Jahrgang 11 ISSN 1611-227X 29. Juni 2013 Nr. 06 - Schibri-Verlag
Jahrgang 11 ISSN 1611-227X 29. Juni 2013 Nr. 06 - Schibri-Verlag
Jahrgang 11 ISSN 1611-227X 29. Juni 2013 Nr. 06 - Schibri-Verlag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
PASEWALKER NACHRICHTEN - 6 - <strong>Nr</strong>. <strong>06</strong>/<strong>2013</strong><br />
Katowicerin. In Stuttgart leitete sie ein Polaris-Reisebüro.<br />
Über Jahrzehnte arbeitete<br />
die diplomierte Reisekauffrau als Reiseleiterin.<br />
In Pasewalk angekommen suchte sie<br />
schnell eine neue Aufgabe für sich, denn<br />
im trauten Heim nur vor dem Fernsehen<br />
zu sitzen, das war nicht ihr Ziel. Im Gegenteil,<br />
schon immer wollte sie Jung und Alt<br />
für das Land und die Kultur der polnischen<br />
Nachbarn begeistern. Außerdem wolle sie<br />
alte Vorurteile abbauen. Was lag da näher,<br />
als einen Verein, der sich mit deutsch-polnischen<br />
Begegnungen beschäftigt, zu gründen.<br />
Nachfragen beim Bürgermeister Rainer<br />
Dambach hatten ergeben, dass es den<br />
noch nicht gab. Im März 2010 gründete<br />
sich der Deutsch-polnische Verein für Kultur<br />
und Integration. Seit dem organisiert sie<br />
nicht nur Kulturfahrten nach Stettin, sondern<br />
auch Veranstaltungen, wie zum Beispiel<br />
in der Vorweihnachtszeit „Oplatek“<br />
in Pasewalk. In ihren Vorhaben habe sie<br />
bereits viele Mitstreiter gefunden wie den<br />
Pasewalker Musikverein, Kantor Geßner<br />
und Pfarrer Grzegorz. Kontakte knüpfte sie<br />
auch zu Pasewalks Partnerstadt Police. Für<br />
ihre Bemühungen den polnischen Tourismus<br />
zu fördern, bekam die Jubilarin 2009<br />
das goldene Verdienstkreuz der Republik<br />
Polen verliehen.<br />
Herzliche Glückwünsche zur Goldenen Hochzeit<br />
im <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> den Eheläuten Hannelore und Walter Arndt<br />
im Juli <strong>2013</strong> den Eheleuten Angret und Wolfgang Vogel<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
– Öffentliche Bekanntmachungen Anfang –<br />
Stadt Pasewalk<br />
Der Bürgermeister<br />
Allgemeinverfügung für die Stadt Pasewalk zur Regelung der Werbung<br />
für die Wahl des Bundestages am 22.09.<strong>2013</strong><br />
Die Plakatierung für die Wahl des Bundestages regelt sich in der Stadt<br />
Pasewalk nach der Satzung über die Sondernutzung der Öffentlichen<br />
Straßen vom 14.05.2009 die auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes<br />
und der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern erlassen<br />
wurde. Berücksichtigt wurde auch der durch den Wirtschaftsminister<br />
im Einvernehmen mit dem Innenminister veröffentlichte Erlass<br />
vom 17.08.1994 zur Regelung der Wahlwerbung in Verbindung mit den<br />
Erläuterungen von 1998, die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums<br />
zu den Landtags-, Kreistags- und Landratswahlen am 4.September<br />
20<strong>11</strong> und das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald<br />
vom 24.08.20<strong>11</strong> Az. 1 M127/<strong>11</strong>.<br />
Auf der Grundlage der §§ 1,13 und 16 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes<br />
M/V in der zur Zeit gültigen Fassung erlasse ich<br />
eine Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung, um eine<br />
Vielzahl an Nachfragen und Einzelsondernutzungsgenehmigungen<br />
zu vermeiden.<br />
1. Plakatwerbung<br />
1.1. Allgemeines<br />
In Ausübung der in § 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-<br />
Vorpommern benannten Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung<br />
lege ich fest, dass im Stadtgebiet der Stadt Pasewalk die<br />
kostenlose Plakatierung, unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen<br />
Anspruchs der Wahlvorschlagsträger auf eine angemessene<br />
Wahlwerbung für die am 22.09.<strong>2013</strong> stattfindende Bundestagswahl<br />
6 Wochen vor der Wahl, somit ab dem 12.08.<strong>2013</strong>, nach<br />
Maßgabe nachfolgender Regelungen vorgenommen werden kann.<br />
Mit diesen Regelungen wird dem verfassungsrechtlichen Anspruch<br />
der Wahlvorschlagsträger auf eine angemessene Wahlwerbung<br />
Rechnung getragen.