Oberfinanzdirektion Chemnitz - Die Steuerberaterkammer des ...
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<strong>Oberfinanzdirektion</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />
Verfügung vom 30.03.2006<br />
Aktenzeichen<br />
S7300-126/7-St23<br />
Vermerk (nfdGg)<br />
Auflagenverzeichnis Auflage 0<br />
Titel Umsatzsteuer; Überprüfung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs aus<br />
Baumaßnahmen und Überwachung der für den<br />
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse<br />
Untertitel<br />
hier: Überarbeitung der Verfügung vom 18.08.2000 Az.:<br />
S7316-5/5-St34/S7300-126/2-St34<br />
Kurztitel-Neueinstellungen<br />
Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung bei Gebäuden<br />
Leitsatz<br />
Norm sichtbar<br />
Darstellung der Feststellungen <strong>des</strong> BRH, der Rechtslage zur<br />
Zuordnung und Aufteilung der Vorsteuer und zur<br />
Vorsteuerberichtigung<br />
UStG § 15 , UStG § 15a<br />
Querverweis<br />
Vfg. vom 18.08.2000 Az.: S7316-5/5-St34/S7300-126/2-<br />
St34, vom 18.09.2000 Az.: S7300-126/4-St34 und vom<br />
24.07.2001 Az.: S7300-126/6-St23<br />
Betroffene<br />
Veranlagungszeiträume<br />
Gültig bis: 31.12.2006
Der Inhalt der Bezugsverfügung wurde wie folgt überarbeitet. Änderungen sind kursiv eingearbeitet.<br />
Ich bitte, die Änderungen mit den Bediensteten der Veranlagungsstellen und den<br />
Umsatzsteuer-Voranmel<strong>des</strong>tellen sowie den Umsatzsteuer-Sonderprüfern zu besprechen:<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof (BRH) hat in den vergangenen Jahren wiederholt festgestellt, dass<br />
die Überprüfung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs aus Baumaßnahmen und die Überwachung der für den<br />
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse während <strong>des</strong> Berichtigungszeitraums nach § 15a<br />
UStG nur unzureichend und teilweise fehlerhaft vorgenommen wird (vgl. Tz. 3 dieser<br />
Verfügung). <strong>Die</strong> Feststellungen <strong>des</strong> BFH nehme ich zum Anlass, auf Folgen<strong>des</strong> hinzuweisen:<br />
1. Rechtslage bei der Zuordnung und Aufteilung von Vorsteuern aus<br />
Baumaßnahmen<br />
1.1 Regelungen im Umsatzsteuergesetz und in den Umsatzsteuerrichtlinien<br />
Ein Bauherr, der im Rahmen seines Unternehmens ein Gebäude errichtet oder nachträgliche<br />
Herstellungsarbeiten an einem Gebäude vornimmt, kann die Umsatzsteuer, die andere<br />
Unternehmer für ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in ordnungsgemäßen<br />
Rechnungen gesondert ausgewiesen haben, unter den weiteren Voraussetzungen <strong>des</strong> § 15<br />
UStG als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 UStG).<br />
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist jedoch die Steuer für solche Lieferungen und<br />
sonstige Leistungen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 4 Nr. 8<br />
bis 27 UStG steuerfrei sind (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG).<br />
Zu diesen steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen gehören u. a. die<br />
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Bst. a UStG), die<br />
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder<br />
Gebäudeteilen (ausgenommen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur<br />
kurzfristigen Beherbergung von Fremden, die Vermietung von Park- und Campingplätzen<br />
und von Betriebsvorrichtungen) nach § 4 Nr. 12 UStG, Leistungen der amtlich anerkannten<br />
Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Gliederungen (§ 4 Nr. 18 UStG).<br />
Der leistende Unternehmer kann sowohl bei einer Grundstücksveräußerung als auch bei einer<br />
Grundstücksvermietung auf die Steuerfreiheit verzichten (und dadurch den Vorsteuerabzug<br />
erlangen), wenn dieser Umsatz an einen anderen Unternehmer für <strong>des</strong>sen Unternehmen<br />
ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG). Bei Vermietungsumsätzen unterliegt der Verzicht auf die<br />
Steuerfreiheit gewissen Einschränkungen, die je nach Zeitpunkt <strong>des</strong> Baubeginns und der<br />
Fertigstellung <strong>des</strong> auf dem Grundstück errichteten Gebäu<strong>des</strong> unterschiedlich sind.
