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Agiles Projektmanagement – Projektentwicklung mit Scrum, Kanban & Co.

Das Whitepaper ist vor allem an Entscheider gerichtet und vermittelt einen umfassenden Einblick in die Welt des agilen Projektmanagements. Dabei haben sich insbesondere Scrum und Kanban in jüngerer Zeit etabliert. Im Dokument werden die beiden Ansätze näher vorgestellt. Jetzt Whitepaper kostenlos herunterladen!

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Auftragnehmer von Bedeutung, die ein Vertragsmuster verwenden <strong>–</strong> die Maßstäbe einer<br />

Kontrolle der Vertragsklauseln auf Vereinbarkeit <strong>mit</strong> dem AGB-Recht je nach Vertragstyp<br />

unterschiedlich.<br />

9.5. Gretchenfrage: Werk- oder Dienstvertrag?<br />

Für die Vertragsgestaltung von klassischen und agilen Verträgen ist deswegen maßgeblich,<br />

welcher Vertragstyp des BGB jeweils Anwendung findet.<br />

Für Verträge über Erstellung eines Online-Auftritts oder eines Web-Projekts kommt in erster<br />

Linie eine werkvertragliche oder dienstvertragliche Einordnung in Betracht. Werk- und<br />

Dienstvertrag unterscheiden sich wesentlich darin, dass der Auftragnehmer beim<br />

Werkvertrag einen konkreten Erfolg schuldet, beim Dienstvertrag dagegen lediglich zum<br />

Tätigwerden verpflichtet ist, ohne zugleich ein bestimmtes Ergebnis zu versprechen.<br />

Dementsprechend ist beim Werkvertrag allein der Auftragnehmer für den Projekterfolg<br />

verantwortlich und Weisungen des Auftraggebers <strong>–</strong> anders als beim Dienstvertrag <strong>–</strong> nicht<br />

unterworfen.<br />

Die Unterscheidung ist vor allem deswegen relevant, weil das Werkvertragsrecht ein<br />

Mängelhaftungsrecht („Gewährleistung“) vorsieht, das Dienstvertragsrecht allerdings nicht.<br />

Vor allem der Auftragnehmer hat deswegen ein Interesse an dem Abschluss eines<br />

Dienstvertrages.<br />

9.6. Entscheidend ist der Vertragsinhalt<br />

Auf Softwareerstellungsverträge nach klassischer Vorgehensweise findet in aller Regel<br />

Werkvertragsrecht (bzw. unter bestimmten Umständen Werkliefer- und da<strong>mit</strong> weitgehend<br />

Kaufrecht) Anwendung. Der Auftragnehmer schuldet dabei eine dem Pflichtenheft<br />

entsprechende Software und muss Abweichungen hiervon im Rahmen der<br />

Sachmangelhaftung („Gewährleistung“) beseitigen.<br />

Im technischen Umfeld wird für Verträge auf Grundlage eines agilen <strong>Projektmanagement</strong>s<br />

häufig davon ausgegangen, agile <strong>Projektentwicklung</strong> führe zu einer dienstvertraglichen<br />

Einordnung des Vertrages, da kein Pflichtenheft vorliegt und die Parteien gemeinschaftlich<br />

auf den Projekterfolg hinarbeiteten, sodass nicht nur der Auftragnehmer die Verantwortung<br />

für den Projekterfolg trage. Die Entscheidung agil oder klassisch hätte da<strong>mit</strong> auch<br />

wesentliche juristische Bedeutung: Agil wäre grundsätzlich günstiger für den Auftragnehmer.<br />

Eine pauschale Differenzierung „klassisch = Werkvertrag“, „agil = Dienstvertrag“ ist allerdings<br />

falsch und irreführend. Richtig ist lediglich, dass die juristische Klassifizierung eines<br />

Softwareerstellungsvertrages auf agiler Basis Schwierigkeiten bereiten kann und im Einzelfall<br />

möglicherweise vom klassischen Modell abweicht. Für die vertragliche Einordnung eines<br />

Vertrages entscheidend sind allerdings nicht die Überschrift oder Schlagwörter, die den<br />

Vertragsinhalt beschreiben. Maßgeblich sind allein die tatsächlich vereinbarten<br />

Vertragspflichten, in erster Linie diejenigen des Auftragnehmers.<br />

Ein Softwareerstellungsvertrag auf agiler Basis kann also durchaus auch Werkvertrag sein.<br />

Schließlich erwartet der Auftraggeber in der Regel ein für ihn nutzbares Ergebnis als<br />

Vertragserfolg. Außerdem legen die Parteien auch bei agiler Vorgehensweise häufig ein <strong>–</strong><br />

wenn auch vages <strong>–</strong> Projektziel fest (z. B. „Erstellung eines Web-Auftritts“), das den Rahmen<br />

der Entwicklung vorgibt. Verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Verantwortung für das<br />

Erreichen dieses Projektziels zu übernehmen, ist grundsätzlich von einem Werkvertrag<br />

auszugehen.<br />

Um also tatsächlich zur Anwendung des Dienstvertragsrechts zu gelangen, müsste<br />

TechDivision GmbH <strong>–</strong> <strong>Agiles</strong> <strong>Projektmanagement</strong><br />

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