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Dezember - Schibri-Verlag

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Nr. 08/2013<br />

Amtsblatt der Gemeinde Uckerland<br />

7<br />

Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind mindert<br />

sich der nach § 8 dieser Satzung ermittelte Kostenbeitrag<br />

um weitere 5 %.<br />

(3) Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus den<br />

beiliegenden Tabellen. Die Tabellen (Anlage 1-3) sind<br />

Bestandteil der Satzung und untergliedern sich nach<br />

Kinderkrippe, Kindergarten und Hort.<br />

Der Höchstbetrag bemisst sich nach den Kosten des<br />

einzelnen Platzes abzüglich der institutionellen Förderung.<br />

Sind die Personensorgeberechtigten nicht<br />

bereit, gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte<br />

die Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen sie<br />

für ihr Kind den Höchstbetrag in der entsprechenden<br />

Betreuungsform.<br />

(4) Dem Kostenbeitragsbescheid ist ein Berechnungsbogen<br />

zur Ermittlung des Kostenbeitrages beizufügen.<br />

(5) Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge für<br />

die Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe<br />

der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu<br />

entrichten (Essengeld) (Anlage 4).<br />

Das Essengeld für Krippen- und Kindergartenkinder sowie<br />

für Hortkinder ist direkt beim Anbieter zu entrichten.<br />

§ 6<br />

Umfang und Art der Betreuung<br />

(1) Die Einhaltung der im Betreuungsvertrag vereinbarten<br />

Betreuungszeit wird von der jeweiligen Kindereinrichtung<br />

kontrolliert. In Härtefällen sind Ausnahmen möglich.<br />

(2) Eine Betreuung für Grundschulkinder in den Ferienzeiten<br />

und an schulfreien Tagen über die im Betreuungsvertrag<br />

vereinbarte Betreuungszeit hinaus erfolgt nur, wenn die<br />

familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit,<br />

die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die<br />

Aus- und Fortbildung der Personensorgeberechtigten<br />

dies erforderlich machen. Die Betreuung über die im<br />

Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungszeit hinaus<br />

wird mit einem zusätzlichen Kostenbeitrag zu dem jeweiligen<br />

monatlichen Kostenbeitrag auf Grundlage des<br />

ermittelten Kostenbeitrages erhoben.<br />

(3) Bei Überschreitung der im Betreuungsvertrag festgelegten<br />

Betreuungszeit durch die Personensorgeberechtigten<br />

erhebt die Gemeinde Uckerland für jede<br />

angefangene Stunde eine Pauschale in Höhe von<br />

5,00 €.<br />

(4) In den Kindertagesstätten der Gemeinde Uckerland<br />

können Besucherkinder, Förderkinder, Kinder bei einmaliger<br />

notwendiger Verlängerung der Betreuungszeiten<br />

und Kinder in der Eingewöhnungsphase stundenweise<br />

betreut werden.<br />

(5) Für die stundenweise Betreuung wird folgender Kostenbeitrag<br />

erhoben: 3 €/Stunde.<br />

Die stundenweise Betreuung in der Eingewöhnungsphase<br />

ist kostenfrei.<br />

(6) Der Kostenbeitrag für die stundenweise Betreuung ist<br />

in der Kindertagestätte zu entrichten.<br />

(7) Die vereinbarte Betreuungszeit laut Betreuungsvertrag<br />

kann in begründeten Fällen in Abstimmung mit der<br />

Kita-Leiterin in der Woche variabel genutzt werden.<br />

Es darf allerdings die Gesamtbetreuungszeit innerhalb<br />

der Woche nicht überschritten werden.<br />

(8) Die innerhalb eines Hortvertrages vereinbarte Betreuungszeit<br />

kann geteilt werden und in zwei vorher im<br />

Betreuungsvertrag vereinbarten Kindertagesstätten<br />

realisiert werden.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit des Kostenbeitrages<br />

(1) Die monatlichen Kostenbeiträge werden durch einen<br />

entsprechenden Bescheid festgesetzt.<br />

(2) Erhebungszeitraum ist der Monat. Krankheits- oder<br />

urlaubsbedingte Fehlzeiten der Kinder bleiben unberücksichtigt.<br />

Entsprechendes gilt für Betriebsferien und<br />

Schließtage der Einrichtungen.<br />

(3) Der Kostenbeitrag ist zum 15. des laufenden Monats<br />

fällig und wird in 12 Monatsbeiträgen erhoben.<br />

(4) Der Kostenbeitrag ist auf ein vom Träger der Kindertagesstätte<br />

zu benennendes Konto zu überweisen.<br />

Es ist das Kassenzeichen anzugeben, welches den<br />

Personensorgeberechtigten benannt worden ist.<br />

(5) Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren<br />

eingezogen.<br />

§ 8<br />

Bemessung des Einkommens und Nachweis<br />

(1) Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge sind die<br />

jeweilige Betreuungsform, der Umfang der vereinbarten<br />

Betreuungszeit, das Einkommen der Eltern und die<br />

Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder.<br />

(2) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages<br />

ist das Jahreseinkommen der Eltern des Jahres vor<br />

Inanspruchnahme der Betreuungsleistung.<br />

Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu<br />

einem höheren Kostenbeitrag führen können, sind<br />

unverzüglich anzugeben.<br />

Der Kostenbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach<br />

Eintritt der Änderung neu zu erheben.<br />

Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe<br />

der positiven Einkünfte der Eltern gemäß § 2 Abs. 1<br />

und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).<br />

Dem Einkommen sind steuerfreie Einnahmen im Sinne<br />

des § 3 EStG (in der jeweils aktuellen Fassung) der<br />

Eltern hinzu zu rechnen.<br />

Elterngeld findet bei der Berechnung des Einkommens<br />

ab 300,01 € Berücksichtigung. Nicht zum Einkommen<br />

im Sinne dieser Satzung gehört das Kindergeld.<br />

Von dem so errechneten Bruttobetrag werden die Einkommenssteuer,<br />

die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

und bei privat und freiwillig<br />

Versicherten die Krankenversicherung, Rentenversicherung<br />

und Pflegeversicherung abgezogen.<br />

Werbungskosten nach § 2 EstG sind in geeigneter<br />

Form nachzuweisen (die geeignete Form legt das<br />

Fachamt fest).<br />

Der so errechnete Nettobetrag wird in seinem zwölften<br />

Teil zur Kostenbeitragsrechnung nach den in der<br />

Anlage beigefügten Tabellen herangezogen.<br />

Der Nachweis des Einkommens wird dem Einkommenssteuerbescheid<br />

für das Vorjahr und anderen geeigneten<br />

Unterlagen entnommen (Jahresverdienstbescheinigung,<br />

Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes,<br />

Wohngeldbescheid usw.).<br />

(3) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider<br />

Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Mutter und<br />

Vater des Kindes sind, unabhängig davon, ob sie personensorgeberechtigt<br />

sind.

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