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4.41 - Samedan

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<strong>4.41</strong><br />

SCHULGESETZ<br />

DER GEMEINDE SAMEDAN<br />

Gestützt auf Art. 50 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons<br />

Graubünden vom 26. November 2000, erlässt die Gemeinde <strong>Samedan</strong><br />

folgendes Gesetz:<br />

Gesetz<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz<br />

beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieses<br />

Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.<br />

Gleichstellung der<br />

Geschlechter<br />

Art. 2<br />

Die an der Gemeindeschule und an den Kindergärten unterrichtenden<br />

Lehrpersonen, die über einen vom Kanton anerkannten Abschluss<br />

oder über eine vom zuständigen kantonalen Amt erteilte<br />

Lehrbewilligung verfügen, gehören zu den Lehrpersonen.<br />

Lehrpersonen<br />

Art. 3<br />

Die Gemeinde <strong>Samedan</strong> führt folgende Schultypen:<br />

a) die Primarschule<br />

b) die Sekundarschule<br />

c) die Realschule<br />

Im Weiteren führt sie den Kindergarten.<br />

Schultypen<br />

Die Gemeinde <strong>Samedan</strong> kann ferner allein oder im Gemeindeverband<br />

das kooperative Modell (Niveauklassen) an der Oberstufe anbieten:<br />

Die Gemeinde <strong>Samedan</strong> fördert mit entsprechenden Schulformen die<br />

Integration von Kindern/Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen<br />

in die Regelschule.<br />

Integrierte Förderung


Bei Kindern/Jugendlichen mit Behinderungen und entsprechenden<br />

IV-Leistungen unterstützt die Gemeinde eine sonderpädagogische<br />

Förderung.<br />

Zudem kann die Gemeinde andere Ausbildungsangebotsformen vorsehen<br />

und zur Erfüllung ihres Bildungsauftrages mit anderen Schulen<br />

zusammenarbeiten oder die gemeindeeigene Schule anderen<br />

Gemeinden oder Institutionen öffnen.<br />

II. Schulpflicht/Schulführung<br />

Art. 4<br />

Schulpflicht<br />

Die Schulpflicht in der Volksschule richtet sich nach den Bestimmungen<br />

der kantonalen Schulgesetzgebung.<br />

Art. 5<br />

Zehntes Schuljahr<br />

Schülern, die infolge Repetition einer Klasse, oder Wechsels des<br />

Schultypus die neunjährige Schulpflicht erfüllt haben, kann auf Gesuch<br />

hin der Besuch eines zehnten Schuljahres ermöglicht werden.<br />

Art. 6<br />

Absenzen<br />

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Kinder regelmässig<br />

zur Schule zu schicken.<br />

Muss aus einem voraussehbaren Grund der Unterricht versäumt<br />

werden, so ist bei der Schulleitung vorgängig ein Gesuch einzureichen.<br />

Als Entschuldigungsgründe für Absenzen gelten insbesondere:<br />

1. Krankheit oder Unfall des Schulkindes;<br />

2. Tod eines Familienangehörigen oder einer anderen nahen Bezugsperson.<br />

Für krankheits- oder unfallbedingte Absenzen von mehr als fünf<br />

Schultagen ist der Schulleitung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.


<strong>4.41</strong><br />

Urlaubsgesuche bis 15 Tage können von der Schulleitung gewährt<br />

werden.<br />

Die Erteilung von Urlaubsbewilligungen von mehr als 15 Tagen obliegt<br />

dem zuständigen kantonalen Amt.<br />

Urlaub im Sinne von Ferienverlängerungen werden nicht bewilligt.<br />

Art. 7<br />

Die Erziehungsberechtigten werden über die schulische Entwicklung<br />

ihres Kindes periodisch orientiert.<br />

Zeugnis, Promotion<br />

Bezüglich der Promotion gilt die Promotionsordnung des Kantons<br />

Graubünden.<br />

Art. 8<br />

Bei Übertritt eines Kindes aus einer anderen Schule in die Gemeindeschule<br />

<strong>Samedan</strong> wird dieses laut Promotionsentscheid der vorher<br />

besuchten Schule eingeteilt, wobei automatisch eine Probezeit von<br />

sechs Wochen einzuhalten ist. Über eine eventuelle Rückversetzung<br />

entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Lehrpersonen und nach<br />

Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten.<br />

Schulwechsel<br />

Über die Aufnahme von auswärtigen schulpflichtigen Kindern in die<br />

Gemeindeschule von <strong>Samedan</strong> entscheidet die Schulkommission auf<br />

