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und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege - Schifferstadt

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813<br />

<strong>Wirtschaftswege</strong>satzung<br />

(2) Verbote <strong>und</strong> Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben,<br />

bleiben unberührt.<br />

(3) Auszunehmen von der unerlaubten Benutzung der Feld- <strong>und</strong> <strong>Waldwege</strong><br />

ist das Befahren der Wege für Maßnahmen <strong>und</strong> Handlungen, die einer<br />

ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />

dienen.<br />

§ 7<br />

Pflichten der Benutzer<br />

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen der Stadt unverzüglich mitteilen.<br />

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung<br />

unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung<br />

auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt,<br />

hat der Stadt die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden<br />

Kosten zu erstatten. Die Stadt kann dem Schädiger unter Festsetzung<br />

einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.<br />

(3) Dünger, Erde <strong>und</strong> sonstige Materialien, die aufgr<strong>und</strong> der Geländebeschaffenheit<br />

vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind<br />

unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Pflichten der Angrenzer<br />

Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer der an die Wege angrenzenden Gr<strong>und</strong>stücke haben<br />

dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher,<br />

Bäume <strong>und</strong> Wildkräuter die Benutzung <strong>und</strong> der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt<br />

wird. Abfälle <strong>und</strong> andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial,<br />

Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Gr<strong>und</strong>stücken<br />

auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücke zu beseitigen.<br />

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HINWEISE:<br />

Die Satzung über die Benutzung der städtischen Feld- <strong>und</strong> <strong>Waldwege</strong> - <strong>Benutzungssatzung</strong> <strong>Wirtschaftswege</strong><br />

- vom 12.12.1985, im Amtsblatt veröffentlicht am 21.12.1985, ist am 01.01.1986 in Kraft<br />

getreten.<br />

1*) Geändert durch Euro-Anpassungssatzung vom 22.06.2001 mit Beschluss vom 21.06.2001;<br />

im Amtsblatt am 04.07.2001 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.01.2002<br />

16. Januar 2002

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