4.41 - Samedan
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<strong>4.41</strong><br />
SCHULGESETZ<br />
DER GEMEINDE SAMEDAN<br />
Gestützt auf Art. 50 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons<br />
Graubünden vom 26. November 2000, erlässt die Gemeinde <strong>Samedan</strong><br />
folgendes Gesetz:<br />
Gesetz<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz<br />
beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieses<br />
Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.<br />
Gleichstellung der<br />
Geschlechter<br />
Art. 2<br />
Die an der Gemeindeschule und an den Kindergärten unterrichtenden<br />
Lehrpersonen, die über einen vom Kanton anerkannten Abschluss<br />
oder über eine vom zuständigen kantonalen Amt erteilte<br />
Lehrbewilligung verfügen, gehören zu den Lehrpersonen.<br />
Lehrpersonen<br />
Art. 3<br />
Die Gemeinde <strong>Samedan</strong> führt folgende Schultypen:<br />
a) die Primarschule<br />
b) die Sekundarschule<br />
c) die Realschule<br />
Im Weiteren führt sie den Kindergarten.<br />
Schultypen<br />
Die Gemeinde <strong>Samedan</strong> kann ferner allein oder im Gemeindeverband<br />
das kooperative Modell (Niveauklassen) an der Oberstufe anbieten:<br />
Die Gemeinde <strong>Samedan</strong> fördert mit entsprechenden Schulformen die<br />
Integration von Kindern/Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen<br />
in die Regelschule.<br />
Integrierte Förderung
Bei Kindern/Jugendlichen mit Behinderungen und entsprechenden<br />
IV-Leistungen unterstützt die Gemeinde eine sonderpädagogische<br />
Förderung.<br />
Zudem kann die Gemeinde andere Ausbildungsangebotsformen vorsehen<br />
und zur Erfüllung ihres Bildungsauftrages mit anderen Schulen<br />
zusammenarbeiten oder die gemeindeeigene Schule anderen<br />
Gemeinden oder Institutionen öffnen.<br />
II. Schulpflicht/Schulführung<br />
Art. 4<br />
Schulpflicht<br />
Die Schulpflicht in der Volksschule richtet sich nach den Bestimmungen<br />
der kantonalen Schulgesetzgebung.<br />
Art. 5<br />
Zehntes Schuljahr<br />
Schülern, die infolge Repetition einer Klasse, oder Wechsels des<br />
Schultypus die neunjährige Schulpflicht erfüllt haben, kann auf Gesuch<br />
hin der Besuch eines zehnten Schuljahres ermöglicht werden.<br />
Art. 6<br />
Absenzen<br />
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Kinder regelmässig<br />
zur Schule zu schicken.<br />
Muss aus einem voraussehbaren Grund der Unterricht versäumt<br />
werden, so ist bei der Schulleitung vorgängig ein Gesuch einzureichen.<br />
Als Entschuldigungsgründe für Absenzen gelten insbesondere:<br />
1. Krankheit oder Unfall des Schulkindes;<br />
2. Tod eines Familienangehörigen oder einer anderen nahen Bezugsperson.<br />
Für krankheits- oder unfallbedingte Absenzen von mehr als fünf<br />
Schultagen ist der Schulleitung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
<strong>4.41</strong><br />
Urlaubsgesuche bis 15 Tage können von der Schulleitung gewährt<br />
werden.<br />
Die Erteilung von Urlaubsbewilligungen von mehr als 15 Tagen obliegt<br />
dem zuständigen kantonalen Amt.<br />
Urlaub im Sinne von Ferienverlängerungen werden nicht bewilligt.<br />
Art. 7<br />
Die Erziehungsberechtigten werden über die schulische Entwicklung<br />
ihres Kindes periodisch orientiert.<br />
Zeugnis, Promotion<br />
Bezüglich der Promotion gilt die Promotionsordnung des Kantons<br />
Graubünden.<br />
Art. 8<br />
Bei Übertritt eines Kindes aus einer anderen Schule in die Gemeindeschule<br />
<strong>Samedan</strong> wird dieses laut Promotionsentscheid der vorher<br />
besuchten Schule eingeteilt, wobei automatisch eine Probezeit von<br />
sechs Wochen einzuhalten ist. Über eine eventuelle Rückversetzung<br />
entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Lehrpersonen und nach<br />
Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten.<br />
Schulwechsel<br />
Über die Aufnahme von auswärtigen schulpflichtigen Kindern in die<br />
Gemeindeschule von <strong>Samedan</strong> entscheidet die Schulkommission auf<br />
Antrag der Schulleitung und mit schriftlicher Zustimmung des Schulrates<br />
der Wohngemeinde. Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten<br />
der Wohngemeinde oder der Erziehungsberechtigten.<br />
Auswärtige Kinder<br />
Art. 9<br />
Die Schulbesuchstage für Erziehungsberechtigte werden von der<br />
Schulleitung festgelegt.<br />
Schulbesuchstage<br />
III. Kindergarten<br />
Art. 10<br />
Jedes Kind ist berechtigt, maximal zwei Jahre bevor es schulpflichtig<br />
wird, den Kindergarten kostenlos zu besuchen.<br />
Kindergarten
Wird das Kind in der Schulpflicht zurückgestellt, kann es auch ein<br />
