteller<br />
sowie Meldebescheinigung für das Kind und seine mit<br />
ihm gemeldeten Familienangehörigen.<br />
• Bei Adoptivkind: Adoptionsurkunde der adoptionsvermittelnden<br />
Stelle mit Angabe des Datums der Haushaltsaufnahme<br />
des Kindes. Handelt es sich bei der Adoptionsurkunde<br />
um eine ausländische Adoptionsurkunde,<br />
die nicht in deutscher Sprache verfasst ist, ist eine amtlich<br />
beglaubigte Übersetzung beizulegen.<br />
• Bei Kind in Adoptionspflege: Bescheinigung des Jugendamtes<br />
über den Beginn der Adoptionspflege.<br />
• Bei Verwandtschaft bis 3. Grades: Nachweis über die<br />
Unmöglichkeit der Betreuung durch die Eltern (zum Beispiel<br />
Sterbeurkunde, ärztliches Attest über schwere<br />
Krankheit oder Schwerbehinderung) und Meldebescheinigung<br />
für den Antragsteller und seine mit ihm gemeldeten<br />
Familienangehörigen.<br />
2.3.<br />
Angabe zu Geschwisterkindern im Haushalt<br />
Für alle Geschwisterkinder, die in der Tabelle eingetragen<br />
sind: Kopien der Geburtsurkunden oder Adoptionsurkunden<br />
beziehungsweise Bescheinigung des Jugendamtes<br />
über die Adoptionspflege, gegebenenfalls Kopie des Behindertenausweises.<br />
2.6.1.<br />
Angaben zur Einkommenssituation in den 24 Monaten<br />
vor Geburt des Kindes<br />
Für welchen Bemessungszeitraum Sie Ihr Einkommen nachweisen<br />
müssen, entnehmen Sie dem Hinweisblatt auf den<br />
Seiten 5 und 6. Bei selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb<br />
oder Land- und Forstwirtschaft gibt es Besonderheiten,<br />
durch die unterschiedliche Unterlagen einzureichen sind.<br />
Nichtselbstständige Arbeit<br />
• Arbeitgeber-Bescheinigung über Ihr Einkommen im Bemessungszeitraum<br />
(siehe Abschnitt Arbeitgeber-Bescheinigung)<br />
oder die entsprechenden Lohnabrechnungen<br />
beziehungsweise Gehaltsabrechnungen einschließlich<br />
aller dazugehörigen Rückrechnungen. Bitte legen<br />
Sie für jedes Beschäftigungsverhältnis einen gesonderten<br />
Einkommensnachweis bei.<br />
• Sofern Sie wegen Ihres Einkommens aus nichtselbstständiger<br />
Arbeit steuervorauszahlungspflichtig sind, legen<br />
Sie bitte die Steuervorauszahlungsbescheide der betroffenen<br />
Kalenderjahre bei.<br />
Formular 2 Seite 4
Selbstständige Arbeit<br />
Falls Bemessungszeitraum = Kalenderjahr vor Geburt des<br />
Kindes:<br />
• Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor der<br />
Geburt des Kindes. Sofern dieser noch nicht vorliegt,<br />
eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3<br />
Einkommensteuergesetz inklusive Abschreibungen, getrennt<br />
nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />
(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Landund<br />
Forstwirtschaft) und einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid<br />
für das Kalenderjahr vor Geburt.<br />
Wird bilanziert, ist die Bilanz einschließlich der Gewinnund<br />
Verlustrechnung vorzulegen.<br />
Erzielen Sie Ihre Einkommen aus einer Beteiligung, bei<br />
der nur eine Gewinnermittlung für den gesamten Betrieb<br />
möglich ist, benötigen wir zusätzlich den Gesellschaftsvertrag<br />
mit Gewinnverteilungsregelung. Sollte dies nicht<br />
möglich sein, kann eine Bescheinigung des Steuerberaters<br />
vorgelegt werden, aus der die Art der Beteiligung,<br />
die Höhe des Anteils und der anteilige Gewinn oder Verlust<br />
für den betreffenden Zeitraum hervorgeht. Es sollte<br />
auch erkennbar sein, ob es sich um vorläufige oder endgültige<br />
Beträge handelt. Die Anforderung weiterer Unterlagen<br />
im Einzelfall behalten wir uns vor.<br />
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach<br />
§ 13a Einkommensteuergesetz ermittelt werden, ist eine<br />
Bestätigung der landwirtschaftlichen Buchstelle über die<br />
Höhe des Gewinns vorzulegen.<br />
• Bei geleisteten Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen<br />
Sozialversicherung: Kopie des Bescheides des Sozialversicherungsträgers<br />
für das Kalenderjahr vor Geburt.<br />
Falls Bemessungszeitraum = 12 Kalendermonate vor Geburt<br />
des Kindes:<br />
• Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz<br />
inklusive Abschreibungen, getrennt<br />
nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />
(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Landund<br />
Forstwirtschaft). Für jedes Kalenderjahr ist eine<br />
Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen. Zeiträume<br />
innerhalb eines Kalenderjahres können zusammengefasst<br />
werden.<br />
• Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Kalenderjahre<br />
des Bemessungszeitraums, soweit sie im Bemessungszeitraum<br />
ergangen sind. Soweit sie noch nicht<br />
oder später ergangen sind, Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide<br />
für die Kalenderjahre des Bemessungszeitraums.<br />
Einkommensersatzleistungen<br />
• Bei Bezug von Einkommensersatzleistungen, die auch<br />
im Bezugszeitraum weiter bezogen werden: Kopie des<br />
Leistungsbescheids über Höhe und Dauer der Leistung.<br />
• Endet der Bezug der Einkommensersatzleistung: Aufhebungsbescheid.<br />
2.6.2 .<br />
Angabe zu Monaten vor Geburt des Kindes mit Einkommensminderung<br />
• Bei Bezug von Mutterschaftsgeld: Bescheinigung der gesetzlichen<br />
Krankenkasse über den Beginn, das Ende sowie<br />
die kalendertägliche Höhe des Mutterschaftsgelds.<br />
• Bei Arbeitgeberzuschuss: Bescheinigung(en) des Arbeitgebers<br />
über Beginn, Ende und Höhe. (Siehe Ziffer 4.2.1.)<br />
• Bei Dienstbezügen oder Anwärterbezügen sowie bei<br />
Zuschüssen nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen<br />
Vorschriften: Bescheinigung(en) des Dienstherrn<br />
über Beginn und Ende. (Siehe Formular 4, Ziffer<br />
4.2.2.)<br />
• Bei vergleichbaren ausländischen Leistungen: Nachweis<br />
über Beginn und Ende. (Siehe Formular 4, Ziffer 4.2.3.)<br />
• Bei Bezug von Bundeselterngeld für ein älteres Kind:<br />
Kopie des Bescheides, sofern <strong>Elterngeld</strong> außerhalb von<br />
Baden-Württemberg bewilligt wurde.<br />
• Bei einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden<br />
Erkrankung: Ärztliches Attest über Beginn<br />
und Ende der Erkrankung und einen Nachweis über die<br />
Einkommensminderung: zum Beispiel eine Bescheinigung<br />
der Krankenkasse über die Dauer des Bezugs von<br />
Krankengeld.<br />
2.6.3.<br />
Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />
Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft<br />
Bei geleisteten Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen Sozialversicherung<br />
oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk,<br />
wie zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung,<br />
Landwirtschaftliche Alterskasse, Versorgungswerk<br />
der Rechtsanwälte oder Künstlersozialkasse: Kopie des<br />
Bescheides des Sozialversicherungsträgers für die betroffenen<br />
Kalenderjahre des Bemessungszeitraums.<br />
2.7.1.<br />
Angabe von Mutterschaftsleistungen, auf die Sie wegen<br />
des Kindes, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird, Anspruch<br />
im Bemessungszeitraum haben<br />
• Bei Mutterschaftsgeld: Bescheinigung der gesetzlichen<br />
Krankenkasse über den Beginn, das Ende sowie die kalendertägliche<br />
Höhe des Mutterschaftsgelds.<br />
• Bei Arbeitgeberzuschuss: Bescheinigung des Arbeitgebers<br />
über den kalendertäglichen Zuschuss. (Siehe auch<br />
Formular 4)<br />
• Bei Dienstbezügen oder Anwärterbezügen sowie bei Zuschüssen<br />
nach beamtenrechtlichen Vorschriften: Bescheinigung<br />
des Dienstherrn über die Höhe und Dauer<br />
der Bezüge beziehungsweise Zuschüsse während des<br />
Beschäftigungsverbots. (Siehe auch Formular 4)<br />
• Bei vergleichbarer ausländischer Leistung: Nachweis über<br />
Beginn, Dauer und Höhe der Leistung.<br />
2.7.2.<br />
Angabe von finanziellen Leistungen für Geschwisterkinder<br />
im beantragten Bezugszeitraum<br />
Bei <strong>Elterngeld</strong> oder Landeserziehungsgeld für ein älteres<br />
beziehungsweise früher angenommenes Kind: Kopie des<br />
Bescheids, sofern er außerhalb von Baden-Württemberg<br />
bewilligt wurde.<br />
2.7.3.<br />
Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum<br />
• Sie erzielen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im<br />
Bezugszeitraum, wenn Ihnen keinerlei steuerlich relevante<br />
Einnahmen oder Ausgaben zufließen oder abfließen.<br />
Fortlaufende Betriebsausgaben, der Zufluss von<br />
Einnahmen für früher erbrachte Leistungen oder vom<br />
Arbeitgeber weiterhin gewährte geldwerte Vorteile stellen<br />
Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar und sind zu erklären.<br />
Formular 2<br />
Seite 5
• Bei nichtselbstständiger Tätigkeit: Arbeitgeber-Bescheinigung.<br />
Legen Sie für jedes Beschäftigungsverhältnis<br />
eine gesonderte Bescheinigung bei. Sofern die darauf<br />
entfallene Steuer nicht vom Arbeitgeber abgeführt<br />
wird, legen Sie bitte die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide<br />
für die Kalenderjahre des beantragten<br />
Bezugszeitraums bei.<br />
• Bei selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Landund<br />
Forstwirtschaft:<br />
- Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3<br />
Einkommensteuergesetz inklusive Abschreibungen,<br />
getrennt nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />
(Selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb,<br />
Land- und Forstwirtschaft). Für jedes Kalenderjahr ist<br />
eine eigene Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.<br />
Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres<br />
können zusammengefasst werden.<br />
Erzielen Sie Ihr Einkommen aus einer Beteiligung,<br />
bei der nur eine Gewinnermittlung für den gesamten<br />
Betrieb möglich ist, benötigen wir zusätzlich den<br />
Gesellschaftsvertrag mit Gewinnverteilungsregelung.<br />
Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Bescheinigung<br />
des Steuerberaters vorgelegt werden, aus der<br />
die Art der Beteiligung, die Höhe des Anteils und<br />
der anteilige Gewinn oder Verlust für den betreffenden<br />
Zeitraum hervorgeht. Es sollte auch erkennbar<br />
sein, ob es sich um vorläufige oder endgültige Beträge<br />
handelt. Die Anforderung weiterer Unterlagen<br />
im Einzelfall behalten wir uns vor. Bei Einkünften<br />
aus Land- und Forstwirtschaft, die nach § 13a Einkommensteuergesetz<br />
ermittelt werden, ist eine Bestätigung<br />
der landwirtschaftlichen Buchstelle über<br />
die Höhe des Gewinns vorzulegen.<br />
- Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die<br />
Kalenderjahre des Bezugszeitraums.<br />
- Bei zu leistenden Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen<br />
Sozialversicherung: Kopie des Bescheides des<br />
Sozialversicherungsträgers für die betroffenen Kalenderjahre<br />
des Bezugszeitraums, soweit vorhanden,<br />
sonst letzter gültiger Bescheid.<br />
- Bei Tagespflegepersonen: Eignungsnachweis im Sinne<br />
§ 23 Sozialgesetzbuch VIII.<br />
• Bei Bezug von Einkommensersatzleistungen oder Sozialleistungen:<br />
Kopie des Leistungsbescheides über die<br />
Höhe und Dauer der Leistung. Endet der Bezug der Leistung:<br />
Aufhebungsbescheid.<br />
2.7.4.<br />
Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />
Arbeit, Gewerbebetrieb, Forst- und Landwirtschaft<br />
• Bei Abmeldung des Gewerbebetriebs: Gewerbeabmeldung.<br />
• Bei „Ruhen“ der selbstständigen Tätigkeit: Bescheid über<br />
die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.<br />
Formular 2 Seite 6
Fragen an den antragstellenden Vater<br />
Vater<br />
Nachname:<br />
Vorname:<br />
Antragsnummer (falls bekannt): ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />
Kind/Kinder<br />
Nachname:<br />
Vorname:<br />
Geburtsdatum:<br />
3.1. Angabe des Kindschaftsverhältnisses zum Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />
leibliches Kind<br />
Kind des Ehepartners/Lebenspartners<br />
Adoptivkind<br />
Tag der Haushaltsaufnahme:<br />
Kind in Adoptionspflege Beginn der Adoptionspflege:<br />
Verwandte bis 3. Grades Verwandtschaftsverhältnis:<br />
3.2. Angaben zur Betreuung des Kindes<br />
Lebt das Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt<br />
wird, seit Geburt mit Ihnen in einem Haushalt<br />
und wird von Ihnen betreut und erzogen?<br />
ja<br />
nein, Grund:<br />
Unterbrechung von:<br />
bis:<br />
3.3. Angabe zu Geschwisterkindern im Haushalt<br />
Leben Geschwisterkinder in Ihrem Haushalt? nein, dann weiter zu Frage 3.4.<br />
ja, Anzahl der Geschwisterkinder:<br />
Bitte tragen Sie alle für den Geschwisterbonus relevanten Kinder in diese<br />
Tabelle ein. (Siehe Hinweisblatt Seite 5)<br />
Nachname Vorname Geburtsdatum Bei Adoptionen: Behinderung<br />
Tag der Haushaltsaufnahme<br />
3.4. Angabe der Krankenversicherung<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
pflichtversichert<br />
familienversichert<br />
freiwillig gesetzlich versichert<br />
privat versichert<br />
Bei gesetzlicher Krankenkasse<br />
Name der Krankenkasse:<br />
Anschrift:<br />
Mitgliedsnummer:<br />
3.5. Angabe der beantragten Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es<br />
Ich beantrage, dass mein <strong>Elterngeld</strong>anspruch auf Basis meiner Einkommenssituation individuell berechnet wird.<br />
Dann machen Sie bitte Angaben zum Einkommen vor Geburt des Kindes.<br />
Ich beantrage unabhängig von meinem Einkommen <strong>Elterngeld</strong> nur in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro<br />
(zuzüglich eventueller Zuschläge für Mehrlingskinder und Geschwisterkinder).<br />
Dies ist möglich, wenn Sie zusammen mit Ihrem Partner insgesamt maximal 12 Monate beantragen oder die Mutter<br />
die Einkommensminderung nachweist, die erforderlich ist, wenn Sie zusammen mit Ihrem Partner mehr als 12 Monate<br />
<strong>Elterngeld</strong> beziehen möchten.<br />
Dann entfallen die Angaben und Nachweise zum Einkommen vor Geburt des Kindes. Weiter mit Frage 3.7.<br />
9163-3 10/09<br />
Formular 3 Seite 1
3.6. Angaben für die Zeit vor Geburt des Kindes<br />
3.6.1. Angaben zur Einkommenssituation in den 24 Monaten vor Geburt des Kindes<br />
Ich war im gesamten Zeitraum nicht erwerbstätig.<br />
Ich erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bei<br />
Arbeitgeber 1 von: bis:<br />
Arbeitgeber 2 von: bis:<br />
Arbeitgeber 3 von: bis:<br />
Ich erzielte Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<br />
Selbstständige Arbeit Art der Tätigkeit:<br />
von:<br />
bis:<br />
Gewerbebetrieb<br />
Art der Tätigkeit:<br />
von:<br />
bis:<br />
Land- und Forstwirtschaft Art der Tätigkeit:<br />
von:<br />
bis:<br />
Ich erhielt Einkommensersatzleistungen in Form von<br />
Arbeitslosengeld I von: bis:<br />
Rente/Pension von: bis:<br />
Krankengeld von: bis:<br />
Sonstige Leistung von: bis:<br />
Art der Leistung:<br />
3.6.2. Angabe zu Monaten vor Geburt des Kindes mit Einkommensminderung<br />
Ich erhielt in den 24 Monaten vor Geburt des Kindes:<br />
<strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind.<br />
nein ja, von: bis: Antragsnummer: ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />
Aufgrund der Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst ein gemindertes Einkommen.<br />
nein ja, von: bis:<br />
3.6.3. Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft<br />
Wurden in den 24 Monaten vor Geburt Pflichtbeiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung geleistet?<br />
nein ja<br />
Sollen die Kalendermonate, in denen Ihr Einkommen aufgrund der unter 3.6.2. angegebenen Gründe vermindert war,<br />
bei der Berechnung Ihres <strong>Elterngeld</strong>anspruchs übersprungen werden?<br />
nein, die Kalendermonate sollen berücksichtigt werden<br />
ja, wegen geringerem Einkommen sollen die Kalendermonate übersprungen werden<br />
Wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt?<br />
nein ja<br />
Formular 3 Seite 2
3.7. Angaben für den Bezugszeitraum<br />
3.7.1. Angabe von Mutterschaftsleistungen, auf die die Mutter Anspruch hat<br />
Nur ausfüllen, wenn Sie allein der Antragsteller sind und mehr als 9 Monate <strong>Elterngeld</strong> beantragen.<br />
Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse ja nein<br />
Arbeitgeberzuschuss ja nein<br />
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ja nein<br />
Zuschuss nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften ja nein<br />
vergleichbare ausländische Leistungen ja nein<br />
3.7.2. Angabe von finanziellen Leistungen für Geschwisterkinder im Bezugszeitraum<br />
Ich habe keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen für ein älteres Kind im Bezugszeitraum.<br />
Ich habe für ein älteres Kind beziehungsweise früher angenommenes Kind Anspruch auf:<br />
