Jahrgang 8 ISSN 1611-227X 16. Oktober 2010 Nr. 10 - Schibri-Verlag
Jahrgang 8 ISSN 1611-227X 16. Oktober 2010 Nr. 10 - Schibri-Verlag
Jahrgang 8 ISSN 1611-227X 16. Oktober 2010 Nr. 10 - Schibri-Verlag
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>/<strong>20<strong>10</strong></strong> - 45 - AMTSBLATT AMT UECKER-RANDOW-TAL<br />
Auslegungszeiten:<br />
Montag: 09.00 – 11.30 Uhr<br />
Dienstag: 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr<br />
Mittwoch: Keine Sprechzeiten<br />
Donnerstag: 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr<br />
Freitag: 08.00 – 11.30 Uhr<br />
Übersichtsplan (unmaßstäblich):<br />
In der Zeit der öffentlichen Auslegung wird Gelegenheit zur Äußerung<br />
und Erörterung gegeben.<br />
Übersichtsplan (unmaßstäblich): siehe rechts<br />
Viereck, den 21.09.<strong>20<strong>10</strong></strong><br />
Mohrholz<br />
Bürgermeister<br />
(Siegel)<br />
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Zerrenthin<br />
gemäß § 34 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB)<br />
Präambel<br />
Aufgrund des § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) m. W. v. 01.03.<strong>20<strong>10</strong></strong><br />
in Verbindung mit den §§ 5 und 22 (3) <strong>Nr</strong>. 6 der Kommunalverfassung<br />
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V, S. 205) zuletzt geändert<br />
durch das Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V, S. 4<strong>10</strong>, 413)<br />
wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Zerrenthin vom<br />
21.07.<strong>20<strong>10</strong></strong> die folgende Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erlassen:<br />
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Durch die Satzung wird die „Grenze des im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteils“ klargestellt und um einzelne Außenbereichsflächen, die durch<br />
die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt<br />
sind, ergänzt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung<br />
ergibt sich aus der Planzeichnung, die dieser Satzung als Anlage<br />
beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben<br />
1. Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen des Klarstellungsbereiches<br />
richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben<br />
ausschließlich nach § 34 BauGB.<br />
2. Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen der Ergänzungsbereiche<br />
richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach<br />
§ 34 BauGB.<br />
§ 3 Baugrenzen<br />
Die Hauptgebäude sind innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu errichten.<br />
§ 5 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer bewirkten Bekanntmachung in Kraft.<br />
Zerrenthin, den <strong>16.</strong><strong>10</strong>.<strong>20<strong>10</strong></strong><br />
Lemke<br />
Bürgermeisterin<br />
Übersichtsplan unmaßstäblich: siehe rechts<br />
(Siegel)<br />
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung während der Öffnungszeiten<br />
in der Bauverwaltung des Amtes Uecker-Randow-Tal,<br />
Lindenstraße 32, 17309 Pasewalk einsehen und über den Inhalt Auskunft<br />
verlangen.<br />
Hinweis:<br />
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern<br />
kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die<br />
in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen<br />
worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung<br />
auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist.<br />
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist<br />
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,<br />
aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend<br />
gemacht wird.<br />
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />
kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht<br />
werden.<br />
§ 4 Naturschutzrechtlicher Ausgleich<br />
Auf den Eingriffsgrundstücken sind als Ausgleichsmaßnahmen die festgesetzten<br />
Baumpflanzungen und Heckenpflanzungen vorzunehmen.<br />
Lemke<br />
Bürgermeisterin<br />
(Siegel)