Jahrgang 11 ISSN 1611-227X 21. Dezember 2013 ... - Schibri-Verlag
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Nr. 12/<strong>2013</strong> - 9 - PASEWALKER NACHRICHTEN<br />
Das Planungsziel ist die Steuerung des Einzelhandels nach § 9 Abs. 2<br />
a BauGB.<br />
• Das Planverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB<br />
durchgeführt.<br />
Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,<br />
von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von den Angaben nach<br />
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogene Informationen<br />
verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung<br />
nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.<br />
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB<br />
und nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte gemäß § 13 Abs. 2 BauGB nicht.<br />
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 33/<strong>11</strong> „Lindenstraße“ befindet<br />
sich südlich der Bahnstrecke Neubrandenburg–Pasewalk–Stettin<br />
und wird begrenzt nördlich: durch die Bahnstrecke Neubrandenburg–<br />
Pasewalk–Stettin, westlich: durch die Straße Am Bollwerk, östlich:<br />
durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 34/<strong>11</strong> „Gewerbegebiet<br />
Friedenstraße“, südlich: durch die Lindenstraße, Haußmannstraße<br />
und Bahnhofstraße<br />
(siehe Übersichtsplan)<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 33/<strong>11</strong> „Lindenstraße“ mit der<br />
Begründung liegt im Rathaus der Stadt Pasewalk, Haußmannstraße 85,<br />
im 2. Obergeschoss (Bauamt) in der Zeit vom 7. Januar 2014 bis zum<br />
7.Februar 2014 zu folgenden Öffnungszeiten<br />
montags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr<br />
dienstags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
mittwochs 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr<br />
donnerstags 07.30 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr<br />
freitags 07.30 bis 12.00 Uhr<br />
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.<br />
Den Bürgern wird im Rahmen der Auslegung Gelegenheit zur Erörterung<br />
der Planung gegeben.<br />
Zu dem Entwurf und dessen Begründung können von jedermann während<br />
der Auslegungsfrist zu den v. g. Öffnungszeiten Stellungnahmen<br />
schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht bzw. abgegeben werden.<br />
Hinweise:<br />
Nach § 4 a Abs. 6 Baugesetzbuch können Stellungnahmen, die im Verfahren<br />
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig (innerhalb<br />
der öffentlichen Auslegung) abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung<br />
über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde<br />
deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt<br />
für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.<br />
Ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm<br />
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen<br />
dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind,<br />
aber während der Auslegungsfrist hätten geltend gemacht werden können.<br />
Jahresabschluss 2012<br />
Bekanntmachung der OAS-Organisation zur Arbeitsförderung und Strukturentwicklung Pasewalk GmbH, Torgelow<br />
1. Die DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Zweigniederlassung Schwerin, erteilte aufgrund der<br />
Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 sowie des Lageberichts<br />
des Geschäftsführers der OAS-Organisation zur Arbeitsförderung<br />
und Strukturentwicklung Pasewalk GmbH, Torgelow, folgenden<br />
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:<br />
„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinnund<br />
Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung<br />
und den Lagebericht der OAS-Organisation zur Arbeitsförderung<br />
und Strukturentwicklung Pasewalk GmbH, Torgelow, für<br />
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. <strong>Dezember</strong> 2012 geprüft.<br />
Durch § 13 Abs. 3 KPG M-V wurde der Prüfungsgegenstand erweitert.<br />
Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der Gesellschaft i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG.<br />
Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht<br />
nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und<br />
ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der Gesellschaft liegen in der Verantwortung der gesetzlichen<br />
Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf<br />
der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung<br />
über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und<br />
über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
der Gesellschaft abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13<br />
Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen<br />
und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich<br />
auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht<br />
vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden<br />
und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass zu Beanstandungen<br />
geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden<br />
die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche<br />
und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen<br />
über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden<br />
die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems<br />
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss<br />
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben<br />
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten<br />
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der<br />
gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sowie die Würdigung der<br />
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die<br />
Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus<br />
entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung