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480 Hauptsatzung Der Stadtrat der Stadt Schifferstadt hat aufgrund ...

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<strong>480</strong><br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

<strong>Der</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schifferstadt</strong> <strong>hat</strong> <strong>aufgrund</strong> <strong>der</strong> §§ 24 und 25 Gemeindeordnung<br />

(GemO), <strong>der</strong> §§ 7 und 8 <strong>der</strong> Landesverordnung zur Durchführung <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 <strong>der</strong> Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung<br />

kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 <strong>der</strong> Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />

die folgende <strong>Hauptsatzung</strong> beschlossen,<br />

die hiermit bekannt gemacht wird:<br />

§ 1 *3)<br />

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben<br />

(1) <strong>Der</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung o<strong>der</strong> in<br />

welchen Zeitungen die Veröffentlichungen erfolgen. <strong>Der</strong> Beschluss ist<br />

öffentlich bekannt zu machen.<br />

Darüber hinaus erfolgen ergänzend zur Information die öffentlichen Bekanntmachungen<br />

im Internet unter <strong>der</strong> Adresse www.schifferstadt.de.<br />

(2) Karten, Pläne o<strong>der</strong> Zeichnungen und damit verbundene Texte o<strong>der</strong> Erläuterungen<br />

können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem<br />

Dienstgebäude <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schifferstadt</strong> zu je<strong>der</strong>manns Einsicht<br />

während <strong>der</strong> Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist<br />

auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit <strong>der</strong> Auslegung<br />

spätestens am Tage vor dem Beginn <strong>der</strong> Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung<br />

in <strong>der</strong> Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist<br />

beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien<br />

Werktagen keine Möglichkeit <strong>der</strong> Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist<br />

so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen<br />

werden kann.<br />

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben<br />

ist und hierfür keine beson<strong>der</strong>en Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


481<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des<br />

<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es <strong>Schifferstadt</strong> o<strong>der</strong> eines Ausschusses/o<strong>der</strong> eines Beirates<br />

werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln,<br />

die sich<br />

a) im Eingang des Rathauses, Marktplatz 2,<br />

b) am Feuerwehrgerätehaus, Amselweg 61,<br />

befinden, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung<br />

gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.<br />

(5) Kann wegen eines Naturereignisses o<strong>der</strong> wegen an<strong>der</strong>er beson<strong>der</strong>er<br />

Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt<br />

werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung<br />

durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an den<br />

in Abs. 4 beschriebenen Stellen befinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich<br />

nach Beseitigung des Hin<strong>der</strong>nisses in <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />

Form nachzuholen.<br />

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine an<strong>der</strong>e<br />

Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.<br />

§ 2<br />

Ältestenrat des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es<br />

(1) <strong>Der</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> bildet einen Ältestenrat, <strong>der</strong> den Bürgermeister in Fragen<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung und des Ablaufs <strong>der</strong> Sitzungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es berät.<br />

(2) Dem Ältestenrat gehören <strong>der</strong> Bürgermeister, die Beigeordneten und die<br />

Fraktionsvorsitzenden an.<br />

(3) Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

entsprechend.<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


482<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

§ 3 *2)<br />

Ausschüsse des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es<br />

(1) <strong>Der</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> bildet einen Hauptausschuss; <strong>der</strong> Hauptausschuss <strong>hat</strong><br />

9 Mitglie<strong>der</strong> und für jedes Mitglied 2 Stellvertreter.<br />

(2) <strong>Der</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> bildet neben dem Hauptausschuss folgende weitere Ausschüsse:<br />

1. Bau- und Verkehrsausschuss 9 Mitglie<strong>der</strong><br />

2. Werkausschuss 9 Mitglie<strong>der</strong><br />

3. Ausschuss für Kultur, Partnerschaften und Sport 9 Mitglie<strong>der</strong><br />

4. Ausschuss für Generationen und Soziales 9 Mitglie<strong>der</strong><br />

5. Forst-, Agrar- und Umweltausschuss 9 Mitglie<strong>der</strong><br />

6. Rechnungsprüfungsausschuss 7 Mitglie<strong>der</strong><br />

7. Schulträgerausschuss 4 Mitglie<strong>der</strong><br />

(3) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben für jedes Mitglied mindestens<br />

einen, höchstens zwei Vertreter.<br />

(4) Die Mitglie<strong>der</strong> und Stellvertreter des Hauptausschusses, des Bau- und<br />

Verkehrsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses werden<br />

aus <strong>der</strong> Mitte des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es gewählt. Bei allen an<strong>der</strong>en Ausschüssen<br />

können wählbare Bürgerinnen und Bürger Mitglied o<strong>der</strong> Stellvertreter<br />

sein, wobei dann mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Ausschussmitglie<strong>der</strong><br />

Mitglied des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es sein soll.<br />

Zum Werkausschuss treten in einem Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahl Vertreterinnen<br />

und Vertreter <strong>der</strong> Beschäftigten hinzu.<br />

§ 4<br />

Übertragung von Aufgaben des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es auf Ausschüsse<br />

Die Übertragung <strong>der</strong> Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit<br />

auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es. Sie gilt bis zum<br />

Ende <strong>der</strong> Wahlzeit des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es, soweit die Beschlussfassung dem Aus-<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


483<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

schuss nicht wie<strong>der</strong> entzogen wird. Die Bestimmungen dieser <strong>Hauptsatzung</strong><br />

bleiben unberührt.<br />

§ 5 *2)<br />

Übertragung von Aufgaben des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es auf den Hauptausschuss<br />

(1) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten<br />

übertragen:<br />

1. Zustimmung zur Ernennung <strong>der</strong> Beamten des gehobenen Dienstes<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sowie Zustimmung zur Entlassung <strong>der</strong> Beamten auf Probe<br />

dieser Laufbahngruppe gegen <strong>der</strong>en Willen;<br />

2. Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung <strong>der</strong> dem gehobenen<br />

Dienst vergleichbaren Arbeitnehmer <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sowie Zustimmung<br />

zur Kündigung gegen <strong>der</strong>en Willen;<br />

3. Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;<br />

4. Genehmigung von Verträgen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Bürgermeister und<br />

den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €;<br />

5. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie <strong>der</strong> Abschluss<br />

von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht<br />

dem Bürgermeister übertragen ist;<br />

6. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger<br />

Aufwendung o<strong>der</strong> Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 €;<br />

7. Verfügung über das <strong>Stadt</strong>vermögen durch Erwerb, Veräußerung,<br />

Tausch, Verpachtung sowie Hingabe von Darlehen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ab einer<br />

Wertgrenze von 5.000 € bis zu einer Wertgrenze von 200.000 €;<br />

8. Zeitpunkt und Höhe <strong>der</strong> Aufnahme von Krediten nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

Haushaltssatzung;<br />

9. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber<br />

nicht dem Bürgermeister übertragen ist;<br />

10. Stundung und Erlass von For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, soweit die Entscheidung<br />

hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz o<strong>der</strong> diese<br />

<strong>Hauptsatzung</strong> übertragen ist;<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


484<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

11. Gewährung laufen<strong>der</strong> Zuwendungen im Rahmen <strong>der</strong> bereitgestellten<br />

Haushaltsmittel.<br />

12. a) Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen,<br />

Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen ohne<br />

Wertgrenzenbeschränkung.<br />

b) die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen<br />

und ähnliche Zuwendungen im Einzelfall ohne Wertgrenzenbeschränkung.<br />

c) Die Entscheidung hinsichtlich <strong>der</strong> Vermittlung und Annahme erfolgt<br />

im Falle <strong>der</strong> Kleinbeträge bis 3.000 € je Einzelfall einmal<br />

halbjährlich durch verbundenen Beschluss.<br />

(2) <strong>Der</strong> Hauptausschuss ist außerdem oberste Dienstbehörde im Sinne des<br />

§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG.<br />

(3) Dem Hauptausschuss obliegt auch die Vorbereitung <strong>der</strong> Beschlüsse des<br />

<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es über die Finanzplanung, den Haushaltsplan und die Satzungen.<br />

§ 6 *2)<br />

Übertragung von Aufgaben des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es auf den Werkausschuss<br />

(1) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten<br />

des Eigenbetriebes <strong>Stadt</strong>werke übertragen:<br />

1. Zustimmung zur Leistung erfolgsgefährden<strong>der</strong> überplanmäßiger und<br />

außerplanmäßiger Aufwendungen o<strong>der</strong> Auszahlungen bis zu einem<br />

Betrag von 10.000 €.<br />

2. Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende <strong>Stadt</strong>vermögen bis<br />

zu einem Betrag von 200.000 €;<br />

3. Genehmigung von den Eigenbetrieb betreffenden Verträgen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze<br />

von 10.000 €.<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


485<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

(2) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 7 2*)<br />

Übertragung von Aufgaben des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es<br />

auf den Bau- und Verkehrsausschuss<br />

(1) Dem Bau- und Verkehrsausschuss obliegt die abschließende Beratung<br />

und Beschlussfassung über technische Angelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Entscheidung über Fragen, die sich beim Vollzug des Baugesetzbuches,<br />