Für Gebäude, mit deren Errichtung nach dem 31.05.1984 begonnen wurde, und die nach dem<br />
31.03.1985 bzw. nach dem 31.12.1985 fertig gestellt wurden, ist der Verzicht nur zulässig,<br />
wenn das vermietete Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen<br />
Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2<br />
UStG).<br />
Für Gebäude, mit deren Bau nach dem 10.11.1993 begonnen wurde, sowie für Gebäude, mit<br />
deren Bau zwar vor dem 11.11.1993 begonnen wurde, die jedoch erst nach dem 31.12.1997<br />
fertig gestellt wurden, ist das Optionsrecht weiter eingeschränkt. Der Verzicht auf die<br />
Steuerbefreiung ist nur noch möglich, wenn der Leistungsempfänger (Mieter) das Grundstück<br />
oder Grundstücksteil ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht<br />
ausschließen (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG).<br />
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine<br />
sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug<br />
ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum<br />
Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der<br />
Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung<br />
ermitteln (§ 15 Abs. 4 UStG).<br />
<strong>Die</strong> Grundsätze und die Methode zur wirtschaftlichen Zuordnung und zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge<br />
sind in den Abschnitten 207 und 208 UStR dargelegt. Danach erfordert die Zuordnung<br />
der Vorsteuerbeträge nach wirtschaftlichen Kriterien grundsätzlich deren<br />
Unterscheidung in<br />
- Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen<br />
zuzurechnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen,<br />
- Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe nicht abziehbar sind, weil sie ausschließlich<br />
Umsätzen zuzurechnen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und<br />
- Vorsteuerbeträge, die keiner der beiden Gruppen ausschließlich zuzurechnen sind, sondern<br />
sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die<br />
den Vorsteuerabzug ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.<br />
Nur die in der dritten Gruppe genannten Vorsteuerbeträge kommen für eine Aufteilung in<br />
Betracht.<br />
<strong>Die</strong>se ist nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten oder nach dem Prinzip der wirtschaftlichen<br />
Zurechnung vorzunehmen.
Das Recht auf Vorsteuerabzug <strong>des</strong> Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach<br />
bereits im Zeitpunkt <strong>des</strong> Leistungsbezugs. Maßgebend für die Zuordnung und Aufteilung der<br />
Vorsteuerbeträge ist die Verwendungsabsicht <strong>des</strong> Unternehmers zu diesem Zeitpunkt. <strong>Die</strong><br />
Verwendungsabsicht muss objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt werden. Es darf kein<br />
Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die<br />
tatsächliche Verwendung im Zeitpunkt <strong>des</strong> Leistungsbezugs ungewiss ist. <strong>Die</strong> dieser<br />
Auffassung zugrunde liegende Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH und dem folgend <strong>des</strong> BFH wurde in<br />
die Umsatzsteuer-Richtlinien übernommen, vgl. Abschn. 203 Abs. 1, 2 und 5 UStR mit<br />
weiteren Ausführungen. Wegen <strong>des</strong> Anwendungszeitpunkts vgl. Tz. 1.3 dieser Verfügung.<br />
1.2 Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH<br />
Der BFH hat sich wiederholt mit dem Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Gebäu<strong>des</strong><br />
befasst. Im Urteil vom 12.03.1992 (BStBl 1992 II S. 755) wird u. a. ausgeführt:<br />
