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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz

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AUSGABE<br />

2<br />

25. 02. 2010<br />

<strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong><br />

Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 1


UNTERNEHMER DES JAHRES 2009<br />

Geschäftsführer <strong>der</strong><br />

Landbäckerei <strong>Schleiz</strong> e.G.<br />

geehrt<br />

Zum diesjährigen Neujahrsempfang <strong>der</strong><br />

Bürgermeisterin Frau Walther wurde<br />

Dietrich Beck als Unternehmer des Jahres<br />

2009 geehrt. Nachgereicht wurde <strong>der</strong><br />

Preis am 28. Januar 2010 in <strong>der</strong> Backstube<br />

<strong>der</strong> <strong>Schleiz</strong>er Landbäckerei in <strong>der</strong><br />

Feldgasse.<br />

Die Bürgermeisterin Frau Walther <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Amts</strong>leiter für Wirtschaft <strong>und</strong> <strong>Stadt</strong>marketing<br />

Herr Ellrich besuchten den<br />

Unternehmer des Jahres, um den Preis zu<br />

überreichen, <strong>der</strong> seit 2008 vergeben wird.<br />

Vorschläge zu Personen, Unternehmen<br />

<strong>und</strong> Institutionen, die sich durch hervorragende<br />

Leistungen o<strong>der</strong> Investitionen<br />

beson<strong>der</strong>e Verdienste bei <strong>der</strong> Entwicklung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> erworben haben,<br />

wurden von den Fraktionsvorsitzenden<br />

des <strong>Stadt</strong>rates eingereicht. Unter Vorsitz<br />

<strong>der</strong> Beigeordneten wurde schließlich<br />

Dietrich Beck als Unternehmer des Jahres<br />

2009 ausgewählt.<br />

Der Entwicklungspfad <strong>der</strong> <strong>Schleiz</strong>er<br />

Landbäckerei ist beispielhaft für die Entwicklung<br />

von Gewerbe <strong>und</strong> Handel am<br />

Standort <strong>Schleiz</strong>. Gegründet wurde die<br />

heutige eingetragene Genossenschaft bereits<br />

Mitte <strong>der</strong> 1960er Jahre als Produktionsgenossenschaft<br />

des Bäckerhandwerks<br />

(PGH). 1970 kam Dietrich Beck als erster<br />

Lehrling überhaupt in die PGH. In<br />

dieser Zeit kam auch <strong>der</strong> heutige Betriebsstandort<br />

in <strong>der</strong> Feldgasse 2 das erste<br />

Mal in <strong>der</strong> Chronik vor. Nach dem Kauf<br />

des Bauernhofes in <strong>der</strong> Feldgasse 1980<br />

<strong>und</strong> dessen Abriss wurde zwei Jahre später<br />

ein Neubau errichtet. Die komplette<br />

Produktion wurde damit in die Heinrichstadt<br />

verlagert. Mittlerweile waren es<br />

schon 38 Beschäftigte <strong>und</strong> drei Filialen.<br />

Am 1. Mai 1988 übernahm Dietrich Beck<br />

den Vorsitz <strong>der</strong> PGH des Bäckerhandwerks<br />

<strong>und</strong> stand ein Jahr später ganz unerwartet<br />

vor dem totalen Umbruch. In<br />

1992 wurde aus <strong>der</strong> PGH die <strong>Schleiz</strong>er<br />

Landbäckerei e.G. <strong>und</strong> Dietrich Beck<br />

Geschäftsführer. Nach <strong>und</strong> nach wurden<br />

Filialen mo<strong>der</strong>nisiert bzw. neu eröffnet,<br />

wie z. B. durch den Einstieg als Backshop<br />

bei Lidl <strong>und</strong> Diska. Die Erfolgsbilanz<br />

spiegelt sich auch in <strong>der</strong> steigende Zahl<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter wie<strong>der</strong>, die auf nunmehr<br />

60 aufgestockt werden konnte. Mit dem<br />

Preis „Unternehmer des Jahres“ soll das<br />

Engagement von Dietrich Beck <strong>und</strong> seinen<br />

Mitarbeitern <strong>der</strong> <strong>Schleiz</strong>er Landbäckerei<br />

geehrt werden.<br />

(Text <strong>und</strong> Foto: M. Ellrich,<br />

Amt für Wirtschaft & <strong>Stadt</strong>marketing)<br />

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Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 2


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INFORMATION DES DRK<br />

Die DRK Familien- <strong>und</strong> Schwangerenberatungsstelle<br />

<strong>Schleiz</strong> in <strong>der</strong> Oschitzer<br />

Straße 1 ist im Monat März 2010<br />

wie folgt geöffnet:<br />

jeden Montag 8.00 – 14.00 Uhr<br />

jeden Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr<br />

13.00 – 18.00 Uhr<br />

jeden Mittwoch 8.00 – 14.00 Uhr<br />

jeden Donnerstag 8.00 – 15.30 Uhr<br />

jeden Freitag 8.00 – 12.30 Uhr<br />

Terminvereinbarungen unter Telefon<br />

(0 36 63) 42 11 40.<br />

Eine kostenlose Informationsveranstaltung<br />

zum Elterngeld findet am<br />

Montag, dem 3. Mai 2010, 17.00 Uhr in<br />

<strong>der</strong> Caféteria des Mehrgenerationenhauses/Freizeitzentrum<br />

Pößneck, Franz<br />

Schubert-Straße 8, statt. Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

kann für die Zeit <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

gewährleistet werden (1,50 Euro pro<br />

St<strong>und</strong>e). Anmeldung bis zum 27. April<br />

2010 in <strong>der</strong> DRK-Schwangerenberatungsstelle,<br />

Tel. (0 36 47) 45 91 20.<br />

Maskolus<br />

Leiterin <strong>der</strong> Beratungsstelle<br />

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Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 3


ALTERSJUBILÄEN<br />

Im Monat März 2010 feiern folgende<br />

<strong>Schleiz</strong>er ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

01.03. Franzke, Marianne zum 77.<br />

01.03. Limmer, Elfriede zum 81.<br />

02.03. Merten, Katharina zum 87.<br />

02.03. Thrum, Hermann zum 71.<br />

03.03. Goller, Gerda zum 82.<br />

03.03. Splitthof, Hanna zum 80.<br />

04.03. Leck, Hans-Udo zum 71.<br />

04.03. Lenzner, Ursula zum 80.<br />

04.03. Sippel, Kurt zum 90.<br />

05.03. Kögler, Immanuel zum 73.<br />

05.03. Ring, Helga zum 72.<br />

05.03. Sensbach, Günter zum 71.<br />

06.03. Hein, Ruth zum 75.<br />

06.03. Schutt, Sophie zum 93.<br />

07.03. Fleck, Gerhard zum 80.<br />

07.03. Leupold, Marianne zum 88.<br />

07.03. Schwab, Rita zum 70.<br />

09.03. Förster, Ingvelde zum 71.<br />

09.03. Prätsch, Renate zum 72.<br />

09.03. Schricker, Werner zum 76.<br />

10.03. Erber, Rosemarie zum 72.<br />

11.03. Lonitz, Jutta zum 75.<br />

12.03. Fruh, Rita zum 73.<br />

12.03. Helbig, Christine zum 71.<br />

12.03. Sachs, Ingeburg zum 78.<br />

12.03. Schubert, G<strong>und</strong>a zum 81.<br />

12.03. Schubert, Ursula zum 82.<br />

12.03. Schulze, Gerda zum 84.<br />

13.03. Fröhlich, Helmut zum 79.<br />

13.03. Grünert, Ingeborg zum 88.<br />

13.03. Rank, Regina zum 84.<br />

13.03. Zapletal, Maria zum 90.<br />

15.03. Aurich, Siegfried zum 76.<br />

15.03. Fritz, Gerhard zum 74.<br />

15.03. Sattler, Gertrud zum 83.<br />

15.03. Strauß, Waltraud zum 72.<br />

16.03. Minning, Anna zum 71.<br />

16.03. Morawietz, Georg zum 76.<br />

16.03. Neumann, Hildegard zum 86.<br />

16.03. Ruhsam, Jutta zum 78.<br />

16.03. Wagner, Sonja zum 79.<br />

17.03. Hartmann, Anneliese zum 84.<br />

17.03. Schubert, Hildegard zum 88.<br />

18.03. Sell, Horst zum 74.<br />

20.03. Fischer, Lothar zum 70.<br />

20.03. Köhler, Wilma zum 76.<br />

20.03. Lipski, Christa zum 70.<br />

20.03. Matthes, Margarete zum 89.<br />

21.03. Lailach, Werner zum 71.<br />

21.03. Liemich, Anneliese zum 83.<br />

21.03. Schwab, Theo zum 70.<br />

22.03. Picker, Volkmar zum 88.<br />

23.03. Fischer, G<strong>und</strong>a zum 70.<br />

23.03. Kohlhase, Hedwig zum 81.<br />

23.03. Neupert, Hermann zum 71.<br />

24.03. Ehrhardt, Anneliese zum 73.<br />

26.03. Burkhardt, Erika zum 77.<br />

26.03. Goldmann, Liane zum 70.<br />

26.03. Schnei<strong>der</strong>, Joachim zum 77.<br />

26.03. Ziegenhagen, Martha zum 103.<br />

27.03. Redlich, Werner zum 79.<br />

27.03. Rödl, Otto zum 77.<br />

27.03. Rückauf, Theresia zum 82.<br />

27.03. Schnorfeil, Günter zum 75.<br />

28.03. Pietsch, Sonja zum 76.<br />

29.03. Roth, Ruth zum 82.<br />

29.03. Wrobel, Adele zum 81.<br />

30.03. Karl, Gerd zum 81.<br />

30.03. Steinbrückner, Magdalene<br />

zum 75.<br />

31.03. Schnei<strong>der</strong>, Marianne zum 80.<br />

31.03. Stiebritz, Liane zum 75.<br />

Im Monat März 2010 feiern folgende<br />

Oberböhmsdorfer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

03.03. Pucklitsch, Rudolf zum 88.<br />

21.03. Wilfert, Siegfried zum 71.<br />

26.03. Ludwig, Manfred zum 72.<br />

Im Monat März 2010 feiern folgende<br />

Möschlitzer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

06.03. Fröhlich, Ruth zum 86.<br />

06.03. Werner, Günther zum 82.<br />

11.03. Ritter, Rudolf zum 78.<br />

12.03. Herrmann, Lieselotte zum 82.<br />

Im Monat März 2010 feiern folgende<br />

Gräfenwarther ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

02.03. Ebel, Horst zum 70.<br />

04.03. Becher, Magdalene zum 90.<br />

06.03. Roth, Joachim zum 77.<br />

31.03. Juraschik, Hans zum 80.<br />

Im Monat März 2010 feiern folgende<br />

Oschitzer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

04.03. Frotscher, Ilse zum 80.<br />

12.03. Klawe, Rosemarie zum 83.<br />

12.03. Schubert, Annerose zum 70.<br />

16.03. Elschner, Helga zum 77.<br />

17.03. Pohl, Regina zum 74.<br />

23.03. Hebenstreit, Eberhard zum 77.<br />

Im Monat März 2010 feiern folgende<br />

Grochwitzer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

03.03. Seligmann, Günter zum 71.<br />

05.03. Oehler, Lothar zum 73.<br />

27.03. Richter, Charlotte zum 76.<br />

Im Monat März 2010 feiern folgende<br />

Lössauer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

03.03. Unglaub, Dieter zum 80.<br />

06.03. Picker, Gerda zum 75.<br />

14.03. Langer, Josef zum 85.<br />

17.03. Picker, Hella zum 78.<br />

18.03. Rogel, Manfred zum 73.<br />

19.03. Eichler, Rosemarie zum 74.<br />

19.03. Sterba, Waltraud zum 74.<br />

20.03. Lautenschläger, Helga zum 77.<br />

22.03. Heller, Friedbert zum 70.<br />

Im Monat März 2010 feiern folgende<br />

Langenbucher ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

31.03. Dörr, Liane zum 73.<br />

Im Monat März 2010 feiern folgende<br />

Wüstendittersdorfer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

05.03. Broßmann, Karl-Heinz zum 73.<br />

05.03. Wolfram, Eberhard zum 70.<br />

Jubilare, die nicht genannt werden<br />

möchten, können sich bis zum Redaktionsschluss<br />

<strong>der</strong> nächsten Ausgabe (siehe<br />

Impressum auf Seite 18) im Einwohnermeldeamt<br />

sperren lassen.<br />

Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 4


KIRCHENMITTEILUNGEN<br />

Mitteilungen <strong>der</strong> Evang.-Lutherischen<br />

Kirchgemeinde <strong>Schleiz</strong><br />

Gottesdienste im März 2010<br />

<strong>Schleiz</strong><br />

07.03. 10.00 Gemeindehaus<br />

14.03. 10.00 Gemeindehaus<br />

20.03. 10.00 Pflegeheim <strong>Schleiz</strong><br />

21.03. 10.00 Gemeindehaus<br />

mit Konfi.-Prüfung<br />

28.03. 10.00 Gemeindehaus<br />

Oschitz<br />

14.03. 10.00<br />

21.03. 9.00<br />

28.03. 9.00<br />

Oberböhmsdorf<br />

14.03. 9.00<br />

21.03. 9.00 mit Konfi.-Prüfung<br />

Lössau<br />

07.03. 9.00<br />

21.03. 9.00<br />

Möschlitz<br />

12.03. 19.30 Weltgebetsabend<br />

13.03. 19.30 Konzert mit dem<br />

Gospelchor „Orange<br />

Voices“ (Syrau)<br />

21.03. 10.00<br />

28.03. 10.00<br />

Grochwitz<br />

14.03. 8.30<br />

Bibelwoche in Oschitz<br />

vom 1. bis 4. März, jeweils 19.00 Uhr<br />

Gemeindeabend in Oschitz<br />

am Mittwoch, 24. März, um 19.00 Uhr<br />

Weltgebetstag <strong>der</strong> Frauen<br />

am Freitag, 5. März, um 19.00 Uhr<br />

in <strong>der</strong> Ev.-Methodistischen Kirche<br />

Mehr Informationen o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen<br />

finden Sie im Internet:<br />

www.kirche-in-schleiz.de<br />

Mitteilungen <strong>der</strong> Ev.-Methodistischen<br />

Kirche – Gemeindebezirk <strong>Schleiz</strong><br />

Veranstaltungen im März 2010<br />

Zu folgenden Anlässen laden wir herzlich<br />

ein in die Zionskirche, Quergasse 4,<br />

<strong>Schleiz</strong>:<br />

Gottesdienst mit Kin<strong>der</strong>gottesdienst<br />

jeweils sonntags 9.00 Uhr:<br />

07.03. / 14.03. / 21.03.<br />

28.03. – Gottesdienst zum Palmsonntag<br />

Seniorennachmittag:<br />

Montag, 15.03., 14.30 Uhr<br />

Gesprächsfrühstück<br />

jeweils mittwochs 7.45 Uhr:<br />

03.03. / 10.03. / 17.03. / 24.03. / 31.03.<br />

Gespräch über den Glauben<br />

jeweils donnerstags 19.00 Uhr:<br />

04.03. / 11.03. / 18.03. / 25.03.<br />

Unterricht zur Einsegnung (Konfirmation)<br />

jeweils dienstags 15.30 Uhr:<br />

02.03. / 16.03. / 23.03.<br />

12. – 14.03. Freizeit in Bad Klosterlausnitz<br />

Ökumenischer Weltgebetstag:<br />

Freitag, 05.03., Ev.-meth. Kirche<br />

Gebet für <strong>Stadt</strong> <strong>und</strong> Land (durchgeführt<br />

von <strong>der</strong> Evangelischen Allianz):<br />

Montag, 01.03., 19.30 Uhr<br />

Gebetskreis jeweils 19.30 Uhr:<br />

08.03. (Mo) / 12.03. (Fr) / 15.03. (Mo) /<br />

19.03. (Fr) / 22.03. (Mo) / 29.03. (Mo)<br />

Hauskreiswoche vom 01. – 07.03.:<br />

Es treffen sich Interessierte zu Gesprächen<br />

<strong>und</strong> zum Miteinan<strong>der</strong> in gemütlicher<br />

Atmosphäre. Orte <strong>und</strong> Zeiten können<br />

im Pastorat erfragt werden.<br />

Aktuelle Informationen finden Sie auch<br />

im Internet auf unserer Homepage:<br />

www.emk.de/schleiz<br />

Mitteilungen <strong>der</strong><br />

Neuapostolischen Kirche <strong>Schleiz</strong><br />

für März 2010<br />

Regelmäßig:<br />

Sonntags<br />

9.00 Uhr Kin<strong>der</strong>chorprobe<br />

9.30 Uhr Gottesdienst,<br />

anschließend o<strong>der</strong> parallel zum<br />

Gottesdienst Sonntagsschule<br />

10.45 Uhr Religions- <strong>und</strong><br />

Konfirmandenunterricht<br />

Montags<br />

19.30 Uhr Chorübungsst<strong>und</strong>e<br />

Mittwochs<br />

19.30 Uhr Gottesdienst<br />

Beson<strong>der</strong>e Gottesdienste/<br />

Veranstaltungen:<br />

Sonntag, 07.03.2010<br />

9.30 Uhr Gottesdienst zum<br />

Entschlafenen-Gedenken<br />

Sonntag, 14.03.2010<br />

9.30 Uhr Gottesdienst mit<br />

Bischof Wittich (Goldene Hochzeit)<br />

Samstag, 20.03.2010<br />

15.00 Uhr Feierst<strong>und</strong>e für unsere Konfirmanden<br />

vom Kirchenbezirk Plauen, letzte<br />

Konfirmandenst<strong>und</strong>e vor <strong>der</strong> Konfirmation<br />

Sonntag, 28.03.2010<br />

9.30 Uhr Gottesdienst mit Konfirmation<br />

Mittwoch, 31.03.2010<br />

kein Gottesdienst<br />

Mitteilungen <strong>der</strong> Evangelisch-<br />

Freikirchlichen Gemeinde<br />

für März 2010<br />

Gottesdienste<br />

Sonntag, 07.03. 10.00 Uhr<br />

Sonntag, 21.03. 10.00 Uhr<br />

jeweils in <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Volkssolidarität,<br />

