und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege - Schifferstadt
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<strong>Wirtschaftswege</strong>satzung<br />
§ 2<br />
Bestandteil der Wege<br />
Zu den Wegen gehören<br />
1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegr<strong>und</strong>, Wegeunterbau,<br />
Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />
Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,<br />
2. der Luftraum über dem Wegekörper sowie<br />
3. der Bewuchs <strong>und</strong> das Zubehör.<br />
§ 3<br />
Bereitstellung<br />
Die Stadt gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe<br />
der Satzung.<br />
§ 4<br />
Zweckbestimmung<br />
(1) Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlich<br />
genutzten Gr<strong>und</strong>stücke. Die Benutzung als Fuß-, Rad- <strong>und</strong><br />
Reitweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen<br />
ergeben.<br />
(2) Die Benutzung von Wegen zu anderen Zwecken, insbesondere um zu<br />
Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben,<br />
Sandgruben <strong>und</strong> Steinbrüchen <strong>und</strong> ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist<br />
nur mit Erlaubnis der Stadt zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.<br />
(3) Rechte zur Benutzung der Wege aufgr<strong>und</strong> anderer Vorschriften bleiben<br />
unberührt.<br />
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HINWEISE:<br />
Die Satzung über die Benutzung der städtischen Feld- <strong>und</strong> <strong>Waldwege</strong> - <strong>Benutzungssatzung</strong> <strong>Wirtschaftswege</strong><br />
- vom 12.12.1985, im Amtsblatt veröffentlicht am 21.12.1985, ist am 01.01.1986 in Kraft<br />
getreten.<br />
1*) Geändert durch Euro-Anpassungssatzung vom 22.06.2001 mit Beschluss vom 21.06.2001;<br />
im Amtsblatt am 04.07.2001 veröffentlicht, in Kraft getreten am 01.01.2002<br />
16. Januar 2002