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Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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220 <strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2010</strong><br />

Kapitel III Service<br />

übertragenen Aufgaben <strong>und</strong> <strong>für</strong> Kontrollzwecke verwendet werden <strong>und</strong> es im<br />

Rahmen dieser Verwendung dazu kommen kann, dass die Daten insbesondere an<br />

Organe <strong>und</strong> Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2,<br />

§ 4 Abs. 1 <strong>und</strong> § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des<br />

<strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong>s <strong>für</strong> Finanzen (insbesondere gemäß §§ 43 bis 47 <strong>und</strong> 54 BHG)<br />

<strong>und</strong> der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offen gelegt<br />

werden müssen.<br />

7.14. Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz<br />

Sofern eine über 7.16. hinausgehende Datenverwendung erforderlich <strong>und</strong> die<br />

Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß § 8<br />

Abs. 1 Z 2 <strong>und</strong> § 9 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 der Förderungswerber/die<br />

Förderungswerberin ausdrücklich zustimmt, dass die Daten vom Förderungsgeber<br />

<strong>für</strong> diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können.<br />

Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungswerber/die Förderungswerberin<br />

ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber<br />

dem Förderungsgeber schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der<br />

Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes beim Förderungsgeber<br />

unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.<br />

7.14.1. Rechte Bildmaterial<br />

Der Förderungswerber/die Förderungswerberin ist verpflichtet, auch Bildmaterial<br />

<strong>und</strong> das Recht daran zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit kostenlos <strong>für</strong> Druckwerke<br />

(Folder, Broschüren) etc. dem Förderungsgeber zur Verfügung zu stellen.<br />

7.15. Nennung <strong>und</strong> Logo des Förderungsgebers<br />

Der Förderungswerber/die Förderungswerberin ist verpflichtet, nach Zusage einer<br />

Förderung in sämtlichen Publikationen <strong>und</strong> Nennungen des Vorhabens, egal in<br />

welchem Medium, in all dessen Werbemitteln darauf hinzuweisen, dass die Durchführung<br />

des Vorhabens vom Förderungsgeber gefördert wird/wurde. Das Logo ist<br />

auch im Nachspann des fertig gestellten Filmes anzubringen.<br />

7.16. Erfolgsnachricht<br />

Der Förderungswerber/die Förderungswerberin ist verpflichtet, dem Förderungsgeber<br />

nach Fertigstellung des Films per E-Mail jeweils zu Jahresende bekannt zu<br />

geben, ob der Film einen Verleih <strong>und</strong>/oder Vertrieb fand, wie oft er verkauft (z.B.<br />

TV) oder verliehen wurde <strong>und</strong> welche Zuschauerzahlen/Zuschauerinnenzahlen zu<br />

verzeichnen sind. Weiters ist der Förderungswerber/die Förderungswerberin verpflichtet,<br />

eine Liste der Festivals, zu denen der Film eingeladen wurde, eine Liste<br />

der erhaltenen Preise sowie die Zuschauerzahlen/Zuschauerinnenzahlen zu übermitteln.<br />

7.17. Audiovisuelles Erbe<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der Europarats-Konvention zum Schutz <strong>und</strong> zur Erhaltung des audiovisuellen<br />

Erbes sind von allen geförderten Filmen Archivkopien herzustellen. Sollte<br />

das Endprodukt eines vom Förderungsgeber geförderten Projektes ein 35mm- oder<br />

16mm-Film sein, ist der Förderungswerber/die Förderungswerberin verpflichtet,<br />

dem Förderungsgeber eine technisch einwandfreie Belegkopie <strong>und</strong> zur umfassenden<br />

Dokumentation eine Stab- <strong>und</strong> Besetzungsliste, das Drehbuch <strong>und</strong> die<br />

Kalkulation zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Belegkopie werden vom Förderungsgeber<br />

gegen Vorlage von Kostenvoranschlägen (<strong>für</strong> die Archivkopie sind<br />

Rabatte in Anspruch zu nehmen) <strong>und</strong> der späteren Rechnung ersetzt. Der Ankauf<br />

ist durch einen Kaufvertrag zu regeln. Der Förderungswerber/die Förderungswerberin<br />

ist verpflichtet, die Belegkopie erst nach Vertragsabschluss in Auftrag zu<br />

geben.<br />

Die Konvention bezieht sich auf Celluloid. Im Sinne der Erhaltung wesentlicher

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