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Oberfinanzdirektion Chemnitz - Die Steuerberaterkammer des ...

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<strong>Oberfinanzdirektion</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />

Verfügung vom 30.03.2006<br />

Aktenzeichen<br />

S7300-126/7-St23<br />

Vermerk (nfdGg)<br />

Auflagenverzeichnis Auflage 0<br />

Titel Umsatzsteuer; Überprüfung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs aus<br />

Baumaßnahmen und Überwachung der für den<br />

Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse<br />

Untertitel<br />

hier: Überarbeitung der Verfügung vom 18.08.2000 Az.:<br />

S7316-5/5-St34/S7300-126/2-St34<br />

Kurztitel-Neueinstellungen<br />

Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung bei Gebäuden<br />

Leitsatz<br />

Norm sichtbar<br />

Darstellung der Feststellungen <strong>des</strong> BRH, der Rechtslage zur<br />

Zuordnung und Aufteilung der Vorsteuer und zur<br />

Vorsteuerberichtigung<br />

UStG § 15 , UStG § 15a<br />

Querverweis<br />

Vfg. vom 18.08.2000 Az.: S7316-5/5-St34/S7300-126/2-<br />

St34, vom 18.09.2000 Az.: S7300-126/4-St34 und vom<br />

24.07.2001 Az.: S7300-126/6-St23<br />

Betroffene<br />

Veranlagungszeiträume<br />

Gültig bis: 31.12.2006


Der Inhalt der Bezugsverfügung wurde wie folgt überarbeitet. Änderungen sind kursiv eingearbeitet.<br />

Ich bitte, die Änderungen mit den Bediensteten der Veranlagungsstellen und den<br />

Umsatzsteuer-Voranmel<strong>des</strong>tellen sowie den Umsatzsteuer-Sonderprüfern zu besprechen:<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof (BRH) hat in den vergangenen Jahren wiederholt festgestellt, dass<br />

die Überprüfung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs aus Baumaßnahmen und die Überwachung der für den<br />

Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse während <strong>des</strong> Berichtigungszeitraums nach § 15a<br />

UStG nur unzureichend und teilweise fehlerhaft vorgenommen wird (vgl. Tz. 3 dieser<br />

Verfügung). <strong>Die</strong> Feststellungen <strong>des</strong> BFH nehme ich zum Anlass, auf Folgen<strong>des</strong> hinzuweisen:<br />

1. Rechtslage bei der Zuordnung und Aufteilung von Vorsteuern aus<br />

Baumaßnahmen<br />

1.1 Regelungen im Umsatzsteuergesetz und in den Umsatzsteuerrichtlinien<br />

Ein Bauherr, der im Rahmen seines Unternehmens ein Gebäude errichtet oder nachträgliche<br />

Herstellungsarbeiten an einem Gebäude vornimmt, kann die Umsatzsteuer, die andere<br />

Unternehmer für ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in ordnungsgemäßen<br />

Rechnungen gesondert ausgewiesen haben, unter den weiteren Voraussetzungen <strong>des</strong> § 15<br />

UStG als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 UStG).<br />

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist jedoch die Steuer für solche Lieferungen und<br />

sonstige Leistungen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 4 Nr. 8<br />

bis 27 UStG steuerfrei sind (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG).<br />

Zu diesen steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen gehören u. a. die<br />

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Bst. a UStG), die<br />

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder<br />

Gebäudeteilen (ausgenommen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur<br />

kurzfristigen Beherbergung von Fremden, die Vermietung von Park- und Campingplätzen<br />

und von Betriebsvorrichtungen) nach § 4 Nr. 12 UStG, Leistungen der amtlich anerkannten<br />

Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Gliederungen (§ 4 Nr. 18 UStG).<br />

Der leistende Unternehmer kann sowohl bei einer Grundstücksveräußerung als auch bei einer<br />

Grundstücksvermietung auf die Steuerfreiheit verzichten (und dadurch den Vorsteuerabzug<br />

erlangen), wenn dieser Umsatz an einen anderen Unternehmer für <strong>des</strong>sen Unternehmen<br />

ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG). Bei Vermietungsumsätzen unterliegt der Verzicht auf die<br />

Steuerfreiheit gewissen Einschränkungen, die je nach Zeitpunkt <strong>des</strong> Baubeginns und der<br />

Fertigstellung <strong>des</strong> auf dem Grundstück errichteten Gebäu<strong>des</strong> unterschiedlich sind.


