01.11.2012 Aufrufe

Einzelne Vertragsklauseln Schriftformklauseln

Einzelne Vertragsklauseln Schriftformklauseln

Einzelne Vertragsklauseln Schriftformklauseln

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Arbeitsvertragsgestaltung nach der<br />

Schuldrechtsmodernisierung und<br />

Auswertung neuester Urteile<br />

10.10.2005<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Steuerberater<br />

Rechtsanwälte<br />

Äußere Sulzbacher Straße 100<br />

90491 Nürnberg


Inhalt<br />

1. Historie<br />

2. Allgemeine Voraussetzungen für AGB-Kontrolle<br />

3. Rückwirkende Anwendung des AGB-Rechts auf<br />

„Altverträge seit 01.01.2003<br />

4. Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten<br />

5. <strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Vertragsstrafen<br />

Widerrufsvorbehalt/Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

Ausschlussfristen<br />

2


Inhalt<br />

überraschende Klauseln<br />

<strong>Schriftformklauseln</strong><br />

Abgeltungsklauseln<br />

Freistellungsklauseln<br />

3


Historie<br />

bis 31.12.2001 keine Kontrolle von Musterarbeitsverträgen im<br />

Arbeitsrecht nach dem Recht der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB) – Bereichsausnahme<br />

§ 23 I AGBG; Aber: Vertragskontrolle durch Richterrecht<br />

ab 01.01.2002 Einbeziehung des Arbeitsrechts, der Musterarbeitsverträge<br />

in AGB – Kontrolle – Aufhebung der<br />

Bereichsausnahme für „Neuverträge“ seit dem<br />

01.01.2002; Aber: Beachtung der „im Arbeitsrecht<br />

geltenden Besonderheiten“<br />

bis 31.12.2002 Übergangsregelung für „Alt-Arbeitsverträge“ (Abschluss<br />

vor dem 01.01.2002) mit Möglichkeit der<br />

Änderung/Anpassung unter Berücksichtigung der<br />

AGB-Kontrolle (Art. 229 § 5 EGBGB)<br />

durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde AGBG<br />

in BGB (§§ 305 – 310 BGB) integriert<br />

4


Allgemeine Voraussetzungen für<br />

AGB-Kontrolle<br />

Schutzzweck der AGB-Kontrolle:<br />

einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch<br />

vorformulierte Vertragsbedingungen zu verhindern<br />

Anwendungsbereiche:<br />

Arbeitsverträge (Abschluss; Änderung; Aufhebung;<br />

nachträgliche Ergänzungen, auch einseitig durch<br />

Arbeitgeber)<br />

Zielvereinbarungen<br />

NICHT<br />

Tarifverträge<br />

Betriebsvereinbarungen<br />

Dienstvereinbarungen<br />

5


Allgemeine Voraussetzungen für<br />

AGB-Kontrolle<br />

Voraussetzungen für das Bestehen von AGBs § 305 I BGB:<br />

„Vertragsbedingungen“,<br />

die für eine „Vielzahl von Verträgen“<br />

„vorformuliert“ sind und<br />

von einer Vertragspartei der anderen „gestellt“ worden sind<br />

und nicht im <strong>Einzelne</strong>n „ausgehandelt“ sind<br />

6


Rückwirkende Anwendung des<br />

AGB-Rechts auf „Altverträge“<br />

seit 01.01.2003<br />

Rechtsfolgen eines AGB-Verstoßes:<br />

grundsätzlich Unwirksamkeit bzw. Wegfall der betroffenen<br />

Klausel, nicht des gesamten Vertrages (§306 I BGB), es sei denn<br />

unzumutbare Härte für eine Partei (§ 306 III BGB)<br />

grundsätzlich keine geltungserhaltende Reduktion der<br />

unwirksamen Klausel<br />

Ausnahme: Vertragsabschluss vor 01.01.2002 und<br />

keine Vertragsanpassung bis 01.01.2003<br />

kein ersatzloser Wegfall der Klausel,<br />

da Fall der Rückwirkung,sondern Schluss der<br />

durch Wegfall der Klausel entstandenen<br />

Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung<br />

(BAG v. 12.01.2005, NZA 2005, 465 ff.)<br />

7


Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten<br />

rechtliche Grundlage: § 310 IV 2 BGB – angemessen bei der<br />

Inhaltskontrolle zu berücksichtigen<br />

3 Entscheidungen des BAG vom 04.03.2004 zu „den im<br />

Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“:<br />

BAG – 8 AZR 196/03 in NZA 2004, 727<br />

BAG – 8 AZR 328/03<br />

BAG – 8 AZR 344/03 in EWiR § 309 BGB 1/04, 1017<br />

Grundsatz aus den Entscheidungen:<br />

- Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen sind nach<br />

§ 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig<br />

- Aber: in Arbeitsverträgen sind Vertragsstrafenabreden wegen der<br />

im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten grundsätzlich zulässig<br />

8


Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten<br />

geltende Besonderheiten im <strong>Einzelne</strong>n:<br />

- fehlende Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung gemäß § 888 III ZPO<br />