Landeserziehungsgeld von:<br />
Antragsnummer: 0 2.<br />
bis:<br />
∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />
<strong>Elterngeld</strong> von: bis:<br />
Antragsnummer:<br />
∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />
3.7.3. Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum<br />
Ich erziele kein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und ich habe weder Einnahmen noch Ausgaben aus<br />
selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von:<br />
bis:<br />
Ich erziele Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bei<br />
Arbeitgeber 1 von: bis:<br />
Arbeitgeber 2 von: bis:<br />
Arbeitgeber 3 von: bis:<br />
Ich erziele Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<br />
Selbstständige Arbeit Art der Tätigkeit:<br />
Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />
Gewerbebetrieb<br />
Art der Tätigkeit:<br />
Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />
Land- und Forstwirtschaft Art der Tätigkeit:<br />
Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />
Ich erhalte Einkommensersatzleistungen in Form von<br />
Arbeitslosengeld I von: bis:<br />
Rente/Pension von: bis:<br />
Krankengeld von: bis:<br />
Sonstige Leistung von: bis:<br />
Art der Leistung:<br />
Ich erhalte Sozialleistungen in Form von<br />
Arbeitslosengeld II von:<br />
bis:<br />
Wohngeld von: bis:<br />
Sozialhilfe von: bis:<br />
Leistungsträger:<br />
Anschrift:<br />
Formular 3 Seite 3
3.7.4. Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Forst- und Landwirtschaft<br />
Der Umfang meiner selbstständigen Tätigkeit bleibt unverändert.<br />
Den Umfang meiner selbstständigen Tätigkeit reduziere ich durch<br />
◦ die Abmeldung meines Gewerbes<br />
◦ das „Ruhen“ meiner selbstständigen Tätigkeit<br />
◦ sonstige Maßnahmen (zum Beispiel Mithilfe von Familienangehörigen, Einstellung einer Aushilfe oder<br />
Reduzierung der Öffnungszeiten):<br />
Meine selbstständige Tätigkeit umfasst die Tagespflege von fremden Kindern. Anzahl der Kinder:<br />
Meine Einkünfte werden aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt.<br />
3.8. Angabe der Auszahlungsvariante<br />
ganzer Monatsbetrag<br />
halber Monatsbetrag bei Verdoppelung der Auszahlungszeit<br />
3.9. Angabe des Zahlungsweges<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> soll auf folgendes Konto überwiesen werden, über das ich verfügungsberechtigt bin:<br />
Name und Sitz des Geldinstituts:<br />
Kontoinhaber:<br />
Kontonummer oder IBAN:<br />
<strong>Bank</strong>leitzahl (BIC):<br />
Ich verfüge über kein Konto. Das <strong>Elterngeld</strong> soll über den Postweg bar an mich ausgezahlt werden.<br />
(Dies gilt nur in Deutschland.)<br />
Anlagen<br />
Bitte legen Sie die aufgeführten Unterlagen bei, um eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten.<br />
3.1.<br />
Angabe des Kindschaftsverhältnisses zum Kind, für das<br />
<strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />
• Bei Kind des Ehepartners/Lebenspartners: Kopie der<br />
Heiratsurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde<br />
und eine Meldebescheinigung für den Antragsteller<br />
sowie Meldebescheinigung für das Kind und seine mit<br />
ihm gemeldeten Familienangehörigen.<br />
• Bei Adoptivkind: Adoptionsurkunde der adoptionsvermittelnden<br />
Stelle mit Angabe des Datums der Haushaltsaufnahme<br />
des Kindes. Handelt es sich bei der Adoptionsurkunde<br />
um eine ausländische Adoptionsurkunde,<br />
die nicht in deutscher Sprache verfasst ist, ist eine amtlich<br />
beglaubigte Übersetzung beizulegen.<br />
• Bei Kind in Adoptionspflege: Bescheinigung des Jugendamtes<br />
über den Beginn der Adoptionspflege.<br />
• Bei Verwandtschaft bis 3. Grades: Nachweis über die<br />
Unmöglichkeit der Betreuung durch die Eltern (zum Beispiel<br />
Sterbeurkunde, ärztliches Attest über schwere<br />
Krankheit oder Schwerbehinderung) und Meldebescheinigung<br />
für den Antragsteller und seine mit ihm gemeldeten<br />
Familienangehörigen.<br />
3.3.<br />
Angabe zu Geschwisterkindern im Haushalt<br />
Für alle Geschwisterkinder, die in der Tabelle eingetragen<br />
sind: Kopien der Geburtsurkunden oder Adoptionsurkunden<br />
beziehungsweise Bescheinigung des Jugendamtes<br />
über die Adoptionspflege, gegebenenfalls Kopie des Behindertenausweises.<br />
3.6.1.<br />
Angaben zur Einkommenssituation in den 24 Monaten<br />
vor Geburt des Kindes<br />
Für welchen Bemessungszeitraum Sie Ihr Einkommen nachweisen<br />
müssen, entnehmen Sie dem Hinweisblatt auf den<br />
Seiten 5 und 6. Bei selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb<br />
oder Land- und Forstwirtschaft gibt es Besonderheiten,<br />
durch die unterschiedliche Unterlagen einzureichen sind.<br />
Nichtselbstständige Arbeit<br />
• Arbeitgeber-Bescheinigung über Ihr Einkommen im Bemessungszeitraum<br />
(siehe Abschnitt Arbeitgeber-Bescheinigung)<br />
oder die entsprechenden Lohnabrechnungen<br />
beziehungsweise Gehaltsabrechnungen einschließlich<br />
aller dazugehörigen Rückrechnungen. Bitte legen<br />
Sie für jedes Beschäftigungsverhältnis einen gesonderten<br />
Einkommensnachweis bei.<br />
• Sofern Sie wegen Ihres Einkommens aus nichtselbstständiger<br />
Arbeit steuervorauszahlungspflichtig sind, legen<br />
Sie bitte die Steuervorauszahlungsbescheide der betroffenen<br />
Kalenderjahre bei.<br />
Formular 3 Seite 4
Selbstständige Arbeit<br />
Falls Bemessungszeitraum = Kalenderjahr vor Geburt des<br />
Kindes:<br />
• Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor der<br />
Geburt des Kindes. Sofern dieser noch nicht vorliegt,<br />
eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3<br />
Einkommensteuergesetz inklusive Abschreibungen, getrennt<br />
nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />
(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Landund<br />
Forstwirtschaft) und einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid<br />
für das Kalenderjahr vor Geburt.<br />
Wird bilanziert, ist die Bilanz einschließlich der Gewinnund<br />
Verlustrechnung vorzulegen.<br />
Erzielen Sie Ihre Einkommen aus einer Beteiligung, bei<br />
der nur eine Gewinnermittlung für den gesamten Betrieb<br />
möglich ist, benötigen wir zusätzlich den Gesellschaftsvertrag<br />
mit Gewinnverteilungsregelung. Sollte dies nicht<br />
möglich sein, kann eine Bescheinigung des Steuerberaters<br />
vorgelegt werden, aus der die Art der Beteiligung,<br />
die Höhe des Anteils und der anteilige Gewinn oder Verlust<br />
für den betreffenden Zeitraum hervorgeht. Es sollte<br />
auch erkennbar sein, ob es sich um vorläufige oder endgültige<br />
Beträge handelt. Die Anforderung weiterer Unterlagen<br />
im Einzelfall behalten wir uns vor.<br />
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach<br />
§ 13a Einkommensteuergesetz ermittelt werden, ist eine<br />
Bestätigung der landwirtschaftlichen Buchstelle über die<br />
Höhe des Gewinns vorzulegen.<br />
• Bei geleisteten Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen<br />
Sozialversicherung: Kopie des Bescheides des Sozialversicherungsträgers<br />
für das Kalenderjahr vor Geburt.<br />
Falls Bemessungszeitraum = 12 Kalendermonate vor Geburt<br />
des Kindes:<br />
• Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz<br />
inklusive Abschreibungen, getrennt<br />
nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />
(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Landund<br />
Forstwirtschaft). Für jedes Kalenderjahr ist eine<br />
Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen. Zeiträume<br />
innerhalb eines Kalenderjahres können zusammengefasst<br />
werden.<br />
• Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Kalenderjahre<br />
des Bemessungszeitraums, soweit sie im Bemessungszeitraum<br />
ergangen sind. Soweit sie noch nicht<br />
oder später ergangen sind, Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide<br />
für die Kalenderjahre des Bemessungszeitraums.<br />
Einkommensersatzleistungen<br />
• Bei Bezug von Einkommensersatzleistungen, die auch<br />
im Bezugszeitraum weiter bezogen werden: Kopie des<br />
Leistungsbescheids über Höhe und Dauer der Leistung.<br />
• Endet der Bezug der Einkommensersatzleistung: Aufhebungsbescheid.<br />
3.6.2 .<br />
Angabe zu Monaten vor Geburt des Kindes mit Einkommensminderung<br />
• Bei vergleichbaren ausländischen Leistungen: Nachweis<br />
über Beginn und Ende. (Siehe Formular 4, Ziffer 4.2.3.)<br />
• Bei Bezug von Bundeselterngeld für ein älteres Kind:<br />
Kopie des Bescheides, sofern <strong>Elterngeld</strong> außerhalb von<br />
Baden-Württemberg bewilligt wurde.<br />
• Bei Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst: Dienstzeitbescheinigung.<br />
3.6.3.<br />
Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />
Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft<br />
Bei geleisteten Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen Sozialversicherung<br />
oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk,<br />
wie zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung,<br />
Landwirtschaftliche Alterskasse, Versorgungswerk<br />
der Rechtsanwälte oder Künstlersozialkasse: Kopie des<br />
Bescheides des Sozialversicherungsträgers für die betroffenen<br />
Kalenderjahre des Bemessungszeitraums.<br />
3.7.2.<br />
Angabe von finanziellen Leistungen für Geschwisterkinder<br />
im beantragten Bezugszeitraum<br />
Bei <strong>Elterngeld</strong> oder Landeserziehungsgeld für ein älteres<br />
beziehungsweise früher angenommenes Kind: Kopie des<br />
Bescheids, sofern er außerhalb von Baden-Württemberg<br />
bewilligt wurde.<br />
3.7.3.<br />
Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum<br />
• Sie erzielen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im<br />
Bezugszeitraum, wenn Ihnen keinerlei steuerlich relevante<br />
Einnahmen oder Ausgaben zufließen oder abfließen.<br />
Fortlaufende Betriebsausgaben, der Zufluss von<br />
Einnahmen für früher erbrachte Leistungen oder vom<br />
Arbeitgeber weiterhin gewährte geldwerte Vorteile stellen<br />
Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar und sind zu erklären.<br />
• Bei nichtselbstständiger Tätigkeit:<br />
Arbeitgeber-Bescheinigung. Bitte legen Sie für jedes Beschäftigungsverhältnis<br />
eine gesonderte Bescheinigung<br />
bei. Sofern die darauf entfallene Steuer nicht vom Arbeitgeber<br />
abgeführt wird, legen Sie bitte die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide<br />
für die Kalenderjahre<br />
des beantragten Bezugszeitraums bei.<br />
• Bei selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Landund<br />
Forstwirtschaft:<br />
- Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3<br />
Einkommensteuergesetz inklusive Abschreibungen,<br />
getrennt nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />
(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb,<br />
Land- und Forstwirtschaft). Für jedes Kalenderjahr ist<br />
eine eigene Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.<br />
Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres<br />
können zusammengefasst werden.<br />
Erzielen Sie Ihr Einkommen aus einer Beteiligung, bei<br />
der nur eine Gewinnermittlung für den gesamten<br />
Betrieb möglich ist, benötigen wir zusätzlich den Gesellschaftsvertrag<br />
mit Gewinnverteilungsregelung.<br />
Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Bescheinigung<br />
des Steuerberaters vorgelegt werden, aus der<br />
die Art der Beteiligung, die Höhe des Anteils und der<br />
anteilige Gewinn oder Verlust für den betreffenden<br />
Zeitraum hervorgeht. Es sollte auch erkennbar sein, ob<br />
es sich um vorläufige oder endgültige Beträge handelt.<br />
Die Anforderung weiterer Unterlagen im Einzelfall<br />
behalten wir uns vor.<br />
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach § 13a<br />
Einkommensteuergesetz ermittelt werden, ist eine Bestäti-<br />
Formular 3<br />
Seite 5
gung der landwirtschaftlichen Buchstelle über die Höhe<br />
des Gewinns vorzulegen.<br />
- Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die<br />
Kalenderjahre des Bezugszeitraums.<br />
- Bei zu leistenden Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen<br />
Sozialversicherung: Kopie des Bescheides des<br />
Sozialversicherungsträgers für die betroffenen Kalenderjahre<br />
des Bezugszeitraums, soweit vorhanden,<br />
sonst letzter gültiger Bescheid.<br />
- Bei Tagespflegepersonen: Eignungsnachweis im Sinne<br />
§ 23 Sozialgesetzbuch VIII.<br />
• Bei Bezug von Einkommensersatzleistungen oder Sozi-<br />
alleistungen: Kopie des Leistungsbescheides über die<br />
Höhe und Dauer der Leistung. Endet der Bezug der Leistung:<br />
Aufhebungsbescheid.<br />
3.7.4.<br />
Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />
Arbeit, Gewerbebetrieb, Forst- und Landwirtschaft<br />
• Bei Abmeldung des Gewerbebetriebs: Gewerbeabmeldung.<br />
• Bei „Ruhen“ der selbstständigen Tätigkeit: Bescheid über<br />
die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.<br />
Formular 3 Seite 6
Privatpersonen<br />
Wohnen und Erziehen.
L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 03<br />
Wohnen und Erziehen.<br />
Wohnen<br />
Zinsverbilligtes Darlehen (Z 15) Seite 06<br />
Optionsdarlehen Seite 07<br />
Zusätzliche Darlehen Seite 08<br />
Wichtige Voraussetzungen Seite 09<br />
Wohnen mit Kind Seite 10<br />
Wohnen mit Zukunft Seite 11<br />
Erziehen<br />
<strong>Elterngeld</strong> Seite 12<br />
Landeserziehungsgeld Seite 13<br />
Mehrlingsgeburtenprogramm Seite 14<br />
Bildung<br />
Studienfinanzierung Seite 15<br />
Baden-Württemberg-Stipendium Seite 16<br />
Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL) Seite 17<br />
Sag’ mal was – Sprachförderung für Vorschulkinder Seite 18<br />
Europäischer Sozialfonds (ESF) Seite 19<br />
Bestellung von Informationsmaterialien<br />
Diese Broschüre und andere Informationsmaterialien können<br />
Sie auf unserer Seite www.l-bank.de/publikationen<br />
herunterladen oder in Papierform bestellen.
04 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />
Was können wir für Sie tun?<br />
\ In dieser Broschüre finden Sie alle Angebote, mit denen die L-<strong>Bank</strong> Privatpersonen<br />
in Baden-Württemberg unterstützt.<br />
Sie haben pläne.<br />
und unsere unterstützung.<br />
Sie sind eine junge Familie oder ein Paar und möchten ein<br />
Haus bauen oder planen den Kauf einer Eigentumswohnung?<br />
Oder möchten Sie Ihre Wohnung modernisieren?<br />
Die L-<strong>Bank</strong> hilft Ihnen mit ihren Förderangeboten – egal,<br />
ob es um günstige Kredite für Wohneigentum oder die<br />
direkte Unterstützung durch <strong>Elterngeld</strong> und Erziehungsgeld<br />
geht. Schwerbehinderte erhalten eine finanzielle<br />
Hilfe für bedarfsgerechten Wohnraum. Als Student können<br />
Sie darüber hinaus Ihre Studiengebühren von der L-<strong>Bank</strong><br />
finanzieren lassen. Für Spracherziehung, Stipendien und<br />
Maßnahmen der Beschäftigungsförderung reicht die<br />
L-<strong>Bank</strong> Mittel der EU, des Landes und der Landes stiftung<br />
Baden-Württemberg aus.<br />
Für ihre zukunft.<br />
und die Baden-württembergs.<br />
Unser Ziel dabei ist, das Land zu stärken und die Lebensqualität<br />
seiner Bürger zu sichern. Deshalb unterstützen<br />
wir die Baden-Würt temberger, ihre eigene Zukunft und<br />
die ihrer Kinder zu gestalten.<br />
Welche Förderungen das im Einzelnen sind und wie Sie<br />
diese beantragen, können Sie in dieser Broschüre nachlesen.
L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 05<br />
Ihre Fördermöglichkeiten<br />
auf einen Blick.<br />
Ehepaare, Lebenspartner 2 ,<br />
Lebensgemeinschaften,<br />
Alleinerziehende<br />
Ehepaare, Lebenspartner 2 , Lebensgemeinschaften<br />
ohne Kinder 3<br />
Anzahl Kinder<br />
1 bis 2 ab 3<br />
Schwerbehinderte<br />
Schüler und junge Berufstätige<br />
Studenten<br />
Träger/eingetragene Vereine/<br />
Arbeitgeber<br />
Seite<br />
WOHNEN<br />
06 Zinsverbilligtes Darlehen (Z 15) 1 ■ ■ ■<br />
07 Optionsdarlehen 1 ■ ■ ■ ■<br />
10 Wohnen mit Kind ■ ■ ■<br />
11 Wohnen mit Zukunft ■ ■ ■ ■<br />
ERZIEHEN<br />
12 <strong>Elterngeld</strong> und Erziehungsgeld 1 ■ ■<br />
14 Mehrlingsgeburtenprogramm ■<br />
BILDUNG<br />
15 Studienfinanzierung ■<br />
16 Baden-Württemberg-Stipendium ■ ■<br />
17<br />
Lernhilfen, Sag’ mal was,<br />
Europäischer Sozialfonds<br />
■<br />
1 Es gelten bestimmte Einkommensobergrenzen. 2 Im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. 3 In dieser Broschüre verwendete Bezeichnungen wie „Lebenspartner“<br />
oder „Student“ werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und impliziert weder Ausschluss noch Wertung.
