Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz
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AUSGABE<br />
2<br />
25. 02. 2010<br />
<strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong><br />
Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 1
UNTERNEHMER DES JAHRES 2009<br />
Geschäftsführer <strong>der</strong><br />
Landbäckerei <strong>Schleiz</strong> e.G.<br />
geehrt<br />
Zum diesjährigen Neujahrsempfang <strong>der</strong><br />
Bürgermeisterin Frau Walther wurde<br />
Dietrich Beck als Unternehmer des Jahres<br />
2009 geehrt. Nachgereicht wurde <strong>der</strong><br />
Preis am 28. Januar 2010 in <strong>der</strong> Backstube<br />
<strong>der</strong> <strong>Schleiz</strong>er Landbäckerei in <strong>der</strong><br />
Feldgasse.<br />
Die Bürgermeisterin Frau Walther <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Amts</strong>leiter für Wirtschaft <strong>und</strong> <strong>Stadt</strong>marketing<br />
Herr Ellrich besuchten den<br />
Unternehmer des Jahres, um den Preis zu<br />
überreichen, <strong>der</strong> seit 2008 vergeben wird.<br />
Vorschläge zu Personen, Unternehmen<br />
<strong>und</strong> Institutionen, die sich durch hervorragende<br />
Leistungen o<strong>der</strong> Investitionen<br />
beson<strong>der</strong>e Verdienste bei <strong>der</strong> Entwicklung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> erworben haben,<br />
wurden von den Fraktionsvorsitzenden<br />
des <strong>Stadt</strong>rates eingereicht. Unter Vorsitz<br />
<strong>der</strong> Beigeordneten wurde schließlich<br />
Dietrich Beck als Unternehmer des Jahres<br />
2009 ausgewählt.<br />
Der Entwicklungspfad <strong>der</strong> <strong>Schleiz</strong>er<br />
Landbäckerei ist beispielhaft für die Entwicklung<br />
von Gewerbe <strong>und</strong> Handel am<br />
Standort <strong>Schleiz</strong>. Gegründet wurde die<br />
heutige eingetragene Genossenschaft bereits<br />
Mitte <strong>der</strong> 1960er Jahre als Produktionsgenossenschaft<br />
des Bäckerhandwerks<br />
(PGH). 1970 kam Dietrich Beck als erster<br />
Lehrling überhaupt in die PGH. In<br />
dieser Zeit kam auch <strong>der</strong> heutige Betriebsstandort<br />
in <strong>der</strong> Feldgasse 2 das erste<br />
Mal in <strong>der</strong> Chronik vor. Nach dem Kauf<br />
des Bauernhofes in <strong>der</strong> Feldgasse 1980<br />
<strong>und</strong> dessen Abriss wurde zwei Jahre später<br />
ein Neubau errichtet. Die komplette<br />
Produktion wurde damit in die Heinrichstadt<br />
verlagert. Mittlerweile waren es<br />
schon 38 Beschäftigte <strong>und</strong> drei Filialen.<br />
Am 1. Mai 1988 übernahm Dietrich Beck<br />
den Vorsitz <strong>der</strong> PGH des Bäckerhandwerks<br />
<strong>und</strong> stand ein Jahr später ganz unerwartet<br />
vor dem totalen Umbruch. In<br />
1992 wurde aus <strong>der</strong> PGH die <strong>Schleiz</strong>er<br />
Landbäckerei e.G. <strong>und</strong> Dietrich Beck<br />
Geschäftsführer. Nach <strong>und</strong> nach wurden<br />
Filialen mo<strong>der</strong>nisiert bzw. neu eröffnet,<br />
wie z. B. durch den Einstieg als Backshop<br />
bei Lidl <strong>und</strong> Diska. Die Erfolgsbilanz<br />
spiegelt sich auch in <strong>der</strong> steigende Zahl<br />
<strong>der</strong> Mitarbeiter wie<strong>der</strong>, die auf nunmehr<br />
60 aufgestockt werden konnte. Mit dem<br />
Preis „Unternehmer des Jahres“ soll das<br />
Engagement von Dietrich Beck <strong>und</strong> seinen<br />
Mitarbeitern <strong>der</strong> <strong>Schleiz</strong>er Landbäckerei<br />
geehrt werden.<br />
(Text <strong>und</strong> Foto: M. Ellrich,<br />
Amt für Wirtschaft & <strong>Stadt</strong>marketing)<br />
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Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 2
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INFORMATION DES DRK<br />
Die DRK Familien- <strong>und</strong> Schwangerenberatungsstelle<br />
<strong>Schleiz</strong> in <strong>der</strong> Oschitzer<br />
Straße 1 ist im Monat März 2010<br />
wie folgt geöffnet:<br />
jeden Montag 8.00 – 14.00 Uhr<br />
jeden Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr<br />
13.00 – 18.00 Uhr<br />
jeden Mittwoch 8.00 – 14.00 Uhr<br />
jeden Donnerstag 8.00 – 15.30 Uhr<br />
jeden Freitag 8.00 – 12.30 Uhr<br />
Terminvereinbarungen unter Telefon<br />
(0 36 63) 42 11 40.<br />
Eine kostenlose Informationsveranstaltung<br />
zum Elterngeld findet am<br />
Montag, dem 3. Mai 2010, 17.00 Uhr in<br />
<strong>der</strong> Caféteria des Mehrgenerationenhauses/Freizeitzentrum<br />
Pößneck, Franz<br />
Schubert-Straße 8, statt. Kin<strong>der</strong>betreuung<br />
kann für die Zeit <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
gewährleistet werden (1,50 Euro pro<br />
St<strong>und</strong>e). Anmeldung bis zum 27. April<br />
2010 in <strong>der</strong> DRK-Schwangerenberatungsstelle,<br />
Tel. (0 36 47) 45 91 20.<br />
Maskolus<br />
Leiterin <strong>der</strong> Beratungsstelle<br />
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Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 3
ALTERSJUBILÄEN<br />
Im Monat März 2010 feiern folgende<br />
<strong>Schleiz</strong>er ihren Geburtstag.<br />
Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />
an:<br />
01.03. Franzke, Marianne zum 77.<br />
01.03. Limmer, Elfriede zum 81.<br />
02.03. Merten, Katharina zum 87.<br />
02.03. Thrum, Hermann zum 71.<br />
03.03. Goller, Gerda zum 82.<br />
03.03. Splitthof, Hanna zum 80.<br />
04.03. Leck, Hans-Udo zum 71.<br />
04.03. Lenzner, Ursula zum 80.<br />
04.03. Sippel, Kurt zum 90.<br />
05.03. Kögler, Immanuel zum 73.<br />
05.03. Ring, Helga zum 72.<br />
05.03. Sensbach, Günter zum 71.<br />
06.03. Hein, Ruth zum 75.<br />
06.03. Schutt, Sophie zum 93.<br />
07.03. Fleck, Gerhard zum 80.<br />
07.03. Leupold, Marianne zum 88.<br />
07.03. Schwab, Rita zum 70.<br />
09.03. Förster, Ingvelde zum 71.<br />
09.03. Prätsch, Renate zum 72.<br />
09.03. Schricker, Werner zum 76.<br />
10.03. Erber, Rosemarie zum 72.<br />
11.03. Lonitz, Jutta zum 75.<br />
12.03. Fruh, Rita zum 73.<br />
12.03. Helbig, Christine zum 71.<br />
12.03. Sachs, Ingeburg zum 78.<br />
12.03. Schubert, G<strong>und</strong>a zum 81.<br />
12.03. Schubert, Ursula zum 82.<br />
12.03. Schulze, Gerda zum 84.<br />
13.03. Fröhlich, Helmut zum 79.<br />
13.03. Grünert, Ingeborg zum 88.<br />
13.03. Rank, Regina zum 84.<br />
13.03. Zapletal, Maria zum 90.<br />
15.03. Aurich, Siegfried zum 76.<br />
15.03. Fritz, Gerhard zum 74.<br />
15.03. Sattler, Gertrud zum 83.<br />
15.03. Strauß, Waltraud zum 72.<br />
16.03. Minning, Anna zum 71.<br />
16.03. Morawietz, Georg zum 76.<br />
16.03. Neumann, Hildegard zum 86.<br />
16.03. Ruhsam, Jutta zum 78.<br />
16.03. Wagner, Sonja zum 79.<br />
17.03. Hartmann, Anneliese zum 84.<br />
17.03. Schubert, Hildegard zum 88.<br />
18.03. Sell, Horst zum 74.<br />
20.03. Fischer, Lothar zum 70.<br />
20.03. Köhler, Wilma zum 76.<br />
20.03. Lipski, Christa zum 70.<br />
20.03. Matthes, Margarete zum 89.<br />
21.03. Lailach, Werner zum 71.<br />
21.03. Liemich, Anneliese zum 83.<br />
21.03. Schwab, Theo zum 70.<br />
22.03. Picker, Volkmar zum 88.<br />
23.03. Fischer, G<strong>und</strong>a zum 70.<br />
23.03. Kohlhase, Hedwig zum 81.<br />
23.03. Neupert, Hermann zum 71.<br />
24.03. Ehrhardt, Anneliese zum 73.<br />
26.03. Burkhardt, Erika zum 77.<br />
26.03. Goldmann, Liane zum 70.<br />
26.03. Schnei<strong>der</strong>, Joachim zum 77.<br />
26.03. Ziegenhagen, Martha zum 103.<br />
27.03. Redlich, Werner zum 79.<br />
27.03. Rödl, Otto zum 77.<br />
27.03. Rückauf, Theresia zum 82.<br />
27.03. Schnorfeil, Günter zum 75.<br />
28.03. Pietsch, Sonja zum 76.<br />
29.03. Roth, Ruth zum 82.<br />
29.03. Wrobel, Adele zum 81.<br />
30.03. Karl, Gerd zum 81.<br />
30.03. Steinbrückner, Magdalene<br />
zum 75.<br />
31.03. Schnei<strong>der</strong>, Marianne zum 80.<br />
31.03. Stiebritz, Liane zum 75.<br />
Im Monat März 2010 feiern folgende<br />
Oberböhmsdorfer ihren Geburtstag.<br />
Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />
an:<br />
03.03. Pucklitsch, Rudolf zum 88.<br />
21.03. Wilfert, Siegfried zum 71.<br />
26.03. Ludwig, Manfred zum 72.<br />
Im Monat März 2010 feiern folgende<br />
Möschlitzer ihren Geburtstag.<br />
Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />
an:<br />
06.03. Fröhlich, Ruth zum 86.<br />
06.03. Werner, Günther zum 82.<br />
11.03. Ritter, Rudolf zum 78.<br />
12.03. Herrmann, Lieselotte zum 82.<br />
Im Monat März 2010 feiern folgende<br />
Gräfenwarther ihren Geburtstag.<br />
Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />
an:<br />
02.03. Ebel, Horst zum 70.<br />
04.03. Becher, Magdalene zum 90.<br />
06.03. Roth, Joachim zum 77.<br />
31.03. Juraschik, Hans zum 80.<br />
Im Monat März 2010 feiern folgende<br />
Oschitzer ihren Geburtstag.<br />
Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />
an:<br />
04.03. Frotscher, Ilse zum 80.<br />
12.03. Klawe, Rosemarie zum 83.<br />
12.03. Schubert, Annerose zum 70.<br />
16.03. Elschner, Helga zum 77.<br />
17.03. Pohl, Regina zum 74.<br />
23.03. Hebenstreit, Eberhard zum 77.<br />
Im Monat März 2010 feiern folgende<br />
Grochwitzer ihren Geburtstag.<br />
Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />
an:<br />
03.03. Seligmann, Günter zum 71.<br />
05.03. Oehler, Lothar zum 73.<br />
27.03. Richter, Charlotte zum 76.<br />
Im Monat März 2010 feiern folgende<br />
Lössauer ihren Geburtstag.<br />
Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />
an:<br />
03.03. Unglaub, Dieter zum 80.<br />
06.03. Picker, Gerda zum 75.<br />
14.03. Langer, Josef zum 85.<br />
17.03. Picker, Hella zum 78.<br />
18.03. Rogel, Manfred zum 73.<br />
19.03. Eichler, Rosemarie zum 74.<br />
19.03. Sterba, Waltraud zum 74.<br />
20.03. Lautenschläger, Helga zum 77.<br />
22.03. Heller, Friedbert zum 70.<br />
Im Monat März 2010 feiern folgende<br />
Langenbucher ihren Geburtstag.<br />
Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />
an:<br />
31.03. Dörr, Liane zum 73.<br />
Im Monat März 2010 feiern folgende<br />
Wüstendittersdorfer ihren Geburtstag.<br />
Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />
an:<br />
05.03. Broßmann, Karl-Heinz zum 73.<br />
05.03. Wolfram, Eberhard zum 70.<br />
Jubilare, die nicht genannt werden<br />
möchten, können sich bis zum Redaktionsschluss<br />
<strong>der</strong> nächsten Ausgabe (siehe<br />
Impressum auf Seite 18) im Einwohnermeldeamt<br />
sperren lassen.<br />
Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 4
KIRCHENMITTEILUNGEN<br />
Mitteilungen <strong>der</strong> Evang.-Lutherischen<br />
Kirchgemeinde <strong>Schleiz</strong><br />
Gottesdienste im März 2010<br />
<strong>Schleiz</strong><br />
07.03. 10.00 Gemeindehaus<br />
14.03. 10.00 Gemeindehaus<br />
20.03. 10.00 Pflegeheim <strong>Schleiz</strong><br />
21.03. 10.00 Gemeindehaus<br />
mit Konfi.-Prüfung<br />
28.03. 10.00 Gemeindehaus<br />
Oschitz<br />
14.03. 10.00<br />
21.03. 9.00<br />
28.03. 9.00<br />
Oberböhmsdorf<br />
14.03. 9.00<br />
21.03. 9.00 mit Konfi.-Prüfung<br />
Lössau<br />
07.03. 9.00<br />
21.03. 9.00<br />
Möschlitz<br />
12.03. 19.30 Weltgebetsabend<br />
13.03. 19.30 Konzert mit dem<br />
Gospelchor „Orange<br />
Voices“ (Syrau)<br />
21.03. 10.00<br />
28.03. 10.00<br />
Grochwitz<br />
14.03. 8.30<br />
Bibelwoche in Oschitz<br />
vom 1. bis 4. März, jeweils 19.00 Uhr<br />
Gemeindeabend in Oschitz<br />
am Mittwoch, 24. März, um 19.00 Uhr<br />
Weltgebetstag <strong>der</strong> Frauen<br />
am Freitag, 5. März, um 19.00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> Ev.-Methodistischen Kirche<br />
Mehr Informationen o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen<br />
finden Sie im Internet:<br />
www.kirche-in-schleiz.de<br />
Mitteilungen <strong>der</strong> Ev.-Methodistischen<br />
Kirche – Gemeindebezirk <strong>Schleiz</strong><br />
Veranstaltungen im März 2010<br />
Zu folgenden Anlässen laden wir herzlich<br />
ein in die Zionskirche, Quergasse 4,<br />
<strong>Schleiz</strong>:<br />
Gottesdienst mit Kin<strong>der</strong>gottesdienst<br />
jeweils sonntags 9.00 Uhr:<br />
07.03. / 14.03. / 21.03.<br />
28.03. – Gottesdienst zum Palmsonntag<br />
Seniorennachmittag:<br />
Montag, 15.03., 14.30 Uhr<br />
Gesprächsfrühstück<br />
jeweils mittwochs 7.45 Uhr:<br />
03.03. / 10.03. / 17.03. / 24.03. / 31.03.<br />
Gespräch über den Glauben<br />
jeweils donnerstags 19.00 Uhr:<br />
04.03. / 11.03. / 18.03. / 25.03.<br />
Unterricht zur Einsegnung (Konfirmation)<br />
jeweils dienstags 15.30 Uhr:<br />
02.03. / 16.03. / 23.03.<br />
12. – 14.03. Freizeit in Bad Klosterlausnitz<br />
Ökumenischer Weltgebetstag:<br />
Freitag, 05.03., Ev.-meth. Kirche<br />
Gebet für <strong>Stadt</strong> <strong>und</strong> Land (durchgeführt<br />
von <strong>der</strong> Evangelischen Allianz):<br />
Montag, 01.03., 19.30 Uhr<br />
Gebetskreis jeweils 19.30 Uhr:<br />
08.03. (Mo) / 12.03. (Fr) / 15.03. (Mo) /<br />
19.03. (Fr) / 22.03. (Mo) / 29.03. (Mo)<br />
Hauskreiswoche vom 01. – 07.03.:<br />
Es treffen sich Interessierte zu Gesprächen<br />
<strong>und</strong> zum Miteinan<strong>der</strong> in gemütlicher<br />
Atmosphäre. Orte <strong>und</strong> Zeiten können<br />
im Pastorat erfragt werden.<br />
Aktuelle Informationen finden Sie auch<br />
im Internet auf unserer Homepage:<br />
www.emk.de/schleiz<br />
Mitteilungen <strong>der</strong><br />
Neuapostolischen Kirche <strong>Schleiz</strong><br />
für März 2010<br />
Regelmäßig:<br />
Sonntags<br />
9.00 Uhr Kin<strong>der</strong>chorprobe<br />
9.30 Uhr Gottesdienst,<br />
anschließend o<strong>der</strong> parallel zum<br />
Gottesdienst Sonntagsschule<br />
10.45 Uhr Religions- <strong>und</strong><br />
Konfirmandenunterricht<br />
Montags<br />
19.30 Uhr Chorübungsst<strong>und</strong>e<br />
Mittwochs<br />
19.30 Uhr Gottesdienst<br />
Beson<strong>der</strong>e Gottesdienste/<br />
Veranstaltungen:<br />
Sonntag, 07.03.2010<br />
9.30 Uhr Gottesdienst zum<br />
Entschlafenen-Gedenken<br />
Sonntag, 14.03.2010<br />
9.30 Uhr Gottesdienst mit<br />
Bischof Wittich (Goldene Hochzeit)<br />
Samstag, 20.03.2010<br />
15.00 Uhr Feierst<strong>und</strong>e für unsere Konfirmanden<br />
vom Kirchenbezirk Plauen, letzte<br />
Konfirmandenst<strong>und</strong>e vor <strong>der</strong> Konfirmation<br />
Sonntag, 28.03.2010<br />
9.30 Uhr Gottesdienst mit Konfirmation<br />
Mittwoch, 31.03.2010<br />
kein Gottesdienst<br />
Mitteilungen <strong>der</strong> Evangelisch-<br />
Freikirchlichen Gemeinde<br />
für März 2010<br />
Gottesdienste<br />
Sonntag, 07.03. 10.00 Uhr<br />
Sonntag, 21.03. 10.00 Uhr<br />
jeweils in <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Volkssolidarität,<br />
<strong>Schleiz</strong>, Hofer Straße 7<br />
Gesprächskreis für Interessierte<br />
am christlichen Glauben<br />
Dienstag, 09.03. 20.00 Uhr<br />
Dienstag, 30.03. 20.00 Uhr<br />
bei Familie Hanjo Butz,<br />
Holzmühlenweg 2a, <strong>Schleiz</strong><br />
Jugendtreff<br />
Samstag, 13.03. 19.30 Uhr<br />
in <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Volkssolidarität,<br />
<strong>Schleiz</strong>, Hofer Straße 7<br />
Mitteilungen <strong>der</strong><br />
Zeugen Jehovas <strong>Schleiz</strong><br />
für März 2010<br />
freitags, 19.00 Uhr (außer 5. März)<br />
Versammlungsbibelstudium, Theokratische<br />
Predigtdienstschule <strong>und</strong> Dienstzusammenkunft<br />
(Besprechung biblischer<br />
Themen <strong>und</strong> fortlaufen<strong>der</strong> Kurs im Vermitteln<br />
<strong>der</strong> biblischen Botschaft)<br />
sonntags, 9.15 Uhr (außer 7. März)<br />
Biblischer Vortrag <strong>und</strong> Wachtturm-Studium<br />
(im Mittelpunkt steht die Bibel <strong>und</strong><br />
wie man sich im Leben an ihr orientieren<br />
kann)<br />
Dienstag, 30. März<br />
20.00 Uhr Gedenkfeier an den Tod<br />
Jesu Christi<br />
Ort: Königreichssaal Jehovas Zeugen<br />
<strong>Schleiz</strong>, Industriestraße 12<br />
(Gewerbegebiet <strong>Schleiz</strong>/Oschitz)<br />
Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 5
GEBURTEN<br />
Im Standesamt <strong>Schleiz</strong>, Saale-Orla-<br />
Kreis, wurde die Geburt folgen<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />
beurk<strong>und</strong>et; die schriftliche Einwilligung<br />
zur Veröffentlichung liegt vor:<br />
Nachmeldungen Monat Dezember 2009<br />
30.12. Lucas Robert Gräbner<br />
Nürnberg<br />
31.12. Samira Martin Hirschberg<br />
Monat Januar 2010<br />
01.01. Gloria-Elise Herzog <strong>Schleiz</strong><br />
02.01. Arne Manfred Weiser <strong>Schleiz</strong><br />
02.01. Marlon Gärtner <strong>Schleiz</strong><br />
02.01. Fabian Wrobel Wendelstein<br />
06.01. Jason Erich Hartmann <strong>Schleiz</strong><br />
06.01. Xenia-Marie Philipp<br />
Blankenberg<br />
06.01. Svenja Gertrud Köchel<br />
Mühltroff<br />
07.01. Lilly Karth Oettersdorf<br />
08.01. Fabian Heinz Franz<br />
Saalburg-Ebersdorf<br />
09.01. Paul Adam Kipsch Pottiga<br />
11.01. Lenny Emilio Tischendorf<br />
Zeulenroda-Triebes<br />
11.01. Fabienne Penndorf<br />
Bad Lobenstein<br />
15.01. Philipp Schäfer Auma<br />
18.01. Tim Hammerschmidt Moßbach<br />
18.01. Karl Bergner<br />
Langenwolschendorf<br />
22.01. Enikö Marie Schwarz<br />
Zeulenroda-Triebes<br />
22.01. Lucas Fahl <strong>Schleiz</strong><br />
24.01. Charlize Valerie Wolfram<br />
Saalburg-Ebersdorf<br />
25.01. Lena Marie Gräfe <strong>Schleiz</strong><br />
25.01. Tamino Ruckelshauß<br />
Münchenbernsdorf<br />
26.01. Jann Hendric Donner<br />
Braunsdorf<br />
26.01. Marvin König<br />
Zeulenroda-Triebes<br />
FILMVORFÜHRUNG / FRAUENFRÜHSTÜCK<br />
Einladung zur Filmvorführung<br />
Am Freitag, 26. März 2010, wird 19.00<br />
Uhr im Café Riedl in <strong>Schleiz</strong> am Neumarkt<br />
<strong>der</strong> Film „Maria aus Magdala –<br />
von <strong>der</strong> Liebe berührt“ gezeigt.<br />
Geeignet für alle Interessierten ab 18 Jahren.<br />
Der Eintritt ist frei, für Bewirtung ist<br />
bestens gesorgt.<br />
Einladung zum<br />
Frühstückstreffen für Frauen<br />
Vor mehr als 20 Jahren wurde dieses<br />
Treffen für Frauen in <strong>der</strong> Schweiz ins Leben<br />
gerufen, so dürfen wir nun schon<br />
zum 11. Mal in unserer Region dazu herzlich<br />
einladen. Unser Vorbereitungsteam<br />
besteht aus 20 Frauen verschiedener<br />
christlicher Kirchen <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong><br />
freut sich auf ihren Besuch.<br />
Bei gutem Essen, Musik <strong>und</strong> zwei Vorträgen<br />
möchten wir miteinan<strong>der</strong> ins Gespräch<br />
über Lebens- <strong>und</strong> auch Glaubensfragen<br />
im Alltag kommen.<br />
Wir wünschen uns, dass Sie mal abschalten,<br />
entspannt zuhören <strong>und</strong> einige Impulse<br />
für Ihr Leben mitnehmen können.<br />
Diesmal sind wir wie<strong>der</strong> in Oettersdorf<br />
im Kultursaal <strong>und</strong> zwar am Freitag, 19.<br />
März 2010, Beginn 19.00 Uhr, Einlass<br />
ab 18.15 Uhr.<br />
Die Hauptreferendarin Frau Christine<br />
Bartsch wird zum Thema „Sinn <strong>und</strong> Unsinn<br />
von Traditionen“ sprechen.<br />
Unkostenbeitrag 8,50 Euro.<br />
Wir bitten um Anmeldung bis spätestens<br />