- Besonderheiten des Rechtsgebietes Arbeitsrecht im Ganzen und<br />

nicht nur Besonderheiten bestimmter Arbeitsverhältnisse<br />

- auch zu berücksichtigen bei „Klauselverboten ohne<br />

Wertungsmöglichkeiten“<br />

- zu berücksichtigende Norm muss sich nicht ausschließlich im<br />

Arbeitsrecht auswirken, ausreichend besondere Auswirkungen im<br />

Arbeitsrecht<br />

ungeklärt: Besonderheiten des Arbeitsrechts nur rechtlicher oder<br />

tatsächlicher Natur<br />

9


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Vertragsstrafen<br />

§ 309 Nr. 6 BGB: In AGBs ist eine Bestimmung unwirksam, durch die<br />

dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme<br />

oder verspäteten Abnahme der Leistung, des<br />

Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere<br />

Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer<br />

Vertragsstrafe versprochen wird.<br />

nach Entscheidung des BAG vom 04.03.2004 und auch vom<br />

15.03.2005 ist § 309 Nr. 6 BGB wegen § 310 IV S. 2 BGB nicht<br />

auf Arbeitsverträge anwendbar<br />

10


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Vertragsstrafen<br />

Aber: Vertragsstrafe unwirksam, weil sie zu hoch ist oder die<br />

Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 I BGB) und<br />

eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht<br />

kommt (§ 306 II BGB)<br />

Fälle des BAG:<br />

- Vertragsstrafeversprechen für Nichtantritt des<br />

Arbeitsverhältnisses, für Lösung vom Arbeitsverhältnis durch<br />

Vertragsbruch, für Veranlassung der fristlosen<br />

Arbeitgeberkündigung durch schuldhaftes vertragswidriges<br />

Verhalten des Arbeitnehmers i. H. eines Bruttomonatsgehaltes;<br />

Kündigungsfrist während Probezeit 2 Wochen, danach<br />

gesetzliche Kündigungsfrist; Kündigung des Arbeitnehmers<br />

noch vor Dienstantritt (BAG vom 04.03.2004 – 8 AZR 196/03,<br />

NZA 2004, 727 ff.)<br />

11


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Vertragsstrafen<br />

Fälle des BAG:<br />

- Vertragsstrafeversprechen für Vertragsbruch i. H. eines<br />

Monatslohns, mindestens aber i. H. v. € 920,33 für Taxifahrerin;<br />

im März und April belief sich Bruttomonatsverdienst auf<br />

zwischen € 187,00 und € 307,00; nach Kündigung zum<br />

31.07.2002 erschien Taxifahrerin ab 24.05.2005<br />

nicht mehr zur Arbeit (BAG v. 04.03.2004 – 8 AZR 344/03,<br />

EWiR § 309 BGB 1/04, 1017f.)<br />

12


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Vertragsstrafen<br />

Fälle des BAG:<br />

- Vertragsstrafe ist durch „schuldhaft vertragswidriges<br />

Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur<br />

fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst“<br />

verwirkt; fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch<br />

den Arbeitgeber mit Schreiben vom 12.12.2002 mit der<br />

Begründung „durch die Auszubildende C.W. ist schriftlich<br />

bestätigt worden, dass Sie per SMS die zu der Zeit noch<br />