06 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />
LANDESWOHNRAUMFÖRDERUNGSPROGRAMM<br />
Zinsverbilligtes Darlehen zum<br />
Bau und Kauf von Wohnraum.<br />
\ Mit einem für 15 Jahre zinsverbilligten Darlehen (Z 15-Darlehen) hilft die L-<strong>Bank</strong><br />
vor allem Familien in Baden-Württemberg auf ihrem Weg in die eigenen vier Wände.<br />
Was wird gefördert?<br />
Ob Eigenheim oder Eigentumswohnung, ob Bau oder<br />
Kauf – die Finanzierung selbst genutzter Immobilien<br />
unterstützen wir mit zinsverbilligten Darlehen. Auch<br />
bei Umbau, Ausbau oder Anbau können Sie mit unserer<br />
Hilfe rechnen.<br />
Wer wird gefördert?<br />
Familien, das heißt Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des<br />
Lebenspartnerschaftsgesetzes, Alleinerziehende und auf<br />
Dauer angelegte Lebensgemeinschaften mit mindestens<br />
einem minderjährigen Kind sowie schwerbehinderte<br />
Menschen (Zielgruppen der Förderung).<br />
@ Wichtig: Kinderlose Paare mit Kinderwunsch können<br />
das Optionsdarlehen beantragen (siehe Seite 7).<br />
WIE wird gefördert?<br />
Die Förderung von Familien und Schwerbehinderten<br />
erfolgt mit einem auf 15 Jahre im Zins verbilligten Darlehen<br />
(Z 15-Darlehen). Die Höhe der Förderung ist abhängig<br />
von der Größe der Familie und der Gemeinde, in der<br />
die Immobilie liegt. Eine Familie mit zwei Kindern kann<br />
zum Beispiel ein Z 15-Darlehen bis zu 130.000 Euro be antragen.<br />
Zusätzlich zum Z 15-Darlehen können Fa milien<br />
ergänzende Darlehen zur Gesamtfinanzierung des Objektes<br />
erhalten.<br />
@ Lesen Sie auf Seite 8, mit welchen zusätzlichen Dar lehen<br />
Sie das Z 15-Darlehen kombinieren können.<br />
@ Beachten Sie bitte die Voraussetzungen auf Seite 9.<br />
@ Wie Sie das Z 15-Darlehen beantragen können, erfahren<br />
Sie auf Seite 9.<br />
@ Die aktuellen Zinssätze und weitere Details des Pro -<br />
gramms finden Sie unter www.l-bank.de/wohnen<br />
Einkommensgrenzen: Ihr Gesamteinkommen darf eine<br />
gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten;<br />
diese hängt von der Zahl der Personen ab, die<br />
in Ihrem Haushalt leben. Grundlage zur Berechnung ist<br />
das Bruttojahreseinkommen Ihres Haushalts. Liegt Ihr<br />
Einkommen über dieser Grenze, ist eine Förderung nur<br />
durch „Wohnen mit Kind“ bzw. „Wohnen mit Zukunft“<br />
möglich (ab Seite 10).<br />
Nähere Angaben dazu, wer Landeswohn raum f ö rd eru n g<br />
beantragen kann, finden Sie unter www.l-bank.de/wohnen
L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 07<br />
LANDESWOHNRAUMFÖRDERUNGSPROGRAMM<br />
Immer eine Möglichkeit:<br />
das Optionsdarlehen.<br />
\ Familien wachsen, aus kinderlosen Paaren werden Eltern. Das Optionsdarlehen<br />
plant diese Veränderungen mit ein.<br />
Was wird gefördert?<br />
Ob Eigenheim oder Eigentumswohnung, ob Bau oder<br />
Kauf – die Finanzierung selbst genutzter Immobilien unterstützen<br />
wir mit einem Optionsdarlehen. Auch bei Um bau<br />
oder Erweiterung können Sie mit unserer Hilfe rechnen.<br />
Wer wird gefördert?<br />
Kinderlose Paare, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner<br />
schaftsgesetzes und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften<br />
mit Kinderwunsch können ein Optionsdarlehen<br />
erhalten, wenn kein Partner älter als 45 Jahre ist.<br />
Familien und Schwerbehinderte, die Anspruch auf ein<br />
Z 15-Darlehen haben, können ihre Immobilie zusätzlich<br />
mit einem Optionsdarlehen finanzieren.<br />
Wie wird gefördert?<br />
Mit diesem Darlehen können Sie maximal 75.000 Euro<br />
finanzieren.<br />
Wenn Sie innerhalb von sechs Jahren nach Darlehenszusage<br />
Kinder bekommen oder annehmen, erhalten Sie<br />
eine Ergänzungsförderung auf das Optionsdarlehen. Die<br />
Höhe der Ergänzungsförderung hängt dann von der Zahl<br />
der Kinder in der Familie ab.<br />
@ Lesen Sie auf Seite 8, mit welchen zusätzlichen Darlehen<br />
Sie das Optionsdarlehen kombinieren können.<br />
@ Beachten Sie bitte die Voraussetzungen auf Seite 9.<br />
@ Wie Sie das Optionsdarlehen beantragen können,<br />
erfahren Sie auf Seite 9.<br />
@ Die aktuellen Zinssätze und weitere Details des Programms<br />
finden Sie unter www.l-bank.de/wohnen<br />
Einkommensgrenzen: Ihr Gesamteinkommen darf eine<br />
gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten;<br />
diese hängt von der Zahl der Personen ab, die<br />
in Ihrem Haushalt leben. Grundlage zur Berechnung ist<br />
das Bruttojahreseinkommen Ihres Haushalts. Bei der<br />
Prüfung der Einkommensgrenze wird ein kinderloses<br />
Paar einem Paar mit einem Kind gleichgestellt. Liegt Ihr<br />
Einkommen über dieser Grenze, ist eine Förderung durch<br />
„Wohnen mit Kind“ bzw. „Wohnen mit Zukunft“ möglich<br />
(ab Seite 10).
08 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />
Und darüber hinaus:<br />
die zusätzlichen Darlehen.<br />
Das Ergänzungsdarlehen (E-Darlehen)<br />
Das E-Darlehen kann als ergänzendes Darlehen beantragt<br />
werden und besitzt eine bis zu 30-jährige Zinsfestschreibungszeit.<br />
Das Laufzeit 25-Darlehen (L 25-Darlehen)<br />
Das L 25-Darlehen kann als ergänzendes Darlehen be -<br />
antragt werden und hat eine Zinsfestschreibung von<br />
25 Jahren und wird innerhalb dieses Zeitraums vollständig<br />
zurückbezahlt.<br />
Der Zentrumszuschlag<br />
Familien, die in einem Ortszentrum, das bereits vor 1950<br />
be stand, eine Immobilie bauen oder kaufen, können mit<br />
einem zusätzlichen, im Zins verbilligten Darlehen rechnen.<br />
Erhalten Sie nur ein Optionsdarlehen, wird Ihnen der Zentrumszuschlag<br />
zusätzlich mit der Ergänzungsförderung<br />
bewilligt, die Sie erhalten, wenn Sie innerhalb von sechs<br />
Jahren nach Darlehenszusage Kinder bekommen oder<br />
annehmen.<br />
Zusatzförderung für innovatives Bauen<br />
Wird Ihr Bauvorhaben in kostengünstiger, nachhaltiger<br />
Weise oder flächensparend oder in der Innenstadt ausgeführt<br />
und wird dieses Bauvorhaben als innovativ anerkannt,<br />
können Sie ein zusätzliches Förderdarlehen erhalten.<br />
Es muss aber eine Förderung mit dem Z 15-Darlehen<br />
vorliegen.<br />
Der Zuschlag für ökologisch wirksame Bauausführung<br />
Bei einer ökologisch wirksamen Bauausführung oder entsprechenden<br />
Anpassung bei einem Erwerb von Wohnraum<br />
werden Ihre Mehrkosten durch ein zusätzliches Förderdarlehen<br />
oder einen Baukostenzuschuss finanziert. Es<br />
muss aber eine Förderung mit dem Z 15-Darlehen vorliegen.<br />
Dieser Zuschlag ist nicht kombinierbar mit dem Darlehen<br />
„Wohnen mit Zukunft: erneuerbare Energien“.<br />
Die Zusatzförderung/Anpassungsförderung für<br />
Schwerbehinderte<br />
Schwerbehinderte erhalten ein zusätzliches Förderdarlehen<br />
oder einen Baukostenzuschuss, wenn ihre Behinderung<br />
besondere Baumaßnahmen erforderlich macht. Diese<br />
Förderung kann auch isoliert als Anpassungsförderung in<br />
Anspruch genommen werden, wenn Sie bereits ein eigenes<br />
Objekt bewohnen. In jedem Fall werden nur die nachweisbaren<br />
Mehrkosten gefördert.<br />
Die Zusatzförderung/Anpassungsförderung für<br />
barrierefreies Bauen<br />
Sie können eine zusätzliche Förderung erhalten, wenn Sie<br />
Ihr Vorhaben barrierefrei gestalten und Sie zu den Zielgruppen<br />
der Förderung gehören. Sie erhalten entweder<br />
ein zusätzliches Förderdarlehen oder einen Baukostenzuschuss.<br />
Diese Förderung kann auch isoliert als Anpassungsförderung<br />
für entsprechende nachweisbare Mehrkosten<br />
in Anspruch genommen werden, wenn Sie bereits<br />
ein eigenes Objekt bewohnen.<br />
Kredite der KfW <strong>Bank</strong>engruppe (KfW)<br />
Zur Deckung Ihres Finanzierungsbedarfs können wir<br />
Ihnen zusätzlich Kredite der KfW zur Verfügung stellen.<br />
Oder Sie können ein Darlehen entsprechend dem Programm<br />
„Wohnen mit Kind“ kombinieren, sofern diese<br />
Kombination nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />
@ Beachten Sie bitte die Voraussetzungen auf Seite 9.<br />
@ Wie Sie die zusätzlichen Darlehen beantragen können,<br />
erfahren Sie auf Seite 9.<br />
@ Die aktuellen Zinssätze und weitere Details des Programms<br />
finden Sie unter www.l-bank.de/wohnen
L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 09<br />
LANDESWOHNRAUMFÖRDERUNGSPROGRAMM<br />
Wichtige Voraussetzungen für<br />
Darlehen des Landeswohnraumförderungs<br />
programms.<br />
1. Einkommensgrenzen<br />
Ihr Gesamteinkommen darf eine gesetzlich festgelegte<br />
Einkommensgrenze nicht überschreiten; diese hängt von<br />
der Zahl der Personen ab, die in Ihrem Haushalt leben.<br />
Grundlage zur Berechnung ist das Bruttojahreseinkommen<br />
Ihres Haushalts. Liegt Ihr Einkommen über dieser<br />
Grenze, erhalten Sie gegebenenfalls eine Förderung<br />
durch „Wohnen mit Kind“ oder „Wohnen mit Zukunft“<br />
(ab Seite 10).<br />
2. Kostenobergrenze<br />
Der Bau oder Kauf Ihrer Immobilie kann nur gefördert<br />
werden, wenn eine bestimmte Kostenobergrenze nicht<br />
überschritten wird.<br />
3. Eigenleistungen<br />
Um eine Förderung zu erhalten, müssen Sie einen Teil der<br />
Gesamtkosten selbst übernehmen. Als Eigenleistungen<br />
gilt neben vorhandenen Geldmitteln auch Selbsthilfe.<br />
4. Vorhandenes Wohneigentum<br />
Wer bereits geeignetes Wohneigentum in angemessener<br />
Größe hat oder bis vor nicht allzu langer Zeit hatte, kann<br />
leider nicht gefördert werden.<br />
5. Größe der Immobilie<br />
Die Größe der Immobilie muss an der Familiengröße ausgerichtet<br />
sein.<br />
6. Baubeginn/Vertragsabschluss<br />
Erst wenn wir Ihnen schriftlich mitgeteilt haben, dass Ihr<br />
Antrag bei uns eingegangen ist, dürfen Sie auf eigenes Ri si ko<br />
den Kaufvertrag abschließen oder den Bau beginnen.<br />
Genauere Erläuterungen und Beispiele für die Voraussetzungen<br />
haben wir unter www.l-bank.de/wohnen für<br />
Sie zusammengestellt.<br />
So beantragen Sie die Darlehen<br />
Sie müssen Ihr Förderdarlehen schriftlich bei den Bürgermeisterämtern,<br />
sofern es sich um einen Stadtkreis handelt,<br />
oder den Wohnraumförderungsstellen Ihres Bauortes beantragen.<br />
Die Antragsvordrucke bekommen Sie bei den Bürgermeisterämtern<br />
und Wohnraumförderungsstellen – oder<br />
direkt bei uns, der L-<strong>Bank</strong>. Alle Antragsvordrucke können<br />
Sie auch unter www.l-bank.de/wohnen herunterladen.<br />
@ Wichtig: Unter der oben genannten Internetadresse<br />
finden Sie auch eine Liste aller Unterlagen, die wir von<br />
Ihnen benötigen, detaillierte Informationen und die<br />
aktuellen Konditionen.<br />
Sie haben Fragen oder wollen ein<br />
individuelles Finanzierungskonzept?<br />
Sprechen Sie mit unseren Partnern vor Ort: den Wohn -<br />
raum förderungsstellen bei den Landratsämtern und den<br />
Städten.<br />
Wir beraten Sie auch gerne direkt in unseren Beratungszentren<br />
in Karlsruhe oder Stuttgart. Vereinbaren Sie einen<br />
Termin mit uns.<br />
Sie können sich auch gerne telefonisch an unsere Experten<br />
wenden:<br />
@ Telefon 01801 150-333 (3,9 Cent/Min. aus dem Festnetz<br />
der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus einem anderen<br />
Festnetz oder einem Mobilfunknetz gilt der Verbindungspreis<br />
des jeweiligen Anbieters), Mo–Do 8.00 bis 17.00 Uhr,<br />
Fr 8.00 bis 16.00 Uhr
10 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />
Darlehen mit grosszügiger Einkommensobergrenze<br />
Wohnen mit Kind.<br />
\ Wenn Familien mit Kind in Baden-Württemberg ein Haus oder eine Eigentumswohnung<br />
bauen oder kaufen wollen, erhalten sie von der L-<strong>Bank</strong> in Zusammenarbeit<br />
mit der KfW <strong>Bank</strong>engruppe ein langfristiges Darlehen. Die L-<strong>Bank</strong> verbilligt die ohnehin<br />
schon günstigen Darlehen der KfW <strong>Bank</strong>engruppe zusätzlich. Diese Förderung ist<br />
die ideale Ergänzung zu anderen Darlehen, die erstrangig besichert sind.<br />
WAS wird gefördert?<br />
Ob Eigenheim oder Eigentumswohnung, ob Bau oder<br />
Kauf – selbst genutzte Immobilien unterstützen wir mit<br />
einem Darlehen. Auch bei einem nach dem Erwerb notwendigen<br />
Umbau können Sie mit unserer Hilfe rechnen.<br />
Eigenleistungen werden in angemessener Höhe berücksichtigt.<br />
Die L-<strong>Bank</strong> verbilligt die Darlehen zusätzlich gegenüber<br />
dem KfW-Wohneigentumsprogramm wahlweise für die<br />
ersten 10 oder 15 Jahre. Die Darlehenszinsen werden ebenfalls<br />
für 10 oder 15 Jahre festgeschrieben (Zinsbindungsfrist).<br />
Nach Ablauf der Zinsfestschreibung unterbreitet<br />
die L-<strong>Bank</strong> ein neues Angebot für die Fortführung der<br />
Finanzierung. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie auch die<br />
Möglichkeit, das Darlehen ganz oder teilweise zurückzuzahlen<br />
– ohne zusätzliche Kosten.<br />
Die aktuellen Zinssätze und weitere Details des Programms<br />
finden Sie unter www.l-bank.de/wohnenmitkind<br />
Wer wird gefördert?<br />
Familien, das heißt Ehepaare, Alleinerziehende und auf<br />
Dauer angelegte Lebensgemeinschaften mit mindestens<br />
einem minderjährigen Kind. Die Summe Ihrer positiven Einkünfte<br />
darf maximal 200.000 Euro, bei Alleinerziehenden<br />
100.000 Euro, betragen. Ferner muss gewährleistet sein,<br />
dass aus dem laufenden Haushaltseinkommen dauerhaft<br />
die Zins- und Tilgungsleistungen bestritten werden können.<br />
Wie wird gefördert?<br />
Die Förderung erfolgt in Form eines langfristigen, zinsverbilligten<br />
Darlehens. Der Finanzierungsanteil beträgt<br />
bis zu 30 % der förderfähigen Gesamtkosten, mindestens<br />
15.000 Euro, höchstens 100.000 Euro.<br />
Die Laufzeit beträgt 30 oder 35 Jahre, bei mindestens<br />
einem Jahr und höchstens fünf Jahren tilgungsfreier<br />
Anlaufzeit. Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt.<br />
Zinsen<br />
So beantragen Sie das Darlehen<br />
Anträge stellen Sie bei der <strong>Bank</strong> Ihrer Wahl. Dabei ist der<br />
Antragsvordruck der KfW (L-<strong>Bank</strong>-Version) zu verwenden.<br />
Diesen Vordruck erhalten Sie direkt bei der L-<strong>Bank</strong><br />
unter www.l-bank.de/wohnenmitkind oder bei Ihrer<br />
Hausbank.<br />
Was müssen Sie sonst noch wissen?<br />
Das Darlehen kann mit dem Programm „Wohnen mit<br />
Zukunft: erneuerbare Energien“ und mit sonstigen Förderungen<br />
durch Bund oder Gemeinden kombiniert werden,<br />
zum Beispiel auch mit dem Landeswohnraumförderungsprogramm<br />
(siehe Seite 6 ff). Ausgeschlossen ist die<br />
Kombination mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm.<br />
Genauere Erläuterungen sowie alle nötigen Formulare<br />
finden Sie unter www.l-bank.de/wohnenmitkind<br />
Sie können sich auch gerne telefonisch an unsere Experten<br />
wenden:<br />
@ Telefon 01801 150-333 (3,9 Cent/Min. aus dem Festnetz<br />
der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus einem anderen<br />
Festnetz oder einem Mobilfunknetz gilt der Verbindungspreis<br />
des jeweiligen Anbieters.), Mo–Do 8.00 bis 17.00 Uhr,<br />
Fr 8.00 bis 16.00 Uhr
L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 11<br />
Darlehen ohne Einkommensobergrenze<br />
Wohnen mit Zukunft:<br />
erneuerbare Energien.<br />
\ Baden-Württemberg will den Einsatz erneuerbarer Energien im Interesse einer nachhaltigen<br />
Energieversorgung und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes steigern.<br />
Das Land fördert daher den Einbau von heiztechnischen Anlagen auf Basis erneuerbarer<br />
Energien in Wohnimmobilien. Hierzu werden zinsverbilligte Förderkredite der<br />
L-<strong>Bank</strong> gewährt.<br />
Was wird gefördert?<br />
Gefördert wird der Einbau von heiztechnischen Anlagen<br />
auf der Basis erneuerbarer Energieträger in Wohnimmobilien<br />
mit bis zu drei Wohneinheiten. Die Wohnimmobilie<br />
muss in Baden-Württemberg liegen. Gefördert werden<br />
solarthermische Anlagen zur kombinierten Brauchwasserer<br />
wärmung und Raumheizung, Biomasseanlagen (auf Basis<br />
von Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Biokraftstoffen oder<br />
Biogas), Holzvergaser-Zentralheizungen, Wärmepumpen,<br />
Erdwärmeübertrager sowie die Kraft-Wärme-Kopplung<br />
(Einzelan lagen, zum Beispiel Blockheizkraftwerke oder<br />
Brennstoffzellen). Die Maßnahmen müssen durch ein<br />
Fach unter nehmen durchgeführt werden.<br />
Genauere Angaben finden Sie unter www.l-bank.de/<br />
wohnenmitzukunft<br />
Wer wird gefördert?<br />
Gefördert werden Privatpersonen als Eigentümer, Bauherren<br />
oder Erwerber einer Immobilie. Sie müssen mindestens<br />
eine der Wohneinheiten dauerhaft selbst bewohnen.<br />
Wie wird gefördert?<br />
Die Förderung erfolgt durch ein zinsverbilligtes langfristiges<br />
Darlehen mit gleichmäßigen Belastungen. Es wird<br />
über Hausbanken ausgereicht.<br />
Die Darlehen werden zu 100 % ausgezahlt. Sie haben wahlweise<br />
eine Laufzeit von 30 Jahren bei zwei tilgungsfreien<br />
Anlauf jahren oder eine Laufzeit von 10 Jahren mit einem<br />
tilgungsfreien Jahr.<br />
Zinsen<br />
Das Land Baden-Württemberg verbilligt die Förderkredite<br />
für den Zeitraum der ersten Zinsfestschreibung. Die Darlehenszinsen<br />
werden für zehn Jahre festgeschrieben (Zinsbindungsfrist).<br />
Es fällt keine Bereitstellungsprovision an. Die<br />
aktuellen Zinssätze und weitere Details zum Programm<br />
finden Sie unter www.l-bank.de/wohnenmitzukunft<br />
SO BEANTRAGEN SIE DAS DARLEHEN<br />
Anträge stellen Sie bei der <strong>Bank</strong> Ihrer Wahl. Dabei ist der<br />
Antragsvordruck der KfW (L-<strong>Bank</strong>-Version) zu verwenden.<br />
Diesen Vordruck erhalten Sie direkt bei der L-<strong>Bank</strong> unter<br />
www.l-bank.de/wohnenmitzukunft oder bei Ihrer Hausbank.<br />
Zusätzlich muss bei der Hausbank ein Kostenvoranschlag<br />
für die geplante Maßnahme eingereicht werden.<br />
@ Telefon 01801 150-333 (3,9 Cent/Min. aus dem Festnetz<br />
der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus einem anderen<br />
Festnetz oder einem Mobilfunknetz gilt der Verbindungspreis<br />
des jeweiligen Anbieters), Mo–Do 8.00 bis 17.00 Uhr,<br />
Fr 8.00 bis 16.00 Uhr<br />
Der Mindestbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Euro. Der<br />
Höchstbetrag je Wohneinheit liegt bei 50.000 Euro, je<br />
Gebäude bei 100.000 Euro.