15. März 2010 unter den Telefonnummern<br />
(0 36 63) 40 10 92 o<strong>der</strong> (0 36 63)<br />
40 38 55.<br />
Im Namen des Frauenfrühstücksteams<br />
Christa Butz<br />
AUSBILDUNGSSTELLE<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> bildet ab dem 1. August<br />
2010 eine/n Verwaltungsfachangestellte/n<br />
I aus.<br />
Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses<br />
beträgt 3 Jahre. Die arbeitsrechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lagen richten sich nach dem Tarifvertrag<br />
für Auszubildende des öffentlichen<br />
Dienstes (TVAöD).<br />
Voraussetzung ist ein erfolgreicher Realschulabschluss.<br />
Es wird erwartet, dass<br />
bei diesem Abschluss gute bis sehr gute<br />
Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e in den Fächern<br />
Mathematik <strong>und</strong> Deutsch, vorliegen.<br />
Die Bewerbungen mit den erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Unterlagen richten Sie bitte bis zum 26.<br />
März 2010 (Poststempel) an die:<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleiz</strong><br />
Personalabteilung<br />
Bahnhofstraße 1<br />
07907 <strong>Schleiz</strong><br />
Aus Kostengründen bitten wir Sie, Ihre<br />
Bewerbungsunterlagen in Kopie einzureichen.<br />
Aus vorgenannten Gründen erfolgt<br />
auch keine schriftliche Eingangsbestätigung.<br />
Die Bewerbungsunterlagen<br />
verbleiben in <strong>der</strong> vorgenannten Behörde<br />
<strong>und</strong> werden nicht zurückgesandt. Bei gewünschter<br />
Rücksendung bitten wir, einen<br />
frankierten Rückumschlag beizufügen.<br />
Die Unterlagen nicht berücksichtigter<br />
Bewerber/innen werden nach Abschluss<br />
des Ausbildungsstellenbesetzungsverfahrens<br />
vernichtet. Gegebenfalls entstehende<br />
Kosten beim Vorstellungsgespräch/Einstellungstest<br />
werden nicht erstattet.<br />
<strong>Schleiz</strong>, 26. Februar 2010<br />
Walther<br />
Bürgermeisterin<br />
Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 6
BEGRÜSSUNGSGESCHENK<br />
Begrüßungsgeschenk wird noch<br />
geschnürt – Zügige Umsetzung<br />
im ersten Quartal 2010 geplant<br />
Am 9. Februar 2010 wurde vom <strong>Stadt</strong>rat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> ein symbolischer Willkommensgruß<br />
für die neuen <strong>Schleiz</strong>er<br />
Erdenbürger beschlossen. Das Begrüßungsgeschenk<br />
besteht aus Babyartikeln<br />
mit einem Wert von ca. 50 Euro <strong>und</strong><br />
einem Rabattheft von Mitglie<strong>der</strong>n des<br />
Handels- <strong>und</strong> Gewerbevereins.<br />
Die Idee wird nun schnellstmöglich mit<br />
den beteiligten Partnern umgesetzt. Sobald<br />
das Begrüßungsgeschenk im Rathaus<br />
erhältlich ist, wird eine öffentlichkeitswirksame<br />
Information erfolgen.<br />
Das Begrüßungsgeschenk gibt es für alle<br />
Neugeborenen mit Geburtstermin ab<br />
01.01.2010. Voraussetzung ist, dass das<br />
Neugeborene mit Hauptwohnsitz <strong>Schleiz</strong><br />
durch die Sorgeberechtigten angemeldet<br />
wird.<br />
Innerhalb eines halben Jahres nach Geburtstermin<br />
kann das Begrüßungsgeschenk<br />
für „den neuesten Renner aus <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>“ im Rathaus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong> abgeholt werden.<br />
Bei Rückfragen:<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleiz</strong>, Mirko Ellrich<br />
<strong>Amts</strong>leiter Wirtschaft & <strong>Stadt</strong>marketing<br />
Bahnhofstraße 1, 07907 <strong>Schleiz</strong><br />
Telefon: 0 36 63/48 04-1 46<br />
E-Mail: wirtschaft@schleiz.de<br />
VERANSTALTUNGSKALENDER<br />
4. März<br />
19.30 Uhr Vortragsabend<br />
Café Ried’l<br />
6./7. März<br />
8.00 – 16.00 Uhr Thüringer<br />
Fischerschule 2010, Lehrgang<br />
Ferienland Saaldorf<br />
7. März<br />
10.00 – 14.00 Uhr Sonntagsbrunch<br />
„Norddeutsche Spezialitäten“<br />
Wisentahalle<br />
7. März<br />
14.00 Uhr Frauentagsveranstaltung<br />
Wisentahalle<br />
13./14. März<br />
8.00 – 16.00 Uhr Thüringer<br />
Fischerschule 2010, Lehrgang<br />
Ferienland Saaldorf<br />
14. März<br />
17.00 Uhr Galakonzert <strong>der</strong> Vogtland-<br />
Philharmonie mit Anna Maria Kaufmann<br />
Wisentahalle<br />
19. März<br />
19.30 Uhr Kabarett Herkuleskeule<br />
„Cafe Sachsen“<br />
Wisentahalle<br />
20. März<br />
20.00 Uhr Frühlingsball<br />
Wisentahalle<br />
27. März<br />
16.00 Uhr Nachtflohmarkt<br />
Wisentahalle<br />
28. März<br />
14.00 Uhr 50 Jahre Oschitzer Blasmusik<br />
Wisentahalle<br />
Än<strong>der</strong>ungen vorbehalten!<br />
Veranstaltungen in <strong>der</strong> Region:<br />
WOTUFA-Saal, Neustadt an <strong>der</strong> Orla<br />
6. März<br />
21.00 Uhr „Ton Steine Scherben Nacht“<br />
Live-Musik mit SCHERBEkontraBASS<br />
<strong>und</strong> Shawue (Folkrock)<br />
10. März<br />
19.30 Uhr Dia-Vortrag „Norwegen“ mit<br />
Kai Uwe Küchler<br />
20. März<br />
21.00 Uhr Live-Musik mit Freygang<br />
27. März<br />
16.00 Uhr Märchentheater<br />
27. März<br />
21.00 Uhr Live-Musik mit Dritte Wahl<br />
<strong>und</strong> Supports<br />
BUCH DES MONATS<br />
„Echo <strong>der</strong> Hoffnung“<br />
von Diana Gabaldon<br />
Die große Highland-Saga geht weiter, <strong>der</strong><br />
siebte Roman um Jamie Fraser <strong>und</strong> Claire<br />
Randall ist da.<br />
Man schreibt das Jahr 1777 – Claire Randall,<br />
Zeitreisende aus dem 20. Jahrh<strong>und</strong>ert,<br />
<strong>und</strong> ihr Mann Jamie Fraser wollen<br />
mit Flugblättern in den Unabhängigkeitskrieg<br />
gegen die Briten eingreifen. Dann<br />
wird Jamies Tochter Brianna, die im Jahr<br />
1979 lebt, von mysteriösen Geheimnissen<br />
aus <strong>der</strong> Vergangenheit heimgesucht.<br />
Der neue Roman von Diana Gabaldon<br />
liegt für Sie in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>- <strong>und</strong> Kreisbibliothek<br />
<strong>Schleiz</strong> bereit. Die Mitarbeiterinnen<br />
freuen sich auf Ihren Besuch.<br />
Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 7
5. BLASMUSIKFEST<br />
Am Sonntag, dem 28. März 2010, laden<br />
die Oschitzer Blasmusikanten alle<br />
Fre<strong>und</strong>e <strong>der</strong> Blasmusik ganz herzlich<br />
zu ihrem 5. Blasmusikfest ein.<br />
Blasmusikfeste haben in <strong>der</strong> Region in<br />
<strong>und</strong> um <strong>Schleiz</strong> eine lange Tradition. Bereits<br />
seit den 1960er Jahren wurden in<br />
Burgk, später im Heinrichsruher Park<br />
<strong>und</strong> in <strong>Schleiz</strong> regelmäßig Blasmusikfeste<br />
organisiert <strong>und</strong> lockten stets zahlreiche<br />
Fre<strong>und</strong>e <strong>der</strong> Blasmusik aus Nah <strong>und</strong> Fern<br />
an. Die Oschitzer Musikfre<strong>und</strong>e wollen<br />
diese Tradition fortsetzen <strong>und</strong> laden dazu<br />
am 28. März 2010, ab 14.00 Uhr (Einlass<br />
ab 13.00 Uhr) in die Wisentahalle <strong>Schleiz</strong><br />
ein.<br />
Die insgesamt vier teilnehmenden Kapellen<br />
werden ein vielfältiges <strong>und</strong> abwechslungsreiches<br />
Programm bieten. Mit den<br />
Gästen aus Reinstädt <strong>und</strong> Tröbnitz kann<br />
sich das <strong>Schleiz</strong>er Publikum auf zwei Orchester<br />
freuen, die sich erstmals in <strong>der</strong><br />
Region präsentieren. Außerdem werden<br />
die Remptendorfer Blasmusikanten für<br />
angenehme Unterhaltung sorgen. Natürlich<br />
spielt auch die „Oschitzer Blasmusik“<br />
auf.<br />
Der Kartenvorverkauf erfolgt in <strong>Schleiz</strong><br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>information „Alte Münze“<br />
<strong>und</strong> in <strong>der</strong> Kreissparkasse Saale-Orla,<br />
Geschäftsstelle am Sparkassenplatz.<br />
Also bis bald in <strong>der</strong> Wisentahalle!<br />
FÄKALSCHLAMMENTSORGUNG<br />
Termine für die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong><br />
<strong>und</strong> dazugehörige Ortsteile:<br />
Möschlitz 17.12.2009 – 11.02.2010<br />
Grochwitz 15.02. – 18.02.2010<br />
Oberböhmsdorf 15.02. – 18.02.2010<br />
Langenbuch 09.03. – 24.03.2010<br />
Wüstendittersdorf 14.05. – 19.05.2010<br />
Dröswein 14.05. – 19.05.2010<br />
Heinrichsruh 20.05. – 02.06.2010<br />
Gräfenwarth 29.06. – 05.07.2010<br />
<strong>Schleiz</strong>, Oschitz 23.09. – 04.10.2010<br />
Lössau 21.01. – 27.01.2011<br />
Möschlitz 28.01. – 11.02.2011<br />
„2010 SCHLEIZER DREIECK JEDERMANN“<br />
Deutschlands ältester Rennkurs lockt<br />
junge <strong>und</strong> alte Radsportler zum ersten<br />
Je<strong>der</strong>mann-Rennen<br />
Am 16. Mai 2010 geht es r<strong>und</strong> um das<br />
<strong>Schleiz</strong>er Dreieck <strong>und</strong> quer durch den<br />
Landkreis auf reizvollen Strecken<br />
über 30, 74 <strong>und</strong> 145 Kilometer.<br />
„Fahr Rad – am besten in Thüringen“<br />
Vierte Etappe des German Cycling<br />
Cup mit MDR-Jump-Party am Vorabend<br />
Olympische Ersatzstrecke 1984: Erinnerungen<br />
an ein hochkarätiges Geisterrennen<br />
auf dem Dreieck<br />
„Fahr Rad – am besten in Thüringen!“<br />
Besser als mit <strong>der</strong> Premiere des „<strong>Schleiz</strong>er<br />
Dreieck Je<strong>der</strong>mann 2010“ am 16. Mai<br />
könnte die sportliche Initiative <strong>der</strong><br />
Thüringer Tourismus GmbH nicht in die<br />
Gänge kommen.<br />
Beim ersten Je<strong>der</strong>mann-Rennen auf dem<br />
berühmten Rennsportkurs in Ostthüringen<br />
halten sich sportliche Herausfor<strong>der</strong>ungen,<br />
landschaftlich reizvolle Strecken<br />
<strong>und</strong> sporthistorische Erinnerungen die<br />
Waage. Denn all die jungen <strong>und</strong> älteren<br />
Hobbyrennfahrer, die am Morgen des<br />
16. Mai vom berühmten <strong>Schleiz</strong>er Dreieck<br />
zu ihren Rennen über 30, 74 <strong>und</strong> 145<br />
Kilometer in die Pedalen steigen, bewegen<br />
sich auf wahrhaft geschichtsträchtigen<br />
Straßen. Auf dem welligen Profil <strong>der</strong><br />
ältesten Naturrennstrecke des deutschen<br />
Motorsports maßen seit 1923 die besten<br />
deutschen <strong>und</strong> europäischen Motorrad<strong>und</strong><br />
Autopiloten ihr Können <strong>und</strong> ihre PS-<br />
Stärken.<br />
Das gute alte <strong>und</strong> schnelle Dreieck hat<br />
aber auch erstklassige Meisterr<strong>und</strong>en <strong>der</strong><br />
Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 8
„2010 SCHLEIZER DREIECK JEDERMANN“<br />
Radsportler auf seinem Buckel. 1986<br />
wurde hier <strong>der</strong> spätere Olympiasieger<br />
<strong>und</strong> Tour-Sprinterkönig Olaf Ludwig aus<br />
Gera DDR-Meister vor dem Leipziger<br />
Uwe Ampler <strong>und</strong> dem Chemnitzer Wolfgang<br />
Lötzsch.<br />
Radsportlicher Höhepunkt war eine<br />
sportpolitische Tragikkomödie. Im Juli<br />
1984 veranstalteten hier die sozialistischen<br />
Län<strong>der</strong> nach dem aus Moskau verordneten<br />
Boykott <strong>der</strong> Olympischen Spiele<br />
von Los Angeles ihre Ersatz-Olympiade<br />
im Straßeneinzelrennen, Wettkämpfe<br />
<strong>der</strong> Fre<strong>und</strong>schaft genannt. Streng nach<br />
olympischem Reglement – mit drei Fahrern<br />
pro Nation kam (inklusive <strong>der</strong> Belgier)<br />
gerade mal ein 33-köpfiges Starterfeld<br />
<strong>und</strong> ein taktisches Geisterrennen<br />
über 188 km zustande. Obwohl mit den<br />
Spitzenfahrern <strong>der</strong> damaligen UdSSR,<br />
CSSR, DDR <strong>und</strong> Polens ein Teil <strong>der</strong> weltbesten<br />
Amateure <strong>und</strong> Friedensfahrer an<br />
den Start ging, war die Resonanz relativ<br />
bescheiden. Gerade mal 2000 Zuschauer<br />
erlebten den Sieg des spurtstarken Russen<br />
Alexan<strong>der</strong> Sinowjew vor dem Leipziger<br />
Uwe Raab, <strong>der</strong> sich immerhin über<br />
die von DTSB-Chef Manfred Ewald (ursprünglich<br />
für eine olympische Silbermedaille<br />
ausgelobte) Valuta-Prämie freuen<br />
konnte. Olaf Ludwig wurde übrigens<br />
Achter.<br />
Kreis. Insgesamt sind dabei etwa 1800<br />
Höhenmeter zu überwinden.<br />
Rennen 2 folgt dem gleichen R<strong>und</strong>kurs,<br />
<strong>der</strong> jedoch nur einmal zu umr<strong>und</strong>en ist.<br />
Dennoch sind auch hier 950 Höhenmeter<br />
zu bewältigen.<br />
Beim Rennen 3 lässt sich auch auf <strong>der</strong><br />
kürzesten Strecke über 30 Kilometer echtes<br />
Radsportfeeling erleben. Hier stellen<br />
sich den Starterinnen <strong>und</strong> Startern nur<br />
300 Höhenmeter in den Weg.<br />
Auf unserer Homepage sind u.a. bereits<br />
Streckenkarten, eine Diashow<br />
<strong>und</strong> Höhenprofile sowie die Teilnahmebedingungen<br />
<strong>und</strong> Zeitpläne online<br />
unter:<br />
www.schleizer-dreieck-je<strong>der</strong>mann.de<br />
Gleich im Premierenjahr ist das <strong>Schleiz</strong>er<br />
Dreieck Je<strong>der</strong>mann eine <strong>der</strong> Stationen<br />
<strong>der</strong> nationalen Je<strong>der</strong>mann-Rennserie<br />
German Cycling Cup 2010. Für den ambitionierten<br />
Hobbysportler werden in <strong>der</strong><br />
kommenden Saison elf sehr unterschiedliche<br />
Rennen angeboten <strong>und</strong> Teil <strong>der</strong> Gesamtwertung<br />
sein.<br />
Jeweils 1 Euro von jedem Teilnehmer-<br />
Startgeld geht an die Kin<strong>der</strong>hilfestiftung<br />
e.V. Jena, einer Initiative <strong>der</strong> Bürger <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> Wirtschaft Thüringens.<br />
Eine weitere glänzende Idee: Über den<br />
sportlichen Wettbewerb hinaus soll das<br />
Je<strong>der</strong>mann-Dreieck unter <strong>der</strong> Schirmherrschaft<br />
<strong>der</strong> Thüringer Ministerin für<br />
Soziales, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sport, Heike<br />
Taubert, zu einem Thüringer Volksfest<br />
des Radfahrens gestaltet werden. Fahr<br />
mit – unter diesem Motto dreht sich<br />
schon bei <strong>der</strong> Auftaktveranstaltung am<br />
15. Mai alles ums Rad, bis hin zu neuesten<br />
Elektrofahrrä<strong>der</strong>n <strong>und</strong> modischer<br />
Radbekleidung, bis zum Radtourismus<br />
auf schönsten Thüringer Wegen.<br />
Und noch eine gute Idee: Mit Vera Hohlfeld<br />
(Gesamtleiterin) <strong>und</strong> Steffen Schumacher<br />
(Organisation) konnten die Veranstalter<br />
zwei bewährte Dirigenten aus<br />
dem Erfolgs-Ensemble <strong>der</strong> Internationalen<br />
Thüringen-R<strong>und</strong>fahrten gewinnen.<br />
Vera Hohlfeld, die einstige Weltklasseathletin<br />
<strong>und</strong> als Geschäftführerin <strong>der</strong><br />
TRF-Sportmarketing GmbH zugleich<br />
neue Chefin <strong>der</strong> Thüringen-Tour <strong>der</strong><br />
Frauen, freut sich schon auf ihren neuen<br />
Job.<br />
„Ein neues Rennen auf einem berühmten<br />
Kurs, <strong>und</strong> das für alle“, sagt die Versicherungskauffrau<br />
aus Waltershausen, „das<br />
ist genau das Richtige für unser Radsportland<br />
Thüringen.“<br />
Nun adeln die Hobbyrennfahrer das legendäre<br />
Dreieck. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>, das<br />
Landratsamt Saale-Orla-Kreis <strong>und</strong> ihre<br />
regionalen Partner hatten die glänzende<br />
Idee, die zehn Meter breiten Superstraßen<br />
des seit 2004 auf 3,8 Kilometer verkürzten<br />
R<strong>und</strong>kurses den Je<strong>der</strong>männern zur<br />
sportlichen Herausfor<strong>der</strong>ung zu öffnen.<br />
Dabei kommen die Einsteiger (30 km)<br />
ebenso auf ihre Kosten wie die Trainierten<br />
(74 km) <strong>und</strong> die ganz Harten (145<br />
km). Alle drei Rennen werden auf R<strong>und</strong>kursen<br />
mit Start <strong>und</strong> Ziel auf dem <strong>Schleiz</strong>er<br />
Dreieck ausgetragen.<br />
Am anspruchsvollsten ist Rennen 1 über<br />
145 Kilometer durch den Saale-Orla-<br />
Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 9
„MACH DICH RAN“ IM RATHAUS<br />
Am 5. Februar 2010 hieß es in <strong>Schleiz</strong><br />
„Mach dich ran“. Die seit 1992 ausgestrahlte<br />
Spielshow des MDR machte erneut<br />
Station in <strong>Schleiz</strong>. Das Produktionsteam<br />
r<strong>und</strong> um den Mo<strong>der</strong>ator Mario<br />
D. Richardt empfing am Freitagnachmittag<br />
mehr als 100 <strong>Schleiz</strong>er mit ihren mitgebrachten<br />
Duden vor dem Rathaus. Zur<br />
Überraschung aller Anwesenden war die<br />
älteste Ausgabe exakt 100 Jahre alt. Der<br />
aus dem Jahr 1910 stammende Duden<br />
wurde von Anneliese Ehrhardt mitgebracht,<br />
was die Finalteilnahme sicherte.<br />
In das Finale <strong>der</strong> Spielshow kamen<br />
außerdem Axel Wöhrle <strong>und</strong> Johanna<br />
Picker mit den jüngsten Duden. Die drei<br />
Finalisten durften sich im proppenvollen<br />
Ratssaal dem Städtespiel stellen. Die drei<br />
Wörter „Mach dich ran“ mussten im Duden<br />
gef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> die jeweiligen Seitenzahlen<br />
addiert werden. Am schnellsten<br />
errechnete Axel Wöhrle die Summe <strong>und</strong><br />
gewann so die Chance, sich <strong>der</strong> Tagesaufgabe<br />
zu stellen.<br />
Axel Wöhrle holte sich mit <strong>der</strong> Bürgermeisterin<br />
Frau Walther prominente Unterstützung<br />
zur Einschätzung, ob die gezeigte<br />
Tagesaufgabe gelöst wurde o<strong>der</strong><br />
nicht. Unter dem frenetischen Beifall lag<br />
Axel Wöhrle schließlich richtig <strong>und</strong><br />
spendete spontan einen Teil des gewonnen<br />
Betrags von 812 Euro <strong>der</strong> Freiwilligen<br />
Feuerwehr <strong>und</strong> dem <strong>Schleiz</strong>er Dreieck.<br />
Gezeigt wurde die unterhaltsame<br />
Aufzeichnung am 22. Februar 2010 im<br />
MDR.<br />
(Text <strong>und</strong> Fotos: M. Ellrich,<br />
Amt für Wirtschaft & <strong>Stadt</strong>marketing)<br />
Großer Andrang: Im Ratssaal bei <strong>der</strong> Sendung „Mach dich ran“<br />
Spannende Momente: Axel Wöhrle, Frau Walther <strong>und</strong> Mo<strong>der</strong>ator<br />
Mario D. Richardt beim Lösen <strong>der</strong> Tagesaufgabe<br />
FRAUENTAG IN DER WISENTAHALLE<br />
Die schon zur Tradition gewordene Veranstaltung<br />
anlässlich des Internationalen<br />
Frauentages findet in diesem Jahr am<br />
Sonntag, dem 7. März, um 14.00 Uhr in<br />
<strong>der</strong> Wisentahalle statt.<br />
Ein buntes Programm mit Gesang, Akrobatik,<br />
Tanz <strong>und</strong> Modenschau unterhält<br />
die Gäste für ca. 1,5 St<strong>und</strong>en. Im Anschluss<br />
sind alle herzlich zu Kaffee <strong>und</strong><br />
Kuchen eingeladen. Der Eintritt beträgt<br />
5 Euro <strong>und</strong> beinhaltet neben dem Programm<br />
auch ein Kaffeegedeck.<br />
Für die Organisation zeichnet sich die Initiative<br />
Frauentag verantwortlich, <strong>der</strong> in<br />
diesem Jahr Frau Fleischmann vorsteht.<br />
S O L<br />
VOLKS<br />
I D A R<br />
I T Ä T<br />
VOLKSSOLIDARITÄT RV OBERLAND<br />
Preisskat<br />
Dienstag, 2. März, ab 14.00 Uhr im Klub<br />
<strong>der</strong> VS<br />
Altersgerechte Gymnastik<br />
jeden Montag 14.00 Uhr im Klub <strong>der</strong> VS<br />
Badefahrt nach Bad Steben<br />
jeden Mittwoch ab 12.45 Uhr ab Klub <strong>der</strong><br />
VS, Anmeldungen bis einen Tag davor<br />
