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L-Bank Elterngeld

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Antrag auf <strong>Elterngeld</strong><br />

Postanschrift:<br />

L-<strong>Bank</strong>, 76113 Karlsruhe<br />

Besucheradresse:<br />

L-<strong>Bank</strong>, Schlossplatz 10, 76131 Karlsruhe<br />

Bitte beachten<br />

Sie auch das<br />

Hinweisblatt!<br />

Bitte beachten<br />

Sie auch das<br />

Hinweisblatt!<br />

Eingangsdatum beim Amt (Stempel):<br />

Erstantrag<br />

Folgeantrag des Partners zu Antragsnummer: ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />

Änderungsantrag zu Antragsnummer: ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />

Unterschrift:<br />

<br />

Fragen an beide Elternteile<br />

1.1. Angaben zum Kind, für das Sie <strong>Elterngeld</strong> beantragen<br />

Nachname: Handelt es sich um Mehrlinge? nein ja<br />

Vorname:<br />

Geburtsdatum:<br />

Anzahl der Kinder:<br />

Vornamen:<br />

Geburtsort/Land:<br />

1.2. Angaben zu beiden Elternteilen<br />

Mutter<br />

Vater<br />

Nachname:<br />

Nachname:<br />

Vorname:<br />

Vorname:<br />

Geburtsdatum:<br />

Geburtsdatum:<br />

Straße/Hausnummer:<br />

Straße/Hausnummer:<br />

Postleitzahl/Wohnort:<br />

Postleitzahl/Wohnort:<br />

Telefonnummer:<br />

Telefonnummer:<br />

Steuerliche Identifikationsnummer:<br />

Steuerliche Identifikationsnummer:<br />

verheiratet seit: ledig verheiratet seit: ledig<br />

geschieden seit: verwitwet geschieden seit: verwitwet<br />

eingetragene Lebenspartnerschaft seit:<br />

eingetragene Lebenspartnerschaft seit:<br />

Ich lebe unverheiratet mit dem anderen Elternteil Ich lebe unverheiratet mit dem anderen Elternteil<br />

zusammen.<br />

zusammen.<br />

Ich habe das alleinige Sorgerecht beziehungsweise Ich habe das alleinige Sorgerecht beziehungsweise<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht.<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht.<br />

1.3. Angaben zu den Monaten, für die <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird (Bezugszeitraum)<br />

Bitte beachten Sie! Monate mit Anspruch auf Mutterschaftsleistungen gelten als Monate, in denen <strong>Elterngeld</strong> bezogen wird. Für diese Monate<br />

sollte die Mutter dennoch <strong>Elterngeld</strong> beantragen, da möglicherweise neben der Mutterschaftsleistung noch <strong>Elterngeld</strong> gezahlt werden kann.<br />

9163 10/09<br />

Ich beantrage <strong>Elterngeld</strong> für mindestens 2 und<br />

maximal 12 Lebensmonate.<br />

Ich beantrage <strong>Elterngeld</strong> allein für 14 Lebensmonate,<br />

◦ da ich das alleinige Sorgerecht beziehungsweise<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe und der<br />

Vater weder mit dem Kind noch mit mir in einer<br />

Wohnung zusammenlebt.<br />

◦ da die Betreuung des Kindes durch den Vater das<br />

Kindeswohl gefährdet.<br />

◦ da die Betreuung des Kindes durch den Vater unmöglich<br />

ist. Grund:<br />

Ich beantrage <strong>Elterngeld</strong> für mindestens 2 und<br />

maximal 12 Lebensmonate.<br />

Ich beantrage <strong>Elterngeld</strong> allein für 14 Lebensmonate,<br />

◦ da ich das alleinige Sorgerecht beziehungsweise<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe und die<br />

Mutter weder mit dem Kind noch mit mir in einer<br />

Wohnung zusammenlebt.<br />

◦ da die Betreuung des Kindes durch die Mutter das<br />

Kindeswohl gefährdet.<br />

◦ da die Betreuung des Kindes durch die Mutter unmöglich<br />

ist. Grund:<br />

Formular 1 Seite 1


Mutter<br />

Ich beantrage hiermit <strong>Elterngeld</strong> für folgende<br />

Lebensmonate (bitte kennzeichnen):<br />

1 2 3 4 5 6 7<br />

8 9 10 11 12 13 14<br />

Vater<br />

Ich beantrage hiermit <strong>Elterngeld</strong> für folgende<br />

Lebensmonate (bitte kennzeichnen):<br />

1 2 3 4 5 6 7<br />

8 9 10 11 12 13 14<br />

Bitte füllen Sie Formular 2 aus.<br />

Ich werde zu einem späteren Zeitpunkt mit einem<br />

Folgeantrag <strong>Elterngeld</strong> beantragen.<br />

Anzahl der Lebensmonate (voraussichtlich):<br />

Bitte füllen Sie Formular 3 aus.<br />

Ich werde zu einem späteren Zeitpunkt mit einem<br />

Folgeantrag <strong>Elterngeld</strong> beantragen.<br />

Anzahl der Lebensmonate (voraussichtlich):<br />

Bitte achten Sie auf eine rechtzeitige Antragstellung! <strong>Elterngeld</strong> kann rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor dem Monat des<br />

Antragseingangs gezahlt werden.<br />

1.4. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit<br />

1.4.1. Angabe zum Wohnsitz oder zum gewöhnlichen Aufenthalt<br />

Ich habe meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

Ich habe meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in (Land): seit: in (Land): seit:<br />

1.4.2. Angabe zur Staatsangehörigkeit<br />

Meine Staatsangehörigkeit ist:<br />

1.4.3. Angabe zur Erwerbstätigkeit<br />

Meine Staatsangehörigkeit ist:<br />

Ich bin nicht erwerbstätig.<br />

Ich arbeite in (Land):<br />

Ich habe ein deutsches Dienstverhältnis<br />

beziehungsweise Arbeitsverhältnis.<br />

Ich habe ein ausländisches Dienstverhältnis<br />

beziehungsweise Arbeitsverhältnis.<br />

Ich bin/war selbstständig tätig.<br />

Ich gehöre der NATO-Truppe oder ihrem zivilen<br />

Gefolge an.<br />

Ich bin Mitglied oder Beschäftigter einer diplomatischen<br />

Mission oder einer konsularischen Vertretung.<br />

Ich bin nicht erwerbstätig.<br />

Ich arbeite in (Land):<br />

Ich habe ein deutsches Dienstverhältnis<br />

beziehungsweise Arbeitsverhältnis.<br />

Ich habe ein ausländisches Dienstverhältnis<br />

beziehungsweise Arbeitsverhältnis.<br />

Ich bin/war selbstständig tätig.<br />

Ich gehöre der NATO-Truppe oder ihrem zivilen<br />

Gefolge an.<br />

Ich bin Mitglied oder Beschäftigter einer diplomatischen<br />

Mission oder einer konsularischen Vertretung.<br />

Allgemeine Hinweise: Die von Ihnen erbetenen Angaben sind für die Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich. Die Daten werden gemäß<br />

§ 67a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialgesetzbuch X) und den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erhoben.<br />

Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialgesetzbuch I) alle für die Sachaufklärung erforderlichen<br />

Tatsachen angeben und die verlangten Nachweise vorlegen, andernfalls kann der Leistungsträger die Leistung nach § 66 Sozialgesetzbuch I ganz<br />

oder teilweise versagen.<br />

Ist <strong>Elterngeld</strong> wegen unrichtiger, unvollständiger, unterlassener oder verspäteter Angaben beziehungsweise Mitteilungen zu Unrecht gewährt<br />

worden, wird der zu Unrecht erlangte Betrag zurückgefordert. In diesem Fall kann gemäß § 14 BEEG (Bußgeldvorschrift) in Verbindung mit § 60<br />

Sozialgesetzbuch I ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Vorsätzliche Falschangaben können zu einer Strafanzeige durch die<br />

L-<strong>Bank</strong> führen.<br />

Erklärung: Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Antrag und der in den Anlagen zu diesem Antrag gemachten Angaben wird hiermit<br />

versichert. Änderungen in den Verhältnissen, die für das <strong>Elterngeld</strong> maßgeblich sind, werde ich beziehungsweise werden wir der L-<strong>Bank</strong> unverzüglich<br />

mitteilen. Ich bestätige beziehungsweise wir bestätigen hiermit den Erhalt des Merkblattes „Mitteilungspflichten“ und des Hinweisblattes der<br />

L-<strong>Bank</strong> zu diesem Antrag. Von den Mitteilungspflichten während des <strong>Elterngeld</strong>bezugs und den Erläuterungen im Hinweisblatt zu diesem Antrag<br />

habe ich beziehungsweise haben wir Kenntnis genommen.<br />

Ort/Datum:<br />

Ort/Datum:<br />

Unterschrift:<br />

Unterschrift:<br />

Gesetzlicher Vertreter (insbesondere bei minderjährigen Antragstellern)<br />

Name/Vorname:<br />

Ort/Datum:<br />

Straße/Hausnummer:<br />

Postleitzahl/Wohnort:<br />

Unterschrift:<br />

Formular 1 Seite 2


Anlagen<br />

Bitte legen Sie die aufgeführten Unterlagen bei, um eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten.<br />

1.1.<br />

Geburtsurkunden/Geburtsbescheinigungen<br />

• Bei Geburten in Deutschland:<br />

Geburtsbescheinigung im Original mit Verwendungszweck<br />

„<strong>Elterngeld</strong>“.<br />

• Bei Mehrlingsgeburten:<br />

für jedes Kind eine Geburtsbescheinigung.<br />

• Bei Geburten im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz:<br />

Kopie der Geburtsurkunde.<br />

• Bei Geburten im sonstigen Ausland: Kopie der amtlich<br />

beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde.<br />

1.3.<br />

<strong>Elterngeld</strong> wird von einem Elternteil allein für 14 Monate<br />

beantragt aufgrund von<br />

• alleinigem Sorgerecht: Nachweis vom Jugendamt über<br />

das alleinige elterliche Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />

beziehungsweise einen entsprechenden<br />

Gerichtsentscheid und eine Familienmeldebescheinigung<br />

für das Kind.<br />

• Kindeswohlgefährdung: Nachweis des zuständigen Jugendamtes<br />

über die Gefährdung des Kindeswohls bei<br />

Betreuung durch den anderen Elternteil.<br />

• Unmöglichkeit der Betreuung: Nachweis je nach Grund<br />

(zum Beispiel ärztliches Attest, Kopie des Schwerbehindertenausweises,<br />

Haftbescheinigung, Sterbeurkunde).<br />

1.4.<br />

Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt<br />

in Deutschland ohne deutsche Staatsangehörigkeit:<br />

• Staatsangehörige eines Staates der EU/EWR/Schweiz,<br />

die nicht in Deutschland erwerbstätig sind: Bescheinigung<br />

über das Aufenthaltsrecht gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU<br />

(Freizügigkeitsbescheinigung), Arbeitsvertrag,<br />

Gewerbeanmeldung.<br />

• Staatsangehörige anderer Staaten oder Staatenlose:<br />

Lückenloser Nachweis über den oder die Aufenthaltstitel<br />

für den Zeitraum, für den <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />

(Ziffer 1.3. im Antrag), gegebenenfalls einschließlich erteilter<br />

Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz.<br />

• Zusätzlich für marokkanische, tunesische, algerische und<br />

türkische Staatsangehörige, die nicht während des gesamten<br />

Zeitraums, für den <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird, im<br />

Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis<br />

zum Daueraufenthalt-EG oder einer Aufenthaltserlaubnis<br />

sind, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt<br />

hat: Nachweis über die Arbeitnehmereigenschaft<br />

(zum Beispiel Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung,<br />

Pflegeversicherung, Rentenversicherung,<br />

Unfallversicherung). Wird der Antrag von einem Familienmitglied<br />

eines marokkanischen, tunesischen, algerischen<br />

oder türkischen Staatsangehörigen gestellt: zusätzlich<br />

Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt<br />

in Deutschland.<br />

• (Spät-)Aussiedler und Vertriebene ohne deutsche Staatsangehörigkeit:<br />

Registrierschein des Bundesverwaltungsamts<br />

oder eine Bescheinigung der örtlichen Behörde für<br />

Vertriebenenfragen, Flüchtlingsfragen und Spätaussiedlerfragen,<br />

dass eine Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz<br />

beantragt ist und der Antrag Aussicht<br />

auf Erfolg hat.<br />

• Ehepartner/Lebenspartner eines NATO-Truppenmit-<br />

glieds oder eines Mitglieds des zivilen Gefolges: Nachweis<br />

über eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit<br />

und je nach Staatsangehörigkeit einen Nachweis über<br />

den Aufenthaltstitel (siehe Unterpunkt 1 oder 2).<br />

• Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen<br />

und konsularischer Vertretungen: Nachweis, dass sie<br />

dem System der sozialen Sicherheit in Deutschland unterliegen<br />

(zum Beispiel Bescheinigung des zuständigen<br />

Sozialversicherungsträgers des Heimatlands, Bescheinigung<br />

der deutschen Krankenkasse über die versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung, für nicht EU-/EWR-Staaten:<br />

Nachweis über die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung)<br />

und je nach Staatsangehörigkeit<br />

Nachweis des Aufenthaltstitels (siehe Unterpunkt 1<br />

oder 2); dies gilt auch bei einer Antragstellung durch<br />

einen Ehepartner/Lebenspartner.<br />

Der Antragsteller oder dessen Ehepartner/Lebenspartner<br />

hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in Deutschland und ein ausländisches Arbeitsverhältnis<br />

oder eine selbstständige Tätigkeit im EU/EWR-Ausland<br />

oder der Schweiz (= Grenzgänger nach EU/EWR/<br />

Schweiz):<br />

• Bei Anspruch auf eine dem <strong>Elterngeld</strong> vergleichbare ausländische<br />

Leistung: Bescheid über die Höhe und die Dauer<br />

der ausländischen Leistung. Liegt dieser noch nicht vor,<br />

einen Nachweis über die Beantragung der ausländischen<br />

Leistung.<br />

Der Antragsteller oder dessen Ehepartner/Lebenspartner<br />

hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz und ein deutsches<br />

Arbeitsverhältnis:<br />

• Nichtselbstständig Tätige: letzte Lohnabrechnung.<br />

• Selbstständig Tätige: Pflichtversicherungsnachweis des<br />

zuständigen Rentenversicherungsträgers.<br />

Der Antragsteller oder dessen Ehepartner/Lebenspartner<br />

hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

im Ausland:<br />

(Nachweise sind beizulegen – unabhängig davon, welcher<br />

Elternteil den Antrag stellt.)<br />

Entsandte Arbeitnehmer<br />

• Bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherte<br />

oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer:<br />

Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 4<br />

Sozialgesetzbuch IV.<br />

• Bei einer privaten Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer:<br />

Entsendungsvertrag.<br />

• Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis<br />

oder Amtsverhältnis: Bescheinigung des Dienstherrn<br />

über die Abordnung, Versetzung oder Abkommandierung<br />

ins Ausland.<br />

• Entwicklungshelfer: Bescheinigung, dass eine Tätigkeit<br />

gemäß § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz ausgeübt wird.<br />

• Missionare: Vertrag mit dem entsendenden Missionswerk<br />

oder der entsendenden Missionsgesellschaft.<br />

Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung<br />

Tätige<br />

• Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes: Zuweisungsverfügung<br />

beziehungsweise Beurlaubung des deutschen<br />

Dienstherrn.<br />

• Sonstige Beschäftigte: entsprechende Bescheinigung der<br />

zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.<br />

Formular 1 Seite 3


Mitteilungspflichten während des Bezugs von <strong>Elterngeld</strong><br />

Sie sind verpflichtet, der L-<strong>Bank</strong> jede wesentliche Änderung in den für den Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> und seine Zahlung<br />

maßgeblichen Verhältnissen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass die Verletzung Ihrer Pflicht<br />

zur rechtzeitigen Mitteilung nach § 14 BEEG in Verbindung mit § 60 Sozialgesetzbuch I als Ordnungswidrigkeit geahndet<br />

werden kann. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Sollte durch eine<br />

Verletzung der Mitteilungspflicht <strong>Elterngeld</strong> zu Unrecht ausgezahlt werden, so wird dieses zurückgefordert und ist von Ihnen<br />

zu erstatten.<br />

Eine Mitteilungspflicht besteht insbesondere, wenn<br />

• das Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> bezogen wird, oder ein für<br />

den Geschwisterbonus berücksichtigtes Geschwisterkind<br />

nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt,<br />

• das Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> bezogen wird, oder ein für<br />

den Geschwisterbonus berücksichtigtes Geschwisterkind<br />

nicht mehr von Ihnen betreut und erzogen wird,<br />

• in den Voraussetzungen für den Geschwisterbonus eine<br />

Änderung eintritt,<br />

• die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils entzogen<br />

wird,<br />

• Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

oder Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse<br />

nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften<br />

für die Zeit der Beschäftigungsverbote bei Geburt<br />

eines weiteren Kindes zustehen,<br />

• aufgrund der Geburt oder Annahme des Kindes oder<br />

eines weiteren Kindes im Ausland der Bezug einer dem<br />

Mutterschaftsgeld oder <strong>Elterngeld</strong> vergleichbaren Leistung<br />

möglich ist,<br />

• Sie eine – auch nur geringfügige – Erwerbstätigkeit aufnehm<br />

en,<br />

• sich Ihr Einkommen aus der Erwerbstätigkeit während<br />

des <strong>Elterngeld</strong>bezugs ändert,<br />

• Ihnen steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständigen<br />

Tätigkeiten zufließen,<br />

• Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld,<br />

Krankengeld, Insolvenzgeld, <strong>Elterngeld</strong> für ein weiteres<br />

Kind) oder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

von Ihnen beantragt oder bezogen werden,<br />

• Sie Ihren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt<br />

ins Ausland verlegen,<br />

• eine Änderung Ihrer familiären Verhältnisse während des<br />

Bezugszeitraums eintritt,<br />

• sich Ihr Name oder Ihre Anschrift ändern,<br />

• bei Grenzgängern, entsandten Ehepartnern beziehungsweise<br />

Lebenspartnern, Entwicklungshelfern und Missionaren<br />

das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis<br />

endet,<br />

• ein Verfahren zum Widerruf oder zur Rücknahme des<br />

Aufenthaltstitels eingeleitet wurde,<br />

• Ihre Aufenthaltsgenehmigung geändert oder entzogen<br />

wurde beziehungsweise der Aufenthaltstitel erlischt oder<br />

erloschen ist,<br />

• eine sonstige Anspruchsvoraussetzung entfällt.<br />

Formular 1<br />

Seite 4


Fragen an die antragstellende Mutter<br />

Mutter<br />

Nachname:<br />

Vorname:<br />

Antragsnummer (falls bekannt): ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />

Kind/Kinder<br />

Nachname:<br />

Vorname:<br />

Geburtsdatum:<br />

2.1. Angabe des Kindschaftsverhältnisses zum Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />

leibliches Kind<br />

Kind des Ehepartners/Lebenspartners<br />

Adoptivkind<br />

Tag der Haushaltsaufnahme:<br />

Kind in Adoptionspflege Beginn der Adoptionspflege:<br />

Verwandte bis 3. Grades Verwandtschaftsverhältnis:<br />

2.2. Angaben zur Betreuung des Kindes<br />

Lebt das Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt<br />

wird, seit Geburt mit Ihnen in einem Haushalt<br />

und wird von Ihnen betreut und erzogen?<br />

ja<br />

nein, Grund:<br />

Unterbrechung von:<br />

bis:<br />

2.3. Angabe zu Geschwisterkindern im Haushalt<br />

Leben Geschwisterkinder in Ihrem Haushalt? nein, dann weiter zu Frage 2.4.<br />

ja, Anzahl der Geschwisterkinder:<br />

Bitte tragen Sie alle für den Geschwisterbonus relevanten Kinder in dieser<br />

Tabelle ein. (Siehe Hinweisblatt Seite 5)<br />

Nachname Vorname Geburtsdatum Bei Adoptionen: Behinderung<br />

Tag der Haushaltsaufnahme<br />

2.4. Angabe der Krankenversicherung<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

pflichtversichert<br />

familienversichert<br />

freiwillig gesetzlich versichert<br />

privat versichert<br />

Bei gesetzlicher Krankenkasse<br />

Name der Krankenkasse:<br />

Anschrift:<br />

Mitgliedsnummer:<br />

2.5. Angabe der beantragten Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

Ich beantrage, dass mein <strong>Elterngeld</strong>anspruch auf Basis meiner Einkommenssituation individuell berechnet wird.<br />

Dann machen Sie bitte Angaben zum Einkommen vor Geburt des Kindes.<br />

Ich beantrage unabhängig von meinem Einkommen <strong>Elterngeld</strong> nur in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro<br />

(zuzüglich eventueller Zuschläge für Mehrlingskinder und Geschwisterkinder).<br />

Dies ist möglich, wenn Sie zusammen mit Ihrem Partner insgesamt maximal 12 Monate beantragen oder der Vater<br />

die Einkommensminderung nachweist, die erforderlich ist, wenn Sie zusammen mit Ihrem Partner mehr als 12 Monate<br />

<strong>Elterngeld</strong> beziehen möchten.<br />

Dann entfallen die Angaben und Nachweise zum Einkommen vor Geburt des Kindes. Weiter mit Frage 2.7.<br />

9163-2 10/09<br />

Formular 2 Seite 1


2.6. Angaben für die Zeit vor Geburt des Kindes<br />

2.6.1. Angaben zur Einkommenssituation in den 24 Monaten vor Geburt des Kindes<br />

Ich war im gesamten Zeitraum nicht erwerbstätig.<br />

Ich erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bei<br />

Arbeitgeber 1 von: bis:<br />

Arbeitgeber 2 von: bis:<br />

Arbeitgeber 3 von: bis:<br />

Ich erzielte Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<br />

Selbstständige Arbeit Art der Tätigkeit:<br />

von:<br />

bis:<br />

Gewerbebetrieb<br />

Art der Tätigkeit:<br />

von:<br />

bis:<br />

Land- und Forstwirtschaft Art der Tätigkeit:<br />

von:<br />

bis:<br />

Ich erhielt Einkommensersatzleistungen in Form von<br />

Arbeitslosengeld I von: bis:<br />

Rente/Pension von: bis:<br />

Krankengeld von: bis:<br />

Sonstige Leistung von: bis:<br />

Art der Leistung:<br />

2.6.2. Angabe zu Monaten vor Geburt des Kindes mit Einkommensminderung<br />

Ich erhielt in den 24 Monaten vor Geburt des Kindes:<br />

Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, Arbeitgeberzuschuss, Zuschuss nach beamtenrechtlichen oder<br />

soldatenrechtlichen Vorschriften oder vergleichbare ausländische Leistungen, gegebenenfalls auch für ein älteres Kind.<br />

nein ja, von: bis:<br />

<strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind.<br />

nein ja, von: bis: Antragsnummer: ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />

Aufgrund einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung ein gemindertes Einkommen.<br />

nein ja, von: bis:<br />

2.6.3. Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft<br />

Wurden in den 24 Monaten vor Geburt Pflichtbeiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung geleistet?<br />

nein ja<br />

Sollen die Kalendermonate, in denen Ihr Einkommen aufgrund der unter 2.6.2. angegebenen Gründe vermindert war,<br />

bei der Berechnung Ihres <strong>Elterngeld</strong>anspruchs übersprungen werden?<br />

nein, die Kalendermonate sollen berücksichtigt werden<br />

ja, wegen geringerem Einkommen sollen die Kalendermonate übersprungen werden<br />

Wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt?<br />

nein ja<br />

Formular 2 Seite 2


2.7. Angaben für den Bezugszeitraum<br />

2.7.1. Angabe von Mutterschaftsleistungen, auf die Sie wegen des Kindes, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird,<br />

Anspruch haben<br />

Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse ja nein<br />

Arbeitgeberzuschuss ja nein<br />

Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ja nein<br />

Zuschuss nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften ja nein<br />

vergleichbare ausländische Leistungen ja nein<br />

2.7.2. Angabe von finanziellen Leistungen für Geschwisterkinder im Bezugszeitraum<br />

Ich habe keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen für ein älteres Kind im Bezugszeitraum.<br />

Ich habe für ein älteres Kind beziehungsweise früher angenommenes Kind Anspruch auf:<br />

Landeserziehungsgeld von:<br />

Antragsnummer: 0 2.<br />

bis:<br />

∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />

<strong>Elterngeld</strong> von: bis:<br />

Antragsnummer:<br />

∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />

2.7.3. Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum<br />

Ich erziele kein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und ich habe weder Einnahmen noch Ausgaben aus<br />

selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von:<br />

bis:<br />

Ich erziele Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bei<br />

Arbeitgeber 1 von: bis:<br />

Arbeitgeber 2 von: bis:<br />

Arbeitgeber 3 von: bis:<br />

Ich erziele Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<br />

Selbstständige Arbeit Art der Tätigkeit:<br />

Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />

Gewerbebetrieb<br />

Art der Tätigkeit:<br />

Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />

Land- und Forstwirtschaft Art der Tätigkeit:<br />

Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />

Ich erhalte Einkommensersatzleistungen in Form von<br />

Arbeitslosengeld I von: bis:<br />

Rente/Pension von: bis:<br />

Krankengeld von: bis:<br />

Sonstige Leistung von: bis:<br />

Art der Leistung:<br />

Ich erhalte Sozialleistungen in Form von<br />

Arbeitslosengeld II von:<br />

bis:<br />

Wohngeld von: bis:<br />

Sozialhilfe von: bis:<br />

Leistungsträger:<br />

Anschrift:<br />

Formular 2 Seite 3


2.7.4. Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Forst- und Landwirtschaft<br />

Der Umfang meiner selbstständigen Tätigkeit bleibt unverändert.<br />

Den Umfang meiner selbstständigen Tätigkeit reduziere ich durch<br />

◦ die Abmeldung meines Gewerbes<br />

◦ das „Ruhen“ meiner selbstständigen Tätigkeit<br />

◦ sonstige Maßnahmen (zum Beispiel Mithilfe von Familienangehörigen, Einstellung einer Aushilfe oder<br />

Reduzierung der Öffnungszeiten):<br />

Meine selbstständige Tätigkeit umfasst die Tagespflege von fremden Kindern. Anzahl der Kinder:<br />

Meine Einkünfte werden aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt.<br />

2.8. Angabe der Auszahlungsvariante<br />

ganzer Monatsbetrag<br />

halber Monatsbetrag bei Verdoppelung der Auszahlungszeit<br />

2.9. Angabe des Zahlungsweges<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> soll auf folgendes Konto überwiesen werden, über das ich verfügungsberechtigt bin:<br />

Name und Sitz des Geldinstituts:<br />

Kontoinhaber:<br />

Kontonummer oder IBAN:<br />

<strong>Bank</strong>leitzahl (BIC):<br />

Ich verfüge über kein Konto. Das <strong>Elterngeld</strong> soll über den Postweg bar an mich ausgezahlt werden.<br />

(Dies gilt nur in Deutschland.)<br />

Anlagen<br />

Bitte legen Sie die aufgeführten Unterlagen bei, um eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten.<br />

2.1.<br />

Angabe des Kindschaftsverhältnisses zum Kind, für das<br />

<strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />

• Bei Kind des Ehepartners/Lebenspartners: Kopie der<br />

Heiratsurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde<br />

und eine Meldebescheinigung für den Antragsteller<br />

sowie Meldebescheinigung für das Kind und seine mit<br />

ihm gemeldeten Familienangehörigen.<br />

• Bei Adoptivkind: Adoptionsurkunde der adoptionsvermittelnden<br />

Stelle mit Angabe des Datums der Haushaltsaufnahme<br />

des Kindes. Handelt es sich bei der Adoptionsurkunde<br />

um eine ausländische Adoptionsurkunde,<br />

die nicht in deutscher Sprache verfasst ist, ist eine amtlich<br />

beglaubigte Übersetzung beizulegen.<br />

• Bei Kind in Adoptionspflege: Bescheinigung des Jugendamtes<br />

über den Beginn der Adoptionspflege.<br />

• Bei Verwandtschaft bis 3. Grades: Nachweis über die<br />

Unmöglichkeit der Betreuung durch die Eltern (zum Beispiel<br />

Sterbeurkunde, ärztliches Attest über schwere<br />

Krankheit oder Schwerbehinderung) und Meldebescheinigung<br />

für den Antragsteller und seine mit ihm gemeldeten<br />

Familienangehörigen.<br />

2.3.<br />

Angabe zu Geschwisterkindern im Haushalt<br />

Für alle Geschwisterkinder, die in der Tabelle eingetragen<br />

sind: Kopien der Geburtsurkunden oder Adoptionsurkunden<br />

beziehungsweise Bescheinigung des Jugendamtes<br />

über die Adoptionspflege, gegebenenfalls Kopie des Behindertenausweises.<br />

2.6.1.<br />

Angaben zur Einkommenssituation in den 24 Monaten<br />

vor Geburt des Kindes<br />

Für welchen Bemessungszeitraum Sie Ihr Einkommen nachweisen<br />

müssen, entnehmen Sie dem Hinweisblatt auf den<br />

Seiten 5 und 6. Bei selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb<br />

oder Land- und Forstwirtschaft gibt es Besonderheiten,<br />

durch die unterschiedliche Unterlagen einzureichen sind.<br />

Nichtselbstständige Arbeit<br />

• Arbeitgeber-Bescheinigung über Ihr Einkommen im Bemessungszeitraum<br />

(siehe Abschnitt Arbeitgeber-Bescheinigung)<br />

oder die entsprechenden Lohnabrechnungen<br />

beziehungsweise Gehaltsabrechnungen einschließlich<br />

aller dazugehörigen Rückrechnungen. Bitte legen<br />

Sie für jedes Beschäftigungsverhältnis einen gesonderten<br />

Einkommensnachweis bei.<br />

• Sofern Sie wegen Ihres Einkommens aus nichtselbstständiger<br />

Arbeit steuervorauszahlungspflichtig sind, legen<br />

Sie bitte die Steuervorauszahlungsbescheide der betroffenen<br />

Kalenderjahre bei.<br />

Formular 2 Seite 4


Selbstständige Arbeit<br />

Falls Bemessungszeitraum = Kalenderjahr vor Geburt des<br />

Kindes:<br />

• Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor der<br />

Geburt des Kindes. Sofern dieser noch nicht vorliegt,<br />

eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3<br />

Einkommensteuergesetz inklusive Abschreibungen, getrennt<br />

nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />

(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Landund<br />

Forstwirtschaft) und einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid<br />

für das Kalenderjahr vor Geburt.<br />

Wird bilanziert, ist die Bilanz einschließlich der Gewinnund<br />

Verlustrechnung vorzulegen.<br />

Erzielen Sie Ihre Einkommen aus einer Beteiligung, bei<br />

der nur eine Gewinnermittlung für den gesamten Betrieb<br />

möglich ist, benötigen wir zusätzlich den Gesellschaftsvertrag<br />

mit Gewinnverteilungsregelung. Sollte dies nicht<br />

möglich sein, kann eine Bescheinigung des Steuerberaters<br />

vorgelegt werden, aus der die Art der Beteiligung,<br />

die Höhe des Anteils und der anteilige Gewinn oder Verlust<br />

für den betreffenden Zeitraum hervorgeht. Es sollte<br />

auch erkennbar sein, ob es sich um vorläufige oder endgültige<br />

Beträge handelt. Die Anforderung weiterer Unterlagen<br />

im Einzelfall behalten wir uns vor.<br />

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach<br />

§ 13a Einkommensteuergesetz ermittelt werden, ist eine<br />

Bestätigung der landwirtschaftlichen Buchstelle über die<br />

Höhe des Gewinns vorzulegen.<br />

• Bei geleisteten Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen<br />

Sozialversicherung: Kopie des Bescheides des Sozialversicherungsträgers<br />

für das Kalenderjahr vor Geburt.<br />

Falls Bemessungszeitraum = 12 Kalendermonate vor Geburt<br />

des Kindes:<br />

• Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz<br />

inklusive Abschreibungen, getrennt<br />

nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />

(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Landund<br />

Forstwirtschaft). Für jedes Kalenderjahr ist eine<br />

Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen. Zeiträume<br />

innerhalb eines Kalenderjahres können zusammengefasst<br />

werden.<br />

• Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Kalenderjahre<br />

des Bemessungszeitraums, soweit sie im Bemessungszeitraum<br />

ergangen sind. Soweit sie noch nicht<br />

oder später ergangen sind, Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide<br />

für die Kalenderjahre des Bemessungszeitraums.<br />

Einkommensersatzleistungen<br />

• Bei Bezug von Einkommensersatzleistungen, die auch<br />

im Bezugszeitraum weiter bezogen werden: Kopie des<br />

Leistungsbescheids über Höhe und Dauer der Leistung.<br />

• Endet der Bezug der Einkommensersatzleistung: Aufhebungsbescheid.<br />

2.6.2 .<br />

Angabe zu Monaten vor Geburt des Kindes mit Einkommensminderung<br />

• Bei Bezug von Mutterschaftsgeld: Bescheinigung der gesetzlichen<br />

Krankenkasse über den Beginn, das Ende sowie<br />

die kalendertägliche Höhe des Mutterschaftsgelds.<br />

• Bei Arbeitgeberzuschuss: Bescheinigung(en) des Arbeitgebers<br />

über Beginn, Ende und Höhe. (Siehe Ziffer 4.2.1.)<br />

• Bei Dienstbezügen oder Anwärterbezügen sowie bei<br />

Zuschüssen nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen<br />

Vorschriften: Bescheinigung(en) des Dienstherrn<br />

über Beginn und Ende. (Siehe Formular 4, Ziffer<br />

4.2.2.)<br />

• Bei vergleichbaren ausländischen Leistungen: Nachweis<br />

über Beginn und Ende. (Siehe Formular 4, Ziffer 4.2.3.)<br />

• Bei Bezug von Bundeselterngeld für ein älteres Kind:<br />

Kopie des Bescheides, sofern <strong>Elterngeld</strong> außerhalb von<br />

Baden-Württemberg bewilligt wurde.<br />

• Bei einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden<br />

Erkrankung: Ärztliches Attest über Beginn<br />

und Ende der Erkrankung und einen Nachweis über die<br />

Einkommensminderung: zum Beispiel eine Bescheinigung<br />

der Krankenkasse über die Dauer des Bezugs von<br />

Krankengeld.<br />

2.6.3.<br />

Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft<br />

Bei geleisteten Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen Sozialversicherung<br />

oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk,<br />

wie zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung,<br />

Landwirtschaftliche Alterskasse, Versorgungswerk<br />

der Rechtsanwälte oder Künstlersozialkasse: Kopie des<br />

Bescheides des Sozialversicherungsträgers für die betroffenen<br />

Kalenderjahre des Bemessungszeitraums.<br />

2.7.1.<br />

Angabe von Mutterschaftsleistungen, auf die Sie wegen<br />

des Kindes, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird, Anspruch<br />

im Bemessungszeitraum haben<br />

• Bei Mutterschaftsgeld: Bescheinigung der gesetzlichen<br />

Krankenkasse über den Beginn, das Ende sowie die kalendertägliche<br />

Höhe des Mutterschaftsgelds.<br />

• Bei Arbeitgeberzuschuss: Bescheinigung des Arbeitgebers<br />

über den kalendertäglichen Zuschuss. (Siehe auch<br />

Formular 4)<br />

• Bei Dienstbezügen oder Anwärterbezügen sowie bei Zuschüssen<br />

nach beamtenrechtlichen Vorschriften: Bescheinigung<br />

des Dienstherrn über die Höhe und Dauer<br />

der Bezüge beziehungsweise Zuschüsse während des<br />

Beschäftigungsverbots. (Siehe auch Formular 4)<br />

• Bei vergleichbarer ausländischer Leistung: Nachweis über<br />

Beginn, Dauer und Höhe der Leistung.<br />

2.7.2.<br />

Angabe von finanziellen Leistungen für Geschwisterkinder<br />

im beantragten Bezugszeitraum<br />

Bei <strong>Elterngeld</strong> oder Landeserziehungsgeld für ein älteres<br />

beziehungsweise früher angenommenes Kind: Kopie des<br />

Bescheids, sofern er außerhalb von Baden-Württemberg<br />

bewilligt wurde.<br />

2.7.3.<br />

Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum<br />

• Sie erzielen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im<br />

Bezugszeitraum, wenn Ihnen keinerlei steuerlich relevante<br />

Einnahmen oder Ausgaben zufließen oder abfließen.<br />

Fortlaufende Betriebsausgaben, der Zufluss von<br />

Einnahmen für früher erbrachte Leistungen oder vom<br />

Arbeitgeber weiterhin gewährte geldwerte Vorteile stellen<br />

Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar und sind zu erklären.<br />

Formular 2<br />

Seite 5


• Bei nichtselbstständiger Tätigkeit: Arbeitgeber-Bescheinigung.<br />

Legen Sie für jedes Beschäftigungsverhältnis<br />

eine gesonderte Bescheinigung bei. Sofern die darauf<br />

entfallene Steuer nicht vom Arbeitgeber abgeführt<br />

wird, legen Sie bitte die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide<br />

für die Kalenderjahre des beantragten<br />

Bezugszeitraums bei.<br />

• Bei selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Landund<br />

Forstwirtschaft:<br />

- Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3<br />

Einkommensteuergesetz inklusive Abschreibungen,<br />

getrennt nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />

(Selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb,<br />

Land- und Forstwirtschaft). Für jedes Kalenderjahr ist<br />

eine eigene Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.<br />

Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres<br />

können zusammengefasst werden.<br />

Erzielen Sie Ihr Einkommen aus einer Beteiligung,<br />

bei der nur eine Gewinnermittlung für den gesamten<br />

Betrieb möglich ist, benötigen wir zusätzlich den<br />

Gesellschaftsvertrag mit Gewinnverteilungsregelung.<br />

Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Bescheinigung<br />

des Steuerberaters vorgelegt werden, aus der<br />

die Art der Beteiligung, die Höhe des Anteils und<br />

der anteilige Gewinn oder Verlust für den betreffenden<br />

Zeitraum hervorgeht. Es sollte auch erkennbar<br />

sein, ob es sich um vorläufige oder endgültige Beträge<br />

handelt. Die Anforderung weiterer Unterlagen<br />

im Einzelfall behalten wir uns vor. Bei Einkünften<br />

aus Land- und Forstwirtschaft, die nach § 13a Einkommensteuergesetz<br />

ermittelt werden, ist eine Bestätigung<br />

der landwirtschaftlichen Buchstelle über<br />

die Höhe des Gewinns vorzulegen.<br />

- Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die<br />

Kalenderjahre des Bezugszeitraums.<br />

- Bei zu leistenden Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen<br />

Sozialversicherung: Kopie des Bescheides des<br />

Sozialversicherungsträgers für die betroffenen Kalenderjahre<br />

des Bezugszeitraums, soweit vorhanden,<br />

sonst letzter gültiger Bescheid.<br />

- Bei Tagespflegepersonen: Eignungsnachweis im Sinne<br />

§ 23 Sozialgesetzbuch VIII.<br />

• Bei Bezug von Einkommensersatzleistungen oder Sozialleistungen:<br />

Kopie des Leistungsbescheides über die<br />

Höhe und Dauer der Leistung. Endet der Bezug der Leistung:<br />

Aufhebungsbescheid.<br />

2.7.4.<br />

Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit, Gewerbebetrieb, Forst- und Landwirtschaft<br />

• Bei Abmeldung des Gewerbebetriebs: Gewerbeabmeldung.<br />

• Bei „Ruhen“ der selbstständigen Tätigkeit: Bescheid über<br />

die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.<br />

Formular 2 Seite 6


Fragen an den antragstellenden Vater<br />

Vater<br />

Nachname:<br />

Vorname:<br />

Antragsnummer (falls bekannt): ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />

Kind/Kinder<br />

Nachname:<br />

Vorname:<br />

Geburtsdatum:<br />

3.1. Angabe des Kindschaftsverhältnisses zum Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />

leibliches Kind<br />

Kind des Ehepartners/Lebenspartners<br />

Adoptivkind<br />

Tag der Haushaltsaufnahme:<br />

Kind in Adoptionspflege Beginn der Adoptionspflege:<br />

Verwandte bis 3. Grades Verwandtschaftsverhältnis:<br />

3.2. Angaben zur Betreuung des Kindes<br />

Lebt das Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt<br />

wird, seit Geburt mit Ihnen in einem Haushalt<br />

und wird von Ihnen betreut und erzogen?<br />

ja<br />

nein, Grund:<br />

Unterbrechung von:<br />

bis:<br />

3.3. Angabe zu Geschwisterkindern im Haushalt<br />

Leben Geschwisterkinder in Ihrem Haushalt? nein, dann weiter zu Frage 3.4.<br />

ja, Anzahl der Geschwisterkinder:<br />

Bitte tragen Sie alle für den Geschwisterbonus relevanten Kinder in diese<br />

Tabelle ein. (Siehe Hinweisblatt Seite 5)<br />

Nachname Vorname Geburtsdatum Bei Adoptionen: Behinderung<br />

Tag der Haushaltsaufnahme<br />

3.4. Angabe der Krankenversicherung<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

pflichtversichert<br />

familienversichert<br />

freiwillig gesetzlich versichert<br />

privat versichert<br />

Bei gesetzlicher Krankenkasse<br />

Name der Krankenkasse:<br />

Anschrift:<br />

Mitgliedsnummer:<br />

3.5. Angabe der beantragten Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

Ich beantrage, dass mein <strong>Elterngeld</strong>anspruch auf Basis meiner Einkommenssituation individuell berechnet wird.<br />

Dann machen Sie bitte Angaben zum Einkommen vor Geburt des Kindes.<br />

Ich beantrage unabhängig von meinem Einkommen <strong>Elterngeld</strong> nur in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro<br />

(zuzüglich eventueller Zuschläge für Mehrlingskinder und Geschwisterkinder).<br />

Dies ist möglich, wenn Sie zusammen mit Ihrem Partner insgesamt maximal 12 Monate beantragen oder die Mutter<br />

die Einkommensminderung nachweist, die erforderlich ist, wenn Sie zusammen mit Ihrem Partner mehr als 12 Monate<br />

<strong>Elterngeld</strong> beziehen möchten.<br />

Dann entfallen die Angaben und Nachweise zum Einkommen vor Geburt des Kindes. Weiter mit Frage 3.7.<br />

9163-3 10/09<br />

Formular 3 Seite 1


3.6. Angaben für die Zeit vor Geburt des Kindes<br />

3.6.1. Angaben zur Einkommenssituation in den 24 Monaten vor Geburt des Kindes<br />

Ich war im gesamten Zeitraum nicht erwerbstätig.<br />

Ich erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bei<br />

Arbeitgeber 1 von: bis:<br />

Arbeitgeber 2 von: bis:<br />

Arbeitgeber 3 von: bis:<br />

Ich erzielte Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<br />

Selbstständige Arbeit Art der Tätigkeit:<br />

von:<br />

bis:<br />

Gewerbebetrieb<br />

Art der Tätigkeit:<br />

von:<br />

bis:<br />

Land- und Forstwirtschaft Art der Tätigkeit:<br />

von:<br />

bis:<br />

Ich erhielt Einkommensersatzleistungen in Form von<br />

Arbeitslosengeld I von: bis:<br />

Rente/Pension von: bis:<br />

Krankengeld von: bis:<br />

Sonstige Leistung von: bis:<br />

Art der Leistung:<br />

3.6.2. Angabe zu Monaten vor Geburt des Kindes mit Einkommensminderung<br />

Ich erhielt in den 24 Monaten vor Geburt des Kindes:<br />

<strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind.<br />

nein ja, von: bis: Antragsnummer: ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />

Aufgrund der Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst ein gemindertes Einkommen.<br />

nein ja, von: bis:<br />

3.6.3. Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft<br />

Wurden in den 24 Monaten vor Geburt Pflichtbeiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung geleistet?<br />

nein ja<br />

Sollen die Kalendermonate, in denen Ihr Einkommen aufgrund der unter 3.6.2. angegebenen Gründe vermindert war,<br />

bei der Berechnung Ihres <strong>Elterngeld</strong>anspruchs übersprungen werden?<br />

nein, die Kalendermonate sollen berücksichtigt werden<br />

ja, wegen geringerem Einkommen sollen die Kalendermonate übersprungen werden<br />

Wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt?<br />

nein ja<br />

Formular 3 Seite 2


3.7. Angaben für den Bezugszeitraum<br />

3.7.1. Angabe von Mutterschaftsleistungen, auf die die Mutter Anspruch hat<br />

Nur ausfüllen, wenn Sie allein der Antragsteller sind und mehr als 9 Monate <strong>Elterngeld</strong> beantragen.<br />

Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse ja nein<br />

Arbeitgeberzuschuss ja nein<br />

Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ja nein<br />

Zuschuss nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften ja nein<br />

vergleichbare ausländische Leistungen ja nein<br />

3.7.2. Angabe von finanziellen Leistungen für Geschwisterkinder im Bezugszeitraum<br />

Ich habe keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen für ein älteres Kind im Bezugszeitraum.<br />

Ich habe für ein älteres Kind beziehungsweise früher angenommenes Kind Anspruch auf:<br />