12 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />
<strong>Elterngeld</strong>.<br />
\ Mit der Geburt eines Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>,<br />
das zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt wird. Mit dieser Unterstützung sind die<br />
Familien für das erste Jahr nach der Geburt finanziell abgesichert. Vor allem, wenn sich<br />
durch die Betreuung des Kindes das verfügbare Haushaltseinkommen reduziert.<br />
Was wird gefördert?<br />
<strong>Elterngeld</strong> kann für Kinder, die ab dem 01.01.2007 geboren<br />
oder angenommen wurden, beantragt werden.<br />
@ Hinweis: Wenn ein Kind vor dem 01.01.2007 geboren<br />
oder angenommen wurde, können Eltern für die ersten<br />
beiden Lebensjahre Bundeserziehungsgeld beantragen.<br />
Wer wird gefördert?<br />
– Mütter und Väter<br />
– Ehe- und Lebenspartner<br />
– Eltern von angenommenen Kindern<br />
– Verwandte bis zum dritten Grade, wenn die Eltern das<br />
Kind zum Beispiel wegen schwerer Krankheit nicht<br />
selbst erziehen können<br />
Detaillierte Informationen zu den Fördervoraussetzungen<br />
erhalten Sie unter www.l-bank.de/elterngeld<br />
Wie wird gefördert?<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> wird monatlich ausbezahlt und beträgt<br />
mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Erwerbstätige,<br />
die für die Betreuung des Kindes ihre Tätigkeit<br />
unterbrechen oder reduzieren, bekommen in der Regel<br />
67 % des wegfallenden Nettoeinkommens. Eltern, die<br />
unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen, und<br />
Eltern mit Mehrlingsgeburten erhalten mehr <strong>Elterngeld</strong>.<br />
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, einen Geschwisterbonus<br />
zu beantragen. <strong>Elterngeld</strong> kann in den ersten<br />
14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen<br />
werden. Ein Elternteil kann bis zu zwölf Monate <strong>Elterngeld</strong><br />
beziehen. Einen Anspruch auf zwei weitere Monate<br />
haben Alleinerziehende und Paare, bei denen der Alleinerziehende<br />
oder der Partner mindestens zwei Monate lang<br />
seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert.<br />
Nähere Informationen für Selbstständige, Details zu<br />
Besteuerung und Sozialabgaben sowie Verrechnung mit<br />
anderen Sozialleistungen finden Sie unter www.l-bank.de/<br />
elterngeld<br />
Ihren persönlichen <strong>Elterngeld</strong>anspruch können Sie unter<br />
www.bmfsfj.de/elterngeldrechner berechnen.<br />
Wie können Sie <strong>Elterngeld</strong><br />
beantragen?<br />
Anträge müssen schriftlich gestellt werden. Vordrucke gibt<br />
es über das Internet (siehe unten) oder bei den Gemeindeverwaltungen.<br />
Neben dem Antrag brauchen Sie:<br />
– die Geburtsurkunde<br />
– Einkommensnachweise<br />
– eine Bescheinigung über Mutterschaftsgeld oder Bezüge<br />
während des Mutterschutzes<br />
– eine Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum<br />
Mutterschaftsgeld<br />
– bei Teilzeitarbeit: eine Arbeitszeitbestätigung<br />
Den Antrag können Sie direkt an die L-<strong>Bank</strong> senden oder<br />
auch bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgeben.<br />
Weitere Informationen und das Antragsformular zum<br />
Down load finden Sie unter www.l-bank.de/elterngeld<br />
Oder sprechen Sie uns direkt an:<br />
@ Telefon 0800 664 5471 (gebührenfrei), Fax 0721 150-3191,<br />
familienfoerderung@l-bank.de
L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 13<br />
Landeserziehungsgeld.<br />
\ Im Anschluss an das <strong>Elterngeld</strong> können Eltern Landeserziehungsgeld erhalten.<br />
Was wird gefördert?<br />
Das Landeserziehungsgeld unterstützt Eltern in Baden-<br />
Württemberg, die auch nach dem Bezug des <strong>Elterngeld</strong>es<br />
nicht oder nur teilweise berufstätig sind.<br />
Wer wird gefördert?<br />
Berechtigt sind Eltern mit der Staatsangehörigkeit eines<br />
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen<br />
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Bürger) oder eines Drittstaates,<br />
wenn sich aus einem zwischen diesem Staat und der Europäischen<br />
Union abgeschlossenen Abkommen oder daraus<br />
abgeleiteten Rechtsakten ein Anspruch auf Familienleistungen<br />
ergibt.<br />
Wie können Sie Landeserziehungsgeld<br />
beantragen?<br />
Landeserziehungsgeld müssen Sie schriftlich beantragen.<br />
Vordrucke gibt es über das Internet (siehe unten) oder bei<br />
den Gemeindeverwaltungen. Den Antrag können Sie<br />
direkt an die L-<strong>Bank</strong> senden oder auch bei der zuständigen<br />
Gemeindeverwaltung abgeben.<br />
Weitere Informationen und das Antragsformular zum<br />
Download finden Sie unter<br />
www.l-bank.de/landes er ziehungsgeld<br />
Oder sprechen Sie uns direkt an:<br />
@ Telefon 0800 664 5471 (gebührenfrei), Fax 0721 150-3191,<br />
familienfoerderung@l-bank.de<br />
Wie wird gefördert?<br />
Das Landeserziehungsgeld wird im Anschluss an das<br />
<strong>Elterngeld</strong> für maximal zehn Lebensmonate oder Be treuungsmonate<br />
des Kindes gezahlt.<br />
Generell gelten beim Landeserziehungsgeld Einkommensgrenzen.
14 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />
Mehrlingsgeburtenprogramm.<br />
\ Im Rahmen seiner familienfördernden Maßnahmen unterstützt das Land Baden-<br />
Württemberg Familien mit Mehrlingskindern.<br />
Was wird gefördert?<br />
Einen Zuschuss von 2.500 Euro erhalten Familien für jedes<br />
Mehrlingskind (ab Drillingen).<br />
Wer wird gefördert?<br />
Berechtigt sind Familien mit Mehrlingskindern, die zum<br />
Zeitpunkt der Geburt oder Annahme der Kinder ihren<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg<br />
haben.<br />
Wie wird gefördert?<br />
Die Berechtigung ist unabhängig davon, ob die Eltern nach<br />
der Geburt oder Annahme der Kinder arbeiten und wie<br />
viel sie verdienen. Sie besteht auch dann, wenn Eltern sonstige<br />
Sozialleistungen beziehen. Über die Verwendung<br />
des Fördergeldes können die Eltern frei entscheiden –<br />
trotzdem ist es erwünscht, dass der Zuschuss den Kindern<br />
zugutekommt.<br />
Wie können Sie die Förderung für<br />
Mehrlingsgeburten beantragen?<br />
Die Zuwendung für Familien mit Mehrlingskindern muss<br />
schriftlich beantragt werden – innerhalb von einem Jahr<br />
nach der Geburt oder Annahme der Kinder. Der Antrag<br />
kann direkt an die L-<strong>Bank</strong> geschickt oder bei der zuständigen<br />
Gemeindeverwaltung eingereicht werden.<br />
Weitere Informationen und das Antragsformular zum<br />
Download finden Sie unter<br />
www.l-bank.de/mehrlings geburten<br />
Oder sprechen Sie uns direkt an:<br />
@ Telefon 0800 664 5471 (gebührenfrei), Fax 0721 150-3191,<br />
familienfoerderung@l-bank.de
L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 15<br />
Studienfinanzierung.<br />
\ Seit 2007 werden an staatlichen Hochschulen und Berufsakademien in Baden-<br />
Württem berg Studiengebühren erhoben. Die L-<strong>Bank</strong> möchte Sie dabei unterstützen,<br />
Ihr Studium erfolgreich und ohne zusätzliche Arbeitsbelastung aufzunehmen oder<br />
fortzusetzen. Hierzu bieten wir Ihnen ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren<br />
an.<br />
Was wird gefördert?<br />
Die L-<strong>Bank</strong> finanziert die Studiengebühren in Höhe von<br />
500 Euro pro Semester.<br />
Wer wird gefördert?<br />
Alle Studenten, unabhängig von Bonität oder Studienfach.<br />
Ob Sie darlehensberechtigt sind, prüft Ihre Hochschule<br />
auf Antrag.<br />
Wie wird gefördert?<br />
Wie können Sie die Studienfinanzierung<br />
beantragen?<br />
Sie benötigen: den Darlehensantrag, erhältlich unter<br />
www.l-bank.de/studienfinanzierung, sowie einen Feststellungsbescheid<br />
von Ihrer Hochschule. Beides reichen<br />
Sie bei Ihrer Hochschule ein. Diese leitet die Dokumente<br />
an die L-<strong>Bank</strong> weiter. Daraufhin erhalten Sie direkt ein<br />
persönliches Angebot.<br />
Oder sprechen Sie uns direkt an:<br />
@ Telefon 0800 664 5866 (gebührenfrei), Fax 0721 150-3071,<br />
studienfinanzierung@l-bank.de<br />
Die L-<strong>Bank</strong> überweist die erforderlichen 500 Euro pro<br />
Semester direkt an die Hochschule. Und Sie zahlen den<br />
Gesamtbetrag nach Ende Ihres Studiums in Raten von 50,<br />
100 oder 150 Euro zurück. Den aktuellen Zinssatz, Details<br />
zur Rückzahlung, Möglichkeiten zur Stundung oder zur<br />
freiwilligen schnellen Rückzahlung mit höheren Beträgen<br />
erfahren Sie unter www.l-bank.de/studienfinanzierung
16 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />
Baden-Württemberg-<br />
Stipendium.<br />
\ Das Baden-Württemberg-STIPENDIUM ist ein Programm der Landesstiftung<br />
Baden-Württemberg zur Förderung des internationalen Austauschs von Studenten,<br />
Berufstätigen und Schülern – sind doch internationale Erfahrungen, der Erwerb von<br />
Sprachkenntnissen und das Verständnis für andere Kulturen für Schule, Studium und<br />
Beruf heute so wichtig wie nie zuvor.<br />
Was wird gefördert?<br />
Gefördert wird der internationale Austausch von qualifizierten<br />
jungen Menschen.<br />
Wer wird gefördert?<br />
Das Baden-Württemberg-STIPENDIUM umfasst derzeit<br />
sechs Programmlinien. Gefördert werden:<br />
– Schüler<br />
– Studenten<br />
– junge Berufstätige<br />
Zusätzlich gibt es drei zeitlich begrenzte und auf bestimmte<br />
Themen oder Einrichtungen bezogene Programmlinien.<br />
Wie können Sie das Baden-<br />
Württemberg-Stipendium beantragen?<br />
Informationen zur Vergabe der Stipendien für die einzelnen<br />
Programmlinien, zu Fristen und Antragsverfahren oder<br />
zu Einrichtungen wie dem Verein der Stipendiaten, Alumni<br />
und Freunde des Baden-Württemberg-STIPENDIUMs<br />
finden Sie unter www.bw-stipendium.de<br />
Bitte beachten Sie, dass bestimmte Antragsfristen gelten.<br />
Die L-<strong>Bank</strong> zahlt bei der Studentenlinie die Zuwendungen<br />
an die Hochschulen aus und nimmt die Nachweisprüfung<br />
vor.<br />
Wie wird gefördert?<br />
Vergeben werden Stipendien, die auf dem Prinzip von<br />
Gegenseitigkeit und Austausch beruhen. Das heißt: Für<br />
jeden Teilnehmer aus Baden-Württemberg soll ein Stipendiat<br />
aus dem Ausland kommen.<br />
Die Zuwendungen werden direkt den Universitäten, Hochschulen<br />
und Berufsakademien in Baden-Württemberg zur<br />
Verfügung gestellt.
L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 17<br />
Hausaufgaben-, Sprach- und<br />
Lernhilfen (HSL).<br />
\ Altersgerechte Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine wichtige Grundlage<br />
für die soziale Integration von Kindern. Entsprechend wichtig ist es, diese Fähigkeiten<br />
zu fördern – um damit den Kindern die Eingliederung in das Schul- und Bildungssystem<br />
und in soziale Gemeinschaften zu erleichtern. Im Auftrag des Kultusministeriums<br />
Baden-Württemberg vergibt die L-<strong>Bank</strong> Zuschüsse aus Mitteln des Landes.<br />
Was wird gefördert?<br />
– Ergänzende Sprachförderung in der Vorschule für Kinder<br />
ab drei Jahren<br />
– Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe außerhalb von<br />
Schule bzw. Unterricht für Schüler insbesondere von<br />
Grund- und Hauptschulen der Klassenstufen eins bis<br />
sechs und von Sonderschulen<br />
Wer wird gefördert?<br />
Private, kommunale und kirchliche Träger und eingetragene<br />
Vereine, die die vorgenannten Fördermaßnahmen<br />
durchführen.<br />
Fördersatz<br />
Der Fördersatz je Kind/Stunde für ergänzende vorschulische<br />
Maßnahmen beträgt bis zu 1,00 Euro, für Maßnahmen<br />
außerhalb von Schule bzw. Unterricht bis zu 0,87 Euro.<br />
Wie können Sie die Förderung von<br />
Lernhilfen beantragen?<br />
Der Antrag wird von den Trägern über das Bürgermeisteramt<br />
eingereicht und von der L-<strong>Bank</strong> geprüft, bewilligt und<br />
ausbezahlt. Weitere Informationen und alle nötigen Vordrucke<br />
finden Sie unter www.l-bank.de/hsl<br />
Bitte beachten Sie, dass bestimmte Antragsfristen gelten.<br />
Wie wird gefördert?<br />
– Im Bereich der Vorschule: Kinder ab drei Jahren in<br />
Gruppen von maximal acht Kindern. Eine angemessene<br />
Beteiligung der Kommunen in Höhe der Landesförderung<br />
(auch durch Übernahme von Sachkosten) ist erforderlich.<br />
– Im Bereich außerhalb von Schule bzw. Unterricht:<br />
Schüler in Gruppen von maximal acht Kindern<br />
Eine enge Kooperation bei der Planung und Durchführung<br />
der Maßnahmen mit den Schulen ist erforderlich. Eine<br />
Beteiligung der Kommunen ist grundsätzlich erwünscht.
18 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />
Sag’ mal was –<br />
Sprachförderung für Vorschulkinder.<br />
\ „Sag’ mal was“ ist ein Programm der Landesstiftung Baden-Württemberg. Die Landes -<br />
stiftung führt Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Vorschulalter durch, um den<br />
Spracherwerb zu unterstützen und damit individuelle Lebenschancen von Kindern zu<br />
verbessern. Vor allem Kinder mit Migrationshintergrund, aber auch Kinder mit Deutsch<br />
als Muttersprache sollen und können von der intensiven Sprachförderung profitieren.<br />
Was wird Finanziert?<br />
Finanziert werden Sprachfördermaßnahmen in Fördergruppen<br />
von mindestens sechs Kindern im Vorschulalter,<br />
die vor ihrer Einschulung noch über zu wenig Kenntnisse<br />
in der deutschen Sprache verfügen. Die Sprachstandsdiagnose<br />
wird von den Gesundheitsämtern im Rahmen<br />
der Einschulungsuntersuchung (ESU) durchgeführt. Teilnahmeberechtigt<br />
sind Kinder, für die ein intensiver Sprachförderbedarf<br />
festgestellt wird.<br />
Wer wird Finanziert?<br />
Das Programm richtet sich an kommunale und freie Träger<br />
von Tageseinrichtungen in Baden-Württemberg, die<br />
Sprach förderkurse anbieten.<br />
Wie können Sie die Sprachförderung<br />
beantragen?<br />
Anträge der Träger sind direkt bei der L-<strong>Bank</strong> zu<br />
stellen. Die Antragsunterlagen und weitere Informa -<br />
tionen finden Sie auf der Website des Programms<br />
www.sagmalwas-bw.de und auf der Website der<br />
L-<strong>Bank</strong>: www.l-bank.de/sagmalwas<br />
Auskunft bei pädagogisch-fachlichen Fragen gibt das<br />
Landesinstitut für Schulentwicklung, Stuttgart, unter<br />
www.ls-bw.de<br />
Die L-<strong>Bank</strong> schließt im Auftrag der Landesstiftung Baden-<br />
Württemberg die Verträge ab, übernimmt die Prüfung der<br />
Anträge und die Auszahlung der Entgelte.<br />
Wie wird Finanziert?<br />
Die Förderkurse müssen den Kindern die Teilnahme an<br />
mindestens 120 Förderstunden ermöglichen. Dafür beträgt<br />
das Entgelt der Landesstiftung 2.400 Euro.
L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 19<br />
Europäischer Sozialfonds (ESF).<br />
\ Der Europäische Sozialfonds ist ein Finanzinstrument der Europäischen Union.<br />
In Baden-Württemberg werden ESF-Mittel durch das Sozial- und das Wirtschaftsministerium<br />
in verschiedenen Programmen eingesetzt, hauptsächlich zur beruflichen<br />
Qualifikation und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Die L-<strong>Bank</strong> wickelt die verschiedenen<br />
Programme für das Land ab.<br />
Was wird gefördert?<br />
Gefördert werden Maßnahmen zur Qualifizierung und zur<br />
Verbesserung von Berufschancen. In den Bildungsbereich<br />
fallen hierbei insbesondere die landesweiten Programme<br />
– F a c h k u r s e ,<br />
– Coaching und<br />
– Personalentwicklung.<br />
Im Übrigen werden die ESF-Maßnahmen überwiegend<br />
über regionale Arbeitskreise gesteuert.<br />
Wer wird gefördert?<br />
Gefördert werden hauptsächlich Träger von Maßnahmen,<br />
die besonders für Jugendliche, Arbeitslose und Behinderte<br />
Chancengleichheit erreichen und sichern helfen. Je nach<br />
Programm können auch Arbeitgeber oder Projektträger<br />
gefördert werden.<br />
Wie wird gefördert?<br />
Die Mittel des Europäischen Sozialfonds werden in Programmen<br />
angelegt, die mit Hilfe von verschiedenen<br />
Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor<br />
durchgeführt werden. Die Zuschüsse werden den Trä gern<br />
dieser Maßnahmen bewilligt und direkt an sie ausgezahlt.<br />
W i e k ö n n e n S i e E S F - P r o g r a m m e<br />
beantragen?<br />
Für die verschiedenen ESF-Programme gibt es Ausschreibungen<br />
der Ministerien und unterschiedliche Antragswege.<br />
Interessenten können sich auf den Internetseiten der Ministerien<br />
über die Programme und Antragswege informieren.<br />
– Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg:<br />
www.sm.baden-wuerttemberg.de unter dem Pfad<br />
Arbeit > Europäischer Sozialfonds<br />
– Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg:<br />
www.wm.baden-wuerttemberg.de unter dem Link ESF<br />
– Zentrale Internetseite für den ESF in Baden-Württemberg:<br />
www.esf-bw.de<br />
Die L-<strong>Bank</strong> ist teilweise für die Bewilligung zuständig.<br />
In allen Programmen erfolgen die Auszahlung der Gelder<br />
sowie die Verwendungskontrolle durch die L-<strong>Bank</strong>. Fördergelder<br />
zur Durchführung von Fachkursen bzw. Coachingmaßnahmen<br />
können die Veranstalter und Unternehmen<br />
mit den vom Wirtschaftsministerium a ngebo te nen Antragsformularen<br />
unmittelbar bei der L-<strong>Bank</strong> beantragen.<br />
Bitte beachten Sie, dass bestimmte Antragsfristen gelten.
