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Bau- und Montagearbeiten deutscher Firmen in der Schweiz - IHK ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montagearbeiten</strong><br />

<strong>deutscher</strong> <strong>Firmen</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Stand: Januar 2009<br />

Bismarckallee 6<br />

D-79098 Freiburg<br />

T: 0761 21800-135 F: 0761 21800-333<br />

E-Mail: brigitte.pertschy@hwk-freiburg.de<br />

www.trans<strong>in</strong>fonet.org


1<br />

VORWORT<br />

Wer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>Bau</strong>- o<strong>der</strong> <strong>Montagearbeiten</strong> auszuführen hat, sollte sich zunächst e<strong>in</strong>mal<br />

mit den dort geltenden Meldebestimmungen, Arbeits- <strong>und</strong> Lohnbed<strong>in</strong>gungen, Steuerregelungen<br />

usw. vertraut machen. Die Nichtbeachtung <strong>der</strong> maßgeblichen Vorschriften kann schnell<br />

zu erheblichen Problemen <strong>und</strong> vor allem zur Verhängung von Bußgel<strong>der</strong>n führen. Bei schweren<br />

Verstößen droht sogar e<strong>in</strong>e vorübergehende Untersagung, Dienstleistungen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> anzubieten.<br />

Dieses Merkblatt gibt Ihnen e<strong>in</strong>en Überblick darüber, worauf Sie bei <strong>der</strong> vorübergehenden<br />

Ausführung von Arbeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu achten haben. Sie f<strong>in</strong>den auf den folgenden Seiten<br />

zahlreiche H<strong>in</strong>weise auf Informationsquellen <strong>und</strong> Ansprechpartner <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, bei denen<br />

Sie weitere Auskünfte zu den e<strong>in</strong>zelnen Themenbereichen erhalten können.<br />

Mitgliedsunternehmen <strong>der</strong> Handwerkskammer Freiburg können sich mit ihren Fragen auch<br />

wenden an: Dr. Brigitte Pertschy, Tel: 0761 21800-135; Fax: 0761 21800-333; E-Mail:<br />

brigitte.pertschy@hwk-freiburg.de. Mitgliedsbetriebe an<strong>der</strong>er Handwerkskammern werden<br />

gebeten, sich mit dem Außenwirtschaftsberater <strong>der</strong> für sie zuständigen Kammer <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

zu setzen.<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Aufenthaltsbestimmungen 2<br />

1.1. Meldeverpflichtung für Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstagen 2<br />

1.2. Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen 7<br />

2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen 8<br />

2.1. Ausnahmen 8<br />

2.2. Allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich erklärte Gesamtarbeitsverträge 9<br />

2.3 Bestimmungen des Arbeitsgesetzes 13<br />

2.4. Kontrollen 14<br />

2.5. Haftung des Hauptunternehmers für den Subunternehmer 15<br />

2.6. Sanktionen 15<br />

3. Handwerksrechtliche Bestimmungen 15<br />

3.1. Elektro<strong>in</strong>stallationen 15<br />

3.2. Gas- <strong>und</strong> Wasser<strong>in</strong>stallationen 16<br />

4. Sozialversicherung 16<br />

5. E<strong>in</strong>fuhrvorschriften <strong>und</strong> Zölle 17<br />

5.1. E<strong>in</strong>fuhrbeschränkungen 17<br />

5.2. Ausfuhranmeldung (<strong>deutscher</strong> Zoll) / Begleitpapiere 18<br />

5.3. Zollbestimmungen bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr 19<br />

5.4. E<strong>in</strong>fuhranmeldung (<strong>Schweiz</strong>er Zoll) / Entrichtung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhrabgaben 20<br />

5.5. E<strong>in</strong>fuhr zur vorübergehenden Verwendung (Carnet A.T.A. etc.) 22<br />

6. Steuern 23<br />

6.1. Mehrwertsteuer im Inland 23<br />

6.2. Steuern vom E<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong> Vermögen 25<br />

6.3. Lohnsteuer 25<br />

7. Sonstiges 26<br />

7.1. Schwerverkehrsabgabe 26<br />

7.2. Autobahnvignette 26<br />

7.3. Lenkungsabgaben auf VOC 26<br />

7.4. Sonntags- / Nachtfahrverbot 26<br />

7.5. Normung 27


2<br />

1. AUFENTHALTSBESTIMMUNGEN<br />

Am 1. Juni 2002 traten sieben zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU abgeschlossene bilaterale<br />

Abkommen <strong>in</strong> Kraft. E<strong>in</strong>es dieser Abkommen, das sog. Freizügigkeitsabkommen, sieht e<strong>in</strong>e<br />

ganze Reihe von Erleichterungen für grenzüberschreitend tätige Betriebe vor.<br />

Zu diesen Erleichterungen gehört das Meldeverfahren für bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit:<br />

Seit dem 01. Juni 2004 können sich selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger <strong>und</strong><br />

entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten während 90 Arbeitstagen im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

ohne auslän<strong>der</strong>rechtliche Bewilligung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhalten. Für sie besteht jetzt nur<br />

noch e<strong>in</strong>e Meldepflicht.<br />

Zum 1. April 2006 wurde das Freizügigkeitsabkommen auf die neuen EU-Mitgliedstaaten 1<br />

erweitert. Mit Ausnahme von Malta <strong>und</strong> Zypern gilt für Angehörige dieser Staaten aber bis<br />

zum 30. April 2011 noch e<strong>in</strong>e Übergangsregelung. Im Juni 2008 hat die <strong>Schweiz</strong>er B<strong>und</strong>esversammlung<br />

die Weiterführung <strong>und</strong> Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die zum<br />

1. Januar 2007 <strong>der</strong> EU beigetretenen Mitgliedstaaten Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien beschlossen.<br />

Über diese Entscheidung wird am 8. Februar 2009 e<strong>in</strong>e Volksabstimmung stattf<strong>in</strong>den.<br />

1.1. Meldeverpflichtung für Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstagen<br />

Die Aufnahme e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> setzt gr<strong>und</strong>sätzlich die vorherige Anmeldung <strong>der</strong><br />

Personen, die dort Dienstleistungen erbr<strong>in</strong>gen sollen, voraus. Diese Anmeldung ist erfor<strong>der</strong>lich,<br />

wenn selbständige Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger o<strong>der</strong> entsandte Mitarbeiter <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres mehr als acht Tage <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erwerbstätig s<strong>in</strong>d.<br />

Etwas an<strong>der</strong>es gilt für Tätigkeiten des<br />

- <strong>Bau</strong>haupt- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>nebengewerbes,<br />

- Gastgewerbes,<br />

- Re<strong>in</strong>igungsgewerbes <strong>in</strong> Betrieben <strong>und</strong> Haushalten,<br />

- Überwachungs- <strong>und</strong> Sicherheitsdienstes sowie<br />

- Reisendengewerbes.<br />

In diesen Wirtschaftszweigen hat die Meldung unabhängig von <strong>der</strong> Dauer des E<strong>in</strong>satzes<br />

vom ersten Tag an zu erfolgen.<br />

Als Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung auf dem Sektor des <strong>Bau</strong>haupt- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>nebengewerbes gelten<br />

gem. Art. 5 <strong>der</strong> Entsendeverordnung alle Tätigkeiten, welche die Fertigstellung, die Wie<strong>der</strong><strong>in</strong>standstellung,<br />

den Unterhalt, die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> den Abbruch von <strong>Bau</strong>ten umfassen<br />

(http://www.adm<strong>in</strong>.ch/ch/d/sr/823_201/a5.html). Der Begriff des <strong>Bau</strong>gewerbes wird sehr weit gefasst.<br />

Hierzu gehören beispielsweise auch Arbeiten, die <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung bzw. Ausstattung von Gebäuden<br />

(z. B. E<strong>in</strong>bau von Wandschränken, E<strong>in</strong>bauküchen etc.) dienen.<br />

1.1.1. Berechnung <strong>der</strong> 90 Tage<br />

Der Rechtsanspruch auf Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Dienstleistung ist auf 90 Tage pro Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

beschränkt. Die Berechnung erfolgt unternehmens- <strong>und</strong> mitarbeiterbezogen. Dadurch soll<br />

e<strong>in</strong>e Verlängerung <strong>der</strong> bewilligungsfreien Zeit durch Rotation von Mitarbeitern verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden.<br />

1 Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Estland, Litauen, Lettland, Zypern, Malta


3<br />

Unternehmensbezogene Berechnung: Es ist unerheblich, wie viele Mitarbeiter an e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Tag gleichzeitig entsandt werden. Entsendet e<strong>in</strong>e Firma beispielsweise an 5 Tagen<br />

jeweils 3 Mitarbeiter, so hat sie lediglich 5 Tage <strong>der</strong> ihr pro Kalen<strong>der</strong>jahr zustehenden 90 Tage<br />

"aufgebraucht".<br />

Mitarbeiterbezogene Berechnung: E<strong>in</strong> Arbeitnehmer, <strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr von e<strong>in</strong>er<br />

deutschen Firma bereits an 90 Tagen <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsandt wurde <strong>und</strong> dann die Firma<br />

wechselt, kann im gleichen Jahr nicht mehr mit dem Meldeverfahren für bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> tätig werden.<br />

1.1.2. Begünstigter Personenkreis<br />

Alte EU-Mitgliedstaaten/EFTA<br />

Die Erleichterungen, die sich durch das Meldeverfahren ergeben, gelten für<br />

- Selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger <strong>und</strong> entsandte Arbeitnehmer aus<br />

den alten EU-Mitgliedstaaten <strong>und</strong> <strong>der</strong> EFTA (Norwegen, Island, Fürstentum Liechtenste<strong>in</strong>),<br />

- Staatsangehörige <strong>der</strong> neuen EU-Mitgliedstaaten, die von <strong>Firmen</strong> mit Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

alten EU- o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em EFTA-Mitgliedstaat entsandt werden,<br />

- Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die von e<strong>in</strong>em Unternehmen mit Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em alten<br />

EU- o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em EFTA-Mitgliedstaat zur Ausführung von Dienstleistungen <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong> entsandt werden, sofern diese Drittstaatsangehörigen vor <strong>der</strong> Entsendung <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> bereits dauerhaft auf e<strong>in</strong>em regulären Arbeitsmarkt <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU o<strong>der</strong><br />

EFTA zugelassen waren. Von e<strong>in</strong>er dauerhaften Zulassung wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ausgegangen,<br />

wenn sie sich während 12 Monaten rechtmäßig dort aufgehalten haben.<br />

Achtung: Diese Son<strong>der</strong>regelung gilt nicht auch für selbständig erwerbstätige<br />

Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger aus Drittstaaten, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU- o<strong>der</strong> EFTA-<br />

Mitgliedstaat nie<strong>der</strong>gelassen haben! Sie können nur versuchen, e<strong>in</strong>e Kurzaufenthaltsbewilligung<br />

zu erhalten (s. unter 1.2.)<br />

Neue EU-Mitgliedstaaten<br />

Für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger <strong>und</strong> entsandte Arbeitnehmer aus den<br />

neuen EU-Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Estland, Litauen<br />

<strong>und</strong> Lettland, die <strong>in</strong> den Branchen <strong>Bau</strong>haupt- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>nebengewerbe, Gartenbaugewerbe,<br />

Re<strong>in</strong>igungsgewerbe <strong>in</strong> <strong>der</strong> Industrie <strong>und</strong> <strong>in</strong> Betrieben o<strong>der</strong> im Bewachungs- <strong>und</strong> Sicherheitsdienst<br />

tätig werden, gilt noch bis zum 30. April 2011 e<strong>in</strong>e Übergangsregelung. Sie<br />

benötigen vom ersten Tag ihrer Tätigkeit an e<strong>in</strong>e Kurzaufenthaltsbewilligung.<br />

Das Meldeverfahren gilt h<strong>in</strong>gegen für<br />

- Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger aus Zypern <strong>und</strong> Malta sowie<br />

- <strong>in</strong> den so genannten allgeme<strong>in</strong>en Dienstleistungsbranchen auch für Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

aus den an<strong>der</strong>en 8 neuen EU-Mitgliedstaaten.


4<br />

1.1.3. E<strong>in</strong>satz von Leiharbeitern<br />

Der direkte <strong>und</strong> <strong>in</strong>direkte Personalverleih aus dem Ausland ist nicht gestattet!<br />

E<strong>in</strong> <strong>in</strong>direkter Verleih liegt vor, wenn e<strong>in</strong> Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger e<strong>in</strong>e Dienstleistung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> erbr<strong>in</strong>gt <strong>und</strong> zu se<strong>in</strong>em Arbeitsteam nicht nur eigene Mitarbeiter gehören, son<strong>der</strong>n<br />

auch von e<strong>in</strong>em Verleiher o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Firma ausgeliehenes Personal. Bitte entsenden<br />

Sie daher nur Mitarbeiter Ihres Betriebes <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong>!<br />

1.1.4. Meldefrist<br />

Die Arbeit darf frühestens 8 Kalen<strong>der</strong>tage nach Meldung des E<strong>in</strong>satzes aufgenommen werden.<br />

Der Meldetag wird für die Fristberechnung nicht mitgezählt (Beispiel: Erfolgt die Meldung<br />

an e<strong>in</strong>em Montag, darf am Dienstag <strong>der</strong> folgenden Woche mit <strong>der</strong> Arbeit begonnen werden).<br />

Kann <strong>in</strong> Notfällen (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e nicht vorhersehbare<br />

Ereignisse) ausnahmsweise die 8-Tage-Frist nicht e<strong>in</strong>gehalten werden, hat die Meldung spätestens<br />

vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Der Gr<strong>und</strong> für den Notfall muss als Begründung<br />

<strong>in</strong> dem zur Verfügung stehenden Formularfeld mitgeteilt werden. Vom <strong>Schweiz</strong>er<br />

Auftraggeber dr<strong>in</strong>gend gewünschte E<strong>in</strong>sätze o<strong>der</strong> Schwierigkeiten bei <strong>der</strong> Term<strong>in</strong>- <strong>und</strong> Personalplanung<br />

gelten nicht als Notfall!<br />

Tipp: Wird e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satztage gemeldet, muss die 8-Tage-Frist nicht e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden (s. 1.1.6). In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Entscheidung über den Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Arbeiten<br />

erst kurzfristig fällt, sollte man den Auftrag daher auf jeden Fall schon e<strong>in</strong>mal fristgerecht<br />

unter Angabe des voraussichtlichen Datums anmelden <strong>und</strong> dann später – rechtzeitig vor<br />

dem gemeldeten Datum – die Verschiebung unter Angabe <strong>der</strong> genauen Arbeitstage nachmelden.<br />

1.1.5 Meldeverfahren<br />

Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten <strong>der</strong> Anmeldung: die (kostenlose) Onl<strong>in</strong>e-<br />

Registrierung im Internet o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Meldung auf dem Postweg bzw. per Fax. In <strong>der</strong> Regel hat<br />

die Meldung onl<strong>in</strong>e zu erfolgen. E<strong>in</strong>e konventionelle Meldung wird nur dann empfohlen, wenn<br />

aus technischen Gründen e<strong>in</strong>e Meldung über das Internet nicht möglich ist.<br />

- Onl<strong>in</strong>e-Registrierung<br />

Die Onl<strong>in</strong>e-Registrierung ermöglicht nach <strong>der</strong> erstmaligen Anmeldung e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache<br />

<strong>und</strong> rasche Meldung <strong>und</strong> Bearbeitung <strong>der</strong> Daten.<br />

Zu diesem Zweck genügt es, sich als „K<strong>und</strong>e“ auf <strong>der</strong> Internetseite des B<strong>und</strong>esamtes<br />

für Migration (BFM) registrieren zu lassen <strong>und</strong> anschließend die Meldung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

E<strong>in</strong>sätze <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> onl<strong>in</strong>e vorzunehmen. Die Angaben, die Sie bei <strong>der</strong> Registrierung<br />

zu Ihrer Firma machen, müssen später bei den Meldungen <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

E<strong>in</strong>sätze nicht mehr wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

Die Registrierung <strong>und</strong> auch später die Meldungen erfolgen über die Internetseite<br />

https://meweb.adm<strong>in</strong>.ch/meldeverfahren/log<strong>in</strong>.do?lang=de.