<strong>Schleiz</strong>, Hofer Straße 7<br />

Gesprächskreis für Interessierte<br />

am christlichen Glauben<br />

Dienstag, 09.03. 20.00 Uhr<br />

Dienstag, 30.03. 20.00 Uhr<br />

bei Familie Hanjo Butz,<br />

Holzmühlenweg 2a, <strong>Schleiz</strong><br />

Jugendtreff<br />

Samstag, 13.03. 19.30 Uhr<br />

in <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Volkssolidarität,<br />

<strong>Schleiz</strong>, Hofer Straße 7<br />

Mitteilungen <strong>der</strong><br />

Zeugen Jehovas <strong>Schleiz</strong><br />

für März 2010<br />

freitags, 19.00 Uhr (außer 5. März)<br />

Versammlungsbibelstudium, Theokratische<br />

Predigtdienstschule <strong>und</strong> Dienstzusammenkunft<br />

(Besprechung biblischer<br />

Themen <strong>und</strong> fortlaufen<strong>der</strong> Kurs im Vermitteln<br />

<strong>der</strong> biblischen Botschaft)<br />

sonntags, 9.15 Uhr (außer 7. März)<br />

Biblischer Vortrag <strong>und</strong> Wachtturm-Studium<br />

(im Mittelpunkt steht die Bibel <strong>und</strong><br />

wie man sich im Leben an ihr orientieren<br />

kann)<br />

Dienstag, 30. März<br />

20.00 Uhr Gedenkfeier an den Tod<br />

Jesu Christi<br />

Ort: Königreichssaal Jehovas Zeugen<br />

<strong>Schleiz</strong>, Industriestraße 12<br />

(Gewerbegebiet <strong>Schleiz</strong>/Oschitz)<br />

Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 5


GEBURTEN<br />

Im Standesamt <strong>Schleiz</strong>, Saale-Orla-<br />

Kreis, wurde die Geburt folgen<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

beurk<strong>und</strong>et; die schriftliche Einwilligung<br />

zur Veröffentlichung liegt vor:<br />

Nachmeldungen Monat Dezember 2009<br />

30.12. Lucas Robert Gräbner<br />

Nürnberg<br />

31.12. Samira Martin Hirschberg<br />

Monat Januar 2010<br />

01.01. Gloria-Elise Herzog <strong>Schleiz</strong><br />

02.01. Arne Manfred Weiser <strong>Schleiz</strong><br />

02.01. Marlon Gärtner <strong>Schleiz</strong><br />

02.01. Fabian Wrobel Wendelstein<br />

06.01. Jason Erich Hartmann <strong>Schleiz</strong><br />

06.01. Xenia-Marie Philipp<br />

Blankenberg<br />

06.01. Svenja Gertrud Köchel<br />

Mühltroff<br />

07.01. Lilly Karth Oettersdorf<br />

08.01. Fabian Heinz Franz<br />

Saalburg-Ebersdorf<br />

09.01. Paul Adam Kipsch Pottiga<br />

11.01. Lenny Emilio Tischendorf<br />

Zeulenroda-Triebes<br />

11.01. Fabienne Penndorf<br />

Bad Lobenstein<br />

15.01. Philipp Schäfer Auma<br />

18.01. Tim Hammerschmidt Moßbach<br />

18.01. Karl Bergner<br />

Langenwolschendorf<br />

22.01. Enikö Marie Schwarz<br />

Zeulenroda-Triebes<br />

22.01. Lucas Fahl <strong>Schleiz</strong><br />

24.01. Charlize Valerie Wolfram<br />

Saalburg-Ebersdorf<br />

25.01. Lena Marie Gräfe <strong>Schleiz</strong><br />

25.01. Tamino Ruckelshauß<br />

Münchenbernsdorf<br />

26.01. Jann Hendric Donner<br />

Braunsdorf<br />

26.01. Marvin König<br />

Zeulenroda-Triebes<br />

FILMVORFÜHRUNG / FRAUENFRÜHSTÜCK<br />

Einladung zur Filmvorführung<br />

Am Freitag, 26. März 2010, wird 19.00<br />

Uhr im Café Riedl in <strong>Schleiz</strong> am Neumarkt<br />

<strong>der</strong> Film „Maria aus Magdala –<br />

von <strong>der</strong> Liebe berührt“ gezeigt.<br />

Geeignet für alle Interessierten ab 18 Jahren.<br />

Der Eintritt ist frei, für Bewirtung ist<br />

bestens gesorgt.<br />

Einladung zum<br />

Frühstückstreffen für Frauen<br />

Vor mehr als 20 Jahren wurde dieses<br />

Treffen für Frauen in <strong>der</strong> Schweiz ins Leben<br />

gerufen, so dürfen wir nun schon<br />

zum 11. Mal in unserer Region dazu herzlich<br />

einladen. Unser Vorbereitungsteam<br />

besteht aus 20 Frauen verschiedener<br />

christlicher Kirchen <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong><br />

freut sich auf ihren Besuch.<br />

Bei gutem Essen, Musik <strong>und</strong> zwei Vorträgen<br />

möchten wir miteinan<strong>der</strong> ins Gespräch<br />

über Lebens- <strong>und</strong> auch Glaubensfragen<br />

im Alltag kommen.<br />

Wir wünschen uns, dass Sie mal abschalten,<br />

entspannt zuhören <strong>und</strong> einige Impulse<br />

für Ihr Leben mitnehmen können.<br />

Diesmal sind wir wie<strong>der</strong> in Oettersdorf<br />

im Kultursaal <strong>und</strong> zwar am Freitag, 19.<br />

März 2010, Beginn 19.00 Uhr, Einlass<br />

ab 18.15 Uhr.<br />

Die Hauptreferendarin Frau Christine<br />

Bartsch wird zum Thema „Sinn <strong>und</strong> Unsinn<br />

von Traditionen“ sprechen.<br />

Unkostenbeitrag 8,50 Euro.<br />

Wir bitten um Anmeldung bis spätestens<br />

15. März 2010 unter den Telefonnummern<br />

(0 36 63) 40 10 92 o<strong>der</strong> (0 36 63)<br />

40 38 55.<br />

Im Namen des Frauenfrühstücksteams<br />

Christa Butz<br />

AUSBILDUNGSSTELLE<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> bildet ab dem 1. August<br />

2010 eine/n Verwaltungsfachangestellte/n<br />

I aus.<br />

Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses<br />

beträgt 3 Jahre. Die arbeitsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen richten sich nach dem Tarifvertrag<br />

für Auszubildende des öffentlichen<br />

Dienstes (TVAöD).<br />

Voraussetzung ist ein erfolgreicher Realschulabschluss.<br />

Es wird erwartet, dass<br />

bei diesem Abschluss gute bis sehr gute<br />

Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e in den Fächern<br />

Mathematik <strong>und</strong> Deutsch, vorliegen.<br />

Die Bewerbungen mit den erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Unterlagen richten Sie bitte bis zum 26.<br />

März 2010 (Poststempel) an die:<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleiz</strong><br />

Personalabteilung<br />

Bahnhofstraße 1<br />

07907 <strong>Schleiz</strong><br />

Aus Kostengründen bitten wir Sie, Ihre<br />

Bewerbungsunterlagen in Kopie einzureichen.<br />

Aus vorgenannten Gründen erfolgt<br />

auch keine schriftliche Eingangsbestätigung.<br />

Die Bewerbungsunterlagen<br />

verbleiben in <strong>der</strong> vorgenannten Behörde<br />

<strong>und</strong> werden nicht zurückgesandt. Bei gewünschter<br />

Rücksendung bitten wir, einen<br />

frankierten Rückumschlag beizufügen.<br />

Die Unterlagen nicht berücksichtigter<br />

Bewerber/innen werden nach Abschluss<br />

des Ausbildungsstellenbesetzungsverfahrens<br />

vernichtet. Gegebenfalls entstehende<br />

Kosten beim Vorstellungsgespräch/Einstellungstest<br />

werden nicht erstattet.<br />

<strong>Schleiz</strong>, 26. Februar 2010<br />

Walther<br />

Bürgermeisterin<br />

Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 6


BEGRÜSSUNGSGESCHENK<br />

Begrüßungsgeschenk wird noch<br />

geschnürt – Zügige Umsetzung<br />

im ersten Quartal 2010 geplant<br />

Am 9. Februar 2010 wurde vom <strong>Stadt</strong>rat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> ein symbolischer Willkommensgruß<br />

für die neuen <strong>Schleiz</strong>er<br />

Erdenbürger beschlossen. Das Begrüßungsgeschenk<br />

besteht aus Babyartikeln<br />

mit einem Wert von ca. 50 Euro <strong>und</strong><br />

einem Rabattheft von Mitglie<strong>der</strong>n des<br />

Handels- <strong>und</strong> Gewerbevereins.<br />

Die Idee wird nun schnellstmöglich mit<br />

den beteiligten Partnern umgesetzt. Sobald<br />

das Begrüßungsgeschenk im Rathaus<br />

erhältlich ist, wird eine öffentlichkeitswirksame<br />

Information erfolgen.<br />

Das Begrüßungsgeschenk gibt es für alle<br />

Neugeborenen mit Geburtstermin ab<br />

01.01.2010. Voraussetzung ist, dass das<br />

Neugeborene mit Hauptwohnsitz <strong>Schleiz</strong><br />

durch die Sorgeberechtigten angemeldet<br />

wird.<br />

Innerhalb eines halben Jahres nach Geburtstermin<br />

kann das Begrüßungsgeschenk<br />

für „den neuesten Renner aus <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>“ im Rathaus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong> abgeholt werden.<br />

Bei Rückfragen:<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleiz</strong>, Mirko Ellrich<br />

<strong>Amts</strong>leiter Wirtschaft & <strong>Stadt</strong>marketing<br />

Bahnhofstraße 1, 07907 <strong>Schleiz</strong><br />

Telefon: 0 36 63/48 04-1 46<br />

E-Mail: wirtschaft@schleiz.de<br />

VERANSTALTUNGSKALENDER<br />

4. März<br />

19.30 Uhr Vortragsabend<br />

Café Ried’l<br />

6./7. März<br />

8.00 – 16.00 Uhr Thüringer<br />

Fischerschule 2010, Lehrgang<br />

Ferienland Saaldorf<br />

7. März<br />

10.00 – 14.00 Uhr Sonntagsbrunch<br />

„Norddeutsche Spezialitäten“<br />

Wisentahalle<br />

7. März<br />

14.00 Uhr Frauentagsveranstaltung<br />

Wisentahalle<br />

13./14. März<br />

8.00 – 16.00 Uhr Thüringer<br />

Fischerschule 2010, Lehrgang<br />

Ferienland Saaldorf<br />

14. März<br />

17.00 Uhr Galakonzert <strong>der</strong> Vogtland-<br />

Philharmonie mit Anna Maria Kaufmann<br />

Wisentahalle<br />

19. März<br />

19.30 Uhr Kabarett Herkuleskeule<br />

„Cafe Sachsen“<br />

Wisentahalle<br />

20. März<br />

20.00 Uhr Frühlingsball<br />

Wisentahalle<br />

27. März<br />

16.00 Uhr Nachtflohmarkt<br />

Wisentahalle<br />

28. März<br />

14.00 Uhr 50 Jahre Oschitzer Blasmusik<br />

Wisentahalle<br />

Än<strong>der</strong>ungen vorbehalten!<br />

Veranstaltungen in <strong>der</strong> Region:<br />

WOTUFA-Saal, Neustadt an <strong>der</strong> Orla<br />

6. März<br />

21.00 Uhr „Ton Steine Scherben Nacht“<br />

Live-Musik mit SCHERBEkontraBASS<br />

<strong>und</strong> Shawue (Folkrock)<br />

10. März<br />

19.30 Uhr Dia-Vortrag „Norwegen“ mit<br />

Kai Uwe Küchler<br />

20. März<br />

21.00 Uhr Live-Musik mit Freygang<br />

27. März<br />

16.00 Uhr Märchentheater<br />

27. März<br />

21.00 Uhr Live-Musik mit Dritte Wahl<br />

<strong>und</strong> Supports<br />

BUCH DES MONATS<br />

„Echo <strong>der</strong> Hoffnung“<br />

von Diana Gabaldon<br />

Die große Highland-Saga geht weiter, <strong>der</strong><br />

siebte Roman um Jamie Fraser <strong>und</strong> Claire<br />

Randall ist da.<br />

Man schreibt das Jahr 1777 – Claire Randall,<br />

Zeitreisende aus dem 20. Jahrh<strong>und</strong>ert,<br />

<strong>und</strong> ihr Mann Jamie Fraser wollen<br />

mit Flugblättern in den Unabhängigkeitskrieg<br />

gegen die Briten eingreifen. Dann<br />

wird Jamies Tochter Brianna, die im Jahr<br />

1979 lebt, von mysteriösen Geheimnissen<br />

aus <strong>der</strong> Vergangenheit heimgesucht.<br />

Der neue Roman von Diana Gabaldon<br />

liegt für Sie in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>- <strong>und</strong> Kreisbibliothek<br />

<strong>Schleiz</strong> bereit. Die Mitarbeiterinnen<br />

freuen sich auf Ihren Besuch.<br />

Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 7


5. BLASMUSIKFEST<br />

Am Sonntag, dem 28. März 2010, laden<br />

die Oschitzer Blasmusikanten alle<br />

Fre<strong>und</strong>e <strong>der</strong> Blasmusik ganz herzlich<br />

zu ihrem 5. Blasmusikfest ein.<br />

Blasmusikfeste haben in <strong>der</strong> Region in<br />

<strong>und</strong> um <strong>Schleiz</strong> eine lange Tradition. Bereits<br />

seit den 1960er Jahren wurden in<br />

Burgk, später im Heinrichsruher Park<br />

<strong>und</strong> in <strong>Schleiz</strong> regelmäßig Blasmusikfeste<br />

organisiert <strong>und</strong> lockten stets zahlreiche<br />

Fre<strong>und</strong>e <strong>der</strong> Blasmusik aus Nah <strong>und</strong> Fern<br />

an. Die Oschitzer Musikfre<strong>und</strong>e wollen<br />

diese Tradition fortsetzen <strong>und</strong> laden dazu<br />

am 28. März 2010, ab 14.00 Uhr (Einlass<br />

ab 13.00 Uhr) in die Wisentahalle <strong>Schleiz</strong><br />

ein.<br />

Die insgesamt vier teilnehmenden Kapellen<br />

werden ein vielfältiges <strong>und</strong> abwechslungsreiches<br />

Programm bieten. Mit den<br />

Gästen aus Reinstädt <strong>und</strong> Tröbnitz kann<br />

sich das <strong>Schleiz</strong>er Publikum auf zwei Orchester<br />

freuen, die sich erstmals in <strong>der</strong><br />

Region präsentieren. Außerdem werden<br />

die Remptendorfer Blasmusikanten für<br />

angenehme Unterhaltung sorgen. Natürlich<br />

spielt auch die „Oschitzer Blasmusik“<br />

auf.<br />

Der Kartenvorverkauf erfolgt in <strong>Schleiz</strong><br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>information „Alte Münze“<br />

<strong>und</strong> in <strong>der</strong> Kreissparkasse Saale-Orla,<br />

Geschäftsstelle am Sparkassenplatz.<br />

Also bis bald in <strong>der</strong> Wisentahalle!<br />

FÄKALSCHLAMMENTSORGUNG<br />

Termine für die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong><br />

<strong>und</strong> dazugehörige Ortsteile:<br />

Möschlitz 17.12.2009 – 11.02.2010<br />

Grochwitz 15.02. – 18.02.2010<br />

Oberböhmsdorf 15.02. – 18.02.2010<br />

Langenbuch 09.03. – 24.03.2010<br />

Wüstendittersdorf 14.05. – 19.05.2010<br />

Dröswein 14.05. – 19.05.2010<br />

Heinrichsruh 20.05. – 02.06.2010<br />

Gräfenwarth 29.06. – 05.07.2010<br />

<strong>Schleiz</strong>, Oschitz 23.09. – 04.10.2010<br />

Lössau 21.01. – 27.01.2011<br />

Möschlitz 28.01. – 11.02.2011<br />

„2010 SCHLEIZER DREIECK JEDERMANN“<br />

Deutschlands ältester Rennkurs lockt<br />

junge <strong>und</strong> alte Radsportler zum ersten<br />

Je<strong>der</strong>mann-Rennen<br />

Am 16. Mai 2010 geht es r<strong>und</strong> um das<br />

<strong>Schleiz</strong>er Dreieck <strong>und</strong> quer durch den<br />

Landkreis auf reizvollen Strecken<br />

über 30, 74 <strong>und</strong> 145 Kilometer.<br />

„Fahr Rad – am besten in Thüringen“<br />

Vierte Etappe des German Cycling<br />

Cup mit MDR-Jump-Party am Vorabend<br />

Olympische Ersatzstrecke 1984: Erinnerungen<br />

an ein hochkarätiges Geisterrennen<br />

auf dem Dreieck<br />

„Fahr Rad – am besten in Thüringen!“<br />

Besser als mit <strong>der</strong> Premiere des „<strong>Schleiz</strong>er<br />