Herausgeber:<br />
L-<strong>Bank</strong><br />
Schlossplatz Tel. 0721 150 - 0<br />
76113 Karlsruhe Fax 0721 150 - 1001<br />
Börsenplatz 1 Tel. 0711 122 - 0<br />
70174 Stuttgart Fax 0711 122 - 2112<br />
www.l-bank.de<br />
Stand: Mai 2009<br />
GFA-COC-001567<br />
Druck: Dr. Cantz´sche Druckerei GmbH & Co. KG<br />
8630
Hinweisblatt zum Antrag auf <strong>Elterngeld</strong><br />
Hinweise zum Ausfüllen der Formulare<br />
Folgende Hinweise sollen Ihnen beim Ausfüllen der Formulare helfen. Aus diesen Informationen kann kein Anspruch auf<br />
<strong>Elterngeld</strong> abgeleitet werden. Bei Rückfragen zu Ihrem konkreten Fall berät Sie die L-<strong>Bank</strong> gerne.<br />
- Die im Antrag verwendeten Bezeichnungen „Antragsteller“, „Ehegatte“ und „Lebenspartner“ werden geschlechtsunspezifisch<br />
verwendet. Die Bezeichnung „Elternteile“ sowie die Unterscheidung nach „Mutter“ und „Vater“ orientieren<br />
sich an der häufigsten Familienzusammenstellung. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und impliziert weder Ausschluss<br />
noch Wertung. Falls die von uns gewählten Bezeichnungen nicht auf Sie zutreffen, füllen Sie die notwendigen<br />
Formulare bitte dennoch aus.<br />
- In den meisten Fällen haben zwei Personen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Zur besseren Lesbarkeit wird eine Person<br />
„Elternteil“ und die zweite Person „Partner“ genannt.<br />
- Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege tritt an die Stelle des Geburtsdatums des Kindes der Tag der<br />
Aufnahme des Kindes in Ihren Haushalt. <strong>Elterngeld</strong> wird in diesem Fall statt für Lebensmonate für Betreuungsmonate<br />
gezahlt. Soweit in den Erläuterungen das Wort „Geburt“ oder „Geburtsdatum“ verwendet wird, ist darunter das entsprechende<br />
Datum der Haushaltsaufnahme des Kindes bei der berechtigten Person zu verstehen. Ebenso ist<br />
in den Erläuterungen bei angenommenen Kindern beziehungsweise Kindern in Adoptionspflege unter dem Begriff<br />
„früher geboren“ der Begriff „früher angenommen“ zu verstehen.<br />
- In den Formularen verwenden wir den Begriff „Kind“. Dieser Begriff umfasst auch Mehrlinge.<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
Fragen<br />
an beide<br />
Elternteile<br />
Fragen<br />
an die Mutter<br />
Fragen<br />
an den Vater<br />
Arbeitgeber-<br />
Bescheinigung<br />
Hinweisblatt<br />
Bitte senden Sie die ausgefüllten<br />
und unterschriebenen Formulare<br />
an die L-<strong>Bank</strong> in Karlsruhe oder<br />
geben Sie die Formulare bei Ihrem<br />
Bürgermeisteramt ab.<br />
9163-5 10/09<br />
Fragen an beide Elternteile<br />
- Die Angaben im Formular 1 „Fragen an beide Elternteile“<br />
sind grundsätzlich für beide Elternteile zu machen, auch<br />
wenn ein Elternteil keinen Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> stellt<br />
oder keinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> anmelden möchte.<br />
- Das Formular 1 „Fragen an beide Elternteile“ müssen beide<br />
Elternteile unterschreiben.<br />
- Haben Sie das alleinige Sorgerecht,<br />
• brauchen Sie keine Angaben zum anderen Elternteil<br />
einzutragen,<br />
• muss Ihr Partner den Antrag nicht unterschreiben,<br />
• müssen Sie Ihre Zustimmung geben, wenn eine andere<br />
berechtigte Person <strong>Elterngeld</strong> beantragen möchte.<br />
- Bei minderjährigen Antragstellern ist zusätzlich die Anschrift<br />
und die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.<br />
1.1.<br />
Angaben zum Kind, für das Sie <strong>Elterngeld</strong> beantragen<br />
Wurden Zwillinge oder mehr Kinder geboren, erhöht sich<br />
Ihr <strong>Elterngeld</strong>anspruch für das zweite und jedes folgende<br />
Kind um jeweils 300 Euro (Mehrlingszuschlag).<br />
TIPP: Wurden Drillinge oder mehr Kinder geboren, unterstützt<br />
Sie das Land Baden-Württemberg zusätzlich zum <strong>Elterngeld</strong><br />
mit einem Zuschuss je geborenem Kind in Höhe<br />
von 2.500 Euro. Bitte füllen Sie hierzu den gesonderten Antrag<br />
auf Zuwendung nach dem „Mehrlingsgeburten-Programm“<br />
aus. Den Antrag erhalten Sie bei Gemeinden, bei<br />
der L-<strong>Bank</strong> oder im Internet unter: www.l-bank.de<br />
Hinweisblatt<br />
1.2.<br />
Angaben zu beiden Elternteilen<br />
- Für Rückfragen ist es hilfreich, wenn Sie Ihre Telefonnummer<br />
angeben.<br />
- Ihre steuerliche Identifikationsnummer benötigen wir für<br />
die Mitteilung an das Finanzamt über den Bezug von <strong>Elterngeld</strong><br />
nach § 32 b Absatz 3 Einkommensteuergesetz.<br />
- Hinsichtlich der Frage zu Ihrem Familienstand besteht<br />
nach § 23 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />
eine Auskunftspflicht.<br />
1.3.<br />
Angaben zu den Monaten, für die <strong>Elterngeld</strong> beantragt<br />
wird (Bezugszeitraum)<br />
<strong>Elterngeld</strong> können Sie grundsätzlich im Zeitraum vom Tag<br />
der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats<br />
beziehen. Als Bezugszeitraum werden die Lebensmonate<br />
Ihres Kindes bezeichnet, für die Sie <strong>Elterngeld</strong><br />
beantragen. Die Lebensmonate errechnen sich vom<br />
Tag der Geburt des Kindes an und stimmen nur dann mit<br />
dem Kalendermonat überein, wenn das Kind am 1. eines<br />
Monats geboren wurde.<br />
Beispiel<br />
Die Geburt des Kindes ist am 8.1.2009<br />
Lebensmonat 1 = 8.1.2009 – 7.2.2009<br />
Lebensmonat 2 = 8.2.2009 – 7.3.2009 und so weiter.<br />
Da <strong>Elterngeld</strong> nur für Lebensmonate und nicht für Kalendermonate<br />
gewährt wird, beginnt der mögliche Bezugszeitraum<br />
für dieses Kind am 8.1.2009 und endet am 7.3.2010.<br />
Seite 1
Bei adoptierten Kindern und Kindern in Adoptionspflege<br />
wird davon abweichend <strong>Elterngeld</strong> ab dem Tag der Haushaltsaufnahme<br />
für bis zu 14 Monate („Lebensmonate“)<br />
gewährt – maximal jedoch bis zur Vollendung des achten<br />
Lebensjahres des Kindes.<br />
ELTERNZEIT<br />
Bitte beachten Sie, dass Ihre Elternzeit den gesamten Zeitraum<br />
abdeckt, für den Sie <strong>Elterngeld</strong> beantragen wollen.<br />
Erzielen Sie in einem Bezugsmonat auch nur tageweise Einkommen,<br />
ist dieses Einkommen für den gesamten Bezugsmonat<br />
anzurechnen.<br />
FESTLEGUNG DES BEZUGSZEITRAUMS<br />
Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Bezug<br />
von <strong>Elterngeld</strong>, müssen sie entscheiden, welcher Elternteil<br />
für welche Lebensmonate <strong>Elterngeld</strong> beantragt. Eltern<br />
können die Bezugsmonate, auf die sie Anspruch haben,<br />
nacheinander, abwechselnd oder gleichzeitig nehmen.<br />
Bitte beachten Sie die Antragsfrist! <strong>Elterngeld</strong> kann<br />
rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor<br />
dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden.<br />
Bei der ersten Beantragung von <strong>Elterngeld</strong> muss mindestens<br />
ein Elternteil seinen Bezugszeitraum festlegen. Eltern<br />
können ihre Anträge gleichzeitig oder nacheinander stellen.<br />
Soll ein Antrag später gestellt werden, kann die Anzahl<br />
der Lebensmonate, für die der zweite Antrag gestellt werden<br />
soll, bereits beim ersten Antrag angegeben werden. Die<br />
L-<strong>Bank</strong> kann auf der Grundlage dieser Angabe prüfen, ob<br />
die beabsichtigte Antragstellung zulässig ist.<br />
Die Entscheidung über die Aufteilung des Bezugszeitraums<br />
können Sie nachträglich einmal ohne Angabe von Gründen<br />
ändern. Darüber hinaus ist nur in Fällen besonderer Härte<br />
bis zum Ende des Bezugszeitraums eine weitere Änderung<br />
möglich. Eine Änderung ist rückwirkend nur für die letzten<br />
drei Monate vor Beginn des Monats möglich, in dem der<br />
Änderungsantrag eingegangen ist. Eine Änderung ist – außer<br />
in den Fällen besonderer Härte – unzulässig, wenn für<br />
die betroffenen Monate das <strong>Elterngeld</strong> bereits ausgezahlt<br />
wurde.<br />
MUTTERSCHAFTSLEISTUNGEN<br />
Mutterschaftsleistungen sind Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss,<br />
vergleichbare ausländische Leistungen sowie<br />
nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften<br />
gezahlte Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse.<br />
Haben Sie als Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen,<br />
so erhalten Sie bereits einen Ausgleich für den<br />
Verdienstausfall, der auf die Geburt des Kindes zurückzuführen<br />
ist. Deshalb werden Mutterschaftsleistungen auf<br />
Ihren <strong>Elterngeld</strong>anspruch angerechnet. Die Anrechnung<br />
erfolgt tageweise, das heißt, dass <strong>Elterngeld</strong> für einen Tag,<br />
an dem Mutterschaftsleistungen bezogen werden, nur<br />
dann gezahlt wird, wenn der kalendertägliche <strong>Elterngeld</strong>anspruch<br />
höher ist als der kalendertägliche Anspruch auf<br />
Mutterschaftsleistungen.<br />
Hinweisblatt<br />
Monate, für die ein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen<br />
besteht, gelten außerdem immer als Monate, in denen die<br />
Mutter <strong>Elterngeld</strong> bezieht, auch wenn sie keinen Antrag<br />
auf <strong>Elterngeld</strong> für diesen Zeitraum stellt. Grundsätzlich ist<br />
in diesen Fällen eine Verschiebung des Bezugszeitraums<br />
der Mutter auf die Lebensmonate nach Bezug von Mutterschaftsleistungen<br />
(in der Regel 3. bis 14. Lebensmonat) gesetzlich<br />
ausgeschlossen (Ausnahmen bestehen nur, wenn<br />
insgesamt ein Anspruch auf 14 Lebensmonate besteht).<br />
Da der Bezug der Mutterschaftsleistung nur selten mit dem<br />
Ende eines Lebensmonats zusammenfällt, besteht häufig<br />
ein tageweiser Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> für den Lebensmonat,<br />
in dem die Mutterschaftsleistung endet. Deshalb<br />
empfehlen wir der Mutter, auch für die Monate, für die ein<br />
Anspruch auf Mutterschaftsleistung besteht, <strong>Elterngeld</strong> zu<br />
beantragen.<br />
Beispiel 1<br />
Ein Elternteil alleine beantragt <strong>Elterngeld</strong><br />
Der Antragsteller muss die Anzahl der Lebensmonate, für<br />
die er <strong>Elterngeld</strong> beantragt, angeben und entsprechend<br />
dieser Anzahl die gewünschten Lebensmonate durch Ankreuzen<br />
bestimmen (mindestens 2, maximal 12). Der andere<br />
Elternteil stimmt mit seiner Unterschrift auf dem Antrag zu.<br />
Die Unterschrift des anderen Elternteils ist nicht notwendig,<br />
wenn der Antragsteller das alleinige Sorgerecht nachweist.<br />
Beispiel 2<br />
Beide Elternteile beantragen <strong>Elterngeld</strong><br />
Mutter und Vater müssen je die Anzahl der Lebensmonate,<br />
für die sie <strong>Elterngeld</strong> beantragen, angeben und entsprechend<br />
dieser Anzahl die gewünschten Lebensmonate<br />
eindeutig durch Ankreuzen bestimmen (mindestens 2,<br />
maximal 12). Die maximale Gesamtanzahl an Bezugsmonaten<br />
erweitert sich von 12 Lebensmonaten um 2 Monate<br />
auf 14 Lebensmonate, wenn nachgewiesen werden kann,<br />
dass sich das durchschnittliche Einkommen vor Geburt für<br />
mindestens 2 Monate im Bezugszeitraum reduziert. Dieser<br />
Nachweis kann von einem oder beiden Antragstellern erbracht<br />
werden.<br />
Sofern ein Elternteil lediglich seinen Anspruch anzeigen<br />
möchte, aber den Bezugszeitraum noch nicht definitiv beantragen<br />
möchte, genügt die Angabe der Anzahl der Monate,<br />
die er zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich beantragen<br />
möchte. Er muss hierzu rechtzeitig einen eigenen<br />
Antrag einreichen.<br />
Beispiel 3<br />
<strong>Elterngeld</strong> wird von einem Elternteil allein für 14 Lebensmonate<br />
beantragt<br />
Ein Elternteil allein kann – ohne Unterschrift des Partners –<br />
<strong>Elterngeld</strong> für bis zu 14 Lebensmonate erhalten, wenn er<br />
nachweisen kann, dass sich sein durchschnittliches Einkommen<br />
vor Geburt in mindestens 2 Bezugsmonaten reduziert<br />
und<br />
- ihm allein die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />
zusteht oder mit einstweiliger Anordnung<br />
vorläufig übertragen wurde und er und das Kind<br />
nicht zusammen mit dem anderen Elternteil in einer gemeinsamen<br />
Wohnung leben oder<br />
- die Betreuung durch den anderen Elternteil das Kindeswohl<br />
gefährdet oder<br />
- die Betreuung des Kindes durch den Partner unmöglich<br />
ist (zum Beispiel wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung).<br />
1.4.1.<br />
Angabe zum Wohnsitz oder zum gewöhnlichen Aufenthalt<br />
Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich<br />
nicht nach den behördlich gemeldeten Verhältnissen.<br />
- Der Wohnsitz ist der Ort, an dem Sie Ihre Wohnung<br />
haben, die Sie regelmäßig und gewohnheitsmäßig selbst<br />
benutzen. Kurzfristige und vorübergehende Aufenthalte<br />
wie Urlaub oder familiäre Gründe genügen nicht.<br />
Seite 2
- Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist an dem Ort, an dem Sie<br />
sich unter Umständen aufhalten, die erkennen lassen,<br />
dass Sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilen.<br />
Besuchsaufenthalte, Erholungsaufenthalte, Kuraufenthalte<br />
oder ähnliche private Aufenthalte reichen<br />
nicht aus.<br />
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn<br />
Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
Deutschland haben.<br />
Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
nicht in Deutschland, können Sie nur dann Anspruch auf<br />
<strong>Elterngeld</strong> haben, wenn Sie oder Ihr Partner zu einer der<br />
folgenden Personengruppen gehören:<br />
- Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden<br />
Arbeitsverhältnisses für eine im Voraus begrenzte<br />
Zeit ins Ausland entsandt sind.<br />
- Bedienstete, die von ihrem deutschen Dienstherrn im<br />
Rahmen ihres in Deutschland bestehenden öffentlichrechtlichen<br />
Dienstverhältnisses oder Amtsverhältnisses<br />
vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder<br />
abkommandiert sind.<br />
- Entwicklungshelfer im Sinne von § 1 Entwicklungshelfer-<br />
Gesetz, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen<br />
erfüllen und sich gegenüber einem anerkannten<br />
Träger des Entwicklungsdienstes zur Leistung des Entwicklungsdienstes<br />
verpflichtet haben. Anerkannte Träger<br />
des Entwicklungsdienstes sind: Arbeitsgemeinschaft für<br />
Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln, Christliche Fachkräfte<br />
International e.V. (CFI), Stuttgart, Deutscher Entwicklungsdienst<br />
Gemeinnützige GmbH (DED), Bonn, Dienste in<br />
Übersee GmbH (DÜ) Arbeitsgemeinschaft evangelischer<br />
Kirchen in Deutschland e.V., Leinfelden-Echterdingen,<br />
Eirene – Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V.,<br />
Neuwied, Weltfriedensdienste e.V. (WFD), Berlin.<br />
- Missionare der Missionswerke und Missionsgesellschaften,<br />
die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen<br />
Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft<br />
Evangelikaner Missionen e.V., des Deutschen<br />
Katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft<br />
pfingstlich-charismatischer Missionen sind.<br />
- Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen<br />
und vorübergehend bei einer zwischenstaatlichen oder<br />
überstaatlichen Einrichtung tätig sind.<br />
- Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort<br />
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />
(EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />
(EWR) oder der Schweiz haben, in einem deutschen<br />
Arbeitsverhältnis stehen und gegen Arbeitslosigkeit<br />
pflichtversichert sind oder im Anschluss an die<br />
Pflichtversicherung Krankengeld oder entsprechende<br />
Leistungen erhalten sowie deutsche Beamte. Arbeitnehmer<br />
oder Beamte in diesem Sinne sind in Deutschland<br />
auch Personen, die Elternzeit nach deutschen Rechtsvorschriften<br />
nehmen oder während der Zeiten der Kinderbetreuung<br />
nach § 26 Absatz 2a 8 Grundgesetzbuch III versicherungspflichtig<br />
sind.<br />
Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 27 Absatz<br />
2 Sozialgesetzbuch III in Verbindung mit §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch<br />
IV (Minijob) erfüllt die Voraussetzungen<br />
nicht.<br />
Der EU/EWR-Raum umfasst zur Zeit folgende Staaten:<br />
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,<br />
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island,<br />
Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,<br />
Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,<br />
Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,<br />
Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.<br />
Hinweisblatt<br />
- Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort<br />
in einem Staat der EU/EWR oder der Schweiz haben,<br />
in Deutschland selbstständig erwerbstätig sind und<br />
in einer Versicherung der selbstständig Erwerbstätigen<br />
für den Fall des Alters versicherungspflichtig oder beitragspflichtig<br />
sind oder in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
versicherungspflichtig sind.<br />
1.4.2.<br />
Angabe zur Staatsangehörigkeit<br />
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, sind alle anzugeben.<br />
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn Sie<br />
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzen Sie diese<br />
nicht, haben Sie auch Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn Sie<br />
oder Ihr Partner zu einer der folgenden Personengruppen<br />
gehören:<br />
• Als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />
Union, eines Vertragsstaates des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums und der Schweiz haben Sie grundsätzlich<br />
Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>,<br />
- sofern Sie sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder<br />
zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten,<br />
- Sie niedergelassene selbstständige Erwerbstätige sind,<br />
- Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen oder<br />
Verbleibeberechtigte sind.<br />