drittes Jahr den Kindergarten besuchen.<br />
IV. Schulaufsicht<br />
Art. 11<br />
Schulkommission<br />
Die strategische Führung und Aufsicht über die Schule erfolgt durch<br />
die Schulkommission im Auftrag des Gemeindevorstandes. Sie vertritt<br />
die Schule gegenüber den politischen Behörden und sorgt für<br />
den Vollzug der Gesetzgebung im Schulwesen.<br />
Art. 12<br />
Pflichten und<br />
Befugnisse<br />
Der Schulkommission obliegen namentlich folgende nicht delegierbare<br />
Aufgaben und Kompetenzen:<br />
1. Die Wahl, die Führung und Entlassung der Schulleitung sowie die<br />
Erstellung und der Erlass der Pflichtenhefte und Reglemente für die<br />
Schulleitung.<br />
2. Die Wahl des Personalausschusses bestehend aus je zwei Mitgliedern<br />
der Schulkommission und der Schulleitung.<br />
3. Die Wahl des Schularztes und des Schulzahnarztes.<br />
4. Die Genehmigung des Stellenplanes sowie die Tätigung von Ausgaben<br />
im Rahmen des von der Gemeindeversammlung bewilligten<br />
Budgets.<br />
5. Die Genehmigung des schulischen Leitbildes.<br />
6. Die Bestimmung des Schuljahres-Beginn und der Ferien.<br />
7. Die Festlegung des Unterrichtsbeginns und –schlusses.<br />
8. Die Festlegung der Lektionsdauer.<br />
Die Wahl und Entlassung der Lehrpersonen obliegt dem Personalausschuss.
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Die Schulkommissionsmitglieder können sich durch Schulbesuche in<br />
den einzelnen Klassen über den Schulbetrieb orientieren<br />
Art. 13<br />
Die Schulkommission erstellt zuhanden des Gemeindevorstandes<br />
das Budget und sorgt für dessen Einhaltung.<br />
Budget<br />
Die Gemeindeversammlung kann auf Antrag des Gemeindevorstandes<br />
die nötigen finanziellen Mittel in Form eines Globalbudgets zur<br />
Verfügung stellen.<br />
Der Gemeindevorstand erlässt auf Antrag der Schulkommission ein<br />
Haushaltreglement für die Schule.<br />
Art. 14<br />
Die Mitglieder der Schulkommission unterstehen als Mitglied der<br />
Schulbehörde der Schweigepflicht. Im Weiteren unterstehen auch die<br />
Schulleitung und die an einer Schulkommissionssitzung teilnehmenden<br />
Lehrpersonen der Schweigepflicht. Der Gemeindevorstand wird<br />
über die Verhandlungen der Schulkommission durch Zustellung des<br />
Protokolls informiert.<br />
Schweigepflicht<br />
Art. 15<br />
Der Kommissionspräsident oder der Vizepräsident führt zusammen<br />
mit dem Schulleiter oder einem weiteren Mitglied der Schulkommission<br />
die rechtsverbindliche Unterschrift.<br />
Vertretung nach<br />
aussen<br />
V. Die Schulleitung<br />
Art. 16<br />
Die Schulleitung besteht aus dem Schulleiter und den Bereichsleitern<br />
Kindergarten, Unterstufe und Oberstufe. Die Schulleitung ist für die<br />
gesamte Organisation und Durchführung des Schulbetriebes verantwortlich.<br />
Ihr obliegt die pädagogische, personelle und administrative<br />
Führung der Gemeindeschule <strong>Samedan</strong> unter Berücksichtigung des<br />
schulischen Leitbildes. Ihr obliegt ferner in Zusammenarbeit mit den<br />
Lehrpersonen die Weiterentwicklung der Schule.<br />
Funktion
Der Mitglieder der Schulleitung übernehmen ein Unterrichtsteilpensum,<br />
das von der Schulkommission festgelegt wird.<br />
Öffentliche Nebenämter<br />
und<br />
-beschäftigung<br />
Art. 17<br />
Für die Ausübung öffentlicher Nebenämter und ständiger Nebenbeschäftigungen<br />
bedarf die Schulleitung der Zustimmung der Schulkommission.<br />
Diese Nebenämter und Beschäftigungen dürfen den<br />
Interessen der Schule nicht zuwiderlaufen und die Pflichterfüllung der<br />
Schulleitung nicht beeinträchtigen.<br />
VI. Lehrpersonen<br />
Art. 18<br />
Anstellung<br />
Die Lehrpersonen sind Gemeindeangestellte und werden mit öffentlich-rechtlichem<br />
Vertrag angestellt.<br />
Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den einschlägigen kommunalen<br />
und spezialgesetzlichen kantonalen Bestimmungen.<br />
Art. 19<br />
Besoldung<br />
Die Besoldung der Lehrpersonen richtet sich nach der kantonalen<br />
Lehrerbesoldungsverordnung und den einschlägigen kommunalen<br />
Bestimmungen.<br />
Die Lohnstufen-Einreihung bei Neueinstellung erfolgt durch den Personalausschuss<br />
aufgrund der kantonalen Empfehlungen.<br />
Art. 20<br />
Pflichten im Allgemeinen<br />
Die Lehrpersonen haben die ihnen durch kantonale und kommunale<br />
Erlasse, durch Anstellungsvertrag und durch die Schulkommission<br />
und Schulleitung übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.<br />
Kontakt zu den<br />
Eltern<br />
Sie pflegen den Kontakt mit den Erziehungsberechtigten durch Elternabende,<br />
Sprechstunden und/oder auf andere Weise.