Für Gebäude, mit deren Errichtung nach dem 31.05.1984 begonnen wurde, und die nach dem<br />

31.03.1985 bzw. nach dem 31.12.1985 fertig gestellt wurden, ist der Verzicht nur zulässig,<br />

wenn das vermietete Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen<br />

Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2<br />

UStG).<br />

Für Gebäude, mit deren Bau nach dem 10.11.1993 begonnen wurde, sowie für Gebäude, mit<br />

deren Bau zwar vor dem 11.11.1993 begonnen wurde, die jedoch erst nach dem 31.12.1997<br />

fertig gestellt wurden, ist das Optionsrecht weiter eingeschränkt. Der Verzicht auf die<br />

Steuerbefreiung ist nur noch möglich, wenn der Leistungsempfänger (Mieter) das Grundstück<br />

oder Grundstücksteil ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht<br />

ausschließen (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG).<br />

Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine<br />

sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum<br />

Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der<br />

Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung<br />

ermitteln (§ 15 Abs. 4 UStG).<br />

<strong>Die</strong> Grundsätze und die Methode zur wirtschaftlichen Zuordnung und zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge<br />

sind in den Abschnitten 207 und 208 UStR dargelegt. Danach erfordert die Zuordnung<br />

der Vorsteuerbeträge nach wirtschaftlichen Kriterien grundsätzlich deren<br />

Unterscheidung in<br />

- Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen<br />

zuzurechnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen,<br />

- Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe nicht abziehbar sind, weil sie ausschließlich<br />

Umsätzen zuzurechnen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und<br />

- Vorsteuerbeträge, die keiner der beiden Gruppen ausschließlich zuzurechnen sind, sondern<br />

sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die<br />

den Vorsteuerabzug ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.<br />

Nur die in der dritten Gruppe genannten Vorsteuerbeträge kommen für eine Aufteilung in<br />

Betracht.<br />

<strong>Die</strong>se ist nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten oder nach dem Prinzip der wirtschaftlichen<br />

Zurechnung vorzunehmen.


Das Recht auf Vorsteuerabzug <strong>des</strong> Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach<br />

bereits im Zeitpunkt <strong>des</strong> Leistungsbezugs. Maßgebend für die Zuordnung und Aufteilung der<br />

Vorsteuerbeträge ist die Verwendungsabsicht <strong>des</strong> Unternehmers zu diesem Zeitpunkt. <strong>Die</strong><br />

Verwendungsabsicht muss objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt werden. Es darf kein<br />

Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die<br />

tatsächliche Verwendung im Zeitpunkt <strong>des</strong> Leistungsbezugs ungewiss ist. <strong>Die</strong> dieser<br />

Auffassung zugrunde liegende Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH und dem folgend <strong>des</strong> BFH wurde in<br />

die Umsatzsteuer-Richtlinien übernommen, vgl. Abschn. 203 Abs. 1, 2 und 5 UStR mit<br />

weiteren Ausführungen. Wegen <strong>des</strong> Anwendungszeitpunkts vgl. Tz. 1.3 dieser Verfügung.<br />

1.2 Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH<br />

Der BFH hat sich wiederholt mit dem Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Gebäu<strong>des</strong><br />

befasst. Im Urteil vom 12.03.1992 (BStBl 1992 II S. 755) wird u. a. ausgeführt:<br />

- Bei einem Unternehmer, der sowohl Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom<br />

Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG führen, als auch solche, bei denen ein Ausschluss<br />

nicht eintritt, sind zunächst die Vorsteuerbeträge zu ermitteln, die ausschließlich (nicht nur<br />

zum Teil) den vorsteuerabzugsschädlichen und ausschließlich den nicht<br />

vorsteuerabzugschädlichen Umsätzen zuzurechnen sind. Es ist also bei jedem dem<br />

Unternehmer gelieferten Gegenstand und bei jeder von ihm in Anspruch genommenen<br />

sonstigen Leistung zu prüfen, ob sie ausschließlich zur Ausführung von den<br />

Vorsteuerabzug ausschließenden oder nicht ausschließenden Umsätzen verwandt worden<br />

sind.<br />

- Ist diese Zuordnung erfolgt und verbleiben dem Unternehmer gelieferte Gegenstände oder<br />

von ihm in Anspruch genommene Leistungen, die er nicht ausschließlich, sondern nur zum<br />

Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist<br />

bezüglich dieser restlichen Vorbezüge nach § 15 Abs. 4 UStG zu verfahren.<br />

- Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare ist bei<br />

Gebäuden in der Regel das Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden<br />

Grundflächen. <strong>Die</strong> Anwendung dieses Schätzungsmaßstabes muss allerdings<br />

Einschränkungen unterworfen werden, wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen<br />

Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken,<br />

Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist, so wenn etwa die besonders<br />

aufwendige Ausstattung der Wohnräume bei gleichzeitig einfacher Ausstattung der zur<br />

Ausführung steuerpflichtiger Umsätze genutzten Räume bei der Aufteilung der Räume


nach dem Flächenverhältnis zur Annnahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils<br />

steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezugs und damit zu einem zu hohen<br />

Vorsteuerabzug führen würde.<br />

Zur Zuordnung von Grundflächen sowie Flächenberechnungen enthält der BFH-Beschluss<br />

vom 21.05.1987 (BFH/NV 1987 S. 536) folgende Aussagen:<br />

- Bei der für den Umfang <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs maßgebenden Aufteilung der Grundflächen<br />

eines Gebäu<strong>des</strong> sind zunächst die Grundflächen der Räume anzusetzen, die eindeutig<br />

einem bestimmen Nutzungszweck dienen.<br />

- Im Übrigen sind einzelne Grundflächen, die sich nicht einem bestimmten Nutzungszweck<br />

(eindeutig) zuordnen lassen, sondern mehreren Nutzungszwecken dienen (wie z. B. Flur,<br />

Gänge, Treppen, Zubehörräume, Wirtschaftsräume) im Verhältnis der den einzelnen<br />

Nutzungszwecken dienenden Flächen (schätzungsweise) aufzuteilen.<br />

- Der Umfang der für die Aufteilung der Vorsteuern maßgeblichen Grundfläche richtet sich<br />

nach den tatsächlichen Maßen. Eine Berechnung nach § 42 ff. der Verordnung über<br />

wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO) kommt<br />

nicht in Betracht. Einer hilfsweisen Heranziehung der II. BVO steht entgegen, dass für den<br />

Vorsteuerabzug die tatsächlichen bauliche Verhältnisse maßgebend sind, während die II.<br />

BVO bestimmte Räume außer Betracht lässt und abweichend von den tatsächlichen<br />

Verhältnissen Zu- und Abrechnungen vorsieht. <strong>Die</strong> II. BVO enthält keine Vorschriften<br />

über die nicht zu den Wohnflächen gehörenden Flächen.<br />

Mit Urteil vom 17.08.2001 (BStBl 2002 II S. 833) hat der BFH entschieden, dass auch die<br />

Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als<br />

sachgerechte Schätzung i. S. d. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist. <strong>Die</strong> Urteilsgrundsätze<br />

sind für Zeiträume vor dem 01.01.2004 anzuwenden (vgl. BMF-Schreiben vom 24.11.2004,<br />

BStBl I S. 1125). Für Zeiträume ab dem 01.01.2004 gilt § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i. d. F. <strong>des</strong><br />