5<br />

Für die Registrierung stehen Ihnen zwei Meldeverfahren zur Verfügung: E<strong>in</strong> Verfahren<br />

für die Entsendung selbständiger Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger <strong>und</strong> e<strong>in</strong> weiteres für die Entsendung<br />

von Arbeitnehmern. Geschäftsführer e<strong>in</strong>er GmbH s<strong>in</strong>d als entsandte Arbeitnehmer<br />

anzumelden. Inhaber von E<strong>in</strong>zelfirmen o<strong>der</strong> Gesellschaften bürgerlichen<br />

Rechts melden sich als selbständiger Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter als<br />

entsandte Arbeitnehmer an.<br />

Die elektronischen Meldungen werden automatisch an die zuständige Behörde des<br />

Kantons sowie an das Zentrale Auslän<strong>der</strong>register (ZAR) weitergeleitet. Bei e<strong>in</strong>er Onl<strong>in</strong>e-Registrierung<br />

erhält die anmeldende Firma von <strong>der</strong> zuständigen kantonalen Behörde<br />

e<strong>in</strong>e kostenlose Bestätigung per E-Mail. Es empfiehlt sich, diese Meldebestätigungen<br />

beim Grenzübertritt mitzuführen.<br />

- Meldung auf dem Postweg o<strong>der</strong> per Fax<br />

Ist e<strong>in</strong>e Meldung über das Internet nicht möglich, kann sie unter Verwendung <strong>der</strong><br />

- Meldeformulare für entsandte Arbeitnehmer <strong>und</strong>/o<strong>der</strong><br />

- Meldeformulare für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

auf dem Postweg o<strong>der</strong> per Fax erfolgen. Werden mehrere Arbeitnehmer entsandt, ist<br />

auch das Zusatzformular für entsandte Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Arbeitnehmer auszufüllen.<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer muss e<strong>in</strong>zeln gemeldet werden.<br />

Die Formulare können auf <strong>der</strong> Internetseite des BFM herunter geladen werden:<br />

http://www.bfm.adm<strong>in</strong>.ch/bfm/de/home/themen/schweiz_-_eu/meldeverfahren_fuer/meldeformulare.html.<br />

Der Meldung ist die unterschriebene Erklärung beizulegen, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber von<br />

den Bed<strong>in</strong>gungen nach den Artikeln 2 <strong>und</strong> 3 des B<strong>und</strong>esgesetzes über die <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong> entsandten Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Arbeitnehmer (Entsendegesetz 2 , s. hierzu<br />

unter 2.) Kenntnis genommen hat <strong>und</strong> sich verpflichtet, sie e<strong>in</strong>zuhalten (beim elektronischen<br />

Meldeverfahren genügt es, die Taste „ja“ zu drücken, um diese Bestätigung abzugeben).<br />

Den hierfür zu verwendenden Vordruck f<strong>in</strong>den Sie ebenfalls auf <strong>der</strong><br />

oben genannten Internetseite des BFM.<br />

Das ausgefüllte Meldeformular bzw. die ausgefüllten Meldeformulare s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> für den<br />

Arbeits- o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzort zuständigen Arbeitsmarktbehörde zuzusenden (Adressliste:<br />

http://www.bfm.adm<strong>in</strong>.ch/bfm/de/home/die_oe/kontakt/kantonale_behoerden/Adressen_Meldeverfahren.ht<br />

ml). Die Arbeitsmarktbehörde prüft die Meldung <strong>und</strong> stellt auf ausdrücklichen Wunsch<br />

des Arbeitgebers e<strong>in</strong>e gebührenpflichtige Meldebestätigung aus. Die Gebühr beträgt<br />

25 Franken pro Meldung.<br />

Bitte beachten Sie, dass die Meldungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Amtssprache des E<strong>in</strong>satzortes zu erfolgen<br />

haben. Im Tess<strong>in</strong> <strong>und</strong> den französischsprachigen Kantonen muss das Meldeformular<br />

daher <strong>in</strong> <strong>der</strong> entsprechenden Amtssprache verwandt werden.<br />

2 Das Entsendegesetz kann im Internet unter http://www.adm<strong>in</strong>.ch/ch/d/sr/c823_20.html abgerufen werden.


6<br />

- Ausfüllen des Meldeformulars<br />

Hier e<strong>in</strong> paar H<strong>in</strong>weise zum Ausfüllen des Meldeformulars:<br />

E<strong>in</strong>satzdauer bzw. –tage: Genaue Angabe des Datums, an welchem die entsandten<br />

Personen ihre Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufnehmen, sowie des Datums, an welchem sie<br />

ihre Arbeiten abschließen. Es s<strong>in</strong>d nur die effektiven Arbeitstage anzugeben.<br />

Zweck <strong>der</strong> Dienstleistung: Genaue Umschreibung <strong>der</strong> auszuführenden Arbeiten<br />

(z. B. Montage von Fenstern, <strong>Bau</strong> e<strong>in</strong>es Hauses usw.).<br />

Kontaktadresse <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>: Angaben zu e<strong>in</strong>er Person <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, an die<br />

sich die schweizerischen Behörden während <strong>der</strong> Entsendung wenden können. Es<br />

kann sich um e<strong>in</strong>en entsandten Arbeitnehmer handeln (z. B. um den Vorarbeiter), den<br />

ständigen Vertreter des Arbeitgebers <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, den für die auszuführenden Arbeiten<br />

verantwortlichen Architekten usw. Die Kontaktperson muss <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage se<strong>in</strong>, die<br />

Fragen <strong>der</strong> Behörden zu beantworten 3 .<br />

Ausgeübte Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers: Umschreibung <strong>der</strong> Funktion,<br />

<strong>in</strong> welcher <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsandt wird (z. B. Vorarbeiter, Maurer,<br />

Aushilfe usw.).<br />

Sozialversicherungsnummer im Wohnsitzstaat: Angabe <strong>der</strong> vollständigen Nummer,<br />

unter welcher <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsbehörden des Wohnsitzstaates<br />

erfasst ist. Diese Angabe erlaubt es, Arbeitnehmer mit gleich lautendem Namen<br />

zu unterscheiden.<br />

Aufenthaltsregelung im Entsendestaat: Angabe des Datums, ab welchem e<strong>in</strong> entsandter<br />

Arbeitnehmer, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Drittstaat angehört, bei den zuständigen Behörden<br />

im Entsendestaat erfasst ist.<br />

1.1.6. Nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

Ergibt sich e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung (z. B. an<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>satzdauer, an<strong>der</strong>er E<strong>in</strong>satzort o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Arbeitnehmer),<br />

s<strong>in</strong>d diese Än<strong>der</strong>ungen unverzüglich <strong>der</strong> für den E<strong>in</strong>satz- o<strong>der</strong> Arbeitsort zuständigen<br />

kantonalen Amtsstelle zu melden.<br />

Erfolgte die Meldung auf dem elektronischen Weg, ist e<strong>in</strong> neues Meldeformular auszufüllen<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rubrik „Bemerkungen“ unter H<strong>in</strong>weis auf die erhaltene Meldenummer darauf h<strong>in</strong>zuweisen,<br />

dass diese Meldung die vorherige Meldung ersetzt. Ergibt sich lediglich e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>satztage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzdauer, kann diese Än<strong>der</strong>ung mit e<strong>in</strong>em E-Mail direkt <strong>der</strong><br />

zuständigen Amtsstelle gemeldet werden. Erfolgte die Meldung per Post o<strong>der</strong> Fax, s<strong>in</strong>d die<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Meldung h<strong>in</strong>gegen ebenfalls auf diesem Weg bekannt zu geben.<br />

Tipp: S<strong>in</strong>d Sie mit Ihren Arbeiten früher fertig als erwartet, sollten Sie nicht benötigte Tage<br />

wie<strong>der</strong> abmelden. So verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n Sie, dass Ihre 90 Tage vorzeitig aufgebraucht werden <strong>und</strong><br />

sparen außerdem Vollzugskostenbeiträge (s. unter 2.2.). Die Abmeldung hat rechtzeitig, d. h.<br />

vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> nicht mehr benötigten Tage, zu erfolgen, nachträgliche Abmeldungen s<strong>in</strong>d<br />

nicht möglich! Das Gleiche gilt auch <strong>in</strong> Bezug auf Mitarbeiter, die Sie zwar angemeldet haben,<br />

dann aber doch nicht <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsenden.<br />

3 S. „Wegleitung“ S. 3: http://www.bfm.adm<strong>in</strong>.ch/etc/medialib/data/migration/schweiz_-<br />

_eu/wegleitung_endsendete.Par.0001.File.tmp/Wegleitung_Entsendung_Arbeitnehmer-d.pdf


7<br />

1.1.7 Nachweis <strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit<br />

Seit dem 1. April 2006 s<strong>in</strong>d Personen, die sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> auf selbständige Erwerbstätigkeit<br />

berufen, verpflichtet, dies gegenüber den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen<br />

nachzuweisen (Art. 1 Abs. 2 Entsendegesetz). Von ihnen können Unterlagen e<strong>in</strong>gefor<strong>der</strong>t<br />

werden, die ihren Status während <strong>der</strong> Dienstleistung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> beweisen, wie z. B.:<br />

- E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Berufsregister als selbständig Erwerbstätiger,<br />

- Gewerbesche<strong>in</strong>,<br />

- Handelsregisterauszug (sofern vorhanden),<br />

- E<strong>in</strong>tragung bei den Sozialversicherungen als selbständig Erwerbstätiger (Formular<br />

E 101 DE),<br />

- Vertrag (Auftrag, Werkvertrag) mit e<strong>in</strong>em Leistungsempfänger <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> o<strong>der</strong> mit<br />

e<strong>in</strong>em Unternehmen mit Sitz im Ausland (Subunternehmer).<br />

Häufig wird die Entsendebesche<strong>in</strong>igung E 101 DE angefor<strong>der</strong>t. Dieses Formular stellen die<br />

gesetzlichen Krankenkassen aus. Handwerker, die nicht bei e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse<br />

versichert s<strong>in</strong>d, erhalten diese Besche<strong>in</strong>igung bei dem Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(DRV B<strong>und</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständige Regionalträger <strong>der</strong> DRV). Anschrift DRV B<strong>und</strong>:<br />

Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong><br />

Ruhrstr. 2<br />

10709 Berl<strong>in</strong><br />

Tel: 030/865-1<br />

www.deutsche-rentenversicherung.de<br />

Das Antragsformular können Sie direkt bei <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong> anfor<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> das Formular verwenden, das die DVKA auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellt:<br />

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf_Dateien/Antrag/AntragE101Selbststaendiger_Druck.pdf.<br />

Bitte teilen Sie bei <strong>der</strong> Antragstellung den Namen Ihrer privaten Krankenversicherung mit.<br />

Tipp: Bereits vorhandene Nachweise für Ihre selbständige Tätigkeit (z. B. Handwerkskarte<br />

<strong>und</strong> Gewerbeanmeldung) sollten Sie am besten gleich <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> mitnehmen.<br />

1.1.8. Sanktionen<br />

Bei Verstößen gegen die Meldebestimmungen drohen Bußgel<strong>der</strong> bis 5.000 CHF. Werden<br />

rechtskräftige Bußgel<strong>der</strong> nicht bezahlt, kann dem Arbeitgeber verboten werden, während e<strong>in</strong><br />

bis fünf Jahren se<strong>in</strong>e Dienste <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> anzubieten. Außerdem können dem Arbeitgeber<br />

die durch die Kontrolle angefallenen Kontrollkosten auferlegt werden (Art. 9 Entsendegesetz).<br />

1.2. Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen<br />

Für Dienstleistungen, die die 90 Tage überschreiten, ist e<strong>in</strong>e Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.<br />

Zuständig für das Genehmigungsverfahren s<strong>in</strong>d die kantonalen Arbeitsmarkt- bzw.<br />

Auslän<strong>der</strong>behörden. Ihre Adressen f<strong>in</strong>den Sie auf <strong>der</strong> Internetseite des BFM:<br />

http://www.bfm.adm<strong>in</strong>.ch/bfm/de/home/die_oe/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_<strong>und</strong>.html. Bei<br />

diesen Behörden erhält man auch die für die Antragstellung erfor<strong>der</strong>lichen Formulare sowie<br />

Auskünfte zum Genehmigungsverfahren. Die Bewilligung ist für jede <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> tätige<br />

Person zu beantragen.