Landeserziehungsgeld von:<br />

Antragsnummer: 0 2.<br />

bis:<br />

∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />

<strong>Elterngeld</strong> von: bis:<br />

Antragsnummer:<br />

∟ ∟ ∟ ∟ ∟ ∟<br />

3.7.3. Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum<br />

Ich erziele kein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und ich habe weder Einnahmen noch Ausgaben aus<br />

selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von:<br />

bis:<br />

Ich erziele Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bei<br />

Arbeitgeber 1 von: bis:<br />

Arbeitgeber 2 von: bis:<br />

Arbeitgeber 3 von: bis:<br />

Ich erziele Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<br />

Selbstständige Arbeit Art der Tätigkeit:<br />

Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />

Gewerbebetrieb<br />

Art der Tätigkeit:<br />

Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />

Land- und Forstwirtschaft Art der Tätigkeit:<br />

Anzahl der Wochenstunden: von: bis:<br />

Ich erhalte Einkommensersatzleistungen in Form von<br />

Arbeitslosengeld I von: bis:<br />

Rente/Pension von: bis:<br />

Krankengeld von: bis:<br />

Sonstige Leistung von: bis:<br />

Art der Leistung:<br />

Ich erhalte Sozialleistungen in Form von<br />

Arbeitslosengeld II von:<br />

bis:<br />

Wohngeld von: bis:<br />

Sozialhilfe von: bis:<br />

Leistungsträger:<br />

Anschrift:<br />

Formular 3 Seite 3


3.7.4. Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Forst- und Landwirtschaft<br />

Der Umfang meiner selbstständigen Tätigkeit bleibt unverändert.<br />

Den Umfang meiner selbstständigen Tätigkeit reduziere ich durch<br />

◦ die Abmeldung meines Gewerbes<br />

◦ das „Ruhen“ meiner selbstständigen Tätigkeit<br />

◦ sonstige Maßnahmen (zum Beispiel Mithilfe von Familienangehörigen, Einstellung einer Aushilfe oder<br />

Reduzierung der Öffnungszeiten):<br />

Meine selbstständige Tätigkeit umfasst die Tagespflege von fremden Kindern. Anzahl der Kinder:<br />

Meine Einkünfte werden aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt.<br />

3.8. Angabe der Auszahlungsvariante<br />

ganzer Monatsbetrag<br />

halber Monatsbetrag bei Verdoppelung der Auszahlungszeit<br />

3.9. Angabe des Zahlungsweges<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> soll auf folgendes Konto überwiesen werden, über das ich verfügungsberechtigt bin:<br />

Name und Sitz des Geldinstituts:<br />

Kontoinhaber:<br />

Kontonummer oder IBAN:<br />

<strong>Bank</strong>leitzahl (BIC):<br />

Ich verfüge über kein Konto. Das <strong>Elterngeld</strong> soll über den Postweg bar an mich ausgezahlt werden.<br />

(Dies gilt nur in Deutschland.)<br />

Anlagen<br />

Bitte legen Sie die aufgeführten Unterlagen bei, um eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten.<br />

3.1.<br />

Angabe des Kindschaftsverhältnisses zum Kind, für das<br />

<strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />

• Bei Kind des Ehepartners/Lebenspartners: Kopie der<br />

Heiratsurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde<br />

und eine Meldebescheinigung für den Antragsteller<br />

sowie Meldebescheinigung für das Kind und seine mit<br />

ihm gemeldeten Familienangehörigen.<br />

• Bei Adoptivkind: Adoptionsurkunde der adoptionsvermittelnden<br />

Stelle mit Angabe des Datums der Haushaltsaufnahme<br />

des Kindes. Handelt es sich bei der Adoptionsurkunde<br />

um eine ausländische Adoptionsurkunde,<br />

die nicht in deutscher Sprache verfasst ist, ist eine amtlich<br />

beglaubigte Übersetzung beizulegen.<br />

• Bei Kind in Adoptionspflege: Bescheinigung des Jugendamtes<br />

über den Beginn der Adoptionspflege.<br />

• Bei Verwandtschaft bis 3. Grades: Nachweis über die<br />

Unmöglichkeit der Betreuung durch die Eltern (zum Beispiel<br />

Sterbeurkunde, ärztliches Attest über schwere<br />

Krankheit oder Schwerbehinderung) und Meldebescheinigung<br />

für den Antragsteller und seine mit ihm gemeldeten<br />

Familienangehörigen.<br />

3.3.<br />

Angabe zu Geschwisterkindern im Haushalt<br />

Für alle Geschwisterkinder, die in der Tabelle eingetragen<br />

sind: Kopien der Geburtsurkunden oder Adoptionsurkunden<br />

beziehungsweise Bescheinigung des Jugendamtes<br />

über die Adoptionspflege, gegebenenfalls Kopie des Behindertenausweises.<br />

3.6.1.<br />

Angaben zur Einkommenssituation in den 24 Monaten<br />

vor Geburt des Kindes<br />

Für welchen Bemessungszeitraum Sie Ihr Einkommen nachweisen<br />

müssen, entnehmen Sie dem Hinweisblatt auf den<br />

Seiten 5 und 6. Bei selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb<br />

oder Land- und Forstwirtschaft gibt es Besonderheiten,<br />

durch die unterschiedliche Unterlagen einzureichen sind.<br />

Nichtselbstständige Arbeit<br />

• Arbeitgeber-Bescheinigung über Ihr Einkommen im Bemessungszeitraum<br />

(siehe Abschnitt Arbeitgeber-Bescheinigung)<br />

oder die entsprechenden Lohnabrechnungen<br />

beziehungsweise Gehaltsabrechnungen einschließlich<br />

aller dazugehörigen Rückrechnungen. Bitte legen<br />

Sie für jedes Beschäftigungsverhältnis einen gesonderten<br />

Einkommensnachweis bei.<br />

• Sofern Sie wegen Ihres Einkommens aus nichtselbstständiger<br />

Arbeit steuervorauszahlungspflichtig sind, legen<br />

Sie bitte die Steuervorauszahlungsbescheide der betroffenen<br />

Kalenderjahre bei.<br />

Formular 3 Seite 4


Selbstständige Arbeit<br />

Falls Bemessungszeitraum = Kalenderjahr vor Geburt des<br />

Kindes:<br />

• Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor der<br />

Geburt des Kindes. Sofern dieser noch nicht vorliegt,<br />

eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3<br />

Einkommensteuergesetz inklusive Abschreibungen, getrennt<br />

nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />

(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Landund<br />

Forstwirtschaft) und einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid<br />

für das Kalenderjahr vor Geburt.<br />

Wird bilanziert, ist die Bilanz einschließlich der Gewinnund<br />

Verlustrechnung vorzulegen.<br />

Erzielen Sie Ihre Einkommen aus einer Beteiligung, bei<br />

der nur eine Gewinnermittlung für den gesamten Betrieb<br />

möglich ist, benötigen wir zusätzlich den Gesellschaftsvertrag<br />

mit Gewinnverteilungsregelung. Sollte dies nicht<br />

möglich sein, kann eine Bescheinigung des Steuerberaters<br />

vorgelegt werden, aus der die Art der Beteiligung,<br />

die Höhe des Anteils und der anteilige Gewinn oder Verlust<br />

für den betreffenden Zeitraum hervorgeht. Es sollte<br />

auch erkennbar sein, ob es sich um vorläufige oder endgültige<br />

Beträge handelt. Die Anforderung weiterer Unterlagen<br />

im Einzelfall behalten wir uns vor.<br />

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach<br />

§ 13a Einkommensteuergesetz ermittelt werden, ist eine<br />

Bestätigung der landwirtschaftlichen Buchstelle über die<br />

Höhe des Gewinns vorzulegen.<br />

• Bei geleisteten Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen<br />

Sozialversicherung: Kopie des Bescheides des Sozialversicherungsträgers<br />

für das Kalenderjahr vor Geburt.<br />

Falls Bemessungszeitraum = 12 Kalendermonate vor Geburt<br />

des Kindes:<br />

• Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz<br />

inklusive Abschreibungen, getrennt<br />

nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />

(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Landund<br />

Forstwirtschaft). Für jedes Kalenderjahr ist eine<br />

Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen. Zeiträume<br />

innerhalb eines Kalenderjahres können zusammengefasst<br />

werden.<br />

• Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Kalenderjahre<br />

des Bemessungszeitraums, soweit sie im Bemessungszeitraum<br />

ergangen sind. Soweit sie noch nicht<br />

oder später ergangen sind, Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide<br />

für die Kalenderjahre des Bemessungszeitraums.<br />

Einkommensersatzleistungen<br />

• Bei Bezug von Einkommensersatzleistungen, die auch<br />

im Bezugszeitraum weiter bezogen werden: Kopie des<br />

Leistungsbescheids über Höhe und Dauer der Leistung.<br />

• Endet der Bezug der Einkommensersatzleistung: Aufhebungsbescheid.<br />

3.6.2 .<br />

Angabe zu Monaten vor Geburt des Kindes mit Einkommensminderung<br />

• Bei vergleichbaren ausländischen Leistungen: Nachweis<br />

über Beginn und Ende. (Siehe Formular 4, Ziffer 4.2.3.)<br />

• Bei Bezug von Bundeselterngeld für ein älteres Kind:<br />

Kopie des Bescheides, sofern <strong>Elterngeld</strong> außerhalb von<br />

Baden-Württemberg bewilligt wurde.<br />

• Bei Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst: Dienstzeitbescheinigung.<br />

3.6.3.<br />

Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft<br />

Bei geleisteten Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen Sozialversicherung<br />

oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk,<br />

wie zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung,<br />

Landwirtschaftliche Alterskasse, Versorgungswerk<br />

der Rechtsanwälte oder Künstlersozialkasse: Kopie des<br />

Bescheides des Sozialversicherungsträgers für die betroffenen<br />

Kalenderjahre des Bemessungszeitraums.<br />

3.7.2.<br />

Angabe von finanziellen Leistungen für Geschwisterkinder<br />

im beantragten Bezugszeitraum<br />

Bei <strong>Elterngeld</strong> oder Landeserziehungsgeld für ein älteres<br />

beziehungsweise früher angenommenes Kind: Kopie des<br />

Bescheids, sofern er außerhalb von Baden-Württemberg<br />

bewilligt wurde.<br />

3.7.3.<br />

Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum<br />

• Sie erzielen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im<br />

Bezugszeitraum, wenn Ihnen keinerlei steuerlich relevante<br />

Einnahmen oder Ausgaben zufließen oder abfließen.<br />

Fortlaufende Betriebsausgaben, der Zufluss von<br />

Einnahmen für früher erbrachte Leistungen oder vom<br />

Arbeitgeber weiterhin gewährte geldwerte Vorteile stellen<br />

Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar und sind zu erklären.<br />

• Bei nichtselbstständiger Tätigkeit:<br />

Arbeitgeber-Bescheinigung. Bitte legen Sie für jedes Beschäftigungsverhältnis<br />

eine gesonderte Bescheinigung<br />

bei. Sofern die darauf entfallene Steuer nicht vom Arbeitgeber<br />

abgeführt wird, legen Sie bitte die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide<br />

für die Kalenderjahre<br />

des beantragten Bezugszeitraums bei.<br />

• Bei selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Landund<br />

Forstwirtschaft:<br />

- Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3<br />

Einkommensteuergesetz inklusive Abschreibungen,<br />

getrennt nach Tätigkeiten und gegebenenfalls Einkunftsarten<br />

(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb,<br />

Land- und Forstwirtschaft). Für jedes Kalenderjahr ist<br />

eine eigene Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.<br />

Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres<br />

können zusammengefasst werden.<br />

Erzielen Sie Ihr Einkommen aus einer Beteiligung, bei<br />

der nur eine Gewinnermittlung für den gesamten<br />

Betrieb möglich ist, benötigen wir zusätzlich den Gesellschaftsvertrag<br />

mit Gewinnverteilungsregelung.<br />

Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Bescheinigung<br />

des Steuerberaters vorgelegt werden, aus der<br />

die Art der Beteiligung, die Höhe des Anteils und der<br />

anteilige Gewinn oder Verlust für den betreffenden<br />

Zeitraum hervorgeht. Es sollte auch erkennbar sein, ob<br />

es sich um vorläufige oder endgültige Beträge handelt.<br />

Die Anforderung weiterer Unterlagen im Einzelfall<br />

behalten wir uns vor.<br />

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach § 13a<br />

Einkommensteuergesetz ermittelt werden, ist eine Bestäti-<br />

Formular 3<br />

Seite 5


gung der landwirtschaftlichen Buchstelle über die Höhe<br />

des Gewinns vorzulegen.<br />

- Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die<br />

Kalenderjahre des Bezugszeitraums.<br />

- Bei zu leistenden Pflichtbeiträgen zu einer gesetzlichen<br />

Sozialversicherung: Kopie des Bescheides des<br />

Sozialversicherungsträgers für die betroffenen Kalenderjahre<br />

des Bezugszeitraums, soweit vorhanden,<br />

sonst letzter gültiger Bescheid.<br />

- Bei Tagespflegepersonen: Eignungsnachweis im Sinne<br />

§ 23 Sozialgesetzbuch VIII.<br />

• Bei Bezug von Einkommensersatzleistungen oder Sozi-<br />

alleistungen: Kopie des Leistungsbescheides über die<br />

Höhe und Dauer der Leistung. Endet der Bezug der Leistung:<br />

Aufhebungsbescheid.<br />

3.7.4.<br />

Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit, Gewerbebetrieb, Forst- und Landwirtschaft<br />

• Bei Abmeldung des Gewerbebetriebs: Gewerbeabmeldung.<br />

• Bei „Ruhen“ der selbstständigen Tätigkeit: Bescheid über<br />

die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.<br />

Formular 3 Seite 6


Privatpersonen<br />

Wohnen und Erziehen.


L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 03<br />

Wohnen und Erziehen.<br />

Wohnen<br />

Zinsverbilligtes Darlehen (Z 15) Seite 06<br />

Optionsdarlehen Seite 07<br />

Zusätzliche Darlehen Seite 08<br />

Wichtige Voraussetzungen Seite 09<br />

Wohnen mit Kind Seite 10<br />

Wohnen mit Zukunft Seite 11<br />

Erziehen<br />

<strong>Elterngeld</strong> Seite 12<br />

Landeserziehungsgeld Seite 13<br />

Mehrlingsgeburtenprogramm Seite 14<br />

Bildung<br />

Studienfinanzierung Seite 15<br />

Baden-Württemberg-Stipendium Seite 16<br />

Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL) Seite 17<br />

Sag’ mal was – Sprachförderung für Vorschulkinder Seite 18<br />

Europäischer Sozialfonds (ESF) Seite 19<br />

Bestellung von Informationsmaterialien<br />

Diese Broschüre und andere Informationsmaterialien können<br />

Sie auf unserer Seite www.l-bank.de/publikationen<br />

herunterladen oder in Papierform bestellen.


04 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />

Was können wir für Sie tun?<br />

\ In dieser Broschüre finden Sie alle Angebote, mit denen die L-<strong>Bank</strong> Privatpersonen<br />

in Baden-Württemberg unterstützt.<br />

Sie haben pläne.<br />

und unsere unterstützung.<br />

Sie sind eine junge Familie oder ein Paar und möchten ein<br />

Haus bauen oder planen den Kauf einer Eigentumswohnung?<br />

Oder möchten Sie Ihre Wohnung modernisieren?<br />

Die L-<strong>Bank</strong> hilft Ihnen mit ihren Förderangeboten – egal,<br />

ob es um günstige Kredite für Wohneigentum oder die<br />

direkte Unterstützung durch <strong>Elterngeld</strong> und Erziehungsgeld<br />

geht. Schwerbehinderte erhalten eine finanzielle<br />

Hilfe für bedarfsgerechten Wohnraum. Als Student können<br />

Sie darüber hinaus Ihre Studiengebühren von der L-<strong>Bank</strong><br />

finanzieren lassen. Für Spracherziehung, Stipendien und<br />

Maßnahmen der Beschäftigungsförderung reicht die<br />

L-<strong>Bank</strong> Mittel der EU, des Landes und der Landes stiftung<br />

Baden-Württemberg aus.<br />

Für ihre zukunft.<br />

und die Baden-württembergs.<br />

Unser Ziel dabei ist, das Land zu stärken und die Lebensqualität<br />

seiner Bürger zu sichern. Deshalb unterstützen<br />

wir die Baden-Würt temberger, ihre eigene Zukunft und<br />

die ihrer Kinder zu gestalten.<br />

Welche Förderungen das im Einzelnen sind und wie Sie<br />

diese beantragen, können Sie in dieser Broschüre nachlesen.


L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 05<br />

Ihre Fördermöglichkeiten<br />

auf einen Blick.<br />

Ehepaare, Lebenspartner 2 ,<br />

Lebensgemeinschaften,<br />

Alleinerziehende<br />

Ehepaare, Lebenspartner 2 , Lebensgemeinschaften<br />

ohne Kinder 3<br />

Anzahl Kinder<br />

1 bis 2 ab 3<br />

Schwerbehinderte<br />

Schüler und junge Berufstätige<br />

Studenten<br />

Träger/eingetragene Vereine/<br />

Arbeitgeber<br />

Seite<br />

WOHNEN<br />

06 Zinsverbilligtes Darlehen (Z 15) 1 ■ ■ ■<br />

07 Optionsdarlehen 1 ■ ■ ■ ■<br />

10 Wohnen mit Kind ■ ■ ■<br />

11 Wohnen mit Zukunft ■ ■ ■ ■<br />

ERZIEHEN<br />

12 <strong>Elterngeld</strong> und Erziehungsgeld 1 ■ ■<br />

14 Mehrlingsgeburtenprogramm ■<br />

BILDUNG<br />

15 Studienfinanzierung ■<br />

16 Baden-Württemberg-Stipendium ■ ■<br />

17<br />

Lernhilfen, Sag’ mal was,<br />

Europäischer Sozialfonds<br />

■<br />

1 Es gelten bestimmte Einkommensobergrenzen. 2 Im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. 3 In dieser Broschüre verwendete Bezeichnungen wie „Lebenspartner“<br />

oder „Student“ werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und impliziert weder Ausschluss noch Wertung.


06 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />

LANDESWOHNRAUMFÖRDERUNGSPROGRAMM<br />

Zinsverbilligtes Darlehen zum<br />

Bau und Kauf von Wohnraum.<br />

\ Mit einem für 15 Jahre zinsverbilligten Darlehen (Z 15-Darlehen) hilft die L-<strong>Bank</strong><br />

vor allem Familien in Baden-Württemberg auf ihrem Weg in die eigenen vier Wände.<br />

Was wird gefördert?<br />

Ob Eigenheim oder Eigentumswohnung, ob Bau oder<br />

Kauf – die Finanzierung selbst genutzter Immobilien<br />

unterstützen wir mit zinsverbilligten Darlehen. Auch<br />

bei Umbau, Ausbau oder Anbau können Sie mit unserer<br />

Hilfe rechnen.<br />

Wer wird gefördert?<br />

Familien, das heißt Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes, Alleinerziehende und auf<br />

Dauer angelegte Lebensgemeinschaften mit mindestens<br />

einem minderjährigen Kind sowie schwerbehinderte<br />

Menschen (Zielgruppen der Förderung).<br />

@ Wichtig: Kinderlose Paare mit Kinderwunsch können<br />

das Optionsdarlehen beantragen (siehe Seite 7).<br />

WIE wird gefördert?<br />

Die Förderung von Familien und Schwerbehinderten<br />

erfolgt mit einem auf 15 Jahre im Zins verbilligten Darlehen<br />

(Z 15-Darlehen). Die Höhe der Förderung ist abhängig<br />

von der Größe der Familie und der Gemeinde, in der<br />

die Immobilie liegt. Eine Familie mit zwei Kindern kann<br />

zum Beispiel ein Z 15-Darlehen bis zu 130.000 Euro be antragen.<br />

Zusätzlich zum Z 15-Darlehen können Fa milien<br />

ergänzende Darlehen zur Gesamtfinanzierung des Objektes<br />

erhalten.<br />

@ Lesen Sie auf Seite 8, mit welchen zusätzlichen Dar lehen<br />

Sie das Z 15-Darlehen kombinieren können.<br />

@ Beachten Sie bitte die Voraussetzungen auf Seite 9.<br />

@ Wie Sie das Z 15-Darlehen beantragen können, erfahren<br />

Sie auf Seite 9.<br />

@ Die aktuellen Zinssätze und weitere Details des Pro -<br />

gramms finden Sie unter www.l-bank.de/wohnen<br />

Einkommensgrenzen: Ihr Gesamteinkommen darf eine<br />

gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten;<br />

diese hängt von der Zahl der Personen ab, die<br />

in Ihrem Haushalt leben. Grundlage zur Berechnung ist<br />

das Bruttojahreseinkommen Ihres Haushalts. Liegt Ihr<br />

Einkommen über dieser Grenze, ist eine Förderung nur<br />

durch „Wohnen mit Kind“ bzw. „Wohnen mit Zukunft“<br />

möglich (ab Seite 10).<br />

Nähere Angaben dazu, wer Landeswohn raum f ö rd eru n g<br />

beantragen kann, finden Sie unter www.l-bank.de/wohnen


L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 07<br />

LANDESWOHNRAUMFÖRDERUNGSPROGRAMM<br />

Immer eine Möglichkeit:<br />

das Optionsdarlehen.<br />

\ Familien wachsen, aus kinderlosen Paaren werden Eltern. Das Optionsdarlehen<br />

plant diese Veränderungen mit ein.<br />

Was wird gefördert?<br />

Ob Eigenheim oder Eigentumswohnung, ob Bau oder<br />

Kauf – die Finanzierung selbst genutzter Immobilien unterstützen<br />

wir mit einem Optionsdarlehen. Auch bei Um bau<br />

oder Erweiterung können Sie mit unserer Hilfe rechnen.<br />

Wer wird gefördert?<br />

Kinderlose Paare, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner<br />

schaftsgesetzes und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften<br />

mit Kinderwunsch können ein Optionsdarlehen<br />

erhalten, wenn kein Partner älter als 45 Jahre ist.<br />

Familien und Schwerbehinderte, die Anspruch auf ein<br />

Z 15-Darlehen haben, können ihre Immobilie zusätzlich<br />

mit einem Optionsdarlehen finanzieren.<br />

Wie wird gefördert?<br />

Mit diesem Darlehen können Sie maximal 75.000 Euro<br />

finanzieren.<br />

Wenn Sie innerhalb von sechs Jahren nach Darlehenszusage<br />

Kinder bekommen oder annehmen, erhalten Sie<br />

eine Ergänzungsförderung auf das Optionsdarlehen. Die<br />

Höhe der Ergänzungsförderung hängt dann von der Zahl<br />

der Kinder in der Familie ab.<br />

@ Lesen Sie auf Seite 8, mit welchen zusätzlichen Darlehen<br />

Sie das Optionsdarlehen kombinieren können.<br />

@ Beachten Sie bitte die Voraussetzungen auf Seite 9.<br />

@ Wie Sie das Optionsdarlehen beantragen können,<br />

erfahren Sie auf Seite 9.<br />

@ Die aktuellen Zinssätze und weitere Details des Programms<br />

finden Sie unter www.l-bank.de/wohnen<br />

Einkommensgrenzen: Ihr Gesamteinkommen darf eine<br />

gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten;<br />

diese hängt von der Zahl der Personen ab, die<br />

in Ihrem Haushalt leben. Grundlage zur Berechnung ist<br />

das Bruttojahreseinkommen Ihres Haushalts. Bei der<br />

Prüfung der Einkommensgrenze wird ein kinderloses<br />

Paar einem Paar mit einem Kind gleichgestellt. Liegt Ihr<br />

Einkommen über dieser Grenze, ist eine Förderung durch<br />

„Wohnen mit Kind“ bzw. „Wohnen mit Zukunft“ möglich<br />

(ab Seite 10).