Minderjährige aufgefordert haben, Ihnen Rauschmittel zu<br />

besorgen“. Der Arbeitnehmer habe die Kündigung<br />

veranlasst, weshalb eine Vertragsstrafe in Höhe eines<br />

durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts verlangt wurde<br />

(BAG v. 15.03.2005 – 9 AZR 104/04, EzA 17/2005, 3 ff.).<br />

13


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Vertragsstrafen<br />

zu beachten:<br />

- Vertragsstrafen wegen Nichtantritts der Arbeit sind an<br />

einschlägigen Kündigungsfristen zu orientieren<br />

- Vertragsstrafen wegen Vertragsbruch sind ins Verhältnis zu<br />

Verdienstmöglichkeit zu setzen<br />

- Pflichtverletzungen, die Vertragsstrafe auslösen, müssen<br />

hinreichend bestimmt sein; der Verpflichtete muss sich in<br />

seinem Verhalten darauf einstellen können.<br />

Verwirkungsgrund nicht zu weit gefasst, ansonsten inhaltlich<br />

unangemessen. Eine Absicherung aller vertraglichen<br />

Pflichten durch Vertragsstrafe stellt unangemessene<br />

Übersicherung dar.<br />

14


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Widerrufsvorbehalt/Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

Klauselbeispiel: „Die Leistung erfolgt auch bei wiederholter<br />

Gewährung freiwillig, begründet keinen<br />

Rechtsanspruch für die Zukunft und kann jederzeit<br />

widerrufen werden.“ (Kombination aus Widerrufsund<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt)<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert Entstehung eines Anspruchs<br />

Widerrufsvorbehalt bezieht sich auf bereits entstandene<br />

Forderung uns soll Fortzahlung für<br />

Zukunft verhindern<br />

15


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Widerrufsvorbehalt/Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

Prüfungsmaßstab:<br />

- § 308 Nr. 4 BGB<br />

Widerrufsvorbehalt darf für Arbeitnehmer nicht „unzumutbar“ sein<br />

- Messkriterien: zulässig, wenn widerrufliche Leistungen < 25 %,<br />

max. 30 % des Gesamtverdienstes und keine<br />

Unterschreitung des Tariflohns<br />

keine bestimmte Frist für Widerrufserklärung<br />

erforderlich<br />

Voraussetzungen und Umfang des Widerrufs<br />

müssen bestimmt sein (Transparenzgebot<br />

des § 307 I 2 BGB)<br />

Leistung nach Art und Höhe klar bestimmt<br />

Konkretisierung des Grundes für Widerruf<br />

Konkretisierung des Grades der Störung<br />

(BAG v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, NZA<br />

2005, 465 ff.)<br />

16


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Widerrufsvorbehalt/Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

- Freiwilligkeitsvorbehalt noch keine Entscheidung nach<br />

01.01.2002; vorher von BAG für<br />

zulässig erklärt, soweit kein Verstoß<br />

gegen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

- Kombinierte Klauseln: äußerst problematisch Rechtsprechung<br />

zum Widerrufsvorbehalt dann auch auf<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt erstreckt<br />