8<br />

Bewilligungen für Dienstleistungen, die über 90 Tage h<strong>in</strong>ausgehen, unterstehen nicht mehr<br />

dem Freizügigkeitsabkommen, son<strong>der</strong>n dem allgeme<strong>in</strong>en Auslän<strong>der</strong>recht. Dies bedeutet,<br />

dass die kantonale Behörde nach freiem Ermessen entscheidet <strong>und</strong> <strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>vorrang, die<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen (E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> ortsüblichen Löhne) <strong>und</strong> die Kont<strong>in</strong>gentierung<br />

zur Anwendung kommen.<br />

In den Bereichen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> spezielles Dienstleistungsabkommen zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> EU existiert (z. B. öffentliches Beschaffungswesen), kann e<strong>in</strong>e Ausschöpfung <strong>der</strong><br />

Kont<strong>in</strong>gente den Antragstellern nicht entgegengehalten werden. In diesen Fällen besteht e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Erteilung e<strong>in</strong>er Bewilligung für die Dauer <strong>der</strong> Dienstleistung.<br />

2. ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN<br />

Wer Arbeitnehmer <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsendet, muss die dort geltenden m<strong>in</strong>imalen Arbeits- <strong>und</strong><br />

Lohnbed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>halten. Gem. Art. 2 des Entsendegesetzes 4 hat <strong>der</strong> Arbeitgeber den<br />

entsandten Arbeitnehmern zum<strong>in</strong>dest die Arbeits- <strong>und</strong> Lohnbed<strong>in</strong>gungen zu garantieren, die<br />

<strong>in</strong> B<strong>und</strong>esgesetzen, Verordnungen des B<strong>und</strong>esrates, allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen<br />

<strong>und</strong> Normalarbeitsverträgen im S<strong>in</strong>ne von Art. 360a OR <strong>in</strong> den folgenden<br />

Bereichen vorgeschrieben s<strong>in</strong>d:<br />

- m<strong>in</strong>imale Entlohnung,<br />

- Arbeits- <strong>und</strong> Ruhezeit,<br />

- M<strong>in</strong>destdauer <strong>der</strong> Ferien,<br />

- Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz am Arbeitsplatz,<br />

- Schutz von Schwangeren, Wöchner<strong>in</strong>nen, K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen,<br />

- Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau <strong>und</strong> Mann.<br />

Außerdem muss <strong>der</strong> Arbeitgeber gem. Art. 3 Entsendegesetz den entsandten Arbeitnehmern<br />

e<strong>in</strong>e Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard bezüglich Hygiene <strong>und</strong> Komfort genügt.<br />

2.1. Ausnahmen<br />

Die M<strong>in</strong>destvorschriften für die Entlohnung <strong>und</strong> die Ferien gelten gem. Art. 4 Entsendegesetz<br />

nicht für<br />

- Arbeiten von ger<strong>in</strong>gem Umfang <strong>und</strong><br />

- Montage o<strong>der</strong> erstmaligen E<strong>in</strong>bau, wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern<br />

<strong>und</strong> Bestandteil e<strong>in</strong>es Warenlieferungsvertrages bilden. Diese acht Tage beziehen sich<br />

auf den e<strong>in</strong>zelnen Auftrag <strong>und</strong> nicht auf das Kalen<strong>der</strong>jahr. Die Montage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> erstmalige<br />

E<strong>in</strong>bau umfassen auch Garantiearbeiten, die durch den Lieferbetrieb o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Subunternehmer geleistet werden <strong>und</strong> das gelieferte Gut betreffen. Die Arbeiten<br />

müssen ihrem Wert <strong>und</strong> ihrem Umfang nach e<strong>in</strong>e Nebenleistung darstellen, zur Inbetriebnahme<br />

des gelieferten Guts notwendig se<strong>in</strong> <strong>und</strong> von qualifizierten <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> spezialisierten<br />

Arbeitnehmern des Lieferbetriebs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Subunternehmer des Lieferbetriebs<br />

ausgeführt werden (Art. 4 EntsV 5 ).<br />

4 Entsendegesetz: http://www.adm<strong>in</strong>.ch/ch/d/sr/c823_20.html<br />

5 Entsendeverordnung: http://www.adm<strong>in</strong>.ch/ch/d/sr/8/823.201.de.pdf


9<br />

Arbeiten von ger<strong>in</strong>gem Umfang s<strong>in</strong>d nur dann gegeben, wenn die Arbeiten höchstens 15 Arbeitstage<br />

pro Kalen<strong>der</strong>jahr dauern. Die maßgebende Anzahl <strong>der</strong> Arbeitstage ergibt sich aus<br />

<strong>der</strong> Multiplikation <strong>der</strong> entsandten Arbeitnehmer mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Tage, während <strong>der</strong> die Dienstleistung<br />

dauert (Art. 3 EntsV).<br />

Von dieser Ausnahmeregelung s<strong>in</strong>d jedoch wie<strong>der</strong> die Bereiche des <strong>Bau</strong>haupt- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>nebengewerbes<br />

sowie das Hotel- <strong>und</strong> Gastgewerbe ausgenommen.<br />

2.2. Allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich erklärte Gesamtarbeitsverträge<br />

In <strong>der</strong> Praxis von beson<strong>der</strong>er Bedeutung s<strong>in</strong>d die Bestimmungen <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich<br />

erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV). Sie enthalten u. a. Regelungen zu den M<strong>in</strong>destlöhnen,<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Ruhezeiten sowie den Ferien <strong>und</strong> s<strong>in</strong>d von den ausländischen Betrieben <strong>in</strong><br />

gleicher Weise wie von den schweizerischen Betrieben e<strong>in</strong>zuhalten. Wer e<strong>in</strong>en Auftrag <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> auszuführen hat, sollte daher zunächst e<strong>in</strong>mal überprüfen, ob er <strong>in</strong> den Anwendungsbereich<br />

e<strong>in</strong>es allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich erklärten GAV fällt.<br />

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat auf se<strong>in</strong>er Homepage<br />

http://www.seco.adm<strong>in</strong>.ch/themen/00385/00420/00430/<strong>in</strong>dex.html?lang=de zwei Listen („Allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich<br />

erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) – B<strong>und</strong>esratsbeschlüsse“ <strong>und</strong> „GAV - Kantonale<br />

Beschlüsse vom EVD genehmigt“) veröffentlicht, die sämtliche allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich erklärten<br />

Gesamtarbeitsverträge <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> enthalten. Diese Listen werden monatlich aktualisiert.<br />

Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esratsbeschlüsse aufgeführten Gesamtarbeitsverträge s<strong>in</strong>d im Anschluss<br />

an die Liste <strong>in</strong> alphabetischer Reihenfolge aufgeführt <strong>und</strong> können direkt am Bildschirm<br />

aufgerufen werden. Das Gleiche gilt für die Texte <strong>der</strong> kantonalen Beschlüsse, die nach<br />

Kantonen geordnet s<strong>in</strong>d 6 .<br />

Achten Sie bitte auf den territorialen Geltungsbereich <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlicherklärungen 7 .<br />

Es kann durchaus se<strong>in</strong>, dass für e<strong>in</strong> Gewerbe <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gleich mehrere GAV mit unterschiedlichen<br />

territorialen Geltungsbereichen gelten (Beispiel Schre<strong>in</strong>ergewerbe: je nach Kanton<br />

gilt entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> GAV für das Schre<strong>in</strong>ergewerbe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> GAV für das Ausbaugewerbe<br />

<strong>der</strong> Westschweiz), o<strong>der</strong> dass bestimmte Arbeiten nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Kantonen den Bestimmungen<br />

e<strong>in</strong>es GAV unterliegen, <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en h<strong>in</strong>gegen nicht.<br />

Überprüfen Sie, ob bestimmte Personengruppen von <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlicherklärung ausgenommen<br />

s<strong>in</strong>d. Das ist z. B. bei Lehrl<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> höheren Vorgesetzten häufig <strong>der</strong> Fall (s.<br />

z. B. Art. 2 Abs. 3 des GAV für das Schre<strong>in</strong>ergewerbe).<br />

Wenn die Arbeiten, die Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausführen wollen, <strong>in</strong> den Anwendungsbereich e<strong>in</strong>es<br />

allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich erklärten GAV fallen, sollten Sie ihn sich ausdrucken <strong>und</strong> genau<br />

durchlesen. Achten Sie auch auf die späteren Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> GAV, die ebenfalls auf <strong>der</strong><br />

Seite des SECO veröffentlicht s<strong>in</strong>d. Dort f<strong>in</strong>den Sie alle nach Erlass <strong>der</strong> GAV erfolgten Aktualisierungen<br />

<strong>der</strong> Löhne, Spesen usw.<br />

6 Zum Teil s<strong>in</strong>d die GAV auch noch auf kantonalen Internetseiten veröffentlicht. Im Kanton Basel-Stadt f<strong>in</strong>den Sie<br />

sie auf <strong>der</strong> Homepage des Amtes für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit: http://www.awa.bs.ch/gav <strong>und</strong> im Kanton Basel-Land<br />

auf <strong>der</strong> Internetseite http://www.kmu.org/Downloads.921.0.html.<br />

7 Sollten Sie nicht wissen, <strong>in</strong> welchem Kanton Sie arbeiten: Geben Sie auf <strong>der</strong> Seite http://tel.search.ch/ den<br />

Ort e<strong>in</strong>, „E<strong>in</strong>trag suchen“ anklicken, <strong>der</strong> Kanton wird dann h<strong>in</strong>ter dem Ort angezeigt.


10<br />

Seit dem 1. April 2006 gelten gem. Art. 2 Entsendegesetz Bestimmungen <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich<br />

erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die Beiträge an Ausgleichskassen o<strong>der</strong> vergleichbare<br />

E<strong>in</strong>richtungen, die H<strong>in</strong>terlegung e<strong>in</strong>er Kaution durch den Arbeitgeber o<strong>der</strong> die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Verhängung e<strong>in</strong>er Konventionalstrafe vorsehen, auch für Betriebe, die Arbeitnehmer <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> entsenden. Das Gleiche gilt für obligatorische Beiträge an Weiterbildungskosten,<br />

sofern die Entsendung länger als 90 Tage dauert. Ausländische Arbeitgeber schulden<br />

jetzt außerdem die Beiträge an die Kontroll- <strong>und</strong> Vollzugskosten, die e<strong>in</strong> GAV Arbeitgebern<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmern auferlegt. Sie müssen gegenüber den durch den GAV e<strong>in</strong>gesetzten paritätischen<br />

Organen für die Arbeitgeber- <strong>und</strong> Arbeitnehmerbeiträge aufkommen (Art. 7 Abs. 4bis<br />

Entsendegesetz, Art. 8a EntsV).<br />

Die Regeln s<strong>in</strong>d sehr kompliziert. Im Folgendengeben wir Ihnen daher noch e<strong>in</strong> paar Erläuterungen<br />

zu den wichtigsten Punkten (M<strong>in</strong>destlöhne, Konventionalstrafen <strong>und</strong> Kontrollkosten,<br />

Vollzugkosten, Kautionen):<br />

M<strong>in</strong>destlöhne<br />

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat Ende 2008 e<strong>in</strong>e Weisung „Vorgehen zum<br />

<strong>in</strong>ternationalen Lohnvergleich“ herausgegeben, die genaue Vorgaben dazu enthält, <strong>in</strong> welcher<br />

Weise die von ausländischen Entsendebetrieben gezahlten Löhne mit den <strong>Schweiz</strong>er<br />

M<strong>in</strong>destlöhnen zu vergleichen s<strong>in</strong>d. Diese Weisung, die am 1. Januar 2009 <strong>in</strong> Kraft getreten<br />

ist, wird ergänzt durch e<strong>in</strong> „Berechnungsbeispiel Internationaler Lohnvergleich“. Durch<br />

diese Weisung ist gewährleistet, dass <strong>der</strong> Lohnvergleich jetzt <strong>in</strong> allen Kantonen nach den<br />

gleichen Regeln erfolgt.<br />

Um vergleichen zu können, ist zunächst e<strong>in</strong>mal <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> geschuldete Lohn (Soll-<br />

Seite) zu ermitteln. Hierzu rechnet man zum <strong>Schweiz</strong>er Gr<strong>und</strong>lohn, <strong>der</strong> dem jeweiligen GAV<br />

entnommen werden kann, Aufschläge für Ferien, Feiertage <strong>und</strong> den - <strong>in</strong> den <strong>Schweiz</strong>er Gesamtarbeitsverträgen<br />

regelmäßig vorgesehenen - 13. Monatslohn h<strong>in</strong>zu 8 .<br />

Dem <strong>Schweiz</strong>er Bruttost<strong>und</strong>enlohn wird <strong>der</strong> von dem Entsendebetrieb effektiv bezahlte Lohn<br />

(Ist-Seite) gegenübergestellt. Der Gr<strong>und</strong>lohn, den <strong>der</strong> entsandte Arbeitnehmer enthält, wird<br />

ebenfalls durch Aufschläge für Ferien, Feiertage <strong>und</strong> evtl. gezahlte 13. <strong>und</strong> 14. Monatslöhne<br />

bzw. Urlaubs- <strong>und</strong> Weihnachtsgel<strong>der</strong> erhöht. H<strong>in</strong>zugerechnet werden können ferner vermögenswirksame<br />

Leistungen <strong>und</strong> Spesenzahlungen, soweit diese über die tatsächlichen Aufwendungen<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer bzw. die vorgesehenen Pauschalen h<strong>in</strong>ausgehen (s. hierzu 3.3<br />

<strong>der</strong> Weisung).<br />

Die genaue Berechnungsweise bei <strong>der</strong> Vergleichsrechnung entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Weisung<br />

<strong>und</strong> dem Berechnungsbeispiel. Beides können Sie sich auf <strong>der</strong> Seite des SECO herunterladen:<br />

http://www.seco.adm<strong>in</strong>.ch/themen/00385/00448/00451/<strong>in</strong>dex.html?lang=de (unter „Download“).<br />

Achten Sie darauf, ob <strong>der</strong> <strong>in</strong> Ihrem Fall anwendbare GAV e<strong>in</strong>e Spesenregelung enthält. Auch<br />

Spesenregelungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>zuhalten, werden erfahrungsgemäß von ausländischen Betrieben<br />

aber leicht übersehen.<br />

Sie müssen Ihren Mitarbeitern den <strong>Schweiz</strong>er M<strong>in</strong>destlohn nur für die St<strong>und</strong>en, die sie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> gearbeitet haben, zahlen. Bitte achten Sie darauf, dass die Fahrtzeit <strong>in</strong> aller Regel<br />

voll als Arbeitszeit zu vergüten ist. Die meisten GAV enthalten Regelungen hierzu. Beim<br />

Lohnvergleich wird auf den Zeitraum ab <strong>Schweiz</strong>er Grenze abgestellt.<br />

8 In e<strong>in</strong>igen GAV f<strong>in</strong>den Sie die Angaben zu den M<strong>in</strong>destlöhnen nur <strong>in</strong> <strong>der</strong> Form von Monatslöhnen. Diese s<strong>in</strong>d auf<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> monatlichen bzw. jährlichen Arbeitszeiten, so wie sie <strong>in</strong> dem betreffenden GAV def<strong>in</strong>iert s<strong>in</strong>d,<br />

auf St<strong>und</strong>enlöhne (sog. Basislöhne) umzurechnen. Hilfestellung bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> St<strong>und</strong>enlöhne können die<br />

Internetseiten privater Anbieter geben, z. B. die Seite http://www.gav-schweiz.ch/?action=start.