Dreieck Je<strong>der</strong>mann 2010“ am 16. Mai<br />

könnte die sportliche Initiative <strong>der</strong><br />

Thüringer Tourismus GmbH nicht in die<br />

Gänge kommen.<br />

Beim ersten Je<strong>der</strong>mann-Rennen auf dem<br />

berühmten Rennsportkurs in Ostthüringen<br />

halten sich sportliche Herausfor<strong>der</strong>ungen,<br />

landschaftlich reizvolle Strecken<br />

<strong>und</strong> sporthistorische Erinnerungen die<br />

Waage. Denn all die jungen <strong>und</strong> älteren<br />

Hobbyrennfahrer, die am Morgen des<br />

16. Mai vom berühmten <strong>Schleiz</strong>er Dreieck<br />

zu ihren Rennen über 30, 74 <strong>und</strong> 145<br />

Kilometer in die Pedalen steigen, bewegen<br />

sich auf wahrhaft geschichtsträchtigen<br />

Straßen. Auf dem welligen Profil <strong>der</strong><br />

ältesten Naturrennstrecke des deutschen<br />

Motorsports maßen seit 1923 die besten<br />

deutschen <strong>und</strong> europäischen Motorrad<strong>und</strong><br />

Autopiloten ihr Können <strong>und</strong> ihre PS-<br />

Stärken.<br />

Das gute alte <strong>und</strong> schnelle Dreieck hat<br />

aber auch erstklassige Meisterr<strong>und</strong>en <strong>der</strong><br />

Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 8


„2010 SCHLEIZER DREIECK JEDERMANN“<br />

Radsportler auf seinem Buckel. 1986<br />

wurde hier <strong>der</strong> spätere Olympiasieger<br />

<strong>und</strong> Tour-Sprinterkönig Olaf Ludwig aus<br />

Gera DDR-Meister vor dem Leipziger<br />

Uwe Ampler <strong>und</strong> dem Chemnitzer Wolfgang<br />

Lötzsch.<br />

Radsportlicher Höhepunkt war eine<br />

sportpolitische Tragikkomödie. Im Juli<br />

1984 veranstalteten hier die sozialistischen<br />

Län<strong>der</strong> nach dem aus Moskau verordneten<br />

Boykott <strong>der</strong> Olympischen Spiele<br />

von Los Angeles ihre Ersatz-Olympiade<br />

im Straßeneinzelrennen, Wettkämpfe<br />

<strong>der</strong> Fre<strong>und</strong>schaft genannt. Streng nach<br />

olympischem Reglement – mit drei Fahrern<br />

pro Nation kam (inklusive <strong>der</strong> Belgier)<br />

gerade mal ein 33-köpfiges Starterfeld<br />

<strong>und</strong> ein taktisches Geisterrennen<br />

über 188 km zustande. Obwohl mit den<br />

Spitzenfahrern <strong>der</strong> damaligen UdSSR,<br />

CSSR, DDR <strong>und</strong> Polens ein Teil <strong>der</strong> weltbesten<br />

Amateure <strong>und</strong> Friedensfahrer an<br />

den Start ging, war die Resonanz relativ<br />

bescheiden. Gerade mal 2000 Zuschauer<br />

erlebten den Sieg des spurtstarken Russen<br />

Alexan<strong>der</strong> Sinowjew vor dem Leipziger<br />

Uwe Raab, <strong>der</strong> sich immerhin über<br />

die von DTSB-Chef Manfred Ewald (ursprünglich<br />

für eine olympische Silbermedaille<br />

ausgelobte) Valuta-Prämie freuen<br />

konnte. Olaf Ludwig wurde übrigens<br />

Achter.<br />

Kreis. Insgesamt sind dabei etwa 1800<br />

Höhenmeter zu überwinden.<br />

Rennen 2 folgt dem gleichen R<strong>und</strong>kurs,<br />

<strong>der</strong> jedoch nur einmal zu umr<strong>und</strong>en ist.<br />

Dennoch sind auch hier 950 Höhenmeter<br />

zu bewältigen.<br />

Beim Rennen 3 lässt sich auch auf <strong>der</strong><br />

kürzesten Strecke über 30 Kilometer echtes<br />

Radsportfeeling erleben. Hier stellen<br />

sich den Starterinnen <strong>und</strong> Startern nur<br />

300 Höhenmeter in den Weg.<br />

Auf unserer Homepage sind u.a. bereits<br />

Streckenkarten, eine Diashow<br />

<strong>und</strong> Höhenprofile sowie die Teilnahmebedingungen<br />

<strong>und</strong> Zeitpläne online<br />

unter:<br />

www.schleizer-dreieck-je<strong>der</strong>mann.de<br />

Gleich im Premierenjahr ist das <strong>Schleiz</strong>er<br />

Dreieck Je<strong>der</strong>mann eine <strong>der</strong> Stationen<br />

<strong>der</strong> nationalen Je<strong>der</strong>mann-Rennserie<br />

German Cycling Cup 2010. Für den ambitionierten<br />

Hobbysportler werden in <strong>der</strong><br />

kommenden Saison elf sehr unterschiedliche<br />

Rennen angeboten <strong>und</strong> Teil <strong>der</strong> Gesamtwertung<br />

sein.<br />

Jeweils 1 Euro von jedem Teilnehmer-<br />

Startgeld geht an die Kin<strong>der</strong>hilfestiftung<br />

e.V. Jena, einer Initiative <strong>der</strong> Bürger <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Wirtschaft Thüringens.<br />

Eine weitere glänzende Idee: Über den<br />

sportlichen Wettbewerb hinaus soll das<br />

Je<strong>der</strong>mann-Dreieck unter <strong>der</strong> Schirmherrschaft<br />

<strong>der</strong> Thüringer Ministerin für<br />

Soziales, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sport, Heike<br />

Taubert, zu einem Thüringer Volksfest<br />

des Radfahrens gestaltet werden. Fahr<br />

mit – unter diesem Motto dreht sich<br />

schon bei <strong>der</strong> Auftaktveranstaltung am<br />

15. Mai alles ums Rad, bis hin zu neuesten<br />

Elektrofahrrä<strong>der</strong>n <strong>und</strong> modischer<br />

Radbekleidung, bis zum Radtourismus<br />

auf schönsten Thüringer Wegen.<br />

Und noch eine gute Idee: Mit Vera Hohlfeld<br />

(Gesamtleiterin) <strong>und</strong> Steffen Schumacher<br />

(Organisation) konnten die Veranstalter<br />

zwei bewährte Dirigenten aus<br />

dem Erfolgs-Ensemble <strong>der</strong> Internationalen<br />

Thüringen-R<strong>und</strong>fahrten gewinnen.<br />

Vera Hohlfeld, die einstige Weltklasseathletin<br />

<strong>und</strong> als Geschäftführerin <strong>der</strong><br />

TRF-Sportmarketing GmbH zugleich<br />

neue Chefin <strong>der</strong> Thüringen-Tour <strong>der</strong><br />

Frauen, freut sich schon auf ihren neuen<br />

Job.<br />

„Ein neues Rennen auf einem berühmten<br />

Kurs, <strong>und</strong> das für alle“, sagt die Versicherungskauffrau<br />

aus Waltershausen, „das<br />

ist genau das Richtige für unser Radsportland<br />

Thüringen.“<br />

Nun adeln die Hobbyrennfahrer das legendäre<br />

Dreieck. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>, das<br />

Landratsamt Saale-Orla-Kreis <strong>und</strong> ihre<br />

regionalen Partner hatten die glänzende<br />

Idee, die zehn Meter breiten Superstraßen<br />

des seit 2004 auf 3,8 Kilometer verkürzten<br />

R<strong>und</strong>kurses den Je<strong>der</strong>männern zur<br />

sportlichen Herausfor<strong>der</strong>ung zu öffnen.<br />

Dabei kommen die Einsteiger (30 km)<br />

ebenso auf ihre Kosten wie die Trainierten<br />

(74 km) <strong>und</strong> die ganz Harten (145<br />

km). Alle drei Rennen werden auf R<strong>und</strong>kursen<br />

mit Start <strong>und</strong> Ziel auf dem <strong>Schleiz</strong>er<br />

Dreieck ausgetragen.<br />

Am anspruchsvollsten ist Rennen 1 über<br />

145 Kilometer durch den Saale-Orla-<br />

Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 9


„MACH DICH RAN“ IM RATHAUS<br />

Am 5. Februar 2010 hieß es in <strong>Schleiz</strong><br />

„Mach dich ran“. Die seit 1992 ausgestrahlte<br />

Spielshow des MDR machte erneut<br />

Station in <strong>Schleiz</strong>. Das Produktionsteam<br />

r<strong>und</strong> um den Mo<strong>der</strong>ator Mario<br />

D. Richardt empfing am Freitagnachmittag<br />

mehr als 100 <strong>Schleiz</strong>er mit ihren mitgebrachten<br />

Duden vor dem Rathaus. Zur<br />

Überraschung aller Anwesenden war die<br />

älteste Ausgabe exakt 100 Jahre alt. Der<br />

aus dem Jahr 1910 stammende Duden<br />

wurde von Anneliese Ehrhardt mitgebracht,<br />

was die Finalteilnahme sicherte.<br />

In das Finale <strong>der</strong> Spielshow kamen<br />

außerdem Axel Wöhrle <strong>und</strong> Johanna<br />

Picker mit den jüngsten Duden. Die drei<br />

Finalisten durften sich im proppenvollen<br />

Ratssaal dem Städtespiel stellen. Die drei<br />

Wörter „Mach dich ran“ mussten im Duden<br />

gef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> die jeweiligen Seitenzahlen<br />

addiert werden. Am schnellsten<br />

errechnete Axel Wöhrle die Summe <strong>und</strong><br />

gewann so die Chance, sich <strong>der</strong> Tagesaufgabe<br />

zu stellen.<br />

Axel Wöhrle holte sich mit <strong>der</strong> Bürgermeisterin<br />

Frau Walther prominente Unterstützung<br />

zur Einschätzung, ob die gezeigte<br />

Tagesaufgabe gelöst wurde o<strong>der</strong><br />

nicht. Unter dem frenetischen Beifall lag<br />

Axel Wöhrle schließlich richtig <strong>und</strong><br />

spendete spontan einen Teil des gewonnen<br />

Betrags von 812 Euro <strong>der</strong> Freiwilligen<br />

Feuerwehr <strong>und</strong> dem <strong>Schleiz</strong>er Dreieck.<br />

Gezeigt wurde die unterhaltsame<br />

Aufzeichnung am 22. Februar 2010 im<br />

MDR.<br />

(Text <strong>und</strong> Fotos: M. Ellrich,<br />

Amt für Wirtschaft & <strong>Stadt</strong>marketing)<br />

Großer Andrang: Im Ratssaal bei <strong>der</strong> Sendung „Mach dich ran“<br />

Spannende Momente: Axel Wöhrle, Frau Walther <strong>und</strong> Mo<strong>der</strong>ator<br />

Mario D. Richardt beim Lösen <strong>der</strong> Tagesaufgabe<br />

FRAUENTAG IN DER WISENTAHALLE<br />

Die schon zur Tradition gewordene Veranstaltung<br />

anlässlich des Internationalen<br />

Frauentages findet in diesem Jahr am<br />

Sonntag, dem 7. März, um 14.00 Uhr in<br />

<strong>der</strong> Wisentahalle statt.<br />

Ein buntes Programm mit Gesang, Akrobatik,<br />

Tanz <strong>und</strong> Modenschau unterhält<br />

die Gäste für ca. 1,5 St<strong>und</strong>en. Im Anschluss<br />

sind alle herzlich zu Kaffee <strong>und</strong><br />

Kuchen eingeladen. Der Eintritt beträgt<br />

5 Euro <strong>und</strong> beinhaltet neben dem Programm<br />

auch ein Kaffeegedeck.<br />

Für die Organisation zeichnet sich die Initiative<br />

Frauentag verantwortlich, <strong>der</strong> in<br />

diesem Jahr Frau Fleischmann vorsteht.<br />

S O L<br />

VOLKS<br />

I D A R<br />

I T Ä T<br />

VOLKSSOLIDARITÄT RV OBERLAND<br />

Preisskat<br />

Dienstag, 2. März, ab 14.00 Uhr im Klub<br />

<strong>der</strong> VS<br />

Altersgerechte Gymnastik<br />

jeden Montag 14.00 Uhr im Klub <strong>der</strong> VS<br />

Badefahrt nach Bad Steben<br />

jeden Mittwoch ab 12.45 Uhr ab Klub <strong>der</strong><br />

VS, Anmeldungen bis einen Tag davor<br />

möglich unter Tel. 0 36 63/41 09 41.<br />

Romménachmittag<br />

jeden Mittwoch ab 13.30 Uhr im Klub<br />

<strong>der</strong> VS<br />

Schachnachmittag<br />

jeden Dienstag (außer am 2. März) ab<br />

14.00 Uhr im Klub <strong>der</strong> VS<br />

Osterhasenfahrt<br />

Zu einer Tagesfahrt nach Falkenhain mit<br />

einer kleinen <strong>Stadt</strong>r<strong>und</strong>fahrt durch Leipzig<br />

mit <strong>der</strong> Leipziger Marktfrau lädt <strong>der</strong><br />

Klub <strong>der</strong> VS am Donnerstag, den 25.<br />

März, ein. Abfahrt ab <strong>Schleiz</strong> Busbahnhof<br />

9.45 Uhr. Anmeldungen bitte bis 19.<br />

März im Klub <strong>der</strong> VS o<strong>der</strong> unter Tel.<br />

0 36 63/41 09 41.<br />

A. Döllinger<br />

Leiterin <strong>der</strong> Begegnungsstätte<br />

Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 10


Anzeige<br />

Anzeige<br />

6. großer Kin<strong>der</strong>klei<strong>der</strong>basar<br />

– Frühjahr/Sommer – des<br />

Kin<strong>der</strong>gartens Crispendorf<br />

Er findet am Samstag, dem 20. März 2010,<br />

im Bürgerhaus Crispendorf (ehemalige<br />

Schulküche) von 9.00 – 12.00 Uhr statt.<br />

Für Schwangere ab 8.30 Uhr.<br />

Wer Interesse hat, sich am Verkauf zu beteiligen,<br />

kann sich ab sofort eine Teilnehmernummer <strong>und</strong><br />

weitere Informationen täglich von 18 – 20 Uhr<br />

unter <strong>der</strong> Tel.-Nr. (0 36 63) 40 15 75 geben lassen.<br />

Anzeige<br />

Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 11


KINDER- UND JUGENDSTÜTZPUNKT<br />

Angebote März<br />

+++ Neu +++ Neu +++<br />

Dienstag – Freitag<br />

ab 14.00 Uhr Hausaufgabenhilfe!!!<br />

4-tägige Ferienfahrt nach Untertiefengrün<br />

vom 29.03. – 01.04.2010<br />

– Tagesausflug nach Hof mit Hallenbad<br />

<strong>und</strong> Kino<br />

– Wan<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Museum Mödlareuth<br />

– Besuch Hirschberg Museum<br />

– Abschlussfeier mit Bräteln<br />

– viel Spaß <strong>und</strong> gute Laune<br />

Für alle Tage inklusive Programm, Versorgung<br />

<strong>und</strong> Fahrtkosten sind 50 Euro zu<br />

entrichten. Weitere Infos erhalten Sie telefonisch<br />

unter: 036644-21979 sowie<br />

0151-17843170 o<strong>der</strong> 0174-7259688.<br />

Mittwochs ist immer Kreativtag!!!<br />

Vor Ort kann man sich über das konkrete<br />

Programm informieren.<br />

Übersicht: Wan<strong>der</strong>pokal-Turniere!!!<br />

(freitags, ca. 15.00 Uhr)<br />

05.03. Kicker<br />

12.03. Airhockey<br />

19.03. Dart<br />

26.03. Billard<br />

Mittwoch war die Bowlingbahn für zwei<br />

St<strong>und</strong>en gebucht. Die Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

duellierten sich erfolgreich<br />

mit sehr viel Spaß auf den zwei Bahnen.<br />

Am Donnerstag war <strong>der</strong> Besuch auf <strong>der</strong><br />

Eisbahn geplant. Mit Verw<strong>und</strong>erung<br />

mussten wir feststellen, dass selbst die<br />

Kin<strong>der</strong>, die noch nie Schlittschuhe an<br />

ihren Füßen hatten, so schnell <strong>und</strong> eifrig<br />

das Laufen auf dem glatten Element beherrschten.<br />

Hochachtung! Der Spaß war<br />

den Kin<strong>der</strong>n ebenfalls ins Gesicht geschrieben.<br />

Nach den zwei St<strong>und</strong>en auf<br />

dem Eis konnte die Gruppe noch die Eisaufbereitung<br />

bestaunen. Danach machten<br />

sich alle auf den Weg, um das bestellte<br />

Mittag zu genießen: Nudeln mit Tomatensoße.<br />

Das Museum für <strong>Stadt</strong>geschichte<br />

in Neustadt an <strong>der</strong> Orla war dann das<br />

nächste Ziel. Mit Interesse folgten die Jugendlichen<br />

den Ausführungen <strong>und</strong> stellten<br />

Fragen zu den Münzen <strong>und</strong> den verschiedenen<br />

Druckmaschinen, die ausgestellt<br />

sind.<br />

Am Freitag war es dann soweit, <strong>der</strong> Abschlusstag<br />

nahte. Am frühen Nachmittag<br />

wurde fleißig gerodelt, danach die Feier<br />

vorbereitet, mit leckeren Sandwiches<br />

zum Selbstkreieren, Muffins, von Fam.<br />

Fröhnel zubereitet, <strong>und</strong> alkoholfreien<br />

Cocktails von den netten Barfrauen geschüttelt.<br />

Ein angenehmer <strong>und</strong> fröhlicher<br />

Abschluss <strong>der</strong> aktiven <strong>und</strong> lustigen Winterferien,<br />

dank allen Helfern <strong>und</strong> Unterstützern,<br />

sowie <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Aktion<br />

Mensch.<br />

Vorschläge <strong>und</strong> Ideen zur<br />

Programmgestaltung sind erwünscht!<br />

Öffnungszeiten <strong>und</strong><br />

kontinuierliche Angebote im KJS<br />

Montags: geschlossen (außer Ferien)<br />

Dienstags: 15.00 – 18.00 Uhr geöffnet<br />

>>> 15.30 Uhr AG Schach<br />

>>> 18.00 Uhr Freizeitsport<br />

Mittwochs: 15.00 – 19.00 Uhr geöffnet<br />

>>> 15.00 Uhr YU-GI-OH im Partyraum<br />

>>> 15.00 Uhr Mädchen-Zeit im kleinen<br />

Raum<br />

>>> 15.00 Uhr Basteln<br />

>>> 15.30 Uhr Fitnessraum<br />

Donnerstags: 15.00 – 19.00 Uhr geöffnet<br />

>>> 17.00 Uhr Gitarrenlernkurs<br />

(außer Ferien)<br />

Freitags: 14.00 – 19.00 Uhr geöffnet<br />

>>> 14.00 Uhr YU-GI-OH für Groß <strong>und</strong><br />

Klein<br />

>>> 15.00 Uhr Spiele um Wan<strong>der</strong>pokal<br />

>>> 17.00 Uhr Trommelkurs<br />

(außer Ferien)<br />

Rückblick<br />

Tolle Erlebnisse in den Winterferien<br />

Auch in diesem Jahr hatten sich über 20<br />

Kin<strong>der</strong> im Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendstützpunkt,<br />