- Bei einem Unternehmer, der sowohl Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom<br />
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG führen, als auch solche, bei denen ein Ausschluss<br />
nicht eintritt, sind zunächst die Vorsteuerbeträge zu ermitteln, die ausschließlich (nicht nur<br />
zum Teil) den vorsteuerabzugsschädlichen und ausschließlich den nicht<br />
vorsteuerabzugschädlichen Umsätzen zuzurechnen sind. Es ist also bei jedem dem<br />
Unternehmer gelieferten Gegenstand und bei jeder von ihm in Anspruch genommenen<br />
sonstigen Leistung zu prüfen, ob sie ausschließlich zur Ausführung von den<br />
Vorsteuerabzug ausschließenden oder nicht ausschließenden Umsätzen verwandt worden<br />
sind.<br />
- Ist diese Zuordnung erfolgt und verbleiben dem Unternehmer gelieferte Gegenstände oder<br />
von ihm in Anspruch genommene Leistungen, die er nicht ausschließlich, sondern nur zum<br />
Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist<br />
bezüglich dieser restlichen Vorbezüge nach § 15 Abs. 4 UStG zu verfahren.<br />
- Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare ist bei<br />
Gebäuden in der Regel das Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden<br />
Grundflächen. <strong>Die</strong> Anwendung dieses Schätzungsmaßstabes muss allerdings<br />
Einschränkungen unterworfen werden, wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen<br />
Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken,<br />
Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist, so wenn etwa die besonders<br />
aufwendige Ausstattung der Wohnräume bei gleichzeitig einfacher Ausstattung der zur<br />
Ausführung steuerpflichtiger Umsätze genutzten Räume bei der Aufteilung der Räume
nach dem Flächenverhältnis zur Annnahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils<br />
steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezugs und damit zu einem zu hohen<br />
Vorsteuerabzug führen würde.<br />
Zur Zuordnung von Grundflächen sowie Flächenberechnungen enthält der BFH-Beschluss<br />
vom 21.05.1987 (BFH/NV 1987 S. 536) folgende Aussagen:<br />
- Bei der für den Umfang <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs maßgebenden Aufteilung der Grundflächen<br />
eines Gebäu<strong>des</strong> sind zunächst die Grundflächen der Räume anzusetzen, die eindeutig<br />
einem bestimmen Nutzungszweck dienen.<br />
- Im Übrigen sind einzelne Grundflächen, die sich nicht einem bestimmten Nutzungszweck<br />
(eindeutig) zuordnen lassen, sondern mehreren Nutzungszwecken dienen (wie z. B. Flur,<br />
Gänge, Treppen, Zubehörräume, Wirtschaftsräume) im Verhältnis der den einzelnen<br />
Nutzungszwecken dienenden Flächen (schätzungsweise) aufzuteilen.<br />
- Der Umfang der für die Aufteilung der Vorsteuern maßgeblichen Grundfläche richtet sich<br />
nach den tatsächlichen Maßen. Eine Berechnung nach § 42 ff. der Verordnung über<br />
wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO) kommt<br />
nicht in Betracht. Einer hilfsweisen Heranziehung der II. BVO steht entgegen, dass für den<br />
Vorsteuerabzug die tatsächlichen bauliche Verhältnisse maßgebend sind, während die II.<br />
BVO bestimmte Räume außer Betracht lässt und abweichend von den tatsächlichen<br />
Verhältnissen Zu- und Abrechnungen vorsieht. <strong>Die</strong> II. BVO enthält keine Vorschriften<br />
über die nicht zu den Wohnflächen gehörenden Flächen.<br />
Mit Urteil vom 17.08.2001 (BStBl 2002 II S. 833) hat der BFH entschieden, dass auch die<br />
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als<br />
sachgerechte Schätzung i. S. d. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist. <strong>Die</strong> Urteilsgrundsätze<br />