11<br />

Die dem Lohnvergleich zugr<strong>und</strong>e zu legenden Wechselkurse s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> Eidg.<br />

Steuerverwaltung zu entnehmen: http://www.estv.adm<strong>in</strong>.ch/d/mwst/dienstleistungen/kurse/mkurs.htm#08.<br />

Maßgeblich s<strong>in</strong>d die monatlichen Durchschnittswechselkurse im Zeitraum des E<strong>in</strong>satzes. Dauert<br />

e<strong>in</strong> Arbeitse<strong>in</strong>satz länger als e<strong>in</strong>en Monat, ist <strong>der</strong> monatliche Durchschnittswechselkurs zu<br />

Beg<strong>in</strong>n des Arbeitse<strong>in</strong>satzes zu verwenden. Bei Arbeitse<strong>in</strong>sätzen von mehr als 3 Monaten<br />

kann <strong>der</strong> jährliche Durchschnittswechselkurs verwendet werden.<br />

Konventionalstrafen, Kontrollkosten<br />

Die Gesamtarbeitsverträge sehen vor, dass die paritätischen Kommissionen bei <strong>der</strong> Feststellung<br />

von Verstößen gegen die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen von den Betrieben<br />

Konventionalstrafen <strong>und</strong> Kontrollkosten verlangen können.<br />

Da die Höhe <strong>der</strong> Kontrollkosten <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie von dem mit <strong>der</strong> Kontrolle verb<strong>und</strong>enen Arbeitsaufwand<br />

abhängt, können auch bei nur ger<strong>in</strong>gen Verstößen erhebliche Beträge anfallen.<br />

Um dies zu vermeiden, sollte auf die genaue E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> GAV geachtet werden.<br />

Vollzugskosten<br />

Im Gegensatz zu den Konventionalstrafen <strong>und</strong> Kontrollkosten s<strong>in</strong>d die Vollzugskosten nicht<br />

von <strong>der</strong> Feststellung e<strong>in</strong>es Verstoßes abhängig. Mit ihnen werden die Aufwendungen für den<br />

Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages durch die paritätischen Kommissionen gedeckt. Sie s<strong>in</strong>d<br />

von jedem Betrieb, <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsendet, geschuldet.<br />

Lei<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d die Zuständigkeiten für die Abrechnung <strong>der</strong> Vollzugskosten nicht immer transparent.<br />

Hier e<strong>in</strong> paar Beispiele für Stellen, denen die Abrechnung von Vollzugskosten übertragen<br />

wurde:<br />

- InkassoPool, Zürich<br />

Er rechnet Vollzugskosten für folgende Branchen ab:<br />

• Carrosseriegewerbe<br />

• Dach- <strong>und</strong> Wandgewerbe<br />

• Decken- <strong>und</strong> Innenausbausysteme<br />

• Elektro<strong>in</strong>stallationsgewerbe<br />

• Gebäudetechnik<br />

• Gerüstbau<br />

• Gipsergewerbe <strong>der</strong> Stadt Zürich<br />

• Holzbaugewerbe<br />

• Isoliergewerbe<br />

• Maler- <strong>und</strong> Gipsergewerbe<br />

• Marmor- <strong>und</strong> Granitgewerbe<br />

• Metallgewerbe<br />

• Plattenlegergewerbe<br />

InkassoPool ist nicht für alle Kantone zuständig. E<strong>in</strong>zelheiten zum regionalen<br />

Zuständigkeitsbereich können Sie – ebenso wie die Höhe <strong>der</strong> geschuldeten Beiträge<br />

– <strong>der</strong> Internetseite http://www.<strong>in</strong>kassopool.ch/de/ents/<strong>in</strong>dex.html entnehmen.


12<br />

- ZPK Schre<strong>in</strong>ergewerbe, Zürich<br />

Die ZPK Schre<strong>in</strong>ergewerbe rechnet die Vollzugskosten des GAV Schre<strong>in</strong>ergewerbe<br />

für die Kantone, die <strong>in</strong> den Geltungsbereich dieses Gesamtarbeitsvertrages fallen<br />

(http://www.seco.adm<strong>in</strong>.ch/themen/00385/00420/00430/01481/<strong>in</strong>dex.html?lang=de), ab. Hiervon s<strong>in</strong>d<br />

jedoch die Kantone Basel-Land <strong>und</strong> Tess<strong>in</strong> ausgenommen, die über eigene Abrechnungsstellen<br />

verfügen.<br />

Nähere Informationen zur Höhe <strong>der</strong> Vollzugskosten:<br />

http://www.zpk-schre<strong>in</strong>ergewerbe.ch/<strong>in</strong>dex.php?option=com_content&task=view&id=29&Itemid=37<br />

- GEFAK, Liestal<br />

Die GEFAK ist nur für den Kanton Basel-Land zuständig. Sie stellt die Vollzugskosten<br />

für die Branchen des Ausbaugewerbes <strong>in</strong> Rechnung:<br />

• Dach- <strong>und</strong> Wandgewerbe<br />

• Elektro- <strong>und</strong> Telekommunikations-Installationsgewerbe<br />

• Gärtnergewerbe<br />

• Gebäudetechnik<br />

• Gipser, Maler<br />

• Metallgewerbe<br />

• Plattenleger<br />

• Schre<strong>in</strong>er<br />

Im Kanton Basel-Land besteht die Beson<strong>der</strong>heit, dass neben den Branchen-GAV auch<br />

noch e<strong>in</strong> übergreifen<strong>der</strong> GAV für das Ausbaugewerbe besteht, <strong>der</strong> ebenfalls Vollzugskostenbeiträge<br />

vorsieht.<br />

Fragen zu den Gesamtarbeitsverträgen können Ihnen die paritätischen Kommissionen beantworten,<br />

die auch für die Kontrollen <strong>in</strong> diesem Bereich zuständig s<strong>in</strong>d. Anschriften f<strong>in</strong>den Sie<br />

z. B. auf <strong>der</strong> Internetseite des InkassoPool für die Branchen, die <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Zuständigkeitsbereich<br />

fallen: http://www.<strong>in</strong>kassopool.ch/de/ents/<strong>in</strong>dex.html (unter „branchenspezifische Informationen“).<br />

Kautionen<br />

Der Kanton Baselland hat mit Wirkung zum 1. April 2009 e<strong>in</strong>e Kautionspflicht für die Gewerke,<br />

die unter den GAV für das Ausbaugewerbe fallen, e<strong>in</strong>geführt. Hierbei handelt es sich um<br />

die oben bereits genannten Branchen (Gipser, Schre<strong>in</strong>er, Maler, Metall, Dach <strong>und</strong> Wand,<br />

Gärtner, Plattenleger, Elektro- <strong>und</strong> Telekommunikations-Installationsgewerbe <strong>und</strong> die Gebäudetechnikbranche).<br />

Die neue Regelung be<strong>in</strong>haltet Folgendes:<br />

- Alle Arbeitgeber s<strong>in</strong>d ab dem 1. April 2009 verpflichtet, auf ihren Namen zugunsten <strong>der</strong><br />

Zentralen Paritätischen Kontrollstelle (ZPK) e<strong>in</strong>e Kaution <strong>in</strong> Höhe von 20.000 CHF zu<br />

stellen. Bei nachgewiesener ger<strong>in</strong>ger Auftragssumme kann die ZPK <strong>in</strong> Relation zu dieser<br />

e<strong>in</strong>e tiefere Kaution festsetzen.<br />

- Die Kaution muss vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Arbeiten gestellt se<strong>in</strong>. Stellen die Kontrollorgane <strong>der</strong><br />

ZPK fest, dass die Arbeit aufgenommen worden ist, bevor die Kaution geleistet wurde,<br />

so ist ihren Anweisungen – <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bezüglich E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> Arbeiten – unverzüglich<br />

Folge zu leisten.


13<br />

- Sämtliche Kautionen müssen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er ausschließlich auf den jeweiligen Arbeitgeber<br />

lautenden Garantieerklärung e<strong>in</strong>es dem <strong>Schweiz</strong>erischen Bankengesetz unterstehenden<br />

F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stituts o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er gemäß basellandschaftlichem Familienzulagengesetz<br />

anerkannten Familienausgleichskasse gestellt werden.<br />

- Das F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stitut bzw. die Familienausgleichskasse hat sich unwi<strong>der</strong>ruflich zu verpflichten,<br />

auf erste Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ZPK h<strong>in</strong>, unter Verzicht auf jegliche E<strong>in</strong>wendungen<br />

<strong>und</strong> E<strong>in</strong>reden, Zahlungen bis zum Maximalbetrag <strong>der</strong> Garantieerklärung zu leisten.<br />

- Die Kaution kann <strong>in</strong> Anspruch genommen werden bei Missachtung von Auffor<strong>der</strong>ungen<br />

zur Zahlung von Kontrollkosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- <strong>und</strong> Vollzugskostenbeiträgen<br />

sowie Verfahrens- <strong>und</strong> Gerichtskosten.<br />

- Die Kaution ist nicht geschuldet, wenn die Auftragssumme höchsten 2.000 CHF beträgt.<br />

Weitere E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong> Neuregelung im Kanton Baselland können Sie Art. 18a des GAV für<br />

das Ausbaugewerbe entnehmen:<br />

http://www.baselland.ch/fileadm<strong>in</strong>/baselland/files/docs/amtsblatt/allgem/all2008-12-18.pdf (S. 3).<br />

In den an<strong>der</strong>en Kantonen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gibt es bislang noch ke<strong>in</strong>e entsprechenden Kautionspflichten.<br />

2.3. Bestimmungen des Arbeitsgesetzes<br />

Das schweizerische Arbeitsrecht ist, ebenso wie das deutsche, recht komplex. Auskünfte zum<br />

Arbeitsgesetz <strong>und</strong> zur Arbeitssicherheit erteilen die kantonalen Arbeitsämter<br />

(http://www.bfm.adm<strong>in</strong>.ch/bfm/de/home/die_oe/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_<strong>und</strong>.html) 9 . Hier<br />

e<strong>in</strong> paar wichtige Punkte:<br />

- Sonntags- <strong>und</strong> Nachtarbeit s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich verboten. Als Nachtarbeit gilt <strong>der</strong><br />

Zeitraum von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr <strong>und</strong> als Sonntagsarbeit <strong>der</strong> Zeitraum zwischen<br />

Samstag 23.00 Uhr <strong>und</strong> Sonntag 23.00 Uhr.<br />

Die Feiertage s<strong>in</strong>d den Sonntagen gleichgestellt, auch für sie gilt e<strong>in</strong> Arbeitsverbot.<br />

Der 1. August ist B<strong>und</strong>esfeiertag. Außerdem gibt es kantonale Feiertage, die jedoch<br />

von Kanton zu Kanton unterschiedlich s<strong>in</strong>d:<br />

http://www.feiertagskalen<strong>der</strong>.ch/<strong>in</strong>dex.php?geo=3056&jahr=2009&klasse=5&hl=de.<br />

Nacht-, Sonntags- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit kann, wenn gewisse gesetzliche Ausnahmen<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d, ausnahmsweise bewilligt werden.<br />

- Wöchentliche Höchstarbeitszeit: Sie beträgt gem. Art. 9 Arbeitsgesetz<br />

• 45 St<strong>und</strong>en pro Woche für <strong>in</strong>dustrielle Betriebe, Büropersonal, technische <strong>und</strong><br />

an<strong>der</strong>e Angestellte,<br />

• 50 St<strong>und</strong>en pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmer.<br />

9 Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes f<strong>in</strong>den Sie im Internet auf folgen<strong>der</strong> Seite:<br />

http://www.adm<strong>in</strong>.ch/ch/d/sr/822_11/<strong>in</strong>dex.html


14<br />

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nur unter engen Voraussetzungen, die <strong>in</strong> Art.<br />

12 Arbeitsgesetz def<strong>in</strong>iert s<strong>in</strong>d (z. B. wegen Dr<strong>in</strong>glichkeit <strong>der</strong> Arbeit o<strong>der</strong> außerordentlichem<br />

Arbeitsandrang), überschritten werden.<br />

Die tägliche Arbeitszeit muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zeitrahmen von 14 St<strong>und</strong>en liegen <strong>und</strong> darf<br />

maximal 12 1/2 St<strong>und</strong>en betragen.<br />

- Ruhezeiten: Die Arbeit ist nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes durch Pausen<br />

von folgen<strong>der</strong> M<strong>in</strong>destdauer zu unterbrechen:<br />

• ¼ St<strong>und</strong>e bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von mehr als 5 ½ St<strong>und</strong>en,<br />

• ½ St<strong>und</strong>e bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von mehr als 7 St<strong>und</strong>en,<br />

• 1 St<strong>und</strong>e bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von mehr als 9 St<strong>und</strong>en.<br />

Für jugendliche Arbeitnehmer gelten beson<strong>der</strong>e Vorschriften:<br />

http://www.adm<strong>in</strong>.ch/ch/d/sr/822_11/a31.html<br />

Dem Arbeitnehmer ist e<strong>in</strong>e tägliche Ruhezeit von m<strong>in</strong>destens 11 aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgenden<br />

St<strong>und</strong>en zu gewähren.<br />

Weitere Informationen zu diesem Thema f<strong>in</strong>den Sie z. B. <strong>in</strong> Merkblättern des KIGA Baselland<br />