<strong>der</strong> sich in Trägerschaft <strong>der</strong> Volkssolidarität<br />

befindet, zu den Winterferienangeboten<br />

angemeldet.<br />

Die Woche startete gleich ganz sportlich.<br />

Die Kin<strong>der</strong> nutzten gemeinsam die<br />

Goetheturnhalle, dank <strong>der</strong> Schulleitung<br />

<strong>und</strong> des Schulverwaltungsamtes! Dort<br />

wurden 2 Ferienpokalsieger ausgespielt.<br />

Die Jungs <strong>und</strong> Mädchen wurden getrennt<br />

bewertet <strong>und</strong> mussten sich geschickt im<br />

3er-Hopp, Zielwurf, Medizinballstoßen<br />

<strong>und</strong> Torwandschießen beweisen. Und<br />

wie zu erwarten war, lagen alle bei <strong>der</strong><br />

Auswertung sehr eng beieinan<strong>der</strong>. Letztendlich<br />

konnten die Pokale an Christopher<br />

Russnack <strong>und</strong> Kristina Lepa vergeben<br />

werden – wir gratulieren herzlich!<br />

Anschließend wurde das Lieblingsspiel<br />

aller Ferienkin<strong>der</strong> gespielt: Völkerball.<br />

Am Dienstag stand Kino auf dem Programm,<br />

die Kin<strong>der</strong> lachten sich bei dem<br />

Film „Küss den Frosch“ die Bauchmuskeln<br />

fit.<br />

Weitere Angebote<br />

*Fitnessraum *Carrera-Bahn *Air-<br />

Hockey-Tisch *Infopoint *Tischtennis<br />

*Kicker *Billard *Dart *Leseecke<br />

(Ausleih möglich) *Bandproberaum<br />

*Nintendo *Raumnutzung *Mädchenraum<br />

*Couchecken *Schach <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Brettspiele *Pizza / Eis / Getränke<br />

*Beratung <strong>und</strong> Unterstützung<br />

*Bastelstraße<br />

Materialverleih<br />

*Schlauchboote *Beachvolleyballanlage<br />

*Trampolin *Spielekisten *<strong>Stadt</strong>rallye<br />

für <strong>Schleiz</strong> *Minigolfanlage<br />

Kontakt<br />

Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendstützpunkt<br />

Träger: Volkssolidarität Oberland e.V.<br />

Schreberstraße 24, 07907 <strong>Schleiz</strong><br />

Tel.: 03663 424848<br />

Mobil: 0173 3637921 o<strong>der</strong><br />

0174 7259688<br />

E-Mail:<br />

kin<strong>der</strong>jugendstuetzpunkt@web.de<br />

Ausgabe 2/2010 – <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Seite 12


BEKANNTMACHUNG<br />

<strong>der</strong> Genehmigung des Bebauungsplanes<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>, 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Ergänzung<br />

des Bebauungsplanes Nr. 2,<br />

Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet „Wolfsgalgen“<br />

Der vom <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> in öffentlicher Sitzung am<br />

31. März 2009 mit Beschluss-Nr. 342-32/2009 als Satzung beschlossene<br />

Bebauungsplan, 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Ergänzung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 2, Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet<br />

„Wolfsgalgen“ in <strong>Schleiz</strong>, bestehend aus Planzeichnung (Teil<br />

A: Planteil 1 <strong>und</strong> Planteil 2) <strong>und</strong> den textlichen Festsetzungen<br />

(Teil B), wurde mit Bescheid des Landratsamtes Saale-Orla-<br />

Kreis vom 15. Dezember 2009 unter dem Aktenzeichen:<br />

01033-2009-22 genehmigt.<br />

Die Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Satzung wird hiermit bekannt<br />

gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt <strong>der</strong> Bebauungsplan,<br />

2. Än<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Ergänzung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 2 , Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet „Wolfsgalgen“ <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong>, in Kraft.<br />

Der genehmigte Bebauungsplan <strong>und</strong> seine Begründung werden<br />

ab sofort in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleiz</strong>, Bahnhofstraße<br />

1, 07907 <strong>Schleiz</strong>, Bauamt, 2. Etage, Zimmer-Nr. 2.9, während<br />

<strong>der</strong> Dienst- bzw. Sprechzeiten<br />

Montag: 08.30 – 12.00 <strong>und</strong> 13.00 – 15.30 Uhr<br />

Dienstag: 08.30 – 12.00 <strong>und</strong> 13.00 – 18.00 Uhr<br />

Mittwoch: nach Vereinbarung<br />

Donnerstag: 08.30 – 12.00 <strong>und</strong> 13.00 – 15.30 Uhr<br />

Freitag: 08.30 – 12.00 Uhr<br />

zu je<strong>der</strong>manns Einsicht bereit gehalten.<br />

Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen<br />

Auskunft erteilt.<br />

Hinweise:<br />

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung <strong>der</strong> dort bezeichneten Verfahrens- <strong>und</strong><br />

Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche<br />

Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften über das Verhältnis des<br />

Bebauungsplanes <strong>und</strong> des Flächennutzungsplanes <strong>und</strong><br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorganges,<br />

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> unter Darlegung<br />

des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend<br />

gemacht worden sind.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 <strong>und</strong> 2 sowie Abs.<br />

4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

von durch den Bebauungsplan eintretenden<br />

Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB<br />

bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit <strong>und</strong> das Erlöschen<br />

von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung<br />

wird hiermit hingewiesen.<br />

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb<br />

von 3 Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die in<br />

den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt<br />

wird.<br />

<strong>Schleiz</strong>, den 8. Januar 2010<br />

Walther<br />

Bürgermeisterin<br />

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<strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>?<br />

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Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 13


HAUSHALTSSATZUNG DER STADT SCHLEIZ<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 55 ff. <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung –<br />

ThürKO – in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung erlässt die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong> (Saale-Orla-Kreis) folgende Haushaltssatzung für das<br />

Haushaltsjahr 2010<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2010 wird hiermit festgesetzt;<br />

Er schließt im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben mit 9.491.160 Euro<br />

im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben mit 6.443.740 Euro<br />

ab.<br />

§ 2<br />

Eine Kreditaufnahme für Investitionen <strong>und</strong> Investitionsför<strong>der</strong>maßnahmen<br />

ist nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />

nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern<br />

werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Gr<strong>und</strong>steuer<br />

a. für die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe (A) 250 v. H.<br />

b. für die Gr<strong>und</strong>stücke (B) 300 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 320 v. H.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag <strong>der</strong> Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />

1.000.000,00 Euro festgesetzt.<br />

bleibt unbesetzt.<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft.<br />

<strong>Schleiz</strong>, den 1. Februar 2010<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Siegel –<br />

Walther<br />

Bürgermeisterin<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich<br />

unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend zu machen. Werden solche<br />

Verstöße nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />

geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

<strong>der</strong> Haushaltssatzung<br />

für das Jahr 2010<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2010 wird<br />

hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 enthält keine<br />

genehmigungspflichtigen Bestandteile.<br />

Der Eingang <strong>der</strong> Haushaltssatzung für das Jahr 2010 wird<br />

durch Schreiben <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes<br />

Saale-Orla-Kreis vom 28. Dezember 2009 bestätigt.<br />

Der Haushaltsplan liegt nach § 57 Absatz 3 <strong>der</strong> Thüringer<br />

Kommunalordnung vom 1. März 2010 bis einschließlich 15.<br />

März 2010 in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleiz</strong>, Bahnhofstraße 1,<br />

Zimmer 2.4., während <strong>der</strong> Öffnungszeiten öffentlich aus.<br />

<strong>Schleiz</strong>, den 1. Februar 2010<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

Die nächste <strong>Stadt</strong>ratssitzung findet am Dienstag, dem<br />

23. März 2010, um 19.00 Uhr im Ratssaal, Bahnhofstraße<br />

1 statt.<br />

Die Tagesordnung können Sie in den Schaukästen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong> spätestens fünf Tage vor <strong>der</strong> Sitzung nachlesen bzw.<br />

als Information <strong>der</strong> Tagespresse entnehmen.<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 14


AUFFORDERUNG<br />

gerichtet an alle Hühner- <strong>und</strong> Putenhalter<br />

des Saale-Orla-Kreises<br />

vom Landratsamt Saale-Orla-Kreis – Fachdienst<br />

Veterinärwesen <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachung –<br />

Der Fachdienst Veterinärwesen <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachung<br />

erinnert alle Hühner- <strong>und</strong> Putenhalter an die in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland bestehende Impfpflicht für Hühner<br />

<strong>und</strong> Puten gegen die atypische Geflügelpest (Newcastle-Krankheit<br />

/ ND).<br />

Mit In-Kraft-Treten <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Geflügelpestverordnung<br />

vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) ist nach § 67<br />

Abs. 2 <strong>der</strong> § 7 <strong>der</strong> Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest<br />

<strong>und</strong> die Newcastle-Krankheit i.d.F.d. Bekanntmachung<br />

vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3538) weiterhin<br />

anzuwenden.<br />

Nach dieser Verordnung haben die Hühner- <strong>und</strong> Putenhalter<br />

folgendes zu gewährleisten:<br />

1. Alle Hühner <strong>und</strong> Puten eines Bestandes (auch Hobby- <strong>und</strong><br />

Kleinstbestände) sind durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit<br />

impfen zu lassen.<br />

2. Nach- <strong>und</strong> Wie<strong>der</strong>holungsimpfungen sind nach Angaben<br />

des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass die Ausbildung<br />

eines belastbaren Impfschutzes gewährleistet ist.<br />

3. Über die durchgeführten Impfungen sind Nachweise zu<br />

führen (z.B. Impfbescheinigungen, Tierarztrechnungen).<br />

4. Hühner <strong>und</strong> Truthühner dürfen nur in einen Geflügelbestand<br />

verbracht <strong>und</strong> eingestellt o<strong>der</strong> auf Geflügelmärkte o<strong>der</strong><br />

-ausstellungen verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen<br />

Bescheinigung begleitet sind, aus <strong>der</strong> hervorgeht, dass<br />

<strong>der</strong> Herkunftsbestand <strong>der</strong> Tiere, im Falle von Eintagsküken<br />

<strong>der</strong> Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen<br />

des Impfstoffherstellers gegen die Newcastle-Krankheit<br />

geimpft worden ist.<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen diese Impfpflicht sind Ordnungswidrigkeiten<br />

im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes<br />

vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260 ber. S. 3588) <strong>und</strong><br />

können mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

Hinweis:<br />

Die Impfung kann durch Schluckimpfung über das Tränkwasser<br />

erfolgen <strong>und</strong> ist sehr gut verträglich.<br />

Zur Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Impfpflicht werden im Freistaat<br />

Thüringen auch in diesem Jahr die Geflügelbestände<br />

wie<strong>der</strong> stichprobenweise untersucht. Neben <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong><br />

Impfbescheinigungen werden dabei auch Blutproben entnommen<br />

<strong>und</strong> auf Impftiter untersucht.<br />

Zur Durchführung <strong>der</strong> Impfung wenden Sie sich bitte an Ihren<br />

Hoftierarzt.<br />

Für weitere Anfragen stehen die Mitarbeiter des Fachdienstes<br />

Veterinärwesen <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachung des Saale-<br />

Orla-Kreises (Tel. 03663/488-190 o<strong>der</strong> -198) zur Verfügung.<br />

Klendauer<br />

<strong>Amts</strong>tierarzt<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

des Umlegungsplanes<br />

vom 11. Februar 2010<br />

gemäß § 69 Baugesetzbuch (BauGB)<br />

vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 4 des Gesetzes<br />

vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)<br />

Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „<strong>Schleiz</strong>-Süd“,<br />

Gemarkungen Oberböhmsdorf, Flur 3, <strong>und</strong> Oschitz, Flur 10<br />

(Az.: 263-9414-OB/3, OS/10; 55035004), ist nach Erörterung<br />

mit den Eigentümern durch Beschluss vom 11. Februar 2010<br />

aufgestellt worden.<br />

Der Umlegungsplan besteht aus <strong>der</strong> Umlegungskarte <strong>und</strong> dem<br />

Umlegungsverzeichnis. Bis zur Gr<strong>und</strong>buchberichtigung kann<br />

<strong>der</strong> Umlegungsplan beim Landesamt für Vermessung <strong>und</strong><br />

Geoinformation, Katasterbereich Pößneck, als Geschäftsstelle<br />

des Umlegungsausschusses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> während <strong>der</strong><br />

Dienstst<strong>und</strong>en von jedem, <strong>der</strong> ein berechtigtes Interesse darlegt,<br />

eingesehen werden.<br />

Den an <strong>der</strong> Umlegung Beteiligten wird ein ihre Rechte betreffen<strong>der</strong><br />

Auszug aus dem Umlegungsplan mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />

zugestellt.<br />

Pößneck, den 11. Februar 2010<br />

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses – Siegel –<br />

M. Schramm<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 15


BEKANNTMACHUNG<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> hat in seiner Sitzung vom 9. Februar<br />

2010 folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Öffentliche Beschlussvorlagen<br />

Beschluss-Nr. 49-6/2010<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> genehmigt die Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong><br />

5. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates am 15. Dezember 2009.<br />

Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />

Beschluss-Nr. 50-6/2010<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> befürwortet die Errichtung einer<br />

Biogasanlage <strong>der</strong> Firma Schmack Biogas GmbH Schwandorf<br />

<strong>und</strong> beschließt, die Bürgermeisterin zu beauftragen, einen<br />

beschlussreifen Gestattungsvertrag zur Errichtung einer Bioerdgasanlage<br />

im Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet „Wolfsgalgen“<br />

durch die Schmack Biogas GmbH, Bayernwerk 8, 92421<br />

Schwandorf, vorzubereiten.<br />

Abstimmung: 7 Zustimmungen, 14 Gegenstimmen<br />

Beschluss-Nr. 51-6/2010<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt die überplanmäßige<br />

Ausgabe auf <strong>der</strong> Haushaltsstelle 6151.9502 des Vermögenshaushaltes<br />

2009 <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> in Höhe von 60.154,00 Euro<br />

sowie die finanzielle Sicherung dieser Ausgabe durch nicht<br />

verbrauchte Finanzmittel <strong>der</strong> Haushaltsstellen 6700.9610<br />

Straßenbeleuchtung Gratweg, 6700.9615 Straßenbeleuchtung<br />

Oschitz sowie 6151.9506 Alter Berg gemäß o.g. Teilbeträgen.<br />

Abstimmung: 20 Zustimmungen, 1 Stimmenthaltung<br />

Beschluss-Nr. 52-6/2010<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> stellt einen För<strong>der</strong>mittelantrag für die Breitban<strong>der</strong>schließung<br />

<strong>der</strong> Ortsteile Wüstendittersdorf <strong>und</strong> Lössau.<br />

Im Haushalt 2010 werden 13.000,00 Euro als außerplanmäßige<br />

Ausgabe zur Deckung des Eigenanteils eingestellt. Die<br />

Deckung erfolgt über Entnahme aus <strong>der</strong> Rücklage auf <strong>der</strong> HH-<br />

Stelle 9100.3100.<br />

Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />

Beschluss-Nr. 53-6/2010<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt ein Begrüßungsgeschenk<br />

für Neugeborene mit Hauptwohnsitz in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong> mit Wirkung vom 1. Januar 2010 einzuführen.<br />

Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />

Beschluss-Nr. 56-6/2010<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt Än<strong>der</strong>ungen ergänzend<br />

zum Satzungsbeschluss 40-5/2009 vom 15. Dezember<br />

2009 zur Friedhofssatzung für kommunale Friedhöfe; außer<br />

Bergfriedhof.<br />

Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />

Beschluss-Nr. 57-6/2010<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt Än<strong>der</strong>ungen ergänzend<br />

zum Satzungsbeschluss 41-5/2009 vom 15. Dezember<br />

2009 zur Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für kommunale<br />

Friedhöfe (außer Bergfriedhof).<br />

Abstimmung: 20 Zustimmungen, 1 Gegenstimme<br />

Nichtöffentliche Beschlussvorlagen<br />

Beschluss-Nr. 58-6/2010<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt im Rechtsstreit Aktenzeichen<br />

2 0 1798/0 gegen das Urteil des Landgerichtes<br />

Gera Berufung einzulegen <strong>und</strong> beauftragt die Bürgermeisterin<br />

die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Schritte einzuleiten.<br />

Abstimmung: 18 Gegenstimmen, 3 Stimmenthaltungen<br />

Beschluss-Nr. 59-6/2010<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beauftragt die Bürgermeisterin,<br />

aus dem zum Verkauf angebotenen Gesellschafteranteilen des<br />

MSC <strong>Schleiz</strong>er Dreieck e.V. im ADAC von 11% zu einem<br />

Kaufpreis in Höhe von 2812,10 Euro zu erwerben <strong>und</strong> alle Erklärungen<br />

abzugeben, welche zum Abschluss <strong>und</strong> zum Vollzug<br />

dieses Rechtsgeschäftes erfor<strong>der</strong>lich sind. Die Finanzierung<br />

erfolgt über nicht verbrauchte Mittel bei <strong>der</strong> Haushaltsstelle<br />

0600.9350 Neuerwerb bewegliches Vermögen im Jahr<br />

2009.<br />

Desweiteren wird die Bürgermeisterin beauftragt zu prüfen,<br />

inwieweit weitere Anteile zu erwerben sind, um die Majorität<br />

zu erreichen.<br />

Abstimmung: 16 Zustimmungen, 4 Gegenstimmen, 1 Stimmenthaltung<br />

<strong>Schleiz</strong>, den 10. Februar 2010<br />

Walther<br />

Bürgermeisterin<br />

Beschluss-Nr. 54-6/2010<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt das in <strong>der</strong> Anlage 1<br />

(Bestandteil des Beschlusses) näher bestimmte Ausbauprogramm<br />

<strong>der</strong> Bahnhofstraße.<br />

Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />

Beschluss-Nr. 55-6/2010<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> beschließt Än<strong>der</strong>ungen ergänzend<br />

zum Satzungsbeschluss 38-5/2009 zur Friedhofssatzung<br />

für den Bergfriedhof <strong>Schleiz</strong>.<br />

Abstimmung: 21 Zustimmungen<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 16


BEKANNTMACHUNG<br />

1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Satzung über<br />

Son<strong>der</strong>nutzungen an öffentlichen Straßen<br />

im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> (Son<strong>der</strong>nutzungssatzung)<br />

Aufgr<strong>und</strong> des §19 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung vom 14.<br />

April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

8. April 2009 (GVBl. S. 345), <strong>der</strong> §§ 18 <strong>und</strong> 21 des Thüringer<br />

Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S.<br />

58), <strong>und</strong> des § 8 des B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes (FStrG) in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S.<br />

1206), hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> in seiner Sitzung am<br />

15. Dezember 2009 die folgende 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Satzung<br />

über Son<strong>der</strong>nutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> (Son<strong>der</strong>nutzungssatzung) beschlossen:<br />

§ 1<br />

§ 4 <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzungssatzung wird um den nachfolgenden<br />

Abs. 5 ergänzt:<br />

(5) Für die Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis im gewerblichen Bereich,<br />

insbeson<strong>der</strong>e für Son<strong>der</strong>nutzungen entsprechend § 2 Abs. 3<br />

Nr. 5, gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(ThürVwVfG) über die Genehmigungsfiktion<br />

(§ 42a ThürVwVfG) <strong>und</strong> zum Verfahren über die einheitliche<br />

Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />

§ 2<br />

§ 11 <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzungssatzung wird durch nachfolgenden<br />

§ 11 vollständig ersetzt:<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) entgegen § 2 eine Straße ohne die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Erlaubnis benutzt;<br />

b) den nach § 3 erteilten Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen nicht<br />

nachkommt;<br />

c) entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß<br />

wie<strong>der</strong>herstellt;<br />

d) die Sorgfaltspflichten i.S.d. § 7 nicht erfüllt,<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Anlagen nicht nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften <strong>und</strong> den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

errichtet o<strong>der</strong> erhält.<br />

(2) Gemäß § 50 ThürStrG <strong>und</strong> § 23 FStrG sowie § 19 Abs. 2<br />

<strong>und</strong> § 20 Abs. 3 ThürKO i.V. mit den Bestimmungen des<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) kann je<strong>der</strong> Fall <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />

mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro<br />

geahndet werden.<br />

§ 3<br />

Diese 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Schleiz</strong>, den 9. Februar 2010<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />

geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />

gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

des Teilumlegungsplanes Nr. 1<br />

vom 11. Februar 2010<br />

gemäß § 69 Baugesetzbuch (BauGB)<br />

vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 4 des Gesetzes<br />

vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)<br />

Der Teilumlegungsplan für das Teilumlegungsgebiet „Wolfsgalgen“,<br />

Gemarkung Oschitz, Flur 6 (Az.: 263-9414-OS/6,<br />

55128007), ist nach Erörterung mit den Eigentümern durch<br />

Beschluss vom 11. Februar 2010 aufgestellt worden.<br />

Der Teilumlegungsplan besteht aus den Umlegungskarten <strong>und</strong><br />

dem Umlegungsverzeichnis. Bis zur Gr<strong>und</strong>buchberichtigung<br />

kann <strong>der</strong> Teilumlegungsplan beim Landesamt für Vermessung<br />

<strong>und</strong> Geoinformation, Katasterbereich Pößneck, als Geschäftsstelle<br />

des Umlegungsausschusses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> während<br />

<strong>der</strong> Dienstst<strong>und</strong>en von jedem, <strong>der</strong> ein berechtigtes Interesse<br />

darlegt, eingesehen werden.<br />

Den an <strong>der</strong> Teilumlegung Beteiligten wird ein ihre Rechte betreffen<strong>der</strong><br />

Auszug aus dem Teilumlegungsplan mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.<br />

Pößneck, den 11. Februar 2010<br />

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses – Siegel –<br />

M. Schramm<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 17


ÖFFENTLICHE MAHNUNG<br />

Die Steuer- <strong>und</strong> Abgabepflichtigen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>, die mit<br />

<strong>der</strong> Zahlung bis zum 15. Februar 2010 für<br />

– Gr<strong>und</strong>steuer<br />

– H<strong>und</strong>esteuer<br />

– Gewerbesteuer<br />

– Vergnügungssteuer<br />

– Jagdsteuer<br />

– Nutzungsentgelt, Pacht sowie Miete<br />

einschließlich <strong>der</strong> ebenfalls fälligen Nachträge im Rückstand<br />

sind, werden hiermit öffentlich gemahnt.<br />

Zur Vermeidung <strong>der</strong> kostenpflichtigen Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren<br />

werden die Zahlungspflichtigen<br />

aufgefor<strong>der</strong>t, sofort die geschuldeten Beträge unter Angabe<br />

<strong>der</strong> Abgaben-Nr. auf eines <strong>der</strong> auf dem Abgabenbescheid<br />

aufgeführten Konten zu überweisen.<br />

Für Steuerbeträge ab 50,– Euro ist <strong>der</strong> gesetzliche Säumniszuschlag<br />

zu entrichten. Er beträgt für jeden angefangenen Monat<br />

1 % des abger<strong>und</strong>eten rückständigen Steuerbetrages; abzur<strong>und</strong>en<br />

ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.<br />

<strong>Schleiz</strong>, den 17. Februar 2010<br />

Walther<br />

Bürgermeisterin<br />

Erklärung für Dauerauftrag <strong>und</strong> Abbuchung<br />

✄<br />

Ich / Wir erkläre(n) mich / uns damit einverstanden, dass die<br />

<strong>Stadt</strong>kasse <strong>Schleiz</strong> die jeweils fälligen Beträge für Abgaben<br />

❏ Gr<strong>und</strong>steuer<br />

❏ Gewerbesteuer<br />

❏ H<strong>und</strong>esteuer<br />

❏ Pachten<br />

❏ Mieten<br />

❏ .................................................................................................................<br />

bis auf Wi<strong>der</strong>ruf zu Lasten meines / unseres Kontos abbuchen<br />

lässt.<br />

Wenn mein / unser Konto die erfor<strong>der</strong>liche Deckung nicht aufweist,<br />

besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine<br />

Verpflichtung zur Einlösung. Die dadurch entstehenden<br />

Bankgebühren trägt <strong>der</strong> K<strong>und</strong>e.<br />

............................................................................................................................................<br />

Kontoinhaber<br />

............................................................................................................................................<br />

Konto-Nr.<br />

Bankleitzahl<br />

............................................................................................................................................<br />

Kreditinstitut<br />

............................................................................................................................................<br />

Name<br />

............................................................................................................................................<br />

Anschrift<br />

<strong>Schleiz</strong>, den ...............................................................................................................<br />

Unterschrift <strong>der</strong> zeichnungsberechtigten Person<br />

SCHLEIZER ANZEIGER<br />

<strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong><br />

Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>,<br />

Bahnhofstraße 1, 07907 <strong>Schleiz</strong>;<br />

Telefon: (0 36 63) 48 04-0,<br />

Fax: (0 36 63) 42 32 20;<br />

E-Mail: info@schleiz.de;<br />

Homepage: www.schleiz.de<br />

Verantwortlich für den amtlichen Teil:<br />

Die Bürgermeisterin <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>,<br />

Heidemarie Walther<br />

Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil:<br />

IMPRESSUM<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleiz</strong>, Hauptamt /<br />

Amt für Wirtschaft <strong>und</strong> <strong>Stadt</strong>marketing,<br />

Bahnhofstraße 1, 07907 <strong>Schleiz</strong><br />

Satz, Druck <strong>und</strong> Verarbeitung:<br />

Druckservice <strong>Schleiz</strong><br />

Naumann & Partner GmbH,<br />

Greizer Straße 7–9, 07907 <strong>Schleiz</strong>;<br />

Telefon: (0 36 63) 42 33 08,<br />

Fax: (0 36 63) 41 34 11;<br />

E-Mail: info@naumann-druck.de<br />

Der Vertrieb erfolgt kostenlos an alle Haushalte<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>. Ein Rechtsanspruch<br />

auf Zustellung besteht nicht. Einzelexemplare<br />

sind kostenlos in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung erhältlich.<br />

Für unverlangt eingesandte Manuskripte<br />

<strong>und</strong> Fotos sowie die Richtigkeit <strong>der</strong> im nichtamtlichen<br />

Teil erschienenen Beiträge übernehmen<br />

wir keine Gewähr.<br />

Das <strong>Amts</strong>blatt erscheint monatlich in einer<br />

Auflage von 4.050 Stück.<br />

Redaktionsschluss für die nächste<br />

Ausgabe: Donnerstag, 11. März 2010<br />

Erscheinungstermin <strong>der</strong> nächsten<br />

Ausgabe: Donnerstag, 25. März 2010<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 18


BEKANNTMACHUNG<br />

1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührensatzung<br />

zur Friedhofssatzung – Bergfriedhof –<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> hat in seiner Sitzung vom 15.<br />

Dezember 2009 gemäß §§ 19 <strong>und</strong> 21 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

für den Freistaat Thüringen in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung <strong>und</strong> §§ 1, 2, 11 <strong>und</strong> 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetz<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> – Bergfriedhof – vom 10.<br />

Februar 2010 folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührensatzung<br />

zur Friedhofssatzung – Bergfriedhof – vom 22.<br />

September 1997 erlassen:<br />

§ 1 Än<strong>der</strong>ungen<br />

§ 11 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.<br />

<strong>Schleiz</strong>, den 10. Februar 2010<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />

geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />

gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

§ 2 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

FRIEDHOFSSATZUNG<br />

– BERGFRIEDHOF –<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> hat in seinen Sitzungen vom 15.<br />

Dezember 2009 <strong>und</strong> 9. Februar 2010 gemäß §§ 19 <strong>und</strong> 21 <strong>der</strong><br />

Thüringer Kommunalordnung für den Freistaat Thüringen in<br />

<strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung sowie § 33 Thüringer Bestattungsgesetz<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofssatzung<br />

für den Bergfriedhof erlassen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Friedhofssatzung gilt für den Bergfriedhof <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong>.<br />

§ 2 Friedhofszweck<br />

Der Friedhof dient <strong>der</strong> Bestattung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Gräber<br />

im Andenken an die Verstorbenen.<br />

Die Bestattung von Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung<br />

<strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 3 Bestattungsbezirk<br />

(1) Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong>.<br />

(2) Den Gemeinden Mönchgrün <strong>und</strong> Görkwitz wird ein Benutzungsrecht<br />

am Friedhof eingeräumt. Dieses ist über eine<br />

Vereinbarung mit den Gemeinden zu regeln.<br />

(3) Verstorbenen, die nicht aus dem Bestattungsbezirk kommen,<br />

kann die Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt<br />

werden. Die Entscheidung darüber trifft allein die<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

§ 4 Schließung <strong>und</strong> Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe <strong>und</strong> Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen<br />

Gr<strong>und</strong> für weitere Bestattungen gesperrt<br />

(Schließung) o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwendung (Entwidmung)<br />

zugeführt werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />

ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das<br />

Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für<br />

die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles<br />

auf Antrag eine an<strong>der</strong>e Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte<br />

zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die<br />

Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die<br />

Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs<br />

als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren. Die in Urnenreihengrabstätten<br />

Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen<br />

ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten,<br />

falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf<br />

Kosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> in an<strong>der</strong>e Grabstätten umgebettet.<br />

(4) Schließung o<strong>der</strong> Entwidmung werden öffentlich bekannt<br />

gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Ur-<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 19


nenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,<br />

wenn sein Aufenthalt bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en<br />

Aufwand zu ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich<br />

bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Urnenreihengrabstätten<br />

einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten<br />

dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf ihre Kosten in<br />

ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten o<strong>der</strong><br />

geschlossenen Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten<br />

werden Gegenstand des Nutzungsrechts.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5 Öffnungszeiten<br />

Der Zugang zum Friedhof ist durch Öffnungszeiten geregelt.<br />

Dieses sind an den Eingängen des Bergfriedhofs sichtbar auszuhängen.<br />

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Je<strong>der</strong> Friedhofsbesucher hat sich <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend<br />

zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />

Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kin<strong>der</strong> unter 10<br />

Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />

1. das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit<br />

nicht beson<strong>der</strong>e Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von<br />

diesem Verbot sind Kin<strong>der</strong>wagen <strong>und</strong> Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung,<br />

2. an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung<br />

störende Arbeiten auszuführen,<br />

3. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen,<br />

die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig <strong>und</strong> üblich<br />

sind, sowie Werbung jeglicher Art auf dem Friedhof zu betreiben,<br />

4. den Friedhof <strong>und</strong> seine Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen zu verunreinigen<br />

<strong>und</strong> zu beschädigen sowie Rasenflächen <strong>und</strong> Grabstätten<br />

unberechtigterweise zu betreten,<br />

5. Abraum <strong>und</strong> Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen<br />

Plätze abzulegen,<br />

6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie<br />

mit dem Zweck des Friedhofs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar<br />

sind.<br />

(3) Gedenkfeiern <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor<br />

Durchführung anzumelden.<br />

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer <strong>und</strong> Gärtner, Bestatter <strong>und</strong> sonstige<br />

Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den<br />

Friedhöfen <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />

(2) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter haben die<br />

Friedhofssatzung <strong>und</strong> die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />

Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie<br />

o<strong>der</strong> ihrer Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />

auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags<br />

innerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen <strong>der</strong> Arbeitszeiten<br />

zulassen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei<br />

Abfall, Abraum, Rest- <strong>und</strong> Verpackungsmaterial ablagern.<br />

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit <strong>der</strong> Gewerbetreibenden,<br />

die trotz Mahnung gegen die Vorschriften <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer untersagen.<br />

Bei schwerwiegendem Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />

(6) Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach<br />

Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />

die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 8 Anzeigepflicht <strong>und</strong> Bestattungszeit<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes<br />

bei einem durch die <strong>Stadt</strong> bestimmten Friedhofsverantwortlichen<br />

anzumelden. Der Anmeldung sind die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />

beizufügen.<br />

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte<br />

beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung<br />

über die Einäscherung vorzulegen.<br />

(4) Der Friedhofsverantwortliche setzt Ort <strong>und</strong> Zeit <strong>der</strong> Bestattung<br />

im Benehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

<strong>der</strong> Kirche fest. Er hat sich dabei an die Gestaltungsrichtlinien<br />

des Friedhofs zu halten. Die Bestattungen erfolgen<br />

regelmäßig an Werktagen, von Montag bis Samstag.<br />

(5) Erdbestattungen <strong>und</strong> Einäscherungen sollen in <strong>der</strong> Regel<br />

spätestens 10 Tage nach Feststellung des Todes erfolgen.<br />

Aschen sollen spätestens 6 Monate nach <strong>der</strong> Einäscherung bestattet<br />

werden. Die untere Ges<strong>und</strong>heitsbehörde kann gemäß §<br />

17 Abs. 3 ThürBestG Ausnahmen zulassen.<br />

§ 9 Särge<br />

(1) Die Särge müssen festgefügt <strong>und</strong> so abgedichtet sein, dass<br />

das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,<br />

Sargausstattungen <strong>und</strong> Sargabdichtungen dürfen nicht aus<br />

Kunststoffen o<strong>der</strong> sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen<br />

hergestellt sein.<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 20


(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch <strong>und</strong><br />

im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen<br />

größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist die Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung einzuholen.<br />