<strong>der</strong> Landesbauordnung, <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung sowie <strong>der</strong><br />

Bebauungspläne ergeben.<br />

(2) Dem Bau- und Verkehrsausschuss obliegt weiterhin die abschließende<br />

Beratung und Beschlussfassung für folgende Verfahrensschritte bei <strong>der</strong><br />

Aufstellung von Bauleitplänen:<br />

a) Beschlussfassung über die Anregungen und Bedenken aus <strong>der</strong> vorgezogenen<br />

Bürgerbeteiligung,<br />

b) Annahme <strong>der</strong> Plankonzeption nach <strong>der</strong> vorgezogenen Bürgerbeteiligung,<br />

c) Freigabe zur Anhörung <strong>der</strong> Träger öffentlicher Belange,<br />

d) Beschlussfassung über die Bedenken und Anregungen <strong>der</strong> Träger öffentlicher<br />

Belange,<br />

e) Annahme <strong>der</strong> Plankonzeption nach <strong>der</strong> Beschlussfassung über die<br />

Bedenken und Anregungen <strong>der</strong> Träger öffentlicher Belange,<br />

f) Beschlussfassung zur Planauslegung,<br />

(3) Außerdem obliegt ihm die Beratung und Beschlussfassung über<br />

a) die Vergabe von Bauaufträgen und Bauarbeiten bis zu einer Wertgrenze<br />

von 100.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem<br />

Bürgermeister übertragen ist.<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


486<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

b) die Zustimmung zum Tausch, Erwerb und Verkauf von Grundstücken<br />

und den daraus entstehenden Kosten und des Ausgleiches bis zur<br />

Wertgrenze von 10.000 €.<br />

§ 8 2*)<br />

Übertragung von Aufgaben des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es auf den Bürgermeister<br />

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten<br />

übertragen:<br />

1. Verfügung über das <strong>Stadt</strong>vermögen sowie die Hingabe von Darlehen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall,<br />

2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen <strong>der</strong> verfügbaren<br />

Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall,<br />

3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe <strong>der</strong> Entscheidungen des<br />

<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es o<strong>der</strong> des Hauptausschusses,<br />

4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen <strong>der</strong> verfügbaren Haushaltsmittel<br />

nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien<br />

des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es,<br />

5. Stundung gemeindlicher For<strong>der</strong>ungen und Nie<strong>der</strong>schlagung von For<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> im Einzelfall bis zu einem Betrag von 10.000 €,<br />

6. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,<br />

7. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 25.000 € im<br />

Einzelfall,<br />

8. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von<br />

<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre), § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen<br />

des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge <strong>der</strong><br />

städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,<br />

9. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln<br />

zur Fristwahrung.<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


487<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

10. Die gemeindliche Vertretung <strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte in <strong>der</strong> Jagdgenossenschaftsversammlung.“<br />

(2) Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben<br />

unberührt. Ebenso bleiben sonstige beson<strong>der</strong>e gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen<br />

unberührt.<br />

(3) <strong>Der</strong> Bürgermeister berichtet dem <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> bis spätestens zur letzten<br />

Ratssitzung eines jeden Jahres schriftlich über die finanziellen Auswirkungen<br />

<strong>der</strong> Entscheidungen nach den Ziffern 1 - 7 des Absatzes 1.<br />

§ 9<br />

Beigeordnete<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schifferstadt</strong> <strong>hat</strong> drei Beigeordnete.<br />

(2) Für die Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> werden drei Geschäftsbereiche gebildet, die<br />

auf Beigeordnete zu übertragen sind.<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

§ 10<br />

Aufwandsentschädigung <strong>der</strong> Beigeordneten<br />

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall <strong>der</strong> Vertretung des<br />

Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung<br />

nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 33,33 % (1/3)<br />

gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters<br />

nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden<br />

Tag <strong>der</strong> Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt<br />

die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen<br />

Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes<br />

nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist<br />

anzurechnen.<br />

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich<br />

übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


488<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

von 50 % <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1. Hiervon<br />

erhalten<br />

<strong>der</strong> 1. Beigeordnete 85 %,<br />

<strong>der</strong> 2. und 3. Beigeordnete 70 %.<br />

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 5 entsprechend.<br />

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung <strong>der</strong><br />

Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale<br />

Lohnsteuer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen<br />

Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung<br />

nicht angerechnet.<br />

§ 11<br />

Aufwandsentschädigung für Mitglie<strong>der</strong> des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es<br />

und <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

(1) Zur Abgeltung <strong>der</strong> notwendigen baren Auslagen und <strong>der</strong> sonstigen persönlichen<br />

Aufwendungen erhalten die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglie<strong>der</strong> für die Teilnahme<br />

an Sitzungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es eine Entschädigung nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

Absätze 2 bis 7.<br />

(2) Die Entschädigung für Ratsmitglie<strong>der</strong> wird gewährt in Form eines monatlichen<br />

Grundbetrags in Höhe 50 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von<br />

70 €. <strong>Der</strong> Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt,<br />

wenn das <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglied an mindestens <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> in diesem<br />

Jahr stattgefundenen <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen<br />

<strong>hat</strong> o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen<br />

wurde. Wenn ein Rats- o<strong>der</strong> Ausschussmitglied eine Stunde o<strong>der</strong><br />

länger zu spät an <strong>der</strong> Sitzung teilnimmt, erhält es nur die Hälfte des Sitzungsgeldes.<br />

(3) Neben <strong>der</strong> Entschädigung nach Abs. 2 werden keine Fahrkosten für<br />

Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


489<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

(4) Neben <strong>der</strong> Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall<br />

in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen<br />

tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie<br />

den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.<br />

Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe<br />

eines Durchschnittssatzes je Sitzung, dessen Höhe vom Hauptausschuss<br />

festgesetzt wird. Personen, die we<strong>der</strong> einen Lohn- noch einen Verdienstausfall<br />

geltend machen können, denen aber im beruflichen o<strong>der</strong> häuslichen<br />

Bereich ein Nachteil entsteht, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel nur durch das<br />

Nachholen versäumter Arbeit o<strong>der</strong> die Inanspruchnahme einer Hilfskraft<br />

ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich, <strong>der</strong> vom<br />

Hauptausschuss festgesetzt wird.<br />

(5) Neben <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung erhalten die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglie<strong>der</strong> für<br />

Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.<br />

(6) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es und die Fraktionsvorsitzenden<br />

im Ältestenrat erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes<br />

in Höhe von 70 €.<br />

(7) Für die Vorsitzenden <strong>der</strong> im <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> gebildeten Fraktionen erhöht sich<br />

<strong>der</strong> Grundbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 um 100 %, nicht jedoch das<br />

Sitzungsgeld für Rats- und Ausschusssitzungen.<br />

§ 12<br />

Geschäftsführungskosten <strong>der</strong> im <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> vertretenen Fraktionen<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


490<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

(1) Zur Bestreitung ihrer Geschäftsführungskosten erhält jede Fraktion des<br />

<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s eine monatliche Zuweisung. Die Höhe <strong>der</strong> Zuweisung richtet<br />

sich nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> den einzelnen Fraktionen angehörenden Ratsmitglie<strong>der</strong>n<br />

und beträgt monatlich für jedes Mitglied 10 €. Unabhängig<br />

davon erhält jede Fraktion monatlich einen Sockelbetrag in Höhe von<br />

50 €.<br />

(2) Je<strong>der</strong> Fraktion werden entsprechend dem Sitzverhältnis geeignete Räumlichkeiten<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

(3) Die Geschäftsführungskosten werden bis zum Ende des Monats gewährt,<br />

in dem die Wahlzeit des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s endet. Zu Beginn <strong>der</strong> Wahlzeit richtet<br />

sich die Gewährung von Geschäftsführungskosten nach dem Monat <strong>der</strong><br />

Konstituierung des neuen <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s. Fällt die Konstituierung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />

in den Wahlmonat, so sind die nach dieser Bestimmung zu zahlenden<br />

Geschäftsführungskosten anzurechnen.<br />

(4) Die auf die Fraktionen entfallenden Geschäftsführungskosten werden jeweils<br />

nachträglich zum Ende eines Monats erstattet.<br />

§ 13 1*)…4*)<br />

Entschädigung <strong>der</strong> Beauftragten<br />

(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale<br />

Entschädigung in Höhe von 200 €.<br />

(2) Die ehrenamtlichen Umweltbeauftragten erhalten eine monatliche pauschale<br />