<strong>und</strong> des SECO:<br />

http://www.baselland.ch/fileadm<strong>in</strong>/baselland/files/docs/vsd/kiga/merkblatt/ueberzeit.pdf<br />

http://www.seco.adm<strong>in</strong>.ch/dokumentation/publikation/00009/02049/<strong>in</strong>dex.html?lang=de<br />

- Urlaub: Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat e<strong>in</strong> Recht auf m<strong>in</strong>destens 4 Wochen<br />

bezahlte Ferien pro Jahr (Jugendliche bis zum 20. Altersjahr 5 Wochen, Art. 329 a<br />

OR) 10 .<br />

Bitte beachten Sie, dass die allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich erklärten Gesamtarbeitsverträge teilweise<br />

weitergehende Regelungen enthalten, die über die Bestimmungen des <strong>Schweiz</strong>er<br />

Arbeitsgesetzes bzw. Obligationenrechts h<strong>in</strong>ausgehen, also z. B. zugunsten <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

weitergehende Urlaubsansprüche, Pausenregelungen usw. vorsehen!<br />

2.4. Kontrollen<br />

Die kantonalen tripartiten Kommissionen sowie die paritätischen Kommissionen erhalten Kopien<br />

<strong>der</strong> Meldungen <strong>und</strong> können vor Ort Kontrollen durchführen. Arbeitgeber s<strong>in</strong>d gem. Art. 7<br />

Abs. 2 des Entsendegesetzes verpflichtet, ihnen auf Verlangen alle Dokumente zuzustellen,<br />

welche die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Arbeits- <strong>und</strong> Lohnbed<strong>in</strong>gungen <strong>der</strong> entsandten Arbeitnehmer belegen.<br />

Zu den angefor<strong>der</strong>ten Unterlagen gehören häufig auch sog. Arbeitsrapporte. In diesen Arbeitsrapporten<br />

müssen die genauen Uhrzeiten unter Angabe von Fahrt- <strong>und</strong> Pausenzeiten<br />

notiert werden.<br />

10<br />

http://www.adm<strong>in</strong>.ch/ch/d/sr/220/a329a.html


15<br />

2.5. Haftung des Hauptunternehmers für den Subunternehmer<br />

Werden Arbeiten von Subunternehmern mit Wohnsitz o<strong>der</strong> Sitz außerhalb <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausgeführt,<br />

so muss <strong>der</strong> General- bzw. Hauptunternehmer die Subunternehmer vertraglich verpflichten,<br />

das Entsendegesetz e<strong>in</strong>zuhalten. Tut er dies nicht, kann er für Verstöße von Subunternehmern<br />

mit Sanktionen belegt werden. Außerdem haftet er dann solidarisch mit dem Subunternehmer<br />

für die Nichte<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> m<strong>in</strong>imalen Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen (Art. 5 Entsendegesetz).<br />

2.6. Sanktionen (Art. 9, 12 Entsendegesetz)<br />

Verstöße gegen die m<strong>in</strong>imalen Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen führen zu e<strong>in</strong>er Verwaltungsbuße.<br />

Mit Bußgel<strong>der</strong>n wird auch bestraft, wer wissentlich falsche Auskünfte erteilt, die Auskunft<br />

verweigert, sich <strong>der</strong> Kontrolle wi<strong>der</strong>setzt o<strong>der</strong> sie verunmöglicht.<br />

Bei Verstößen, die nicht mehr als ger<strong>in</strong>gfügig e<strong>in</strong>gestuft werden sowie bei Nichtbezahlung<br />

rechtskräftiger Bußgel<strong>der</strong> kann dem Arbeitgeber außerdem verboten werden, während e<strong>in</strong> bis<br />

fünf Jahren se<strong>in</strong>e Dienste <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> anzubieten. Das Gleiche gilt, wenn wissentlich falsche<br />

Auskünfte erteilt werden o<strong>der</strong> wenn jemand die Auskunft verweigert, sich <strong>der</strong> Kontrolle<br />

wi<strong>der</strong>setzt o<strong>der</strong> sie verunmöglicht.<br />

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO führt e<strong>in</strong>e Liste <strong>der</strong> Arbeitgeber, die Gegenstand<br />

e<strong>in</strong>er rechtskräftigen Sanktion gewesen s<strong>in</strong>d. Diese Liste ist öffentlich <strong>und</strong> kann im Internet<br />

e<strong>in</strong>gesehen werden: http://www.seco.adm<strong>in</strong>.ch/themen/00385/00448/00451/<strong>in</strong>dex.html?lang=de (am Ende<br />

<strong>der</strong> Seite).<br />

3. HANDWERKSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gibt es ke<strong>in</strong>e Handwerkskammern <strong>und</strong> dementsprechend auch ke<strong>in</strong>e<br />

Registrierungspflicht.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> herrscht im allgeme<strong>in</strong>en Gewerbefreiheit, so dass auch e<strong>in</strong>e Gewerbeanmeldung<br />

o<strong>der</strong> die Beantragung e<strong>in</strong>er Zulassung nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. E<strong>in</strong>schränkungen ergeben<br />

sich jedoch für bestimmte konzessionierte Berufe. Im Bereich Energieversorgung (Elektro,<br />

Gas <strong>und</strong> Wasser) s<strong>in</strong>d Montagen nur möglich, wenn zuvor e<strong>in</strong>e Installationsbewilligung e<strong>in</strong>geholt<br />

wurde.<br />

3.1. Elektro<strong>in</strong>stallationen<br />

Deutsche Handwerker, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Elektro<strong>in</strong>stallationsarbeiten ausführen wollen, benötigen<br />

e<strong>in</strong>e Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrom<strong>in</strong>spektorats:<br />

Eidgenössisches Starkstrom<strong>in</strong>spektorat ESTI<br />

Luppmenstrasse 1<br />

CH – 8320 Fehraltdorf<br />

Tel.: 0041 44 956 12 12<br />

Fax: 0041 44 956 12 22<br />

E-mail: <strong>in</strong>fo@esti.adm<strong>in</strong>.ch


16<br />

Die Bewilligung muss schriftlich beantragt werden. Sie wird unbefristet erteilt <strong>und</strong> gilt für die<br />

gesamte <strong>Schweiz</strong>. Das Antragsformular sowie auch die Gebührensätze f<strong>in</strong>det man auf <strong>der</strong><br />

Internetseite des Starkstrom<strong>in</strong>spektorats: www.esti.adm<strong>in</strong>.ch unter „Dokumentation → Formulare<br />

NIV bzw. Gebühren“.<br />

Deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk<br />

bestanden haben, werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zur Installationstätigkeit zugelassen, wenn sie nach<br />

<strong>der</strong> Gesellenprüfung <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens fünf Jahre Installationspraxis im Heimatstaat<br />

nachweisen können.<br />

Wer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Elektro<strong>in</strong>stallationen ausführt, hat<br />

- die Verordnung über elektr. Starkstromanlagen (Starkstromverordnung; SR 734.2),<br />

- die Verordnung über elektrische Nie<strong>der</strong>spannungs<strong>in</strong>stallationen (Nie<strong>der</strong>spannungs-<br />

Installationsverordnung; NIV; SR 734.27) <strong>und</strong><br />

- die Verordnung über elektrische Nie<strong>der</strong>spannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26)<br />

zu beachten. Außerdem müssen die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> geltenden Normen, feuerpolizeilichen<br />

Vorschriften <strong>und</strong> die jeweiligen Werkvorschriften des zuständigen Elektrizitätswerks e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden. Näheres hierzu sowie auch H<strong>in</strong>weise, wo Sie die e<strong>in</strong>zelnen Vorschriften beziehen<br />

können, f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> dem „Merkblatt für deutsche Elektromeister, welche <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Elektro<strong>in</strong>stallationen ausführen“ 11 .<br />

3.2. Gas- <strong>und</strong> Wasser<strong>in</strong>stallationen<br />

Voraussetzung für die Erteilung e<strong>in</strong>er Installationsbewilligung für Gas- o<strong>der</strong> Wasser<strong>in</strong>stallationen<br />

ist <strong>der</strong> Nachweis e<strong>in</strong>er ausreichenden fachlichen Befähigung, Kenntnis <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

geltenden Leitsätze, Werk- <strong>und</strong> Sicherheitsvorschriften, e<strong>in</strong>e mehrjährige Berufserfahrung<br />

sowie <strong>der</strong> Nachweis e<strong>in</strong>er ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung. Darüber, <strong>in</strong> welcher<br />

Weise diese Nachweise geführt werden können, erteilen die Versorgungsbetriebe Auskunft,<br />

die auch für die Erteilung <strong>der</strong> Installationsbewilligung zuständig s<strong>in</strong>d.<br />

4. SOZIALVERSICHERUNG<br />

In welchem Land Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten s<strong>in</strong>d, richtet sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nach dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden. E<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>regelung gilt für Arbeitnehmer,<br />

die im Rahmen ihres <strong>in</strong> Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />

vorübergehend <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsandt werden, um dort im Auftrag ihres Arbeitgebers e<strong>in</strong>e<br />

Arbeit auszuführen. Nach den Bestimmungen des Geme<strong>in</strong>schaftsrechts (EWG-Verordnung<br />

Nr. 1408/71), die aufgr<strong>und</strong> des Freizügigkeitsabkommens auch im Verhältnis zur <strong>Schweiz</strong><br />

gelten, bleibt es für sie bei <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> deutschen Sozialversicherung, sofern<br />

- <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> im Voraus auf maximal zwölf Monate befristet ist <strong>und</strong><br />

- <strong>der</strong> betreffende Arbeitnehmer nicht entsandt wird, um jemanden zu ersetzen, dessen<br />

Entsendung abgelaufen ist.<br />

11<br />

Zu beziehen bei dem Eidgenössischen Starkstrom<strong>in</strong>spektorat; es kann auch bei <strong>der</strong> EU-Beratungsstelle <strong>der</strong><br />

Handwerkskammer Freiburg angefor<strong>der</strong>t werden.


17<br />

Das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Entsendung wird durch die Entsendebesche<strong>in</strong>igung<br />

E 101 DE geführt. Sie ist bei E<strong>in</strong>sätzen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> mitzuführen, da bei Kontrollen<br />

gelegentlich auch <strong>der</strong> Nachweis e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen Sozialversicherung im Heimatland<br />

verlangt wird. Dieses Formular wird von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt. Für<br />

Personen, die nicht bei e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse versichert s<strong>in</strong>d, liegt die Zuständigkeit<br />

bei den Rentenversicherungsträgern.<br />

Verlängert sich <strong>der</strong> ursprünglich für maximal zwölf Monate geplante E<strong>in</strong>satz des Arbeitnehmers<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aus unvorhersehbaren Gründen <strong>und</strong> beträgt <strong>der</strong> Verlängerungszeitraum<br />

nicht mehr als zwölf Monate, kann mit dem Vordruck E 102 DE e<strong>in</strong> Verlängerungsantrag gestellt<br />

werden. Dieser Antrag muss von dem Arbeitgeber bei <strong>der</strong> für die jeweilige Arbeitsstätte<br />

zuständigen AHV-Ausgleichskasse e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

In E<strong>in</strong>zelfällen kann die Weitergeltung <strong>der</strong> deutschen Rechtsvorschriften auch für e<strong>in</strong>en noch<br />

längeren Zeitraum vere<strong>in</strong>bart werden. Da dies nur über e<strong>in</strong>e Ausnahmevere<strong>in</strong>barung möglich<br />

ist, müssen aber beson<strong>der</strong>e Umstände vorliegen, die vom Antragsteller darzulegen s<strong>in</strong>d.<br />

Die gleichen Regeln gelten gr<strong>und</strong>sätzlich auch für Selbständige. Sie müssen vor Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Arbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aber bereits seit m<strong>in</strong>destens 4 Monaten e<strong>in</strong>e nennenswerte Geschäftstätigkeit<br />

<strong>in</strong> Deutschland ausgeübt haben.<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> Selbständige, die vorübergehend <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeiten <strong>und</strong> weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

Deutschland krankenversichert s<strong>in</strong>d, können auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Sachleistungen bei Krankheit<br />

<strong>in</strong> Anspruch nehmen. Hierfür ist die Europäische Krankenversicherungskarte erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Sie wird von <strong>der</strong> Krankenkasse des Arbeitnehmers bzw. Selbständigen ausgestellt.<br />

Weitere Informationen zu diesem Thema f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Merkblatt <strong>der</strong> DVKA:<br />

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf_Dateien/Merkblaetter/merkblaetter_entsendung/<strong>Schweiz</strong>/<strong>Schweiz</strong>.pdf.<br />

Auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> DVKA stehen auch die Anträge für die Vordrucke E 101 DE <strong>und</strong><br />

E 102 DE: http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland.html<br />

Deutsche Verb<strong>in</strong>dungsstelle<br />

Krankenversicherung – Ausland (DVKA)<br />

Pennefeldsweg 12 c<br />

53177 Bonn<br />

Tel.: 0228 9530-0<br />

Fax: 0228 9530-600<br />

post@dvka.de<br />

www.dvka.de<br />

5. EINFUHRVORSCHRIFTEN UND ZÖLLE<br />

5.1. E<strong>in</strong>fuhrbeschränkungen<br />

Die E<strong>in</strong>fuhr ausländischer Waren <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> ist zum größten Teil liberalisiert. Die meisten<br />

Waren können ohne Bewilligung e<strong>in</strong>geführt werden.