Auch Familienangehörige der zuvor genannten Anspruchsberechtigten<br />
können Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> haben. Nicht<br />
Erwerbstätige sowie ihre Familienangehörigen können<br />
dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie über ausreichenden<br />
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel<br />
verfügen.<br />
• Als Staatsangehörige eines anderen Landes oder als<br />
Staatenlose können Sie <strong>Elterngeld</strong> erhalten, wenn Sie<br />
eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG<br />
oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,<br />
die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder<br />
berechtigt hat. Diese Erlaubnis darf jedoch nicht ausgestellt<br />
sein<br />
- zum Zwecke der Ausbildung (zur Aufnahme eines Studiums,<br />
eines Sprachkurses oder eines Schulbesuchs, zur<br />
betrieblichen Ausbildung und Weiterbildung) nach<br />
§§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes,<br />
- zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 18 Absatz 2<br />
Aufenthaltsgesetz, wobei die Zustimmung der Bundesagentur<br />
für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung<br />
nur für einen bestimmten Höchstzeitraum gilt oder<br />
- im Rahmen der Altfallregelung des § 104a Aufenthaltsgesetzes<br />
für einen geduldeten Ausländer.<br />
Wurde die Aufenthaltserlaubnis<br />
- wegen eines Krieges im Heimatland nach § 23 Absatz 1<br />
Aufenthaltsgesetz,<br />
- aufgrund der Annahme eines Härtefalls nach § 23a Aufenthaltsgesetz,<br />
- zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz<br />
oder<br />
- aus humanitären Gründen nach § 25 Absätze 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz<br />
erteilt,<br />
dann ist Voraussetzung für den Bezug von <strong>Elterngeld</strong>, dass<br />
- Sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet<br />
oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und<br />
- im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende<br />
Geldleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch<br />
beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.<br />
Seite 3
• Als marokkanischer, tunesischer, algerischer oder türkischer<br />
Staatsangehöriger sowie als sich rechtmäßig im<br />
Gebiet eines EU/EWR-Mitgliedstaats aufhaltender Familienangehöriger<br />
eines solchen Staatsangehörigen sind<br />
Sie anspruchsberechtigt, wenn folgende Voraussetzungen<br />
erfüllt sind:<br />
- Der marokkanische, tunesische, algerische oder türkische<br />
Staatsangehörige hält sich rechtmäßig in Deutschland<br />
auf.<br />
- Der marokkanische, tunesische, algerische oder türkische<br />
Staatsangehörige muss Arbeitnehmer im Sinne<br />
des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko und<br />
Tunesien, des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Algerien<br />
oder des Assoziationsabkommens EWG-Türkei<br />
sein.<br />
1.4.3.<br />
Angabe zur Erwerbstätigkeit<br />
Sie haben ein deutsches Dienstverhältnis beziehungsweise<br />
Arbeitsverhältnis, wenn Sie in Deutschland Arbeitnehmer<br />
sind. Die Voraussetzungen hierfür sind im Hinweisblatt unter<br />
Ziffer 1.4.1. dargestellt.<br />
Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug<br />
von <strong>Elterngeld</strong>, gilt bei Antragstellern mit grenzüberschreitendem<br />
Bezug Folgendes:<br />
- Wenn Sie oder Ihr Ehepartner/Lebenspartner Ihren<br />
Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland<br />
haben und im Ausland erwerbstätig sind, haben<br />
Sie dem Grunde nach Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. In bestimmten<br />
Konstellationen kann allerdings eine vorrangige<br />
Leistungspflicht eines ausländischen Leistungsträgers<br />
bestehen.<br />
- Wenn Sie oder Ihr Ehepartner/Lebenspartner Ihren<br />
Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland<br />
haben und in Deutschland erwerbstätig sind, dann<br />
haben Sie dem Grunde nach Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>.<br />
- Wenn Sie oder Ihr Ehepartner/Lebenspartner Ihren<br />
Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland<br />
haben, dann haben Sie dem Grunde nach Anspruch<br />
auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn eine der Regelungen der Ziffer 1.4.1.<br />
auf Sie zutrifft.<br />
Mitglieder einer in Deutschland stationierten Truppe der<br />
NATO-Streitkräfte, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie deren<br />
Ehepartner/Lebenspartner haben grundsätzlich keinen<br />
Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Von dieser Regelung ausgenommen<br />
sind Ehepartner/Lebenspartner eines NATO-Truppenmitglieds,<br />
die<br />
- als sozialversicherungspflichtig Erwerbstätige in alle fünf<br />
Sparten der deutschen Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung,<br />
Krankenversicherung, Pflegeversicherung,<br />
Rentenversicherung und Unfallversicherung) eingebunden<br />
sind oder<br />
- als Beamte tätig sind oder<br />
- als selbstständig Tätige nachweisen können, dass sie mit<br />
der deutschen Sozialversicherung verknüpft sind und die<br />
sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.<br />
Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und<br />
konsularischer Vertretungen, die nicht der Versicherungspflicht<br />
des Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderungsgesetz)<br />
unterliegen, haben keinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>.<br />
Hat der Antragsteller Anspruch auf eine dem <strong>Elterngeld</strong><br />
vergleichbare ausländische Leistung, so ist diese auf das<br />
<strong>Elterngeld</strong> anzurechnen. Wenn er diese Leistung nicht beantragt<br />
hat, ruht der Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Solange der<br />
Antragsteller die tatsächliche Höhe der ihm zustehenden,<br />
beantragten ausländischen Leistung nicht nachweist, wird<br />
bei der Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es davon ausgegangen,<br />
dass der Antragsteller den Höchstbetrag der ausländischen<br />
vergleichbaren Leistung erhält.<br />
+ Fragen an die antragstellende Mutter / den antragstellenden Vater<br />
Die Formulare 2 und 3 brauchen Sie nur dann auszufüllen,<br />
wenn Sie definitiv einen Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> stellen<br />
möchten. Wollen Sie nur Ihren Anspruch anmelden, müssen<br />
Sie das entsprechende Formular erst dann ausfüllen, wenn<br />
Sie sich definitiv festlegen (Ziffer 1.3. Festlegung des Bezugszeitraums).<br />
2.1./3.1.<br />
Angabe des Kindschaftsverhältnisses zum Kind, für das<br />
<strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />
Das Kindschaftsverhältnis bezeichnet das verwandtschaftliche<br />
Verhältnis zwischen Ihnen und dem Kind, für das Sie<br />
<strong>Elterngeld</strong> beantragen. Sie haben grundsätzlich nur Anspruch,<br />
wenn das anspruchsbegründende Kind zu Ihnen in<br />
einem der nachfolgenden Kindschaftsverhältnisse steht:<br />
- Als leibliches Kind werden bei der Mutter die Kinder<br />
verstanden, die sie geboren hat. Beim Vater sind es die<br />
Kinder, die die Mutter geboren hat, mit der er zum Zeitpunkt<br />
der Geburt verheiratet ist oder die er als leibliches<br />
Kind anerkannt hat. Der Begriff umfasst beim Vater auch<br />
Kinder, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die<br />
vom Vater erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach<br />
§ 1594 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch noch nicht wirksam<br />
ist oder die vom Vater beantragte Vaterschaftsfeststellung<br />
nach § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch noch<br />
nicht entschieden ist.<br />
- Ein Kind des Ehepartners/Lebenspartners ist ein Kind,<br />
das kein leibliches oder adoptiertes Kind des Antragstellers,<br />
sondern allein ein leibliches oder adoptiertes Kind<br />
Hinweisblatt<br />
des Ehepartners/Lebenspartners des Antragstellers ist.<br />
- Adoptivkinder sind Kinder, die durch eine Annahme als<br />
Kind nach §§ 1741ff Bürgerliches Gesetzbuch die rechtliche<br />
Stellung eines durch Geburt abstammenden Kindes<br />
erlangt haben.<br />
- Kinder in Adoptionspflege sind Kinder, die laut Bestätigung<br />
der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes<br />
mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) in<br />
den Haushalt des Annehmenden aufgenommen wurden.<br />
- Verwandte bis 3. Grades und deren Ehepartner/Lebenspartner<br />
sind zum Beispiel Großeltern, Geschwister<br />
der Eltern, Geschwister, Urgroßeltern. Verwandte bis 3.<br />
Grades haben Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn<br />
• den Eltern die Betreuung des Kindes objektiv nicht<br />
möglich ist (zum Beispiel wegen schwerer Krankheit,<br />
Schwerbehinderung oder Tod)<br />
• sie die Voraussetzungen für den Bezug von <strong>Elterngeld</strong><br />
erfüllen und das <strong>Elterngeld</strong> nicht von vorrangig Berechtigten<br />
beantragt wird (zum Beispiel Stiefeltern<br />
oder Personen, die das Kind in Adoptionspflege aufgenommen<br />
haben).<br />
Alle übrigen Personengruppen (insbesondere Pflegeeltern)<br />
haben keinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>.<br />
2.2./3.2.<br />
Angaben zur Betreuung des Kindes<br />
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn Sie<br />
mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst<br />
erziehen und betreuen. Der Haushalt ist die Wirtschaftsge-<br />
Seite 4
meinschaft und Wohngemeinschaft innerhalb der Familie.<br />
Die Voraussetzung, mit dem Kind zusammen in einem<br />
Haushalt zu leben, ist auch dann erfüllt, wenn Sie aus einem<br />
wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes<br />
nicht sofort nach der Geburt übernehmen können. Bitte<br />
geben Sie uns bei Unterbrechungen den Grund sowie die<br />
voraussichtliche Dauer hierfür an (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt).<br />
2.3./3.3.<br />
Angabe zu Geschwisterkindern im Haushalt<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> erhöht sich, wenn<br />
mindestens 1 Geschwisterkind unter drei Jahren<br />
oder<br />
mindestens 2 Geschwisterkinder unter sechs Jahren<br />
oder<br />
mindestens 1 Geschwisterkind mit Schwerbehinderung<br />
(Behinderung mindestens 20%) unter 14 Jahren mit im<br />
Haushalt lebt.<br />
Bei adoptierten Geschwisterkindern ist statt des Geburtsdatums<br />
das jeweilige Datum der Haushaltsaufnahme maßgeblich.<br />
Nicht als Geschwisterkind zählt ein Mehrlingskind<br />
zu dem Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird.<br />
GESCHWISTERBONUS<br />
Der Geschwisterbonus beträgt pro Geschwisterkind 10%<br />
des <strong>Elterngeld</strong>es, mindestens jedoch 75 Euro pro Monat. Der<br />
Bonus wird nicht mehr gezahlt, wenn das zu berücksichtigende<br />
Geschwisterkind sein drittes, sechstes beziehungsweise<br />
14. Lebensjahr vollendet hat. Der Geschwisterbonus<br />
kann nur gezahlt werden, wenn Sie für die Geschwisterkinder<br />
die notwendigen Angaben in der aufgeführten Tabelle<br />
machen und die erforderlichen Nachweise beilegen.<br />
2.4./3.4.<br />
Angabe der Krankenversicherung<br />
Bitte geben Sie uns die Art Ihres Versicherungsschutzes vor<br />
Geburt des Kindes an.<br />
- Pflichtversichert sind Sie, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen<br />
Krankenkasse sind und zum in § 5 Sozialgesetzbuch<br />
V beschriebenen Personenkreis gehören. Wenn Sie pflichtversichert<br />
sind und außer dem <strong>Elterngeld</strong> keine weiteren<br />
beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind Sie für die<br />
Dauer der Elternzeit beziehungsweise während des Bezugs<br />
von <strong>Elterngeld</strong> beitragsfrei pflichtversichert. Dies gilt<br />
auch für Zeiten, in denen die Verlängerungsoption in Anspruch<br />
genommen wird. Die L-<strong>Bank</strong> teilt nach § 203 Sozialgesetzbuch<br />
V der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse<br />
Beginn und Ende der <strong>Elterngeld</strong>zahlung mit. Wenn<br />
Sie vor Geburt dieses Kindes in Elternzeit für ein früheres<br />
Kind waren und davor pflichtversichert waren, waren Sie<br />
deshalb vor Geburt dieses Kindes pflichtversichert.<br />
- Familienversichert sind Sie, wenn Sie in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung Ihres Ehepartners/Lebenspartners<br />
oder Ihrer Eltern mitversichert sind. Die Voraussetzungen<br />
sind in § 10 Sozialgesetzbuch V aufgeführt.<br />
- Freiwillig gesetzlich versichert sind Sie, wenn Sie Mitglied<br />
in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ohne dass<br />
dies gesetzlich erforderlich wäre. Die Möglichkeit der freiwilligen<br />
Versicherung ergibt sich aus § 9 Sozialgesetzbuch<br />
V und betrifft insbesondere Selbstständige sowie nichtselbstständig<br />
Erwerbstätige, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.<br />
- Privat versichert können Sie sein, wenn Sie nicht zum<br />
versicherungspflichtigen Personenkreis des § 5 Sozialgesetzbuch<br />
V gehören oder auf Grund der §§ 6-8 Sozialgesetzbuch<br />
V versicherungsfrei sind. Dies betrifft insbeson-<br />
Hinweisblatt<br />
dere Beamte, Selbstständige sowie nichtselbstständig<br />
Erwerbstätige, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.<br />
2.5./3.5.<br />
Angabe der beantragten Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es<br />
<strong>Elterngeld</strong> gleicht Einkommenseinbußen beziehungsweise<br />
Einkommensunterbrechungen, die durch die Betreuung<br />
und Erziehung eines Kindes entstehen, weitgehend aus.<br />
Der Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> wird für jeden Antragsteller<br />
grundsätzlich individuell in Abhängigkeit seines Einkommens<br />
vor Geburt des Kindes ermittelt. Er beträgt pro<br />
Bezugsmonat 67% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen<br />
Erwerbseinkommen vor Geburt des Kindes<br />
und dem Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum. War das<br />
Erwerbseinkommen vor Geburt des Kindes durchschnittlich<br />
geringer als 1.000 Euro pro Monat, erhöhen sich für<br />
je zwei Euro des Differenzbetrages zwischen dem durchschnittlichen<br />
monatlichen Erwerbseinkommen vor Geburt<br />
des Kindes und 1.000 Euro die 67% um 0,1%-Punkte<br />
auf bis zu 100% (Geringverdienerregelung). Der Anspruch<br />
auf <strong>Elterngeld</strong> beträgt pro Lebensmonat mindestens 300<br />
Euro (Mindestbetrag) und maximal 1.800 Euro (Höchstbetrag).<br />
Durch Zuschläge für Geschwister und Mehrlinge kann<br />
er sich noch erhöhen.<br />
MINDESTBETRAG<br />
<strong>Elterngeld</strong> in Höhe des Mindestbetrags erhalten Sie, wenn<br />
- Sie vor Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />
erzielt haben,<br />
- Ihr Einkommen vor Geburt des Kindes so niedrig ist, dass<br />
sich trotz Geringverdienerregelung kein höheres <strong>Elterngeld</strong><br />
errechnet,<br />
- die Differenz zwischen Ihrem Einkommen vor Geburt<br />
des Kindes und Ihrem Einkommen aus einer zulässigen<br />
Erwerbstätigkeit nach Geburt des Kindes so gering ist,<br />
dass sich kein höheres <strong>Elterngeld</strong> errechnet,<br />
- Sie im beantragten Bezugszeitraum bei einer Anzahl von<br />
Wochenstunden von maximal 30 ein zu berücksichtigendes<br />
Einkommen von über 2.700 Euro im Monat erzielen.<br />
Sie haben außerdem die Möglichkeit, unabhängig von Ihrer<br />
Einkommenssituation <strong>Elterngeld</strong> nur in Höhe des Mindestbetrags<br />
zu beantragen. Dadurch entfallen die Nachweise<br />
über die Höhe Ihres Einkommens vor Geburt des Kindes.<br />
Bei einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes<br />
müssen Sie lediglich die Anzahl der Wochenstunden und<br />
nicht die Höhe Ihres Einkommens nachweisen. Diese Wahlmöglichkeit<br />
haben Sie nur, wenn Sie keine Einkommensminderung<br />
zum Anspruch auf insgesamt 14 Bezugsmonate<br />
nachweisen müssen (Partnermonate). Dies trifft zu, wenn<br />
- beide Antragsteller zusammen insgesamt maximal 12 Bezugsmonate<br />
beantragen oder<br />
- der Partner die notwendige Einkommensminderung in<br />
mindestens 2 Lebensmonaten in seinem Bezugszeitraum<br />
nachweist.<br />
2.6.1./3.6.1.<br />
Angaben zur Einkommenssituation in den 24 Monaten<br />
vor Geburt des Kindes<br />
Grundsätzlich ist die Höhe Ihres <strong>Elterngeld</strong>anspruchs von<br />
der Höhe Ihres Erwerbseinkommens vor Geburt des Kindes<br />
abhängig. Da die erforderlichen Einkommensnachweise sowie<br />
die betreffenden Zeiträume von der Art der Erwerbstätigkeit<br />
vor Geburt des Kindes abhängen, kreuzen Sie bitte<br />
die entsprechenden Einkunftsarten an, unter Ergänzung<br />
der entsprechenden Tätigkeitszeiträume. Als Beginn-Datum<br />
Seite 5
der jeweiligen Einkunftsart reicht der Monat des Vorvorjahres<br />
des Geburtsdatums des Kindes, als Ende-Datum reicht<br />
der Monat vor dem Monat der Geburt des Kindes aus.<br />
- Falls Sie im gesamten Zeitraum nicht erwerbstätig waren,<br />
erhalten Sie den Mindestbetrag.<br />
- Falls Sie einen oder mehrere Minijobs ausgeübt haben,<br />
geben Sie diese bitte unter nichtselbstständiger Arbeit<br />
an. Bitte geben Sie uns jeweils die Zeiträume der<br />
Beschäftigungen an.<br />
- Falls Sie selbstständig erwerbstätig waren, kreuzen Sie<br />
bitte die entsprechende Einkunftsart an (Selbstständige<br />
Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft) und<br />
geben unbedingt die Zeiträume an, in denen die Tätigkeit<br />
ausgeübt wurde.<br />
- Einkommensersatzleistungen sind insbesondere: Altersrente<br />
und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen,<br />
Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosengeld I, Berufsausbildungsbeihilfe<br />
für Arbeitslose, Erwerbsminderungsren-<br />
te und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen,<br />
Gründungszuschuss, Insolvenzgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld,<br />
Teilarbeitslosengeld, Überbrückungsgeld,<br />
Übergangsbeihilfe, Übergangsgeld, Übergangsgeld BAT,<br />
Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe<br />
am Arbeitsleben, Verdienstausfallentschädigung<br />
aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, Verletztengeld,<br />
Verletztenrente und vergleichbare Leistungen privater<br />
Versicherungen, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld,<br />
vergleichbare ausländische Einkommensersatzleistungen.<br />
Sie werden nicht als Erwerbseinkommen vor<br />
Geburt des Kindes berücksichtigt.<br />
Grundsätzlich wird das durchschnittliche monatliche Einkommen<br />
aus Erwerbstätigkeit in den 12 Kalendermonaten<br />
vor dem Monat der Geburt der Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es<br />
zugrunde gelegt (= Bemessungszeitraum). Der Bemessungszeitraum<br />
kann sich durch verschiedene Möglichkeiten<br />
ändern. Um schnellstmöglich zu ermitteln, welche 12 Kalendermonate<br />
Sie konkret für die Ermittlung der Höhe des <strong>Elterngeld</strong>anspruchs<br />
nachweisen müssen, reicht es typischerweise<br />
aus, wenn Sie Angaben über Ihre Erwerbstätigkeit im<br />
Zeitraum von 24 Kalendermonaten vor der Geburt machen.<br />
Es kann dadurch jedoch vorkommen, dass mehr Informationen<br />
als benötigt abgefragt werden. Sofern Sie damit nicht<br />
einverstanden sind, machen Sie nur Angaben zu den 12<br />
Kalendermonaten vor Geburt des Kindes. Wir werden dann<br />
gegebenenfalls wegen fehlender Informationen nochmals<br />
auf Sie zukommen.<br />
Übte der Antragsteller vor Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit<br />
aus, ist nach Geburt ebenfalls erwerbstätig und<br />
wird <strong>Elterngeld</strong> als Ersatz für Erwerbseinkommen beantragt,<br />
so richtet sich die Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es nach der Differenz<br />
zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen<br />
im Bemessungszeitraum vor Geburt des<br />
Kindes und dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen<br />
nach Geburt des Kindes. Als durchschnittliches<br />
monatliches Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum<br />
vor Geburt des Kindes wird jedoch höchstens ein Betrag<br />
von 2.700 Euro monatlich berücksichtigt. Der auf diesen<br />
Differenzbetrag anzusetzende Prozentsatz richtet sich nach<br />
der Höhe des Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum<br />
vor Geburt des Kindes, nicht nach der Höhe des Differenzbetrags.<br />
War das maßgebliche Erwerbseinkommen<br />
vor Geburt des Kindes durchschnittlich geringer als 1.000<br />
Euro pro Monat, werden die „üblichen“ 67% angehoben. In<br />
diesem Fall steigt für je zwei Euro des Differenzbetrags zwischen<br />
dem maßgeblichen Erwerbseinkommen vor Geburt<br />
des Kindes und 1.000 Euro der anzusetzende Prozentsatz<br />
von 67% um 0,1%-Punkte auf bis zu 100%.<br />
Hinweisblatt<br />
Leistungen, die im Bezugszeitraum Einkommensverluste<br />
zum Teil ausgleichen (Einkommensersatzleistungen), sind<br />
auf das <strong>Elterngeld</strong> anzurechnen. Hierzu benötigen wir den<br />
Zeitraum und die Höhe der Einkommensersatzleistungen.<br />
Zu berücksichtigende Einkommensersatzleistungen sind<br />
insbesondere: Altersrente und vergleichbare Leistungen<br />
privater Versicherungen, Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosengeld<br />
I, Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, Erwerbsminderungsrente<br />
und vergleichbare Leistungen privater<br />
Versicherungen, Gründungszuschuss, Insolvenzgeld, Krankengeld,<br />
Kurzarbeitergeld, Teilarbeitslosengeld, Überbrückungsgeld,<br />
Übergangsbeihilfe, Übergangsgeld, Übergangsgeld<br />
BAT, Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen<br />
zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verdienstausfallentschädigung<br />
aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, Verletztengeld,<br />
Verletztenrente und vergleichbare Leistungen<br />
privater Versicherungen, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld,<br />
vergleichbare ausländische Einkommensersatzleistungen.<br />
2.6.2./3.6.2.<br />
Angabe zu Monaten vor Geburt des Kindes mit Einkommensminderung<br />
Kalendermonate, in denen beim Antragsteller für mindestens<br />
einen Tag aus bestimmten Gründen eine Einkommensminderung<br />
aufgetreten ist, werden bei der Bestimmung des<br />
Bemessungszeitraums (bei selbstständiger Tätigkeit nur auf<br />
Antrag des Antragstellers) übersprungen. Der zu berücksichtigende<br />
Zeitraum verlängert sich in diesem Fall um die<br />
Anzahl der übersprungenen Monate in die Vergangenheit.<br />
Folgende Gründe werden berücksichtigt:<br />
- Bezug von Mutterschaftsgeld oder einer vergleichbaren<br />
ausländischen Leistung gegebenenfalls auch für ein älteres<br />
Kind.<br />
- Bezug von <strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind.<br />
- eine maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden<br />
Erkrankung – jedoch nur, wenn eine damit verbundene<br />
Einkommensminderung nachgewiesen wird<br />
zum Beispiel durch die Zahlung von Krankengeld.<br />
- Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes.<br />
2.6.3./3.6.3.<br />
Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />
Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft<br />
Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung reduzieren den<br />
Gewinn und damit Ihren Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Da diese<br />
Information nicht aus den Einkommensunterlagen (Steuerunterlagen)<br />
ersichtlich ist, benötigen wir diese zusätzlich.<br />
Selbstständig Tätige müssen ausdrücklich beantragen,<br />
dass die Monate, in denen das Einkommen aufgrund der<br />
in 2.6.2./3.6.2 aufgeführten Gründe, gemindert war, bei der<br />
Festlegung des Bemessungszeitraumes übersprungen werden<br />
sollen.<br />
FESTLEGUNG DES BEMESSUNGSZEITRAUMS<br />
Sofern Sie als Antragsteller vor Geburt des Kindes erwerbstätig<br />
waren, sind Sie verpflichtet, die Höhe Ihres durchschnittlichen<br />
Einkommens für 12 Kalendermonate vor Geburt<br />
des Kindes nachzuweisen. Diesen Zeitraum, nach<br />
dem sich die Höhe Ihres <strong>Elterngeld</strong>anspruchs bemisst,<br />
nennt man Bemessungszeitraum. Nachfolgend sind die<br />
Grundsätze zur Bestimmung des für Sie relevanten Bemessungszeitraums<br />
dargestellt.<br />
a) Sie erzielten vor Geburt des Kindes ausschließlich Einkommen<br />
aus nichtselbstständiger Tätigkeit.<br />
Ihr Bemessungszeitraum sind die 12 Kalendermonate vor<br />
Seite 6
dem Monat der Geburt des Kindes, wobei die Monate mit<br />
Unterbrechungszeiten (Ziffer 2.6.2./3.6.2.) immer übersprungen<br />
werden.<br />
Beispiel<br />
Geburtsdatum des Kindes: 19.5.2008<br />
Nichtselbstständige Arbeit bei Arbeitgeber 1:<br />
19.5.2006 – 19.5.2008<br />
Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse:<br />
8.4.2008 – 19.5.2008<br />
Bemessungszeitraum: April 2007 – März 2008<br />
b) Sie erzielten vor Geburt des Kindes Einkommen aus<br />
selbstständiger Tätigkeit<br />
Ihr Bemessungszeitraum sind grundsätzlich die 12 Kalendermonate<br />
vor dem Monat der Geburt des Kindes, wobei<br />
die Monate mit Unterbrechungszeiten (Ziffer 2.6.2./3.6.2.)<br />
nur auf Ihren ausdrücklichen Antrag (Ziffer 2.6.4./3.6.4.)<br />
übersprungen werden.<br />
Abweichend davon wird zur Vereinfachung der nachzuweisenden<br />
Unterlagen das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes<br />
zwingend als Bemessungszeitraum angesetzt, wenn<br />
Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:<br />
- Sie erzielten im gesamten Zeitraum vom 1. Januar des<br />
Kalenderjahres vor Geburt des Kindes bis zum Tag vor<br />
Geburt des Kindes beziehungsweise bis zum Beginn der<br />
Mutterschutzfrist durchgängig Einkommen aus einer der<br />
selbstständigen Einkunftsarten (selbstständige Arbeit,<br />
Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft). Eine selbstständige<br />
Tätigkeit ist dann im Sinne des § 2 Absatz 9 BEEG<br />
durchgängig ausgeübt worden, wenn in jedem Kalendermonat<br />
des maßgeblichen Zeitraums entweder Einkommen<br />
(positiv oder negativ) aus selbstständiger Arbeit,<br />
Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<br />
erzielt worden ist und/oder eine solche Tätigkeit ausgeübt<br />
worden ist.<br />
- Im Kalenderjahr vor Geburt des Kindes entstanden keine<br />
Unterbrechungszeiten (Ziffer 2.6.2./3.6.2.) unabhängig<br />
davon, ob Sie beantragen, diese Zeiten zu überspringen<br />
oder nicht.<br />
Sofern Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten ausüben,<br />
wird der Bemessungszeitraum für alle drei Einkunftsarten<br />
(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft)<br />
einheitlich festgelegt. Es ist nicht möglich, die<br />
Unterbrechungszeiträume auf einzelne selbstständige Einkunftsarten<br />
unterschiedlich anzurechnen.<br />
Beispiel 1<br />
Geburtsdatum des Kindes: 10.7.2009<br />
Selbstständige Arbeit: 10.5.2008 – 9.7.2009<br />
Gewerbebetrieb: 1.1.2006 – 15.2.2008<br />
Keine Durchgängigkeit: 15.2.2008 – 10.5.2008<br />
Unterbrechungszeiträume:<br />
<strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind bis: 2.1.2008 – 3.6.2008<br />
Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse:<br />
30.5.2009 – 10.7.2009<br />
Bemessungszeiträume:<br />
nein, Unterbrechungszeitraum soll nicht übersprungen<br />
werden: Juli 2008 – Juni 2009<br />
ja, Unterbrechungszeiträume sollen übersprungen werden:<br />
November 2007 – Dezember 2007 + Juli 2008 – April 2009<br />
Beispiel 2<br />
Geburtsdatum des Kindes: 10.7.2009<br />
Selbstständige Arbeit: 10.5.2008 – 9.7.2009<br />
Gewerbebetrieb: 1.1.2006 – 31.5.2008<br />
Durchgängigkeit vorhanden, aber Unterbrechungszeiträu-<br />
Hinweisblatt<br />
me während des Kalenderjahres vor Geburt des Kindes<br />
(2008).<br />
Unterbrechungszeiträume:<br />
<strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind bis: 2.1.2008 – 3.6.2008<br />
Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse:<br />
30.5.2009 – 10.7.2009<br />
Bemessungszeiträume:<br />
nein, Unterbrechungszeitraum soll nicht übersprungen<br />
werden: Juli 2008 – Juni 2009<br />
ja, Unterbrechungszeiträume sollen übersprungen werden:<br />
November 2007 – Dezember 2007 + Juli 2008 – April 2009<br />
Beispiel 3<br />
Geburtsdatum des Kindes: 10.7.2009<br />
Gewerbebetrieb: 1.1.2006 – 30.6.2009<br />
Durchgängiges Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit<br />
sowohl im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes (2008)<br />
als auch in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der<br />
Geburt des Kindes (Juli 2008 – Juni 2009).<br />
Bemessungszeitraum: 1.1.2008 – 31.12.2008<br />
c) Sie erzielten vor Geburt des Kindes sowohl Einkommen<br />
aus selbstständiger als auch nichtselbstständiger Tätigkeit.<br />
Wenn Sie vor Geburt des Kindes durchgängig sowohl Einkommen<br />
aus selbstständiger als auch nichtselbstständiger<br />
Tätigkeit erzielten, wird für das Einkommen aus nichtselbstständiger<br />
Tätigkeit ebenfalls das Kalenderjahr vor Geburt<br />
des Kindes zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen für eine<br />
durchgängige selbstständige Tätigkeit sind unter Ziffer<br />
2.6.4/3.6.4 dargestellt.<br />
Eine nichtselbstständige Tätigkeit haben Sie dann nicht<br />
durchgängig ausgeübt, wenn Sie vorübergehend keine<br />
nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt und hieraus kein<br />
Einkommen erzielt haben, zum Beispiel weil Sie Einkommensersatzleistungen<br />
oder Krankengeld bezogen haben<br />
oder in unbezahltem Urlaub oder Elternzeit gewesen sind.<br />
In allen übrigen Fällen werden die Bemessungszeiträume<br />
für die selbstständige Tätigkeit und für die nichtselbstständige<br />
Tätigkeit nach den oben beschriebenen Kriterien ermittelt.<br />
Je nach Anrechnung von Unterbrechungszeiten<br />
kann sich der ermittelte Bemessungszeitraum für nichtselbstständige<br />
und selbstständige Tätigkeit unterscheiden.<br />
2.7.1./3.7.1.<br />
Angabe von Mutterschaftsleistungen, auf die Sie wegen<br />
des Kindes, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird, Anspruch<br />
haben<br />
Ein Verdienstausfall der Mutter wird nach der Geburt häufig<br />
bereits durch Mutterschaftsleistungen ausgeglichen. Aus<br />
diesem Grund werden Mutterschaftsleistungen von dem<br />
ermittelten Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> abgezogen, das heißt,<br />
sie werden auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet. Die Anrechnung<br />
führt dazu, dass <strong>Elterngeld</strong> nur gewährt wird, wenn die Mutterschaftsleistung<br />
geringer ist als das <strong>Elterngeld</strong>. Stehen<br />
Mutterschaftsleistungen nur für einen Teil des Lebensmonats<br />
des Kindes zu, werden sie nur zeitanteilig angerechnet.<br />
Ausländische Leistungen, die mit dem Mutterschaftsgeld<br />
vergleichbar sind, werden ebenfalls auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet.<br />
Eine Anrechnung dieser Leistungen beim <strong>Elterngeld</strong>anspruch<br />
des Partners erfolgt nicht.<br />
2.7.2./3.7.2.<br />
Angabe von finanziellen Leistungen für Geschwisterkinder<br />
im beantragten Bezugszeitraum<br />
Sofern Sie Zahlungen von <strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind in<br />
Ihrem beantragten Bezugszeitraum erhalten, werden diese<br />
Seite 7
im betreffenden Zahlungsmonat auf den ermittelten Anspruch<br />
angerechnet. Dies gilt auch, wenn Sie die Verlängerung<br />
der Auszahlung beim älteren Kind beantragt haben<br />
und die Zahlungen eigentlich frühere Bezugsmonate betreffen.<br />
2.7.3./3.7.3.<br />
Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum<br />
Diese Angaben dienen sowohl zur Ermittlung der Höhe Ihres<br />
Erwerbseinkommens im beantragten Bezugszeitraum<br />
als auch zur Ermittlung des Umfangs (Anzahl der Wochenstunden)<br />
Ihrer Erwerbstätigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen<br />
für den Bezug von <strong>Elterngeld</strong>.<br />
a) Höhe Ihres Erwerbseinkommens im Bezugszeitraum<br />
Da das <strong>Elterngeld</strong> Einkommenseinbußen im Zusammenhang<br />
mit der Betreuung des Kindes ausgleicht, muss neben<br />
dem Einkommen vor Geburt des Kindes auch das voraussichtlich<br />
erzielte Einkommen im beantragten Bezugszeitraum<br />
ermittelt werden. Die Angaben entsprechen denen<br />
vor Geburt des Kindes (Ziffer 2.6.1./3.6.1.).<br />
Erzielen Sie während des <strong>Elterngeld</strong>bezugs voraussichtlich<br />
Erwerbseinkommen, wird das <strong>Elterngeld</strong> nur unter Vorbehalt<br />
gezahlt. Nach Ende des Bezugszeitraums werden Sie<br />
von der L-<strong>Bank</strong> aufgefordert, Ihr tatsächliches Erwerbseinkommen<br />
während des Bezugszeitraums nachzuweisen. Die<br />
Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es wird dann von der L-<strong>Bank</strong> endgültig<br />
festgesetzt. Zuviel gezahltes <strong>Elterngeld</strong> müssen Sie erstatten,<br />
zuwenig gezahltes <strong>Elterngeld</strong> wird nachgezahlt.<br />
Erhalten Sie im Bezugszeitraum weitere Einkommensersatzleistungen<br />
(Ziffer 2.6.1./3.6.1.), mindern diese während des<br />
Bezugs Ihren Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Erhalten Sie Sozialhilfe<br />
in Form von Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder Sozialgeld,<br />
ist die L-<strong>Bank</strong> verpflichtet, diesem Sozialleistungsträger<br />
auf dessen Antrag einen Anteil an Ihrem <strong>Elterngeld</strong>anspruch,<br />
der den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt<br />
(zum Beispiel durch einen Zuschlag für Geschwisterkinder)<br />
direkt monatlich zu überweisen. Damit wir Ihnen das <strong>Elterngeld</strong><br />
schnellstmöglich auszahlen können, ist es sinnvoll, uns<br />
diese Angaben zu machen.<br />
b) Durchschnittliche Anzahl der Wochenstunden im Bezugszeitraum<br />
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn Sie<br />
im Bezugsmonat keine Erwerbstätigkeit mit einem Gesamtumfang<br />
über alle Tätigkeiten von mehr als durchschnittlich<br />
30 Wochenstunden ausüben. Dabei werden Zeiten des Bezugs<br />
von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld,<br />
Insolvenzgeld oder Winterausfallgeld) nicht berücksichtigt.<br />
Folgende Ausnahmen dieser Regelung bestehen:<br />
- Bei Lehrerinnen und Lehrern richtet sich der Umfang der<br />
zulässigen Teilzeitarbeit nach der wöchentlichen Pflichtstundenzahl.<br />
Damit könnte eine geringere Anzahl an<br />
Deputatsstunden bereits zu einer Ablehnung führen.<br />
- In Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung<br />
bezogen wird (zum Beispiel Lohnfortzahlung im<br />
Krankheitsfall, Erholungsurlaub) gilt als Arbeitszeit die<br />
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.<br />
- Bei Tagespflegepersonen, die ihre Eignung im Sinne des<br />
§ 23 Sozialgesetzbuch VIII nachweisen, darf die Anzahl der<br />
wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden die Zahl 30 übersteigen,<br />
sofern sie neben der Betreuung ihres oder ihrer<br />
Kinder höchstens fünf weitere Kinder in Kindertagespflege<br />
betreuen. Bei der Betreuung von mehr als fünf fremden<br />
Kindern darf die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im<br />
Durchschnitt eines Lebensmonats nicht überschreiten.<br />
- Bei einer Beschäftigung zur Berufsbildung im Sinne des<br />
Hinweisblatt<br />
Berufsbildungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches III, des<br />
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder einer vergleichbaren<br />
sonstigen Maßnahme liegt keine volle Erwerbstätigkeit<br />
vor (zum Beispiel Europäischer Sozialfonds<br />
oder Garantiefonds).<br />
Nichtselbstständig Tätige sind verpflichtet, eine Bescheinigung<br />
über das voraussichtliche Arbeitsentgelt, die voraussichtlich<br />
abzuführende Lohnsteuer, den voraussichtlichen<br />
Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag sowie<br />
die voraussichtliche Anzahl an Wochenstunden vorzulegen<br />
(siehe Formular 4). Sie können das Formular im Internet unter<br />
www.l-bank.de herunterladen oder es bei der L-<strong>Bank</strong><br />
in Karlsruhe anfordern.<br />
Sind Sie im Bezugszeitraum selbstständig tätig, reicht Ihre<br />
