25.06.2014 Aufrufe

Ausgabe 8/2012 - Schibri-Verlag

Ausgabe 8/2012 - Schibri-Verlag

Ausgabe 8/2012 - Schibri-Verlag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6 Mitteilungen der Amtsverwaltung<br />

Das Ordnungsamt informiert:<br />

Das Parken auf öffentlichen Grünflächen ist nicht erlaubt!<br />

Werte Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer,<br />

zunehmend gibt es Beschwerden darüber, dass Fahrzeuge in<br />

den Orten unseres Amtsbereiches auf den öffentlichen Grünflächen<br />

der Gemeinden geparkt werden.<br />

Dabei handelt es sich nicht nur um PKW. Auch Transporter und<br />

LKW werden, oft sogar unter großen Bemühungen, auf die grünen<br />

Seitenstreifen rangiert. Dabei entstehen Schäden an den<br />

Grünflächen, Bordsteinen, Bepflanzungen. Auch bei unseren<br />

Kontrollfahrten wird diese Unsitte immer häufiger festgestellt.<br />

Das Parken auf Grünflächen anderer Eigentümer, auch der der<br />

Gemeinden, kann privatrechtlich verfolgt werden (Zivilrecht,<br />

Grundlage BGB).<br />

In Gemeinden mit einer Sondernutzungssatzung stellt das Parken<br />

auf Grünflächen außerdem eine Ordnungswidrigkeit dar,<br />

welche mit Geldbuße geahndet werden kann (Tatbestand im<br />

öffentlichen Recht: Fehlende Sondernutzungserlaubnis). Unter<br />

Umständen können auch Ahndungen aufgrund der StVO erfolgen<br />

(Knöllchen nach § 12 StVO).<br />

Bitte achten Sie darauf, dass Sie nur auf Parkplätzen parken.<br />

Das Parken am rechten Fahrbahnrand ist innerorts überall dort<br />

möglich, wo keine Park- oder Halteverbote vorhanden sind.<br />

Das Parken auf grünen Seitenstreifen oder Gehwegen ist nur<br />

dort möglich, wo es ausdrücklich durch eine entsprechende<br />

Beschilderung erlaubt ist.<br />

Nicht zugelassene Fahrzeuge dürfen gar nicht auf öffentlichen<br />

Straßen, Wegen oder Plätzen abgestellt, werden.<br />

Ihr Ordnungsamt<br />

Ihr nächster Blutspendetermin in Neverin<br />

Mittwoch, 2. Januar 2013<br />

von 15.30 bis 18.00 Uhr<br />

Arztpraxis Frau Dipl.-Med. Just<br />

Gartenstraße, 17039 Neverin<br />

DRK_NeuGeboren_Mann20_4c_165x55_FuellerAnzeige_39L 1<br />

27.10.2010 15:45:00 Uhr<br />

Impfung gegen die Newcastle-Krankheit des Geflügels<br />

Information an die Geflügelhalter<br />

Mit Bekanntmachung der Geflügelpestverordnung vom 21.<br />

Dezember 1994 wurde die generelle Impfpflicht für Hühner,<br />

Truthühner und Perlhühner gegen die Newcastle-Krankheit<br />

festgeschrieben. Die Impfung erfolgt über das Trinkwasser und<br />

wird bis auf weiteres alle 5 bis 6 Monate wiederholt.<br />

Die Geflügelhalter sind verpflichtet den Impfstoff abzuhohlen.<br />

Es besteht nach wie vor Impfpflicht.<br />

Dr. B. Heinrichs gibt den Impfstoff an folgenden Orten am:<br />

05.01.2013 Rühlow 08.30 Uhr bei Frau Wuschke<br />

Neuenkirchen 09.00 Uhr Bushaltestelle<br />

05.01.2013 Magdalenenhöh 09.30 Uhr Trafo<br />

Luisenhof 09.50 Uhr Dorfmitte (Ramp)<br />

Ihlenfeld 10.20 Uhr Alte Schmiede<br />

Neverin 11.00 Uhr Am Wasserturm<br />

Glocksin 11.30 Uhr Bushaltestelle<br />

Warlin<br />

11.45 Uhr Am Neubau aus,<br />

Nachzügler können am 05.01.2013 in der Praxis in Eichhorst,<br />

Dorfstraße 24, den Impfstoff abholen.<br />

Dr. Heinrichs

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!