StÄndG 2003 vom 19.12.2003 (BGBl. I S. 2645), wonach die Aufteilung der Vorsteuerbeträge<br />

nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann zulässig ist, wenn keine andere Methode der<br />

wirtschaftlichen Zurechnung möglich ist (vgl. BMF-Schreiben vom 24.11.2004, a .a. O.).<br />

1.3 Verwaltungsanweisungen<br />

Zur Anwendung der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH und BFH zu den Grundsätzen <strong>des</strong><br />

Vorsteuerabzugs (vgl. Tz. 1.1 dieser Verfügung, letzter Absatz) nimmt das BMF mit Schreiben<br />

vom 24.04.2003 (BStBl I S. 313) Stellung. Das Schreiben ist auf Besteuerungszeiträume ab


dem Kalenderjahr 2002 anzuwenden; die Anwendung der dargestellten Grundsätze kann aber<br />

auch für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2002 geltend gemacht werden.<br />

<strong>Die</strong> Verfügung vom 18.06.2003 Az.: S7532-13/6-St23 regelt die Prüfung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs<br />

anhand der Vordrucke USt 1 W – 3 W und Anlage USt 2 W. Danach ist über den<br />

Vorsteuerabzug anhand der objektiv belegten und in gutem Glauben erklärten<br />

Verwendungsabsicht <strong>des</strong> Unternehmers bei Leistungsbezug abschließend zu entscheiden. Eine<br />

spätere abweichende Verwendung kann grds. nur über eine Korrektur nach § 15a UStG<br />

berücksichtigt werden. <strong>Die</strong> insoweit gegenteilige Auffassung in der Verfügung vom<br />

21.06.1995 Az.: S7526-11-St34 und den Arbeitspapieren vom 07.02.1995 Az.: S7526-12/St34<br />

und vom 25.07.1995 Az.: S7526-14/St34 ist überholt.<br />

<strong>Die</strong> Prüfung der Verwendungsabsicht <strong>des</strong> Unternehmers im Zeitpunkt <strong>des</strong> Leistungsbezugs<br />

beim Erwerb von gemischt genutzten Grundstücken und bei der Herstellung gemischt<br />

genutzter Gebäude sowie die Prüfung der erstmaligen Anwendung bzw. Änderung <strong>des</strong><br />

Verwendungsschlüssels kann Veranlassung für die Durchführung einer Umsatzsteuer-<br />

Sonderprüfung sein (vgl. Tz. II. 1.f) und 2.b) <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 07.11.2002, BStBl I S.<br />

1366).<br />

2. Rechtlage bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG<br />

Hierzu verweise ich auf die Verfügung vom 15.08.2000, Az. S 7316-7/1-St 34. <strong>Die</strong>se ist<br />

jedoch hinsichtlich der Euro-Umstellung und der Neuerungen bei den Grundsätzen zum<br />

Vorsteuerabzug (vgl. Tz. 1.1 dieser Verfügung, letzter Absatz) überholt. Sie ist nur noch für<br />

Kalenderjahre bis einschließlich 2001 aktuell (s. a. BMF-Schreiben vom 24.04.2003, BStBl I<br />

S. 313). <strong>Die</strong> Verfügung wird derzeit überarbeitet.<br />

Wegen der Rechtslage ab dem 01.01.2005 (Änderung <strong>des</strong> § 15a UStG durch das EURLUmsG<br />

vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3310) gibt das BMF-Schreiben vom 06.12.2005 (BStBl I. S. 1068)<br />

einen umfassenden Überblick über die Berichtigung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs.<br />

Im Intranet der OFD <strong>Chemnitz</strong> (Steuer/Einzelsteuerarten/Umsatzsatzsteuer/Bearbeitungshilfen)<br />

sind Prüfschemen zu § 15a UStG für Zeiträume vor dem 01.01.2002 und ab dem<br />

01.01.2002 eingestellt. Wegen der Änderung <strong>des</strong> § 15a UStG ab dem 01.01.2005 wird in<br />

Kürze ein weiteres Prüfschema eingestellt.