18<br />

Bei den Waren, die e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>fuhrbewilligung benötigen, handelt es sich u. a. um tierische Produkte,<br />

Obst <strong>und</strong> Gemüse sowie an<strong>der</strong>e landwirtschaftliche Produkte <strong>und</strong> Waren daraus (z. B.<br />

Obstsäfte), Alkohol, bestimmte chemische <strong>und</strong> pharmazeutische Erzeugnisse, Sprengstoffe,<br />

Zündmittel <strong>und</strong> Waffen. Für Unternehmen, die <strong>Bau</strong>- o<strong>der</strong> Montageaufträge <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

ausführen wollen, s<strong>in</strong>d diese E<strong>in</strong>fuhrbeschränkungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ohne Bedeutung.<br />

5.2. Ausfuhranmeldung (<strong>deutscher</strong> Zoll) / Begleitpapiere<br />

Bei <strong>der</strong> Ausfuhr von Waren s<strong>in</strong>d mitzuführen:<br />

- die Warenverkehrsbesche<strong>in</strong>igung EUR 1 (s. u.),<br />

- Handelsrechnungen (3-fach) mit allen handelsüblichen Angaben o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Wertnachweise <strong>und</strong><br />

- die Ausfuhranmeldung.<br />

Seit dem 1. Januar 2004 benötigt man für alle schriftlichen bzw. mit ATLAS erstellten Ausfuhranmeldungen<br />

e<strong>in</strong>e Zollnummer. Zollanmeldungen ohne Zollnummer werden nicht mehr<br />

angenommen. Ke<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Angabe e<strong>in</strong>er Zollnummer besteht jedoch bei Beteiligten,<br />

die nur gelegentlich (nicht mehr als dreimal pro Jahr) Zollanmeldungen abgeben. Bei <strong>der</strong><br />

Zollanmeldung ist die Zollnummer um das vorangestellte Kennzeichen „DE“ zu ergänzen.<br />

Die Zollnummer wird auf Antrag kostenlos vom Informations- <strong>und</strong> Wissensmanagement Zoll<br />

vergeben. Weitere Informationen hierzu sowie das zu verwendende Antragsformular f<strong>in</strong>den<br />

Sie auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> deutschen Zollverwaltung:<br />

http://www.zoll.de/b0_zoll_<strong>und</strong>_steuern/a0_zoelle/a1_gr<strong>und</strong>lage_zollrecht/e0_azr_zollnummer/<strong>in</strong>dex.html.<br />

Führt e<strong>in</strong> <strong>deutscher</strong> Handwerker, <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montagearbeiten</strong> durchführt,<br />

Waren mit, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> verbleiben sollen, so muss er sich zunächst beim deutschen<br />

Zollamt an <strong>der</strong> Grenze melden. Hier hat er die Ausfuhranmeldung vorzulegen <strong>und</strong> die Ware<br />

vorzuzeigen.<br />

Diese Ausfuhranmeldung kann bis zu e<strong>in</strong>em Warenwert von € 1.000,-- (sofern die Eigenmasse<br />

1.000 kg nicht überschreitet) e<strong>in</strong>e Handelsrechnung se<strong>in</strong>. Sie gilt mit Stempel <strong>der</strong> Abgangszollstelle<br />

(deutsches Grenzzollamt) als Ausfuhrnachweis.<br />

Ab e<strong>in</strong>em Wert von € 1.000,-- ist die Ausfuhranmeldung das E<strong>in</strong>heitspapier (Vordruck 0733<br />

<strong>und</strong> ggf. Ergänzungsvordruck 0734 bei mehreren Warenpositionen). Teil 3 dieses Papiers<br />

dient mit Stempel des Grenzzollamts als Ausfuhrnachweis. Ab e<strong>in</strong>em Warenwert von<br />

€ 3.000,-- ist die Ausfuhranmeldung (E<strong>in</strong>heitspapier) vom Heimatzollamt (Ausfuhrzollstelle)<br />

des Handwerkers vorab zu prüfen <strong>und</strong> abzustempeln, um dann nach Abstempelung durch<br />

das deutsche Grenzzollamt als Ausfuhrnachweis zu gelten.<br />

Vordrucke für das E<strong>in</strong>heitspapier s<strong>in</strong>d bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern o<strong>der</strong> - <strong>in</strong> größerer<br />

Stückzahl - bei Formularverlagen erhältlich. Zollämter verkaufen grds. ke<strong>in</strong>e Vordrucke.<br />

Hilfestellung beim Ausfüllen <strong>der</strong> Ausfuhranmeldung gibt das „Merkblatt zum E<strong>in</strong>heitspapier“<br />

((http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/0781_merkblatt_2009.pdf).<br />

Wer das E<strong>in</strong>heitspapier nicht verwenden möchte, kann am IT-Verfahren Atlas teilnehmen:<br />

http://www.zoll.de/b0_zoll_<strong>und</strong>_steuern/a0_zoelle/c0_zollanmeldung/d10_atlas/a0_allgeme<strong>in</strong>es/<strong>in</strong>dex.html.<br />

Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> ATLAS-Zollabwicklung setzt allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e bestimmte Hard- <strong>und</strong><br />

Softwareausstattung voraus.


19<br />

Daneben gibt es die Möglichkeit <strong>der</strong> Erstellung e<strong>in</strong>er Zollanmeldung mit Hilfe von im Internet<br />

zur Verfügung gestellten E<strong>in</strong>gabemasken. Hierfür wird lediglich e<strong>in</strong> Standardbrowser benötigt:<br />

http://www.zoll.de/b0_zoll_<strong>und</strong>_steuern/a0_zoelle/c0_zollanmeldung/d10_atlas/e01_iza/<strong>in</strong>dex.html<br />

Die Abgabe e<strong>in</strong>er Ausfuhranmeldung im Papierverfahren ist nur noch bis Ende Juni 2009<br />

möglich. Ab dem 01. Juli 2009 müssen alle Anmeldungen elektronisch abgegeben werden!<br />

Fragen zum Zollverfahren können Sie an Ihre örtliche Zolldienststelle o<strong>der</strong> das Informations<strong>und</strong><br />

Wissensmanagement Zoll richten:<br />

Informations- <strong>und</strong> Wissensmanagement Zoll<br />

Carusufer 3-5<br />

01099 Dresden<br />

Tel.: 0351/44834-520<br />

Fax: 0351/44834-590<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@gewerblich@zoll.de<br />

www.zoll.de/<strong>in</strong>focenter/<strong>in</strong>dex.html<br />

5.3. Zollbestimmungen bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr (<strong>Schweiz</strong>er Zoll)<br />

Waren <strong>und</strong> Gegenstände, die endgültig <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> verbleiben, s<strong>in</strong>d beim Grenzzollamt zur<br />

E<strong>in</strong>fuhrverzollung anzumelden.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> wird, im Gegensatz zur B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, nicht nach dem Wertzollsystem<br />

verzollt, son<strong>der</strong>n nach dem Gewichtszollsystem. Der Wert <strong>der</strong> Ware spielt für die<br />

Zollerhebung ke<strong>in</strong>e Rolle. Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ergibt sich aus Art. 2 des Zolltarifgesetzes,<br />

wonach alle Waren bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem Bruttogewicht zu verzollen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Die E<strong>in</strong>fuhr erfolgt zollfrei (o<strong>der</strong> zollbegünstigt), wenn es sich um Ursprungswaren aus Län<strong>der</strong>n<br />

handelt, mit denen die <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong> Freihandelsabkommen abgeschlossen hat (z. B. EG,<br />

EFTA, Türkei) <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Zollabfertigung e<strong>in</strong>e Warenverkehrsbesche<strong>in</strong>igung EUR 1 vorgelegt<br />

wird.<br />

Die Warenverkehrsbesche<strong>in</strong>igung wird von den Ausführern ausgestellt <strong>und</strong> von den Heimatzollämtern<br />

(Ausfuhrzollstellen) auf Antrag besche<strong>in</strong>igt. Die Vordrucke s<strong>in</strong>d, ebenso wie das<br />

E<strong>in</strong>heitspapier, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern o<strong>der</strong> bei Formularverlagen erhältlich.<br />

Bis zu e<strong>in</strong>em Warenwert von € 6.000,-- kann die Erklärung <strong>der</strong> Ursprungseigenschaft auch auf<br />

e<strong>in</strong>er Rechnung, e<strong>in</strong>em Liefersche<strong>in</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Handelspapieren abgegeben werden.


20<br />

Wird die Erklärung <strong>der</strong> Ursprungseigenschaft auf Handelspapieren abgegeben, ist folgen<strong>der</strong><br />

Text zu verwenden:<br />

„Der Ausführer <strong>der</strong> Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass<br />

diese Waren, soweit nicht an<strong>der</strong>es angegeben, präferenzbegünstigte<br />

................... 12 Ursprungswaren s<strong>in</strong>d.<br />

..............................................................................<br />

(Ort <strong>und</strong> Datum)<br />

...............................................................................<br />

(Unterschrift des Ausführers <strong>und</strong> Name des Unterzeichners <strong>in</strong> Druckschrift)“<br />

Die entsprechenden Nachweise <strong>der</strong> Ursprungseigenschaft <strong>der</strong> Ware müssen dem ausführenden<br />

Handwerker vorliegen. Wer Material <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>führt, welches <strong>in</strong> <strong>der</strong> EG hergestellt<br />

wurde <strong>und</strong> damit EG-Ursprungsware ist, kann sich dies vom Vorlieferanten mit e<strong>in</strong>er sog. Lieferantenerklärung<br />

bestätigen lassen.<br />

Ware kann auch durch ausreichende Be- o<strong>der</strong> Verarbeitung <strong>in</strong> <strong>der</strong> EG zur EG-Ursprungsware<br />

werden. Die Bed<strong>in</strong>gungen hierfür stehen <strong>in</strong> den sog. Verarbeitungslisten, die nach HS-<br />

Positionen (die ersten vier Stellen <strong>der</strong> Waren- bzw. Zolltarifnummer) geglie<strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d. Sie können<br />

bei den Zollstellen <strong>und</strong> den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern erfragt o<strong>der</strong> im Internet e<strong>in</strong>gesehen<br />

werden: http://www.wup.zoll.de/wup_onl<strong>in</strong>e/<strong>in</strong>dex.php (bei Län<strong>der</strong>namen „CH“ e<strong>in</strong>geben).<br />

Handelt es sich bei den E<strong>in</strong>fuhrwaren nicht um EG-Ursprungswaren, son<strong>der</strong>n um Drittlandprodukte,<br />

so s<strong>in</strong>d diese zu den normalen Zollsätzen des schweizerischen Gebrauchszolltarifs<br />

zollpflichtig. Der Gebrauchszolltarif kann im Internet unter www.tares.ch abgerufen werden.<br />

5.4. E<strong>in</strong>fuhranmeldung (<strong>Schweiz</strong>er Zoll) / Entrichtung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhrabgaben<br />

Die E<strong>in</strong>fuhr von Waren <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> ist nach dem Selbstveranlagungspr<strong>in</strong>zip schriftlich anzumelden.<br />

Dazu muss e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>fuhrdeklaration ausgefüllt <strong>und</strong> zusammen mit weiteren Belegen<br />

wie Rechnung, Liefersche<strong>in</strong>, Ursprungsnachweis dem Grenzzollamt vorgelegt werden. Die<br />

Zollformulare (E<strong>in</strong>heitsdokument Form. 11.010) können <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen bei den Zollämtern <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> größerer Stückzahl über Internet bei <strong>der</strong> Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion<br />

Bern, bezogen werden (http://www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch/dienstleistungen/shop/00010/00016/<strong>in</strong>dex.html?lang=de).<br />

Wer Gegenstände <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>führt, muss an <strong>der</strong> Grenze nebst evtl. fälligen Zöllen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

die E<strong>in</strong>fuhrsteuer entrichten, sofern nicht die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e steuerbefreite<br />

E<strong>in</strong>fuhr vorliegen. Die E<strong>in</strong>fuhrsteuer beträgt<br />

- im Normalfall 7,6 % <strong>und</strong><br />

- für bestimmte Güter des täglichen Bedarfs 2,4 % (z. B. Ess- <strong>und</strong> Tr<strong>in</strong>kwaren ohne<br />

Alkohol, Futtermittel, Vieh, lebende Pflanzen, Bücher, Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften,<br />

registrierte Medikamente).<br />

12 Der zutreffende Ursprung <strong>der</strong> Waren ist anzugeben. Achtung: Die Abkürzung „EG“ für Europäische Geme<strong>in</strong>schaft<br />

ist nicht mehr zulässig. Da <strong>der</strong> Code „EG“ für Ägypten steht, muss, um Verwechslungen zu vermeiden, entwe<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Begriff „Europäische Geme<strong>in</strong>schaft“ ausgeschrieben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> folgenden Abkürzungen verwendet<br />

werden: „EEC“, „CEE“ o<strong>der</strong> „CE“.


21<br />

Die Steuer bemisst sich bei Veräußerungsgeschäften vom Entgelt, das <strong>der</strong> Lieferant von se<strong>in</strong>em<br />

K<strong>und</strong>en erhält. S<strong>in</strong>d im Entgelt die Nebenkosten (z. B. Beför<strong>der</strong>ungsleistungen, Nebentätigkeiten<br />

des Transportgewerbes <strong>und</strong> Verzollungsleistungen) bis zum ersten Bestimmungsort<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nicht bereits enthalten, s<strong>in</strong>d diese Kosten <strong>in</strong> die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />

Fehlen bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr <strong>der</strong> Gegenstände Preisangaben o<strong>der</strong> bestehen Zweifel an <strong>der</strong> Richtigkeit<br />

e<strong>in</strong>er deklarierten Wertangabe, so kann die Eidg. Zollverwaltung die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen schätzen.<br />

Führt e<strong>in</strong> Lieferant mit den e<strong>in</strong>geführten Gegenständen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> werkvertragliche Arbeiten<br />

aus (Lieferung <strong>und</strong> Montage/E<strong>in</strong>bau <strong>der</strong> Gegenstände), ist bezüglich <strong>der</strong> Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

wie folgt zu unterscheiden:<br />

a) Der Lieferant ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nicht als Steuerpflichtiger registriert<br />

Die Steuer bemisst sich vom Gesamtentgelt (Material, E<strong>in</strong>bau- <strong>und</strong> Montagekosten<br />

sowie evtl. Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort), das <strong>der</strong> K<strong>und</strong>e zu entrichten<br />

hat. Steht beim Grenzübertritt die Höhe <strong>der</strong> Kosten, die durch die Montage o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Werkleistungen anfallen, noch nicht fest, s<strong>in</strong>d die Gegenstände provisorisch zu<br />

verzollen. Die schweizerische Mehrwertsteuer wird <strong>in</strong> diesem Fall aus e<strong>in</strong>em Betrag<br />

berechnet, <strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens demjenigen entspricht, was <strong>der</strong> schweizerische Auftraggeber<br />

schließlich zu bezahlen hat. Die voraussichtliche Rechnungssumme ist durch Verträge,<br />