08 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />

Und darüber hinaus:<br />

die zusätzlichen Darlehen.<br />

Das Ergänzungsdarlehen (E-Darlehen)<br />

Das E-Darlehen kann als ergänzendes Darlehen beantragt<br />

werden und besitzt eine bis zu 30-jährige Zinsfestschreibungszeit.<br />

Das Laufzeit 25-Darlehen (L 25-Darlehen)<br />

Das L 25-Darlehen kann als ergänzendes Darlehen be -<br />

antragt werden und hat eine Zinsfestschreibung von<br />

25 Jahren und wird innerhalb dieses Zeitraums vollständig<br />

zurückbezahlt.<br />

Der Zentrumszuschlag<br />

Familien, die in einem Ortszentrum, das bereits vor 1950<br />

be stand, eine Immobilie bauen oder kaufen, können mit<br />

einem zusätzlichen, im Zins verbilligten Darlehen rechnen.<br />

Erhalten Sie nur ein Optionsdarlehen, wird Ihnen der Zentrumszuschlag<br />

zusätzlich mit der Ergänzungsförderung<br />

bewilligt, die Sie erhalten, wenn Sie innerhalb von sechs<br />

Jahren nach Darlehenszusage Kinder bekommen oder<br />

annehmen.<br />

Zusatzförderung für innovatives Bauen<br />

Wird Ihr Bauvorhaben in kostengünstiger, nachhaltiger<br />

Weise oder flächensparend oder in der Innenstadt ausgeführt<br />

und wird dieses Bauvorhaben als innovativ anerkannt,<br />

können Sie ein zusätzliches Förderdarlehen erhalten.<br />

Es muss aber eine Förderung mit dem Z 15-Darlehen<br />

vorliegen.<br />

Der Zuschlag für ökologisch wirksame Bauausführung<br />

Bei einer ökologisch wirksamen Bauausführung oder entsprechenden<br />

Anpassung bei einem Erwerb von Wohnraum<br />

werden Ihre Mehrkosten durch ein zusätzliches Förderdarlehen<br />

oder einen Baukostenzuschuss finanziert. Es<br />

muss aber eine Förderung mit dem Z 15-Darlehen vorliegen.<br />

Dieser Zuschlag ist nicht kombinierbar mit dem Darlehen<br />

„Wohnen mit Zukunft: erneuerbare Energien“.<br />

Die Zusatzförderung/Anpassungsförderung für<br />

Schwerbehinderte<br />

Schwerbehinderte erhalten ein zusätzliches Förderdarlehen<br />

oder einen Baukostenzuschuss, wenn ihre Behinderung<br />

besondere Baumaßnahmen erforderlich macht. Diese<br />

Förderung kann auch isoliert als Anpassungsförderung in<br />

Anspruch genommen werden, wenn Sie bereits ein eigenes<br />

Objekt bewohnen. In jedem Fall werden nur die nachweisbaren<br />

Mehrkosten gefördert.<br />

Die Zusatzförderung/Anpassungsförderung für<br />

barrierefreies Bauen<br />

Sie können eine zusätzliche Förderung erhalten, wenn Sie<br />

Ihr Vorhaben barrierefrei gestalten und Sie zu den Zielgruppen<br />

der Förderung gehören. Sie erhalten entweder<br />

ein zusätzliches Förderdarlehen oder einen Baukostenzuschuss.<br />

Diese Förderung kann auch isoliert als Anpassungsförderung<br />

für entsprechende nachweisbare Mehrkosten<br />

in Anspruch genommen werden, wenn Sie bereits<br />

ein eigenes Objekt bewohnen.<br />

Kredite der KfW <strong>Bank</strong>engruppe (KfW)<br />

Zur Deckung Ihres Finanzierungsbedarfs können wir<br />

Ihnen zusätzlich Kredite der KfW zur Verfügung stellen.<br />

Oder Sie können ein Darlehen entsprechend dem Programm<br />

„Wohnen mit Kind“ kombinieren, sofern diese<br />

Kombination nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />

@ Beachten Sie bitte die Voraussetzungen auf Seite 9.<br />

@ Wie Sie die zusätzlichen Darlehen beantragen können,<br />

erfahren Sie auf Seite 9.<br />

@ Die aktuellen Zinssätze und weitere Details des Programms<br />

finden Sie unter www.l-bank.de/wohnen


L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 09<br />

LANDESWOHNRAUMFÖRDERUNGSPROGRAMM<br />

Wichtige Voraussetzungen für<br />

Darlehen des Landeswohnraumförderungs<br />

programms.<br />

1. Einkommensgrenzen<br />

Ihr Gesamteinkommen darf eine gesetzlich festgelegte<br />

Einkommensgrenze nicht überschreiten; diese hängt von<br />

der Zahl der Personen ab, die in Ihrem Haushalt leben.<br />

Grundlage zur Berechnung ist das Bruttojahreseinkommen<br />

Ihres Haushalts. Liegt Ihr Einkommen über dieser<br />

Grenze, erhalten Sie gegebenenfalls eine Förderung<br />

durch „Wohnen mit Kind“ oder „Wohnen mit Zukunft“<br />

(ab Seite 10).<br />

2. Kostenobergrenze<br />

Der Bau oder Kauf Ihrer Immobilie kann nur gefördert<br />

werden, wenn eine bestimmte Kostenobergrenze nicht<br />

überschritten wird.<br />

3. Eigenleistungen<br />

Um eine Förderung zu erhalten, müssen Sie einen Teil der<br />

Gesamtkosten selbst übernehmen. Als Eigenleistungen<br />

gilt neben vorhandenen Geldmitteln auch Selbsthilfe.<br />

4. Vorhandenes Wohneigentum<br />

Wer bereits geeignetes Wohneigentum in angemessener<br />

Größe hat oder bis vor nicht allzu langer Zeit hatte, kann<br />

leider nicht gefördert werden.<br />

5. Größe der Immobilie<br />

Die Größe der Immobilie muss an der Familiengröße ausgerichtet<br />

sein.<br />

6. Baubeginn/Vertragsabschluss<br />

Erst wenn wir Ihnen schriftlich mitgeteilt haben, dass Ihr<br />

Antrag bei uns eingegangen ist, dürfen Sie auf eigenes Ri si ko<br />

den Kaufvertrag abschließen oder den Bau beginnen.<br />

Genauere Erläuterungen und Beispiele für die Voraussetzungen<br />

haben wir unter www.l-bank.de/wohnen für<br />

Sie zusammengestellt.<br />

So beantragen Sie die Darlehen<br />

Sie müssen Ihr Förderdarlehen schriftlich bei den Bürgermeisterämtern,<br />

sofern es sich um einen Stadtkreis handelt,<br />

oder den Wohnraumförderungsstellen Ihres Bauortes beantragen.<br />

Die Antragsvordrucke bekommen Sie bei den Bürgermeisterämtern<br />

und Wohnraumförderungsstellen – oder<br />

direkt bei uns, der L-<strong>Bank</strong>. Alle Antragsvordrucke können<br />

Sie auch unter www.l-bank.de/wohnen herunterladen.<br />

@ Wichtig: Unter der oben genannten Internetadresse<br />

finden Sie auch eine Liste aller Unterlagen, die wir von<br />

Ihnen benötigen, detaillierte Informationen und die<br />

aktuellen Konditionen.<br />

Sie haben Fragen oder wollen ein<br />

individuelles Finanzierungskonzept?<br />

Sprechen Sie mit unseren Partnern vor Ort: den Wohn -<br />

raum förderungsstellen bei den Landratsämtern und den<br />

Städten.<br />

Wir beraten Sie auch gerne direkt in unseren Beratungszentren<br />

in Karlsruhe oder Stuttgart. Vereinbaren Sie einen<br />

Termin mit uns.<br />

Sie können sich auch gerne telefonisch an unsere Experten<br />

wenden:<br />

@ Telefon 01801 150-333 (3,9 Cent/Min. aus dem Festnetz<br />

der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus einem anderen<br />

Festnetz oder einem Mobilfunknetz gilt der Verbindungspreis<br />

des jeweiligen Anbieters), Mo–Do 8.00 bis 17.00 Uhr,<br />

Fr 8.00 bis 16.00 Uhr


10 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />

Darlehen mit grosszügiger Einkommensobergrenze<br />

Wohnen mit Kind.<br />

\ Wenn Familien mit Kind in Baden-Württemberg ein Haus oder eine Eigentumswohnung<br />

bauen oder kaufen wollen, erhalten sie von der L-<strong>Bank</strong> in Zusammenarbeit<br />

mit der KfW <strong>Bank</strong>engruppe ein langfristiges Darlehen. Die L-<strong>Bank</strong> verbilligt die ohnehin<br />

schon günstigen Darlehen der KfW <strong>Bank</strong>engruppe zusätzlich. Diese Förderung ist<br />

die ideale Ergänzung zu anderen Darlehen, die erstrangig besichert sind.<br />

WAS wird gefördert?<br />

Ob Eigenheim oder Eigentumswohnung, ob Bau oder<br />

Kauf – selbst genutzte Immobilien unterstützen wir mit<br />

einem Darlehen. Auch bei einem nach dem Erwerb notwendigen<br />

Umbau können Sie mit unserer Hilfe rechnen.<br />

Eigenleistungen werden in angemessener Höhe berücksichtigt.<br />

Die L-<strong>Bank</strong> verbilligt die Darlehen zusätzlich gegenüber<br />

dem KfW-Wohneigentumsprogramm wahlweise für die<br />

ersten 10 oder 15 Jahre. Die Darlehenszinsen werden ebenfalls<br />

für 10 oder 15 Jahre festgeschrieben (Zinsbindungsfrist).<br />

Nach Ablauf der Zinsfestschreibung unterbreitet<br />

die L-<strong>Bank</strong> ein neues Angebot für die Fortführung der<br />

Finanzierung. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie auch die<br />

Möglichkeit, das Darlehen ganz oder teilweise zurückzuzahlen<br />

– ohne zusätzliche Kosten.<br />

Die aktuellen Zinssätze und weitere Details des Programms<br />

finden Sie unter www.l-bank.de/wohnenmitkind<br />

Wer wird gefördert?<br />

Familien, das heißt Ehepaare, Alleinerziehende und auf<br />

Dauer angelegte Lebensgemeinschaften mit mindestens<br />

einem minderjährigen Kind. Die Summe Ihrer positiven Einkünfte<br />

darf maximal 200.000 Euro, bei Alleinerziehenden<br />

100.000 Euro, betragen. Ferner muss gewährleistet sein,<br />

dass aus dem laufenden Haushaltseinkommen dauerhaft<br />

die Zins- und Tilgungsleistungen bestritten werden können.<br />

Wie wird gefördert?<br />

Die Förderung erfolgt in Form eines langfristigen, zinsverbilligten<br />

Darlehens. Der Finanzierungsanteil beträgt<br />

bis zu 30 % der förderfähigen Gesamtkosten, mindestens<br />

15.000 Euro, höchstens 100.000 Euro.<br />

Die Laufzeit beträgt 30 oder 35 Jahre, bei mindestens<br />

einem Jahr und höchstens fünf Jahren tilgungsfreier<br />

Anlaufzeit. Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt.<br />

Zinsen<br />

So beantragen Sie das Darlehen<br />

Anträge stellen Sie bei der <strong>Bank</strong> Ihrer Wahl. Dabei ist der<br />

Antragsvordruck der KfW (L-<strong>Bank</strong>-Version) zu verwenden.<br />

Diesen Vordruck erhalten Sie direkt bei der L-<strong>Bank</strong><br />

unter www.l-bank.de/wohnenmitkind oder bei Ihrer<br />

Hausbank.<br />

Was müssen Sie sonst noch wissen?<br />

Das Darlehen kann mit dem Programm „Wohnen mit<br />

Zukunft: erneuerbare Energien“ und mit sonstigen Förderungen<br />

durch Bund oder Gemeinden kombiniert werden,<br />

zum Beispiel auch mit dem Landeswohnraumförderungsprogramm<br />

(siehe Seite 6 ff). Ausgeschlossen ist die<br />

Kombination mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm.<br />

Genauere Erläuterungen sowie alle nötigen Formulare<br />

finden Sie unter www.l-bank.de/wohnenmitkind<br />

Sie können sich auch gerne telefonisch an unsere Experten<br />

wenden:<br />

@ Telefon 01801 150-333 (3,9 Cent/Min. aus dem Festnetz<br />

der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus einem anderen<br />

Festnetz oder einem Mobilfunknetz gilt der Verbindungspreis<br />

des jeweiligen Anbieters.), Mo–Do 8.00 bis 17.00 Uhr,<br />

Fr 8.00 bis 16.00 Uhr


L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 11<br />

Darlehen ohne Einkommensobergrenze<br />

Wohnen mit Zukunft:<br />

erneuerbare Energien.<br />

\ Baden-Württemberg will den Einsatz erneuerbarer Energien im Interesse einer nachhaltigen<br />

Energieversorgung und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes steigern.<br />

Das Land fördert daher den Einbau von heiztechnischen Anlagen auf Basis erneuerbarer<br />

Energien in Wohnimmobilien. Hierzu werden zinsverbilligte Förderkredite der<br />

L-<strong>Bank</strong> gewährt.<br />

Was wird gefördert?<br />

Gefördert wird der Einbau von heiztechnischen Anlagen<br />

auf der Basis erneuerbarer Energieträger in Wohnimmobilien<br />

mit bis zu drei Wohneinheiten. Die Wohnimmobilie<br />

muss in Baden-Württemberg liegen. Gefördert werden<br />

solarthermische Anlagen zur kombinierten Brauchwasserer<br />

wärmung und Raumheizung, Biomasseanlagen (auf Basis<br />

von Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Biokraftstoffen oder<br />

Biogas), Holzvergaser-Zentralheizungen, Wärmepumpen,<br />

Erdwärmeübertrager sowie die Kraft-Wärme-Kopplung<br />

(Einzelan lagen, zum Beispiel Blockheizkraftwerke oder<br />

Brennstoffzellen). Die Maßnahmen müssen durch ein<br />

Fach unter nehmen durchgeführt werden.<br />

Genauere Angaben finden Sie unter www.l-bank.de/<br />

wohnenmitzukunft<br />

Wer wird gefördert?<br />

Gefördert werden Privatpersonen als Eigentümer, Bauherren<br />

oder Erwerber einer Immobilie. Sie müssen mindestens<br />

eine der Wohneinheiten dauerhaft selbst bewohnen.<br />

Wie wird gefördert?<br />

Die Förderung erfolgt durch ein zinsverbilligtes langfristiges<br />

Darlehen mit gleichmäßigen Belastungen. Es wird<br />

über Hausbanken ausgereicht.<br />

Die Darlehen werden zu 100 % ausgezahlt. Sie haben wahlweise<br />

eine Laufzeit von 30 Jahren bei zwei tilgungsfreien<br />

Anlauf jahren oder eine Laufzeit von 10 Jahren mit einem<br />

tilgungsfreien Jahr.<br />

Zinsen<br />

Das Land Baden-Württemberg verbilligt die Förderkredite<br />

für den Zeitraum der ersten Zinsfestschreibung. Die Darlehenszinsen<br />

werden für zehn Jahre festgeschrieben (Zinsbindungsfrist).<br />

Es fällt keine Bereitstellungsprovision an. Die<br />

aktuellen Zinssätze und weitere Details zum Programm<br />

finden Sie unter www.l-bank.de/wohnenmitzukunft<br />

SO BEANTRAGEN SIE DAS DARLEHEN<br />

Anträge stellen Sie bei der <strong>Bank</strong> Ihrer Wahl. Dabei ist der<br />

Antragsvordruck der KfW (L-<strong>Bank</strong>-Version) zu verwenden.<br />

Diesen Vordruck erhalten Sie direkt bei der L-<strong>Bank</strong> unter<br />

www.l-bank.de/wohnenmitzukunft oder bei Ihrer Hausbank.<br />

Zusätzlich muss bei der Hausbank ein Kostenvoranschlag<br />

für die geplante Maßnahme eingereicht werden.<br />

@ Telefon 01801 150-333 (3,9 Cent/Min. aus dem Festnetz<br />

der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus einem anderen<br />

Festnetz oder einem Mobilfunknetz gilt der Verbindungspreis<br />

des jeweiligen Anbieters), Mo–Do 8.00 bis 17.00 Uhr,<br />

Fr 8.00 bis 16.00 Uhr<br />

Der Mindestbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Euro. Der<br />

Höchstbetrag je Wohneinheit liegt bei 50.000 Euro, je<br />

Gebäude bei 100.000 Euro.


12 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />

<strong>Elterngeld</strong>.<br />

\ Mit der Geburt eines Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>,<br />

das zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt wird. Mit dieser Unterstützung sind die<br />

Familien für das erste Jahr nach der Geburt finanziell abgesichert. Vor allem, wenn sich<br />

durch die Betreuung des Kindes das verfügbare Haushaltseinkommen reduziert.<br />

Was wird gefördert?<br />

<strong>Elterngeld</strong> kann für Kinder, die ab dem 01.01.2007 geboren<br />

oder angenommen wurden, beantragt werden.<br />

@ Hinweis: Wenn ein Kind vor dem 01.01.2007 geboren<br />

oder angenommen wurde, können Eltern für die ersten<br />

beiden Lebensjahre Bundeserziehungsgeld beantragen.<br />

Wer wird gefördert?<br />

– Mütter und Väter<br />

– Ehe- und Lebenspartner<br />

– Eltern von angenommenen Kindern<br />

– Verwandte bis zum dritten Grade, wenn die Eltern das<br />

Kind zum Beispiel wegen schwerer Krankheit nicht<br />

selbst erziehen können<br />

Detaillierte Informationen zu den Fördervoraussetzungen<br />

erhalten Sie unter www.l-bank.de/elterngeld<br />

Wie wird gefördert?<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> wird monatlich ausbezahlt und beträgt<br />

mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Erwerbstätige,<br />

die für die Betreuung des Kindes ihre Tätigkeit<br />

unterbrechen oder reduzieren, bekommen in der Regel<br />

67 % des wegfallenden Nettoeinkommens. Eltern, die<br />

unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen, und<br />

Eltern mit Mehrlingsgeburten erhalten mehr <strong>Elterngeld</strong>.<br />

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, einen Geschwisterbonus<br />

zu beantragen. <strong>Elterngeld</strong> kann in den ersten<br />

14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen<br />

werden. Ein Elternteil kann bis zu zwölf Monate <strong>Elterngeld</strong><br />

beziehen. Einen Anspruch auf zwei weitere Monate<br />

haben Alleinerziehende und Paare, bei denen der Alleinerziehende<br />

oder der Partner mindestens zwei Monate lang<br />

seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert.<br />

Nähere Informationen für Selbstständige, Details zu<br />

Besteuerung und Sozialabgaben sowie Verrechnung mit<br />

anderen Sozialleistungen finden Sie unter www.l-bank.de/<br />

elterngeld<br />

Ihren persönlichen <strong>Elterngeld</strong>anspruch können Sie unter<br />

www.bmfsfj.de/elterngeldrechner berechnen.<br />

Wie können Sie <strong>Elterngeld</strong><br />

beantragen?<br />

Anträge müssen schriftlich gestellt werden. Vordrucke gibt<br />

es über das Internet (siehe unten) oder bei den Gemeindeverwaltungen.<br />

Neben dem Antrag brauchen Sie:<br />

– die Geburtsurkunde<br />

– Einkommensnachweise<br />

– eine Bescheinigung über Mutterschaftsgeld oder Bezüge<br />

während des Mutterschutzes<br />

– eine Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum<br />

Mutterschaftsgeld<br />

– bei Teilzeitarbeit: eine Arbeitszeitbestätigung<br />

Den Antrag können Sie direkt an die L-<strong>Bank</strong> senden oder<br />

auch bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgeben.<br />

Weitere Informationen und das Antragsformular zum<br />

Down load finden Sie unter www.l-bank.de/elterngeld<br />

Oder sprechen Sie uns direkt an:<br />

@ Telefon 0800 664 5471 (gebührenfrei), Fax 0721 150-3191,<br />

familienfoerderung@l-bank.de


L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 13<br />

Landeserziehungsgeld.<br />

\ Im Anschluss an das <strong>Elterngeld</strong> können Eltern Landeserziehungsgeld erhalten.<br />

Was wird gefördert?<br />

Das Landeserziehungsgeld unterstützt Eltern in Baden-<br />

Württemberg, die auch nach dem Bezug des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

nicht oder nur teilweise berufstätig sind.<br />

Wer wird gefördert?<br />

Berechtigt sind Eltern mit der Staatsangehörigkeit eines<br />

Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen<br />

Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Bürger) oder eines Drittstaates,<br />

wenn sich aus einem zwischen diesem Staat und der Europäischen<br />

Union abgeschlossenen Abkommen oder daraus<br />

abgeleiteten Rechtsakten ein Anspruch auf Familienleistungen<br />

ergibt.<br />

Wie können Sie Landeserziehungsgeld<br />

beantragen?<br />

Landeserziehungsgeld müssen Sie schriftlich beantragen.<br />

Vordrucke gibt es über das Internet (siehe unten) oder bei<br />

den Gemeindeverwaltungen. Den Antrag können Sie<br />

direkt an die L-<strong>Bank</strong> senden oder auch bei der zuständigen<br />

Gemeindeverwaltung abgeben.<br />

Weitere Informationen und das Antragsformular zum<br />

Download finden Sie unter<br />

www.l-bank.de/landes er ziehungsgeld<br />

Oder sprechen Sie uns direkt an:<br />

@ Telefon 0800 664 5471 (gebührenfrei), Fax 0721 150-3191,<br />

familienfoerderung@l-bank.de<br />

Wie wird gefördert?<br />

Das Landeserziehungsgeld wird im Anschluss an das<br />

<strong>Elterngeld</strong> für maximal zehn Lebensmonate oder Be treuungsmonate<br />

des Kindes gezahlt.<br />

Generell gelten beim Landeserziehungsgeld Einkommensgrenzen.


