Dezember - Schibri-Verlag
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Nr. 08/2013<br />
Amtsblatt der Gemeinde Uckerland<br />
7<br />
Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind mindert<br />
sich der nach § 8 dieser Satzung ermittelte Kostenbeitrag<br />
um weitere 5 %.<br />
(3) Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus den<br />
beiliegenden Tabellen. Die Tabellen (Anlage 1-3) sind<br />
Bestandteil der Satzung und untergliedern sich nach<br />
Kinderkrippe, Kindergarten und Hort.<br />
Der Höchstbetrag bemisst sich nach den Kosten des<br />
einzelnen Platzes abzüglich der institutionellen Förderung.<br />
Sind die Personensorgeberechtigten nicht<br />
bereit, gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte<br />
die Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen sie<br />
für ihr Kind den Höchstbetrag in der entsprechenden<br />
Betreuungsform.<br />
(4) Dem Kostenbeitragsbescheid ist ein Berechnungsbogen<br />
zur Ermittlung des Kostenbeitrages beizufügen.<br />
(5) Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge für<br />
die Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe<br />
der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu<br />
entrichten (Essengeld) (Anlage 4).<br />
Das Essengeld für Krippen- und Kindergartenkinder sowie<br />
für Hortkinder ist direkt beim Anbieter zu entrichten.<br />
§ 6<br />
Umfang und Art der Betreuung<br />
(1) Die Einhaltung der im Betreuungsvertrag vereinbarten<br />
Betreuungszeit wird von der jeweiligen Kindereinrichtung<br />
kontrolliert. In Härtefällen sind Ausnahmen möglich.<br />
(2) Eine Betreuung für Grundschulkinder in den Ferienzeiten<br />
und an schulfreien Tagen über die im Betreuungsvertrag<br />
vereinbarte Betreuungszeit hinaus erfolgt nur, wenn die<br />
familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit,<br />
die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die<br />
Aus- und Fortbildung der Personensorgeberechtigten<br />
dies erforderlich machen. Die Betreuung über die im<br />
Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungszeit hinaus<br />
wird mit einem zusätzlichen Kostenbeitrag zu dem jeweiligen<br />
monatlichen Kostenbeitrag auf Grundlage des<br />
ermittelten Kostenbeitrages erhoben.<br />
(3) Bei Überschreitung der im Betreuungsvertrag festgelegten<br />
Betreuungszeit durch die Personensorgeberechtigten<br />
erhebt die Gemeinde Uckerland für jede<br />
angefangene Stunde eine Pauschale in Höhe von<br />
5,00 €.<br />
(4) In den Kindertagesstätten der Gemeinde Uckerland<br />
können Besucherkinder, Förderkinder, Kinder bei einmaliger<br />
notwendiger Verlängerung der Betreuungszeiten<br />
und Kinder in der Eingewöhnungsphase stundenweise<br />
betreut werden.<br />
(5) Für die stundenweise Betreuung wird folgender Kostenbeitrag<br />
erhoben: 3 €/Stunde.<br />
Die stundenweise Betreuung in der Eingewöhnungsphase<br />
ist kostenfrei.<br />
(6) Der Kostenbeitrag für die stundenweise Betreuung ist<br />
in der Kindertagestätte zu entrichten.<br />
(7) Die vereinbarte Betreuungszeit laut Betreuungsvertrag<br />
kann in begründeten Fällen in Abstimmung mit der<br />
Kita-Leiterin in der Woche variabel genutzt werden.<br />
Es darf allerdings die Gesamtbetreuungszeit innerhalb<br />
der Woche nicht überschritten werden.<br />
(8) Die innerhalb eines Hortvertrages vereinbarte Betreuungszeit<br />
kann geteilt werden und in zwei vorher im<br />
Betreuungsvertrag vereinbarten Kindertagesstätten<br />
realisiert werden.<br />
§ 7<br />
Fälligkeit des Kostenbeitrages<br />
(1) Die monatlichen Kostenbeiträge werden durch einen<br />
entsprechenden Bescheid festgesetzt.<br />
(2) Erhebungszeitraum ist der Monat. Krankheits- oder<br />
urlaubsbedingte Fehlzeiten der Kinder bleiben unberücksichtigt.<br />
Entsprechendes gilt für Betriebsferien und<br />
Schließtage der Einrichtungen.<br />
(3) Der Kostenbeitrag ist zum 15. des laufenden Monats<br />
fällig und wird in 12 Monatsbeiträgen erhoben.<br />
(4) Der Kostenbeitrag ist auf ein vom Träger der Kindertagesstätte<br />
zu benennendes Konto zu überweisen.<br />
Es ist das Kassenzeichen anzugeben, welches den<br />
Personensorgeberechtigten benannt worden ist.<br />
(5) Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren<br />
eingezogen.<br />
§ 8<br />
Bemessung des Einkommens und Nachweis<br />
(1) Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge sind die<br />
jeweilige Betreuungsform, der Umfang der vereinbarten<br />
Betreuungszeit, das Einkommen der Eltern und die<br />
Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder.<br />
(2) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages<br />
ist das Jahreseinkommen der Eltern des Jahres vor<br />
Inanspruchnahme der Betreuungsleistung.<br />
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu<br />
einem höheren Kostenbeitrag führen können, sind<br />
unverzüglich anzugeben.<br />
Der Kostenbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach<br />
Eintritt der Änderung neu zu erheben.<br />
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe<br />
der positiven Einkünfte der Eltern gemäß § 2 Abs. 1<br />
und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).<br />
Dem Einkommen sind steuerfreie Einnahmen im Sinne<br />
des § 3 EStG (in der jeweils aktuellen Fassung) der<br />
Eltern hinzu zu rechnen.<br />
Elterngeld findet bei der Berechnung des Einkommens<br />
ab 300,01 € Berücksichtigung. Nicht zum Einkommen<br />
im Sinne dieser Satzung gehört das Kindergeld.<br />
Von dem so errechneten Bruttobetrag werden die Einkommenssteuer,<br />
die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
und bei privat und freiwillig<br />
Versicherten die Krankenversicherung, Rentenversicherung<br />
und Pflegeversicherung abgezogen.<br />
Werbungskosten nach § 2 EstG sind in geeigneter<br />
Form nachzuweisen (die geeignete Form legt das<br />
Fachamt fest).<br />
Der so errechnete Nettobetrag wird in seinem zwölften<br />
Teil zur Kostenbeitragsrechnung nach den in der<br />
Anlage beigefügten Tabellen herangezogen.<br />
Der Nachweis des Einkommens wird dem Einkommenssteuerbescheid<br />
für das Vorjahr und anderen geeigneten<br />
Unterlagen entnommen (Jahresverdienstbescheinigung,<br />
Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes,<br />
Wohngeldbescheid usw.).<br />
(3) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider<br />
Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Mutter und<br />
Vater des Kindes sind, unabhängig davon, ob sie personensorgeberechtigt<br />
sind.