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Dezember - Schibri-Verlag

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6 Amtsblatt der Gemeinde Uckerland<br />

Nr. 08/2013<br />

Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in Trägerschaft<br />

der Gemeinde Uckerland<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Uckerland hat in<br />

ihrer Sitzung am 14.11.2013 aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg (BbgKVerf)<br />

vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) i. V. m. den §§ 22, 24, 90<br />

und 91 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)<br />

– vom 26.06.1990 (BGBI. IS. 1163) i. V. m. § 17 Kindertagesstättengesetz<br />

für das Land Brandenburg (KitaG) vom<br />

10.06.1992 (GVBI. IS. 178) in der jeweils geltenden Fassung<br />

folgende Kostenbeitragssatzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Kostenbeiträge<br />

(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte<br />

in Trägerschaft der Gemeinde Uckerland<br />

werden gemäß § 17 Absatz 3 KitaG Elternbeiträge<br />

in Form von Kostenbeiträgen erhoben.<br />

(2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende<br />

Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen<br />

auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder<br />

tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt<br />

werden.<br />

Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen<br />

für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben<br />

werden.<br />

§ 2<br />

Aufnahme von Kindern<br />

(1) Kindertagesbetreuung wird nach Maßgabe von § 1 Absatz<br />

2 und 3 des KitaG und § 24 SGB VIII gewährleistet.<br />

Kindertagesbetreuung im Rahmen des bedingten<br />

Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG und § 24 SGB VIII<br />

erfolgt nur nach Vorlage des Bescheides zur Feststellung<br />

des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung<br />

durch den Leistungsverpflichteten.<br />

(2) Der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung<br />

der vereinbarten täglichen Betreuungszeit (ganze<br />

Stundenzahl) mit den Personensorgeberechtigten<br />

ist Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in<br />

eine Kindertagesstätte in Trägerschaft der Gemeinde<br />

Uckerland.<br />

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Betreuung in einer<br />

bestimmten Einrichtung.<br />

§ 3<br />

Pauschalierte Kostenbeteiligung<br />

(1) Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

in kommunalen Kindertagesstätten<br />

der Gemeinde Uckerland werden von den<br />

jeweiligen Personensorgeberechtigten, denen allein<br />

oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den<br />

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge<br />

zusteht, erhoben.<br />

(2) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen<br />

von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Entstehung und Beendigung der<br />

Kostenbeitragspflicht<br />

(1) Der Kostenbeitrag entsteht mit der Aufnahme des<br />

Kindes in eine Kindertagesstätte in Trägerschaft der<br />

Gemeine Uckerland und endet mit Ablauf des Monats,<br />

in dem das Betreuungsverhältnis endet.<br />

(2) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte<br />

in Trägerschaft der Gemeinde Uckerland erfolgt grundsätzlich<br />

zum 1. eines Monats. Sollte in begründeten<br />

Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren<br />

Zeitpunkt erfolgen, wird die Gebühr jedoch für den<br />

vollen Monat erhoben.<br />

(3) Der Kostenbeitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich<br />

des Monats erhoben, in dem das Kind das<br />

3. Lebensjahr vollendet. Der Kostenbeitrag für einen<br />

Kindergartenplatz wird ab 1. des Folgemonats nach<br />

Vollendung des 3. Lebensjahres erhoben.<br />

(4) Die Beendigung des Betreuungsvertrages (Abmeldung<br />

eines Kindes) kann grundsätzlich nur schriftlich<br />

durch die Personensorgeberechtigten und die Gemeinde<br />

Uckerland jeweils zum Ende eines Monats bei<br />

Einhaltung einer Beendigungsfrist von einem Monat<br />

erfolgen.<br />

Für die Wahrung der Frist zur Beendigung des Betreuungsvertrages<br />

kommt es auf den Tag des Eingangs<br />

des Schreibens an.<br />

Wird die Beendigung des Betreuungsvertrages durch<br />

den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen.<br />

Der Träger kann den Betreuungsvertrag fristlos beenden<br />

und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte<br />

ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten<br />

trotz Mahnung den Zahlungsverpflichtungen nicht<br />

nachkommen und mit der Zahlung des Kostenbeitrages<br />

drei Monate in Rückstand sind. Weiterhin kann<br />

der Betreuungsvertrag beendet werden, wenn die<br />

Personensorgeberechtigten die in dem Betreuungsvertrag<br />

enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und<br />

Regelungen wiederholt nicht beachtet haben.<br />

Eine erneute Aufnahme eines Kindes ist nach Wegfall<br />

der Ursachen für die Kündigung möglich.<br />

(5) Auf Antrag der Personensorgeberechtigten kann ein<br />

Kind ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Betreuungseinrichtung<br />

innerhalb der Gemeinde unter<br />

Beachtung des § 2 Abs. 3 wechseln.<br />

§ 5<br />

Grundsätze der Erhebung von Kostenbeiträgen<br />

(1) Die Kostenbeiträge werden nach dem Einkommen der<br />

Eltern gemäß § 8 dieser Satzung, dem vereinbarten<br />

Betreuungsumfang sowie der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten<br />

Kinder gestaffelt. Berücksichtigt werden alle<br />

Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein<br />

Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz<br />

in Anspruch genommen wird. Für die Rangfolge der<br />

Kinder ist deren Alter maßgebend. Als erstes Kind gilt<br />

das älteste unterhaltsberechtigte Kind der Familie. Es<br />

kann eine jährliche Überprüfung der Grundlagen durch<br />

die Gemeinde Uckerland erfolgen<br />

(2) Für das 1. unterhaltsberechtigte Kind eines Personensorgeberechtigten<br />

ermittelt sich der Kostenbeitrag<br />

entsprechend § 8 dieser Satzung.<br />

Für das 2. unterhaltsberechtigte Kind des jeweiligen Personensorgeberechtigten<br />

wird der nach § 8 dieser Satzung<br />

ermittelte Kostenbeitrag in Höhe von 85 % erhoben.

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