Amtliches Mitteilungsblatt - Schibri-Verlag
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AMTSBLATT AMT UECKER-RANDOW-TAL - 54 - Nr. 02/2013<br />
in Höhe von 400,00 € im Monat, des stellvertretenden Vorsitzenden<br />
der Gemeindevertretung für die Dauer der Vertretung in Höhe von<br />
400,00 €.<br />
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme<br />
an Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse ein Sitzungsgeld<br />
in Höhe von 30,- €.<br />
Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.<br />
(3) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer<br />
Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung<br />
oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung<br />
des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie<br />
monatlich 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat<br />
solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 €, bei deren<br />
Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500 € überschreiten.<br />
§ 8 Öffentliche Bekanntmachung<br />
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde<br />
Polzow, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind soweit<br />
es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt,<br />
werden im Internet, zu erreichen über den Button „Ortsrecht“ über<br />
die Homepage des Amtes Uecker-Randow-Tal unter der Adresse<br />
www.amt-uecker-randow-tal.de öffentlich bekannt gemacht.<br />
Unter der Anschrift „Amt Uecker-Randow-Tal – Der Amtsvorsteher,<br />
Lindenstraße 32, 17309 Pasewalk“ kann sich jedermann Satzungen<br />
der Gemeinde Polzow kostenpflichtig zusenden lassen.Textfassungen<br />
von allen Satzungen der Gemeinde Polzow werden unter obiger<br />
Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Die<br />
Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt,<br />
an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet<br />
verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.<br />
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund<br />
von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck in dem amtlichen<br />
<strong>Mitteilungsblatt</strong> „Pasewalker Nachrichten und <strong>Amtliches</strong><br />
<strong>Mitteilungsblatt</strong> für das Amt Uecker-Randow-Tal“ Das amtliche<br />
<strong>Mitteilungsblatt</strong> erscheint einmal monatlich und wird im Amtsgebiet<br />
kostenlos an alle erreichbaren Haushalte verteilt. Daneben ist<br />
sie gegen Erstattung der Kosten einzeln oder im Abonnement beim<br />
„<strong>Schibri</strong>-<strong>Verlag</strong>, Am Markt 22, 17335 Strasburg“ zu beziehen.“<br />
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen<br />
ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist<br />
beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes<br />
bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem<br />
ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.“<br />
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den<br />
Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Uecker-<br />
Randow-Tal.<br />
Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Standorten:<br />
• Polzow, Feuerwehrgerätehaus<br />
• Polzow, Ortsteil Roggow, Roggow Nr. 7<br />
• Polzow, Ortsteil Neu Polzow, Neu Polzow Nr. 6<br />
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung<br />
in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger<br />
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang<br />
an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist<br />
beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in<br />
der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht<br />
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.“<br />
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen werden<br />
durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
§ 9 Inkrafttreten<br />
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.04.2012 außer Kraft.<br />
Polzow, den 26.02.2013<br />
Schmidt<br />
Bürgermeiste<br />
Die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises<br />
Vorpommern-Greifswald wurde am 26.02.2013 erteilt.<br />
Hinweis:<br />
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />
Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens-<br />
und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten<br />
oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines<br />
Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß<br />
innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten<br />
Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber<br />
dem Amt Uecker-Randow-Tal. Der Amtsvorsteher, Gemeinde Polzow,<br />
Lindenstraße 32, 17309 Pasewalk geltend gemacht wird. Abweichend<br />
von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />
stets geltend gemacht werden.<br />
Pasewalk, den 26.02.2013<br />
Polzow<br />
Bürgermeisterin<br />
Satzung der Gemeinde Nieden über die<br />
Erhebung von Gebühren zur Deckung der<br />
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes<br />
„Mittlere Uecker-Randow“<br />
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />
Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Juli<br />
2011 (GVOBl. M-V S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von<br />
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVO-<br />
Bl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008<br />
(GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.<br />
777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung<br />
vom 12.02.2013 folgende Satzung erlassen.<br />
§ 1 Allgemeines<br />
(1) Die Gemeinde Nieden ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes<br />
„Mittlere Uecker-Randow“ (Verband), der entsprechend § 63 Abs.<br />
1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
(LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl.<br />
M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
vom 31.07.2009 (BGBl I , S. 2585), zuletzt geändert durch<br />
Art. 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212),<br />
die Unterhaltung Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband<br />
können gemäß § 4 GUGV weitere Aufgaben obliegen.