(Literaturmeinung)<br />

17


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Ausschlussfristen:<br />

Definition Ausschlussfristen (≙Verfallklauseln):<br />

Fristen, innerhalb derer ein Anspruch oder ein sonstiges Recht<br />

geltend gemacht werden muss, damit er/es nicht erlischt.<br />

Zweck: sollen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden im<br />

Vertragsverhältnis dienen<br />

Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen zu<br />

berücksichtigen, keine Einrede wie Verjährung<br />

Ausschlussfristen verkürzen Verjährungsfristen<br />

18


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Ausschlussfristen:<br />

zu unterscheiden: - bei unmittelbarer<br />

Geltung von Tarifverträgen<br />

- bei einzelvertraglicher Inbezugnahme von<br />

Tarifverträgen<br />

Tarifvertrag als Gesamtheit<br />

Tarifvertrag in einzelnen Klauseln oder<br />

in größeren Teilen<br />

- im Einzelarbeitsvertrag<br />

einseitige Ausschlussfristen<br />

zweiseitige Ausschlussfristen<br />

einstufige Ausschlussfristen<br />

zweistufige Ausschlussfristen<br />

19


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Ausschlussfristen aus Tarifverträgen:<br />

1) Geltung des Tarifvertrages kraft Tarifbindung der<br />

Arbeitsvertragsparteien oder Allgemeinverbindlichkeit<br />

Grundsatz: gemäß § 310 IV 1 BGB sind u.a. Tarifverträge von<br />

der AGB-Kontrolle ausgenommen<br />

Argument: ausreichendes Verhandlungsgleichgewicht, da für<br />

die Arbeitnehmer die Gewerkschaft handelt<br />

Vermutung der Angemessenheit der Tarifinhalte<br />

20


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Ausschlussfristen aus Tarifverträgen:<br />

2) einzelvertragliche Inbezugnahme von tariflichen<br />

Ausschlussfristen<br />

a) Verweis auf Tarifvertrag in seiner Gesamtheit: siehe 1)<br />

keine Inhaltskontrolle nach AGB-Recht (§ 310 IV 3 BGB)<br />

Einschränkung: soweit Verweis auf einschlägigen Tarifvertrag<br />

erfolgt; ansonsten Inhaltskontrolle<br />

b) Verweis auf Teilregelungen oder einzelne Normen des<br />

Tarifvertrags:<br />

Inhaltskontrolle nach AGB-Recht<br />

es sei denn, ein abgeschlossener Regelungskomplex liegt<br />

vor<br />

21


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

einseitige/zweiseitige Ausschlussfristen in<br />

Einzelarbeitsverträgen<br />

- einseitige Ausschlussfristen zu Lasten des Arbeitnehmers<br />

unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 I BGB<br />

streitig für tarifliche Regelungen, ob diese zulässig sind<br />

- Beginn des Fristablaufes bei Ausschlussfristen<br />

zulässig, soweit in Abhängigkeit von der Kenntnis des<br />

Anspruchsinhabers<br />

22


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

einstufige/zweistufige Ausschlussfristen<br />

- Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB<br />

unangemessene Benachteiligung v.a. bei zu kurzer Frist –<br />

zu berücksichtigen im Einzelfall:<br />

Interessenlage der Parteien<br />

Zweck der Frist<br />

Art des Anspruchs und der Arbeitsvertragsbeziehungen<br />

Fristbeginn<br />

Grad der Fristverkürzung (regelmäßige Verjährungsfrist<br />

3 Jahre gemäß § 195 BGB)<br />

zulässig, soweit nicht kürzer als 6 Monate<br />

23


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

einstufige/zweistufige Ausschlussfristen<br />

- bei zweistufigen Ausschlussfristen gilt zusätzlich Klauselverbot<br />

des § 309 Nr. 13 BGB<br />

Entscheidung des BAG vom 25.05.2005 (5 AZR 572/04):<br />

„Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag, die nach einer formlosen<br />

oder schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem<br />

Arbeitsverhältnis zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung<br />

innerhalb bestimmter Fristen erfordert.“<br />

einzelvertragliche Vereinbarung solcher zweistufiger<br />

Ausschlussfristen in AGBs zulässig<br />

Aber: für gerichtliche Geltendmachung des<br />

Anspruchs – Mindestfrist von 3 Monaten<br />

24


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Überraschende Klauseln<br />