14 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />

Mehrlingsgeburtenprogramm.<br />

\ Im Rahmen seiner familienfördernden Maßnahmen unterstützt das Land Baden-<br />

Württemberg Familien mit Mehrlingskindern.<br />

Was wird gefördert?<br />

Einen Zuschuss von 2.500 Euro erhalten Familien für jedes<br />

Mehrlingskind (ab Drillingen).<br />

Wer wird gefördert?<br />

Berechtigt sind Familien mit Mehrlingskindern, die zum<br />

Zeitpunkt der Geburt oder Annahme der Kinder ihren<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg<br />

haben.<br />

Wie wird gefördert?<br />

Die Berechtigung ist unabhängig davon, ob die Eltern nach<br />

der Geburt oder Annahme der Kinder arbeiten und wie<br />

viel sie verdienen. Sie besteht auch dann, wenn Eltern sonstige<br />

Sozialleistungen beziehen. Über die Verwendung<br />

des Fördergeldes können die Eltern frei entscheiden –<br />

trotzdem ist es erwünscht, dass der Zuschuss den Kindern<br />

zugutekommt.<br />

Wie können Sie die Förderung für<br />

Mehrlingsgeburten beantragen?<br />

Die Zuwendung für Familien mit Mehrlingskindern muss<br />

schriftlich beantragt werden – innerhalb von einem Jahr<br />

nach der Geburt oder Annahme der Kinder. Der Antrag<br />

kann direkt an die L-<strong>Bank</strong> geschickt oder bei der zuständigen<br />

Gemeindeverwaltung eingereicht werden.<br />

Weitere Informationen und das Antragsformular zum<br />

Download finden Sie unter<br />

www.l-bank.de/mehrlings geburten<br />

Oder sprechen Sie uns direkt an:<br />

@ Telefon 0800 664 5471 (gebührenfrei), Fax 0721 150-3191,<br />

familienfoerderung@l-bank.de


L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 15<br />

Studienfinanzierung.<br />

\ Seit 2007 werden an staatlichen Hochschulen und Berufsakademien in Baden-<br />

Württem berg Studiengebühren erhoben. Die L-<strong>Bank</strong> möchte Sie dabei unterstützen,<br />

Ihr Studium erfolgreich und ohne zusätzliche Arbeitsbelastung aufzunehmen oder<br />

fortzusetzen. Hierzu bieten wir Ihnen ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren<br />

an.<br />

Was wird gefördert?<br />

Die L-<strong>Bank</strong> finanziert die Studiengebühren in Höhe von<br />

500 Euro pro Semester.<br />

Wer wird gefördert?<br />

Alle Studenten, unabhängig von Bonität oder Studienfach.<br />

Ob Sie darlehensberechtigt sind, prüft Ihre Hochschule<br />

auf Antrag.<br />

Wie wird gefördert?<br />

Wie können Sie die Studienfinanzierung<br />

beantragen?<br />

Sie benötigen: den Darlehensantrag, erhältlich unter<br />

www.l-bank.de/studienfinanzierung, sowie einen Feststellungsbescheid<br />

von Ihrer Hochschule. Beides reichen<br />

Sie bei Ihrer Hochschule ein. Diese leitet die Dokumente<br />

an die L-<strong>Bank</strong> weiter. Daraufhin erhalten Sie direkt ein<br />

persönliches Angebot.<br />

Oder sprechen Sie uns direkt an:<br />

@ Telefon 0800 664 5866 (gebührenfrei), Fax 0721 150-3071,<br />

studienfinanzierung@l-bank.de<br />

Die L-<strong>Bank</strong> überweist die erforderlichen 500 Euro pro<br />

Semester direkt an die Hochschule. Und Sie zahlen den<br />

Gesamtbetrag nach Ende Ihres Studiums in Raten von 50,<br />

100 oder 150 Euro zurück. Den aktuellen Zinssatz, Details<br />

zur Rückzahlung, Möglichkeiten zur Stundung oder zur<br />

freiwilligen schnellen Rückzahlung mit höheren Beträgen<br />

erfahren Sie unter www.l-bank.de/studienfinanzierung


16 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />

Baden-Württemberg-<br />

Stipendium.<br />

\ Das Baden-Württemberg-STIPENDIUM ist ein Programm der Landesstiftung<br />

Baden-Württemberg zur Förderung des internationalen Austauschs von Studenten,<br />

Berufstätigen und Schülern – sind doch internationale Erfahrungen, der Erwerb von<br />

Sprachkenntnissen und das Verständnis für andere Kulturen für Schule, Studium und<br />

Beruf heute so wichtig wie nie zuvor.<br />

Was wird gefördert?<br />

Gefördert wird der internationale Austausch von qualifizierten<br />

jungen Menschen.<br />

Wer wird gefördert?<br />

Das Baden-Württemberg-STIPENDIUM umfasst derzeit<br />

sechs Programmlinien. Gefördert werden:<br />

– Schüler<br />

– Studenten<br />

– junge Berufstätige<br />

Zusätzlich gibt es drei zeitlich begrenzte und auf bestimmte<br />

Themen oder Einrichtungen bezogene Programmlinien.<br />

Wie können Sie das Baden-<br />

Württemberg-Stipendium beantragen?<br />

Informationen zur Vergabe der Stipendien für die einzelnen<br />

Programmlinien, zu Fristen und Antragsverfahren oder<br />

zu Einrichtungen wie dem Verein der Stipendiaten, Alumni<br />

und Freunde des Baden-Württemberg-STIPENDIUMs<br />

finden Sie unter www.bw-stipendium.de<br />

Bitte beachten Sie, dass bestimmte Antragsfristen gelten.<br />

Die L-<strong>Bank</strong> zahlt bei der Studentenlinie die Zuwendungen<br />

an die Hochschulen aus und nimmt die Nachweisprüfung<br />

vor.<br />

Wie wird gefördert?<br />

Vergeben werden Stipendien, die auf dem Prinzip von<br />

Gegenseitigkeit und Austausch beruhen. Das heißt: Für<br />

jeden Teilnehmer aus Baden-Württemberg soll ein Stipendiat<br />

aus dem Ausland kommen.<br />

Die Zuwendungen werden direkt den Universitäten, Hochschulen<br />

und Berufsakademien in Baden-Württemberg zur<br />

Verfügung gestellt.


L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 17<br />

Hausaufgaben-, Sprach- und<br />

Lernhilfen (HSL).<br />

\ Altersgerechte Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine wichtige Grundlage<br />

für die soziale Integration von Kindern. Entsprechend wichtig ist es, diese Fähigkeiten<br />

zu fördern – um damit den Kindern die Eingliederung in das Schul- und Bildungssystem<br />

und in soziale Gemeinschaften zu erleichtern. Im Auftrag des Kultusministeriums<br />

Baden-Württemberg vergibt die L-<strong>Bank</strong> Zuschüsse aus Mitteln des Landes.<br />

Was wird gefördert?<br />

– Ergänzende Sprachförderung in der Vorschule für Kinder<br />

ab drei Jahren<br />

– Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe außerhalb von<br />

Schule bzw. Unterricht für Schüler insbesondere von<br />

Grund- und Hauptschulen der Klassenstufen eins bis<br />

sechs und von Sonderschulen<br />

Wer wird gefördert?<br />

Private, kommunale und kirchliche Träger und eingetragene<br />

Vereine, die die vorgenannten Fördermaßnahmen<br />

durchführen.<br />

Fördersatz<br />

Der Fördersatz je Kind/Stunde für ergänzende vorschulische<br />

Maßnahmen beträgt bis zu 1,00 Euro, für Maßnahmen<br />

außerhalb von Schule bzw. Unterricht bis zu 0,87 Euro.<br />

Wie können Sie die Förderung von<br />

Lernhilfen beantragen?<br />

Der Antrag wird von den Trägern über das Bürgermeisteramt<br />

eingereicht und von der L-<strong>Bank</strong> geprüft, bewilligt und<br />

ausbezahlt. Weitere Informationen und alle nötigen Vordrucke<br />

finden Sie unter www.l-bank.de/hsl<br />

Bitte beachten Sie, dass bestimmte Antragsfristen gelten.<br />

Wie wird gefördert?<br />

– Im Bereich der Vorschule: Kinder ab drei Jahren in<br />

Gruppen von maximal acht Kindern. Eine angemessene<br />

Beteiligung der Kommunen in Höhe der Landesförderung<br />

(auch durch Übernahme von Sachkosten) ist erforderlich.<br />

– Im Bereich außerhalb von Schule bzw. Unterricht:<br />

Schüler in Gruppen von maximal acht Kindern<br />

Eine enge Kooperation bei der Planung und Durchführung<br />

der Maßnahmen mit den Schulen ist erforderlich. Eine<br />

Beteiligung der Kommunen ist grundsätzlich erwünscht.


18 L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen<br />

Sag’ mal was –<br />

Sprachförderung für Vorschulkinder.<br />

\ „Sag’ mal was“ ist ein Programm der Landesstiftung Baden-Württemberg. Die Landes -<br />

stiftung führt Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Vorschulalter durch, um den<br />

Spracherwerb zu unterstützen und damit individuelle Lebenschancen von Kindern zu<br />

verbessern. Vor allem Kinder mit Migrationshintergrund, aber auch Kinder mit Deutsch<br />

als Muttersprache sollen und können von der intensiven Sprachförderung profitieren.<br />

Was wird Finanziert?<br />

Finanziert werden Sprachfördermaßnahmen in Fördergruppen<br />

von mindestens sechs Kindern im Vorschulalter,<br />

die vor ihrer Einschulung noch über zu wenig Kenntnisse<br />

in der deutschen Sprache verfügen. Die Sprachstandsdiagnose<br />

wird von den Gesundheitsämtern im Rahmen<br />

der Einschulungsuntersuchung (ESU) durchgeführt. Teilnahmeberechtigt<br />

sind Kinder, für die ein intensiver Sprachförderbedarf<br />

festgestellt wird.<br />

Wer wird Finanziert?<br />

Das Programm richtet sich an kommunale und freie Träger<br />

von Tageseinrichtungen in Baden-Württemberg, die<br />

Sprach förderkurse anbieten.<br />

Wie können Sie die Sprachförderung<br />

beantragen?<br />

Anträge der Träger sind direkt bei der L-<strong>Bank</strong> zu<br />

stellen. Die Antragsunterlagen und weitere Informa -<br />

tionen finden Sie auf der Website des Programms<br />

www.sagmalwas-bw.de und auf der Website der<br />

L-<strong>Bank</strong>: www.l-bank.de/sagmalwas<br />

Auskunft bei pädagogisch-fachlichen Fragen gibt das<br />

Landesinstitut für Schulentwicklung, Stuttgart, unter<br />

www.ls-bw.de<br />

Die L-<strong>Bank</strong> schließt im Auftrag der Landesstiftung Baden-<br />

Württemberg die Verträge ab, übernimmt die Prüfung der<br />

Anträge und die Auszahlung der Entgelte.<br />

Wie wird Finanziert?<br />

Die Förderkurse müssen den Kindern die Teilnahme an<br />

mindestens 120 Förderstunden ermöglichen. Dafür beträgt<br />

das Entgelt der Landesstiftung 2.400 Euro.


L-<strong>Bank</strong>, Wohnen und Erziehen 19<br />

Europäischer Sozialfonds (ESF).<br />

\ Der Europäische Sozialfonds ist ein Finanzinstrument der Europäischen Union.<br />

In Baden-Württemberg werden ESF-Mittel durch das Sozial- und das Wirtschaftsministerium<br />

in verschiedenen Programmen eingesetzt, hauptsächlich zur beruflichen<br />

Qualifikation und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Die L-<strong>Bank</strong> wickelt die verschiedenen<br />

Programme für das Land ab.<br />

Was wird gefördert?<br />

Gefördert werden Maßnahmen zur Qualifizierung und zur<br />

Verbesserung von Berufschancen. In den Bildungsbereich<br />

fallen hierbei insbesondere die landesweiten Programme<br />

– F a c h k u r s e ,<br />

– Coaching und<br />

– Personalentwicklung.<br />

Im Übrigen werden die ESF-Maßnahmen überwiegend<br />

über regionale Arbeitskreise gesteuert.<br />

Wer wird gefördert?<br />

Gefördert werden hauptsächlich Träger von Maßnahmen,<br />

die besonders für Jugendliche, Arbeitslose und Behinderte<br />

Chancengleichheit erreichen und sichern helfen. Je nach<br />

Programm können auch Arbeitgeber oder Projektträger<br />

gefördert werden.<br />

Wie wird gefördert?<br />

Die Mittel des Europäischen Sozialfonds werden in Programmen<br />

angelegt, die mit Hilfe von verschiedenen<br />

Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor<br />

durchgeführt werden. Die Zuschüsse werden den Trä gern<br />

dieser Maßnahmen bewilligt und direkt an sie ausgezahlt.<br />

W i e k ö n n e n S i e E S F - P r o g r a m m e<br />

beantragen?<br />

Für die verschiedenen ESF-Programme gibt es Ausschreibungen<br />

der Ministerien und unterschiedliche Antragswege.<br />

Interessenten können sich auf den Internetseiten der Ministerien<br />

über die Programme und Antragswege informieren.<br />

– Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg:<br />

www.sm.baden-wuerttemberg.de unter dem Pfad<br />

Arbeit > Europäischer Sozialfonds<br />

– Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg:<br />

www.wm.baden-wuerttemberg.de unter dem Link ESF<br />

– Zentrale Internetseite für den ESF in Baden-Württemberg:<br />

www.esf-bw.de<br />

Die L-<strong>Bank</strong> ist teilweise für die Bewilligung zuständig.<br />

In allen Programmen erfolgen die Auszahlung der Gelder<br />

sowie die Verwendungskontrolle durch die L-<strong>Bank</strong>. Fördergelder<br />

zur Durchführung von Fachkursen bzw. Coachingmaßnahmen<br />

können die Veranstalter und Unternehmen<br />

mit den vom Wirtschaftsministerium a ngebo te nen Antragsformularen<br />

unmittelbar bei der L-<strong>Bank</strong> beantragen.<br />

Bitte beachten Sie, dass bestimmte Antragsfristen gelten.


Herausgeber:<br />

L-<strong>Bank</strong><br />

Schlossplatz Tel. 0721 150 - 0<br />

76113 Karlsruhe Fax 0721 150 - 1001<br />

Börsenplatz 1 Tel. 0711 122 - 0<br />

70174 Stuttgart Fax 0711 122 - 2112<br />

www.l-bank.de<br />

Stand: Mai 2009<br />

GFA-COC-001567<br />

Druck: Dr. Cantz´sche Druckerei GmbH & Co. KG<br />

8630


Hinweisblatt zum Antrag auf <strong>Elterngeld</strong><br />

Hinweise zum Ausfüllen der Formulare<br />

Folgende Hinweise sollen Ihnen beim Ausfüllen der Formulare helfen. Aus diesen Informationen kann kein Anspruch auf<br />

<strong>Elterngeld</strong> abgeleitet werden. Bei Rückfragen zu Ihrem konkreten Fall berät Sie die L-<strong>Bank</strong> gerne.<br />

- Die im Antrag verwendeten Bezeichnungen „Antragsteller“, „Ehegatte“ und „Lebenspartner“ werden geschlechtsunspezifisch<br />

verwendet. Die Bezeichnung „Elternteile“ sowie die Unterscheidung nach „Mutter“ und „Vater“ orientieren<br />

sich an der häufigsten Familienzusammenstellung. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und impliziert weder Ausschluss<br />

noch Wertung. Falls die von uns gewählten Bezeichnungen nicht auf Sie zutreffen, füllen Sie die notwendigen<br />

Formulare bitte dennoch aus.<br />

- In den meisten Fällen haben zwei Personen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Zur besseren Lesbarkeit wird eine Person<br />

„Elternteil“ und die zweite Person „Partner“ genannt.<br />

- Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege tritt an die Stelle des Geburtsdatums des Kindes der Tag der<br />

Aufnahme des Kindes in Ihren Haushalt. <strong>Elterngeld</strong> wird in diesem Fall statt für Lebensmonate für Betreuungsmonate<br />

gezahlt. Soweit in den Erläuterungen das Wort „Geburt“ oder „Geburtsdatum“ verwendet wird, ist darunter das entsprechende<br />

Datum der Haushaltsaufnahme des Kindes bei der berechtigten Person zu verstehen. Ebenso ist<br />

in den Erläuterungen bei angenommenen Kindern beziehungsweise Kindern in Adoptionspflege unter dem Begriff<br />

„früher geboren“ der Begriff „früher angenommen“ zu verstehen.<br />

- In den Formularen verwenden wir den Begriff „Kind“. Dieser Begriff umfasst auch Mehrlinge.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Fragen<br />

an beide<br />

Elternteile<br />

Fragen<br />

an die Mutter<br />

Fragen<br />

an den Vater<br />

Arbeitgeber-<br />

Bescheinigung<br />

Hinweisblatt<br />

Bitte senden Sie die ausgefüllten<br />

und unterschriebenen Formulare<br />

an die L-<strong>Bank</strong> in Karlsruhe oder<br />

geben Sie die Formulare bei Ihrem<br />

Bürgermeisteramt ab.<br />

9163-5 10/09<br />

Fragen an beide Elternteile<br />

- Die Angaben im Formular 1 „Fragen an beide Elternteile“<br />

sind grundsätzlich für beide Elternteile zu machen, auch<br />

wenn ein Elternteil keinen Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> stellt<br />

oder keinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> anmelden möchte.<br />

- Das Formular 1 „Fragen an beide Elternteile“ müssen beide<br />

Elternteile unterschreiben.<br />

- Haben Sie das alleinige Sorgerecht,<br />

• brauchen Sie keine Angaben zum anderen Elternteil<br />

einzutragen,<br />

• muss Ihr Partner den Antrag nicht unterschreiben,<br />

• müssen Sie Ihre Zustimmung geben, wenn eine andere<br />

berechtigte Person <strong>Elterngeld</strong> beantragen möchte.<br />

- Bei minderjährigen Antragstellern ist zusätzlich die Anschrift<br />

und die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.<br />

1.1.<br />

Angaben zum Kind, für das Sie <strong>Elterngeld</strong> beantragen<br />

Wurden Zwillinge oder mehr Kinder geboren, erhöht sich<br />

Ihr <strong>Elterngeld</strong>anspruch für das zweite und jedes folgende<br />

Kind um jeweils 300 Euro (Mehrlingszuschlag).<br />

TIPP: Wurden Drillinge oder mehr Kinder geboren, unterstützt<br />

Sie das Land Baden-Württemberg zusätzlich zum <strong>Elterngeld</strong><br />

mit einem Zuschuss je geborenem Kind in Höhe<br />

von 2.500 Euro. Bitte füllen Sie hierzu den gesonderten Antrag<br />

auf Zuwendung nach dem „Mehrlingsgeburten-Programm“<br />

aus. Den Antrag erhalten Sie bei Gemeinden, bei<br />

der L-<strong>Bank</strong> oder im Internet unter: www.l-bank.de<br />

Hinweisblatt<br />

1.2.<br />

Angaben zu beiden Elternteilen<br />

- Für Rückfragen ist es hilfreich, wenn Sie Ihre Telefonnummer<br />

angeben.<br />

- Ihre steuerliche Identifikationsnummer benötigen wir für<br />

die Mitteilung an das Finanzamt über den Bezug von <strong>Elterngeld</strong><br />

nach § 32 b Absatz 3 Einkommensteuergesetz.<br />

- Hinsichtlich der Frage zu Ihrem Familienstand besteht<br />

nach § 23 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

eine Auskunftspflicht.<br />

1.3.<br />

Angaben zu den Monaten, für die <strong>Elterngeld</strong> beantragt<br />

wird (Bezugszeitraum)<br />

<strong>Elterngeld</strong> können Sie grundsätzlich im Zeitraum vom Tag<br />

der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats<br />

beziehen. Als Bezugszeitraum werden die Lebensmonate<br />

Ihres Kindes bezeichnet, für die Sie <strong>Elterngeld</strong><br />

beantragen. Die Lebensmonate errechnen sich vom<br />

Tag der Geburt des Kindes an und stimmen nur dann mit<br />

dem Kalendermonat überein, wenn das Kind am 1. eines<br />

Monats geboren wurde.<br />

Beispiel<br />

Die Geburt des Kindes ist am 8.1.2009<br />

Lebensmonat 1 = 8.1.2009 – 7.2.2009<br />

Lebensmonat 2 = 8.2.2009 – 7.3.2009 und so weiter.<br />

Da <strong>Elterngeld</strong> nur für Lebensmonate und nicht für Kalendermonate<br />

gewährt wird, beginnt der mögliche Bezugszeitraum<br />

für dieses Kind am 8.1.2009 und endet am 7.3.2010.<br />

Seite 1


Bei adoptierten Kindern und Kindern in Adoptionspflege<br />

wird davon abweichend <strong>Elterngeld</strong> ab dem Tag der Haushaltsaufnahme<br />

für bis zu 14 Monate („Lebensmonate“)<br />

gewährt – maximal jedoch bis zur Vollendung des achten<br />

Lebensjahres des Kindes.<br />

ELTERNZEIT<br />

Bitte beachten Sie, dass Ihre Elternzeit den gesamten Zeitraum<br />

abdeckt, für den Sie <strong>Elterngeld</strong> beantragen wollen.<br />

Erzielen Sie in einem Bezugsmonat auch nur tageweise Einkommen,<br />

ist dieses Einkommen für den gesamten Bezugsmonat<br />

anzurechnen.<br />

FESTLEGUNG DES BEZUGSZEITRAUMS<br />

Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Bezug<br />

von <strong>Elterngeld</strong>, müssen sie entscheiden, welcher Elternteil<br />