3. Feststellungen <strong>des</strong> BRH<br />

3.1 1. Prüfung (1997)<br />

3.1.1 Vorsteueraufteilung ohne vorherige direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen<br />

Vorsteueraufteilung aus Baumaßnahmen an umsatzsteuerlich gemischt genutzten Gebäuden<br />

werden durch die Steuerpflichtigen häufig nur nach dem Verhältnis der den verschiedenen<br />

Zwecken dienenden Grundflächen oder Rauminhalten aufgeteilt, ohne dass sie zuvor die Vorsteuerbeträge<br />

- entsprechend A 207 und 208 UStR - den ausschließlich vorsteuerunschädlichen<br />

bzw. den ausschließlich vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen direkt zugerechnet<br />

haben. Zudem werden die Vorsteuerbeträge - abweichend von A 208 Abs. 2 Sätze 9 und 10<br />

UStR - auch dann ausschließlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen oder Rauminhalte<br />

aufgeteilt, wenn die verschieden verwendeten Gebäudeteile grundsätzlich Unterschiede in der<br />

Ausstattung bzw. Bauausführung aufweisen. <strong>Die</strong>s führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zur<br />

Annahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils <strong>des</strong> steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezuges<br />

und damit zu einem zu hohen Vorsteuerabzug. Der BRH kritisiert, dass die Finanzämter<br />

dies teilweise - auch im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen - nicht beanstandet<br />

haben oder gar selbst veranlassten.<br />

Der BRH hält in diesem Zusammenhang auch die Zusammenfassung der Vorsteuerbeträge<br />

aus Instandsetzungs- und Modernisierungskosten an einem bereits bestehenden Gebäude mit<br />

den Vorsteuerbeträgen aus den Herstellungskosten eines neuen Anbaus oder eines eigenständigen<br />

neuen Gebäu<strong>des</strong> und deren einheitliche Aufteilung ausschließlich nach der Gesamtfläche<br />

bzw. nach dem Bruttorauminhalt <strong>des</strong> Alt- und Neubaus für nicht sachgerecht. Ebenso<br />

beanstandet er die gleichmäßige Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus nachträglichen Herstellungekosten<br />

oder aus Erhaltungsaufwand entsprechend der Gesamtfläche von mehreren<br />

nebeneinander liegenden, jeweils unterschiedlich gemischt genutzten Gebäuden oder von<br />

unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen, wenn nicht bekannt war, für welche konkrete Aufwendungen<br />

diese Kosten angefallen sind und ob sie tatsächlich nicht direkt zuordenbar waren.<br />

3.1.2 Zuordnung von Grundflächen und Flächenberechnungen<br />

Den Finanzämtern liegen in der Mehrheit der vom BRH geprüften Fälle keine detaillierten<br />

Angaben über die Berechnung der Flächen oder Rauminhalte vor. Insbesondere ist nach den<br />

Angaben der Steuerpflichtigen nicht ersichtlich, wie die Verkehrs- und Funktionsflächen zugeordnet<br />

bzw. aufgeteilt wurden.


Ob die von den Steuerpflichtigen vorgenommene Aufteilung der Vorsteuerbeträge den<br />

Grundsätzen <strong>des</strong> BFH-Beschlusses vom 21.05.1987 (vgl. Tz. 1.2) entsprechen, haben die<br />

Finanzämter nicht überprüft.<br />

3.1.3 Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Werkstätten für Behinderte (WfB)<br />

Der BRH hat beanstandet, dass die Finanzämter - jeweils nach durchgeführten Umsatzsteuer-<br />

Sonderprüfungen - die bei der Errichtung der WfB angefallenen Vorsteuern nicht (hinreichend)<br />

zugeordnet und aufgeteilt haben. So wurde der Vorsteuerabzug teilweise für die<br />

(auch) zur Ausführung von steuerfreien Betreuungsleistungen nach § 4 Nr. 18 UStG verwendeten<br />