sind für Zeiträume vor dem 01.01.2004 anzuwenden (vgl. BMF-Schreiben vom 24.11.2004,<br />
BStBl I S. 1125). Für Zeiträume ab dem 01.01.2004 gilt § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i. d. F. <strong>des</strong><br />
StÄndG 2003 vom 19.12.2003 (BGBl. I S. 2645), wonach die Aufteilung der Vorsteuerbeträge<br />
nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann zulässig ist, wenn keine andere Methode der<br />
wirtschaftlichen Zurechnung möglich ist (vgl. BMF-Schreiben vom 24.11.2004, a .a. O.).<br />
1.3 Verwaltungsanweisungen<br />
Zur Anwendung der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH und BFH zu den Grundsätzen <strong>des</strong><br />
Vorsteuerabzugs (vgl. Tz. 1.1 dieser Verfügung, letzter Absatz) nimmt das BMF mit Schreiben<br />
vom 24.04.2003 (BStBl I S. 313) Stellung. Das Schreiben ist auf Besteuerungszeiträume ab
dem Kalenderjahr 2002 anzuwenden; die Anwendung der dargestellten Grundsätze kann aber<br />
auch für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2002 geltend gemacht werden.<br />
<strong>Die</strong> Verfügung vom 18.06.2003 Az.: S7532-13/6-St23 regelt die Prüfung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs<br />
anhand der Vordrucke USt 1 W – 3 W und Anlage USt 2 W. Danach ist über den<br />
Vorsteuerabzug anhand der objektiv belegten und in gutem Glauben erklärten<br />
Verwendungsabsicht <strong>des</strong> Unternehmers bei Leistungsbezug abschließend zu entscheiden. Eine<br />
spätere abweichende Verwendung kann grds. nur über eine Korrektur nach § 15a UStG<br />
berücksichtigt werden. <strong>Die</strong> insoweit gegenteilige Auffassung in der Verfügung vom<br />
21.06.1995 Az.: S7526-11-St34 und den Arbeitspapieren vom 07.02.1995 Az.: S7526-12/St34<br />
und vom 25.07.1995 Az.: S7526-14/St34 ist überholt.<br />
<strong>Die</strong> Prüfung der Verwendungsabsicht <strong>des</strong> Unternehmers im Zeitpunkt <strong>des</strong> Leistungsbezugs<br />
beim Erwerb von gemischt genutzten Grundstücken und bei der Herstellung gemischt<br />
genutzter Gebäude sowie die Prüfung der erstmaligen Anwendung bzw. Änderung <strong>des</strong><br />
Verwendungsschlüssels kann Veranlassung für die Durchführung einer Umsatzsteuer-<br />
Sonderprüfung sein (vgl. Tz. II. 1.f) und 2.b) <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 07.11.2002, BStBl I S.<br />
1366).<br />
2. Rechtlage bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG<br />
Hierzu verweise ich auf die Verfügung vom 15.08.2000, Az. S 7316-7/1-St 34. <strong>Die</strong>se ist<br />
jedoch hinsichtlich der Euro-Umstellung und der Neuerungen bei den Grundsätzen zum<br />
Vorsteuerabzug (vgl. Tz. 1.1 dieser Verfügung, letzter Absatz) überholt. Sie ist nur noch für<br />
Kalenderjahre bis einschließlich 2001 aktuell (s. a. BMF-Schreiben vom 24.04.2003, BStBl I<br />
S. 313). <strong>Die</strong> Verfügung wird derzeit überarbeitet.<br />
Wegen der Rechtslage ab dem 01.01.2005 (Änderung <strong>des</strong> § 15a UStG durch das EURLUmsG<br />
vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3310) gibt das BMF-Schreiben vom 06.12.2005 (BStBl I. S. 1068)<br />
einen umfassenden Überblick über die Berichtigung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs.<br />
Im Intranet der OFD <strong>Chemnitz</strong> (Steuer/Einzelsteuerarten/Umsatzsatzsteuer/Bearbeitungshilfen)<br />
sind Prüfschemen zu § 15a UStG für Zeiträume vor dem 01.01.2002 und ab dem<br />
01.01.2002 eingestellt. Wegen der Änderung <strong>des</strong> § 15a UStG ab dem 01.01.2005 wird in<br />
Kürze ein weiteres Prüfschema eingestellt.
3. Feststellungen <strong>des</strong> BRH<br />
3.1 1. Prüfung (1997)<br />
3.1.1 Vorsteueraufteilung ohne vorherige direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen<br />
Vorsteueraufteilung aus Baumaßnahmen an umsatzsteuerlich gemischt genutzten Gebäuden<br />
werden durch die Steuerpflichtigen häufig nur nach dem Verhältnis der den verschiedenen<br />
Zwecken dienenden Grundflächen oder Rauminhalten aufgeteilt, ohne dass sie zuvor die Vorsteuerbeträge<br />
- entsprechend A 207 und 208 UStR - den ausschließlich vorsteuerunschädlichen<br />
bzw. den ausschließlich vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen direkt zugerechnet<br />
haben. Zudem werden die Vorsteuerbeträge - abweichend von A 208 Abs. 2 Sätze 9 und 10<br />
UStR - auch dann ausschließlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen oder Rauminhalte<br />
aufgeteilt, wenn die verschieden verwendeten Gebäudeteile grundsätzlich Unterschiede in der<br />
Ausstattung bzw. Bauausführung aufweisen. <strong>Die</strong>s führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zur<br />
Annahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils <strong>des</strong> steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezuges<br />
und damit zu einem zu hohen Vorsteuerabzug. Der BRH kritisiert, dass die Finanzämter<br />
dies teilweise - auch im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen - nicht beanstandet<br />
haben oder gar selbst veranlassten.<br />
Der BRH hält in diesem Zusammenhang auch die Zusammenfassung der Vorsteuerbeträge<br />
aus Instandsetzungs- und Modernisierungskosten an einem bereits bestehenden Gebäude mit<br />
den Vorsteuerbeträgen aus den Herstellungskosten eines neuen Anbaus oder eines eigenständigen<br />
neuen Gebäu<strong>des</strong> und deren einheitliche Aufteilung ausschließlich nach der Gesamtfläche<br />
bzw. nach dem Bruttorauminhalt <strong>des</strong> Alt- und Neubaus für nicht sachgerecht. Ebenso<br />
beanstandet er die gleichmäßige Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus nachträglichen Herstellungekosten<br />
oder aus Erhaltungsaufwand entsprechend der Gesamtfläche von mehreren<br />
nebeneinander liegenden, jeweils unterschiedlich gemischt genutzten Gebäuden oder von<br />
unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen, wenn nicht bekannt war, für welche konkrete Aufwendungen<br />
diese Kosten angefallen sind und ob sie tatsächlich nicht direkt zuordenbar waren.<br />
3.1.2 Zuordnung von Grundflächen und Flächenberechnungen<br />
Den Finanzämtern liegen in der Mehrheit der vom BRH geprüften Fälle keine detaillierten<br />
Angaben über die Berechnung der Flächen oder Rauminhalte vor. Insbesondere ist nach den<br />
Angaben der Steuerpflichtigen nicht ersichtlich, wie die Verkehrs- und Funktionsflächen zugeordnet<br />
bzw. aufgeteilt wurden.