Begriff:<br />

bereits vor Schuldrechtsmodernisierung laut Rechtsprechung kein<br />

Vertragsinhalt geworden (z.B. BAG, NZA 2001, 723)<br />

nach der Schuldrechtsmodernisierung: § 305 c Abs. 1 BGB regelt<br />

nunmehr, dass Überraschungsklauseln kein Vertragsinhalt werden<br />

Klausel, die so ungewöhnlich ist, dass mit ihr nicht gerechnet zu<br />

werden braucht (Überrumplungseffekt) – BAG, NZA 1996, 702<br />

25


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Überraschende Klauseln<br />

Beispiele:<br />

Überrumplungseffekt z.B. gegeben, wenn belastende Klausel<br />

versteckt und drucktechnisch nicht hervorgehoben unter falscher<br />

oder missverständlicher Überschrift wiedergegeben (BAG, NZA<br />

2004, 96, 98)<br />

Aus diesem Grund z.B. für unwirksam erachtet:<br />

- Ausschlussfrist (Sie war nur in der Betriebsordnung enthalten, auf<br />

die der Arbeitsvertrag Bezug nahm und nicht im Arbeitsvertrag<br />

selbst [BAG, NZA 1996, 702])<br />

26


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Überraschende Klauseln<br />

- Vertragsstrafenabrede (Sie war unter dem Punkt „Verschiedenes“<br />

des Arbeitsvertrags enthalten, ohne drucktechnische<br />

Hervorhebung [Arbeitsgericht Bremen: Az: 6 Ca 6124/02])<br />

Verweis auf branchenfremden Tarifvertrag i.d.R. überraschend, es<br />

sei denn, Arbeitnehmer musste mit Einbeziehung rechnen<br />

(Meinung aus Literatur)<br />

27


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

<strong>Schriftformklauseln</strong><br />

zu unterscheiden:<br />

1) einfache <strong>Schriftformklauseln</strong>: Vertragsergänzungen und<br />

–änderungen werden von Einhaltung der Schriftform abhängig<br />

gemacht<br />

2) qualifizierte <strong>Schriftformklauseln</strong>: Über einfache<br />

Schriftformklausel hinaus soll auch deren Aufhebung nur schriftlich<br />

erfolgen können<br />

28


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

<strong>Schriftformklauseln</strong><br />

1) einfache <strong>Schriftformklauseln</strong>:<br />

werden durch Vereinbarung einer Vertragsergänzung/<br />

-änderung konkludent aufgehoben (auch mündlich möglich)<br />

dies auch dann, wenn Parteien an den Formzwang hierbei<br />

nicht gedacht haben<br />

auch durch betriebliche Übung wird Schriftformklausel i.d.R.<br />

aufgehoben (BAG, 07.09.1982, 3 AZR 5/80; Literaturmeinung)<br />

29


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

<strong>Schriftformklauseln</strong><br />

2) qualifizierte <strong>Schriftformklauseln</strong>:<br />

verhindern stillschweigende oder mündliche, nicht<br />

formwahrende Aufhebung des Formerfordernisses<br />

(BAG,24.06.2003, 9 AZR 302/02)<br />

Aber: bei Vereinbarung der Klausel in Musterverträgen ist zu<br />

beachten:<br />

Individualabreden gehen gemäß § 305 b BGB der<br />

Schriftformklausel vor, so dass diese oft nicht zum<br />

Tragen kommt<br />

30


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

<strong>Schriftformklauseln</strong><br />

2) qualifizierte <strong>Schriftformklauseln</strong>:<br />

Ausnahme: BAG, 24.06.2003, 9 AZR 302/02 (NZA 2003, 1145):<br />

Betriebliche Übung ist keine Individualabrede und kann<br />

daher wegen Schriftformerfordernis nicht entstehen.<br />

Aber Vorsicht: andere Ansicht BGH:<br />

