Ausgabe 8/2012 - Schibri-Verlag
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6 Mitteilungen der Amtsverwaltung<br />
Das Ordnungsamt informiert:<br />
Das Parken auf öffentlichen Grünflächen ist nicht erlaubt!<br />
Werte Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer,<br />
zunehmend gibt es Beschwerden darüber, dass Fahrzeuge in<br />
den Orten unseres Amtsbereiches auf den öffentlichen Grünflächen<br />
der Gemeinden geparkt werden.<br />
Dabei handelt es sich nicht nur um PKW. Auch Transporter und<br />
LKW werden, oft sogar unter großen Bemühungen, auf die grünen<br />
Seitenstreifen rangiert. Dabei entstehen Schäden an den<br />
Grünflächen, Bordsteinen, Bepflanzungen. Auch bei unseren<br />
Kontrollfahrten wird diese Unsitte immer häufiger festgestellt.<br />
Das Parken auf Grünflächen anderer Eigentümer, auch der der<br />
Gemeinden, kann privatrechtlich verfolgt werden (Zivilrecht,<br />
Grundlage BGB).<br />
In Gemeinden mit einer Sondernutzungssatzung stellt das Parken<br />
auf Grünflächen außerdem eine Ordnungswidrigkeit dar,<br />
welche mit Geldbuße geahndet werden kann (Tatbestand im<br />
öffentlichen Recht: Fehlende Sondernutzungserlaubnis). Unter<br />
Umständen können auch Ahndungen aufgrund der StVO erfolgen<br />
(Knöllchen nach § 12 StVO).<br />
Bitte achten Sie darauf, dass Sie nur auf Parkplätzen parken.<br />
Das Parken am rechten Fahrbahnrand ist innerorts überall dort<br />
möglich, wo keine Park- oder Halteverbote vorhanden sind.<br />
Das Parken auf grünen Seitenstreifen oder Gehwegen ist nur<br />
dort möglich, wo es ausdrücklich durch eine entsprechende<br />
Beschilderung erlaubt ist.<br />
Nicht zugelassene Fahrzeuge dürfen gar nicht auf öffentlichen<br />
Straßen, Wegen oder Plätzen abgestellt, werden.<br />
Ihr Ordnungsamt<br />
Ihr nächster Blutspendetermin in Neverin<br />
Mittwoch, 2. Januar 2013<br />
von 15.30 bis 18.00 Uhr<br />
Arztpraxis Frau Dipl.-Med. Just<br />
Gartenstraße, 17039 Neverin<br />
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27.10.2010 15:45:00 Uhr<br />
Impfung gegen die Newcastle-Krankheit des Geflügels<br />
Information an die Geflügelhalter<br />
Mit Bekanntmachung der Geflügelpestverordnung vom 21.<br />
Dezember 1994 wurde die generelle Impfpflicht für Hühner,<br />
Truthühner und Perlhühner gegen die Newcastle-Krankheit<br />
festgeschrieben. Die Impfung erfolgt über das Trinkwasser und<br />
wird bis auf weiteres alle 5 bis 6 Monate wiederholt.<br />
Die Geflügelhalter sind verpflichtet den Impfstoff abzuhohlen.<br />
Es besteht nach wie vor Impfpflicht.<br />
Dr. B. Heinrichs gibt den Impfstoff an folgenden Orten am:<br />
05.01.2013 Rühlow 08.30 Uhr bei Frau Wuschke<br />
Neuenkirchen 09.00 Uhr Bushaltestelle<br />
05.01.2013 Magdalenenhöh 09.30 Uhr Trafo<br />
Luisenhof 09.50 Uhr Dorfmitte (Ramp)<br />
Ihlenfeld 10.20 Uhr Alte Schmiede<br />
Neverin 11.00 Uhr Am Wasserturm<br />
Glocksin 11.30 Uhr Bushaltestelle<br />
Warlin<br />
11.45 Uhr Am Neubau aus,<br />
Nachzügler können am 05.01.2013 in der Praxis in Eichhorst,<br />
Dorfstraße 24, den Impfstoff abholen.<br />
Dr. Heinrichs