Auftragsbestätigungen, Kostenvoranschläge usw. zu belegen. Die endgültige<br />

Abrechnung mit dem E<strong>in</strong>gangszollamt erfolgt nach Übersendung <strong>der</strong> Schlussrechnung<br />

an den K<strong>und</strong>en.<br />

Bei e<strong>in</strong>er def<strong>in</strong>itiven Veranlagung (anstatt provisorischer Verzollung) können im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />

festgestellte Mehr- o<strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>kosten berichtigt werden. Zu viel bezahlte Steuern<br />

können <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraums von 5 Jahren zurückgefor<strong>der</strong>t werden. Zu wenig<br />

bezahlte Steuern s<strong>in</strong>d selbständig nachzumelden (strafbefreite Selbstanzeige).<br />

Bei werkvertraglichen Lieferungen, die nicht steuerpflichtige ausländische Unternehmen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erbr<strong>in</strong>gen, ist <strong>der</strong> ausländische Leistungserbr<strong>in</strong>ger <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>fuhrdokumenten<br />

als Importeur per Adresse des <strong>in</strong>ländischen Leistungsempfängers aufzuführen.<br />

Kommt <strong>der</strong> Empfänger <strong>in</strong> den Besitz des zollamtlichen Orig<strong>in</strong>al-<br />

E<strong>in</strong>fuhrdokuments <strong>und</strong> hat er diese werkvertraglichen Lieferungen verbucht, kann er<br />

die E<strong>in</strong>fuhrsteuer als Vorsteuer abziehen.<br />

b) Der Lieferant ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> als Steuerpflichtiger registriert (s. hierzu unten<br />

unter 6.1.)<br />

Die Steuer auf den e<strong>in</strong>geführten Gegenständen bemisst sich <strong>in</strong> diesem Fall nach dem<br />

Verkaufspreis <strong>der</strong> e<strong>in</strong>geführten Gegenstände am ersten Bestimmungsort. Die Montagekosten<br />

s<strong>in</strong>d somit bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr nicht Bestandteil <strong>der</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Reist e<strong>in</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>ger zur Ausführung von Arbeiten <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>, ohne Material<br />

mitzuführen, fehlt das Steuerobjekt <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr. In diesem Fall ist ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>fuhrsteuer zu entrichten<br />

(evtl. muss sich <strong>der</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>ger aber bei <strong>der</strong> Eidg. Steuerverwaltung anmelden,<br />

s. hierzu unter 6.1.).<br />

Achtung: Die Bezahlung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhrabgaben mit Kreditkarten ist nicht möglich. Es sollte daher<br />

ausreichend Bargeld mitgeführt werden.


22<br />

Zentralisiertes Abrechnungsverfahren<br />

Für Betriebe, die regelmäßig E<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> Ausfuhrabgaben zu entrichten haben, gibt es e<strong>in</strong><br />

Zentralisiertes Abrechnungsverfahren. Es hat den Vorteil bargeldloser Zollabfertigung, kürzerer<br />

Wartezeiten bei den Zollämtern <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Zahlungsfrist von 60 Tagen für die Steuer.<br />

Wer daran teilnehmen will, muss bei <strong>der</strong> Oberzolldirektion e<strong>in</strong>e Sicherheit (meist Bankbürgschaft)<br />

leisten. Weitere E<strong>in</strong>zelheiten:<br />

http://www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch/zoll<strong>in</strong>fo_firmen/abfertigungshilfen/00375/<strong>in</strong>dex.html?lang=de.<br />

Auskunft hierzu erteilt die<br />

Eidgenössische Oberzolldirektion<br />

Monbijoustr. 40<br />

CH – 3003 Bern<br />

Tel.: 0041 31 322 65 11<br />

Fax: 0041 31 322 78 72<br />

www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch<br />

Abfertigungszeiten<br />

Die Zollabfertigung ist an die Öffnungszeiten <strong>der</strong> für die Verzollung zuständigen Zollämter<br />

geb<strong>und</strong>en (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel von Montag bis Freitag, 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr).<br />

Bestimmte Son<strong>der</strong>fälle (vorübergehende E<strong>in</strong>fuhr, Umzugsgut, Retourwaren usw.) s<strong>in</strong>d speziell<br />

geregelt. Die Zollämter, die Zollkreisdirektionen o<strong>der</strong> die Eidg. Oberzolldirektion <strong>in</strong> Bern erteilen<br />

diesbezüglich weitere Auskünfte.<br />

Im Zollkreis I (Zollkreisdirektion Basel) s<strong>in</strong>d für die Abfertigung von Handelswaren die<br />

Grenzzollämter HZA Basel/Weil-Autobahn <strong>und</strong> HZA Rhe<strong>in</strong>felden-Autobahn zuständig. Die Abfertigungskompetenz<br />

<strong>der</strong> Nebenzollämter Riehen, Riehen-Grenzacherstrasse, Ste<strong>in</strong>/Bad<br />

Säck<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> Laufenburg beschränkt sich auf die Verzollung von Handelswaren im<br />

grenznachbarlichen Verkehr (Lokalverkehr <strong>in</strong> 10 km-Zone), die ke<strong>in</strong>e Schwierigkeiten bieten.<br />

Die Öffnungszeiten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Personalbestand dieser Nebenzollämter wurden mit <strong>der</strong><br />

Eröffnung <strong>der</strong> Zollanlage Rhe<strong>in</strong>felden-Autobahn im März 2006 e<strong>in</strong>geschränkt.<br />

Dienststellenverzeichnis mit Öffnungszeiten:<br />

http://www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch/dienstleistungen/01808/<strong>in</strong>dex.html?lang=de.<br />

5.5. E<strong>in</strong>fuhr zur vorübergehenden Verwendung (Carnet A.T.A., ZAVV, Vormerksche<strong>in</strong>,<br />

formlose Liste für Werkzeuge)<br />

Das Carnet A.T.A. ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für die vorübergehende E<strong>in</strong>fuhr von Berufsausrüstung,<br />

Warenmustern <strong>und</strong> Messegut zu verwenden. Es enthebt den Zollpflichtigen von <strong>der</strong> Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhrabgaben beim Grenzübertritt.<br />

Die Gültigkeitsdauer e<strong>in</strong>es Carnet A.T.A. beträgt maximal 1 Jahr. Dieser Ausweis ersetzt alle<br />

sonst üblichen Zollpapiere. Die deutschen <strong>Firmen</strong> können das Carnet A.T.A. bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer beantragen.


23<br />

In Bezug auf das Abfertigungsverfahren ist zu beachten, dass Carnet-Inhaber die Ware <strong>und</strong><br />

das Carnet-Heft zunächst <strong>der</strong> deutschen Heimatzollstelle (Ausfuhrzollstelle) vorzulegen haben.<br />

Später s<strong>in</strong>d die Waren dann noch dem zuständigen schweizerischen E<strong>in</strong>fuhrzollamt zur<br />

E<strong>in</strong>gangsbesche<strong>in</strong>igung vorzuführen. Bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>ausfuhr ist das Carnet A.T.A. <strong>der</strong> Ausfuhrzollstelle<br />

mit den Waren zur Ausgangsbesche<strong>in</strong>igung vorzuführen.<br />

Verbrauchsmaterial, das mit <strong>der</strong> Berufsausrüstung zur E<strong>in</strong>fuhr gelangt, fällt nicht unter den<br />

Begriff „Berufsausrüstung“ <strong>und</strong> ist deshalb bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> separat zur E<strong>in</strong>fuhr<br />

zu verzollen.<br />

Von dem Carnet A.T.A.-Verfahren ausgeschlossen s<strong>in</strong>d auch Ausrüstungen, die <strong>der</strong> Errichtung,<br />

Instandsetzung o<strong>der</strong> Instandhaltung von Gebäuden, <strong>der</strong> Ausführung von Erdarbeiten<br />

o<strong>der</strong> ähnlichen Zecken dienen. In solchen Fällen kann für die vorübergehende E<strong>in</strong>fuhr <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong> beim <strong>Schweiz</strong>er Zoll e<strong>in</strong>e Zollabfertigung zur vorübergehenden Verwendung (ZAVV)<br />

bzw. e<strong>in</strong> Vormerksche<strong>in</strong> (für kle<strong>in</strong>ere Gegenstände) beantragt werden. Hierfür ist die Erbr<strong>in</strong>gung<br />

e<strong>in</strong>er Sicherheitsleistung <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhrabgaben erfor<strong>der</strong>lich. Bei dem deutschen<br />

Zoll s<strong>in</strong>d die Waren zur vorübergehenden Ausfuhr anzumelden. Auskünfte zu diesen Verfahren<br />

erteilen die Zollämter.<br />

In e<strong>in</strong>igen Fällen ist für die Zollabfertigung zur vorübergehenden Verwendung e<strong>in</strong>e vorherige<br />

Bewilligung erfor<strong>der</strong>lich, so z. B. bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr von Autokränen <strong>und</strong> selbstfahrenden LKW-<br />

Hebebühnen. Auskünfte hierzu erteilen die Zollkreisdirektionen (Anschriften:<br />

http://www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch/kontakt/00415/<strong>in</strong>dex.html?lang=de).<br />

Gebrauchte <strong>und</strong> von Hand tragbare Berufsausrüstung darf formlos <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>geführt<br />

werden. Es reicht aus, wenn <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führer e<strong>in</strong>e Liste bei sich führt, auf <strong>der</strong> die Gegenstände<br />

aufgeführt s<strong>in</strong>d. Diese Liste wird dem deutschen <strong>und</strong> <strong>Schweiz</strong>er Zoll zur Kontrolle <strong>und</strong> zum<br />

Abstempeln vorgelegt.<br />

6. STEUERN<br />

6.1. Mehrwertsteuer im Inland<br />

Der Normalsatz für steuerbare Lieferungen <strong>und</strong> Dienstleistungen beträgt seit dem 1. Januar<br />

2001 7,6 %, <strong>der</strong> ermäßigte für bestimmte Güter des täglichen Bedarfs 2,4 % <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>satz für Beherbergungsleistungen 3,6 %.<br />

Werden <strong>Bau</strong>arbeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausgeführt o<strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>en/Anlagen montiert bzw. repariert<br />

(sog. werkvertragliche Lieferungen), kommt das schweizerische Mehrwertsteuerrecht zur<br />

Anwendung (neben <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhrsteuer, die immer anfällt). Der Mehrwertsteuer unterliegen jedoch<br />

nur Unternehmer, <strong>der</strong>en Umsatz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> jährlich 75.000,-- CHF übersteigt.<br />

Von <strong>der</strong> Steuerpflicht ausgenommen s<strong>in</strong>d auch Unternehmer mit e<strong>in</strong>em Jahresumsatz bis zu<br />

250.000,-- CHF, sofern die nach Abzug <strong>der</strong> Vorsteuer 13 verbleibende Steuer regelmäßig<br />

nicht mehr als 4.000,-- CHF im Jahr betragen würde.<br />

13 Hierzu gehört auch die an <strong>der</strong> Grenze gezahlte E<strong>in</strong>fuhrsteuer auf die Materialien.


24<br />

Bei e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>geren Jahresumsatz ist nur die E<strong>in</strong>fuhrsteuer (s. 5.4.) zu zahlen. Wer steuerpflichtig<br />

wird, muss<br />

- sich bei <strong>der</strong> Eidg. Steuerverwaltung schriftlich anmelden (Anschrift s. u.),<br />

- sich e<strong>in</strong>e Registernummer zuteilen lassen,<br />

- e<strong>in</strong>en Fiskalvertreter bestellen,<br />

- e<strong>in</strong>e Bankgarantie h<strong>in</strong>terlegen <strong>und</strong><br />

- vierteljährlich Steuerabrechnungen e<strong>in</strong>reichen.<br />

Die Steuerpflicht beg<strong>in</strong>nt mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit, wenn nach den Umständen anzunehmen<br />

ist, dass die Betragsgrenze <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> nächsten 12 Monate überschritten wird. Ist<br />

dies nicht <strong>der</strong> Fall, muss spätestens nach Ablauf von drei Monaten <strong>der</strong> seit Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

erzielte Umsatz auf e<strong>in</strong> volles Jahr umgerechnet werden. Ergibt dies e<strong>in</strong>e Überschreitung,<br />

hat umgehend e<strong>in</strong>e Anmeldung zu erfolgen 14 . In den übrigen Fällen beg<strong>in</strong>nt die Steuerpflicht<br />

nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, <strong>in</strong> welchem <strong>der</strong> Umsatz von 75.000 CHF erzielt worden ist.<br />

Ausländische Betriebe, die mehr als 40.000,-- CHF Umsatz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erbr<strong>in</strong>gen, haben<br />

die Möglichkeit, sich freiwillig <strong>der</strong> Steuer zu unterstellen. Dies kann wegen <strong>der</strong> damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Möglichkeit des Vorsteuerabzugs u. U. vorteilhaft se<strong>in</strong>.<br />

Wer zur Abgabe von Steuerabrechnungen verpflichtet ist, kann die von ihm an <strong>der</strong> Grenze<br />

gezahlte E<strong>in</strong>fuhrsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen.<br />

Steuerpflichtig können <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> auch Betriebe werden, die dort nicht selbst tätig s<strong>in</strong>d.<br />

Das ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn sie e<strong>in</strong>en Subunternehmer mit <strong>der</strong> Ausführung von Arbeiten, die<br />

sie e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ansässigen K<strong>und</strong>en vertraglich schulden, beauftragen 15 .<br />

An<strong>der</strong>e Regeln gelten bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Versendung von Gegenständen (Lieferungen<br />

ohne <strong>Montagearbeiten</strong>) zu e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ansässigen K<strong>und</strong>en. Gemäß Art. 13 b<br />

MWSTG gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo mit <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Versendung begonnen<br />

wurde. Bef<strong>in</strong>det sich dieser Ort <strong>in</strong> Deutschland o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Land außerhalb<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, liegt ke<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> getätigter Umsatz vor, so dass <strong>in</strong> diesem Fall nur<br />

die E<strong>in</strong>fuhrsteuer zu zahlen ist.<br />

Bei <strong>der</strong> Rechnungsstellung s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hierzu geltenden Bestimmungen zu beachten.<br />

Gem. Art. 37 MWSTG müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:<br />

a) den Namen <strong>und</strong> die Adresse <strong>der</strong> steuerpflichtigen Person, unter <strong>der</strong> sie im Register<br />