Räume gewährt.<br />

3.1.4 Prüfung der Optionsmöglichkeit<br />

<strong>Die</strong> Finanzämter überprüfen die Voraussetzungen der Option nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 27<br />

Abs. 2 UStG nur unzureichend. Insbesondere wird dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Baubeginns nicht in<br />

jedem Fall die erforderliche Bedeutung zugemessen.<br />

<strong>Die</strong> auch hierfür vorgesehenen Vordrucke USt 1 W, USt 2 W, Anlage USt 2 W und USt 3 W<br />

werden - insbesondere durch die Umsatzsteuer-Voranmel<strong>des</strong>tellen - nicht ausreichend verwendet<br />

bzw. deren Rücklauf und vollständige Auswertung nicht überwacht.<br />

3.1.5 Informationsaustausch<br />

Steuerlich relevante Informationen werden zwischen den einzelnen Stellen der Finanzämter -<br />

insbesondere zwischen den Prüfungsdiensten und den Veranlagungsstellen - nicht vollständig<br />

ausgetauscht.<br />

3.1.6 Überwachung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse<br />

In den Finanzämtern werden die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse überwiegend<br />

nicht überwacht. <strong>Die</strong> für eine automationsgestützte Überwachung erforderlichen<br />

Kennzahlen werden nicht erfasst. Überwachungsblätter werden teilweise nicht oder unvollständig<br />

bzw. mit unzutreffenden Angaben angelegt.


3.2 2. Prüfung (1999)<br />

Der BRH hat die unter Tz. 3.1 aufgeführten Feststellungen erneut getroffen.<br />

Im Zusammenhang mit den Feststellungen zu Tz. 3.1.4 hat er außerdem auf das Erfordernis<br />

hingewiesen, dass Umsatzsteuer-Sonderprüfer die Veranlagungsstellen grds. über die evtl. zu<br />

beachtende Einschränkung <strong>des</strong> Optionsrechts, über die vom Stpfl. während der Bauphase<br />

vorgetragene beabsichtigte Verwendung sowie über die erstmalige tatsächliche Verwendung<br />

von Grundstücksteilen, insbesondere auch über Leerstände, mittels Aktenvermerk in Kenntnis<br />

setzen.<br />

3.3 3. Prüfung (2004)<br />

Der BRH hat nunmehr festgestellt, dass die Grundsätze der Vorsteueraufteilung bei gemischt<br />

genutzten Objekten im Wesentlichen beachtet wurden und die erforderlichen Überwachungsblätter<br />

größtenteils angelegt waren. Er bittet, den Aufteilungsgrundsätzen weiterhin die<br />

nötige Beachtung zu schenken.<br />

Im Bereich der automationsgestützten Überwachung der Grundstücke und Gebäude, für die<br />

ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, stellte der BRH aber nach wie vor erhebliche<br />

Mängel fest. Ab dem VZ 2000 sind wieder vermehrt Fälle ohne Eintrag in die Kz. 11.370 aufgetreten.<br />

4. Maßnahmen zur Beseitigung der vom BRH festgestellten Defizite<br />

Ich bitte, weiterhin auf eine sachgerechte Zuordnung und Aufteilung der Vorsteuern aus<br />

Baumaßnahmen nach § 15 Abs. 2 bis 4 UStG und die Überwachung der für den Vorsteuerabzug<br />

maßgebenden Verhältnisse im Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu achten.<br />

Ich weise darauf hin, dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung von Gebäuden<br />

und die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG variable Prüffelder nach GNOFÄ<br />

sind (vgl. Tz. 3.1 – 3.3 und 7 der Anlage 2 zur DA-V).<br />

Bei der Überprüfung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs bitte ich Folgen<strong>des</strong> zu beachten:<br />

- In der Anlage zu dieser Verfügung ist eine Übersicht über die durchschnittlichen Baukosten<br />

für Mehrfamilienhäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude, Fabriken und Werkstätten<br />

sowie Handels- und Lagergebäude in den Jahren seit 1998 beigefügt. Aus den verschiedenen<br />

durchschnittlichen Baukosten je Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfläche ist zu


schließen, dass auch für unterschiedliche Funktionsbereiche bei gemischt genutzten Gebäuden<br />

jeweils unterschiedliche Baukosten entstehen.<br />

Das Verhältnis der vom Steuerpflichtigen den unterschiedlichen Gebäudeteilen zugeordneten<br />

Vorsteuerbeträge kann daher für eine erste Schlüssigkeitsprüfung mit dem Verhältnis<br />

der für diese Gebäudeteile nach den Werten in der Anlage durchschnittlich angefallenen<br />

Baukosten verglichen werden.<br />

- <strong>Die</strong> Überprüfung der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG i. V. m. A<br />

208 Abs. 2 UStR kann in geeigneten Fällen anhand der nach der Vorordnung <strong>des</strong><br />

Sächsischen Staatsministeriums <strong>des</strong> Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung<br />

(Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) im Baugenehmigungsverfahren<br />

den Baubehörden vorzulegenden Unterlagen vorgenommen werden.<br />

<strong>Die</strong>se sind daher ggf. unter Verwendung der Vordrucke USt 1 W und USt 2 W bei den<br />

Steuerpflichtigen anzufordern und nach Auswertung in den Dauerunterlagen abzulegen.<br />

Eine davon abweichende Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist jedoch geboten, wenn der<br />

Steuerpflichtige eine andere Verwendungsabsicht anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft<br />

darlegt. <strong>Die</strong> Abweichung und der sich daraus ergebende Aufteilungsmaßstab ist<br />

aktenkundig zu machen.<br />

- Bei der Überprüfung der Zuordnung der Baukosten zu den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen<br />

kann in Zweifelsfällen der amtliche Bausachverständige hinzugezogen werden.<br />

- <strong>Die</strong> Verwendung der Vordrucke USt 1 W, USt 2 W, Anlage USt 2 W und USt 3 W durch<br />

die Umsatzsteuer-Voranmel<strong>des</strong>telle ist mittels der Vordrucke USt 231 und USt 232 listenmäßig<br />

zu überwachen (vgl. Vfg. vom 18.06.2003 Az.: S7532-13/6-St23).<br />

- In den Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstellen sind Listen (Vordruck USt 437, vgl. Tz. 6.4 <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>einheitlichen Handbuchs für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Teil I – Leitfaden)<br />

zu führen, in denen die für eine Wiederholungsprüfung vorgesehenen Fälle vorgemerkt<br />

werden. Zu den vorzumerkenden Fällen gehören insbesondere Unternehmer, denen der<br />

Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen an Gebäuden, die noch nicht erstmalig verwendet<br />

wurden, aufgrund der objektiv belegten Verwendungsabsicht gewährt wurde oder in denen<br />

sich die Nutzungsverhältnisse eines Gebäu<strong>des</strong> ändern könnten. In diesen Fällen kann es<br />

zweckmäßig sein, für Zwecke <strong>des</strong> § 15a UStG eine erneute Umsatzsteuer-Sonderprüfung<br />

für Voranmeldungszeiträume innerhalb <strong>des</strong> maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen.


Zur Überwachung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse verweise ich auf<br />

die Verfügungen vom 06.07.2000 Az.: S7015-5/1-St 34/O2296-3/St 13, vom 25.08.2005 Az.:<br />

S7015-5/4-St23 (beide zur Speicherung/Nachspeicherung von Kennzahlen zur Überwachung<br />

von § 15a-Fällen) und vom 22.07.2003 Az.: S7316-4/7-St23 (Überwachungsblatt USt 1 UE –<br />

ab 02) sowie auf Tz. 5 der Verfügung vom 15.08.2000 Az.: S7316-7/1-St 34 (vgl. Tz. 2 dieser<br />

Verfügung) und Tz. 2.1 der Verfügung vom 04.06.2002 Az.: S7015-3/1-St34 (Arbeitsblatt zur<br />

Umsatzsteuer-Veranlagung).<br />

<strong>Die</strong> Bezugsverfügung sowie die Verfügungen vom 18.09.2000 Az.: S7300-126/4-St34 und<br />

vom 24.07.2001 Az.: S7300-126/6-St23 werden aufgehoben.