für welche Lebensmonate <strong>Elterngeld</strong> beantragt. Eltern<br />

können die Bezugsmonate, auf die sie Anspruch haben,<br />

nacheinander, abwechselnd oder gleichzeitig nehmen.<br />

Bitte beachten Sie die Antragsfrist! <strong>Elterngeld</strong> kann<br />

rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor<br />

dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden.<br />

Bei der ersten Beantragung von <strong>Elterngeld</strong> muss mindestens<br />

ein Elternteil seinen Bezugszeitraum festlegen. Eltern<br />

können ihre Anträge gleichzeitig oder nacheinander stellen.<br />

Soll ein Antrag später gestellt werden, kann die Anzahl<br />

der Lebensmonate, für die der zweite Antrag gestellt werden<br />

soll, bereits beim ersten Antrag angegeben werden. Die<br />

L-<strong>Bank</strong> kann auf der Grundlage dieser Angabe prüfen, ob<br />

die beabsichtigte Antragstellung zulässig ist.<br />

Die Entscheidung über die Aufteilung des Bezugszeitraums<br />

können Sie nachträglich einmal ohne Angabe von Gründen<br />

ändern. Darüber hinaus ist nur in Fällen besonderer Härte<br />

bis zum Ende des Bezugszeitraums eine weitere Änderung<br />

möglich. Eine Änderung ist rückwirkend nur für die letzten<br />

drei Monate vor Beginn des Monats möglich, in dem der<br />

Änderungsantrag eingegangen ist. Eine Änderung ist – außer<br />

in den Fällen besonderer Härte – unzulässig, wenn für<br />

die betroffenen Monate das <strong>Elterngeld</strong> bereits ausgezahlt<br />

wurde.<br />

MUTTERSCHAFTSLEISTUNGEN<br />

Mutterschaftsleistungen sind Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss,<br />

vergleichbare ausländische Leistungen sowie<br />

nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften<br />

gezahlte Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse.<br />

Haben Sie als Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen,<br />

so erhalten Sie bereits einen Ausgleich für den<br />

Verdienstausfall, der auf die Geburt des Kindes zurückzuführen<br />

ist. Deshalb werden Mutterschaftsleistungen auf<br />

Ihren <strong>Elterngeld</strong>anspruch angerechnet. Die Anrechnung<br />

erfolgt tageweise, das heißt, dass <strong>Elterngeld</strong> für einen Tag,<br />

an dem Mutterschaftsleistungen bezogen werden, nur<br />

dann gezahlt wird, wenn der kalendertägliche <strong>Elterngeld</strong>anspruch<br />

höher ist als der kalendertägliche Anspruch auf<br />

Mutterschaftsleistungen.<br />

Hinweisblatt<br />

Monate, für die ein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen<br />

besteht, gelten außerdem immer als Monate, in denen die<br />

Mutter <strong>Elterngeld</strong> bezieht, auch wenn sie keinen Antrag<br />

auf <strong>Elterngeld</strong> für diesen Zeitraum stellt. Grundsätzlich ist<br />

in diesen Fällen eine Verschiebung des Bezugszeitraums<br />

der Mutter auf die Lebensmonate nach Bezug von Mutterschaftsleistungen<br />

(in der Regel 3. bis 14. Lebensmonat) gesetzlich<br />

ausgeschlossen (Ausnahmen bestehen nur, wenn<br />

insgesamt ein Anspruch auf 14 Lebensmonate besteht).<br />

Da der Bezug der Mutterschaftsleistung nur selten mit dem<br />

Ende eines Lebensmonats zusammenfällt, besteht häufig<br />

ein tageweiser Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> für den Lebensmonat,<br />

in dem die Mutterschaftsleistung endet. Deshalb<br />

empfehlen wir der Mutter, auch für die Monate, für die ein<br />

Anspruch auf Mutterschaftsleistung besteht, <strong>Elterngeld</strong> zu<br />

beantragen.<br />

Beispiel 1<br />

Ein Elternteil alleine beantragt <strong>Elterngeld</strong><br />

Der Antragsteller muss die Anzahl der Lebensmonate, für<br />

die er <strong>Elterngeld</strong> beantragt, angeben und entsprechend<br />

dieser Anzahl die gewünschten Lebensmonate durch Ankreuzen<br />

bestimmen (mindestens 2, maximal 12). Der andere<br />

Elternteil stimmt mit seiner Unterschrift auf dem Antrag zu.<br />

Die Unterschrift des anderen Elternteils ist nicht notwendig,<br />

wenn der Antragsteller das alleinige Sorgerecht nachweist.<br />

Beispiel 2<br />

Beide Elternteile beantragen <strong>Elterngeld</strong><br />

Mutter und Vater müssen je die Anzahl der Lebensmonate,<br />

für die sie <strong>Elterngeld</strong> beantragen, angeben und entsprechend<br />

dieser Anzahl die gewünschten Lebensmonate<br />

eindeutig durch Ankreuzen bestimmen (mindestens 2,<br />

maximal 12). Die maximale Gesamtanzahl an Bezugsmonaten<br />

erweitert sich von 12 Lebensmonaten um 2 Monate<br />

auf 14 Lebensmonate, wenn nachgewiesen werden kann,<br />

dass sich das durchschnittliche Einkommen vor Geburt für<br />

mindestens 2 Monate im Bezugszeitraum reduziert. Dieser<br />

Nachweis kann von einem oder beiden Antragstellern erbracht<br />

werden.<br />

Sofern ein Elternteil lediglich seinen Anspruch anzeigen<br />

möchte, aber den Bezugszeitraum noch nicht definitiv beantragen<br />

möchte, genügt die Angabe der Anzahl der Monate,<br />

die er zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich beantragen<br />

möchte. Er muss hierzu rechtzeitig einen eigenen<br />

Antrag einreichen.<br />

Beispiel 3<br />

<strong>Elterngeld</strong> wird von einem Elternteil allein für 14 Lebensmonate<br />

beantragt<br />

Ein Elternteil allein kann – ohne Unterschrift des Partners –<br />

<strong>Elterngeld</strong> für bis zu 14 Lebensmonate erhalten, wenn er<br />

nachweisen kann, dass sich sein durchschnittliches Einkommen<br />

vor Geburt in mindestens 2 Bezugsmonaten reduziert<br />

und<br />

- ihm allein die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />

zusteht oder mit einstweiliger Anordnung<br />

vorläufig übertragen wurde und er und das Kind<br />

nicht zusammen mit dem anderen Elternteil in einer gemeinsamen<br />

Wohnung leben oder<br />

- die Betreuung durch den anderen Elternteil das Kindeswohl<br />

gefährdet oder<br />

- die Betreuung des Kindes durch den Partner unmöglich<br />

ist (zum Beispiel wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung).<br />

1.4.1.<br />

Angabe zum Wohnsitz oder zum gewöhnlichen Aufenthalt<br />

Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich<br />

nicht nach den behördlich gemeldeten Verhältnissen.<br />

- Der Wohnsitz ist der Ort, an dem Sie Ihre Wohnung<br />

haben, die Sie regelmäßig und gewohnheitsmäßig selbst<br />

benutzen. Kurzfristige und vorübergehende Aufenthalte<br />

wie Urlaub oder familiäre Gründe genügen nicht.<br />

Seite 2


- Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist an dem Ort, an dem Sie<br />

sich unter Umständen aufhalten, die erkennen lassen,<br />

dass Sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilen.<br />

Besuchsaufenthalte, Erholungsaufenthalte, Kuraufenthalte<br />

oder ähnliche private Aufenthalte reichen<br />

nicht aus.<br />

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn<br />

Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

Deutschland haben.<br />

Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

nicht in Deutschland, können Sie nur dann Anspruch auf<br />

<strong>Elterngeld</strong> haben, wenn Sie oder Ihr Partner zu einer der<br />

folgenden Personengruppen gehören:<br />

- Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden<br />

Arbeitsverhältnisses für eine im Voraus begrenzte<br />

Zeit ins Ausland entsandt sind.<br />

- Bedienstete, die von ihrem deutschen Dienstherrn im<br />

Rahmen ihres in Deutschland bestehenden öffentlichrechtlichen<br />

Dienstverhältnisses oder Amtsverhältnisses<br />

vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder<br />

abkommandiert sind.<br />

- Entwicklungshelfer im Sinne von § 1 Entwicklungshelfer-<br />

Gesetz, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen<br />

erfüllen und sich gegenüber einem anerkannten<br />

Träger des Entwicklungsdienstes zur Leistung des Entwicklungsdienstes<br />

verpflichtet haben. Anerkannte Träger<br />

des Entwicklungsdienstes sind: Arbeitsgemeinschaft für<br />

Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln, Christliche Fachkräfte<br />

International e.V. (CFI), Stuttgart, Deutscher Entwicklungsdienst<br />

Gemeinnützige GmbH (DED), Bonn, Dienste in<br />

Übersee GmbH (DÜ) Arbeitsgemeinschaft evangelischer<br />

Kirchen in Deutschland e.V., Leinfelden-Echterdingen,<br />

Eirene – Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V.,<br />

Neuwied, Weltfriedensdienste e.V. (WFD), Berlin.<br />

- Missionare der Missionswerke und Missionsgesellschaften,<br />

die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen<br />

Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft<br />

Evangelikaner Missionen e.V., des Deutschen<br />

Katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft<br />

pfingstlich-charismatischer Missionen sind.<br />

- Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen<br />

und vorübergehend bei einer zwischenstaatlichen oder<br />

überstaatlichen Einrichtung tätig sind.<br />

- Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort<br />

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

(EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

(EWR) oder der Schweiz haben, in einem deutschen<br />

Arbeitsverhältnis stehen und gegen Arbeitslosigkeit<br />

pflichtversichert sind oder im Anschluss an die<br />

Pflichtversicherung Krankengeld oder entsprechende<br />

Leistungen erhalten sowie deutsche Beamte. Arbeitnehmer<br />

oder Beamte in diesem Sinne sind in Deutschland<br />

auch Personen, die Elternzeit nach deutschen Rechtsvorschriften<br />

nehmen oder während der Zeiten der Kinderbetreuung<br />

nach § 26 Absatz 2a 8 Grundgesetzbuch III versicherungspflichtig<br />

sind.<br />

Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 27 Absatz<br />

2 Sozialgesetzbuch III in Verbindung mit §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch<br />

IV (Minijob) erfüllt die Voraussetzungen<br />

nicht.<br />

Der EU/EWR-Raum umfasst zur Zeit folgende Staaten:<br />

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,<br />

Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island,<br />

Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,<br />

Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,<br />

Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,<br />

Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.<br />

Hinweisblatt<br />

- Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort<br />

in einem Staat der EU/EWR oder der Schweiz haben,<br />

in Deutschland selbstständig erwerbstätig sind und<br />

in einer Versicherung der selbstständig Erwerbstätigen<br />

für den Fall des Alters versicherungspflichtig oder beitragspflichtig<br />

sind oder in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

versicherungspflichtig sind.<br />

1.4.2.<br />

Angabe zur Staatsangehörigkeit<br />

Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, sind alle anzugeben.<br />

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn Sie<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzen Sie diese<br />

nicht, haben Sie auch Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn Sie<br />

oder Ihr Partner zu einer der folgenden Personengruppen<br />

gehören:<br />

• Als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union, eines Vertragsstaates des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums und der Schweiz haben Sie grundsätzlich<br />

Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>,<br />

- sofern Sie sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder<br />

zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten,<br />

- Sie niedergelassene selbstständige Erwerbstätige sind,<br />

- Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen oder<br />

Verbleibeberechtigte sind.<br />

Auch Familienangehörige der zuvor genannten Anspruchsberechtigten<br />

können Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> haben. Nicht<br />

Erwerbstätige sowie ihre Familienangehörigen können<br />

dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie über ausreichenden<br />

Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel<br />

verfügen.<br />

• Als Staatsangehörige eines anderen Landes oder als<br />

Staatenlose können Sie <strong>Elterngeld</strong> erhalten, wenn Sie<br />

eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG<br />

oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,<br />

die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder<br />

berechtigt hat. Diese Erlaubnis darf jedoch nicht ausgestellt<br />

sein<br />

- zum Zwecke der Ausbildung (zur Aufnahme eines Studiums,<br />

eines Sprachkurses oder eines Schulbesuchs, zur<br />

betrieblichen Ausbildung und Weiterbildung) nach<br />

§§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes,<br />

- zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 18 Absatz 2<br />

Aufenthaltsgesetz, wobei die Zustimmung der Bundesagentur<br />

für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung<br />

nur für einen bestimmten Höchstzeitraum gilt oder<br />

- im Rahmen der Altfallregelung des § 104a Aufenthaltsgesetzes<br />

für einen geduldeten Ausländer.<br />

Wurde die Aufenthaltserlaubnis<br />

- wegen eines Krieges im Heimatland nach § 23 Absatz 1<br />

Aufenthaltsgesetz,<br />

- aufgrund der Annahme eines Härtefalls nach § 23a Aufenthaltsgesetz,<br />

- zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz<br />

oder<br />

- aus humanitären Gründen nach § 25 Absätze 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz<br />

erteilt,<br />

dann ist Voraussetzung für den Bezug von <strong>Elterngeld</strong>, dass<br />

- Sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet<br />

oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und<br />

- im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende<br />

Geldleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch<br />

beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.<br />

Seite 3


• Als marokkanischer, tunesischer, algerischer oder türkischer<br />

Staatsangehöriger sowie als sich rechtmäßig im<br />

Gebiet eines EU/EWR-Mitgliedstaats aufhaltender Familienangehöriger<br />

eines solchen Staatsangehörigen sind<br />

Sie anspruchsberechtigt, wenn folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sind:<br />

- Der marokkanische, tunesische, algerische oder türkische<br />

Staatsangehörige hält sich rechtmäßig in Deutschland<br />

auf.<br />

- Der marokkanische, tunesische, algerische oder türkische<br />

Staatsangehörige muss Arbeitnehmer im Sinne<br />

des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko und<br />

Tunesien, des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Algerien<br />

oder des Assoziationsabkommens EWG-Türkei<br />

sein.<br />

1.4.3.<br />

Angabe zur Erwerbstätigkeit<br />

Sie haben ein deutsches Dienstverhältnis beziehungsweise<br />

Arbeitsverhältnis, wenn Sie in Deutschland Arbeitnehmer<br />

sind. Die Voraussetzungen hierfür sind im Hinweisblatt unter<br />

Ziffer 1.4.1. dargestellt.<br />

Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug<br />

von <strong>Elterngeld</strong>, gilt bei Antragstellern mit grenzüberschreitendem<br />

Bezug Folgendes:<br />

- Wenn Sie oder Ihr Ehepartner/Lebenspartner Ihren<br />

Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland<br />

haben und im Ausland erwerbstätig sind, haben<br />

Sie dem Grunde nach Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. In bestimmten<br />

Konstellationen kann allerdings eine vorrangige<br />

Leistungspflicht eines ausländischen Leistungsträgers<br />

bestehen.<br />

- Wenn Sie oder Ihr Ehepartner/Lebenspartner Ihren<br />

Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland<br />

haben und in Deutschland erwerbstätig sind, dann<br />

haben Sie dem Grunde nach Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>.<br />

- Wenn Sie oder Ihr Ehepartner/Lebenspartner Ihren<br />

Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland<br />

haben, dann haben Sie dem Grunde nach Anspruch<br />

auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn eine der Regelungen der Ziffer 1.4.1.<br />

auf Sie zutrifft.<br />

Mitglieder einer in Deutschland stationierten Truppe der<br />

NATO-Streitkräfte, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie deren<br />

Ehepartner/Lebenspartner haben grundsätzlich keinen<br />

Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Von dieser Regelung ausgenommen<br />

sind Ehepartner/Lebenspartner eines NATO-Truppenmitglieds,<br />

die<br />

- als sozialversicherungspflichtig Erwerbstätige in alle fünf<br />

Sparten der deutschen Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung,<br />

Krankenversicherung, Pflegeversicherung,<br />

Rentenversicherung und Unfallversicherung) eingebunden<br />

sind oder<br />

- als Beamte tätig sind oder<br />

- als selbstständig Tätige nachweisen können, dass sie mit<br />

der deutschen Sozialversicherung verknüpft sind und die<br />

sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.<br />

Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und<br />

konsularischer Vertretungen, die nicht der Versicherungspflicht<br />

des Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderungsgesetz)<br />

unterliegen, haben keinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>.<br />

Hat der Antragsteller Anspruch auf eine dem <strong>Elterngeld</strong><br />

vergleichbare ausländische Leistung, so ist diese auf das<br />

<strong>Elterngeld</strong> anzurechnen. Wenn er diese Leistung nicht beantragt<br />

hat, ruht der Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Solange der<br />

Antragsteller die tatsächliche Höhe der ihm zustehenden,<br />

beantragten ausländischen Leistung nicht nachweist, wird<br />

bei der Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es davon ausgegangen,<br />

dass der Antragsteller den Höchstbetrag der ausländischen<br />

vergleichbaren Leistung erhält.<br />

+ Fragen an die antragstellende Mutter / den antragstellenden Vater<br />

Die Formulare 2 und 3 brauchen Sie nur dann auszufüllen,<br />

wenn Sie definitiv einen Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> stellen<br />

möchten. Wollen Sie nur Ihren Anspruch anmelden, müssen<br />

Sie das entsprechende Formular erst dann ausfüllen, wenn<br />

Sie sich definitiv festlegen (Ziffer 1.3. Festlegung des Bezugszeitraums).<br />

2.1./3.1.<br />

Angabe des Kindschaftsverhältnisses zum Kind, für das<br />

<strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />

Das Kindschaftsverhältnis bezeichnet das verwandtschaftliche<br />

Verhältnis zwischen Ihnen und dem Kind, für das Sie<br />

<strong>Elterngeld</strong> beantragen. Sie haben grundsätzlich nur Anspruch,<br />

wenn das anspruchsbegründende Kind zu Ihnen in<br />

einem der nachfolgenden Kindschaftsverhältnisse steht:<br />

- Als leibliches Kind werden bei der Mutter die Kinder<br />

verstanden, die sie geboren hat. Beim Vater sind es die<br />

Kinder, die die Mutter geboren hat, mit der er zum Zeitpunkt<br />

der Geburt verheiratet ist oder die er als leibliches<br />

Kind anerkannt hat. Der Begriff umfasst beim Vater auch<br />

Kinder, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die<br />

vom Vater erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach<br />

§ 1594 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch noch nicht wirksam<br />

ist oder die vom Vater beantragte Vaterschaftsfeststellung<br />

nach § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch noch<br />

nicht entschieden ist.<br />

- Ein Kind des Ehepartners/Lebenspartners ist ein Kind,<br />

das kein leibliches oder adoptiertes Kind des Antragstellers,<br />

sondern allein ein leibliches oder adoptiertes Kind<br />

Hinweisblatt<br />

des Ehepartners/Lebenspartners des Antragstellers ist.<br />

- Adoptivkinder sind Kinder, die durch eine Annahme als<br />

Kind nach §§ 1741ff Bürgerliches Gesetzbuch die rechtliche<br />

Stellung eines durch Geburt abstammenden Kindes<br />

erlangt haben.<br />

- Kinder in Adoptionspflege sind Kinder, die laut Bestätigung<br />

der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes<br />

mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) in<br />

den Haushalt des Annehmenden aufgenommen wurden.<br />

- Verwandte bis 3. Grades und deren Ehepartner/Lebenspartner<br />

sind zum Beispiel Großeltern, Geschwister<br />

der Eltern, Geschwister, Urgroßeltern. Verwandte bis 3.<br />

Grades haben Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn<br />

• den Eltern die Betreuung des Kindes objektiv nicht<br />

möglich ist (zum Beispiel wegen schwerer Krankheit,<br />

Schwerbehinderung oder Tod)<br />

• sie die Voraussetzungen für den Bezug von <strong>Elterngeld</strong><br />

erfüllen und das <strong>Elterngeld</strong> nicht von vorrangig Berechtigten<br />

beantragt wird (zum Beispiel Stiefeltern<br />

oder Personen, die das Kind in Adoptionspflege aufgenommen<br />

haben).<br />

Alle übrigen Personengruppen (insbesondere Pflegeeltern)<br />

haben keinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>.<br />

2.2./3.2.<br />

Angaben zur Betreuung des Kindes<br />

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn Sie<br />

mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst<br />

erziehen und betreuen. Der Haushalt ist die Wirtschaftsge-<br />

Seite 4


meinschaft und Wohngemeinschaft innerhalb der Familie.<br />

Die Voraussetzung, mit dem Kind zusammen in einem<br />

Haushalt zu leben, ist auch dann erfüllt, wenn Sie aus einem<br />

wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes<br />

nicht sofort nach der Geburt übernehmen können. Bitte<br />

geben Sie uns bei Unterbrechungen den Grund sowie die<br />

voraussichtliche Dauer hierfür an (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt).<br />

2.3./3.3.<br />

Angabe zu Geschwisterkindern im Haushalt<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> erhöht sich, wenn<br />

mindestens 1 Geschwisterkind unter drei Jahren<br />

oder<br />

mindestens 2 Geschwisterkinder unter sechs Jahren<br />

oder<br />

mindestens 1 Geschwisterkind mit Schwerbehinderung<br />

(Behinderung mindestens 20%) unter 14 Jahren mit im<br />

Haushalt lebt.<br />

Bei adoptierten Geschwisterkindern ist statt des Geburtsdatums<br />

das jeweilige Datum der Haushaltsaufnahme maßgeblich.<br />

Nicht als Geschwisterkind zählt ein Mehrlingskind<br />

zu dem Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird.<br />

GESCHWISTERBONUS<br />

Der Geschwisterbonus beträgt pro Geschwisterkind 10%<br />

des <strong>Elterngeld</strong>es, mindestens jedoch 75 Euro pro Monat. Der<br />

Bonus wird nicht mehr gezahlt, wenn das zu berücksichtigende<br />

Geschwisterkind sein drittes, sechstes beziehungsweise<br />

14. Lebensjahr vollendet hat. Der Geschwisterbonus<br />

kann nur gezahlt werden, wenn Sie für die Geschwisterkinder<br />

die notwendigen Angaben in der aufgeführten Tabelle<br />

machen und die erforderlichen Nachweise beilegen.<br />

2.4./3.4.<br />

Angabe der Krankenversicherung<br />

Bitte geben Sie uns die Art Ihres Versicherungsschutzes vor<br />

Geburt des Kindes an.<br />

- Pflichtversichert sind Sie, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse sind und zum in § 5 Sozialgesetzbuch<br />

V beschriebenen Personenkreis gehören. Wenn Sie pflichtversichert<br />

sind und außer dem <strong>Elterngeld</strong> keine weiteren<br />

beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind Sie für die<br />

Dauer der Elternzeit beziehungsweise während des Bezugs<br />

von <strong>Elterngeld</strong> beitragsfrei pflichtversichert. Dies gilt<br />

auch für Zeiten, in denen die Verlängerungsoption in Anspruch<br />

genommen wird. Die L-<strong>Bank</strong> teilt nach § 203 Sozialgesetzbuch<br />