<strong>der</strong> steuerpflichtigen Personen e<strong>in</strong>getragen ist o<strong>der</strong> die sie im Geschäftsverkehr zulässigerweise<br />

verwendet, sowie die Nummer, unter <strong>der</strong> sie e<strong>in</strong>getragen ist;<br />

b) den Namen <strong>und</strong> die Adresse des Empfängers <strong>der</strong> Lieferung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienstleistung,<br />

wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt;<br />

c) Datum o<strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> Lieferung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienstleistung;<br />

d) Art, Gegenstand <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> Lieferung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienstleistung;<br />

e) das Entgelt für die Lieferung o<strong>der</strong> die Dienstleistung;<br />

f) den Steuersatz <strong>und</strong> den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schließt das Entgelt<br />

die Steuer e<strong>in</strong>, so genügt die Angabe des Steuersatzes.<br />

Es empfiehlt sich darüber h<strong>in</strong>aus, den Fiskalvertreter auf <strong>der</strong> Rechnung zu benennen.<br />

14 E<strong>in</strong>zelheiten hierzu s. Merkblatt <strong>der</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung „Steuerpflicht bei <strong>der</strong> Mehrwertsteuer“:<br />

http://www.estv.adm<strong>in</strong>.ch/d/mwst/dokumentation/publikationen/pdf/530-02-d.pdf<br />

15 Art. 6 Abs. 4 MWSTG (MWSTG: http://www.adm<strong>in</strong>.ch/ch/d/sr/c641_20.html)


25<br />

Auskünfte zur schweizerischen Mehrwertsteuer erteilt die<br />

Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

Hauptabteilung Mehrwertsteuer<br />

Schwarztorstr. 50<br />

CH – 3003 Bern<br />

Tel.: 0041 31 322 21 11<br />

Fax: 0041 31 325 71 38<br />

www.estv.adm<strong>in</strong>.ch/d/themen/mwst.htm<br />

Weitere Informationen zum Thema Mehrwertsteuer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> können Sie <strong>der</strong> Spezialbroschüre<br />

Nr. 02 <strong>der</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung „Steuerpflicht bei <strong>der</strong> Mehrwertsteuer“<br />

entnehmen: http://www.estv.adm<strong>in</strong>.ch/d/mwst/dokumentation/publikationen/pdf/530-02-d.pdf.<br />

6.2. Steuern vom E<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong> vom Vermögen<br />

Gemäß Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-<strong>Schweiz</strong> (DBA) werden Gew<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>es Unternehmens gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong> dem Land besteuert, <strong>in</strong> dem das Unternehmen<br />

se<strong>in</strong>en Sitz hat, es sei denn, dass das Unternehmen se<strong>in</strong>e Tätigkeit im an<strong>der</strong>en Vertragsstaat<br />

durch e<strong>in</strong>e dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Ist dies <strong>der</strong> Fall, werden die Gew<strong>in</strong>ne des<br />

Unternehmens <strong>in</strong>soweit, als sie <strong>der</strong> Betriebsstätte zugerechnet werden können, <strong>in</strong> dem an<strong>der</strong>en<br />

Vertragsstaat besteuert.<br />

E<strong>in</strong>e Betriebsstätte setzt gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong>e feste Geschäftse<strong>in</strong>richtung – wie z. B. e<strong>in</strong>e Zweignie<strong>der</strong>lassung,<br />

Fabrikationsstätte o<strong>der</strong> Werkstätte – voraus. Zu beachten ist, dass gemäß Art.<br />

5 Abs. 2 DBA auch <strong>Bau</strong>ausführungen o<strong>der</strong> Montagen, <strong>der</strong>en Dauer 12 Monate überschreitet,<br />

als Betriebsstätte im S<strong>in</strong>ne des Doppelbesteuerungsabkommens gelten. E<strong>in</strong>e Betriebsstätte<br />

wird ferner f<strong>in</strong>giert, wenn e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>e Vollmacht besitzt, im Namen des deutschen Unternehmens<br />

Verträge <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> abzuschließen, <strong>und</strong> diese Vollmacht auch gewöhnlich ausübt<br />

(Art. 5 Abs. 4 DBA).<br />

6.3. Lohnsteuer<br />

Arbeitse<strong>in</strong>künfte müssen im Allgeme<strong>in</strong>en <strong>in</strong> dem Staat besteuert werden, <strong>in</strong> dessen Gebiet die<br />

Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Beson<strong>der</strong>heiten gelten beispielsweise<br />

für Grenzgänger (Art. 15a DBA). Hierunter versteht man e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Deutschland wohnende<br />

Person, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ihren Arbeitsort hat <strong>und</strong> von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz<br />

zurückkehrt. E<strong>in</strong>e weitere wichtige Son<strong>der</strong>bestimmung ist <strong>in</strong> Art. 15 Abs. 2 DBA enthalten. Aus<br />

dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Löhne <strong>und</strong> Gehälter <strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> Deutschland ansässigen<br />

Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> Deutschland wohnen <strong>und</strong> nur vorübergehend<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> tätig s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Deutschland versteuert werden, wenn<br />

- die Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage während e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> aufhalten <strong>und</strong><br />

- die Vergütung nicht von e<strong>in</strong>er Betriebsstätte o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en festen E<strong>in</strong>richtung getragen<br />

wird, die <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unterhält.


26<br />

7. SONSTIGES<br />

7.1. Schwerverkehrsabgabe<br />

Die <strong>Schweiz</strong> hat zum 1. Januar 2001 e<strong>in</strong>e leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)<br />

e<strong>in</strong>geführt. Sie muss für alle Motorfahrzeuge <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Anhänger entrichtet werden, die<br />

• e<strong>in</strong> zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen,<br />

• dem Gütertransport dienen <strong>und</strong><br />

• im In- <strong>und</strong> Ausland immatrikuliert s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> das öffentliche Straßennetz <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> befahren.<br />

Die LSVA bemisst sich nach den gefahrenen Kilometern, dem höchstzulässigen Gesamtgewicht<br />

sowie nach den Schadstoffwerten des Zugfahrzeugs. Erhoben wird sie nach dem<br />

Selbstdeklarationspr<strong>in</strong>zip, d. h. Fahrzeughalter <strong>und</strong> - bei ausländischen LKWs - Fahrer s<strong>in</strong>d<br />

für die Angaben bzw. das Funktionieren <strong>der</strong> Erfassungsmittel verantwortlich.<br />

Informationen zur Schwerverkehrsabgabe erhalten Sie bei <strong>der</strong> Eidgenössischen Zollverwaltung<br />

(http://www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch/zoll<strong>in</strong>fo_firmen/steuern_abgaben/00379/<strong>in</strong>dex.html?lang=de).<br />

7.2. Autobahnvignette<br />

Die Benutzung <strong>der</strong> Nationalstraßen 1. <strong>und</strong> 2. Klasse mit Motorfahrzeugen <strong>und</strong> Anhängern bis<br />

zu e<strong>in</strong>em Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> abgabepflichtig. Diese Abgabe<br />

ist durch den Kauf e<strong>in</strong>er Jahresvignette zu entrichten (Preis: CHF 40,--). Weitere Informationen<br />

hierzu f<strong>in</strong>den Sie unter http://www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch/zoll<strong>in</strong>fo_privat/<strong>in</strong>formationen/00421/<strong>in</strong>dex.html?lang=de.<br />

7.3. Lenkungsabgaben auf VOC<br />

Aus Gründen des Umweltschutzes werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Lenkungsabgaben auf VOC erhoben.<br />

VOC steht für e<strong>in</strong>e Vielzahl von flüchtigen organischen Verb<strong>in</strong>dungen, wie sie häufig <strong>in</strong><br />

Form von Lösungsmitteln <strong>in</strong> Lacken, Farben, Re<strong>in</strong>igungsmitteln usw. vorkommen.<br />

Die Abgabe für VOC, die bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr zu entrichten ist, beträgt 3 CHF pro kg VOC. Produkte,<br />

die höchstens 3 % VOC enthalten, s<strong>in</strong>d nicht mit <strong>der</strong> Abgabe belastet.<br />

Weitere Informationen f<strong>in</strong>den Sie unter<br />

http://www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch/zoll<strong>in</strong>fo_firmen/steuern_abgaben/00381/<strong>in</strong>dex.html?lang=de.<br />

7.4. Sonntags- / Nachtfahrverbot<br />

Für Lastwagen <strong>und</strong> Anhänger mit e<strong>in</strong>em Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen o<strong>der</strong> Sattelschlepper<br />

mit e<strong>in</strong>em Gewicht von über 5 Tonnen gilt e<strong>in</strong> Nachtfahrverbot von 22.00 bis 5.00<br />

Uhr <strong>und</strong> e<strong>in</strong> Fahrverbot an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen.


27<br />

7.5. Normung<br />

Auskünfte über Normen <strong>und</strong> technische Regeln erteilt die <strong>Schweiz</strong>erische Normenvere<strong>in</strong>igung<br />

(SNV):<br />

<strong>Schweiz</strong>erische Normen-Vere<strong>in</strong>igung<br />

Bürglistrasse 29<br />

CH – 8400 W<strong>in</strong>terthur<br />

Tel.: 0041 52 224 54 54<br />

Fax: 0041 52 224 54 74<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@snv.ch<br />

Internet-Adresse: www.snv.ch<br />

Weitere Ansprechpartner s<strong>in</strong>d die Fachverbände, wie z. B. <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>erische Ingenieur<strong>und</strong><br />

Architektenvere<strong>in</strong> (SIA). Er betreut das schweizerische Normenwerk des <strong>Bau</strong>wesens:<br />

<strong>Schweiz</strong>erischer Ingenieur- <strong>und</strong> Architektenvere<strong>in</strong><br />

Selnaustr. 16<br />

CH – 8027 Zürich<br />

Tel:: 0041 44 283 15 15<br />

Fax: 0041 44 283 15 16<br />

E-Mail: n-o@sia.ch<br />

Internet-Adresse: www.sia.ch<br />

Informationen über Normen auf den Gebieten Elektro-, Energie- <strong>und</strong> Informationstechnik erhält<br />

man beim SEV Verband für Elektro-, Energie <strong>und</strong> Informationstechnik (Electrosuisse):<br />

SEV Verband für Elektro-, Energie <strong>und</strong> Informationstechnik:<br />

Luppmenstr. 1<br />

CH – 8320 Fehraltdorf<br />

Tel.: 0041 44 956 11 11<br />

Fax: 0041 44 956 11 22<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@electrosuisse.ch<br />

Internet-Adresse: www.electrosuisse.ch<br />

Dieses Merkblatt wurde erstellt von dem Grenzüberschreitenden Beratungsnetz für Handwerk <strong>und</strong> KMU am<br />

Oberrhe<strong>in</strong> / Réseau Transfrontalier d’Information pour l’Artisanat et les PME dans le Rh<strong>in</strong> Supérieur, e<strong>in</strong>e<br />

mit f<strong>in</strong>anzieller Unterstützung <strong>der</strong> Europäischen Kommission (INTERREG II <strong>und</strong> III) geschaffene geme<strong>in</strong>same<br />

E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong><br />

Chambre de Métiers d'Alsace<br />

Handwerkskammer Freiburg<br />

Handwerkskammer Karlsruhe<br />

Handwerkskammer <strong>der</strong> Pfalz, EU- <strong>und</strong> Exportberatungsstelle Landau <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Wirtschaftskammer Baselland.<br />

Alle Angaben wurden mit großer Sorgfalt ausgearbeitet. Für die Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit kann jedoch, mit<br />

Ausnahme von Fällen grober Fahrlässigkeit o<strong>der</strong> Vorsatz, ke<strong>in</strong>e Haftung übernommen werden.<br />

Ohne schriftliche Genehmigung des Grenzüberschreitenden Beratungsnetzes ist es nicht gestattet, dieses Merkblatt<br />

o<strong>der</strong> Teile davon zu verwerten <strong>und</strong> zu verarbeiten.<br />

Straßburg - Freiburg - Karlsruhe - Landau - Liestal


28<br />

Adressen:<br />

B<strong>und</strong>esamt für Migration<br />

Handwerk International<br />

Quellenweg 6<br />

Baden-Württemberg<br />

CH – 3003 Bern-Wabern Heilbronner Str. 43<br />

Tel.: 0041 31 325 11 11<br />

70191 Stuttgart<br />

Fax: 0041 31 325 93 79 Tel.: 0711 16 57 - 227<br />

www.bfm.adm<strong>in</strong>.ch Fax: 0711 16 57 - 827<br />

http://www.handwerk-<strong>in</strong>ternational.de/<br />

Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer<br />

Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer<br />

Südlicher Oberrhe<strong>in</strong><br />

Hochrhe<strong>in</strong>-Bodensee<br />

Schnewl<strong>in</strong>str. 11 –13 Ernst-Friedrich-Gottschalk-Weg 1<br />

79098 Freiburg 79650 Schopfheim<br />

Tel.: 0761 38 58 - 0 Tel.: 07622 39 07 - 200<br />

Fax: 0761 38 58 - 222 Fax: 07622 39 07 - 250<br />

www.suedlicher-oberrhe<strong>in</strong>.ihk.de<br />

www.konstanz.ihk.de<br />

Eidgenössische Oberzolldirektion<br />

Zollkreisdirektion Basel<br />

Sektion Mehrwertsteuer Elisabethenstr. 31/31<br />

Monbijoustr. 40<br />

CH – 4051 Basel<br />

CH – 3003 Bern Tel.: 0041 61 287 11 11<br />

Tel.: 0041 31 322 65 11 Fax: 0041 61 287 13 13<br />

Fax: 0041 31 322 78 72<br />

www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch<br />

Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

Handelskammer Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />

Hauptabteilung Mehrwertsteuer Tödistr. 60<br />

Schwarztorstr. 50<br />

CH – 8002 Zürich<br />

CH – 3003 Bern Tel.: 0041 1 44 283 61 61<br />

Tel.: 0041 31 322 21 11 Fax: 0041 1 44 283 61 00<br />

Fax: 0041 31 325 71 38<br />

www.handelskammer-d-ch.ch<br />

http://www.estv.adm<strong>in</strong>.ch<br />

Eidgenössisches Starkstrom<strong>in</strong>spektorat <strong>Schweiz</strong>erischer Vere<strong>in</strong> des Gas- <strong>und</strong><br />

Luppmenstrasse 1<br />

Wasserfaches<br />

CH – 8320 Fehraltdorf Grütlistr. 44<br />

Tel.: 0041 44 956 12 12<br />

CH – 8002 Zürich<br />

Fax: 0041 44 956 12 22 Tel.: 0041 44 288 33 33<br />

http://www.esti.adm<strong>in</strong>.ch Fax: 0041 44 202 16 33<br />

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