Dezember - Schibri-Verlag
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6 Amtsblatt der Gemeinde Uckerland<br />
Nr. 08/2013<br />
Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in Trägerschaft<br />
der Gemeinde Uckerland<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Uckerland hat in<br />
ihrer Sitzung am 14.11.2013 aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Brandenburg (BbgKVerf)<br />
vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) i. V. m. den §§ 22, 24, 90<br />
und 91 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)<br />
– vom 26.06.1990 (BGBI. IS. 1163) i. V. m. § 17 Kindertagesstättengesetz<br />
für das Land Brandenburg (KitaG) vom<br />
10.06.1992 (GVBI. IS. 178) in der jeweils geltenden Fassung<br />
folgende Kostenbeitragssatzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Kostenbeiträge<br />
(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte<br />
in Trägerschaft der Gemeinde Uckerland<br />
werden gemäß § 17 Absatz 3 KitaG Elternbeiträge<br />
in Form von Kostenbeiträgen erhoben.<br />
(2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende<br />
Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen<br />
auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder<br />
tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt<br />
werden.<br />
Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen<br />
für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben<br />
werden.<br />
§ 2<br />
Aufnahme von Kindern<br />
(1) Kindertagesbetreuung wird nach Maßgabe von § 1 Absatz<br />
2 und 3 des KitaG und § 24 SGB VIII gewährleistet.<br />
Kindertagesbetreuung im Rahmen des bedingten<br />
Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG und § 24 SGB VIII<br />
erfolgt nur nach Vorlage des Bescheides zur Feststellung<br />
des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung<br />
durch den Leistungsverpflichteten.<br />
(2) Der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung<br />
der vereinbarten täglichen Betreuungszeit (ganze<br />
Stundenzahl) mit den Personensorgeberechtigten<br />
ist Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in<br />
eine Kindertagesstätte in Trägerschaft der Gemeinde<br />
Uckerland.<br />
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Betreuung in einer<br />
bestimmten Einrichtung.<br />
§ 3<br />
Pauschalierte Kostenbeteiligung<br />
(1) Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
in kommunalen Kindertagesstätten<br />
der Gemeinde Uckerland werden von den<br />
jeweiligen Personensorgeberechtigten, denen allein<br />
oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den<br />
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge<br />
zusteht, erhoben.<br />
(2) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen<br />
von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
§ 4<br />
Entstehung und Beendigung der<br />
Kostenbeitragspflicht<br />
(1) Der Kostenbeitrag entsteht mit der Aufnahme des<br />
Kindes in eine Kindertagesstätte in Trägerschaft der<br />
Gemeine Uckerland und endet mit Ablauf des Monats,<br />
in dem das Betreuungsverhältnis endet.<br />
(2) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte<br />
in Trägerschaft der Gemeinde Uckerland erfolgt grundsätzlich<br />
zum 1. eines Monats. Sollte in begründeten<br />
Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren<br />
Zeitpunkt erfolgen, wird die Gebühr jedoch für den<br />
vollen Monat erhoben.<br />
(3) Der Kostenbeitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich<br />
des Monats erhoben, in dem das Kind das<br />
3. Lebensjahr vollendet. Der Kostenbeitrag für einen<br />
Kindergartenplatz wird ab 1. des Folgemonats nach<br />
Vollendung des 3. Lebensjahres erhoben.<br />
(4) Die Beendigung des Betreuungsvertrages (Abmeldung<br />
eines Kindes) kann grundsätzlich nur schriftlich<br />
durch die Personensorgeberechtigten und die Gemeinde<br />
Uckerland jeweils zum Ende eines Monats bei<br />
Einhaltung einer Beendigungsfrist von einem Monat<br />
erfolgen.<br />
Für die Wahrung der Frist zur Beendigung des Betreuungsvertrages<br />
kommt es auf den Tag des Eingangs<br />
des Schreibens an.<br />
Wird die Beendigung des Betreuungsvertrages durch<br />
den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen.<br />
Der Träger kann den Betreuungsvertrag fristlos beenden<br />
und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte<br />
ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten<br />
trotz Mahnung den Zahlungsverpflichtungen nicht<br />
nachkommen und mit der Zahlung des Kostenbeitrages<br />
drei Monate in Rückstand sind. Weiterhin kann<br />
der Betreuungsvertrag beendet werden, wenn die<br />
Personensorgeberechtigten die in dem Betreuungsvertrag<br />
enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und<br />
Regelungen wiederholt nicht beachtet haben.<br />
Eine erneute Aufnahme eines Kindes ist nach Wegfall<br />
der Ursachen für die Kündigung möglich.<br />
(5) Auf Antrag der Personensorgeberechtigten kann ein<br />
Kind ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Betreuungseinrichtung<br />
innerhalb der Gemeinde unter<br />
Beachtung des § 2 Abs. 3 wechseln.<br />
§ 5<br />
Grundsätze der Erhebung von Kostenbeiträgen<br />
(1) Die Kostenbeiträge werden nach dem Einkommen der<br />
Eltern gemäß § 8 dieser Satzung, dem vereinbarten<br />
Betreuungsumfang sowie der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten<br />
Kinder gestaffelt. Berücksichtigt werden alle<br />
Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein<br />
Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz<br />
in Anspruch genommen wird. Für die Rangfolge der<br />
Kinder ist deren Alter maßgebend. Als erstes Kind gilt<br />
das älteste unterhaltsberechtigte Kind der Familie. Es<br />
kann eine jährliche Überprüfung der Grundlagen durch<br />
die Gemeinde Uckerland erfolgen<br />
(2) Für das 1. unterhaltsberechtigte Kind eines Personensorgeberechtigten<br />
ermittelt sich der Kostenbeitrag<br />
entsprechend § 8 dieser Satzung.<br />
Für das 2. unterhaltsberechtigte Kind des jeweiligen Personensorgeberechtigten<br />
wird der nach § 8 dieser Satzung<br />
ermittelte Kostenbeitrag in Höhe von 85 % erhoben.