Ob die von den Steuerpflichtigen vorgenommene Aufteilung der Vorsteuerbeträge den<br />
Grundsätzen <strong>des</strong> BFH-Beschlusses vom 21.05.1987 (vgl. Tz. 1.2) entsprechen, haben die<br />
Finanzämter nicht überprüft.<br />
3.1.3 Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Werkstätten für Behinderte (WfB)<br />
Der BRH hat beanstandet, dass die Finanzämter - jeweils nach durchgeführten Umsatzsteuer-<br />
Sonderprüfungen - die bei der Errichtung der WfB angefallenen Vorsteuern nicht (hinreichend)<br />
zugeordnet und aufgeteilt haben. So wurde der Vorsteuerabzug teilweise für die<br />
(auch) zur Ausführung von steuerfreien Betreuungsleistungen nach § 4 Nr. 18 UStG verwendeten<br />
Räume gewährt.<br />
3.1.4 Prüfung der Optionsmöglichkeit<br />
<strong>Die</strong> Finanzämter überprüfen die Voraussetzungen der Option nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 27<br />
Abs. 2 UStG nur unzureichend. Insbesondere wird dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Baubeginns nicht in<br />
jedem Fall die erforderliche Bedeutung zugemessen.<br />
<strong>Die</strong> auch hierfür vorgesehenen Vordrucke USt 1 W, USt 2 W, Anlage USt 2 W und USt 3 W<br />
werden - insbesondere durch die Umsatzsteuer-Voranmel<strong>des</strong>tellen - nicht ausreichend verwendet<br />
bzw. deren Rücklauf und vollständige Auswertung nicht überwacht.<br />
3.1.5 Informationsaustausch<br />
Steuerlich relevante Informationen werden zwischen den einzelnen Stellen der Finanzämter -<br />
insbesondere zwischen den Prüfungsdiensten und den Veranlagungsstellen - nicht vollständig<br />
ausgetauscht.<br />
3.1.6 Überwachung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse<br />
In den Finanzämtern werden die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse überwiegend<br />
nicht überwacht. <strong>Die</strong> für eine automationsgestützte Überwachung erforderlichen<br />
Kennzahlen werden nicht erfasst. Überwachungsblätter werden teilweise nicht oder unvollständig<br />
bzw. mit unzutreffenden Angaben angelegt.
3.2 2. Prüfung (1999)<br />
Der BRH hat die unter Tz. 3.1 aufgeführten Feststellungen erneut getroffen.<br />
Im Zusammenhang mit den Feststellungen zu Tz. 3.1.4 hat er außerdem auf das Erfordernis<br />
hingewiesen, dass Umsatzsteuer-Sonderprüfer die Veranlagungsstellen grds. über die evtl. zu<br />
beachtende Einschränkung <strong>des</strong> Optionsrechts, über die vom Stpfl. während der Bauphase<br />
vorgetragene beabsichtigte Verwendung sowie über die erstmalige tatsächliche Verwendung<br />
von Grundstücksteilen, insbesondere auch über Leerstände, mittels Aktenvermerk in Kenntnis<br />
setzen.<br />
3.3 3. Prüfung (2004)<br />
Der BRH hat nunmehr festgestellt, dass die Grundsätze der Vorsteueraufteilung bei gemischt<br />
genutzten Objekten im Wesentlichen beachtet wurden und die erforderlichen Überwachungsblätter<br />
größtenteils angelegt waren. Er bittet, den Aufteilungsgrundsätzen weiterhin die<br />
nötige Beachtung zu schenken.<br />
Im Bereich der automationsgestützten Überwachung der Grundstücke und Gebäude, für die<br />
ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, stellte der BRH aber nach wie vor erhebliche<br />
Mängel fest. Ab dem VZ 2000 sind wieder vermehrt Fälle ohne Eintrag in die Kz. 11.370 aufgetreten.<br />
4. Maßnahmen zur Beseitigung der vom BRH festgestellten Defizite<br />
Ich bitte, weiterhin auf eine sachgerechte Zuordnung und Aufteilung der Vorsteuern aus<br />
Baumaßnahmen nach § 15 Abs. 2 bis 4 UStG und die Überwachung der für den Vorsteuerabzug<br />
maßgebenden Verhältnisse im Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu achten.<br />
Ich weise darauf hin, dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung von Gebäuden<br />
und die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG variable Prüffelder nach GNOFÄ<br />
sind (vgl. Tz. 3.1 – 3.3 und 7 der Anlage 2 zur DA-V).<br />
Bei der Überprüfung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs bitte ich Folgen<strong>des</strong> zu beachten:<br />