möglich unter Tel. 0 36 63/41 09 41.<br />
Romménachmittag<br />
jeden Mittwoch ab 13.30 Uhr im Klub<br />
<strong>der</strong> VS<br />
Schachnachmittag<br />
jeden Dienstag (außer am 2. März) ab<br />
14.00 Uhr im Klub <strong>der</strong> VS<br />
Osterhasenfahrt<br />
Zu einer Tagesfahrt nach Falkenhain mit<br />
einer kleinen <strong>Stadt</strong>r<strong>und</strong>fahrt durch Leipzig<br />
mit <strong>der</strong> Leipziger Marktfrau lädt <strong>der</strong><br />
Klub <strong>der</strong> VS am Donnerstag, den 25.<br />
März, ein. Abfahrt ab <strong>Schleiz</strong> Busbahnhof<br />
9.45 Uhr. Anmeldungen bitte bis 19.<br />
März im Klub <strong>der</strong> VS o<strong>der</strong> unter Tel.<br />
0 36 63/41 09 41.<br />
A. Döllinger<br />
Leiterin <strong>der</strong> Begegnungsstätte<br />
Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 10
Anzeige<br />
Anzeige<br />
6. großer Kin<strong>der</strong>klei<strong>der</strong>basar<br />
– Frühjahr/Sommer – des<br />
Kin<strong>der</strong>gartens Crispendorf<br />
Er findet am Samstag, dem 20. März 2010,<br />
im Bürgerhaus Crispendorf (ehemalige<br />
Schulküche) von 9.00 – 12.00 Uhr statt.<br />
Für Schwangere ab 8.30 Uhr.<br />
Wer Interesse hat, sich am Verkauf zu beteiligen,<br />
kann sich ab sofort eine Teilnehmernummer <strong>und</strong><br />
weitere Informationen täglich von 18 – 20 Uhr<br />
unter <strong>der</strong> Tel.-Nr. (0 36 63) 40 15 75 geben lassen.<br />
Anzeige<br />
Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 11
KINDER- UND JUGENDSTÜTZPUNKT<br />
Angebote März<br />
+++ Neu +++ Neu +++<br />
Dienstag – Freitag<br />
ab 14.00 Uhr Hausaufgabenhilfe!!!<br />
4-tägige Ferienfahrt nach Untertiefengrün<br />
vom 29.03. – 01.04.2010<br />
– Tagesausflug nach Hof mit Hallenbad<br />
<strong>und</strong> Kino<br />
– Wan<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Museum Mödlareuth<br />
– Besuch Hirschberg Museum<br />
– Abschlussfeier mit Bräteln<br />
– viel Spaß <strong>und</strong> gute Laune<br />
Für alle Tage inklusive Programm, Versorgung<br />
<strong>und</strong> Fahrtkosten sind 50 Euro zu<br />
entrichten. Weitere Infos erhalten Sie telefonisch<br />
unter: 036644-21979 sowie<br />
0151-17843170 o<strong>der</strong> 0174-7259688.<br />
Mittwochs ist immer Kreativtag!!!<br />
Vor Ort kann man sich über das konkrete<br />
Programm informieren.<br />
Übersicht: Wan<strong>der</strong>pokal-Turniere!!!<br />
(freitags, ca. 15.00 Uhr)<br />
05.03. Kicker<br />
12.03. Airhockey<br />
19.03. Dart<br />
26.03. Billard<br />
Mittwoch war die Bowlingbahn für zwei<br />
St<strong>und</strong>en gebucht. Die Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendlichen<br />
duellierten sich erfolgreich<br />
mit sehr viel Spaß auf den zwei Bahnen.<br />
Am Donnerstag war <strong>der</strong> Besuch auf <strong>der</strong><br />
Eisbahn geplant. Mit Verw<strong>und</strong>erung<br />
mussten wir feststellen, dass selbst die<br />
Kin<strong>der</strong>, die noch nie Schlittschuhe an<br />
ihren Füßen hatten, so schnell <strong>und</strong> eifrig<br />
das Laufen auf dem glatten Element beherrschten.<br />
Hochachtung! Der Spaß war<br />
den Kin<strong>der</strong>n ebenfalls ins Gesicht geschrieben.<br />
Nach den zwei St<strong>und</strong>en auf<br />
dem Eis konnte die Gruppe noch die Eisaufbereitung<br />
bestaunen. Danach machten<br />
sich alle auf den Weg, um das bestellte<br />
Mittag zu genießen: Nudeln mit Tomatensoße.<br />
Das Museum für <strong>Stadt</strong>geschichte<br />
in Neustadt an <strong>der</strong> Orla war dann das<br />
nächste Ziel. Mit Interesse folgten die Jugendlichen<br />
den Ausführungen <strong>und</strong> stellten<br />
Fragen zu den Münzen <strong>und</strong> den verschiedenen<br />
Druckmaschinen, die ausgestellt<br />
sind.<br />
Am Freitag war es dann soweit, <strong>der</strong> Abschlusstag<br />
nahte. Am frühen Nachmittag<br />
wurde fleißig gerodelt, danach die Feier<br />
vorbereitet, mit leckeren Sandwiches<br />
zum Selbstkreieren, Muffins, von Fam.<br />
Fröhnel zubereitet, <strong>und</strong> alkoholfreien<br />
Cocktails von den netten Barfrauen geschüttelt.<br />
Ein angenehmer <strong>und</strong> fröhlicher<br />
Abschluss <strong>der</strong> aktiven <strong>und</strong> lustigen Winterferien,<br />
dank allen Helfern <strong>und</strong> Unterstützern,<br />
sowie <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Aktion<br />
Mensch.<br />
Vorschläge <strong>und</strong> Ideen zur<br />
Programmgestaltung sind erwünscht!<br />
Öffnungszeiten <strong>und</strong><br />
kontinuierliche Angebote im KJS<br />
Montags: geschlossen (außer Ferien)<br />
Dienstags: 15.00 – 18.00 Uhr geöffnet<br />
>>> 15.30 Uhr AG Schach<br />
>>> 18.00 Uhr Freizeitsport<br />
Mittwochs: 15.00 – 19.00 Uhr geöffnet<br />
>>> 15.00 Uhr YU-GI-OH im Partyraum<br />
>>> 15.00 Uhr Mädchen-Zeit im kleinen<br />
Raum<br />
>>> 15.00 Uhr Basteln<br />
>>> 15.30 Uhr Fitnessraum<br />
Donnerstags: 15.00 – 19.00 Uhr geöffnet<br />
>>> 17.00 Uhr Gitarrenlernkurs<br />
(außer Ferien)<br />
Freitags: 14.00 – 19.00 Uhr geöffnet<br />
>>> 14.00 Uhr YU-GI-OH für Groß <strong>und</strong><br />
Klein<br />
>>> 15.00 Uhr Spiele um Wan<strong>der</strong>pokal<br />
>>> 17.00 Uhr Trommelkurs<br />
(außer Ferien)<br />
Rückblick<br />
Tolle Erlebnisse in den Winterferien<br />
Auch in diesem Jahr hatten sich über 20<br />
Kin<strong>der</strong> im Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendstützpunkt,<br />
<strong>der</strong> sich in Trägerschaft <strong>der</strong> Volkssolidarität<br />
befindet, zu den Winterferienangeboten<br />
angemeldet.<br />
Die Woche startete gleich ganz sportlich.<br />
Die Kin<strong>der</strong> nutzten gemeinsam die<br />
Goetheturnhalle, dank <strong>der</strong> Schulleitung<br />
<strong>und</strong> des Schulverwaltungsamtes! Dort<br />
wurden 2 Ferienpokalsieger ausgespielt.<br />
Die Jungs <strong>und</strong> Mädchen wurden getrennt<br />
bewertet <strong>und</strong> mussten sich geschickt im<br />
3er-Hopp, Zielwurf, Medizinballstoßen<br />
<strong>und</strong> Torwandschießen beweisen. Und<br />
wie zu erwarten war, lagen alle bei <strong>der</strong><br />
Auswertung sehr eng beieinan<strong>der</strong>. Letztendlich<br />
konnten die Pokale an Christopher<br />
Russnack <strong>und</strong> Kristina Lepa vergeben<br />
werden – wir gratulieren herzlich!<br />
Anschließend wurde das Lieblingsspiel<br />
aller Ferienkin<strong>der</strong> gespielt: Völkerball.<br />
Am Dienstag stand Kino auf dem Programm,<br />
die Kin<strong>der</strong> lachten sich bei dem<br />
Film „Küss den Frosch“ die Bauchmuskeln<br />
fit.<br />
Weitere Angebote<br />
*Fitnessraum *Carrera-Bahn *Air-<br />
Hockey-Tisch *Infopoint *Tischtennis<br />
*Kicker *Billard *Dart *Leseecke<br />
(Ausleih möglich) *Bandproberaum<br />
*Nintendo *Raumnutzung *Mädchenraum<br />
*Couchecken *Schach <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e<br />
Brettspiele *Pizza / Eis / Getränke<br />
*Beratung <strong>und</strong> Unterstützung<br />
*Bastelstraße<br />
Materialverleih<br />
*Schlauchboote *Beachvolleyballanlage<br />
*Trampolin *Spielekisten *<strong>Stadt</strong>rallye<br />
für <strong>Schleiz</strong> *Minigolfanlage<br />
Kontakt<br />
Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendstützpunkt<br />
Träger: Volkssolidarität Oberland e.V.<br />
Schreberstraße 24, 07907 <strong>Schleiz</strong><br />
Tel.: 03663 424848<br />
Mobil: 0173 3637921 o<strong>der</strong><br />
0174 7259688<br />
E-Mail:<br />
kin<strong>der</strong>jugendstuetzpunkt@web.de<br />
Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 12
BEKANNTMACHUNG<br />
<strong>der</strong> Genehmigung des Bebauungsplanes<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>, 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Ergänzung<br />
des Bebauungsplanes Nr. 2,<br />
Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet „Wolfsgalgen“<br />
Der vom <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> in öffentlicher Sitzung am<br />
31. März 2009 mit Beschluss-Nr. 342-32/2009 als Satzung beschlossene<br />
Bebauungsplan, 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Ergänzung des<br />
Bebauungsplanes Nr. 2, Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet<br />
„Wolfsgalgen“ in <strong>Schleiz</strong>, bestehend aus Planzeichnung (Teil<br />
A: Planteil 1 <strong>und</strong> Planteil 2) <strong>und</strong> den textlichen Festsetzungen<br />
(Teil B), wurde mit Bescheid des Landratsamtes Saale-Orla-<br />
Kreis vom 15. Dezember 2009 unter dem Aktenzeichen:<br />
01033-2009-22 genehmigt.<br />
Die Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Satzung wird hiermit bekannt<br />
gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt <strong>der</strong> Bebauungsplan,<br />
2. Än<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Ergänzung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 2 , Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet „Wolfsgalgen“ <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong>, in Kraft.<br />
Der genehmigte Bebauungsplan <strong>und</strong> seine Begründung werden<br />
ab sofort in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleiz</strong>, Bahnhofstraße<br />
1, 07907 <strong>Schleiz</strong>, Bauamt, 2. Etage, Zimmer-Nr. 2.9, während<br />
<strong>der</strong> Dienst- bzw. Sprechzeiten<br />
Montag: 08.30 – 12.00 <strong>und</strong> 13.00 – 15.30 Uhr<br />
Dienstag: 08.30 – 12.00 <strong>und</strong> 13.00 – 18.00 Uhr<br />
Mittwoch: nach Vereinbarung<br />
Donnerstag: 08.30 – 12.00 <strong>und</strong> 13.00 – 15.30 Uhr<br />
Freitag: 08.30 – 12.00 Uhr<br />
zu je<strong>der</strong>manns Einsicht bereit gehalten.<br />
Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen<br />
Auskunft erteilt.<br />
Hinweise:<br />
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />
Verletzung <strong>der</strong> dort bezeichneten Verfahrens- <strong>und</strong><br />
Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche<br />
Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften über das Verhältnis des<br />
Bebauungsplanes <strong>und</strong> des Flächennutzungsplanes <strong>und</strong><br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des<br />
Abwägungsvorganges,<br />
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> unter Darlegung<br />
des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend<br />
gemacht worden sind.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 <strong>und</strong> 2 sowie Abs.<br />
4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
von durch den Bebauungsplan eintretenden<br />
Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB<br />
bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit <strong>und</strong> das Erlöschen<br />
von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung<br />
wird hiermit hingewiesen.<br />
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb<br />
von 3 Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die in<br />
den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile<br />
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt<br />
wird.<br />
<strong>Schleiz</strong>, den 8. Januar 2010<br />
Walther<br />
Bürgermeisterin<br />
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<strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>?<br />
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Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 13
HAUSHALTSSATZUNG DER STADT SCHLEIZ<br />
Aufgr<strong>und</strong> des § 55 ff. <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung –<br />
ThürKO – in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung erlässt die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong> (Saale-Orla-Kreis) folgende Haushaltssatzung für das<br />
Haushaltsjahr 2010<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
2010 wird hiermit festgesetzt;<br />
Er schließt im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben mit 9.491.160 Euro<br />
im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben mit 6.443.740 Euro<br />
ab.<br />
§ 2<br />
Eine Kreditaufnahme für Investitionen <strong>und</strong> Investitionsför<strong>der</strong>maßnahmen<br />
ist nicht vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />
nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern<br />
werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Gr<strong>und</strong>steuer<br />
a. für die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen<br />
Betriebe (A) 250 v. H.<br />
b. für die Gr<strong>und</strong>stücke (B) 300 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 320 v. H.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag <strong>der</strong> Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />
1.000.000,00 Euro festgesetzt.<br />
bleibt unbesetzt.<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft.<br />
<strong>Schleiz</strong>, den 1. Februar 2010<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Siegel –<br />
Walther<br />
Bürgermeisterin<br />
Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich<br />
unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend zu machen. Werden solche<br />
Verstöße nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />
geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
<strong>der</strong> Haushaltssatzung<br />
für das Jahr 2010<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2010 wird<br />
hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 enthält keine<br />
genehmigungspflichtigen Bestandteile.<br />
Der Eingang <strong>der</strong> Haushaltssatzung für das Jahr 2010 wird<br />
durch Schreiben <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes<br />
Saale-Orla-Kreis vom 28. Dezember 2009 bestätigt.<br />
Der Haushaltsplan liegt nach § 57 Absatz 3 <strong>der</strong> Thüringer<br />
Kommunalordnung vom 1. März 2010 bis einschließlich 15.<br />
März 2010 in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleiz</strong>, Bahnhofstraße 1,<br />
Zimmer 2.4., während <strong>der</strong> Öffnungszeiten öffentlich aus.<br />
<strong>Schleiz</strong>, den 1. Februar 2010<br />
Walther – Siegel –<br />
Bürgermeisterin<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
Die nächste <strong>Stadt</strong>ratssitzung findet am Dienstag, dem<br />
23. März 2010, um 19.00 Uhr im Ratssaal, Bahnhofstraße<br />
1 statt.<br />
Die Tagesordnung können Sie in den Schaukästen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong> spätestens fünf Tage vor <strong>der</strong> Sitzung nachlesen bzw.<br />
als Information <strong>der</strong> Tagespresse entnehmen.<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 14
AUFFORDERUNG<br />
gerichtet an alle Hühner- <strong>und</strong> Putenhalter<br />
des Saale-Orla-Kreises<br />
vom Landratsamt Saale-Orla-Kreis – Fachdienst<br />
Veterinärwesen <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachung –<br />
Der Fachdienst Veterinärwesen <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachung<br />
erinnert alle Hühner- <strong>und</strong> Putenhalter an die in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland bestehende Impfpflicht für Hühner<br />
<strong>und</strong> Puten gegen die atypische Geflügelpest (Newcastle-Krankheit<br />
/ ND).<br />
Mit In-Kraft-Treten <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Geflügelpestverordnung<br />
vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) ist nach § 67<br />
Abs. 2 <strong>der</strong> § 7 <strong>der</strong> Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest<br />
<strong>und</strong> die Newcastle-Krankheit i.d.F.d. Bekanntmachung<br />
vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3538) weiterhin<br />
anzuwenden.<br />
Nach dieser Verordnung haben die Hühner- <strong>und</strong> Putenhalter<br />
folgendes zu gewährleisten:<br />
1. Alle Hühner <strong>und</strong> Puten eines Bestandes (auch Hobby- <strong>und</strong><br />
Kleinstbestände) sind durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit<br />
impfen zu lassen.<br />
2. Nach- <strong>und</strong> Wie<strong>der</strong>holungsimpfungen sind nach Angaben<br />
des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass die Ausbildung<br />
eines belastbaren Impfschutzes gewährleistet ist.<br />
3. Über die durchgeführten Impfungen sind Nachweise zu<br />
führen (z.B. Impfbescheinigungen, Tierarztrechnungen).<br />
4. Hühner <strong>und</strong> Truthühner dürfen nur in einen Geflügelbestand<br />
verbracht <strong>und</strong> eingestellt o<strong>der</strong> auf Geflügelmärkte o<strong>der</strong><br />
-ausstellungen verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen<br />
Bescheinigung begleitet sind, aus <strong>der</strong> hervorgeht, dass<br />
<strong>der</strong> Herkunftsbestand <strong>der</strong> Tiere, im Falle von Eintagsküken<br />
<strong>der</strong> Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen<br />
des Impfstoffherstellers gegen die Newcastle-Krankheit<br />
geimpft worden ist.<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen diese Impfpflicht sind Ordnungswidrigkeiten<br />
im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes<br />
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260 ber. S. 3588) <strong>und</strong><br />
können mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />
Hinweis:<br />
Die Impfung kann durch Schluckimpfung über das Tränkwasser<br />
erfolgen <strong>und</strong> ist sehr gut verträglich.<br />
Zur Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Impfpflicht werden im Freistaat<br />
Thüringen auch in diesem Jahr die Geflügelbestände<br />
wie<strong>der</strong> stichprobenweise untersucht. Neben <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong><br />
Impfbescheinigungen werden dabei auch Blutproben entnommen<br />
<strong>und</strong> auf Impftiter untersucht.<br />
Zur Durchführung <strong>der</strong> Impfung wenden Sie sich bitte an Ihren<br />
Hoftierarzt.<br />
Für weitere Anfragen stehen die Mitarbeiter des Fachdienstes<br />
Veterinärwesen <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachung des Saale-<br />
Orla-Kreises (Tel. 03663/488-190 o<strong>der</strong> -198) zur Verfügung.<br />
Klendauer<br />
<strong>Amts</strong>tierarzt<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
des Umlegungsplanes<br />
vom 11. Februar 2010<br />
gemäß § 69 Baugesetzbuch (BauGB)<br />
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 4 des Gesetzes<br />
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)<br />
Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „<strong>Schleiz</strong>-Süd“,<br />
Gemarkungen Oberböhmsdorf, Flur 3, <strong>und</strong> Oschitz, Flur 10<br />
(Az.: 263-9414-OB/3, OS/10; 55035004), ist nach Erörterung<br />
mit den Eigentümern durch Beschluss vom 11. Februar 2010<br />
aufgestellt worden.<br />
Der Umlegungsplan besteht aus <strong>der</strong> Umlegungskarte <strong>und</strong> dem<br />
Umlegungsverzeichnis. Bis zur Gr<strong>und</strong>buchberichtigung kann<br />
<strong>der</strong> Umlegungsplan beim Landesamt für Vermessung <strong>und</strong><br />
Geoinformation, Katasterbereich Pößneck, als Geschäftsstelle<br />
des Umlegungsausschusses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> während <strong>der</strong><br />