§ 10 Ausheben <strong>der</strong> Gräber<br />

(1) Das Ausheben <strong>und</strong> Verfüllen <strong>der</strong> Gräber wird von <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung <strong>Schleiz</strong> durchgeführt.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche<br />

(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />

0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne mindestens 0,50 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbestattung müssen voneinan<strong>der</strong> durch<br />

mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />

(4) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte beim<br />

Ausheben Leichenteile, Sargteile o<strong>der</strong> sonstige Überreste gef<strong>und</strong>en,<br />

so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />

des neuen Grabes zu verlegen.<br />

§ 11 Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit für Leichen <strong>und</strong> Aschen beträgt 25 Jahre.<br />

§ 12 Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen <strong>und</strong> Aschen bedürfen, unbeschadet<br />

<strong>der</strong> sonstigen gesetzlichen Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Gr<strong>und</strong>es erteilt werden.<br />

Ausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen von Leichen bedürfen <strong>der</strong><br />

Zustimmung <strong>der</strong> unteren Ges<strong>und</strong>heitsbehörde.<br />

(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit noch vorhandene Leichen- <strong>und</strong><br />

Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

in belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt<br />

ist <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte<br />

Angehörige.<br />

Mit dem Antrag ist die Rechnung über den Erwerb <strong>der</strong> Grabstätte<br />

vorzulegen.<br />

(5) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

<strong>Schleiz</strong> durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen<br />

Unternehmens bedienen kann. Diese bestimmt den Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Umbettung.<br />

(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung <strong>und</strong> den Ersatz von Schäden,<br />

die an benachbarten Grabstätten <strong>und</strong> Anlagen durch eine Umbettung<br />

entstehen, hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />

(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>und</strong> Nutzungszeit wird durch eine<br />

Umbettung nicht unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

(8) Leichen <strong>und</strong> Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken<br />

nur aufgr<strong>und</strong> behördlicher o<strong>der</strong> richterlicher<br />

Anordnung ausgegraben werden.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 13 Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />

An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben<br />

werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />

a.) Einzelgrabstätten,<br />

b.) Doppelgrabstätten,<br />

c.) Urnengrabstätten,<br />

d.) Urnengemeinschaftsgrab.<br />

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes,<br />

an einer <strong>der</strong> Lage nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit<br />

<strong>der</strong> Umgebung.<br />

§ 14 Einzel- <strong>und</strong> Doppelgrabstätten<br />

(1) Einzelgrabstätten <strong>und</strong> Doppelgrabstätten sind Grabstätten,<br />

an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25<br />

Jahren (Nutzungszeit) verliehen <strong>und</strong> die im Todesfall <strong>der</strong> Reihe<br />

nach zugeteilt werden. Nutzungsrechte an Grabstätten werden<br />

nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.<br />

(2) Das Nutzungsrecht bei Grabstätten kann verlängert werden.<br />

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Übergabe <strong>der</strong> Rechnung.<br />

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird <strong>der</strong> jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen.<br />

(5) Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung<br />

nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die vorgeschriebene<br />

Liegefrist erworben worden ist.<br />

(6) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu<br />

Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgen<strong>der</strong><br />

Reihenfolge zu sorgen:<br />

a.) <strong>der</strong> Ehegatte,<br />

b.) <strong>der</strong> Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />

c.) die Kin<strong>der</strong>,<br />

d.) die Eltern,<br />

e.) die Geschwister,<br />

f.) die Enkelkin<strong>der</strong>,<br />

g.) die Großeltern,<br />

h.) <strong>der</strong> Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft.<br />

Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. a – h mehrere<br />

Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person <strong>der</strong><br />

jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.<br />

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht<br />

nur auf eine Person aus dem Kreis <strong>der</strong> in Abs. 6 Satz 2<br />

genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu <strong>der</strong> vorherigen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 21


(8) Je<strong>der</strong> Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich<br />

nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.<br />

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung <strong>und</strong> <strong>der</strong> dazu ergangenen Regelungen das<br />

Recht, in <strong>der</strong> Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt<br />

eines Bestattungsfalles über an<strong>der</strong>e Bestattungen <strong>und</strong> über die<br />

Art <strong>der</strong> Gestaltung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätte zu entscheiden.<br />

(10) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.<br />

§ 15 Urnengrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />

a.) Urnengrabstätten,<br />

b.) Grabstätten für Erdbestattungen,<br />

c.) Urnengemeinschaftsgrab.<br />

(2) Bei Urnengrabstätten wird ein Nutzungsrecht von 25 Jahren<br />

verliehen.<br />

§ 16 Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung, die Anlage <strong>und</strong> die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />

obliegen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 17 Abteilungen<br />

Auf dem gesamten Friedhof gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.<br />

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten <strong>und</strong> so an die Umgebung<br />

anzupassen, dass <strong>der</strong> Friedhofszweck <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zweck dieser<br />

Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen<br />

Teilen <strong>und</strong> in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.<br />

(2) Der Baumbestand des Friedhofes steht unter beson<strong>der</strong>em<br />

Schutz.<br />

VI. Grabmale <strong>und</strong> bauliche Anlagen<br />

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Die Grabmale <strong>und</strong> baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung<br />

<strong>und</strong> Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen. Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt<br />

ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe<br />

0,16 m.<br />

Abweichungen um 1 cm sind möglich, wenn vom Steinmetzbetrieb<br />

die gefor<strong>der</strong>te Standsicherheit schriftlich auf dem Antrag<br />

nach § 20 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung gewährleistet wird.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

verlangen, wenn dies aus Gründen <strong>der</strong> Standsicherheit<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Verwenden von Ersatzstoffen<br />

wie Terrazzo <strong>und</strong> Gips sowie von Kork, Tropf- <strong>und</strong><br />

Grottensteinen, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck,<br />

Lichtbil<strong>der</strong>n, Ölfarbenanstrich auf Grabsteinen sowie<br />

die Verwendung aufdringlicher Farben bei <strong>der</strong> Beschriftung<br />

verbieten.<br />

(4) Die Zwischenräume <strong>der</strong> Grabstellen werden als Rasen angelegt.<br />

Eine Abdichtung mit nicht verrottbarem Material <strong>und</strong><br />

Kies ist nicht zulässig.<br />

(5) Die Größe <strong>der</strong> Einfassung muss den jeweiligen örtlichen<br />

Gegebenheiten angepasst werden <strong>und</strong> ist vorher mit <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

abzustimmen.<br />

§ 20 Zustimmung<br />

(1) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen bedarf<br />

<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in<br />

doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag <strong>und</strong><br />

den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten <strong>der</strong> Anlage, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Art <strong>und</strong> Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt,<br />

Form <strong>und</strong> Anordnung <strong>der</strong> Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen<br />

sind Zeichnungen in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle<br />

vorzulegen.<br />

(3) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung aller sonstigen baulichen<br />

Anlagen bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1<br />

<strong>und</strong> 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal o<strong>der</strong> die<br />

sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach <strong>der</strong><br />

Zustimmung errichtet worden ist.<br />

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale<br />

sind nur als naturlasierte Holztafeln o<strong>der</strong> Holzkreuze<br />

zulässig <strong>und</strong> dürfen nicht länger als 2 Jahre nach <strong>der</strong> Beisetzung<br />

verwendet werden.<br />

(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage<br />

nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.<br />

§ 21 Ersatzvornahme<br />

Ohne Einwilligung errichtete o<strong>der</strong> mit den vorgelegten Zeichnungen<br />

<strong>und</strong> Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen<br />

entfernt o<strong>der</strong> den Zeichnungen <strong>und</strong> Angaben entsprechend<br />

verän<strong>der</strong>t werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />

nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein<br />

Grab Sorgepflichtigen o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten schriftlich<br />

auffor<strong>der</strong>n, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen<br />

o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung nicht rechtzeitig<br />

Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf<br />

Kosten <strong>der</strong> Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die<br />

Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die<br />

Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften<br />

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<strong>der</strong> Paragraphen 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />

hinzuweisen.<br />

§ 22 F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> Befestigung<br />

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des<br />

Handwerks so zu f<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> zu befestigen, dass sie<br />

dauernd standsicher sind <strong>und</strong> auch beim Öffnen benachbarter<br />

Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können.<br />

Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />

(2) Die Art <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Befestigung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Größe <strong>und</strong> Stärke <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amente, bestimmt die<br />

Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit <strong>der</strong> Zustimmung nach §<br />

20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene<br />

F<strong>und</strong>amentierung durchgeführt worden ist.<br />

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit <strong>der</strong> Grabmale gewährleisten.<br />

Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale bestimmt sich<br />

nach dem § 19.<br />

(4) Die Standfestigkeit <strong>der</strong> Grabmale wird mindestens einmal<br />

jährlich, von einer durch die Friedhofsverwaltung zu bestimmenden<br />

Person, durch Rüttelproben überprüft.<br />

§ 23 Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale <strong>und</strong> die sonstigen baulichen Anlagen sind<br />

dauernd in würdigem <strong>und</strong> verkehrssicherem Zustand zu halten.<br />

Verantwortlich ist <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. <strong>der</strong><br />

verfügungsberechtigte Angehörige.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />

baulichen Anlagen o<strong>der</strong> Teilen davon gefährdet, sind die für<br />

die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich<br />

Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />

auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />

(z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird<br />

<strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden<br />

angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung<br />

berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen<br />

zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet,<br />

diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />

nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche<br />

Bekanntmachung auf dem Friedhof <strong>und</strong> ein Hinweisschild auf<br />

<strong>der</strong> Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt<br />

wird.<br />

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, <strong>der</strong><br />

durch das Umstürzen von Grabmalen o<strong>der</strong> Grabmalteilen verursacht<br />

wird.<br />

(4) Bei künstlerisch o<strong>der</strong> historisch wertvollen Grabmalen <strong>und</strong><br />

baulichen Anlagen o<strong>der</strong> solche, die als beson<strong>der</strong>e Eigenart eines<br />

Friedhofes erhalten bleiben sollen, kann die Friedhofsverwaltung<br />

die Zustimmung zur Än<strong>der</strong>ung versagen. Insoweit<br />

sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />

§ 24 Entfernung<br />

(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit<br />

o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entziehung des Nutzungsrechts<br />

durch den Friedhofsträger ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

selbst verantwortlich. Er kann diese Aufgabe <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

in Auftrag geben. Das Entfernen <strong>der</strong> Gräber in Eigenleistung,<br />

in Nachbarschafts- o<strong>der</strong> Fre<strong>und</strong>schaftshilfe bedarf<br />

<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong>.<br />

(2) Vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit dürfen<br />

Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die<br />

Zustimmung versagen.<br />

(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit<br />

o<strong>der</strong> nach Entziehung von Grabstätten <strong>und</strong> Nutzungsrechten<br />

sind die Grabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen<br />

zu entfernen. Die Grabstätte ist einzuebnen <strong>und</strong> mit einer<br />

mindestens 5 cm Schicht Mutterboden zu übergeben. Auf den<br />

Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit wird <strong>der</strong> Betreffende durch<br />

Anschreiben hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht<br />

binnen drei Monaten nach Ende <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit,<br />

so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />

zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,<br />

das Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.<br />

Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos<br />

in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> über, wenn<br />

das bei Erwerb des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> bei Genehmigung für<br />

die Errichtung des Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen<br />

schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat <strong>der</strong> jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung<br />

aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung<br />

des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen<br />

zu lassen.<br />

VII. Herrichtung <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 25 Herrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des<br />

§ 18 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd in Stand gehalten werden. Dies<br />

gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen<br />

<strong>und</strong> Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.<br />

(2) Die Gestaltung <strong>der</strong> Gräber ist dem Gesamtcharakter des<br />

Friedhofes, dem beson<strong>der</strong>en Charakter des Friedhofteiles <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten<br />

dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an<strong>der</strong>e Grabstätten<br />

<strong>und</strong> die öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Für die Herrichtung <strong>und</strong> die Instandhaltung ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

bzw. <strong>der</strong> verfügungsberechtigte Angehörige<br />

verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf <strong>der</strong><br />

Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts.<br />

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(4) Die Herrichtung <strong>und</strong> jede wesentliche Än<strong>der</strong>ung bedarf<br />

<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Der Antragsteller hat die Rechnung über den Erwerb <strong>der</strong><br />

Grabstätte vorzulegen.<br />

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten<br />

selbst anlegen <strong>und</strong> pflegen o<strong>der</strong> damit einen zugelassenen<br />

Friedhofsgärtner beauftragen.<br />

(6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung<br />

hergerichtet werden.<br />

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung <strong>und</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen<br />

Anlagen außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten obliegen ausschließlich<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung<br />

jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide)<br />

bei <strong>der</strong> Grabpflege sind verboten.<br />

(9) Kunststoffe <strong>und</strong> sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen<br />

in sämtlichen Produkten <strong>der</strong> Trauerfloristik, insbeson<strong>der</strong>e<br />

in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck<br />

<strong>und</strong> bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,<br />

die an <strong>der</strong> Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.<br />

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen <strong>und</strong><br />

Gießkannen.<br />

§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

bei <strong>der</strong> Herrichtung<br />

Die gärtnerische Herrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

unterliegen unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 18 <strong>und</strong><br />

25 keinen zusätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Bäume <strong>und</strong> Sträucher dürfen nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

gepflanzt o<strong>der</strong> beseitigt werden.<br />

§ 27 Vernachlässigung <strong>der</strong> Grabpflege<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />

o<strong>der</strong> gepflegt, hat <strong>der</strong> Verantwortliche nach schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb<br />

einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />

zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />

auf die Verpflichtung zur Herrichtung <strong>und</strong> Pflege hingewiesen.<br />

Außerdem wird <strong>der</strong> unbekannte Verantwortliche<br />

durch ein Hinweisschild auf <strong>der</strong> Grabstätte aufgefor<strong>der</strong>t, sich<br />

mit <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben<br />

die Auffor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hinweis drei Monate unbeachtet,<br />

kann die Friedhofsverwaltung<br />

a.) die Grabstätte abräumen, einebnen <strong>und</strong> einsäen <strong>und</strong><br />

b.) Grabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen beseitigen<br />

lassen.<br />

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1<br />

entsprechend. Wird die Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong><br />

Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en<br />

Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den<br />

Grabschmuck entfernen.<br />

VIII. Leichenhallen- <strong>und</strong> Trauerfeiern<br />

§ 28 Benutzung <strong>der</strong> Feier- <strong>und</strong> Leichenhalle<br />

(1) Die Feier- <strong>und</strong> Leichenhallen dienen <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong><br />

Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des<br />

Friedhofsverantwortlichen betreten werden.<br />

(2) Sofern keine ges<strong>und</strong>heitsaufsichtlichen o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken<br />

bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen<br />

während <strong>der</strong> festgesetzten Zeiten sehen.<br />

(3) Die Särge <strong>der</strong> an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten<br />

Verstorbenen können in <strong>der</strong> Leichenhalle aufgestellt<br />

werden. Der Zutritt zu diesem Raum <strong>und</strong> die Besichtigung <strong>der</strong><br />

Leichen bedürfen zusätzlich <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des<br />

<strong>Amts</strong>arztes.<br />

§ 29 Trauerfeier<br />

(1) Die Trauerfeiern können in <strong>der</strong> Feier-/Leichenhalle, am<br />

Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten<br />

werden.<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle als Feierhalle kann untersagt<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Verstorbene an einer meldepflichtigen<br />

übertragbaren Krankheit gelitten hat. Eine Aufbahrung in <strong>der</strong><br />

Feier-/Leichenhalle kann untersagt werden, wenn Bedenken<br />

wegen des Zustandes <strong>der</strong> Leiche bestehen.<br />

IX. Schlussvorschriften<br />

§ 30 Alte Rechte<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei<br />

In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich<br />

die Nutzungszeit <strong>und</strong> die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen<br />

Nutzungsrechte von unbegrenzter o<strong>der</strong> unbestimmter Dauer<br />

werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 o<strong>der</strong> § 15<br />

Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch<br />

nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> zuletzt beigesetzten Leiche o<strong>der</strong><br />

Asche.<br />

§ 31 Haftung<br />

Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />

Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe, ihrer Anlagen o<strong>der</strong> ihrer<br />

Einrichtungen, durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen.<br />

Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- <strong>und</strong> Überwachungspflichten.<br />

Im Übrigen haftet die <strong>Stadt</strong> nur bei Vorsatz<br />

<strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit.<br />

Die Vorschriften über <strong>Amts</strong>haftung bleiben unberührt.<br />

§ 32 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a.) den Friedhof entgegen <strong>der</strong> Bestimmung des § 5 betritt,<br />

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.) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes<br />

entsprechend verhält o<strong>der</strong> die Anordnung des<br />

Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),<br />

c.) entgegen <strong>der</strong> Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />

1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis<br />

befährt,<br />

2. an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer<br />

Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />

3. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen,<br />

die im Rahmen von Bestattungsfeiern<br />

notwendig <strong>und</strong> üblich sind,<br />

4. den Friedhof o<strong>der</strong> seine Einrichtungen o<strong>der</strong> Anlagen<br />

verunreinigt o<strong>der</strong> beschädigt o<strong>der</strong> Rasenflächen o<strong>der</strong><br />

Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />

5. Abraum o<strong>der</strong> Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür<br />

vorgesehenen Plätzen ablegt,<br />

6. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e,<br />

d.) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt<br />

(§ 12),<br />

e.) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale<br />

nicht einhält (§ 19),<br />

f.) Grabmale o<strong>der</strong> sonstige Grabausstattungen ohne<br />

Zustimmung errichtet o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t (§ 20),<br />

g.) Grabmale ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

entfernt (§ 24),<br />

h.) Grabmale o<strong>der</strong> Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem<br />

Zustand hält (§§ 22, 23 <strong>und</strong> 25),<br />

i.) Pflanzenschutz- o<strong>der</strong> Unkrautbekämpfungsmittel<br />

verwendet (§ 25 Abs. 8)<br />

j.) Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen<br />

versieht o<strong>der</strong> nicht o<strong>der</strong> entgegen § 25 <strong>und</strong> § 26<br />

bepflanzt,<br />

k.) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),<br />

l.) die Leichenhalle entgegen § 28 betritt,<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.<br />

§ 33 Gebühren<br />

Für die Benutzung des Friedhofs <strong>und</strong> seiner Einrichtungen<br />

sind Gebühren nach <strong>der</strong> jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />

zu entrichten.<br />

§ 34 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in<br />

Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung für den Bergfriedhof<br />

vom 22. September 1997 sowie die Än<strong>der</strong>ungssatzungen<br />

Nr. 1 – 5 zur Friedhofssatzung Bergfriedhof außer<br />

Kraft.<br />

<strong>Schleiz</strong>, den 10. Februar 2010<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />

geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />

gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

FRIEDHOFSSATZUNG<br />

– FÜR DIE KOMMUNALEN FRIEDHÖFE DER<br />

STADT SCHLEIZ; AUSSER BERGFRIEDHOF –<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> hat in seinen Sitzungen vom 15.<br />

Dezember 2009 <strong>und</strong> 9. Februar 2010 gemäß §§ 19 <strong>und</strong> 21 <strong>der</strong><br />

Thüringer Kommunalordnung für den Freistaat Thüringen in<br />

<strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung sowie § 33 Thüringer Bestattungsgesetz<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofssatzung<br />

für die kommunalen Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>;<br />

außer Bergfriedhof erlassen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Friedhofssatzung gilt für alle kommunalen Friedhöfe<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>; außer Bergfriedhof.<br />

§ 2 Friedhofszweck<br />

Der Friedhof dient <strong>der</strong> Bestattung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Gräber<br />

im Andenken an die Verstorbenen.<br />

Die Bestattung von Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung<br />

<strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 3 Bestattungsbezirk<br />

(1) Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong>.<br />

(2) Verstorbenen, die nicht aus dem Bestattungsbezirk kommen,<br />

kann die Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt<br />

werden. Die Entscheidung darüber trifft allein die<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

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§ 4 Schließung <strong>und</strong> Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe <strong>und</strong> Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen<br />

Gr<strong>und</strong> für weitere Bestattungen gesperrt<br />

(Schließung) o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwendung (Entwidmung)<br />

zugeführt werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />

ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das<br />

Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für<br />

die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles<br />

auf Antrag eine an<strong>der</strong>e Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte<br />

zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die<br />

Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die<br />

Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs<br />

als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren. Die in Urnenreihengrabstätten<br />

Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen<br />

ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten,<br />

falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf<br />

Kosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> in an<strong>der</strong>e Grabstätten umgebettet.<br />

(4) Schließung o<strong>der</strong> Entwidmung werden öffentlich bekannt<br />

gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte<br />

erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,<br />

wenn sein Aufenthalt bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en<br />

Aufwand zu ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich<br />

bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Urnenreihengrabstätten<br />

einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten<br />

dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf ihre Kosten in<br />

ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten o<strong>der</strong><br />

geschlossenen Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten<br />

werden Gegenstand des Nutzungsrechts.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5 Öffnungszeiten<br />

Der Zugang zum Friedhof ist jedem Bürger von Sonnenaufgang<br />

bis Sonnenuntergang gestattet.<br />

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Je<strong>der</strong> Friedhofsbesucher hat sich <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend<br />

zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />

Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kin<strong>der</strong> unter 10<br />

Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />

1. das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit<br />

nicht beson<strong>der</strong>e Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von<br />

diesem Verbot sind Kin<strong>der</strong>wagen <strong>und</strong> Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung,<br />

2. an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung<br />

störende Arbeiten auszuführen,<br />

3. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen,<br />

die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig <strong>und</strong> üblich<br />

sind, sowie Werbung jeglicher Art auf dem Friedhof zu betreiben,<br />

4. den Friedhof <strong>und</strong> seine Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen zu verunreinigen<br />

<strong>und</strong> zu beschädigen sowie Rasenflächen <strong>und</strong> Grabstätten<br />

unberechtigterweise zu betreten,<br />

5. Abraum <strong>und</strong> Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen<br />

Plätze abzulegen,<br />

6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie<br />

mit dem Zweck des Friedhofs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar<br />

sind.<br />

(3) Gedenkfeiern <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor<br />

Durchführung anzumelden.<br />

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer <strong>und</strong> Gärtner, Bestatter <strong>und</strong> sonstige<br />

Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den<br />

Friedhöfen <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />

(2) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter haben die<br />

Friedhofssatzung <strong>und</strong> die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />

Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie<br />

o<strong>der</strong> ihrer Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />

auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags<br />

innerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen <strong>der</strong> Arbeitszeiten<br />

zulassen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei<br />

Abfall, Abraum, Rest- <strong>und</strong> Verpackungsmaterial ablagern.<br />

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit <strong>der</strong> Gewerbetreibenden,<br />

die trotz Mahnung gegen die Vorschriften <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer untersagen.<br />

Bei schwerwiegendem Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />

(6) Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach<br />

Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />

die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 8 Anzeigepflicht <strong>und</strong> Bestattungszeit<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes<br />

bei einem durch die <strong>Stadt</strong> bestimmten Friedhofsverantwortlichen<br />

anzumelden. Der Anmeldung sind die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />

beizufügen.<br />

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(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte<br />

beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung<br />

über die Einäscherung vorzulegen.<br />

(4) Der Friedhofsverantwortliche setzt Ort <strong>und</strong> Zeit <strong>der</strong> Bestattung<br />

im Benehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

<strong>der</strong> Kirche fest. Er hat sich dabei an die Gestaltungsrichtlinien<br />

des Friedhofs zu halten. Die Bestattungen erfolgen<br />

regelmäßig an Werktagen, von Montag bis Samstag.<br />

(5) Erdbestattungen <strong>und</strong> Einäscherungen sollen in <strong>der</strong> Regel<br />

spätestens 10 Tage nach Feststellung des Todes erfolgen.<br />

Aschen sollen spätestens 6 Monate nach <strong>der</strong> Einäscherung bestattet<br />

werden. Die untere Ges<strong>und</strong>heitsbehörde kann gemäß §<br />

17 Abs. 3 ThürBestG Ausnahmen zulassen.<br />

§ 9 Särge<br />

(1) Die Särge müssen festgefügt <strong>und</strong> so abgedichtet sein, dass<br />

das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,<br />

Sargausstattungen <strong>und</strong> Sargabdichtungen dürfen nicht aus<br />

Kunststoffen o<strong>der</strong> sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen<br />

hergestellt sein.<br />

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch <strong>und</strong><br />

im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen<br />

größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist die Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung einzuholen.<br />

§ 10 Ausheben <strong>der</strong> Gräber<br />

(1) Der Auftrag zum Ausheben <strong>und</strong> Verfüllen <strong>der</strong> Gräber wird<br />

von den Angehörigen an die Friedhofsverwaltung <strong>Schleiz</strong> vergeben.<br />

Das Ausheben <strong>der</strong> Gräber in Nachbarschafts- o<strong>der</strong> Fre<strong>und</strong>schaftshilfe<br />

o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Firmen bedarf <strong>der</strong> vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong>.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche<br />

(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />

0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne mindestens 0,50 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbestattung müssen voneinan<strong>der</strong> durch<br />

mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />

(4) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte beim<br />

Ausheben Leichenteile, Sargteile o<strong>der</strong> sonstige Überreste gef<strong>und</strong>en,<br />

so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />

des neuen Grabes zu verlegen.<br />

§ 11 Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit für Leichen <strong>und</strong> Aschen beträgt 25 Jahre.<br />

§ 12 Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen <strong>und</strong> Aschen bedürfen, unbeschadet<br />

<strong>der</strong> sonstigen gesetzlichen Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Gr<strong>und</strong>es erteilt werden.<br />

Ausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen von Leichen bedürfen <strong>der</strong><br />

Zustimmung <strong>der</strong> unteren Ges<strong>und</strong>heitsbehörde.<br />

(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit noch vorhandene Leichen- <strong>und</strong><br />

Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

in belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt<br />

ist <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte<br />

Angehörige.<br />

Mit dem Antrag ist die Rechnung über den Erwerb <strong>der</strong> Grabstätte<br />

vorzulegen.<br />

(5) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

<strong>Schleiz</strong> durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen<br />

Unternehmens bedienen kann. Diese bestimmt den Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Umbettung.<br />

(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung <strong>und</strong> den Ersatz von Schäden,<br />

die an benachbarten Grabstätten <strong>und</strong> Anlagen durch eine Umbettung<br />

entstehen, hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />

(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>und</strong> Nutzungszeit wird durch eine<br />

Umbettung nicht unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

(8) Leichen <strong>und</strong> Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken<br />

nur aufgr<strong>und</strong> behördlicher o<strong>der</strong> richterlicher<br />

Anordnung ausgegraben werden.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 13 Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />

An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben<br />

werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />

a.) Einzelgrabstätten,<br />

b.) Doppelgrabstätten,<br />

c.) Urnengrabstätten.<br />

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes<br />

an einer <strong>der</strong> Lage nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit<br />

<strong>der</strong> Umgebung.<br />

§ 14 Einzel- <strong>und</strong> Doppelgrabstätten<br />

(1) Einzelgrabstätten <strong>und</strong> Doppelgrabstätten sind Grabstätten,<br />

an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25<br />

Jahren (Nutzungszeit) verliehen <strong>und</strong> die im Todesfall <strong>der</strong> Reihe<br />

nach zugeteilt werden. Nutzungsrechte an Grabstätten<br />

werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.<br />

(2) Das Nutzungsrecht bei Grabstätten kann verlängert werden.<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 27


(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Übergabe <strong>der</strong> Rechnung.<br />

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird <strong>der</strong> jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen.<br />

(5) Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung<br />

nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die vorgeschriebene<br />

Liegefrist erworben worden ist.<br />

(6) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu<br />

Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgen<strong>der</strong><br />

Reihenfolge zu sorgen:<br />

a.) <strong>der</strong> Ehegatte,<br />

b.) <strong>der</strong> Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />

c.) die Kin<strong>der</strong>,<br />

d.) die Eltern,<br />

e.) die Geschwister,<br />

f.) die Enkelkin<strong>der</strong>,<br />

g.) die Großeltern,<br />

h.) <strong>der</strong> Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft.<br />

Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. a – h mehrere<br />

Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person <strong>der</strong><br />

jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.<br />

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht<br />

nur auf eine Person aus dem Kreis <strong>der</strong> in Abs. 6 Satz 2<br />

genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu <strong>der</strong> vorherigen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(8) Je<strong>der</strong> Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich<br />

nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.<br />

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung <strong>und</strong> <strong>der</strong> dazu ergangenen Regelungen das<br />

Recht, in <strong>der</strong> Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt<br />

eines Bestattungsfalles über an<strong>der</strong>e Bestattungen <strong>und</strong> über die<br />

Art <strong>der</strong> Gestaltung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätte zu entscheiden.<br />

(10) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.<br />

§ 15 Urnengrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />

a.) Urnengrabstätten,<br />

b.) Grabstätten für Erdbestattungen.<br />

(2) Bei Urnengrabstätten wird ein Nutzungsrecht von 25 Jahren<br />

verliehen.<br />

§ 16 Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung, die Anlage <strong>und</strong> die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />

obliegen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 17 Abteilungen<br />

Auf dem gesamten Friedhof gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.<br />

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten <strong>und</strong> so an die Umgebung<br />

anzupassen, dass <strong>der</strong> Friedhofszweck <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zweck dieser<br />

Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen<br />

Teilen <strong>und</strong> in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.<br />

(2) Der Baumbestand des Friedhofes steht unter beson<strong>der</strong>em<br />

Schutz.<br />

VI. Grabmale <strong>und</strong> bauliche Anlagen<br />

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Die Grabmale <strong>und</strong> baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung<br />

<strong>und</strong> Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen. Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt<br />

ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe<br />

0,16 m.<br />

Abweichungen um 1 cm sind möglich, wenn vom Steinmetzbetrieb<br />

die gefor<strong>der</strong>te Standsicherheit schriftlich auf dem Antrag<br />

nach § 20 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung gewährleistet wird.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

verlangen, wenn dies aus Gründen <strong>der</strong> Standsicherheit<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Verwenden von Ersatzstoffen<br />

wie Terrazzo <strong>und</strong> Gips sowie von Kork, Tropf- <strong>und</strong><br />

Grottensteinen, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck,<br />

Lichtbil<strong>der</strong>n, Ölfarbenanstrich auf Grabsteinen sowie<br />

die Verwendung aufdringlicher Farben bei <strong>der</strong> Beschriftung<br />

verbieten.<br />

(4) Die Zwischenräume <strong>der</strong> Grabstellen werden als Rasen angelegt.<br />

Eine Abdichtung mit nicht verrottbarem Material <strong>und</strong><br />

Kies ist nicht zulässig.<br />

(5) Die Größe <strong>der</strong> Einfassung muss den jeweiligen örtlichen<br />

Gegebenheiten angepasst werden.<br />

§ 20 Zustimmung<br />

(1) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen bedarf<br />

<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in<br />

doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag <strong>und</strong><br />

den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten <strong>der</strong> Anlage, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Art <strong>und</strong> Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt,<br />

Form <strong>und</strong> Anordnung <strong>der</strong> Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen<br />

sind Zeichnungen in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle<br />

vorzulegen.<br />

(3) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung aller sonstigen baulichen<br />

Anlagen bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 28


<strong>und</strong> 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal o<strong>der</strong> die<br />

sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach <strong>der</strong><br />

Zustimmung errichtet worden ist.<br />

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale<br />

sind nur als naturlasierte Holztafeln o<strong>der</strong> Holzkreuze<br />

zulässig <strong>und</strong> dürfen nicht länger als 2 Jahre nach <strong>der</strong> Beisetzung<br />

verwendet werden.<br />

(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage<br />

nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.<br />

§ 21 Ersatzvornahme<br />

Ohne Einwilligung errichtete o<strong>der</strong> mit den vorgelegten Zeichnungen<br />

<strong>und</strong> Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen<br />

entfernt o<strong>der</strong> den Zeichnungen <strong>und</strong> Angaben entsprechend<br />

verän<strong>der</strong>t werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />

nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein<br />

Grab Sorgepflichtigen o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten schriftlich<br />

auffor<strong>der</strong>n, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen<br />

o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung nicht rechtzeitig<br />

Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf<br />

Kosten <strong>der</strong> Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die<br />

Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die<br />

Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Paragraphen 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />

hinzuweisen.<br />

§ 22 F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> Befestigung<br />

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des<br />

Handwerks so zu f<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> zu befestigen, dass sie<br />

dauernd standsicher sind <strong>und</strong> auch beim Öffnen benachbarter<br />

Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können.<br />

Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />

(2) Die Art <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Befestigung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Größe <strong>und</strong> Stärke <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amente, bestimmt die<br />

Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit <strong>der</strong> Zustimmung nach §<br />

20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene<br />

F<strong>und</strong>amentierung durchgeführt worden ist.<br />

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit <strong>der</strong> Grabmale gewährleisten.<br />

Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale bestimmt sich<br />

nach dem § 19.<br />

(4) Die Standfestigkeit <strong>der</strong> Grabmale wird mindestens einmal<br />

jährlich, von einer durch die Friedhofsverwaltung zu bestimmenden<br />

Person, durch Rüttelproben überprüft.<br />

§ 23 Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale <strong>und</strong> die sonstigen baulichen Anlagen sind<br />

dauernd in würdigem <strong>und</strong> verkehrssicherem Zustand zu halten.<br />

Verantwortlich ist <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. <strong>der</strong><br />

verfügungsberechtigte Angehörige.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />

baulichen Anlagen o<strong>der</strong> Teilen davon gefährdet, sind die für<br />

die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich<br />

Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />

auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />

(z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird<br />

<strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden<br />

angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung<br />

berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen<br />

zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet,<br />

diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />

nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche<br />

Bekanntmachung auf dem Friedhof <strong>und</strong> ein Hinweisschild auf<br />

<strong>der</strong> Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt<br />

wird.<br />

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, <strong>der</strong><br />

durch das Umstürzen von Grabmalen o<strong>der</strong> Grabmalteilen verursacht<br />

wird.<br />

(4) Bei künstlerisch o<strong>der</strong> historisch wertvollen Grabmalen <strong>und</strong><br />

baulichen Anlagen o<strong>der</strong> solche, die als beson<strong>der</strong>e Eigenart eines<br />

Friedhofes erhalten bleiben sollen, kann die Friedhofsverwaltung<br />

die Zustimmung zur Än<strong>der</strong>ung versagen. Insoweit<br />

sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />

§ 24 Entfernung<br />

(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit<br />

o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entziehung des Nutzungsrechts<br />

durch den Friedhofsträger ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

selbst verantwortlich. Er kann diese Aufgabe <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

in Auftrag geben. Das Entfernen <strong>der</strong> Gräber in Eigenleistung,<br />