Er hält <strong>Schriftformklauseln</strong> zwar nicht generell für<br />

unwirksam. Sie sind aber dann nach § 307 I BGB<br />

unwirksam, wenn sie dazu dienen,<br />

Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem der<br />

Eindruck erweckt werde,mündliche Abreden seien<br />

unwirksam (BGH, 27.09.2000, VIII ZR 155/99,<br />

NJW 2001, 292)<br />

Fazit: Es ist nicht absolut sicher, dass des BAG seine<br />

Rechtsprechung auf Dauer beibehalten wird.<br />

31


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Abgeltungsklauseln<br />

Begriff: Klauseln, die Arbeitgeber die Befugnis zur Anordnung von<br />

Mehrarbeit/Überstunden geben und regeln, dass solche mit<br />

Festgehalt pauschal abgegolten sein sollen.<br />

Zulässigkeit:<br />

LAG Köln (20.12.2001, 6 Sa 964/01):<br />

Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei<br />

Pauschalabgeltung durch Arbeitgeber erheblich einseitig änderbar,<br />

daher unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers<br />

32


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Abgeltungsklauseln<br />

Zulässigkeit:<br />

LAG Schleswig-Holstein (22.09.2004, 3 Sa 245/04):<br />

Bei fehlender Begrenzung der Mehrarbeit/Überstunden<br />

unangemessene Benachteiligung und Verstoß gegen das<br />

Transparenzgebot<br />

Fazit: Bestimmung des Umfangs der maximal zu leistenden<br />

Mehrarbeit/Überstunden erforderlich.<br />

33


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Freistellungsklauseln<br />

Grundsatz: Der Arbeitnehmer hat einen Beschäftigungsanspruch für die<br />

Zeit des Arbeitsverhältnisses<br />

Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist das<br />

Persönlichkeitsrecht, weil Arbeitsleistung nicht nur<br />

Wirtschaftsgut ist, sondern durch das<br />

Arbeitsverhältnis die ganze Person des<br />

Arbeitnehmers erfasst wird (BAG, 10.11.1955)<br />

Auch die einseitige durch den Arbeitgeber erklärte Freistellung unter<br />

Fortzahlung der Vergütung greift in die Rechte des Arbeitnehmers ein<br />

Problem: Ist eine Regelung in einem Muster-Arbeitsvertrag zulässig, die<br />

die Freistellungsmöglichkeit gewährt?<br />

34


<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Freistellungsklauseln<br />

1) Klauseln, die das Recht des Arbeitgebers zur jederzeitigen<br />

Freistellung formulieren:<br />

überwiegend wird verlangt, dass die Klausel<br />

Freistellungsgründe voraussetzt, bei deren Vorliegen ein<br />

berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht (vgl. LAG<br />

München, Urteil vom 07.05.2003, 5 Sa 297/03)<br />

2) Klauseln, die dem Arbeitgeber im Falle der Kündigung Freistellung<br />

während der Kündigungsfrist ermöglichen:<br />

umstritten, ob sachliche Gründe mit aufgenommen werden<br />

müssen<br />

LAG München (siehe oben): nein, jedoch ist Ausübung nur<br />

nach billigem Ermessen zulässig<br />

daher: Empfehlenswert ist auch hier die Aufnahme sachlicher Gründe.<br />

35


Daniela Gunreben<br />

Rechtsanwältin<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Associate Partner<br />

Rödl & Partner GbR<br />

Äußere Sulzbacher Straße 100<br />

90491 Nürnberg<br />

Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 1611<br />

Fax: +49 (9 11) 91 93 – 7611<br />

E-Mail:<br />

daniela.gunreben@roedl.de<br />

36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!