Dienstst<strong>und</strong>en von jedem, <strong>der</strong> ein berechtigtes Interesse darlegt,<br />
eingesehen werden.<br />
Den an <strong>der</strong> Umlegung Beteiligten wird ein ihre Rechte betreffen<strong>der</strong><br />
Auszug aus dem Umlegungsplan mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />
zugestellt.<br />
Pößneck, den 11. Februar 2010<br />
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses – Siegel –<br />
M. Schramm<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 15
BEKANNTMACHUNG<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> hat in seiner Sitzung vom 9. Februar<br />
2010 folgende Beschlüsse gefasst:<br />
Öffentliche Beschlussvorlagen<br />
Beschluss-Nr. 49-6/2010<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> genehmigt die Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong><br />
5. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates am 15. Dezember 2009.<br />
Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />
Beschluss-Nr. 50-6/2010<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> befürwortet die Errichtung einer<br />
Biogasanlage <strong>der</strong> Firma Schmack Biogas GmbH Schwandorf<br />
<strong>und</strong> beschließt, die Bürgermeisterin zu beauftragen, einen<br />
beschlussreifen Gestattungsvertrag zur Errichtung einer Bioerdgasanlage<br />
im Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet „Wolfsgalgen“<br />
durch die Schmack Biogas GmbH, Bayernwerk 8, 92421<br />
Schwandorf, vorzubereiten.<br />
Abstimmung: 7 Zustimmungen, 14 Gegenstimmen<br />
Beschluss-Nr. 51-6/2010<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt die überplanmäßige<br />
Ausgabe auf <strong>der</strong> Haushaltsstelle 6151.9502 des Vermögenshaushaltes<br />
2009 <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> in Höhe von 60.154,00 Euro<br />
sowie die finanzielle Sicherung dieser Ausgabe durch nicht<br />
verbrauchte Finanzmittel <strong>der</strong> Haushaltsstellen 6700.9610<br />
Straßenbeleuchtung Gratweg, 6700.9615 Straßenbeleuchtung<br />
Oschitz sowie 6151.9506 Alter Berg gemäß o.g. Teilbeträgen.<br />
Abstimmung: 20 Zustimmungen, 1 Stimmenthaltung<br />
Beschluss-Nr. 52-6/2010<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> stellt einen För<strong>der</strong>mittelantrag für die Breitban<strong>der</strong>schließung<br />
<strong>der</strong> Ortsteile Wüstendittersdorf <strong>und</strong> Lössau.<br />
Im Haushalt 2010 werden 13.000,00 Euro als außerplanmäßige<br />
Ausgabe zur Deckung des Eigenanteils eingestellt. Die<br />
Deckung erfolgt über Entnahme aus <strong>der</strong> Rücklage auf <strong>der</strong> HH-<br />
Stelle 9100.3100.<br />
Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />
Beschluss-Nr. 53-6/2010<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt ein Begrüßungsgeschenk<br />
für Neugeborene mit Hauptwohnsitz in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong> mit Wirkung vom 1. Januar 2010 einzuführen.<br />
Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />
Beschluss-Nr. 56-6/2010<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt Än<strong>der</strong>ungen ergänzend<br />
zum Satzungsbeschluss 40-5/2009 vom 15. Dezember<br />
2009 zur Friedhofssatzung für kommunale Friedhöfe; außer<br />
Bergfriedhof.<br />
Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />
Beschluss-Nr. 57-6/2010<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt Än<strong>der</strong>ungen ergänzend<br />
zum Satzungsbeschluss 41-5/2009 vom 15. Dezember<br />
2009 zur Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für kommunale<br />
Friedhöfe (außer Bergfriedhof).<br />
Abstimmung: 20 Zustimmungen, 1 Gegenstimme<br />
Nichtöffentliche Beschlussvorlagen<br />
Beschluss-Nr. 58-6/2010<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt im Rechtsstreit Aktenzeichen<br />
2 0 1798/0 gegen das Urteil des Landgerichtes<br />
Gera Berufung einzulegen <strong>und</strong> beauftragt die Bürgermeisterin<br />
die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Schritte einzuleiten.<br />
Abstimmung: 18 Gegenstimmen, 3 Stimmenthaltungen<br />
Beschluss-Nr. 59-6/2010<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beauftragt die Bürgermeisterin,<br />
aus dem zum Verkauf angebotenen Gesellschafteranteilen des<br />
MSC <strong>Schleiz</strong>er Dreieck e.V. im ADAC von 11% zu einem<br />
Kaufpreis in Höhe von 2812,10 Euro zu erwerben <strong>und</strong> alle Erklärungen<br />
abzugeben, welche zum Abschluss <strong>und</strong> zum Vollzug<br />
dieses Rechtsgeschäftes erfor<strong>der</strong>lich sind. Die Finanzierung<br />
erfolgt über nicht verbrauchte Mittel bei <strong>der</strong> Haushaltsstelle<br />
0600.9350 Neuerwerb bewegliches Vermögen im Jahr<br />
2009.<br />
Desweiteren wird die Bürgermeisterin beauftragt zu prüfen,<br />
inwieweit weitere Anteile zu erwerben sind, um die Majorität<br />
zu erreichen.<br />
Abstimmung: 16 Zustimmungen, 4 Gegenstimmen, 1 Stimmenthaltung<br />
<strong>Schleiz</strong>, den 10. Februar 2010<br />
Walther<br />
Bürgermeisterin<br />
Beschluss-Nr. 54-6/2010<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt das in <strong>der</strong> Anlage 1<br />
(Bestandteil des Beschlusses) näher bestimmte Ausbauprogramm<br />
<strong>der</strong> Bahnhofstraße.<br />
Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />
Beschluss-Nr. 55-6/2010<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt Än<strong>der</strong>ungen ergänzend<br />
zum Satzungsbeschluss 38-5/2009 zur Friedhofssatzung<br />
für den Bergfriedhof <strong>Schleiz</strong>.<br />
Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 16
BEKANNTMACHUNG<br />
1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Satzung über<br />
Son<strong>der</strong>nutzungen an öffentlichen Straßen<br />
im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> (Son<strong>der</strong>nutzungssatzung)<br />
Aufgr<strong>und</strong> des §19 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung vom 14.<br />
April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
8. April 2009 (GVBl. S. 345), <strong>der</strong> §§ 18 <strong>und</strong> 21 des Thüringer<br />
Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S.<br />
58), <strong>und</strong> des § 8 des B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes (FStrG) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S.<br />
1206), hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> in seiner Sitzung am<br />
15. Dezember 2009 die folgende 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Satzung<br />
über Son<strong>der</strong>nutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> (Son<strong>der</strong>nutzungssatzung) beschlossen:<br />
§ 1<br />
§ 4 <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzungssatzung wird um den nachfolgenden<br />
Abs. 5 ergänzt:<br />
(5) Für die Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis im gewerblichen Bereich,<br />
insbeson<strong>der</strong>e für Son<strong>der</strong>nutzungen entsprechend § 2 Abs. 3<br />
Nr. 5, gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(ThürVwVfG) über die Genehmigungsfiktion<br />
(§ 42a ThürVwVfG) <strong>und</strong> zum Verfahren über die einheitliche<br />
Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
§ 2<br />
§ 11 <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzungssatzung wird durch nachfolgenden<br />
§ 11 vollständig ersetzt:<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
a) entgegen § 2 eine Straße ohne die erfor<strong>der</strong>liche<br />
Erlaubnis benutzt;<br />
b) den nach § 3 erteilten Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen nicht<br />
nachkommt;<br />
c) entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß<br />
wie<strong>der</strong>herstellt;<br />
d) die Sorgfaltspflichten i.S.d. § 7 nicht erfüllt,<br />
insbeson<strong>der</strong>e die Anlagen nicht nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften <strong>und</strong> den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
errichtet o<strong>der</strong> erhält.<br />
(2) Gemäß § 50 ThürStrG <strong>und</strong> § 23 FStrG sowie § 19 Abs. 2<br />
<strong>und</strong> § 20 Abs. 3 ThürKO i.V. mit den Bestimmungen des<br />
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) kann je<strong>der</strong> Fall <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro<br />
geahndet werden.<br />
§ 3<br />
Diese 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Schleiz</strong>, den 9. Februar 2010<br />
Walther – Siegel –<br />
Bürgermeisterin<br />
Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />
geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />
einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />
gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
des Teilumlegungsplanes Nr. 1<br />
vom 11. Februar 2010<br />
gemäß § 69 Baugesetzbuch (BauGB)<br />
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 4 des Gesetzes<br />
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)<br />
Der Teilumlegungsplan für das Teilumlegungsgebiet „Wolfsgalgen“,<br />
Gemarkung Oschitz, Flur 6 (Az.: 263-9414-OS/6,<br />
55128007), ist nach Erörterung mit den Eigentümern durch<br />
Beschluss vom 11. Februar 2010 aufgestellt worden.<br />
Der Teilumlegungsplan besteht aus den Umlegungskarten <strong>und</strong><br />
dem Umlegungsverzeichnis. Bis zur Gr<strong>und</strong>buchberichtigung<br />
kann <strong>der</strong> Teilumlegungsplan beim Landesamt für Vermessung<br />
<strong>und</strong> Geoinformation, Katasterbereich Pößneck, als Geschäftsstelle<br />
des Umlegungsausschusses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> während<br />
<strong>der</strong> Dienstst<strong>und</strong>en von jedem, <strong>der</strong> ein berechtigtes Interesse<br />
darlegt, eingesehen werden.<br />
Den an <strong>der</strong> Teilumlegung Beteiligten wird ein ihre Rechte betreffen<strong>der</strong><br />
Auszug aus dem Teilumlegungsplan mit einer<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.<br />
Pößneck, den 11. Februar 2010<br />
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses – Siegel –<br />
M. Schramm<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 17
ÖFFENTLICHE MAHNUNG<br />
Die Steuer- <strong>und</strong> Abgabepflichtigen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>, die mit<br />
<strong>der</strong> Zahlung bis zum 15. Februar 2010 für<br />
– Gr<strong>und</strong>steuer<br />
– H<strong>und</strong>esteuer<br />
– Gewerbesteuer<br />
– Vergnügungssteuer<br />
– Jagdsteuer<br />
– Nutzungsentgelt, Pacht sowie Miete<br />
einschließlich <strong>der</strong> ebenfalls fälligen Nachträge im Rückstand<br />
sind, werden hiermit öffentlich gemahnt.<br />
Zur Vermeidung <strong>der</strong> kostenpflichtigen Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren<br />
werden die Zahlungspflichtigen<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, sofort die geschuldeten Beträge unter Angabe<br />
<strong>der</strong> Abgaben-Nr. auf eines <strong>der</strong> auf dem Abgabenbescheid<br />
aufgeführten Konten zu überweisen.<br />
Für Steuerbeträge ab 50,– Euro ist <strong>der</strong> gesetzliche Säumniszuschlag<br />
zu entrichten. Er beträgt für jeden angefangenen Monat<br />
1 % des abger<strong>und</strong>eten rückständigen Steuerbetrages; abzur<strong>und</strong>en<br />
ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.<br />
<strong>Schleiz</strong>, den 17. Februar 2010<br />
Walther<br />
Bürgermeisterin<br />
Erklärung für Dauerauftrag <strong>und</strong> Abbuchung<br />
✄<br />
Ich / Wir erkläre(n) mich / uns damit einverstanden, dass die<br />
<strong>Stadt</strong>kasse <strong>Schleiz</strong> die jeweils fälligen Beträge für Abgaben<br />
❏ Gr<strong>und</strong>steuer<br />
❏ Gewerbesteuer<br />
❏ H<strong>und</strong>esteuer<br />
❏ Pachten<br />
❏ Mieten<br />
❏ .................................................................................................................<br />
bis auf Wi<strong>der</strong>ruf zu Lasten meines / unseres Kontos abbuchen<br />
lässt.<br />
Wenn mein / unser Konto die erfor<strong>der</strong>liche Deckung nicht aufweist,<br />
besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine<br />
Verpflichtung zur Einlösung. Die dadurch entstehenden<br />
Bankgebühren trägt <strong>der</strong> K<strong>und</strong>e.<br />
............................................................................................................................................<br />
Kontoinhaber<br />
............................................................................................................................................<br />
Konto-Nr.<br />
Bankleitzahl<br />
............................................................................................................................................<br />
Kreditinstitut<br />
............................................................................................................................................<br />
Name<br />
............................................................................................................................................<br />
Anschrift<br />
<strong>Schleiz</strong>, den ...............................................................................................................<br />
Unterschrift <strong>der</strong> zeichnungsberechtigten Person<br />
SCHLEIZER ANZEIGER<br />
<strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong><br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>,<br />
Bahnhofstraße 1, 07907 <strong>Schleiz</strong>;<br />
Telefon: (0 36 63) 48 04-0,<br />
Fax: (0 36 63) 42 32 20;<br />
E-Mail: info@schleiz.de;<br />
Homepage: www.schleiz.de<br />
Verantwortlich für den amtlichen Teil:<br />
Die Bürgermeisterin <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>,<br />
Heidemarie Walther<br />
Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil:<br />
IMPRESSUM<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleiz</strong>, Hauptamt /<br />
Amt für Wirtschaft <strong>und</strong> <strong>Stadt</strong>marketing,<br />
Bahnhofstraße 1, 07907 <strong>Schleiz</strong><br />
Satz, Druck <strong>und</strong> Verarbeitung:<br />
Druckservice <strong>Schleiz</strong><br />
Naumann & Partner GmbH,<br />
Greizer Straße 7–9, 07907 <strong>Schleiz</strong>;<br />
Telefon: (0 36 63) 42 33 08,<br />
Fax: (0 36 63) 41 34 11;<br />
E-Mail: info@naumann-druck.de<br />
Der Vertrieb erfolgt kostenlos an alle Haushalte<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>. Ein Rechtsanspruch<br />
auf Zustellung besteht nicht. Einzelexemplare<br />
sind kostenlos in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung erhältlich.<br />
Für unverlangt eingesandte Manuskripte<br />
<strong>und</strong> Fotos sowie die Richtigkeit <strong>der</strong> im nichtamtlichen<br />
Teil erschienenen Beiträge übernehmen<br />
wir keine Gewähr.<br />
Das <strong>Amts</strong>blatt erscheint monatlich in einer<br />
Auflage von 4.050 Stück.<br />
Redaktionsschluss für die nächste<br />
Ausgabe: Donnerstag, 11. März 2010<br />
Erscheinungstermin <strong>der</strong> nächsten<br />
Ausgabe: Donnerstag, 25. März 2010<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 18
BEKANNTMACHUNG<br />
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührensatzung<br />
zur Friedhofssatzung – Bergfriedhof –<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> hat in seiner Sitzung vom 15.<br />
Dezember 2009 gemäß §§ 19 <strong>und</strong> 21 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />
für den Freistaat Thüringen in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Fassung <strong>und</strong> §§ 1, 2, 11 <strong>und</strong> 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetz<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Bergfriedhof – vom 10.<br />
Februar 2010 folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührensatzung<br />
zur Friedhofssatzung – Bergfriedhof – vom 22.<br />
September 1997 erlassen:<br />
§ 1 Än<strong>der</strong>ungen<br />
§ 11 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.<br />
<strong>Schleiz</strong>, den 10. Februar 2010<br />
Walther – Siegel –<br />
Bürgermeisterin<br />
Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />
geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />
einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />
gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
§ 2 In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
FRIEDHOFSSATZUNG<br />
– BERGFRIEDHOF –<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> hat in seinen Sitzungen vom 15.<br />
Dezember 2009 <strong>und</strong> 9. Februar 2010 gemäß §§ 19 <strong>und</strong> 21 <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung für den Freistaat Thüringen in<br />
<strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung sowie § 33 Thüringer Bestattungsgesetz<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofssatzung<br />
für den Bergfriedhof erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese Friedhofssatzung gilt für den Bergfriedhof <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong>.<br />
§ 2 Friedhofszweck<br />
Der Friedhof dient <strong>der</strong> Bestattung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Gräber<br />
im Andenken an die Verstorbenen.<br />
Die Bestattung von Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung<br />
<strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />
§ 3 Bestattungsbezirk<br />
(1) Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong>.<br />
(2) Den Gemeinden Mönchgrün <strong>und</strong> Görkwitz wird ein Benutzungsrecht<br />
am Friedhof eingeräumt. Dieses ist über eine<br />
Vereinbarung mit den Gemeinden zu regeln.<br />
(3) Verstorbenen, die nicht aus dem Bestattungsbezirk kommen,<br />
kann die Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt<br />
werden. Die Entscheidung darüber trifft allein die<br />
Friedhofsverwaltung.<br />
§ 4 Schließung <strong>und</strong> Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe <strong>und</strong> Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen<br />
Gr<strong>und</strong> für weitere Bestattungen gesperrt<br />
(Schließung) o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwendung (Entwidmung)<br />
zugeführt werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das<br />
Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für<br />
die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles<br />
auf Antrag eine an<strong>der</strong>e Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte<br />
zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die<br />
Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die<br />
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs<br />
als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren. Die in Urnenreihengrabstätten<br />
Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen<br />
ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten,<br />
falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf<br />
Kosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> in an<strong>der</strong>e Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung o<strong>der</strong> Entwidmung werden öffentlich bekannt<br />
gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Ur-<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 19
nenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,<br />
wenn sein Aufenthalt bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en<br />
Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich<br />
bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Urnenreihengrabstätten<br />
einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten<br />
dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf ihre Kosten in<br />
ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten o<strong>der</strong><br />
geschlossenen Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten<br />
werden Gegenstand des Nutzungsrechts.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 5 Öffnungszeiten<br />
Der Zugang zum Friedhof ist durch Öffnungszeiten geregelt.<br />
Dieses sind an den Eingängen des Bergfriedhofs sichtbar auszuhängen.<br />
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Je<strong>der</strong> Friedhofsbesucher hat sich <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend<br />
zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />
Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kin<strong>der</strong> unter 10<br />
Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
1. das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit<br />
nicht beson<strong>der</strong>e Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von<br />
diesem Verbot sind Kin<strong>der</strong>wagen <strong>und</strong> Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung,<br />
2. an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung<br />
störende Arbeiten auszuführen,<br />
3. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen,<br />
die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig <strong>und</strong> üblich<br />
sind, sowie Werbung jeglicher Art auf dem Friedhof zu betreiben,<br />
4. den Friedhof <strong>und</strong> seine Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen zu verunreinigen<br />
<strong>und</strong> zu beschädigen sowie Rasenflächen <strong>und</strong> Grabstätten<br />
unberechtigterweise zu betreten,<br />
5. Abraum <strong>und</strong> Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen<br />
Plätze abzulegen,<br />
6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie<br />
mit dem Zweck des Friedhofs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar<br />
sind.<br />
(3) Gedenkfeiern <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor<br />
Durchführung anzumelden.<br />
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer <strong>und</strong> Gärtner, Bestatter <strong>und</strong> sonstige<br />
Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den<br />
Friedhöfen <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />
(2) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter haben die<br />
Friedhofssatzung <strong>und</strong> die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />
Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie<br />
o<strong>der</strong> ihrer Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />
auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags<br />
innerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen <strong>der</strong> Arbeitszeiten<br />
zulassen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei<br />
Abfall, Abraum, Rest- <strong>und</strong> Verpackungsmaterial ablagern.<br />
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit <strong>der</strong> Gewerbetreibenden,<br />
die trotz Mahnung gegen die Vorschriften <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer untersagen.<br />
Bei schwerwiegendem Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(6) Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach<br />
Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />
die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 8 Anzeigepflicht <strong>und</strong> Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes<br />
bei einem durch die <strong>Stadt</strong> bestimmten Friedhofsverantwortlichen<br />
anzumelden. Der Anmeldung sind die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />
beizufügen.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte<br />
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung<br />
über die Einäscherung vorzulegen.<br />
(4) Der Friedhofsverantwortliche setzt Ort <strong>und</strong> Zeit <strong>der</strong> Bestattung<br />
im Benehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
<strong>der</strong> Kirche fest. Er hat sich dabei an die Gestaltungsrichtlinien<br />
des Friedhofs zu halten. Die Bestattungen erfolgen<br />
regelmäßig an Werktagen, von Montag bis Samstag.<br />
(5) Erdbestattungen <strong>und</strong> Einäscherungen sollen in <strong>der</strong> Regel<br />
spätestens 10 Tage nach Feststellung des Todes erfolgen.<br />
Aschen sollen spätestens 6 Monate nach <strong>der</strong> Einäscherung bestattet<br />
werden. Die untere Ges<strong>und</strong>heitsbehörde kann gemäß §<br />
17 Abs. 3 ThürBestG Ausnahmen zulassen.<br />
§ 9 Särge<br />
(1) Die Särge müssen festgefügt <strong>und</strong> so abgedichtet sein, dass<br />
das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,<br />
Sargausstattungen <strong>und</strong> Sargabdichtungen dürfen nicht aus<br />
Kunststoffen o<strong>der</strong> sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen<br />
hergestellt sein.<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 20
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch <strong>und</strong><br />
im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen<br />
größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist die Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung einzuholen.<br />
§ 10 Ausheben <strong>der</strong> Gräber<br />
(1) Das Ausheben <strong>und</strong> Verfüllen <strong>der</strong> Gräber wird von <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung <strong>Schleiz</strong> durchgeführt.<br />
(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche<br />
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />
0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattung müssen voneinan<strong>der</strong> durch<br />
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte beim<br />
Ausheben Leichenteile, Sargteile o<strong>der</strong> sonstige Überreste gef<strong>und</strong>en,<br />
so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />
des neuen Grabes zu verlegen.<br />
§ 11 Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Leichen <strong>und</strong> Aschen beträgt 25 Jahre.<br />
§ 12 Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen <strong>und</strong> Aschen bedürfen, unbeschadet<br />
<strong>der</strong> sonstigen gesetzlichen Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Gr<strong>und</strong>es erteilt werden.<br />
Ausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen von Leichen bedürfen <strong>der</strong><br />
Zustimmung <strong>der</strong> unteren Ges<strong>und</strong>heitsbehörde.<br />
(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit noch vorhandene Leichen- <strong>und</strong><br />
Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
in belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt<br />
ist <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte<br />
Angehörige.<br />
Mit dem Antrag ist die Rechnung über den Erwerb <strong>der</strong> Grabstätte<br />
vorzulegen.<br />
(5) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
<strong>Schleiz</strong> durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen<br />
Unternehmens bedienen kann. Diese bestimmt den Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Umbettung.<br />
(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung <strong>und</strong> den Ersatz von Schäden,<br />
die an benachbarten Grabstätten <strong>und</strong> Anlagen durch eine Umbettung<br />
entstehen, hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />
(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>und</strong> Nutzungszeit wird durch eine<br />
Umbettung nicht unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />
(8) Leichen <strong>und</strong> Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken<br />
nur aufgr<strong>und</strong> behördlicher o<strong>der</strong> richterlicher<br />
Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 13 Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben<br />
werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a.) Einzelgrabstätten,<br />
b.) Doppelgrabstätten,<br />
c.) Urnengrabstätten,<br />
d.) Urnengemeinschaftsgrab.<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes,<br />
an einer <strong>der</strong> Lage nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit<br />
<strong>der</strong> Umgebung.<br />
§ 14 Einzel- <strong>und</strong> Doppelgrabstätten<br />
(1) Einzelgrabstätten <strong>und</strong> Doppelgrabstätten sind Grabstätten,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25<br />
Jahren (Nutzungszeit) verliehen <strong>und</strong> die im Todesfall <strong>der</strong> Reihe<br />
nach zugeteilt werden. Nutzungsrechte an Grabstätten werden<br />
nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.<br />
(2) Das Nutzungsrecht bei Grabstätten kann verlängert werden.<br />
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Übergabe <strong>der</strong> Rechnung.<br />
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird <strong>der</strong> jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen.<br />
(5) Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung<br />
nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die vorgeschriebene<br />
Liegefrist erworben worden ist.<br />
(6) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu<br />
Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgen<strong>der</strong><br />
Reihenfolge zu sorgen:<br />
a.) <strong>der</strong> Ehegatte,<br />
b.) <strong>der</strong> Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
c.) die Kin<strong>der</strong>,<br />
d.) die Eltern,<br />
e.) die Geschwister,<br />
f.) die Enkelkin<strong>der</strong>,<br />
g.) die Großeltern,<br />
h.) <strong>der</strong> Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft.<br />
Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. a – h mehrere<br />
Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person <strong>der</strong><br />
jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.<br />
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht<br />
nur auf eine Person aus dem Kreis <strong>der</strong> in Abs. 6 Satz 2<br />
genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu <strong>der</strong> vorherigen<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 21
(8) Je<strong>der</strong> Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich<br />
nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.<br />
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung <strong>und</strong> <strong>der</strong> dazu ergangenen Regelungen das<br />
Recht, in <strong>der</strong> Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt<br />
eines Bestattungsfalles über an<strong>der</strong>e Bestattungen <strong>und</strong> über die<br />
Art <strong>der</strong> Gestaltung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätte zu entscheiden.<br />
(10) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.<br />
§ 15 Urnengrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a.) Urnengrabstätten,<br />
b.) Grabstätten für Erdbestattungen,<br />
c.) Urnengemeinschaftsgrab.<br />
(2) Bei Urnengrabstätten wird ein Nutzungsrecht von 25 Jahren<br />
verliehen.<br />
§ 16 Ehrengrabstätten<br />
Die Zuerkennung, die Anlage <strong>und</strong> die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />
obliegen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />
V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 17 Abteilungen<br />
Auf dem gesamten Friedhof gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.<br />
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten <strong>und</strong> so an die Umgebung<br />
anzupassen, dass <strong>der</strong> Friedhofszweck <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zweck dieser<br />
Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen<br />
Teilen <strong>und</strong> in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.<br />
(2) Der Baumbestand des Friedhofes steht unter beson<strong>der</strong>em<br />
Schutz.<br />
VI. Grabmale <strong>und</strong> bauliche Anlagen<br />
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Die Grabmale <strong>und</strong> baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet<br />
<strong>der</strong> Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung<br />
<strong>und</strong> Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen. Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt<br />
ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe<br />
0,16 m.<br />
Abweichungen um 1 cm sind möglich, wenn vom Steinmetzbetrieb<br />
die gefor<strong>der</strong>te Standsicherheit schriftlich auf dem Antrag<br />
nach § 20 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung gewährleistet wird.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
verlangen, wenn dies aus Gründen <strong>der</strong> Standsicherheit<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Verwenden von Ersatzstoffen<br />
wie Terrazzo <strong>und</strong> Gips sowie von Kork, Tropf- <strong>und</strong><br />
Grottensteinen, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck,<br />
Lichtbil<strong>der</strong>n, Ölfarbenanstrich auf Grabsteinen sowie<br />
die Verwendung aufdringlicher Farben bei <strong>der</strong> Beschriftung<br />
verbieten.<br />
(4) Die Zwischenräume <strong>der</strong> Grabstellen werden als Rasen angelegt.<br />
Eine Abdichtung mit nicht verrottbarem Material <strong>und</strong><br />
Kies ist nicht zulässig.<br />
(5) Die Größe <strong>der</strong> Einfassung muss den jeweiligen örtlichen<br />
Gegebenheiten angepasst werden <strong>und</strong> ist vorher mit <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
abzustimmen.<br />
§ 20 Zustimmung<br />
(1) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen bedarf<br />
<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in<br />
doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag <strong>und</strong><br />
den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten <strong>der</strong> Anlage, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Art <strong>und</strong> Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt,<br />
Form <strong>und</strong> Anordnung <strong>der</strong> Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen<br />
sind Zeichnungen in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle<br />
vorzulegen.<br />
(3) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung aller sonstigen baulichen<br />
Anlagen bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1<br />
<strong>und</strong> 2 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal o<strong>der</strong> die<br />
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach <strong>der</strong><br />
Zustimmung errichtet worden ist.<br />
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale<br />
sind nur als naturlasierte Holztafeln o<strong>der</strong> Holzkreuze<br />
zulässig <strong>und</strong> dürfen nicht länger als 2 Jahre nach <strong>der</strong> Beisetzung<br />
verwendet werden.<br />
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage<br />
nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.<br />
§ 21 Ersatzvornahme<br />
Ohne Einwilligung errichtete o<strong>der</strong> mit den vorgelegten Zeichnungen<br />
<strong>und</strong> Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen<br />
entfernt o<strong>der</strong> den Zeichnungen <strong>und</strong> Angaben entsprechend<br />
verän<strong>der</strong>t werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />
nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein<br />
Grab Sorgepflichtigen o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten schriftlich<br />
auffor<strong>der</strong>n, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen<br />
o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung nicht rechtzeitig<br />
Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf<br />
Kosten <strong>der</strong> Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die<br />
Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die<br />
Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 22
<strong>der</strong> Paragraphen 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />
hinzuweisen.<br />
§ 22 F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> Befestigung<br />
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des<br />
Handwerks so zu f<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> zu befestigen, dass sie<br />
dauernd standsicher sind <strong>und</strong> auch beim Öffnen benachbarter<br />
Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können.<br />
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />
(2) Die Art <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Befestigung, insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Größe <strong>und</strong> Stärke <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amente, bestimmt die<br />
Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit <strong>der</strong> Zustimmung nach §<br />
20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene<br />
F<strong>und</strong>amentierung durchgeführt worden ist.<br />
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit <strong>der</strong> Grabmale gewährleisten.<br />
Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale bestimmt sich<br />
nach dem § 19.<br />
(4) Die Standfestigkeit <strong>der</strong> Grabmale wird mindestens einmal<br />
jährlich, von einer durch die Friedhofsverwaltung zu bestimmenden<br />
Person, durch Rüttelproben überprüft.<br />
§ 23 Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale <strong>und</strong> die sonstigen baulichen Anlagen sind<br />
dauernd in würdigem <strong>und</strong> verkehrssicherem Zustand zu halten.<br />
Verantwortlich ist <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. <strong>der</strong><br />
verfügungsberechtigte Angehörige.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />
baulichen Anlagen o<strong>der</strong> Teilen davon gefährdet, sind die für<br />
die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich<br />
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />
auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />
(z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird<br />
<strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden<br />
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung<br />
berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen<br />
zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet,<br />
diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />
nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />
nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche<br />
Bekanntmachung auf dem Friedhof <strong>und</strong> ein Hinweisschild auf<br />
<strong>der</strong> Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt<br />
wird.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, <strong>der</strong><br />
durch das Umstürzen von Grabmalen o<strong>der</strong> Grabmalteilen verursacht<br />
wird.<br />
(4) Bei künstlerisch o<strong>der</strong> historisch wertvollen Grabmalen <strong>und</strong><br />
baulichen Anlagen o<strong>der</strong> solche, die als beson<strong>der</strong>e Eigenart eines<br />
Friedhofes erhalten bleiben sollen, kann die Friedhofsverwaltung<br />
die Zustimmung zur Än<strong>der</strong>ung versagen. Insoweit<br />
sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />
§ 24 Entfernung<br />
(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit<br />
o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entziehung des Nutzungsrechts<br />
durch den Friedhofsträger ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
selbst verantwortlich. Er kann diese Aufgabe <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
in Auftrag geben. Das Entfernen <strong>der</strong> Gräber in Eigenleistung,<br />
in Nachbarschafts- o<strong>der</strong> Fre<strong>und</strong>schaftshilfe bedarf<br />
<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong>.<br />
(2) Vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit dürfen<br />
Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die<br />
Zustimmung versagen.<br />
(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit<br />
o<strong>der</strong> nach Entziehung von Grabstätten <strong>und</strong> Nutzungsrechten<br />
sind die Grabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen<br />
zu entfernen. Die Grabstätte ist einzuebnen <strong>und</strong> mit einer<br />
mindestens 5 cm Schicht Mutterboden zu übergeben. Auf den<br />
Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit wird <strong>der</strong> Betreffende durch<br />
Anschreiben hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht<br />
binnen drei Monaten nach Ende <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit,<br />
so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />
zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,<br />
das Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.<br />
Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos<br />
in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> über, wenn<br />
das bei Erwerb des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> bei Genehmigung für<br />
die Errichtung des Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen<br />
schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat <strong>der</strong> jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung<br />
aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung<br />
des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen<br />
zu lassen.<br />
VII. Herrichtung <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 25 Herrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des<br />
§ 18 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd in Stand gehalten werden. Dies<br />
gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen<br />
<strong>und</strong> Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung <strong>der</strong> Gräber ist dem Gesamtcharakter des<br />
Friedhofes, dem beson<strong>der</strong>en Charakter des Friedhofteiles <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten<br />
dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an<strong>der</strong>e Grabstätten<br />
<strong>und</strong> die öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Für die Herrichtung <strong>und</strong> die Instandhaltung ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
bzw. <strong>der</strong> verfügungsberechtigte Angehörige<br />
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf <strong>der</strong><br />
Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts.<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 23
(4) Die Herrichtung <strong>und</strong> jede wesentliche Än<strong>der</strong>ung bedarf<br />
<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
Der Antragsteller hat die Rechnung über den Erwerb <strong>der</strong><br />
Grabstätte vorzulegen.<br />
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten<br />
selbst anlegen <strong>und</strong> pflegen o<strong>der</strong> damit einen zugelassenen<br />
Friedhofsgärtner beauftragen.<br />
(6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung<br />
hergerichtet werden.<br />
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung <strong>und</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen<br />
Anlagen außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten obliegen ausschließlich<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung<br />
jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide)<br />
bei <strong>der</strong> Grabpflege sind verboten.<br />
(9) Kunststoffe <strong>und</strong> sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen<br />
in sämtlichen Produkten <strong>der</strong> Trauerfloristik, insbeson<strong>der</strong>e<br />
in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck<br />
<strong>und</strong> bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,<br />
die an <strong>der</strong> Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.<br />
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen <strong>und</strong><br />
Gießkannen.<br />
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
bei <strong>der</strong> Herrichtung<br />
Die gärtnerische Herrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
unterliegen unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 18 <strong>und</strong><br />
25 keinen zusätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />
Bäume <strong>und</strong> Sträucher dürfen nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
gepflanzt o<strong>der</strong> beseitigt werden.<br />
§ 27 Vernachlässigung <strong>der</strong> Grabpflege<br />
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />
o<strong>der</strong> gepflegt, hat <strong>der</strong> Verantwortliche nach schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb<br />
einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />
nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />
zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />
auf die Verpflichtung zur Herrichtung <strong>und</strong> Pflege hingewiesen.<br />
Außerdem wird <strong>der</strong> unbekannte Verantwortliche<br />
durch ein Hinweisschild auf <strong>der</strong> Grabstätte aufgefor<strong>der</strong>t, sich<br />
mit <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben<br />
die Auffor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hinweis drei Monate unbeachtet,<br />
kann die Friedhofsverwaltung<br />
a.) die Grabstätte abräumen, einebnen <strong>und</strong> einsäen <strong>und</strong><br />
b.) Grabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen beseitigen<br />
lassen.<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1<br />
entsprechend. Wird die Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong><br />
Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en<br />
Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den<br />
Grabschmuck entfernen.<br />
VIII. Leichenhallen- <strong>und</strong> Trauerfeiern<br />
§ 28 Benutzung <strong>der</strong> Feier- <strong>und</strong> Leichenhalle<br />
(1) Die Feier- <strong>und</strong> Leichenhallen dienen <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong><br />
Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des<br />
Friedhofsverantwortlichen betreten werden.<br />
(2) Sofern keine ges<strong>und</strong>heitsaufsichtlichen o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken<br />
bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen<br />
während <strong>der</strong> festgesetzten Zeiten sehen.<br />
(3) Die Särge <strong>der</strong> an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten<br />
Verstorbenen können in <strong>der</strong> Leichenhalle aufgestellt<br />
werden. Der Zutritt zu diesem Raum <strong>und</strong> die Besichtigung <strong>der</strong><br />
Leichen bedürfen zusätzlich <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des<br />
<strong>Amts</strong>arztes.<br />
§ 29 Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können in <strong>der</strong> Feier-/Leichenhalle, am<br />
Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten<br />
werden.<br />
(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle als Feierhalle kann untersagt<br />
werden, wenn <strong>der</strong> Verstorbene an einer meldepflichtigen<br />
übertragbaren Krankheit gelitten hat. Eine Aufbahrung in <strong>der</strong><br />
Feier-/Leichenhalle kann untersagt werden, wenn Bedenken<br />
wegen des Zustandes <strong>der</strong> Leiche bestehen.<br />
IX. Schlussvorschriften<br />
§ 30 Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei<br />
In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich<br />
die Nutzungszeit <strong>und</strong> die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen<br />
Nutzungsrechte von unbegrenzter o<strong>der</strong> unbestimmter Dauer<br />
werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 o<strong>der</strong> § 15<br />
Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch<br />
nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> zuletzt beigesetzten Leiche o<strong>der</strong><br />
Asche.<br />
§ 31 Haftung<br />
Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe, ihrer Anlagen o<strong>der</strong> ihrer<br />
Einrichtungen, durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen.<br />
Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- <strong>und</strong> Überwachungspflichten.<br />
Im Übrigen haftet die <strong>Stadt</strong> nur bei Vorsatz<br />
<strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit.<br />
Die Vorschriften über <strong>Amts</strong>haftung bleiben unberührt.<br />
§ 32 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
a.) den Friedhof entgegen <strong>der</strong> Bestimmung des § 5 betritt,<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 24
.) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes<br />
entsprechend verhält o<strong>der</strong> die Anordnung des<br />
Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),<br />
c.) entgegen <strong>der</strong> Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis<br />
befährt,<br />
2. an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer<br />
Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />
3. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen,<br />
die im Rahmen von Bestattungsfeiern<br />
notwendig <strong>und</strong> üblich sind,<br />
4. den Friedhof o<strong>der</strong> seine Einrichtungen o<strong>der</strong> Anlagen<br />
verunreinigt o<strong>der</strong> beschädigt o<strong>der</strong> Rasenflächen o<strong>der</strong><br />
Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
5. Abraum o<strong>der</strong> Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür<br />
vorgesehenen Plätzen ablegt,<br />
6. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e,<br />
d.) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt<br />
(§ 12),<br />
e.) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale<br />
nicht einhält (§ 19),<br />
f.) Grabmale o<strong>der</strong> sonstige Grabausstattungen ohne<br />
Zustimmung errichtet o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t (§ 20),<br />
g.) Grabmale ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
entfernt (§ 24),<br />
h.) Grabmale o<strong>der</strong> Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem<br />
Zustand hält (§§ 22, 23 <strong>und</strong> 25),<br />
i.) Pflanzenschutz- o<strong>der</strong> Unkrautbekämpfungsmittel<br />
verwendet (§ 25 Abs. 8)<br />
j.) Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen<br />
versieht o<strong>der</strong> nicht o<strong>der</strong> entgegen § 25 <strong>und</strong> § 26<br />
bepflanzt,<br />
k.) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),<br />
l.) die Leichenhalle entgegen § 28 betritt,<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.<br />
§ 33 Gebühren<br />
Für die Benutzung des Friedhofs <strong>und</strong> seiner Einrichtungen<br />
sind Gebühren nach <strong>der</strong> jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />
zu entrichten.<br />
§ 34 In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in<br />
Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung für den Bergfriedhof<br />
vom 22. September 1997 sowie die Än<strong>der</strong>ungssatzungen<br />
Nr. 1 – 5 zur Friedhofssatzung Bergfriedhof außer<br />
Kraft.<br />
<strong>Schleiz</strong>, den 10. Februar 2010<br />
Walther – Siegel –<br />
Bürgermeisterin<br />
Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />
geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />
einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />
gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
FRIEDHOFSSATZUNG<br />
– FÜR DIE KOMMUNALEN FRIEDHÖFE DER<br />
STADT SCHLEIZ; AUSSER BERGFRIEDHOF –<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> hat in seinen Sitzungen vom 15.<br />
Dezember 2009 <strong>und</strong> 9. Februar 2010 gemäß §§ 19 <strong>und</strong> 21 <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung für den Freistaat Thüringen in<br />
<strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung sowie § 33 Thüringer Bestattungsgesetz<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofssatzung<br />
für die kommunalen Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>;<br />
außer Bergfriedhof erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese Friedhofssatzung gilt für alle kommunalen Friedhöfe<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>; außer Bergfriedhof.<br />
§ 2 Friedhofszweck<br />
Der Friedhof dient <strong>der</strong> Bestattung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Gräber<br />
im Andenken an die Verstorbenen.<br />
Die Bestattung von Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung<br />
<strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />
§ 3 Bestattungsbezirk<br />
(1) Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong>.<br />
(2) Verstorbenen, die nicht aus dem Bestattungsbezirk kommen,<br />
kann die Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt<br />
werden. Die Entscheidung darüber trifft allein die<br />
Friedhofsverwaltung.<br />
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§ 4 Schließung <strong>und</strong> Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe <strong>und</strong> Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen<br />
Gr<strong>und</strong> für weitere Bestattungen gesperrt<br />
(Schließung) o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwendung (Entwidmung)<br />
zugeführt werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das<br />
Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für<br />
die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles<br />
auf Antrag eine an<strong>der</strong>e Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte<br />
zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die<br />
Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die<br />
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs<br />
als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren. Die in Urnenreihengrabstätten<br />
Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen<br />
ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten,<br />
falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf<br />
Kosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> in an<strong>der</strong>e Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung o<strong>der</strong> Entwidmung werden öffentlich bekannt<br />
gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte<br />
erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,<br />
wenn sein Aufenthalt bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en<br />
Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich<br />
bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Urnenreihengrabstätten<br />
einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten<br />
dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf ihre Kosten in<br />
ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten o<strong>der</strong><br />
geschlossenen Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten<br />
werden Gegenstand des Nutzungsrechts.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 5 Öffnungszeiten<br />
Der Zugang zum Friedhof ist jedem Bürger von Sonnenaufgang<br />
bis Sonnenuntergang gestattet.<br />
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Je<strong>der</strong> Friedhofsbesucher hat sich <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend<br />
zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />
Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kin<strong>der</strong> unter 10<br />
Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
1. das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit<br />
nicht beson<strong>der</strong>e Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von<br />
diesem Verbot sind Kin<strong>der</strong>wagen <strong>und</strong> Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung,<br />
2. an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung<br />
störende Arbeiten auszuführen,<br />
3. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen,<br />
die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig <strong>und</strong> üblich<br />
sind, sowie Werbung jeglicher Art auf dem Friedhof zu betreiben,<br />
4. den Friedhof <strong>und</strong> seine Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen zu verunreinigen<br />
<strong>und</strong> zu beschädigen sowie Rasenflächen <strong>und</strong> Grabstätten<br />
unberechtigterweise zu betreten,<br />
5. Abraum <strong>und</strong> Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen<br />
Plätze abzulegen,<br />
6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie<br />
mit dem Zweck des Friedhofs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar<br />
sind.<br />
(3) Gedenkfeiern <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor<br />
Durchführung anzumelden.<br />
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer <strong>und</strong> Gärtner, Bestatter <strong>und</strong> sonstige<br />
Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den<br />
Friedhöfen <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />
(2) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter haben die<br />
Friedhofssatzung <strong>und</strong> die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />
Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie<br />
o<strong>der</strong> ihrer Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />
auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags<br />
innerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen <strong>der</strong> Arbeitszeiten<br />
zulassen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei<br />
