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Amtliches Mitteilungsblatt - Schibri-Verlag

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AMTSBLATT AMT UECKER-RANDOW-TAL - 54 - Nr. 02/2013<br />

in Höhe von 400,00 € im Monat, des stellvertretenden Vorsitzenden<br />

der Gemeindevertretung für die Dauer der Vertretung in Höhe von<br />

400,00 €.<br />

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme<br />

an Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse ein Sitzungsgeld<br />

in Höhe von 30,- €.<br />

Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.<br />

(3) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer<br />

Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung<br />

oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung<br />

des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie<br />

monatlich 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat<br />

solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 €, bei deren<br />

Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500 € überschreiten.<br />

§ 8 Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde<br />

Polzow, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind soweit<br />

es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt,<br />

werden im Internet, zu erreichen über den Button „Ortsrecht“ über<br />

die Homepage des Amtes Uecker-Randow-Tal unter der Adresse<br />

www.amt-uecker-randow-tal.de öffentlich bekannt gemacht.<br />

Unter der Anschrift „Amt Uecker-Randow-Tal – Der Amtsvorsteher,<br />

Lindenstraße 32, 17309 Pasewalk“ kann sich jedermann Satzungen<br />

der Gemeinde Polzow kostenpflichtig zusenden lassen.Textfassungen<br />

von allen Satzungen der Gemeinde Polzow werden unter obiger<br />

Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Die<br />

Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt,<br />

an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet<br />

verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.<br />

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund<br />

von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck in dem amtlichen<br />

<strong>Mitteilungsblatt</strong> „Pasewalker Nachrichten und <strong>Amtliches</strong><br />

<strong>Mitteilungsblatt</strong> für das Amt Uecker-Randow-Tal“ Das amtliche<br />

<strong>Mitteilungsblatt</strong> erscheint einmal monatlich und wird im Amtsgebiet<br />

kostenlos an alle erreichbaren Haushalte verteilt. Daneben ist<br />

sie gegen Erstattung der Kosten einzeln oder im Abonnement beim<br />

„<strong>Schibri</strong>-<strong>Verlag</strong>, Am Markt 22, 17335 Strasburg“ zu beziehen.“<br />

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen<br />

ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist<br />

beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes<br />

bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem<br />

ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.“<br />

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den<br />

Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Uecker-<br />

Randow-Tal.<br />

Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Standorten:<br />

• Polzow, Feuerwehrgerätehaus<br />

• Polzow, Ortsteil Roggow, Roggow Nr. 7<br />

• Polzow, Ortsteil Neu Polzow, Neu Polzow Nr. 6<br />

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung<br />

in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger<br />

unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang<br />

an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist<br />

beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in<br />

der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht<br />

durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.“<br />

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen werden<br />

durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.04.2012 außer Kraft.<br />

Polzow, den 26.02.2013<br />

Schmidt<br />

Bürgermeiste<br />

Die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises<br />

Vorpommern-Greifswald wurde am 26.02.2013 erteilt.<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />

Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens-<br />

und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten<br />

oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines<br />

Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß<br />

innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten<br />

Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber<br />

dem Amt Uecker-Randow-Tal. Der Amtsvorsteher, Gemeinde Polzow,<br />

Lindenstraße 32, 17309 Pasewalk geltend gemacht wird. Abweichend<br />

von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />

stets geltend gemacht werden.<br />

Pasewalk, den 26.02.2013<br />

Polzow<br />

Bürgermeisterin<br />

Satzung der Gemeinde Nieden über die<br />

Erhebung von Gebühren zur Deckung der<br />

Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes<br />

„Mittlere Uecker-Randow“<br />

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />

Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Juli<br />

2011 (GVOBl. M-V S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von<br />

Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVO-<br />

Bl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008<br />

(GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.<br />

777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung<br />

vom 12.02.2013 folgende Satzung erlassen.<br />

§ 1 Allgemeines<br />

(1) Die Gemeinde Nieden ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes<br />

„Mittlere Uecker-Randow“ (Verband), der entsprechend § 63 Abs.<br />

1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

(LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl.<br />

M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

vom 31.07.2009 (BGBl I , S. 2585), zuletzt geändert durch<br />

Art. 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212),<br />

die Unterhaltung Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband<br />

können gemäß § 4 GUGV weitere Aufgaben obliegen.

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