Entschädigung von 200 €.<br />

(3) Die ehrenamtlichen Archivpfleger erhalten eine monatliche pauschale<br />

Entschädigung von 200 €.<br />

(4) Die/<strong>der</strong> ehrenamtliche Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte erhält eine monatliche<br />

pauschale Entschädigung von 200 €.<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


491<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

(5) § 11 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren<br />

Entschädigungen, insbeson<strong>der</strong>e Sitzungsgel<strong>der</strong>, geleistet.<br />

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung <strong>der</strong><br />

Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale<br />

Lohnsteuer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schifferstadt</strong> getragen. Die pauschale Lohnsteuer<br />

und pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden<br />

auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.<br />

§ 14<br />

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige<br />

(1) Zur Abgeltung <strong>der</strong> notwendigen baren Auslagen und <strong>der</strong> sonstigen persönlichen<br />

Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />

und <strong>der</strong> Absätze 2 bis 5.<br />

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten<br />

1. <strong>der</strong> Wehrleiter und sein ständiger Vertreter,<br />

2. die Zugführer und ihre ständigen Vertreter,<br />

3. <strong>der</strong> Gerätewart,<br />

4. <strong>der</strong> Jugendfeuerwehrwart,<br />

5. <strong>der</strong> für die Bedienung, Wartung und Pflege <strong>der</strong> Informations- und<br />

Kommunikationsmittel zuständige Feuerwehrangehörige.<br />

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags<br />

gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />

genannten Aufwendungen beson<strong>der</strong>s erstattet.<br />

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für<br />

1. den ehrenamtlichen Wehrleiter 100 % des Höchstsatzes in § 10<br />

Abs. 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden<br />

Fassung,<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


492<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

2. den ehrenamtlichen ständigen Vertreter des Wehrleiters gemäß § 10<br />

Abs. 3 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung 50 % <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung<br />

des Wehrleiters,<br />

3. den ehrenamtlichen Zugführer 100 % des Höchstsatzes in § 10<br />

Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden<br />

Fassung,<br />

4. den ehrenamtlichen ständigen Vertreter des Zugführers 50 % <strong>der</strong><br />

Aufwandsentschädigung des Zugführers,<br />

5. den ehrenamtlichen Gerätewart 100 % des Höchstsatzes in § 11 Abs.<br />

4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden<br />

Fassung,<br />

6. den ehrenamtlichen Jugendfeuerwehrwart den in <strong>der</strong> Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />

in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten<br />

Betrag,<br />

7. den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, <strong>der</strong> für die Bedienung,<br />

Wartung und Pflege <strong>der</strong> Informations- und Kommunikationsmittel zuständig<br />

ist, den Mindestsatz des in <strong>der</strong> Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />

in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Betrags.<br />

(5) Als Ersatz <strong>der</strong> notwendigen baren Auslagen erhalten Angehörige <strong>der</strong><br />

Freiwilligen Feuerwehr für die Teilnahme an kostenfreien Einsätzen einen<br />

Abgeltungsbetrag von 2 € je Stunde Einsatzzeit.<br />

(6) Als Ersatz <strong>der</strong> notwendigen baren Auslagen erhalten Angehörige <strong>der</strong><br />

Freiwilligen Feuerwehr für die Teilnahme an kostenpflichtigen Einsätzen<br />

einen Abgeltungsbetrag von 4 € je Stunde Einsatzzeit.<br />

(7) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung <strong>der</strong><br />

Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale<br />

Lohnsteuer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen<br />

Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung<br />

nicht angerechnet.<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10


493<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

§ 15 2*) 3*) 4*)<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Die <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20. August 1999 und die Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

vom 15.07.2002 außer Kraft.<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

HINWEIS:<br />

Die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.07.2004, im Amtsblatt veröffentlicht am 27.07.2004, ist am 01.07.2004 in<br />

Kraft getreten.<br />

1* Geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 08.12.2006, mit Beschluss vom 30.11.2006;<br />

im Amtsblatt am 09.12.2006 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2007<br />

2* Geän<strong>der</strong>t durch 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.07.2009, mit Beschluss vom 09.07.2009;<br />

im Amtsblatt am 18.07.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 01.07.2009<br />

3* Geän<strong>der</strong>t durch 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.12.2009, mit Beschluss vom 26.11.2009;<br />

im Amtsblatt am 29.12.09 veröffentlicht, In Kraft getreten am 30.12.2009<br />

4* Geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 11.06.2010, mit Beschluss vom 27.05.2010;<br />

im Amtsblatt am 18.06.10 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.07.2010<br />

21.06.10

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