Antrag der Schulleitung und mit schriftlicher Zustimmung des Schulrates<br />

der Wohngemeinde. Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten<br />

der Wohngemeinde oder der Erziehungsberechtigten.<br />

Auswärtige Kinder<br />

Art. 9<br />

Die Schulbesuchstage für Erziehungsberechtigte werden von der<br />

Schulleitung festgelegt.<br />

Schulbesuchstage<br />

III. Kindergarten<br />

Art. 10<br />

Jedes Kind ist berechtigt, maximal zwei Jahre bevor es schulpflichtig<br />

wird, den Kindergarten kostenlos zu besuchen.<br />

Kindergarten


Wird das Kind in der Schulpflicht zurückgestellt, kann es auch ein<br />

drittes Jahr den Kindergarten besuchen.<br />

IV. Schulaufsicht<br />

Art. 11<br />

Schulkommission<br />

Die strategische Führung und Aufsicht über die Schule erfolgt durch<br />

die Schulkommission im Auftrag des Gemeindevorstandes. Sie vertritt<br />

die Schule gegenüber den politischen Behörden und sorgt für<br />

den Vollzug der Gesetzgebung im Schulwesen.<br />

Art. 12<br />

Pflichten und<br />

Befugnisse<br />

Der Schulkommission obliegen namentlich folgende nicht delegierbare<br />

Aufgaben und Kompetenzen:<br />

1. Die Wahl, die Führung und Entlassung der Schulleitung sowie die<br />

Erstellung und der Erlass der Pflichtenhefte und Reglemente für die<br />

Schulleitung.<br />

2. Die Wahl des Personalausschusses bestehend aus je zwei Mitgliedern<br />

der Schulkommission und der Schulleitung.<br />

3. Die Wahl des Schularztes und des Schulzahnarztes.<br />

4. Die Genehmigung des Stellenplanes sowie die Tätigung von Ausgaben<br />

im Rahmen des von der Gemeindeversammlung bewilligten<br />

Budgets.<br />

5. Die Genehmigung des schulischen Leitbildes.<br />

6. Die Bestimmung des Schuljahres-Beginn und der Ferien.<br />

7. Die Festlegung des Unterrichtsbeginns und –schlusses.<br />

8. Die Festlegung der Lektionsdauer.<br />

Die Wahl und Entlassung der Lehrpersonen obliegt dem Personalausschuss.


<strong>4.41</strong><br />

Die Schulkommissionsmitglieder können sich durch Schulbesuche in<br />

den einzelnen Klassen über den Schulbetrieb orientieren<br />

Art. 13<br />

Die Schulkommission erstellt zuhanden des Gemeindevorstandes<br />

das Budget und sorgt für dessen Einhaltung.<br />

Budget<br />

Die Gemeindeversammlung kann auf Antrag des Gemeindevorstandes<br />

die nötigen finanziellen Mittel in Form eines Globalbudgets zur<br />

Verfügung stellen.<br />

Der Gemeindevorstand erlässt auf Antrag der Schulkommission ein<br />

Haushaltreglement für die Schule.<br />

Art. 14<br />

Die Mitglieder der Schulkommission unterstehen als Mitglied der<br />

Schulbehörde der Schweigepflicht. Im Weiteren unterstehen auch die<br />

Schulleitung und die an einer Schulkommissionssitzung teilnehmenden<br />

Lehrpersonen der Schweigepflicht. Der Gemeindevorstand wird<br />

über die Verhandlungen der Schulkommission durch Zustellung des<br />

Protokolls informiert.<br />

Schweigepflicht<br />

Art. 15<br />

Der Kommissionspräsident oder der Vizepräsident führt zusammen<br />

mit dem Schulleiter oder einem weiteren Mitglied der Schulkommission<br />

die rechtsverbindliche Unterschrift.<br />

Vertretung nach<br />

aussen<br />

V. Die Schulleitung<br />

Art. 16<br />

Die Schulleitung besteht aus dem Schulleiter und den Bereichsleitern<br />

Kindergarten, Unterstufe und Oberstufe. Die Schulleitung ist für die<br />

gesamte Organisation und Durchführung des Schulbetriebes verantwortlich.<br />

Ihr obliegt die pädagogische, personelle und administrative<br />

Führung der Gemeindeschule <strong>Samedan</strong> unter Berücksichtigung des<br />

schulischen Leitbildes. Ihr obliegt ferner in Zusammenarbeit mit den<br />

Lehrpersonen die Weiterentwicklung der Schule.<br />

Funktion


Der Mitglieder der Schulleitung übernehmen ein Unterrichtsteilpensum,<br />

das von der Schulkommission festgelegt wird.<br />

Öffentliche Nebenämter<br />

und<br />

-beschäftigung<br />

Art. 17<br />

Für die Ausübung öffentlicher Nebenämter und ständiger Nebenbeschäftigungen<br />

bedarf die Schulleitung der Zustimmung der Schulkommission.<br />

Diese Nebenämter und Beschäftigungen dürfen den<br />

Interessen der Schule nicht zuwiderlaufen und die Pflichterfüllung der<br />

Schulleitung nicht beeinträchtigen.<br />

VI. Lehrpersonen<br />

Art. 18<br />

Anstellung<br />

Die Lehrpersonen sind Gemeindeangestellte und werden mit öffentlich-rechtlichem<br />

Vertrag angestellt.<br />

Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den einschlägigen kommunalen<br />

und spezialgesetzlichen kantonalen Bestimmungen.<br />

Art. 19<br />

Besoldung<br />

Die Besoldung der Lehrpersonen richtet sich nach der kantonalen<br />

Lehrerbesoldungsverordnung und den einschlägigen kommunalen<br />

Bestimmungen.<br />

Die Lohnstufen-Einreihung bei Neueinstellung erfolgt durch den Personalausschuss<br />

aufgrund der kantonalen Empfehlungen.<br />

Art. 20<br />

Pflichten im Allgemeinen<br />

Die Lehrpersonen haben die ihnen durch kantonale und kommunale<br />

Erlasse, durch Anstellungsvertrag und durch die Schulkommission<br />

und Schulleitung übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.<br />

Kontakt zu den<br />

Eltern<br />

Sie pflegen den Kontakt mit den Erziehungsberechtigten durch Elternabende,<br />

Sprechstunden und/oder auf andere Weise.