<strong>4.41</strong><br />
Art. 21<br />
Die Lehrpersonen können von der Schulleitung verpflichtet werden,<br />
neben dem ordentlichen Pflichtpensum<br />
Zusätzliche Aufgaben<br />
a) Fort- und Weiterbildungskurse zu besuchen;<br />
b) zusätzliche Aufgaben wie zum Beispiel Mitarbeit an Projekten und<br />
bei Schulveranstaltungen, die der Erziehungs- und Bildungsauftrag<br />
sowie der Schulbetrieb erfordern, zu übernehmen.<br />
Art. 22<br />
Für die Ausübung öffentlicher Nebenämter und ständiger Nebenbeschäftigungen<br />
bedürfen die Lehrpersonen der Zustimmung der<br />
Schulleitung. Diese Nebenämter und Beschäftigungen dürfen den<br />
Interessen der Schule nicht zuwiderlaufen und die Pflichterfüllung der<br />
Lehrpersonen nicht beeinträchtigen.<br />
Öffentliche Nebenämter<br />
und<br />
-beschäftigung<br />
Art. 23<br />
Grundsätzlich wird für jede ausfallende Lehrkraft eine Stellvertretung<br />
organisiert.<br />
Die Lehrpersonen können aus ihrer Mitte Vertreter beauftragen, um<br />
ihre Anliegen vor der Schulkommission vorzubringen. Die Schulkommission<br />
ist verpflichtet, diese anzuhören.<br />
Stellvertretung<br />
Vertretung gegenüber<br />
der Schulkommission<br />
VII. Schulpsychologischer Dienst / Sprachförderung<br />
Art. 24<br />
Der schulpsychologische Dienst Graubünden steht den Lehrpersonen,<br />
der Schulleitung, den Erziehungsberechtigten und der Schulkommission<br />
für die Beratung zur Verfügung.<br />
Die Schulleitung informiert die Erziehungsberichtigten in angemessener<br />
Weise über die Belange des schulpsychologischen Dienstes.<br />
Beratung<br />
Information<br />
Die Schulkommission unterstützt den schulpsychologischen Dienst<br />
und lässt sich regelmässig über dessen Aktivitäten an unserer Schule<br />
infomieren.<br />
Förderung
Art. 25<br />
Sprachförderung<br />
Die Integration fremdsprachiger Kinder wird gefördert. Über die Form<br />
dieser Sprachförderung entscheidet die Schulleitung.<br />
VIII. Beschwerderecht<br />
Art. 26<br />
Beschwerde gegen<br />
Lehrpersonen<br />
Beschwerden gegen Lehrpersonen sind an die Schulleitung, in der<br />
Regel in schriftlicher Form, zu richten. Rekursinstanz für Entscheide<br />
der Schulleitung ist die Schulkommission.<br />
Art. 27<br />
Weiterzug: Nichtpromotion<br />
bzw. Promotionsentscheide<br />
Beschwerden gegen Verfügungen über die Promotion oder Nichtpromotion<br />
sind von den Erziehungsberechtigten innert 14 Tagen seit<br />
der schriftlichen Mitteilung beim zuständigen Schulinspektorat zu<br />
erheben. Dessen Entscheid kann innert 14 Tagen an das Erziehungs-,<br />
Kultur- und Umwelschutzdepartement weitergezogen werden.<br />
Dieses entscheidet endgültig.<br />
Art. 28<br />
Weiterzug: Entscheide<br />
der Schulkommission<br />
Entscheide und Verfügungen der Schulkommission in Schulangelegenheiten<br />
können die Erziehungsberechtigten innert 14 Tagen seit<br />
der schriftlichen Mitteilung an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement<br />
weiterziehen, sofern das kantonale Schulgesetz<br />
nichts Gegenteiliges bestimmt.<br />
IX. Schlussbestimmungen<br />
Dieses Schulgesetz tritt mit der Genehmigung durch das Erziehungs-<br />
,Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden in<br />
Kraft. Es ersetzt das Schulgesetz vom 26. April 2001 und das Kindergartengesetz<br />
vom 1. Januar 1987.
Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 27. April 2006.<br />
Für die Gemeinde <strong>Samedan</strong><br />
Thomas Nievergelt<br />
Gemeindepräsident<br />
Claudio Prevost<br />
Gemeindeschreiber<br />
Vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement genehmigt<br />
gemäss Departementsverfügung vom 11. Mai 2006<br />
Der Vorsteher:<br />
Claudio Lardi, Regierungsrat