Nachbarschafts- o<strong>der</strong> Fre<strong>und</strong>schaftshilfe bedarf<br />

<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>.<br />

(2) Vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit dürfen<br />

Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die<br />

Zustimmung versagen.<br />

(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit<br />

o<strong>der</strong> nach Entziehung von Grabstätten <strong>und</strong> Nutzungsrechten<br />

sind die Grabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen<br />

zu entfernen. Die Grabstätte ist einzuebnen <strong>und</strong> mit einer<br />

mindestens 5 cm Schicht Mutterboden zu übergeben. Auf den<br />

Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit wird <strong>der</strong> Betreffende durch<br />

Anschreiben hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht<br />

binnen drei Monaten nach Ende <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit,<br />

so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />

zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,<br />

das Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.<br />

Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos<br />

in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> über, wenn<br />

das bei Erwerb des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> bei Genehmigung für<br />

die Errichtung des Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen<br />

schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat <strong>der</strong> jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 29


(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung<br />

aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung<br />

des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen<br />

zu lassen.<br />

VII. Herrichtung <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 25 Herrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des<br />

§ 18 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd in Stand gehalten werden. Dies<br />

gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen<br />

<strong>und</strong> Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.<br />

(2) Die Gestaltung <strong>der</strong> Gräber ist dem Gesamtcharakter des<br />

Friedhofes, dem beson<strong>der</strong>en Charakter des Friedhofteiles <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten<br />

dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an<strong>der</strong>e Grabstätten<br />

<strong>und</strong> die öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Für die Herrichtung <strong>und</strong> die Instandhaltung ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

bzw. <strong>der</strong> verfügungsberechtigte Angehörige<br />

verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf <strong>der</strong><br />

Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts.<br />

(4) Die Herrichtung <strong>und</strong> jede wesentliche Än<strong>der</strong>ung bedarf<br />

<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Der Antragsteller hat die Rechnung über den Erwerb <strong>der</strong><br />

Grabstätte vorzulegen.<br />

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten<br />

selbst anlegen <strong>und</strong> pflegen o<strong>der</strong> damit einen zugelassenen<br />

Friedhofsgärtner beauftragen.<br />

(6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung<br />

hergerichtet werden.<br />

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung <strong>und</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen<br />

Anlagen außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten obliegen ausschließlich<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung<br />

jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide)<br />

bei <strong>der</strong> Grabpflege sind verboten.<br />

(9) Kunststoffe <strong>und</strong> sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen<br />

in sämtlichen Produkten <strong>der</strong> Trauerfloristik, insbeson<strong>der</strong>e<br />

in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck<br />

<strong>und</strong> bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,<br />

die an <strong>der</strong> Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.<br />

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen <strong>und</strong><br />

Gießkannen.<br />

§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

bei <strong>der</strong> Herrichtung<br />

Die gärtnerische Herrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

unterliegen unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 18 <strong>und</strong><br />

25 keinen zusätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Bäume <strong>und</strong> Sträucher dürfen nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

gepflanzt o<strong>der</strong> beseitigt werden.<br />

§ 27 Vernachlässigung <strong>der</strong> Grabpflege<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />

o<strong>der</strong> gepflegt, hat <strong>der</strong> Verantwortliche nach schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb<br />

einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />

zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />

auf die Verpflichtung zur Herrichtung <strong>und</strong> Pflege hingewiesen.<br />

Außerdem wird <strong>der</strong> unbekannte Verantwortliche<br />

durch ein Hinweisschild auf <strong>der</strong> Grabstätte aufgefor<strong>der</strong>t, sich<br />

mit <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben<br />

die Auffor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hinweis drei Monate unbeachtet,<br />

kann die Friedhofsverwaltung<br />

a.) die Grabstätte abräumen, einebnen <strong>und</strong> einsäen <strong>und</strong><br />

b.) Grabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen beseitigen<br />

lassen.<br />

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1<br />

entsprechend. Wird die Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong><br />

Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en<br />

Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den<br />

Grabschmuck entfernen.<br />

VIII. Leichenhallen- <strong>und</strong> Trauerfeiern<br />

§ 28 Benutzung <strong>der</strong> Feier- <strong>und</strong> Leichenhallen<br />

(1) Die Feier- <strong>und</strong> Leichenhallen dienen <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong><br />

Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des<br />

Friedhofsverantwortlichen betreten werden.<br />

(2) Sofern keine ges<strong>und</strong>heitsaufsichtlichen o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken<br />

bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen<br />

während <strong>der</strong> festgesetzten Zeiten sehen.<br />

(3) Die Särge <strong>der</strong> an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten<br />

Verstorbenen können in <strong>der</strong> Leichenhalle aufgestellt<br />

werden. Der Zutritt zu diesem Raum <strong>und</strong> die Besichtigung <strong>der</strong><br />

Leichen bedürfen zusätzlich <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des<br />

<strong>Amts</strong>arztes.<br />

§ 29 Trauerfeier<br />

(1) Die Trauerfeiern können in <strong>der</strong> Feier-/Leichenhalle, am<br />

Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten<br />

werden.<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle als Feierhalle kann untersagt<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Verstorbene an einer meldepflichtigen<br />

übertragbaren Krankheit gelitten hat. Eine Aufbahrung in <strong>der</strong><br />

Feier-/Leichenhalle kann untersagt werden, wenn Bedenken<br />

wegen des Zustandes <strong>der</strong> Leiche bestehen.<br />

IX. Schlussvorschriften<br />

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§ 30 Alte Rechte<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei<br />

In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich<br />

die Nutzungszeit <strong>und</strong> die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen<br />

Nutzungsrechte von unbegrenzter o<strong>der</strong> unbestimmter Dauer<br />

werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 o<strong>der</strong> § 15<br />

Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch<br />

nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> zuletzt beigesetzten Leiche o<strong>der</strong><br />

Asche.<br />

§ 31 Haftung<br />

Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />

Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe, ihrer Anlagen o<strong>der</strong> ihrer<br />

Einrichtungen, durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen.<br />

Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- <strong>und</strong> Überwachungspflichten.<br />

Im Übrigen haftet die <strong>Stadt</strong> nur bei Vorsatz<br />

<strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit.<br />

Die Vorschriften über <strong>Amts</strong>haftung bleiben unberührt.<br />

§ 32 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a.) den Friedhof entgegen <strong>der</strong> Bestimmung des § 5 betritt,<br />

b.) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes<br />

entsprechend verhält o<strong>der</strong> die Anordnung des<br />

Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),<br />

c.) entgegen <strong>der</strong> Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />

1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis<br />

befährt,<br />

2. an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer<br />

Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />

3. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen,<br />

die im Rahmen von Bestattungsfeiern<br />

notwendig <strong>und</strong> üblich sind,<br />

4. den Friedhof o<strong>der</strong> seine Einrichtungen o<strong>der</strong><br />

Anlagen verunreinigt o<strong>der</strong> beschädigt o<strong>der</strong><br />

Rasenflächen o<strong>der</strong> Grabstätten unberechtigterweise<br />

betritt,<br />

5. Abraum o<strong>der</strong> Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong><br />

hierfür vorgesehenen Plätzen ablegt,<br />

6. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e,<br />

d.) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt<br />

(§ 12),<br />

e.) die Bestimmungen über zulässige Maße für<br />

Grabmale nicht einhält (§ 19),<br />

f.) Grabmale o<strong>der</strong> sonstige Grabausstattungen ohne<br />

Zustimmung errichtet o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t (§ 20),<br />

g.) Grabmale ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

entfernt (§ 24),<br />

h.) Grabmale o<strong>der</strong> Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem<br />

Zustand hält (§§ 22, 23 <strong>und</strong> 25),<br />

i.) Pflanzenschutz- o<strong>der</strong> Unkrautbekämpfungsmittel<br />

verwendet (§ 25 Abs. 8)<br />

j.) Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen<br />

versieht o<strong>der</strong> nicht o<strong>der</strong> entgegen § 25 <strong>und</strong> § 26<br />

bepflanzt,<br />

k.) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),<br />

l. ) die Leichenhalle entgegen § 28 betritt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.<br />

§ 33 Gebühren<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe <strong>und</strong> ihrer Einrichtungen sind<br />

die Gebühren nach den jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungen<br />

zu entrichten.<br />

§ 34 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in<br />

Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen für die<br />

Friedhöfe Gräfenwarth, Grochwitz, Möschlitz <strong>und</strong> Oberböhmsdorf<br />

vom 4. Februar 1997 außer Kraft.<br />

<strong>Schleiz</strong>, den 10. Februar 2010<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />

geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />

gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 31


GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSSATZUNG<br />

– FÜR DIE KOMMUNALEN FRIEDHÖFE DER<br />

STADT SCHLEIZ; AUSSER BERGFRIEDHOF –<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> hat in seinen Sitzungen vom 15.<br />

Dezember 2009 <strong>und</strong> 9. Februar 2010 gemäß §§ 19 <strong>und</strong> 21 <strong>der</strong><br />

Thüringer Kommunalordnung für den Freistaat Thüringen in<br />

<strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung <strong>und</strong> §§ 1, 2, 11 <strong>und</strong> 12 des<br />

Thüringer Kommunalabgabengesetz in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung sowie des § 33 <strong>der</strong> Friedhofssatzung über die kommunalen<br />

Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>; außer Bergfriedhof vom<br />

10. Februar 2010 folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung<br />

für die kommunalen Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong>;<br />

außer Bergfriedhof erlassen:<br />

I. Gebührenpflicht<br />

§ 1 Gebührenerhebung<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> kommunalen Friedhöfe (außer Bergfriedhof)<br />

<strong>und</strong> ihrer Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe (außer Bergfriedhof)<br />

vom 10. Februar 2010 werden Gebühren nach Maßgabe<br />

dieser Gebührensatzung erhoben.<br />

§ 2 Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen o<strong>der</strong> Genehmigungen<br />

nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung sind:<br />

a.) Personen gemäß § 14 Abs. 6 <strong>der</strong> Friedhofssatzung für<br />

die kommunalen Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> (außer<br />

Bergfriedhof),<br />

b.) bei Umbettungen <strong>und</strong> Wie<strong>der</strong>bestattungen <strong>der</strong><br />

Antragsteller.<br />

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:<br />

a.) <strong>der</strong> Antragsteller,<br />

b.) diejenige Person, die sich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber<br />

schriftlich zum Tragen <strong>der</strong> Kosten verpflichtet hat.<br />

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3 Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von<br />

Leistungen nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung, <strong>und</strong> zwar mit <strong>der</strong> Beantragung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Leistung.<br />

(2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides<br />

fällig.<br />

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgr<strong>und</strong><br />

dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Durch die Einhegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung<br />

zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird<br />

die Verpflichtung zur Zahlung gemäß § 3 Absatz 2 nicht aufgehoben.<br />

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser<br />

Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften<br />

des Thüringer Verwaltungszustellungs- <strong>und</strong> Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

II. Gebühren<br />

§ 5 Verwaltungsgebühren<br />

a.) Grabbrief / Graburk<strong>und</strong>e bei Beisetzungen 25,– Euro<br />

b.) Grabbrief / Graburk<strong>und</strong>e bei<br />

Verlängerungen u.a.<br />

20,– Euro<br />

c.) Zuweisung <strong>der</strong> Grabstätte / Beisetzungsstätte 15,– Euro<br />

d.) zusätzliche Graburk<strong>und</strong>en<br />

10,– Euro<br />

e.) Erlaubnisgebühren für das Fällen von Bäumen 20,– Euro<br />

f.) Erlaubnisgebühr für Grabeinebnen nach<br />

Auffor<strong>der</strong>ung<br />

10,– Euro<br />

g.) Urnenversand<br />

20,– Euro<br />

Diese Gebühren werden auf Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schleiz</strong> erhoben.<br />

§ 6 Gebühren für die Benutzung <strong>der</strong> Leichen-/Feierhalle<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> Leichen-/Feierhalle werden folgende<br />

Gebühren erhoben:<br />

a.) einfache Benutzung (Trauerfeier, Urnenbeisetzung<br />

u.a.)<br />

25,– Euro<br />

b.) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 30,– Euro<br />

für jeden weiteren Tag<br />

10,– Euro<br />

c.) Aufbewahrung einer Urne bis 14 Tage 10,– Euro<br />

für jeden weiteren Tag<br />

5,– Euro<br />

§ 7 Bestattungsgebühren<br />

Für das Ausheben <strong>und</strong> Schließen eines Grabes, den Transport<br />

des Sarges von <strong>der</strong> Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken<br />

des Sarges in das Grab, durch die Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleiz</strong>, werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a.) bei <strong>der</strong> Bestattung einer Leiche mit einer Person<br />

vom 5. Lebensjahr ab in ein Wahlgrab 300,– Euro<br />

b.) bei <strong>der</strong> Bestattung einer Leiche eines Kindes<br />

unter 5 Jahren in ein Wahlgrab<br />

250,– Euro<br />

c.) bei <strong>der</strong> Bestattung einer Urne<br />

125,– Euro<br />

§ 8 Ausgrabungsgebühren<br />

Für eine Ausgrabung werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a.) Ausgrabung einer Leiche: je Fall individuell<br />

(alle anfallenden Kosten wie Genehmigung, Gebühren,<br />

Ausgabe 2/2010 – Amtlicher Teil vom 25. Februar 2010 – Seite 32


Technik u.a. sowie mindestens 300 % <strong>der</strong> Bestattungsgebühren)<br />

Die Ausgrabung einer Leiche kann auch von einem dazu<br />

berechtigten Unternehmen durchgeführt werden. Das<br />

Unternehmen hat vor <strong>der</strong> Ausgrabung <strong>der</strong> Leiche dies bei<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Genehmigung<br />

wird mit einer Gebühr in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Bestattungsgebühr<br />

berechnet.<br />

b.) Für die Ausgrabung einer Aschenurne 125,– Euro<br />

c.) Ist bei <strong>der</strong> Ausgrabung eine Umsargung erfor<strong>der</strong>lich,<br />

so wird hierfür (ohne Sargstellung) eine geson<strong>der</strong>te<br />

Gebühr nach Vereinbarung erhoben.<br />

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten<br />

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer von 25<br />

Jahren werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a.) für eine Einzelgrabstelle<br />

250,– Euro<br />

b.) für eine Doppelgrabstelle<br />

400,– Euro<br />

c.) für jede weitere zusammengehörige<br />

Grabstätte<br />

200,– Euro<br />

(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte werden folgende<br />

Gebühren erhoben:<br />

a.) je Urnengrabstätte<br />

(Nutzungsdauer 25 Jahre)<br />

200,– Euro<br />

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende<br />

Gebühren erhoben:<br />

a.) je Einzelgrabstelle <strong>und</strong> Jahr <strong>der</strong><br />

Verlängerung<br />

10,– Euro<br />

b.) je Doppelgrabstätte <strong>und</strong> Jahr <strong>der</strong><br />

Verlängerung<br />

16,– Euro<br />

c.) je weiterer Grabstätte (zusammengehörig)<br />

<strong>und</strong> Jahr <strong>der</strong> Verlängerung<br />

8,– Euro<br />

c.) je Urnengrabstelle <strong>und</strong> Jahr <strong>der</strong><br />

Verlängerung<br />

8,– Euro<br />

§ 10 Gebühren für Grabräumung<br />

eines Grabmals:<br />

für jedes Jahr vor Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit:<br />

§ 12 Son<strong>der</strong>leistungen<br />

30,– Euro<br />

Für Son<strong>der</strong>leistungen (Bsp.: Entfernen o. Instandsetzen von<br />

Grabbauwerken), die in <strong>der</strong> Gebührensatzung nicht enthalten<br />

sind, werden in Höhe von 100 % <strong>der</strong> üblichen Gebühren mit<br />

dem Auftraggeber entsprechend des zu erwartenden Aufwandes<br />

vereinbart.<br />

§ 13 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in<br />

Kraft.<br />

§ 14 Außer-Kraft-Treten<br />

Die bisher gültigen Gebührensatzungen vom 7. November<br />

2001 für die Ortsteile Gräfenwarth, Grochwitz, Möschlitz <strong>und</strong><br />

Oberböhmsdorf treten bei In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Schleiz</strong>, den 10. Februar 2010<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />

geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />

gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich<br />

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit/Nutzungszeit<br />

o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entziehung des Nutzungsrechtes<br />

durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren<br />

erhoben:<br />

a.) Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft <strong>und</strong> je<br />

St<strong>und</strong>e wird als Gebühr <strong>der</strong> jeweils gültige Tariflohn<br />

zuzüglich 75% Aufschlag erhoben.<br />

b.) Transport <strong>und</strong> Entsorgung <strong>der</strong> Steine:<br />

– Grabstein (Einzel-/Urnengrab) 30,– Euro<br />

– Grabstein (Doppelgrab) 35,– Euro<br />

– Einfassung 25,– Euro<br />

– Beseitigung von Strauchwerk/Gebüsch u.ä. 25,– Euro<br />

Bei überverhältnismäßig großen Gräbern werden Son<strong>der</strong>vereinbarungen<br />

zu den Kosten gemäß § 12 dieser Satzung erhoben.<br />

§ 11 Sonstige Gebühren<br />

(1) Die Zustimmung zur Aufstellung o<strong>der</strong><br />

Verän<strong>der</strong>ung eines Grabmals:<br />

25,– Euro<br />

(2) Die Zustimmung zur vorzeitigen Einebnung<br />

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