Abfall, Abraum, Rest- <strong>und</strong> Verpackungsmaterial ablagern.<br />
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit <strong>der</strong> Gewerbetreibenden,<br />
die trotz Mahnung gegen die Vorschriften <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer untersagen.<br />
Bei schwerwiegendem Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(6) Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach<br />
Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />
die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 8 Anzeigepflicht <strong>und</strong> Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes<br />
bei einem durch die <strong>Stadt</strong> bestimmten Friedhofsverantwortlichen<br />
anzumelden. Der Anmeldung sind die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />
beizufügen.<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 26
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte<br />
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung<br />
über die Einäscherung vorzulegen.<br />
(4) Der Friedhofsverantwortliche setzt Ort <strong>und</strong> Zeit <strong>der</strong> Bestattung<br />
im Benehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
<strong>der</strong> Kirche fest. Er hat sich dabei an die Gestaltungsrichtlinien<br />
des Friedhofs zu halten. Die Bestattungen erfolgen<br />
regelmäßig an Werktagen, von Montag bis Samstag.<br />
(5) Erdbestattungen <strong>und</strong> Einäscherungen sollen in <strong>der</strong> Regel<br />
spätestens 10 Tage nach Feststellung des Todes erfolgen.<br />
Aschen sollen spätestens 6 Monate nach <strong>der</strong> Einäscherung bestattet<br />
werden. Die untere Ges<strong>und</strong>heitsbehörde kann gemäß §<br />
17 Abs. 3 ThürBestG Ausnahmen zulassen.<br />
§ 9 Särge<br />
(1) Die Särge müssen festgefügt <strong>und</strong> so abgedichtet sein, dass<br />
das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,<br />
Sargausstattungen <strong>und</strong> Sargabdichtungen dürfen nicht aus<br />
Kunststoffen o<strong>der</strong> sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen<br />
hergestellt sein.<br />
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch <strong>und</strong><br />
im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen<br />
größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist die Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung einzuholen.<br />
§ 10 Ausheben <strong>der</strong> Gräber<br />
(1) Der Auftrag zum Ausheben <strong>und</strong> Verfüllen <strong>der</strong> Gräber wird<br />
von den Angehörigen an die Friedhofsverwaltung <strong>Schleiz</strong> vergeben.<br />
Das Ausheben <strong>der</strong> Gräber in Nachbarschafts- o<strong>der</strong> Fre<strong>und</strong>schaftshilfe<br />
o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Firmen bedarf <strong>der</strong> vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong>.<br />
(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche<br />
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />
0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattung müssen voneinan<strong>der</strong> durch<br />
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte beim<br />
Ausheben Leichenteile, Sargteile o<strong>der</strong> sonstige Überreste gef<strong>und</strong>en,<br />
so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />
des neuen Grabes zu verlegen.<br />
§ 11 Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Leichen <strong>und</strong> Aschen beträgt 25 Jahre.<br />
§ 12 Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen <strong>und</strong> Aschen bedürfen, unbeschadet<br />
<strong>der</strong> sonstigen gesetzlichen Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Gr<strong>und</strong>es erteilt werden.<br />
Ausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen von Leichen bedürfen <strong>der</strong><br />
Zustimmung <strong>der</strong> unteren Ges<strong>und</strong>heitsbehörde.<br />
(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit noch vorhandene Leichen- <strong>und</strong><br />
Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
in belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt<br />
ist <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte<br />
Angehörige.<br />
Mit dem Antrag ist die Rechnung über den Erwerb <strong>der</strong> Grabstätte<br />
vorzulegen.<br />
(5) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
<strong>Schleiz</strong> durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen<br />
Unternehmens bedienen kann. Diese bestimmt den Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Umbettung.<br />
(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung <strong>und</strong> den Ersatz von Schäden,<br />
die an benachbarten Grabstätten <strong>und</strong> Anlagen durch eine Umbettung<br />
entstehen, hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />
(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>und</strong> Nutzungszeit wird durch eine<br />
Umbettung nicht unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />
(8) Leichen <strong>und</strong> Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken<br />
nur aufgr<strong>und</strong> behördlicher o<strong>der</strong> richterlicher<br />
Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 13 Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben<br />
werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a.) Einzelgrabstätten,<br />
b.) Doppelgrabstätten,<br />
c.) Urnengrabstätten.<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes<br />
an einer <strong>der</strong> Lage nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit<br />
<strong>der</strong> Umgebung.<br />
§ 14 Einzel- <strong>und</strong> Doppelgrabstätten<br />
(1) Einzelgrabstätten <strong>und</strong> Doppelgrabstätten sind Grabstätten,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25<br />
Jahren (Nutzungszeit) verliehen <strong>und</strong> die im Todesfall <strong>der</strong> Reihe<br />
nach zugeteilt werden. Nutzungsrechte an Grabstätten<br />
werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.<br />
(2) Das Nutzungsrecht bei Grabstätten kann verlängert werden.<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 27
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Übergabe <strong>der</strong> Rechnung.<br />
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird <strong>der</strong> jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen.<br />
(5) Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung<br />
nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die vorgeschriebene<br />
Liegefrist erworben worden ist.<br />
(6) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu<br />
Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgen<strong>der</strong><br />
Reihenfolge zu sorgen:<br />
a.) <strong>der</strong> Ehegatte,<br />
b.) <strong>der</strong> Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
c.) die Kin<strong>der</strong>,<br />
d.) die Eltern,<br />
e.) die Geschwister,<br />
f.) die Enkelkin<strong>der</strong>,<br />
g.) die Großeltern,<br />
h.) <strong>der</strong> Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft.<br />
Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. a – h mehrere<br />
Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person <strong>der</strong><br />
jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.<br />
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht<br />
nur auf eine Person aus dem Kreis <strong>der</strong> in Abs. 6 Satz 2<br />
genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu <strong>der</strong> vorherigen<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
(8) Je<strong>der</strong> Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich<br />
nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.<br />
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung <strong>und</strong> <strong>der</strong> dazu ergangenen Regelungen das<br />
Recht, in <strong>der</strong> Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt<br />
eines Bestattungsfalles über an<strong>der</strong>e Bestattungen <strong>und</strong> über die<br />
Art <strong>der</strong> Gestaltung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätte zu entscheiden.<br />
(10) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.<br />
§ 15 Urnengrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a.) Urnengrabstätten,<br />
b.) Grabstätten für Erdbestattungen.<br />
(2) Bei Urnengrabstätten wird ein Nutzungsrecht von 25 Jahren<br />
verliehen.<br />
§ 16 Ehrengrabstätten<br />
Die Zuerkennung, die Anlage <strong>und</strong> die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />
obliegen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />
V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 17 Abteilungen<br />
Auf dem gesamten Friedhof gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.<br />
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten <strong>und</strong> so an die Umgebung<br />
anzupassen, dass <strong>der</strong> Friedhofszweck <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zweck dieser<br />
Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen<br />
Teilen <strong>und</strong> in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.<br />
(2) Der Baumbestand des Friedhofes steht unter beson<strong>der</strong>em<br />
Schutz.<br />
VI. Grabmale <strong>und</strong> bauliche Anlagen<br />
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Die Grabmale <strong>und</strong> baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet<br />
<strong>der</strong> Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung<br />
<strong>und</strong> Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen. Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt<br />
ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe<br />
0,16 m.<br />
Abweichungen um 1 cm sind möglich, wenn vom Steinmetzbetrieb<br />
die gefor<strong>der</strong>te Standsicherheit schriftlich auf dem Antrag<br />
nach § 20 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung gewährleistet wird.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
verlangen, wenn dies aus Gründen <strong>der</strong> Standsicherheit<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Verwenden von Ersatzstoffen<br />
wie Terrazzo <strong>und</strong> Gips sowie von Kork, Tropf- <strong>und</strong><br />
Grottensteinen, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck,<br />
Lichtbil<strong>der</strong>n, Ölfarbenanstrich auf Grabsteinen sowie<br />
die Verwendung aufdringlicher Farben bei <strong>der</strong> Beschriftung<br />
verbieten.<br />
(4) Die Zwischenräume <strong>der</strong> Grabstellen werden als Rasen angelegt.<br />
Eine Abdichtung mit nicht verrottbarem Material <strong>und</strong><br />
Kies ist nicht zulässig.<br />
(5) Die Größe <strong>der</strong> Einfassung muss den jeweiligen örtlichen<br />
Gegebenheiten angepasst werden.<br />
§ 20 Zustimmung<br />
(1) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen bedarf<br />
<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in<br />
doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag <strong>und</strong><br />
den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten <strong>der</strong> Anlage, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Art <strong>und</strong> Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt,<br />
Form <strong>und</strong> Anordnung <strong>der</strong> Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen<br />
sind Zeichnungen in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle<br />
vorzulegen.<br />
(3) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung aller sonstigen baulichen<br />
Anlagen bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 28
<strong>und</strong> 2 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal o<strong>der</strong> die<br />
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach <strong>der</strong><br />
Zustimmung errichtet worden ist.<br />
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale<br />
sind nur als naturlasierte Holztafeln o<strong>der</strong> Holzkreuze<br />
zulässig <strong>und</strong> dürfen nicht länger als 2 Jahre nach <strong>der</strong> Beisetzung<br />
verwendet werden.<br />
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage<br />
nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.<br />
§ 21 Ersatzvornahme<br />
Ohne Einwilligung errichtete o<strong>der</strong> mit den vorgelegten Zeichnungen<br />
<strong>und</strong> Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen<br />
entfernt o<strong>der</strong> den Zeichnungen <strong>und</strong> Angaben entsprechend<br />
verän<strong>der</strong>t werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />
nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein<br />
Grab Sorgepflichtigen o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten schriftlich<br />
auffor<strong>der</strong>n, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen<br />
o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung nicht rechtzeitig<br />
Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf<br />
Kosten <strong>der</strong> Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die<br />
Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die<br />
Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Paragraphen 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />
hinzuweisen.<br />
§ 22 F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> Befestigung<br />
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des<br />
Handwerks so zu f<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> zu befestigen, dass sie<br />
dauernd standsicher sind <strong>und</strong> auch beim Öffnen benachbarter<br />
Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können.<br />
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />
(2) Die Art <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Befestigung, insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Größe <strong>und</strong> Stärke <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amente, bestimmt die<br />
Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit <strong>der</strong> Zustimmung nach §<br />
20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene<br />
F<strong>und</strong>amentierung durchgeführt worden ist.<br />
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit <strong>der</strong> Grabmale gewährleisten.<br />
Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale bestimmt sich<br />
nach dem § 19.<br />
(4) Die Standfestigkeit <strong>der</strong> Grabmale wird mindestens einmal<br />
jährlich, von einer durch die Friedhofsverwaltung zu bestimmenden<br />
Person, durch Rüttelproben überprüft.<br />
§ 23 Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale <strong>und</strong> die sonstigen baulichen Anlagen sind<br />
dauernd in würdigem <strong>und</strong> verkehrssicherem Zustand zu halten.<br />
Verantwortlich ist <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. <strong>der</strong><br />
verfügungsberechtigte Angehörige.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />
baulichen Anlagen o<strong>der</strong> Teilen davon gefährdet, sind die für<br />
die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich<br />
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />
auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />
(z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird<br />
<strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden<br />
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung<br />
berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen<br />
zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet,<br />
diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />
nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />
nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche<br />
Bekanntmachung auf dem Friedhof <strong>und</strong> ein Hinweisschild auf<br />
<strong>der</strong> Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt<br />
wird.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, <strong>der</strong><br />
durch das Umstürzen von Grabmalen o<strong>der</strong> Grabmalteilen verursacht<br />
wird.<br />
(4) Bei künstlerisch o<strong>der</strong> historisch wertvollen Grabmalen <strong>und</strong><br />
baulichen Anlagen o<strong>der</strong> solche, die als beson<strong>der</strong>e Eigenart eines<br />
Friedhofes erhalten bleiben sollen, kann die Friedhofsverwaltung<br />
die Zustimmung zur Än<strong>der</strong>ung versagen. Insoweit<br />
sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />
§ 24 Entfernung<br />
(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit<br />
o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entziehung des Nutzungsrechts<br />
durch den Friedhofsträger ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
selbst verantwortlich. Er kann diese Aufgabe <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
in Auftrag geben. Das Entfernen <strong>der</strong> Gräber in Eigenleistung,<br />
Nachbarschafts- o<strong>der</strong> Fre<strong>und</strong>schaftshilfe bedarf<br />
<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>.<br />
(2) Vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit dürfen<br />
Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die<br />
Zustimmung versagen.<br />
(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit<br />
o<strong>der</strong> nach Entziehung von Grabstätten <strong>und</strong> Nutzungsrechten<br />
sind die Grabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen<br />
zu entfernen. Die Grabstätte ist einzuebnen <strong>und</strong> mit einer<br />
mindestens 5 cm Schicht Mutterboden zu übergeben. Auf den<br />
Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit wird <strong>der</strong> Betreffende durch<br />
Anschreiben hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht<br />
binnen drei Monaten nach Ende <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit,<br />
so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />
zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,<br />
das Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.<br />
Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos<br />
in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> über, wenn<br />
das bei Erwerb des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> bei Genehmigung für<br />
die Errichtung des Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen<br />
schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat <strong>der</strong> jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 29
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung<br />
aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung<br />
des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen<br />
zu lassen.<br />
VII. Herrichtung <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 25 Herrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des<br />
§ 18 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd in Stand gehalten werden. Dies<br />
gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen<br />