V der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse<br />

Beginn und Ende der <strong>Elterngeld</strong>zahlung mit. Wenn<br />

Sie vor Geburt dieses Kindes in Elternzeit für ein früheres<br />

Kind waren und davor pflichtversichert waren, waren Sie<br />

deshalb vor Geburt dieses Kindes pflichtversichert.<br />

- Familienversichert sind Sie, wenn Sie in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung Ihres Ehepartners/Lebenspartners<br />

oder Ihrer Eltern mitversichert sind. Die Voraussetzungen<br />

sind in § 10 Sozialgesetzbuch V aufgeführt.<br />

- Freiwillig gesetzlich versichert sind Sie, wenn Sie Mitglied<br />

in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ohne dass<br />

dies gesetzlich erforderlich wäre. Die Möglichkeit der freiwilligen<br />

Versicherung ergibt sich aus § 9 Sozialgesetzbuch<br />

V und betrifft insbesondere Selbstständige sowie nichtselbstständig<br />

Erwerbstätige, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.<br />

- Privat versichert können Sie sein, wenn Sie nicht zum<br />

versicherungspflichtigen Personenkreis des § 5 Sozialgesetzbuch<br />

V gehören oder auf Grund der §§ 6-8 Sozialgesetzbuch<br />

V versicherungsfrei sind. Dies betrifft insbeson-<br />

Hinweisblatt<br />

dere Beamte, Selbstständige sowie nichtselbstständig<br />

Erwerbstätige, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.<br />

2.5./3.5.<br />

Angabe der beantragten Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

<strong>Elterngeld</strong> gleicht Einkommenseinbußen beziehungsweise<br />

Einkommensunterbrechungen, die durch die Betreuung<br />

und Erziehung eines Kindes entstehen, weitgehend aus.<br />

Der Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> wird für jeden Antragsteller<br />

grundsätzlich individuell in Abhängigkeit seines Einkommens<br />

vor Geburt des Kindes ermittelt. Er beträgt pro<br />

Bezugsmonat 67% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen<br />

Erwerbseinkommen vor Geburt des Kindes<br />

und dem Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum. War das<br />

Erwerbseinkommen vor Geburt des Kindes durchschnittlich<br />

geringer als 1.000 Euro pro Monat, erhöhen sich für<br />

je zwei Euro des Differenzbetrages zwischen dem durchschnittlichen<br />

monatlichen Erwerbseinkommen vor Geburt<br />

des Kindes und 1.000 Euro die 67% um 0,1%-Punkte<br />

auf bis zu 100% (Geringverdienerregelung). Der Anspruch<br />

auf <strong>Elterngeld</strong> beträgt pro Lebensmonat mindestens 300<br />

Euro (Mindestbetrag) und maximal 1.800 Euro (Höchstbetrag).<br />

Durch Zuschläge für Geschwister und Mehrlinge kann<br />

er sich noch erhöhen.<br />

MINDESTBETRAG<br />

<strong>Elterngeld</strong> in Höhe des Mindestbetrags erhalten Sie, wenn<br />

- Sie vor Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />

erzielt haben,<br />

- Ihr Einkommen vor Geburt des Kindes so niedrig ist, dass<br />

sich trotz Geringverdienerregelung kein höheres <strong>Elterngeld</strong><br />

errechnet,<br />

- die Differenz zwischen Ihrem Einkommen vor Geburt<br />

des Kindes und Ihrem Einkommen aus einer zulässigen<br />

Erwerbstätigkeit nach Geburt des Kindes so gering ist,<br />

dass sich kein höheres <strong>Elterngeld</strong> errechnet,<br />

- Sie im beantragten Bezugszeitraum bei einer Anzahl von<br />

Wochenstunden von maximal 30 ein zu berücksichtigendes<br />

Einkommen von über 2.700 Euro im Monat erzielen.<br />

Sie haben außerdem die Möglichkeit, unabhängig von Ihrer<br />

Einkommenssituation <strong>Elterngeld</strong> nur in Höhe des Mindestbetrags<br />

zu beantragen. Dadurch entfallen die Nachweise<br />

über die Höhe Ihres Einkommens vor Geburt des Kindes.<br />

Bei einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes<br />

müssen Sie lediglich die Anzahl der Wochenstunden und<br />

nicht die Höhe Ihres Einkommens nachweisen. Diese Wahlmöglichkeit<br />

haben Sie nur, wenn Sie keine Einkommensminderung<br />

zum Anspruch auf insgesamt 14 Bezugsmonate<br />

nachweisen müssen (Partnermonate). Dies trifft zu, wenn<br />

- beide Antragsteller zusammen insgesamt maximal 12 Bezugsmonate<br />

beantragen oder<br />

- der Partner die notwendige Einkommensminderung in<br />

mindestens 2 Lebensmonaten in seinem Bezugszeitraum<br />

nachweist.<br />

2.6.1./3.6.1.<br />

Angaben zur Einkommenssituation in den 24 Monaten<br />

vor Geburt des Kindes<br />

Grundsätzlich ist die Höhe Ihres <strong>Elterngeld</strong>anspruchs von<br />

der Höhe Ihres Erwerbseinkommens vor Geburt des Kindes<br />

abhängig. Da die erforderlichen Einkommensnachweise sowie<br />

die betreffenden Zeiträume von der Art der Erwerbstätigkeit<br />

vor Geburt des Kindes abhängen, kreuzen Sie bitte<br />

die entsprechenden Einkunftsarten an, unter Ergänzung<br />

der entsprechenden Tätigkeitszeiträume. Als Beginn-Datum<br />

Seite 5


der jeweiligen Einkunftsart reicht der Monat des Vorvorjahres<br />

des Geburtsdatums des Kindes, als Ende-Datum reicht<br />

der Monat vor dem Monat der Geburt des Kindes aus.<br />

- Falls Sie im gesamten Zeitraum nicht erwerbstätig waren,<br />

erhalten Sie den Mindestbetrag.<br />

- Falls Sie einen oder mehrere Minijobs ausgeübt haben,<br />

geben Sie diese bitte unter nichtselbstständiger Arbeit<br />

an. Bitte geben Sie uns jeweils die Zeiträume der<br />

Beschäftigungen an.<br />

- Falls Sie selbstständig erwerbstätig waren, kreuzen Sie<br />

bitte die entsprechende Einkunftsart an (Selbstständige<br />

Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft) und<br />

geben unbedingt die Zeiträume an, in denen die Tätigkeit<br />

ausgeübt wurde.<br />

- Einkommensersatzleistungen sind insbesondere: Altersrente<br />

und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen,<br />

Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosengeld I, Berufsausbildungsbeihilfe<br />

für Arbeitslose, Erwerbsminderungsren-<br />

te und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen,<br />

Gründungszuschuss, Insolvenzgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld,<br />

Teilarbeitslosengeld, Überbrückungsgeld,<br />

Übergangsbeihilfe, Übergangsgeld, Übergangsgeld BAT,<br />

Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben, Verdienstausfallentschädigung<br />

aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, Verletztengeld,<br />

Verletztenrente und vergleichbare Leistungen privater<br />

Versicherungen, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld,<br />

vergleichbare ausländische Einkommensersatzleistungen.<br />

Sie werden nicht als Erwerbseinkommen vor<br />

Geburt des Kindes berücksichtigt.<br />

Grundsätzlich wird das durchschnittliche monatliche Einkommen<br />

aus Erwerbstätigkeit in den 12 Kalendermonaten<br />

vor dem Monat der Geburt der Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

zugrunde gelegt (= Bemessungszeitraum). Der Bemessungszeitraum<br />

kann sich durch verschiedene Möglichkeiten<br />

ändern. Um schnellstmöglich zu ermitteln, welche 12 Kalendermonate<br />

Sie konkret für die Ermittlung der Höhe des <strong>Elterngeld</strong>anspruchs<br />

nachweisen müssen, reicht es typischerweise<br />

aus, wenn Sie Angaben über Ihre Erwerbstätigkeit im<br />

Zeitraum von 24 Kalendermonaten vor der Geburt machen.<br />

Es kann dadurch jedoch vorkommen, dass mehr Informationen<br />

als benötigt abgefragt werden. Sofern Sie damit nicht<br />

einverstanden sind, machen Sie nur Angaben zu den 12<br />

Kalendermonaten vor Geburt des Kindes. Wir werden dann<br />

gegebenenfalls wegen fehlender Informationen nochmals<br />

auf Sie zukommen.<br />

Übte der Antragsteller vor Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit<br />

aus, ist nach Geburt ebenfalls erwerbstätig und<br />

wird <strong>Elterngeld</strong> als Ersatz für Erwerbseinkommen beantragt,<br />

so richtet sich die Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es nach der Differenz<br />

zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen<br />

im Bemessungszeitraum vor Geburt des<br />

Kindes und dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen<br />

nach Geburt des Kindes. Als durchschnittliches<br />

monatliches Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum<br />

vor Geburt des Kindes wird jedoch höchstens ein Betrag<br />

von 2.700 Euro monatlich berücksichtigt. Der auf diesen<br />

Differenzbetrag anzusetzende Prozentsatz richtet sich nach<br />

der Höhe des Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum<br />

vor Geburt des Kindes, nicht nach der Höhe des Differenzbetrags.<br />

War das maßgebliche Erwerbseinkommen<br />

vor Geburt des Kindes durchschnittlich geringer als 1.000<br />

Euro pro Monat, werden die „üblichen“ 67% angehoben. In<br />

diesem Fall steigt für je zwei Euro des Differenzbetrags zwischen<br />

dem maßgeblichen Erwerbseinkommen vor Geburt<br />

des Kindes und 1.000 Euro der anzusetzende Prozentsatz<br />

von 67% um 0,1%-Punkte auf bis zu 100%.<br />

Hinweisblatt<br />

Leistungen, die im Bezugszeitraum Einkommensverluste<br />

zum Teil ausgleichen (Einkommensersatzleistungen), sind<br />

auf das <strong>Elterngeld</strong> anzurechnen. Hierzu benötigen wir den<br />

Zeitraum und die Höhe der Einkommensersatzleistungen.<br />

Zu berücksichtigende Einkommensersatzleistungen sind<br />

insbesondere: Altersrente und vergleichbare Leistungen<br />

privater Versicherungen, Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosengeld<br />

I, Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, Erwerbsminderungsrente<br />

und vergleichbare Leistungen privater<br />

Versicherungen, Gründungszuschuss, Insolvenzgeld, Krankengeld,<br />

Kurzarbeitergeld, Teilarbeitslosengeld, Überbrückungsgeld,<br />

Übergangsbeihilfe, Übergangsgeld, Übergangsgeld<br />

BAT, Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verdienstausfallentschädigung<br />

aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, Verletztengeld,<br />

Verletztenrente und vergleichbare Leistungen<br />

privater Versicherungen, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld,<br />

vergleichbare ausländische Einkommensersatzleistungen.<br />

2.6.2./3.6.2.<br />

Angabe zu Monaten vor Geburt des Kindes mit Einkommensminderung<br />

Kalendermonate, in denen beim Antragsteller für mindestens<br />

einen Tag aus bestimmten Gründen eine Einkommensminderung<br />

aufgetreten ist, werden bei der Bestimmung des<br />

Bemessungszeitraums (bei selbstständiger Tätigkeit nur auf<br />

Antrag des Antragstellers) übersprungen. Der zu berücksichtigende<br />

Zeitraum verlängert sich in diesem Fall um die<br />

Anzahl der übersprungenen Monate in die Vergangenheit.<br />

Folgende Gründe werden berücksichtigt:<br />

- Bezug von Mutterschaftsgeld oder einer vergleichbaren<br />

ausländischen Leistung gegebenenfalls auch für ein älteres<br />

Kind.<br />

- Bezug von <strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind.<br />

- eine maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden<br />

Erkrankung – jedoch nur, wenn eine damit verbundene<br />

Einkommensminderung nachgewiesen wird<br />

zum Beispiel durch die Zahlung von Krankengeld.<br />

- Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes.<br />

2.6.3./3.6.3.<br />

Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft<br />

Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung reduzieren den<br />

Gewinn und damit Ihren Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Da diese<br />

Information nicht aus den Einkommensunterlagen (Steuerunterlagen)<br />

ersichtlich ist, benötigen wir diese zusätzlich.<br />

Selbstständig Tätige müssen ausdrücklich beantragen,<br />

dass die Monate, in denen das Einkommen aufgrund der<br />

in 2.6.2./3.6.2 aufgeführten Gründe, gemindert war, bei der<br />

Festlegung des Bemessungszeitraumes übersprungen werden<br />

sollen.<br />

FESTLEGUNG DES BEMESSUNGSZEITRAUMS<br />

Sofern Sie als Antragsteller vor Geburt des Kindes erwerbstätig<br />

waren, sind Sie verpflichtet, die Höhe Ihres durchschnittlichen<br />

Einkommens für 12 Kalendermonate vor Geburt<br />

des Kindes nachzuweisen. Diesen Zeitraum, nach<br />

dem sich die Höhe Ihres <strong>Elterngeld</strong>anspruchs bemisst,<br />

nennt man Bemessungszeitraum. Nachfolgend sind die<br />

Grundsätze zur Bestimmung des für Sie relevanten Bemessungszeitraums<br />

dargestellt.<br />

a) Sie erzielten vor Geburt des Kindes ausschließlich Einkommen<br />

aus nichtselbstständiger Tätigkeit.<br />

Ihr Bemessungszeitraum sind die 12 Kalendermonate vor<br />

Seite 6


dem Monat der Geburt des Kindes, wobei die Monate mit<br />

Unterbrechungszeiten (Ziffer 2.6.2./3.6.2.) immer übersprungen<br />

werden.<br />

Beispiel<br />

Geburtsdatum des Kindes: 19.5.2008<br />

Nichtselbstständige Arbeit bei Arbeitgeber 1:<br />

19.5.2006 – 19.5.2008<br />

Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse:<br />

8.4.2008 – 19.5.2008<br />

Bemessungszeitraum: April 2007 – März 2008<br />

b) Sie erzielten vor Geburt des Kindes Einkommen aus<br />

selbstständiger Tätigkeit<br />

Ihr Bemessungszeitraum sind grundsätzlich die 12 Kalendermonate<br />

vor dem Monat der Geburt des Kindes, wobei<br />

die Monate mit Unterbrechungszeiten (Ziffer 2.6.2./3.6.2.)<br />

nur auf Ihren ausdrücklichen Antrag (Ziffer 2.6.4./3.6.4.)<br />

übersprungen werden.<br />

Abweichend davon wird zur Vereinfachung der nachzuweisenden<br />

Unterlagen das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes<br />

zwingend als Bemessungszeitraum angesetzt, wenn<br />

Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:<br />

- Sie erzielten im gesamten Zeitraum vom 1. Januar des<br />

Kalenderjahres vor Geburt des Kindes bis zum Tag vor<br />

Geburt des Kindes beziehungsweise bis zum Beginn der<br />

Mutterschutzfrist durchgängig Einkommen aus einer der<br />

selbstständigen Einkunftsarten (selbstständige Arbeit,<br />

Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft). Eine selbstständige<br />

Tätigkeit ist dann im Sinne des § 2 Absatz 9 BEEG<br />

durchgängig ausgeübt worden, wenn in jedem Kalendermonat<br />

des maßgeblichen Zeitraums entweder Einkommen<br />

(positiv oder negativ) aus selbstständiger Arbeit,<br />

Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<br />

erzielt worden ist und/oder eine solche Tätigkeit ausgeübt<br />

worden ist.<br />

- Im Kalenderjahr vor Geburt des Kindes entstanden keine<br />

Unterbrechungszeiten (Ziffer 2.6.2./3.6.2.) unabhängig<br />

davon, ob Sie beantragen, diese Zeiten zu überspringen<br />

oder nicht.<br />

Sofern Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten ausüben,<br />

wird der Bemessungszeitraum für alle drei Einkunftsarten<br />

(selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft)<br />

einheitlich festgelegt. Es ist nicht möglich, die<br />

Unterbrechungszeiträume auf einzelne selbstständige Einkunftsarten<br />

unterschiedlich anzurechnen.<br />

Beispiel 1<br />

Geburtsdatum des Kindes: 10.7.2009<br />

Selbstständige Arbeit: 10.5.2008 – 9.7.2009<br />

Gewerbebetrieb: 1.1.2006 – 15.2.2008<br />

Keine Durchgängigkeit: 15.2.2008 – 10.5.2008<br />

Unterbrechungszeiträume:<br />

<strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind bis: 2.1.2008 – 3.6.2008<br />

Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse:<br />

30.5.2009 – 10.7.2009<br />

Bemessungszeiträume:<br />

nein, Unterbrechungszeitraum soll nicht übersprungen<br />

werden: Juli 2008 – Juni 2009<br />

ja, Unterbrechungszeiträume sollen übersprungen werden:<br />

November 2007 – Dezember 2007 + Juli 2008 – April 2009<br />

Beispiel 2<br />

Geburtsdatum des Kindes: 10.7.2009<br />

Selbstständige Arbeit: 10.5.2008 – 9.7.2009<br />

Gewerbebetrieb: 1.1.2006 – 31.5.2008<br />

Durchgängigkeit vorhanden, aber Unterbrechungszeiträu-<br />

Hinweisblatt<br />

me während des Kalenderjahres vor Geburt des Kindes<br />

(2008).<br />

Unterbrechungszeiträume:<br />

<strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind bis: 2.1.2008 – 3.6.2008<br />

Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse:<br />

30.5.2009 – 10.7.2009<br />

Bemessungszeiträume:<br />

nein, Unterbrechungszeitraum soll nicht übersprungen<br />

werden: Juli 2008 – Juni 2009<br />

ja, Unterbrechungszeiträume sollen übersprungen werden:<br />

November 2007 – Dezember 2007 + Juli 2008 – April 2009<br />

Beispiel 3<br />

Geburtsdatum des Kindes: 10.7.2009<br />

Gewerbebetrieb: 1.1.2006 – 30.6.2009<br />

Durchgängiges Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit<br />

sowohl im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes (2008)<br />

als auch in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der<br />

Geburt des Kindes (Juli 2008 – Juni 2009).<br />

Bemessungszeitraum: 1.1.2008 – 31.12.2008<br />

c) Sie erzielten vor Geburt des Kindes sowohl Einkommen<br />

aus selbstständiger als auch nichtselbstständiger Tätigkeit.<br />

Wenn Sie vor Geburt des Kindes durchgängig sowohl Einkommen<br />

aus selbstständiger als auch nichtselbstständiger<br />

Tätigkeit erzielten, wird für das Einkommen aus nichtselbstständiger<br />

Tätigkeit ebenfalls das Kalenderjahr vor Geburt<br />

des Kindes zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen für eine<br />

durchgängige selbstständige Tätigkeit sind unter Ziffer<br />

2.6.4/3.6.4 dargestellt.<br />

Eine nichtselbstständige Tätigkeit haben Sie dann nicht<br />

durchgängig ausgeübt, wenn Sie vorübergehend keine<br />

nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt und hieraus kein<br />

Einkommen erzielt haben, zum Beispiel weil Sie Einkommensersatzleistungen<br />

oder Krankengeld bezogen haben<br />

oder in unbezahltem Urlaub oder Elternzeit gewesen sind.<br />

In allen übrigen Fällen werden die Bemessungszeiträume<br />

für die selbstständige Tätigkeit und für die nichtselbstständige<br />

Tätigkeit nach den oben beschriebenen Kriterien ermittelt.<br />

Je nach Anrechnung von Unterbrechungszeiten<br />

kann sich der ermittelte Bemessungszeitraum für nichtselbstständige<br />

und selbstständige Tätigkeit unterscheiden.<br />

2.7.1./3.7.1.<br />

Angabe von Mutterschaftsleistungen, auf die Sie wegen<br />

des Kindes, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird, Anspruch<br />

haben<br />

Ein Verdienstausfall der Mutter wird nach der Geburt häufig<br />

bereits durch Mutterschaftsleistungen ausgeglichen. Aus<br />

diesem Grund werden Mutterschaftsleistungen von dem<br />

ermittelten Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> abgezogen, das heißt,<br />

sie werden auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet. Die Anrechnung<br />

führt dazu, dass <strong>Elterngeld</strong> nur gewährt wird, wenn die Mutterschaftsleistung<br />

geringer ist als das <strong>Elterngeld</strong>. Stehen<br />

Mutterschaftsleistungen nur für einen Teil des Lebensmonats<br />

des Kindes zu, werden sie nur zeitanteilig angerechnet.<br />

Ausländische Leistungen, die mit dem Mutterschaftsgeld<br />

vergleichbar sind, werden ebenfalls auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet.<br />

Eine Anrechnung dieser Leistungen beim <strong>Elterngeld</strong>anspruch<br />

des Partners erfolgt nicht.<br />

2.7.2./3.7.2.<br />

Angabe von finanziellen Leistungen für Geschwisterkinder<br />

im beantragten Bezugszeitraum<br />

Sofern Sie Zahlungen von <strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind in<br />

Ihrem beantragten Bezugszeitraum erhalten, werden diese<br />

Seite 7


im betreffenden Zahlungsmonat auf den ermittelten Anspruch<br />

angerechnet. Dies gilt auch, wenn Sie die Verlängerung<br />

der Auszahlung beim älteren Kind beantragt haben<br />

und die Zahlungen eigentlich frühere Bezugsmonate betreffen.<br />

2.7.3./3.7.3.<br />

Angaben zum Einkommen im Bezugszeitraum<br />

Diese Angaben dienen sowohl zur Ermittlung der Höhe Ihres<br />

Erwerbseinkommens im beantragten Bezugszeitraum<br />

als auch zur Ermittlung des Umfangs (Anzahl der Wochenstunden)<br />

Ihrer Erwerbstätigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen<br />

für den Bezug von <strong>Elterngeld</strong>.<br />

a) Höhe Ihres Erwerbseinkommens im Bezugszeitraum<br />

Da das <strong>Elterngeld</strong> Einkommenseinbußen im Zusammenhang<br />

mit der Betreuung des Kindes ausgleicht, muss neben<br />

dem Einkommen vor Geburt des Kindes auch das voraussichtlich<br />

erzielte Einkommen im beantragten Bezugszeitraum<br />

ermittelt werden. Die Angaben entsprechen denen<br />

vor Geburt des Kindes (Ziffer 2.6.1./3.6.1.).<br />

Erzielen Sie während des <strong>Elterngeld</strong>bezugs voraussichtlich<br />

Erwerbseinkommen, wird das <strong>Elterngeld</strong> nur unter Vorbehalt<br />

gezahlt. Nach Ende des Bezugszeitraums werden Sie<br />

von der L-<strong>Bank</strong> aufgefordert, Ihr tatsächliches Erwerbseinkommen<br />

während des Bezugszeitraums nachzuweisen. Die<br />

Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es wird dann von der L-<strong>Bank</strong> endgültig<br />

festgesetzt. Zuviel gezahltes <strong>Elterngeld</strong> müssen Sie erstatten,<br />

zuwenig gezahltes <strong>Elterngeld</strong> wird nachgezahlt.<br />

Erhalten Sie im Bezugszeitraum weitere Einkommensersatzleistungen<br />

(Ziffer 2.6.1./3.6.1.), mindern diese während des<br />

Bezugs Ihren Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Erhalten Sie Sozialhilfe<br />

in Form von Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder Sozialgeld,<br />

ist die L-<strong>Bank</strong> verpflichtet, diesem Sozialleistungsträger<br />

auf dessen Antrag einen Anteil an Ihrem <strong>Elterngeld</strong>anspruch,<br />

der den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt<br />

(zum Beispiel durch einen Zuschlag für Geschwisterkinder)<br />

direkt monatlich zu überweisen. Damit wir Ihnen das <strong>Elterngeld</strong><br />

schnellstmöglich auszahlen können, ist es sinnvoll, uns<br />

diese Angaben zu machen.<br />

b) Durchschnittliche Anzahl der Wochenstunden im Bezugszeitraum<br />

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn Sie<br />

im Bezugsmonat keine Erwerbstätigkeit mit einem Gesamtumfang<br />

über alle Tätigkeiten von mehr als durchschnittlich<br />

30 Wochenstunden ausüben. Dabei werden Zeiten des Bezugs<br />

von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld,<br />

Insolvenzgeld oder Winterausfallgeld) nicht berücksichtigt.<br />

Folgende Ausnahmen dieser Regelung bestehen:<br />

- Bei Lehrerinnen und Lehrern richtet sich der Umfang der<br />

zulässigen Teilzeitarbeit nach der wöchentlichen Pflichtstundenzahl.<br />

Damit könnte eine geringere Anzahl an<br />

Deputatsstunden bereits zu einer Ablehnung führen.<br />

- In Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung<br />

bezogen wird (zum Beispiel Lohnfortzahlung im<br />

Krankheitsfall, Erholungsurlaub) gilt als Arbeitszeit die<br />

vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.<br />

- Bei Tagespflegepersonen, die ihre Eignung im Sinne des<br />

§ 23 Sozialgesetzbuch VIII nachweisen, darf die Anzahl der<br />

wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden die Zahl 30 übersteigen,<br />

sofern sie neben der Betreuung ihres oder ihrer<br />

Kinder höchstens fünf weitere Kinder in Kindertagespflege<br />

betreuen. Bei der Betreuung von mehr als fünf fremden<br />

Kindern darf die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im<br />

Durchschnitt eines Lebensmonats nicht überschreiten.<br />

- Bei einer Beschäftigung zur Berufsbildung im Sinne des<br />

Hinweisblatt<br />

Berufsbildungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches III, des<br />

Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder einer vergleichbaren<br />

sonstigen Maßnahme liegt keine volle Erwerbstätigkeit<br />

vor (zum Beispiel Europäischer Sozialfonds<br />

oder Garantiefonds).<br />

Nichtselbstständig Tätige sind verpflichtet, eine Bescheinigung<br />

über das voraussichtliche Arbeitsentgelt, die voraussichtlich<br />

abzuführende Lohnsteuer, den voraussichtlichen<br />

Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag sowie<br />

die voraussichtliche Anzahl an Wochenstunden vorzulegen<br />

(siehe Formular 4). Sie können das Formular im Internet unter<br />

www.l-bank.de herunterladen oder es bei der L-<strong>Bank</strong><br />

in Karlsruhe anfordern.<br />

Sind Sie im Bezugszeitraum selbstständig tätig, reicht Ihre<br />

Angabe der durchschnittlichen Anzahl der Wochenstunden<br />

sowie eine Prognose Ihres voraussichtlichen Einkommens<br />

in Form einer Gewinnermittlung aus.<br />

2.7.5./3.7.5.<br />

Sonstige Angaben bei Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft<br />

Ihre Angaben zur voraussichtlichen Anzahl der Wochenstunden<br />

Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Bezugszeitraum<br />

werden durch diese Angaben plausibilisiert. Sofern Sie den<br />

Umfang Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Vergleich zum<br />

Bemessungszeitraum reduzieren, geben Sie bitte die gewählten<br />

Maßnahmen an.<br />

2.8./3.8.<br />

Angabe der Auszahlungsvariante<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> wird im Laufe des Lebensmonats bezahlt, für<br />

den es bestimmt ist. Auf Antrag kann der Monatsbetrag halbiert<br />

und so der Auszahlungszeitraum verdoppelt werden<br />

(Auszahlungsverlängerung).<br />

Dieser Antrag kann jederzeit für alle oder einen Teil der noch<br />

ausstehenden Bezugsmonate gestellt werden. Ein Widerruf<br />

der Auszahlungsverlängerung ist jederzeit auch für die<br />

Vergangenheit möglich; die danach noch offenen Teilbeträge<br />

werden in einer Summe nachgezahlt.<br />

In den Monaten, um die der Auszahlungszeitraum den Bezugszeitraum<br />

übersteigt, müssen die Anspruchsvoraussetzungen<br />

für den Bezug von <strong>Elterngeld</strong> nicht erfüllt sein.<br />

Bitte beachten Sie, dass das Landeserziehungsgeld des<br />

Landes Baden-Württemberg ab dem 13. oder 15. Lebensmonat,<br />

das heißt im Anschluss an den letzten Bezugsmonat<br />

des <strong>Elterngeld</strong>es gezahlt wird. Es wird gegebenenfalls<br />

gleichzeitig mit der verlängerten Auszahlung gewährt, soweit<br />

diese nach dem 12. beziehungsweise 14. Lebensmonat<br />

erfolgt. Achten Sie auf eine rechtzeitige Antragstellung!<br />

2.9./3.9.<br />

Angabe des Zahlungsweges<br />

Die Angabe einer <strong>Bank</strong>verbindung stellt eine zügige Zahlung<br />

des <strong>Elterngeld</strong>es sicher. Achten Sie bitte auf die genaue<br />

Angabe von Kontonummer und <strong>Bank</strong>leitzahl. Über<br />

das Konto, auf das <strong>Elterngeld</strong> überwiesen wird, müssen Sie<br />

als Antragsteller verfügungsberechtigt sein.<br />

Die Auszahlung des <strong>Elterngeld</strong>es auf eine ausländische<br />

<strong>Bank</strong>verbindung ist nur möglich, wenn Sie IBAN und BIC angegeben<br />

haben.<br />

In Fällen, in denen Sie als Antragsteller nicht über ein eigenes<br />

Konto verfügen, wird <strong>Elterngeld</strong> an Ihren Wohnsitz<br />

übermittelt (dies gilt nur in Deutschland).<br />

Seite 8


Arbeitgeber-Bescheinigung<br />

Formular zum Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> bei nichtselbstständigem Einkommen<br />

<br />

Die folgenden Angaben sind vom Arbeitnehmer zu machen.<br />

4.1. Angaben des Arbeitnehmers<br />

4.1.1. Persönliche Angaben zum Arbeitnehmer, der <strong>Elterngeld</strong> beantragt<br />

Nachname:<br />

Vorname:<br />

4.1.2. Persönliche Angaben zum Kind, für das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird<br />

Nachname:<br />

Bei Adoptionen oder Adoptionspflege<br />

Vorname:<br />

Tag der Haushaltsaufnahme:<br />

Geburtsdatum:<br />

4.1.3. Angabe des Zeitraums, für den <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird (Bezugszeitraum)<br />

<strong>Elterngeld</strong> wird/wurde für folgenden Zeitraum beantragt von:∟ ∟ .∟ ∟ .∟ ∟ ∟ ∟ bis: ∟ ∟ .∟ ∟ .∟ ∟ ∟ ∟<br />

(taggenaue Angabe erforderlich!)<br />

von:∟ ∟ .∟ ∟ .∟ ∟ ∟ ∟ bis: ∟ ∟ .∟ ∟ .∟ ∟ ∟ ∟<br />

4.1.4. Bemessungszeitraum bei zusätzlichem Einkommen aus selbstständiger Arbeit<br />

Der Bemessungszeitraum ist<br />

12 Kalendermonate vor Geburt mit/ohne Unterbrechungen<br />

Kalenderjahr vor Geburt<br />

Hinweise und Erklärungen<br />

9163-4 10/09<br />

Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit<br />

oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist,<br />

hat der Arbeitgeber der L-<strong>Bank</strong> für bei ihm (ehemals) Beschäftigte<br />

das Arbeitsentgelt, die abgeführte Lohnsteuer<br />

und den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen<br />

beziehungsweise die Arbeitszeit auf Verlangen<br />

zu bescheinigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die<br />

„Arbeitgeber-Bescheinigung“ auszufüllen, soweit der Antragsteller<br />

sein Einkommen durch monatliche Lohnbescheinigungen<br />

beziehungsweise Gehaltsbescheinigungen<br />

nachweisen kann. Die Vorlage der korrekt ausgefüllten Arbeitgeber-Bescheinigung<br />

beschleunigt jedoch die Antragsbearbeitung.<br />

Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die<br />

ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes)<br />

tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber<br />

oder Zwischenmeister. Weitere Informationen erhalten<br />

Sie im Internet unter: www.l-bank.de<br />

4.2.<br />

Angabe von Zahlungen während der Mutterschutzfrist<br />

oder des Beschäftigungsverbots<br />

Die Angaben zu Ziffer 4.2. sind vom Arbeitgeber auch in<br />

den Fällen zu machen, in denen der Beschäftigte die Angaben<br />

zu Ziffer 4.3. mittels monatlicher Lohnbescheinigungen<br />

und Gehaltsbescheinigungen nachweist.<br />

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Dienstbezüge, Anwärterbezüge<br />

und Zuschüsse, die dem Arbeitnehmer nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbots<br />

nach Geburt zustehen, sowie vergleichbare<br />

ausländische Leistungen wirken sich auf die Höhe des<br />

<strong>Elterngeld</strong>es aus und sind deshalb zu bescheinigen. Wird<br />

im Bezugszeitraum ein weiteres Kind geboren, für das laufendes<br />

Mutterschaftsgeld, ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

oder Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse<br />

nach beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt werden, ist<br />

die Höhe dieser finanziellen Leistungen für die Zeit bis zur<br />

Geburt des weiteren Kindes ebenfalls hier zu bescheinigen.<br />

4.3.<br />

Angaben zum Einkommen vor Geburt des Kindes im Bemessungszeitraum<br />

Für die Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es ist unter anderem das<br />

Einkommen maßgebend, das in den zwölf Kalendermonaten<br />

vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielt wurde.<br />

Für die Bestimmung dieses Bemessungszeitraums tritt bei<br />

Adoptionsfällen und Adoptionspflegefällen der Tag der<br />

Aufnahme des Kindes in den Haushalt an die Stelle des<br />

Geburtstages des Kindes. Kalendermonate, in denen beim<br />

Beschäftigten für mindestens einen Tag eine bestimmte<br />

Einkommensminderung aufgetreten ist, werden bei der<br />

Bestimmung des Bemessungszeitraumes übersprungen.<br />

Folgende Einkommensminderungen führen zu einer Verschiebung<br />

des Bemessungszeitraums um die Anzahl der<br />

betroffenen Monate in die Vergangenheit, ohne dass sich<br />

die Zahl der zu berücksichtigenden Monate (12) ändert:<br />

• Bezug von Mutterschaftsgeld gegebenenfalls auch für<br />

ein älteres Kind<br />

• Bezug von Bundeselterngeld für ein älteres Kind<br />

• Einkommensverlust wegen einer maßgeblich auf die<br />

Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung<br />

• Einkommensminderung wegen Leistung von Wehrdienst,<br />

Erbringung von Dienstleistungen nach dem Soldatengesetz<br />

oder wegen Leistung von Zivildienst<br />

• Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen<br />

Formular 4 Seite 1


Beispiel<br />

- Geburt des Kindes: 3.7.2008<br />

- Bemessungszeitraum ohne Berücksichtigung von<br />

Einkommensminderungen: Juli 2007 – Juni 2008<br />

- Bezug von Mutterschaftsgeld vom 28.5.2008 – 3.7.2008<br />

- Maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführende<br />

Erkrankung: 12.2.2008 – 20.2.2008<br />

- Monate mit Einkommensminderung:<br />

Februar 2008, Mai 2008, Juni 2008<br />

- Bemessungszeitraum:<br />

April 2007 – Januar 2008 und März 2008 – April 2008<br />

Bitte tragen Sie in Spalte 1 und Spalte 2 der Tabelle die Kalendermonate<br />

(Monatsbezeichnung und Angabe der Jahreszahl)<br />

des Bemessungszeitraums ein.<br />

Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen ohne sonstige Bezüge<br />

nach § 38a Einkommensteuergesetz<br />

Bitte tragen Sie hier den Arbeitslohn des jeweiligen Kalendermonats<br />

ein. Dazu zählen:<br />

• Arbeitslohn mit Arbeitsleistung.<br />

• Arbeitslohn ohne Arbeitsleistung wie Lohnfortzahlung<br />

im Krankheitsfall, bezahlter Resturlaub, vermögenswirksame<br />

Leistungen, geldwerte Vorteile.<br />

Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoeinkommen ohne<br />

sonstige Bezüge nach § 38a Einkommensteuergesetz<br />

zählen:<br />

• Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Absatz 1 Satz 3<br />

Einkommensteuergesetz (zum Beispiel einmalige Leistungen,<br />

Sonderzuwendungen, Jahressonderzahlungen,<br />

einmalige Leistungsprämien, Jubiläumszuwendungen).<br />

• Nachzahlungen sofern sich der Gesamtbetrag oder ein<br />

Teilbetrag der Nachzahlung auf Lohnzahlungszeiträume<br />

bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung<br />

geendet haben.<br />

• Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Einkommensteuergesetz,<br />

wie zum Beispiel Einnahmen, die unter die Übungsleiterpauschale<br />

fallen (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz)<br />

oder Einzahlungen in eine Direktversicherung für Verträge<br />

ab 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz).<br />

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag<br />

Bitte tragen Sie hier die auf steuerpflichtiges Bruttoeinkommen<br />

ohne sonstige Bezüge nach § 38a Einkommensteuergesetz<br />

entfallene, tatsächlich abgeführte Lohnsteuer und<br />

Kirchensteuer sowie den tatsächlich abgeführten Solidaritätszuschlag<br />

ein.<br />

4.4.<br />

Angaben zur Höhe des voraussichtlichen Einkommens<br />

im Bezugszeitraum<br />

Ist das Einkommen im Bezugszeitraum nicht abschließend<br />

bekannt, ist das voraussichtliche Einkommen anzugeben.<br />

Es ist das (voraussichtliche) Einkommen aller Kalendermonate<br />

des Bezugszeitraums anzugeben.<br />

Der Bezugszeitraum sind die Lebensmonate des Kindes, für<br />

die <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird. Die Lebensmonate errechnen<br />

sich vom Tag der Geburt des Kindes an und stimmen<br />

nur dann mit dem Kalendermonat überein, wenn das Kind<br />

am 1. eines Monats geboren wurde. Beispiel: Geburt des<br />

Kindes am 8.1.2008: 1. Lebensmonat: 8.1.2008 – 7.2.2008;<br />

2. Lebensmonat: 8.2.2008 – 7.3.2008 und so weiter.<br />

Beispiel<br />

Bezugszeitraum der/des Beschäftigten: 8.4. – 7.12.2008<br />

Bitte bescheinigen Sie für den Beschäftigten das Einkommen,<br />

das in folgenden Zeiträumen erzielt wird:<br />

- vom 8.4.2008 – 30.4.2008<br />

- Für die Monate Mai 2008 – November 2008<br />

(pro Einzelmonat)<br />

- vom 1.12.2008 – 7.12.2008<br />

Soweit Teilmonate zu bescheinigen sind (im Beispiel<br />

8.4.2008 – 30.4.2008. und 1.12.2008. – 7.12.2008), sind auch<br />

die Lohnsteuer, die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag<br />

sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nur insoweit<br />

zu bescheinigen als sie auf das im Teilmonat erzielte<br />

steuerpflichtige Bruttoeinkommen ohne sonstige Bezüge<br />

nach § 38a Einkommensteuergesetz entfallen.<br />

4.5.<br />

Angabe zum Umfang der Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum<br />

Die zulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 30<br />

Stunden im Durchschnitt eines Lebensmonats. Für Lehrer<br />

berechnet sich der Umfang der zulässigen Teilzeitarbeit<br />

nach der wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Die Angabe<br />

der Pflichtstundenzahl bei Vollzeitbeschäftigung ist zusätzlich<br />

erforderlich, da diese variieren kann. In Zeiten, in<br />

denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen<br />

wird (zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub)<br />

gilt als Arbeitszeit die vertraglich vereinbarte<br />

Arbeitszeit. Zu bescheinigen sind tatsächlich zu leistende<br />

Arbeitsstunden. Zeiten, für die Entgeltersatzleistungen bezogen<br />

werden, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, sind nicht als<br />

Arbeitszeit zu bescheinigen.<br />

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />

Bitte tragen Sie hier die vom Beschäftigten auf das steuerpflichtige<br />

Bruttoeinkommen ohne sonstige Bezüge nach<br />

§ 38a Einkommensteuergesetz geleisteten Pflichtbeiträge<br />

zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils<br />

einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung ein. Die<br />

Krankenversicherung- und Pflegeversicherung-Beiträge<br />

von freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten<br />

werden nicht berücksichtigt.<br />

Pauschal versteuertes Einkommen<br />

Bitte tragen Sie hier pauschal versteuerte Beträge<br />

nach §§ 40 bis 40b Einkommensteuergesetz, wie zum<br />

Beispiel Beiträge zu einer Direktversicherung oder Pensionskasse,<br />

Umlagen an eine Zusatzversorgungskasse, Fahrtkostenzuschüsse,<br />

Essenszuschüsse oder Einkommen aus<br />

einer geringfügigen Beschäftigung ein.<br />

Bitte geben Sie hier an, in welchem Zeitraum während des<br />

Bezugszeitraums Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung<br />

bezogen wird, und welche Anzahl der Wochenstunden diesem<br />

Erwerbseinkommen vertraglich zugrunde liegen. Die<br />

Höhe des Erwerbseinkommens ohne Arbeitsleistung ist außerdem<br />

in der unter 4.5. aufgeführten Tabelle einzutragen.<br />

Unter Tätigkeiten zur Berufsbildung fallen hier alle Maßnahmen<br />

im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches<br />

III, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />

oder vergleichbare sonstige Maßnahmen (zum Beispiel<br />

Europäischer Sozialfonds, Garantiefonds). Wird im Bezugszeitraum<br />

Einkommen aufgrund einer Berufsbildungsmaßnahme<br />

erzielt, so hat der Arbeitgeber beziehungsweise der<br />

Maßnahmeträger in jedem Fall das Ausbildungsverhältnis<br />

beziehungsweise die berufliche Fortbildung oder Umschulung<br />

zu bescheinigen.<br />

Formular 4 Seite 2


Die folgenden Angaben sind vom Arbeitgeber zu machen.<br />

4.2. Angabe von Zahlungen während der Mutterschutzfrist oder des Beschäftigungsverbots<br />

4.2.1. Es wird ein Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfrist gezahlt<br />

nein ja, von: bis: in Höhe von EUR (kalendertäglich)<br />

von: bis: in Höhe von EUR (kalendertäglich)<br />

4.2.2. Es werden nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften Dienstbezüge,<br />

Anwärterbezüge oder Zuschüsse für die Zeit des Beschäftigungsverbots gezahlt<br />

nein ja, Beschäftigungsverbot Beginn: Ende:<br />

Bitte bescheinigen Sie die Bezüge beziehungsweise Zuschüsse für die einzelnen Monate in folgender Tabelle:<br />

Monat<br />

Jahr<br />

Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen<br />

ohne sonstige Bezüge nach § 38a<br />

Einkommensteuergesetz<br />

Lohnsteuer<br />

Kirchensteuer<br />

Solidaritätszuschlag<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

4.2.3. Es werden vergleichbare ausländische Leistungen vom Arbeitgeber während der<br />

Mutterschutzfrist gezahlt<br />

nein ja, von: bis:<br />

Bitte fügen Sie Lohnbescheinigungen beziehungsweise Gehaltsbescheinigungen bei, aus denen sich Beginn, Ende und Höhe der<br />

während der Mutterschutzfrist gezahlten Leistungen ergeben.<br />

4.3. Angaben zum Einkommen vor Geburt des Kindes im Bemessungszeitraum<br />

Bemessungszeitraum<br />

Kalendermonat<br />

Kalenderjahr<br />

Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen<br />

ohne sonstige<br />

Bezüge nach § 38a Einkommensteuergesetz<br />

Lohnsteuer<br />

Kirchensteuer<br />

Solidaritätszuschlag<br />

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />

und an berufsständische<br />

Versorgungswerke<br />

(Arbeitnehmeranteil) *<br />

Pauschal<br />

versteuertes<br />

Einkommen<br />

(§§ 40 bis 40b EStG)<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

gesamt<br />

Die Angaben sind in: Euro andere Währung:<br />

* Keine Angabe der KV-/PV-Beiträge bei freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung!<br />

Formular 4 Seite 3


4.4. Angaben zur Höhe des voraussichtlichen Einkommens im Bezugszeitraum<br />

Kalendermonat<br />

Bezugszeitraum<br />

Kalenderjahr<br />

Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen<br />

ohne sonstige<br />

Bezüge nach § 38a Einkommensteuergesetz<br />

Lohnsteuer<br />

Kirchensteuer<br />

Solidaritätszuschlag<br />

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />

und an berufsständische<br />

Versorgungswerke<br />

(Arbeitnehmeranteil) *<br />

Pauschal<br />

versteuertes<br />

Einkommen<br />

(§§ 40 bis 40b EStG)<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

Die Angaben sind in: Euro andere Währung:<br />

* Keine Angabe der KV-/PV-Beiträge bei freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung!<br />

4.5. Angabe zum Umfang der Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum<br />

Das unter 4.4. bescheinigte Einkommen im Bezugszeitraum ergibt sich aus<br />

einer Erwerbstätigkeit mit einer Anzahl der Wochenstunden von:<br />

von:<br />

bis:<br />

Sofern der Antragsteller als Lehrer tätig ist, benötigen wir zusätzlich die Angabe der Pflichtstundenzahl bei<br />

Vollzeitbeschäftigung:<br />

Stunden<br />

in Anspruch genommenem Resturlaub aus einer hiervon abweichenden Erwerbstätigkeit mit:<br />

Stunden pro Woche von: bis:<br />

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus einem Arbeitsverhältnis mit einer Anzahl der Wochenstunden von:<br />

von:<br />

bis:<br />

einer Tätigkeit zur Berufsbildung von: bis:<br />

ausschließlich aus sonstigem Entgelt, wie zum Beispiel vermögenswirksamen Leistungen oder geldwertem Vorteil.<br />

4.6. Erfolgte die Versteuerung nach deutschem Steuerrecht?<br />

ja<br />

nein<br />

4.7. Angaben zum Arbeitgeber<br />

Ansprechpartner:<br />

Telefonnummer:<br />

Datum:<br />

Firmenstempel<br />

Unterschrift:<br />

(zwingend erforderlich)<br />

Formular 4 Seite 4

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