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Anlage 32 - Gemeinde Salem

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(2) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.<br />

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für<br />

Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.<br />

(4) Im Friedhof Mimmenhausen sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme<br />

Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.<br />

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />

§ 14<br />

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz<br />

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen<br />

einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.<br />

§ 15<br />

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Rasengräber:<br />

Rasengräber sind Grabstätten, die mit Rasen eingesät sind und sonst keine<br />

Bepflanzung aufweisen dürfen.<br />

(2) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der <strong>Gemeinde</strong> bzw. einem von ihr<br />

beauftragten Dritten. In der Pflege sind außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten<br />

auch die <strong>Anlage</strong> des Rasens und ggf. das Auffüllen von Setzungen während der<br />

Nutzungsdauer enthalten. Die Pflege wird mit einem Pflegezuschlag bei der<br />

Grabnutzungsgebühr abgegolten, der für die jeweilige Ruhezeit im voraus zu<br />

bezahlen ist.<br />

(3) Der anlässlich der Bestattung auf der Rasenfläche abgelegte Blumenschmuck ist<br />

innerhalb von einem Monat nach der Bestattung vom Verfügungsberechtigten zu<br />

entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck auf der Rasenfläche<br />

abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgelegter Grabschmuck wird<br />

von der <strong>Gemeinde</strong> entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.<br />

(4) Rasenreihengräber:<br />

Rasenreihengräber für Erdbestattungen gem. § 10 Abs. 2 I Nr. 3 sind Reihengräber<br />

in einem Rasenfeld. Bei Rasenreihengräbern sind liegende oder stehende Grabmale<br />

mit oder ohne Sockel zugelassen. Die Grundfläche der liegenden Grabmale darf die<br />

Maße von 60 x 40 cm nicht überschreiten. Grabeinfassungen und Anpflanzungen<br />

jeder Art, sowie sonstige Grabausstattungen (z.B. Weihwasserkessel, Grableuchten<br />

o.ä.) sind nicht zulässig. Um jedes Grabmal ist ein 10 cm breiter Pflasterstreifen als<br />

Mähkante herzustellen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Splitt ist nicht<br />

gestattet. Abstellen von Grabschmuck auf der Rasenfläche ist nicht zulässig.<br />

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