<strong>4.41</strong><br />

Art. 21<br />

Die Lehrpersonen können von der Schulleitung verpflichtet werden,<br />

neben dem ordentlichen Pflichtpensum<br />

Zusätzliche Aufgaben<br />

a) Fort- und Weiterbildungskurse zu besuchen;<br />

b) zusätzliche Aufgaben wie zum Beispiel Mitarbeit an Projekten und<br />

bei Schulveranstaltungen, die der Erziehungs- und Bildungsauftrag<br />

sowie der Schulbetrieb erfordern, zu übernehmen.<br />

Art. 22<br />

Für die Ausübung öffentlicher Nebenämter und ständiger Nebenbeschäftigungen<br />

bedürfen die Lehrpersonen der Zustimmung der<br />

Schulleitung. Diese Nebenämter und Beschäftigungen dürfen den<br />

Interessen der Schule nicht zuwiderlaufen und die Pflichterfüllung der<br />

Lehrpersonen nicht beeinträchtigen.<br />

Öffentliche Nebenämter<br />

und<br />

-beschäftigung<br />

Art. 23<br />

Grundsätzlich wird für jede ausfallende Lehrkraft eine Stellvertretung<br />

organisiert.<br />

Die Lehrpersonen können aus ihrer Mitte Vertreter beauftragen, um<br />

ihre Anliegen vor der Schulkommission vorzubringen. Die Schulkommission<br />

ist verpflichtet, diese anzuhören.<br />

Stellvertretung<br />

Vertretung gegenüber<br />

der Schulkommission<br />

VII. Schulpsychologischer Dienst / Sprachförderung<br />

Art. 24<br />

Der schulpsychologische Dienst Graubünden steht den Lehrpersonen,<br />

der Schulleitung, den Erziehungsberechtigten und der Schulkommission<br />

für die Beratung zur Verfügung.<br />

Die Schulleitung informiert die Erziehungsberichtigten in angemessener<br />

Weise über die Belange des schulpsychologischen Dienstes.<br />

Beratung<br />

Information<br />

Die Schulkommission unterstützt den schulpsychologischen Dienst<br />

und lässt sich regelmässig über dessen Aktivitäten an unserer Schule<br />

infomieren.<br />

Förderung


Art. 25<br />

Sprachförderung<br />

Die Integration fremdsprachiger Kinder wird gefördert. Über die Form<br />

dieser Sprachförderung entscheidet die Schulleitung.<br />

VIII. Beschwerderecht<br />

Art. 26<br />

Beschwerde gegen<br />

Lehrpersonen<br />

Beschwerden gegen Lehrpersonen sind an die Schulleitung, in der<br />

Regel in schriftlicher Form, zu richten. Rekursinstanz für Entscheide<br />

der Schulleitung ist die Schulkommission.<br />

Art. 27<br />

Weiterzug: Nichtpromotion<br />

bzw. Promotionsentscheide<br />

Beschwerden gegen Verfügungen über die Promotion oder Nichtpromotion<br />

sind von den Erziehungsberechtigten innert 14 Tagen seit<br />

der schriftlichen Mitteilung beim zuständigen Schulinspektorat zu<br />

erheben. Dessen Entscheid kann innert 14 Tagen an das Erziehungs-,<br />

Kultur- und Umwelschutzdepartement weitergezogen werden.<br />

Dieses entscheidet endgültig.<br />

Art. 28<br />

Weiterzug: Entscheide<br />

der Schulkommission<br />

Entscheide und Verfügungen der Schulkommission in Schulangelegenheiten<br />

können die Erziehungsberechtigten innert 14 Tagen seit<br />

der schriftlichen Mitteilung an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement<br />

weiterziehen, sofern das kantonale Schulgesetz<br />

nichts Gegenteiliges bestimmt.<br />

IX. Schlussbestimmungen<br />

Dieses Schulgesetz tritt mit der Genehmigung durch das Erziehungs-<br />

,Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden in<br />

Kraft. Es ersetzt das Schulgesetz vom 26. April 2001 und das Kindergartengesetz<br />

vom 1. Januar 1987.


Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 27. April 2006.<br />

Für die Gemeinde <strong>Samedan</strong><br />

Thomas Nievergelt<br />

Gemeindepräsident<br />

Claudio Prevost<br />

Gemeindeschreiber<br />

Vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement genehmigt<br />

gemäss Departementsverfügung vom 11. Mai 2006<br />

Der Vorsteher:<br />

Claudio Lardi, Regierungsrat

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