- In der Anlage zu dieser Verfügung ist eine Übersicht über die durchschnittlichen Baukosten<br />
für Mehrfamilienhäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude, Fabriken und Werkstätten<br />
sowie Handels- und Lagergebäude in den Jahren seit 1998 beigefügt. Aus den verschiedenen<br />
durchschnittlichen Baukosten je Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfläche ist zu
schließen, dass auch für unterschiedliche Funktionsbereiche bei gemischt genutzten Gebäuden<br />
jeweils unterschiedliche Baukosten entstehen.<br />
Das Verhältnis der vom Steuerpflichtigen den unterschiedlichen Gebäudeteilen zugeordneten<br />
Vorsteuerbeträge kann daher für eine erste Schlüssigkeitsprüfung mit dem Verhältnis<br />
der für diese Gebäudeteile nach den Werten in der Anlage durchschnittlich angefallenen<br />
Baukosten verglichen werden.<br />
- <strong>Die</strong> Überprüfung der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG i. V. m. A<br />
208 Abs. 2 UStR kann in geeigneten Fällen anhand der nach der Vorordnung <strong>des</strong><br />
Sächsischen Staatsministeriums <strong>des</strong> Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung<br />
(Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) im Baugenehmigungsverfahren<br />
den Baubehörden vorzulegenden Unterlagen vorgenommen werden.<br />
<strong>Die</strong>se sind daher ggf. unter Verwendung der Vordrucke USt 1 W und USt 2 W bei den<br />
Steuerpflichtigen anzufordern und nach Auswertung in den Dauerunterlagen abzulegen.<br />
Eine davon abweichende Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist jedoch geboten, wenn der<br />
Steuerpflichtige eine andere Verwendungsabsicht anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft<br />
darlegt. <strong>Die</strong> Abweichung und der sich daraus ergebende Aufteilungsmaßstab ist<br />
aktenkundig zu machen.<br />
- Bei der Überprüfung der Zuordnung der Baukosten zu den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen<br />
kann in Zweifelsfällen der amtliche Bausachverständige hinzugezogen werden.<br />
- <strong>Die</strong> Verwendung der Vordrucke USt 1 W, USt 2 W, Anlage USt 2 W und USt 3 W durch<br />
die Umsatzsteuer-Voranmel<strong>des</strong>telle ist mittels der Vordrucke USt 231 und USt 232 listenmäßig<br />
zu überwachen (vgl. Vfg. vom 18.06.2003 Az.: S7532-13/6-St23).<br />
- In den Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstellen sind Listen (Vordruck USt 437, vgl. Tz. 6.4 <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>einheitlichen Handbuchs für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Teil I – Leitfaden)<br />
zu führen, in denen die für eine Wiederholungsprüfung vorgesehenen Fälle vorgemerkt<br />
werden. Zu den vorzumerkenden Fällen gehören insbesondere Unternehmer, denen der<br />
Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen an Gebäuden, die noch nicht erstmalig verwendet<br />
wurden, aufgrund der objektiv belegten Verwendungsabsicht gewährt wurde oder in denen<br />
sich die Nutzungsverhältnisse eines Gebäu<strong>des</strong> ändern könnten. In diesen Fällen kann es<br />
zweckmäßig sein, für Zwecke <strong>des</strong> § 15a UStG eine erneute Umsatzsteuer-Sonderprüfung<br />
für Voranmeldungszeiträume innerhalb <strong>des</strong> maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen.
Zur Überwachung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse verweise ich auf<br />
die Verfügungen vom 06.07.2000 Az.: S7015-5/1-St 34/O2296-3/St 13, vom 25.08.2005 Az.:<br />
S7015-5/4-St23 (beide zur Speicherung/Nachspeicherung von Kennzahlen zur Überwachung<br />
von § 15a-Fällen) und vom 22.07.2003 Az.: S7316-4/7-St23 (Überwachungsblatt USt 1 UE –<br />
ab 02) sowie auf Tz. 5 der Verfügung vom 15.08.2000 Az.: S7316-7/1-St 34 (vgl. Tz. 2 dieser<br />
Verfügung) und Tz. 2.1 der Verfügung vom 04.06.2002 Az.: S7015-3/1-St34 (Arbeitsblatt zur<br />
Umsatzsteuer-Veranlagung).<br />
<strong>Die</strong> Bezugsverfügung sowie die Verfügungen vom 18.09.2000 Az.: S7300-126/4-St34 und<br />
vom 24.07.2001 Az.: S7300-126/6-St23 werden aufgehoben.