Anlage<br />

Durchschnittliche Baukosten im Freistaat Sachsen<br />

Mehrfamilienhäuser<br />

Büro- und Verwaltungsgebäude<br />

Fabrik- und Werkstattgebäude<br />

Handels- und Lagergebäude<br />

1998<br />

2.269 DM/m²<br />

3.282 DM/m²<br />

1.196 DM/m²<br />

1.272 DM/m²<br />

(Quelle: Zeitschrift „Bauwirtschaft“ 1999, Heft 10, Seite 11)<br />

1999 2000<br />

Baugenehmigungen Baufertigstellungen Baugenehmigungen Baufertigstellungen<br />

Wohngebäude<br />

mit drei oder<br />

mehr<br />

Wohnungen<br />

2.219 DM/m² 2.198 DM/m² 2.129 DM/m² 2.185 DM/m²<br />

(ohne Wohnheime)<br />

Büro- und<br />

Verwaltungsgebäude<br />

1.585 DM/m² 2.221 DM/m² 2.067 DM/m² 2.217 DM/m²<br />

Fabrik- und<br />

Werkstattgebäude<br />

1.123 DM/m² 1.213 DM/m² 1.159 DM/m² 1.098 DM/m²<br />

Handels- und<br />

Lagergebäude<br />

1.094 DM/m² 1.158 DM/m² 1.091 DM/m² 1.257 DM/m²<br />

(Quelle: Statistisches Lan<strong>des</strong>amt <strong>des</strong> Freistaats Sachsen)<br />

Baugenehmigungen<br />

2001<br />

Baufertigstellungen<br />

2002<br />

Wohngebäude mit drei oder<br />

mehr Wohnungen (ohne Wohnheime)<br />

1.037 EUR/m²<br />

(2.028 DM/m²)<br />

1.025 EUR/m²<br />

(2.005 DM/m²)<br />

1.102 EUR/m²<br />

Büro- und Verwaltungsgebäude<br />

1.138 EUR/m²<br />

(2.226 DM/m²)<br />

1.013 EUR/m²<br />

(1.981 DM/m²)<br />

1.186 EUR/m²


Fabrik- und Werkstattgebäude 550 EUR/m²<br />

(1.076 DM/m²)<br />

Handels- und Lagergebäude 472 EUR/m²<br />

(923 DM/m²)<br />

(Quelle: Statistische Jahrbücher Sachsen 2002 und 2003)<br />

597 EUR/m²<br />

(1.168 DM/m²)<br />

548 EUR/m²<br />

(1.072 DM/m²)<br />

669 EUR/m²<br />

555 EUR/m²<br />

2003 2004<br />

Baugenehmigungen Baufertigstellungen Baugenehmigungen Baufertigstellungen<br />

Wohngebäude<br />

mit drei oder<br />

mehr<br />

Wohnungen<br />

1.133 EUR/m² 1.027 EUR/m² 1.102 EUR/m² 1.156 EUR/m²<br />

(ohne Wohnheime)<br />

Büro- und<br />

Verwaltungsgebäude<br />

1.226 EUR/m² 1.125 EUR/m² 1.120 EUR/m² 1.496 EUR/m²<br />

Fabrik- und<br />

Werkstattgebäude<br />

689 EUR/m² 577 EUR/m² 707 EUR/m² 706 EUR/m²<br />

Handels- und<br />

Lagergebäude<br />

453 EUR/m² 465 EUR/m² 462 EUR/m² 449 EUR/m²<br />

(Quelle: Statistische Jahrbücher Sachsen 2004 und 2005)

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