<strong>und</strong> Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung <strong>der</strong> Gräber ist dem Gesamtcharakter des<br />
Friedhofes, dem beson<strong>der</strong>en Charakter des Friedhofteiles <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten<br />
dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an<strong>der</strong>e Grabstätten<br />
<strong>und</strong> die öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Für die Herrichtung <strong>und</strong> die Instandhaltung ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
bzw. <strong>der</strong> verfügungsberechtigte Angehörige<br />
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf <strong>der</strong><br />
Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts.<br />
(4) Die Herrichtung <strong>und</strong> jede wesentliche Än<strong>der</strong>ung bedarf<br />
<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
Der Antragsteller hat die Rechnung über den Erwerb <strong>der</strong><br />
Grabstätte vorzulegen.<br />
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten<br />
selbst anlegen <strong>und</strong> pflegen o<strong>der</strong> damit einen zugelassenen<br />
Friedhofsgärtner beauftragen.<br />
(6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung<br />
hergerichtet werden.<br />
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung <strong>und</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen<br />
Anlagen außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten obliegen ausschließlich<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung<br />
jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide)<br />
bei <strong>der</strong> Grabpflege sind verboten.<br />
(9) Kunststoffe <strong>und</strong> sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen<br />
in sämtlichen Produkten <strong>der</strong> Trauerfloristik, insbeson<strong>der</strong>e<br />
in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck<br />
<strong>und</strong> bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,<br />
die an <strong>der</strong> Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.<br />
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen <strong>und</strong><br />
Gießkannen.<br />
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
bei <strong>der</strong> Herrichtung<br />
Die gärtnerische Herrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
unterliegen unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 18 <strong>und</strong><br />
25 keinen zusätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />
Bäume <strong>und</strong> Sträucher dürfen nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
gepflanzt o<strong>der</strong> beseitigt werden.<br />
§ 27 Vernachlässigung <strong>der</strong> Grabpflege<br />
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />
o<strong>der</strong> gepflegt, hat <strong>der</strong> Verantwortliche nach schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb<br />
einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />
nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />
zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />
auf die Verpflichtung zur Herrichtung <strong>und</strong> Pflege hingewiesen.<br />
Außerdem wird <strong>der</strong> unbekannte Verantwortliche<br />
durch ein Hinweisschild auf <strong>der</strong> Grabstätte aufgefor<strong>der</strong>t, sich<br />
mit <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben<br />
die Auffor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hinweis drei Monate unbeachtet,<br />
kann die Friedhofsverwaltung<br />
a.) die Grabstätte abräumen, einebnen <strong>und</strong> einsäen <strong>und</strong><br />
b.) Grabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen beseitigen<br />
lassen.<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1<br />
entsprechend. Wird die Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong><br />
Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en<br />
Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den<br />
Grabschmuck entfernen.<br />
VIII. Leichenhallen- <strong>und</strong> Trauerfeiern<br />
§ 28 Benutzung <strong>der</strong> Feier- <strong>und</strong> Leichenhallen<br />
(1) Die Feier- <strong>und</strong> Leichenhallen dienen <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong><br />
Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des<br />
Friedhofsverantwortlichen betreten werden.<br />
(2) Sofern keine ges<strong>und</strong>heitsaufsichtlichen o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken<br />
bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen<br />
während <strong>der</strong> festgesetzten Zeiten sehen.<br />
(3) Die Särge <strong>der</strong> an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten<br />
Verstorbenen können in <strong>der</strong> Leichenhalle aufgestellt<br />
werden. Der Zutritt zu diesem Raum <strong>und</strong> die Besichtigung <strong>der</strong><br />
Leichen bedürfen zusätzlich <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des<br />
<strong>Amts</strong>arztes.<br />
§ 29 Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können in <strong>der</strong> Feier-/Leichenhalle, am<br />
Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten<br />
werden.<br />
(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle als Feierhalle kann untersagt<br />
werden, wenn <strong>der</strong> Verstorbene an einer meldepflichtigen<br />
übertragbaren Krankheit gelitten hat. Eine Aufbahrung in <strong>der</strong><br />
Feier-/Leichenhalle kann untersagt werden, wenn Bedenken<br />
wegen des Zustandes <strong>der</strong> Leiche bestehen.<br />
IX. Schlussvorschriften<br />
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§ 30 Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei<br />
In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich<br />
die Nutzungszeit <strong>und</strong> die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen<br />
Nutzungsrechte von unbegrenzter o<strong>der</strong> unbestimmter Dauer<br />
werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 o<strong>der</strong> § 15<br />
Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch<br />
nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> zuletzt beigesetzten Leiche o<strong>der</strong><br />
Asche.<br />
§ 31 Haftung<br />
Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe, ihrer Anlagen o<strong>der</strong> ihrer<br />
Einrichtungen, durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen.<br />
Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- <strong>und</strong> Überwachungspflichten.<br />
Im Übrigen haftet die <strong>Stadt</strong> nur bei Vorsatz<br />
<strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit.<br />
Die Vorschriften über <strong>Amts</strong>haftung bleiben unberührt.<br />
§ 32 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
a.) den Friedhof entgegen <strong>der</strong> Bestimmung des § 5 betritt,<br />
b.) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes<br />
entsprechend verhält o<strong>der</strong> die Anordnung des<br />
Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),<br />
c.) entgegen <strong>der</strong> Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis<br />
befährt,<br />
2. an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer<br />
Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />
3. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen,<br />
die im Rahmen von Bestattungsfeiern<br />
notwendig <strong>und</strong> üblich sind,<br />
4. den Friedhof o<strong>der</strong> seine Einrichtungen o<strong>der</strong><br />
Anlagen verunreinigt o<strong>der</strong> beschädigt o<strong>der</strong><br />
Rasenflächen o<strong>der</strong> Grabstätten unberechtigterweise<br />
betritt,<br />
5. Abraum o<strong>der</strong> Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong><br />
hierfür vorgesehenen Plätzen ablegt,<br />
6. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e,<br />
d.) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt<br />
(§ 12),<br />
e.) die Bestimmungen über zulässige Maße für<br />
Grabmale nicht einhält (§ 19),<br />
f.) Grabmale o<strong>der</strong> sonstige Grabausstattungen ohne<br />
Zustimmung errichtet o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t (§ 20),<br />
g.) Grabmale ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
entfernt (§ 24),<br />
h.) Grabmale o<strong>der</strong> Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem<br />
Zustand hält (§§ 22, 23 <strong>und</strong> 25),<br />
i.) Pflanzenschutz- o<strong>der</strong> Unkrautbekämpfungsmittel<br />
verwendet (§ 25 Abs. 8)<br />
j.) Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen<br />
versieht o<strong>der</strong> nicht o<strong>der</strong> entgegen § 25 <strong>und</strong> § 26<br />
bepflanzt,<br />
k.) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),<br />
l. ) die Leichenhalle entgegen § 28 betritt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.<br />
§ 33 Gebühren<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe <strong>und</strong> ihrer Einrichtungen sind<br />
die Gebühren nach den jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungen<br />
zu entrichten.<br />
§ 34 In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in<br />
Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen für die<br />
Friedhöfe Gräfenwarth, Grochwitz, Möschlitz <strong>und</strong> Oberböhmsdorf<br />
vom 4. Februar 1997 außer Kraft.<br />
<strong>Schleiz</strong>, den 10. Februar 2010<br />
Walther – Siegel –<br />
Bürgermeisterin<br />
Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />
geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />
einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />
gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 31
GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSSATZUNG<br />
– FÜR DIE KOMMUNALEN FRIEDHÖFE DER<br />
STADT SCHLEIZ; AUSSER BERGFRIEDHOF –<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> hat in seinen Sitzungen vom 15.<br />
Dezember 2009 <strong>und</strong> 9. Februar 2010 gemäß §§ 19 <strong>und</strong> 21 <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung für den Freistaat Thüringen in<br />
<strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung <strong>und</strong> §§ 1, 2, 11 <strong>und</strong> 12 des<br />
Thüringer Kommunalabgabengesetz in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Fassung sowie des § 33 <strong>der</strong> Friedhofssatzung über die kommunalen<br />
Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>; außer Bergfriedhof vom<br />
10. Februar 2010 folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung<br />
für die kommunalen Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>;<br />
außer Bergfriedhof erlassen:<br />
I. Gebührenpflicht<br />
§ 1 Gebührenerhebung<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> kommunalen Friedhöfe (außer Bergfriedhof)<br />
<strong>und</strong> ihrer Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen im Rahmen <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe (außer Bergfriedhof)<br />
vom 10. Februar 2010 werden Gebühren nach Maßgabe<br />
dieser Gebührensatzung erhoben.<br />
§ 2 Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen o<strong>der</strong> Genehmigungen<br />
nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung sind:<br />
a.) Personen gemäß § 14 Abs. 6 <strong>der</strong> Friedhofssatzung für<br />
die kommunalen Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> (außer<br />
Bergfriedhof),<br />
b.) bei Umbettungen <strong>und</strong> Wie<strong>der</strong>bestattungen <strong>der</strong><br />
Antragsteller.<br />
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:<br />
a.) <strong>der</strong> Antragsteller,<br />
b.) diejenige Person, die sich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber<br />
schriftlich zum Tragen <strong>der</strong> Kosten verpflichtet hat.<br />
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3 Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von<br />
Leistungen nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung, <strong>und</strong> zwar mit <strong>der</strong> Beantragung<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Leistung.<br />
(2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides<br />
fällig.<br />
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgr<strong>und</strong><br />
dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Durch die Einhegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung<br />
zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird<br />
die Verpflichtung zur Zahlung gemäß § 3 Absatz 2 nicht aufgehoben.<br />
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser<br />
Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften<br />
des Thüringer Verwaltungszustellungs- <strong>und</strong> Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
II. Gebühren<br />
§ 5 Verwaltungsgebühren<br />
a.) Grabbrief / Graburk<strong>und</strong>e bei Beisetzungen 25,– Euro<br />
b.) Grabbrief / Graburk<strong>und</strong>e bei<br />
Verlängerungen u.a.<br />
20,– Euro<br />
c.) Zuweisung <strong>der</strong> Grabstätte / Beisetzungsstätte 15,– Euro<br />
d.) zusätzliche Graburk<strong>und</strong>en<br />
10,– Euro<br />
e.) Erlaubnisgebühren für das Fällen von Bäumen 20,– Euro<br />
f.) Erlaubnisgebühr für Grabeinebnen nach<br />
Auffor<strong>der</strong>ung<br />
10,– Euro<br />
g.) Urnenversand<br />
20,– Euro<br />
Diese Gebühren werden auf Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> erhoben.<br />
§ 6 Gebühren für die Benutzung <strong>der</strong> Leichen-/Feierhalle<br />
(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> Leichen-/Feierhalle werden folgende<br />
Gebühren erhoben:<br />
a.) einfache Benutzung (Trauerfeier, Urnenbeisetzung<br />
u.a.)<br />
25,– Euro<br />
b.) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 30,– Euro<br />
für jeden weiteren Tag<br />
10,– Euro<br />
c.) Aufbewahrung einer Urne bis 14 Tage 10,– Euro<br />
für jeden weiteren Tag<br />
5,– Euro<br />
§ 7 Bestattungsgebühren<br />
Für das Ausheben <strong>und</strong> Schließen eines Grabes, den Transport<br />
des Sarges von <strong>der</strong> Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken<br />
des Sarges in das Grab, durch die Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleiz</strong>, werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a.) bei <strong>der</strong> Bestattung einer Leiche mit einer Person<br />
vom 5. Lebensjahr ab in ein Wahlgrab 300,– Euro<br />
b.) bei <strong>der</strong> Bestattung einer Leiche eines Kindes<br />
unter 5 Jahren in ein Wahlgrab<br />
250,– Euro<br />
c.) bei <strong>der</strong> Bestattung einer Urne<br />
125,– Euro<br />
§ 8 Ausgrabungsgebühren<br />
Für eine Ausgrabung werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a.) Ausgrabung einer Leiche: je Fall individuell<br />
(alle anfallenden Kosten wie Genehmigung, Gebühren,<br />
Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 32
Technik u.a. sowie mindestens 300 % <strong>der</strong> Bestattungsgebühren)<br />
Die Ausgrabung einer Leiche kann auch von einem dazu<br />
berechtigten Unternehmen durchgeführt werden. Das<br />
Unternehmen hat vor <strong>der</strong> Ausgrabung <strong>der</strong> Leiche dies bei<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Genehmigung<br />
wird mit einer Gebühr in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Bestattungsgebühr<br />
berechnet.<br />
b.) Für die Ausgrabung einer Aschenurne 125,– Euro<br />
c.) Ist bei <strong>der</strong> Ausgrabung eine Umsargung erfor<strong>der</strong>lich,<br />
so wird hierfür (ohne Sargstellung) eine geson<strong>der</strong>te<br />
Gebühr nach Vereinbarung erhoben.<br />
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten<br />
(1) Für die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer von 25<br />
Jahren werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a.) für eine Einzelgrabstelle<br />
250,– Euro<br />
b.) für eine Doppelgrabstelle<br />
400,– Euro<br />
c.) für jede weitere zusammengehörige<br />
Grabstätte<br />
200,– Euro<br />
(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte werden folgende<br />
Gebühren erhoben:<br />
a.) je Urnengrabstätte<br />
(Nutzungsdauer 25 Jahre)<br />
200,– Euro<br />
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende<br />
Gebühren erhoben:<br />
a.) je Einzelgrabstelle <strong>und</strong> Jahr <strong>der</strong><br />
Verlängerung<br />
10,– Euro<br />
b.) je Doppelgrabstätte <strong>und</strong> Jahr <strong>der</strong><br />
Verlängerung<br />
16,– Euro<br />
c.) je weiterer Grabstätte (zusammengehörig)<br />
<strong>und</strong> Jahr <strong>der</strong> Verlängerung<br />
8,– Euro<br />
c.) je Urnengrabstelle <strong>und</strong> Jahr <strong>der</strong><br />
Verlängerung<br />
8,– Euro<br />
§ 10 Gebühren für Grabräumung<br />
eines Grabmals:<br />
für jedes Jahr vor Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit:<br />
§ 12 Son<strong>der</strong>leistungen<br />
30,– Euro<br />
Für Son<strong>der</strong>leistungen (Bsp.: Entfernen o. Instandsetzen von<br />
Grabbauwerken), die in <strong>der</strong> Gebührensatzung nicht enthalten<br />
sind, werden in Höhe von 100 % <strong>der</strong> üblichen Gebühren mit<br />
dem Auftraggeber entsprechend des zu erwartenden Aufwandes<br />
vereinbart.<br />
§ 13 In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in<br />
Kraft.<br />
§ 14 Außer-Kraft-Treten<br />
Die bisher gültigen Gebührensatzungen vom 7. November<br />
2001 für die Ortsteile Gräfenwarth, Grochwitz, Möschlitz <strong>und</strong><br />
Oberböhmsdorf treten bei In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />
außer Kraft.<br />
<strong>Schleiz</strong>, den 10. Februar 2010<br />
Walther – Siegel –<br />
Bürgermeisterin<br />
Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />
geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />
einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />
gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich<br />
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit<br />
o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entziehung des Nutzungsrechtes<br />
durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren<br />
erhoben:<br />
a.) Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft <strong>und</strong> je<br />
St<strong>und</strong>e wird als Gebühr <strong>der</strong> jeweils gültige Tariflohn<br />
zuzüglich 75% Aufschlag erhoben.<br />
b.) Transport <strong>und</strong> Entsorgung <strong>der</strong> Steine:<br />
– Grabstein (Einzel-/Urnengrab) 30,– Euro<br />
– Grabstein (Doppelgrab) 35,– Euro<br />
– Einfassung 25,– Euro<br />
– Beseitigung von Strauchwerk/Gebüsch u.ä. 25,– Euro<br />
Bei überverhältnismäßig großen Gräbern werden Son<strong>der</strong>vereinbarungen<br />
zu den Kosten gemäß § 12 dieser Satzung erhoben.<br />
§ 11 Sonstige Gebühren<br />
(1) Die Zustimmung zur Aufstellung o<strong>der</strong><br />
Verän<strong>der</strong>ung eines Grabmals:<br />
25,– Euro<br />
(2) Die Zustimmung zur vorzeitigen Einebnung<br />
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