Anlage<br />
Durchschnittliche Baukosten im Freistaat Sachsen<br />
Mehrfamilienhäuser<br />
Büro- und Verwaltungsgebäude<br />
Fabrik- und Werkstattgebäude<br />
Handels- und Lagergebäude<br />
1998<br />
2.269 DM/m²<br />
3.282 DM/m²<br />
1.196 DM/m²<br />
1.272 DM/m²<br />
(Quelle: Zeitschrift „Bauwirtschaft“ 1999, Heft 10, Seite 11)<br />
1999 2000<br />
Baugenehmigungen Baufertigstellungen Baugenehmigungen Baufertigstellungen<br />
Wohngebäude<br />
mit drei oder<br />
mehr<br />
Wohnungen<br />
2.219 DM/m² 2.198 DM/m² 2.129 DM/m² 2.185 DM/m²<br />
(ohne Wohnheime)<br />
Büro- und<br />
Verwaltungsgebäude<br />
1.585 DM/m² 2.221 DM/m² 2.067 DM/m² 2.217 DM/m²<br />
Fabrik- und<br />
Werkstattgebäude<br />
1.123 DM/m² 1.213 DM/m² 1.159 DM/m² 1.098 DM/m²<br />
Handels- und<br />
Lagergebäude<br />
1.094 DM/m² 1.158 DM/m² 1.091 DM/m² 1.257 DM/m²<br />
(Quelle: Statistisches Lan<strong>des</strong>amt <strong>des</strong> Freistaats Sachsen)<br />
Baugenehmigungen<br />
2001<br />
Baufertigstellungen<br />
2002<br />
Wohngebäude mit drei oder<br />
mehr Wohnungen (ohne Wohnheime)<br />
1.037 EUR/m²<br />
(2.028 DM/m²)<br />
1.025 EUR/m²<br />
(2.005 DM/m²)<br />
1.102 EUR/m²<br />
Büro- und Verwaltungsgebäude<br />
1.138 EUR/m²<br />
(2.226 DM/m²)<br />
1.013 EUR/m²<br />
(1.981 DM/m²)<br />
1.186 EUR/m²
Fabrik- und Werkstattgebäude 550 EUR/m²<br />
(1.076 DM/m²)<br />
Handels- und Lagergebäude 472 EUR/m²<br />
(923 DM/m²)<br />
(Quelle: Statistische Jahrbücher Sachsen 2002 und 2003)<br />
597 EUR/m²<br />
(1.168 DM/m²)<br />
548 EUR/m²<br />
(1.072 DM/m²)<br />
669 EUR/m²<br />
555 EUR/m²<br />
2003 2004<br />
Baugenehmigungen Baufertigstellungen Baugenehmigungen Baufertigstellungen<br />
Wohngebäude<br />
mit drei oder<br />
mehr<br />
Wohnungen<br />
1.133 EUR/m² 1.027 EUR/m² 1.102 EUR/m² 1.156 EUR/m²<br />
(ohne Wohnheime)<br />
Büro- und<br />
Verwaltungsgebäude<br />
1.226 EUR/m² 1.125 EUR/m² 1.120 EUR/m² 1.496 EUR/m²<br />
Fabrik- und<br />
Werkstattgebäude<br />
689 EUR/m² 577 EUR/m² 707 EUR/m² 706 EUR/m²<br />
Handels- und<br />
Lagergebäude<br />
453 EUR/m² 465 EUR/m² 462 EUR/m² 449 EUR/m²<br />
(Quelle: Statistische Jahrbücher Sachsen 2004 und 2005)