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Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2010</strong> 279<br />

Urheberrecht Dessen Aufgabe ist es, Werke auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der<br />

bildenden Künste <strong>und</strong> der Filmkunst zu schützen <strong>und</strong> die Durchsetzung der ideellen<br />

<strong>und</strong> materiellen Interessen der UrheberInnen sowie der Leistungsschutzberechtigten<br />

zu ermöglichen. Rechtsgr<strong>und</strong>lage des derzeit geltenden Urheberrechts ist das<br />

österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Das<br />

Urheberrecht entsteht demzufolge bereits mit der Schaffung des Werks durch die<br />

Urheberin bzw. den Urheber. Es bedarf keines Formalakts – wie einer Anmeldung<br />

oder Registrierung –, um den urheberrechtlichen Schutz <strong>für</strong> ein Werk zu erhalten.<br />

Nach § 1 UrhG sind Werke „eigentümlich geistige Schöpfungen auf den Gebieten<br />

der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste <strong>und</strong> der Filmkunst“. Das Werk<br />

genießt als Ganzes <strong>und</strong> in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz. Rechte können<br />

entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden.<br />

Das moderne Urheberrecht – ursprünglich als Schutzgesetz des schöpferischen Genius<br />

gedacht – wird heute nicht bloß individualrechtlich verstanden. Man geht zunehmend<br />

auch von einer ausgleichenden <strong>und</strong> damit sozialen Funktion aus. Über die existentielle<br />

Sicherung der (kommerziell erfolgreichen) Urheberin bzw. des Urhebers hinaus soll damit<br />

auch ein kultureller <strong>und</strong> sozialer Beitrag geleistet werden. Dieser ausgleichende, soziale<br />

Aspekt findet in mehreren Bestimmungen des geltenden UrhG seinen Ausdruck.<br />

Die Entwicklung des Urheberrechts seit den 1980er Jahren tendiert immer mehr zu<br />

pauschalen Vergütungen (→ Leerkassettenvergütung, → Bibliothekstantieme,<br />

→ Reprografievergütung). Die Einnahmen aus den Vergütungsansprüchen, die<br />

von → Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, werden zum Teil<br />

sozialen <strong>und</strong> kulturellen Zwecken gewidmet, zum Teil individuell an die Rechteinhabenden<br />

ausgeschüttet. Von den Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung werden<br />

gemäß § 13 Abs. 2 VerwGesG 2006 50 % den sozialen <strong>und</strong> kulturellen Zwecken<br />

dienenden Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften zugeführt.<br />

1996 wurde vom österreichischen Nationalrat eine Neuregelung des UrhG verabschiedet,<br />

die eine Neuordnung des Urheberrechts brachte <strong>und</strong> vor allem den neuen<br />

Möglichkeiten zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Rechnung trug. Wesentliche<br />

Veränderungen waren dabei die Schaffung einer Reprografievergütung zur<br />

Abgeltung der Vervielfältigung <strong>für</strong> den eigenen Gebrauch, eine Verbesserung der<br />

Rechtsstellung der FilmurheberInnen, Erleichterungen des Zugangs zu urheberrechtlich<br />

geschützten Werken <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>szwecke, die Einführung einer gesetzlichen<br />

Lizenz <strong>für</strong> die Aufführung von Filmen mit Hilfe handelsüblicher Videokassetten in<br />

Beherbergungsbetrieben, die Verlängerung der Schutzfristen <strong>für</strong> Filme sowie die Anpassung<br />

an die EU-Satellitenrichtlinie.<br />

Mit der UrhG-Novelle 1997, die der Umsetzung der EG-Richtlinie 96/9/EG über den<br />

rechtlichen Schutz von Datenbanken diente, wurden Sondervorschriften <strong>für</strong> Datenbankwerke,<br />

insbesondere Regelungen über das Wiedergaberecht, freie Werknutzungen<br />

sowie Schutzrechte erlassen. Bei der Qualifizierung als Datenbankwerk muss<br />

es sich um eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ handeln.<br />

In der Novelle des UrhG, BGBl. I Nr. 32/2003, kam es zur Umsetzung der Info-Richtlinie<br />

(Richtlinie 2001/29/EG) im österreichischen Recht. Anpassungsbedarf bestand<br />

hauptsächlich hinsichtlich neuer technischer Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung,<br />

Internet) u.a. durch Einführung des Rechts der interaktiven öffentlichen Wiedergabe,<br />

einer geringfügigen Anpassung der Liste der freien Werknutzungen sowie der Verbesserung<br />

des Rechtsschutzes gegen die Umgehung technischer Maßnahmen.<br />

Die Novelle des UrhG 2005 diente vor allem der Implementierung der Folgerecht-<br />

Richtlinie 2001/84/EG (→ Folgerecht) ins innerstaatliche Recht sowie dem Ausbau

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