Angabe der durchschnittlichen Anzahl der Wochenstunden<br />
sowie eine Prognose Ihres voraussichtlichen Einkommens<br />
in Form einer Gewinnermittlung aus.<br />
2.7.5./3.7.5.<br />
Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />
Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft<br />
Ihre Angaben zur voraussichtlichen Anzahl der Wochenstunden<br />
Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Bezugszeitraum<br />
werden durch diese Angaben plausibilisiert. Sofern Sie den<br />
Umfang Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Vergleich zum<br />
Bemessungszeitraum reduzieren, geben Sie bitte die gewählten<br />
Maßnahmen an.<br />
2.8./3.8.<br />
Angabe der Auszahlungsvariante<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> wird im Laufe des Lebensmonats bezahlt, für<br />
den es bestimmt ist. Auf Antrag kann der Monatsbetrag halbiert<br />
und so der Auszahlungszeitraum verdoppelt werden<br />
(Auszahlungsverlängerung).<br />
Dieser Antrag kann jederzeit für alle oder einen Teil der noch<br />
ausstehenden Bezugsmonate gestellt werden. Ein Widerruf<br />
der Auszahlungsverlängerung ist jederzeit auch für die<br />
Vergangenheit möglich; die danach noch offenen Teilbeträge<br />
werden in einer Summe nachgezahlt.<br />
In den Monaten, um die der Auszahlungszeitraum den Bezugszeitraum<br />
übersteigt, müssen die Anspruchsvoraussetzungen<br />
für den Bezug von <strong>Elterngeld</strong> nicht erfüllt sein.<br />
Bitte beachten Sie, dass das Landeserziehungsgeld des<br />
Landes Baden-Württemberg ab dem 13. oder 15. Lebensmonat,<br />
das heißt im Anschluss an den letzten Bezugsmonat<br />
des <strong>Elterngeld</strong>es gezahlt wird. Es wird gegebenenfalls<br />
gleichzeitig mit der verlängerten Auszahlung gewährt, soweit<br />
diese nach dem 12. beziehungsweise 14. Lebensmonat<br />
erfolgt. Achten Sie auf eine rechtzeitige Antragstellung!<br />
2.9./3.9.<br />
Angabe des Zahlungsweges<br />
Die Angabe einer <strong>Bank</strong>verbindung stellt eine zügige Zahlung<br />
des <strong>Elterngeld</strong>es sicher. Achten Sie bitte auf die genaue<br />
Angabe von Kontonummer und <strong>Bank</strong>leitzahl. Über<br />
das Konto, auf das <strong>Elterngeld</strong> überwiesen wird, müssen Sie<br />
als Antragsteller verfügungsberechtigt sein.<br />
Die Auszahlung des <strong>Elterngeld</strong>es auf eine ausländische<br />
<strong>Bank</strong>verbindung ist nur möglich, wenn Sie IBAN und BIC angegeben<br />
haben.<br />
In Fällen, in denen Sie als Antragsteller nicht über ein eigenes<br />
Konto verfügen, wird <strong>Elterngeld</strong> an Ihren Wohnsitz<br />
übermittelt (dies gilt nur in Deutschland).<br />
Seite 8
Arbeitgeber-Bescheinigung<br />
Formular zum Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> bei nichtselbstständigem Einkommen<br />
<br />
Die folgenden Angaben sind vom Arbeitnehmer zu machen.<br />
4.1. Angaben des Arbeitnehmers<br />
4.1.1. Persönliche Angaben zum Arbeitnehmer, der <strong>Elterngeld</strong> beantragt<br />
Nachname:<br />
Vorname:<br />
4.1.2. Persönliche Angaben zum Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />
Nachname:<br />
Bei Adoptionen oder Adoptionspflege<br />
Vorname:<br />
Tag der Haushaltsaufnahme:<br />
Geburtsdatum:<br />
4.1.3. Angabe des Zeitraums, für den <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird (Bezugszeitraum)<br />
<strong>Elterngeld</strong> wird/wurde für folgenden Zeitraum beantragt von:∟ ∟ .∟ ∟ .∟ ∟ ∟ ∟ bis: ∟ ∟ .∟ ∟ .∟ ∟ ∟ ∟<br />
(taggenaue Angabe erforderlich!)<br />
von:∟ ∟ .∟ ∟ .∟ ∟ ∟ ∟ bis: ∟ ∟ .∟ ∟ .∟ ∟ ∟ ∟<br />
4.1.4. Bemessungszeitraum bei zusätzlichem Einkommen aus selbstständiger Arbeit<br />
Der Bemessungszeitraum ist<br />
12 Kalendermonate vor Geburt mit/ohne Unterbrechungen<br />
Kalenderjahr vor Geburt<br />
Hinweise und Erklärungen<br />
9163-4 10/09<br />
Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit<br />
oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist,<br />
hat der Arbeitgeber der L-<strong>Bank</strong> für bei ihm (ehemals) Beschäftigte<br />
das Arbeitsentgelt, die abgeführte Lohnsteuer<br />
und den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen<br />
beziehungsweise die Arbeitszeit auf Verlangen<br />
zu bescheinigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die<br />
„Arbeitgeber-Bescheinigung“ auszufüllen, soweit der Antragsteller<br />
sein Einkommen durch monatliche Lohnbescheinigungen<br />
beziehungsweise Gehaltsbescheinigungen<br />
nachweisen kann. Die Vorlage der korrekt ausgefüllten Arbeitgeber-Bescheinigung<br />
beschleunigt jedoch die Antragsbearbeitung.<br />
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die<br />
ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes)<br />
tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber<br />
oder Zwischenmeister. Weitere Informationen erhalten<br />
Sie im Internet unter: www.l-bank.de<br />
4.2.<br />
Angabe von Zahlungen während der Mutterschutzfrist<br />
oder des Beschäftigungsverbots<br />
Die Angaben zu Ziffer 4.2. sind vom Arbeitgeber auch in<br />
den Fällen zu machen, in denen der Beschäftigte die Angaben<br />
zu Ziffer 4.3. mittels monatlicher Lohnbescheinigungen<br />
und Gehaltsbescheinigungen nachweist.<br />
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Dienstbezüge, Anwärterbezüge<br />
und Zuschüsse, die dem Arbeitnehmer nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbots<br />
nach Geburt zustehen, sowie vergleichbare<br />
ausländische Leistungen wirken sich auf die Höhe des<br />
<strong>Elterngeld</strong>es aus und sind deshalb zu bescheinigen. Wird<br />
im Bezugszeitraum ein weiteres Kind geboren, für das laufendes<br />
Mutterschaftsgeld, ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />
oder Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse<br />
nach beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt werden, ist<br />
die Höhe dieser finanziellen Leistungen für die Zeit bis zur<br />
Geburt des weiteren Kindes ebenfalls hier zu bescheinigen.<br />
4.3.<br />
Angaben zum Einkommen vor Geburt des Kindes im Bemessungszeitraum<br />
Für die Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es ist unter anderem das<br />
Einkommen maßgebend, das in den zwölf Kalendermonaten<br />
vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielt wurde.<br />
Für die Bestimmung dieses Bemessungszeitraums tritt bei<br />
Adoptionsfällen und Adoptionspflegefällen der Tag der<br />
Aufnahme des Kindes in den Haushalt an die Stelle des<br />
Geburtstages des Kindes. Kalendermonate, in denen beim<br />
Beschäftigten für mindestens einen Tag eine bestimmte<br />
Einkommensminderung aufgetreten ist, werden bei der<br />
Bestimmung des Bemessungszeitraumes übersprungen.<br />
Folgende Einkommensminderungen führen zu einer Verschiebung<br />
des Bemessungszeitraums um die Anzahl der<br />
betroffenen Monate in die Vergangenheit, ohne dass sich<br />
die Zahl der zu berücksichtigenden Monate (12) ändert:<br />
• Bezug von Mutterschaftsgeld gegebenenfalls auch für<br />
ein älteres Kind<br />
• Bezug von Bundeselterngeld für ein älteres Kind<br />
• Einkommensverlust wegen einer maßgeblich auf die<br />
Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung<br />
• Einkommensminderung wegen Leistung von Wehrdienst,<br />
Erbringung von Dienstleistungen nach dem Soldatengesetz<br />
oder wegen Leistung von Zivildienst<br />
• Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen<br />
Formular 4 Seite 1
Beispiel<br />
- Geburt des Kindes: 3.7.2008<br />
- Bemessungszeitraum ohne Berücksichtigung von<br />
Einkommensminderungen: Juli 2007 – Juni 2008<br />
- Bezug von Mutterschaftsgeld vom 28.5.2008 – 3.7.2008<br />
- Maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführende<br />
Erkrankung: 12.2.2008 – 20.2.2008<br />
- Monate mit Einkommensminderung:<br />
Februar 2008, Mai 2008, Juni 2008<br />
- Bemessungszeitraum:<br />
April 2007 – Januar 2008 und März 2008 – April 2008<br />
Bitte tragen Sie in Spalte 1 und Spalte 2 der Tabelle die Kalendermonate<br />
(Monatsbezeichnung und Angabe der Jahreszahl)<br />
des Bemessungszeitraums ein.<br />
Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen ohne sonstige Bezüge<br />
nach § 38a Einkommensteuergesetz<br />
Bitte tragen Sie hier den Arbeitslohn des jeweiligen Kalendermonats<br />
ein. Dazu zählen:<br />
• Arbeitslohn mit Arbeitsleistung.<br />
• Arbeitslohn ohne Arbeitsleistung wie Lohnfortzahlung<br />
im Krankheitsfall, bezahlter Resturlaub, vermögenswirksame<br />
Leistungen, geldwerte Vorteile.<br />
Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoeinkommen ohne<br />
sonstige Bezüge nach § 38a Einkommensteuergesetz<br />
zählen:<br />
• Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Absatz 1 Satz 3<br />
Einkommensteuergesetz (zum Beispiel einmalige Leistungen,<br />
Sonderzuwendungen, Jahressonderzahlungen,<br />
einmalige Leistungsprämien, Jubiläumszuwendungen).<br />
• Nachzahlungen sofern sich der Gesamtbetrag oder ein<br />
Teilbetrag der Nachzahlung auf Lohnzahlungszeiträume<br />
bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung<br />
geendet haben.<br />
• Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Einkommensteuergesetz,<br />
wie zum Beispiel Einnahmen, die unter die Übungsleiterpauschale<br />
fallen (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz)<br />
oder Einzahlungen in eine Direktversicherung für Verträge<br />
ab 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz).<br />
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag<br />
Bitte tragen Sie hier die auf steuerpflichtiges Bruttoeinkommen<br />
ohne sonstige Bezüge nach § 38a Einkommensteuergesetz<br />
entfallene, tatsächlich abgeführte Lohnsteuer und<br />
Kirchensteuer sowie den tatsächlich abgeführten Solidaritätszuschlag<br />
ein.<br />
4.4.<br />
Angaben zur Höhe des voraussichtlichen Einkommens<br />
im Bezugszeitraum<br />
Ist das Einkommen im Bezugszeitraum nicht abschließend<br />
bekannt, ist das voraussichtliche Einkommen anzugeben.<br />
Es ist das (voraussichtliche) Einkommen aller Kalendermonate<br />
des Bezugszeitraums anzugeben.<br />
Der Bezugszeitraum sind die Lebensmonate des Kindes, für<br />
die <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird. Die Lebensmonate errechnen<br />
sich vom Tag der Geburt des Kindes an und stimmen<br />
nur dann mit dem Kalendermonat überein, wenn das Kind<br />
am 1. eines Monats geboren wurde. Beispiel: Geburt des<br />
Kindes am 8.1.2008: 1. Lebensmonat: 8.1.2008 – 7.2.2008;<br />
2. Lebensmonat: 8.2.2008 – 7.3.2008 und so weiter.<br />
Beispiel<br />
Bezugszeitraum der/des Beschäftigten: 8.4. – 7.12.2008<br />
Bitte bescheinigen Sie für den Beschäftigten das Einkommen,<br />
das in folgenden Zeiträumen erzielt wird:<br />
- vom 8.4.2008 – 30.4.2008<br />
- Für die Monate Mai 2008 – November 2008<br />
(pro Einzelmonat)<br />
- vom 1.12.2008 – 7.12.2008<br />
Soweit Teilmonate zu bescheinigen sind (im Beispiel<br />
8.4.2008 – 30.4.2008. und 1.12.2008. – 7.12.2008), sind auch<br />
die Lohnsteuer, die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag<br />
sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nur insoweit<br />
zu bescheinigen als sie auf das im Teilmonat erzielte<br />
steuerpflichtige Bruttoeinkommen ohne sonstige Bezüge<br />
nach § 38a Einkommensteuergesetz entfallen.<br />
4.5.<br />
Angabe zum Umfang der Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum<br />
Die zulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 30<br />
Stunden im Durchschnitt eines Lebensmonats. Für Lehrer<br />
berechnet sich der Umfang der zulässigen Teilzeitarbeit<br />
nach der wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Die Angabe<br />
der Pflichtstundenzahl bei Vollzeitbeschäftigung ist zusätzlich<br />
erforderlich, da diese variieren kann. In Zeiten, in<br />
denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen<br />
wird (zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub)<br />
gilt als Arbeitszeit die vertraglich vereinbarte<br />
Arbeitszeit. Zu bescheinigen sind tatsächlich zu leistende<br />
Arbeitsstunden. Zeiten, für die Entgeltersatzleistungen bezogen<br />
werden, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, sind nicht als<br />
Arbeitszeit zu bescheinigen.<br />
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />
Bitte tragen Sie hier die vom Beschäftigten auf das steuerpflichtige<br />
Bruttoeinkommen ohne sonstige Bezüge nach<br />
§ 38a Einkommensteuergesetz geleisteten Pflichtbeiträge<br />
zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils<br />
einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung ein. Die<br />
Krankenversicherung- und Pflegeversicherung-Beiträge<br />
von freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten<br />
werden nicht berücksichtigt.<br />
Pauschal versteuertes Einkommen<br />
Bitte tragen Sie hier pauschal versteuerte Beträge<br />
nach §§ 40 bis 40b Einkommensteuergesetz, wie zum<br />
Beispiel Beiträge zu einer Direktversicherung oder Pensionskasse,<br />
Umlagen an eine Zusatzversorgungskasse, Fahrtkostenzuschüsse,<br />
Essenszuschüsse oder Einkommen aus<br />
einer geringfügigen Beschäftigung ein.<br />
Bitte geben Sie hier an, in welchem Zeitraum während des<br />
Bezugszeitraums Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung<br />
bezogen wird, und welche Anzahl der Wochenstunden diesem<br />
Erwerbseinkommen vertraglich zugrunde liegen. Die<br />
Höhe des Erwerbseinkommens ohne Arbeitsleistung ist außerdem<br />
in der unter 4.5. aufgeführten Tabelle einzutragen.<br />
Unter Tätigkeiten zur Berufsbildung fallen hier alle Maßnahmen<br />
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches<br />
III, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />
oder vergleichbare sonstige Maßnahmen (zum Beispiel<br />
Europäischer Sozialfonds, Garantiefonds). Wird im Bezugszeitraum<br />
Einkommen aufgrund einer Berufsbildungsmaßnahme<br />
erzielt, so hat der Arbeitgeber beziehungsweise der<br />
Maßnahmeträger in jedem Fall das Ausbildungsverhältnis<br />
beziehungsweise die berufliche Fortbildung oder Umschulung<br />
zu bescheinigen.<br />
Formular 4 Seite 2
Die folgenden Angaben sind vom Arbeitgeber zu machen.<br />
4.2. Angabe von Zahlungen während der Mutterschutzfrist oder des Beschäftigungsverbots<br />
4.2.1. Es wird ein Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfrist gezahlt<br />
nein ja, von: bis: in Höhe von EUR (kalendertäglich)<br />
von: bis: in Höhe von EUR (kalendertäglich)<br />
4.2.2. Es werden nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften Dienstbezüge,<br />
Anwärterbezüge oder Zuschüsse für die Zeit des Beschäftigungsverbots gezahlt<br />
nein ja, Beschäftigungsverbot Beginn: Ende:<br />
Bitte bescheinigen Sie die Bezüge beziehungsweise Zuschüsse für die einzelnen Monate in folgender Tabelle:<br />
Monat<br />
Jahr<br />
Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen<br />
ohne sonstige Bezüge nach § 38a<br />
Einkommensteuergesetz<br />
Lohnsteuer<br />
Kirchensteuer<br />
Solidaritätszuschlag<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
4.2.3. Es werden vergleichbare ausländische Leistungen vom Arbeitgeber während der<br />
Mutterschutzfrist gezahlt<br />
nein ja, von: bis:<br />
Bitte fügen Sie Lohnbescheinigungen beziehungsweise Gehaltsbescheinigungen bei, aus denen sich Beginn, Ende und Höhe der<br />
während der Mutterschutzfrist gezahlten Leistungen ergeben.<br />
4.3. Angaben zum Einkommen vor Geburt des Kindes im Bemessungszeitraum<br />
Bemessungszeitraum<br />
Kalendermonat<br />
Kalenderjahr<br />
Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen<br />
ohne sonstige<br />
Bezüge nach § 38a Einkommensteuergesetz<br />
Lohnsteuer<br />
Kirchensteuer<br />
Solidaritätszuschlag<br />
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />
und an berufsständische<br />
Versorgungswerke<br />
(Arbeitnehmeranteil) *<br />
Pauschal<br />
versteuertes<br />
Einkommen<br />
(§§ 40 bis 40b EStG)<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
gesamt<br />
Die Angaben sind in: Euro andere Währung:<br />
* Keine Angabe der KV-/PV-Beiträge bei freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung!<br />
Formular 4 Seite 3
4.4. Angaben zur Höhe des voraussichtlichen Einkommens im Bezugszeitraum<br />
Kalendermonat<br />
Bezugszeitraum<br />
Kalenderjahr<br />
Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen<br />
ohne sonstige<br />
Bezüge nach § 38a Einkommensteuergesetz<br />
Lohnsteuer<br />
Kirchensteuer<br />
Solidaritätszuschlag<br />
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />
und an berufsständische<br />
Versorgungswerke<br />
(Arbeitnehmeranteil) *<br />
Pauschal<br />
versteuertes<br />
Einkommen<br />
(§§ 40 bis 40b EStG)<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13<br />
Die Angaben sind in: Euro andere Währung:<br />
* Keine Angabe der KV-/PV-Beiträge bei freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung!<br />
4.5. Angabe zum Umfang der Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum<br />
Das unter 4.4. bescheinigte Einkommen im Bezugszeitraum ergibt sich aus<br />
einer Erwerbstätigkeit mit einer Anzahl der Wochenstunden von:<br />
von:<br />
bis:<br />
Sofern der Antragsteller als Lehrer tätig ist, benötigen wir zusätzlich die Angabe der Pflichtstundenzahl bei<br />
Vollzeitbeschäftigung:<br />
Stunden<br />
in Anspruch genommenem Resturlaub aus einer hiervon abweichenden Erwerbstätigkeit mit:<br />
Stunden pro Woche von: bis:<br />
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus einem Arbeitsverhältnis mit einer Anzahl der Wochenstunden von:<br />
von:<br />
bis:<br />
einer Tätigkeit zur Berufsbildung von: bis:<br />
ausschließlich aus sonstigem Entgelt, wie zum Beispiel vermögenswirksamen Leistungen oder geldwertem Vorteil.<br />
4.6. Erfolgte die Versteuerung nach deutschem Steuerrecht?<br />
ja<br />
nein<br />
4.7. Angaben zum Arbeitgeber<br />
Ansprechpartner:<br />
Telefonnummer:<br />
Datum:<br />
Firmenstempel<br />
Unterschrift:<br />
(zwingend erforderlich)<br />
Formular 4 Seite 4