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Jahrgang 8 ISSN 1611-227X 16. Oktober 2010 Nr. 10 - Schibri-Verlag

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<strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>/<strong>20<strong>10</strong></strong> - 45 - AMTSBLATT AMT UECKER-RANDOW-TAL<br />

Auslegungszeiten:<br />

Montag: 09.00 – 11.30 Uhr<br />

Dienstag: 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr<br />

Mittwoch: Keine Sprechzeiten<br />

Donnerstag: 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr<br />

Freitag: 08.00 – 11.30 Uhr<br />

Übersichtsplan (unmaßstäblich):<br />

In der Zeit der öffentlichen Auslegung wird Gelegenheit zur Äußerung<br />

und Erörterung gegeben.<br />

Übersichtsplan (unmaßstäblich): siehe rechts<br />

Viereck, den 21.09.<strong>20<strong>10</strong></strong><br />

Mohrholz<br />

Bürgermeister<br />

(Siegel)<br />

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Zerrenthin<br />

gemäß § 34 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB)<br />

Präambel<br />

Aufgrund des § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) m. W. v. 01.03.<strong>20<strong>10</strong></strong><br />

in Verbindung mit den §§ 5 und 22 (3) <strong>Nr</strong>. 6 der Kommunalverfassung<br />

für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V, S. 205) zuletzt geändert<br />

durch das Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V, S. 4<strong>10</strong>, 413)<br />

wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Zerrenthin vom<br />

21.07.<strong>20<strong>10</strong></strong> die folgende Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erlassen:<br />

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Durch die Satzung wird die „Grenze des im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteils“ klargestellt und um einzelne Außenbereichsflächen, die durch<br />

die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt<br />

sind, ergänzt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung<br />

ergibt sich aus der Planzeichnung, die dieser Satzung als Anlage<br />

beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben<br />

1. Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen des Klarstellungsbereiches<br />

richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben<br />

ausschließlich nach § 34 BauGB.<br />

2. Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen der Ergänzungsbereiche<br />

richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach<br />

§ 34 BauGB.<br />

§ 3 Baugrenzen<br />

Die Hauptgebäude sind innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu errichten.<br />

§ 5 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer bewirkten Bekanntmachung in Kraft.<br />

Zerrenthin, den <strong>16.</strong><strong>10</strong>.<strong>20<strong>10</strong></strong><br />

Lemke<br />

Bürgermeisterin<br />

Übersichtsplan unmaßstäblich: siehe rechts<br />

(Siegel)<br />

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung während der Öffnungszeiten<br />

in der Bauverwaltung des Amtes Uecker-Randow-Tal,<br />

Lindenstraße 32, 17309 Pasewalk einsehen und über den Inhalt Auskunft<br />

verlangen.<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern<br />

kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die<br />

in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen<br />

worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung<br />

auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist.<br />

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist<br />

schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,<br />

aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend<br />

gemacht wird.<br />

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />

kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht<br />

werden.<br />

§ 4 Naturschutzrechtlicher Ausgleich<br />

Auf den Eingriffsgrundstücken sind als Ausgleichsmaßnahmen die festgesetzten<br />

Baumpflanzungen und Heckenpflanzungen vorzunehmen.<br />

Lemke<br />

Bürgermeisterin<br />

(Siegel)

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