Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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220 <strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2010</strong><br />
Kapitel III Service<br />
übertragenen Aufgaben <strong>und</strong> <strong>für</strong> Kontrollzwecke verwendet werden <strong>und</strong> es im<br />
Rahmen dieser Verwendung dazu kommen kann, dass die Daten insbesondere an<br />
Organe <strong>und</strong> Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2,<br />
§ 4 Abs. 1 <strong>und</strong> § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des<br />
<strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong>s <strong>für</strong> Finanzen (insbesondere gemäß §§ 43 bis 47 <strong>und</strong> 54 BHG)<br />
<strong>und</strong> der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offen gelegt<br />
werden müssen.<br />
7.14. Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz<br />
Sofern eine über 7.16. hinausgehende Datenverwendung erforderlich <strong>und</strong> die<br />
Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß § 8<br />
Abs. 1 Z 2 <strong>und</strong> § 9 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 der Förderungswerber/die<br />
Förderungswerberin ausdrücklich zustimmt, dass die Daten vom Förderungsgeber<br />
<strong>für</strong> diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können.<br />
Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungswerber/die Förderungswerberin<br />
ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber<br />
dem Förderungsgeber schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der<br />
Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes beim Förderungsgeber<br />
unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.<br />
7.14.1. Rechte Bildmaterial<br />
Der Förderungswerber/die Förderungswerberin ist verpflichtet, auch Bildmaterial<br />
<strong>und</strong> das Recht daran zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit kostenlos <strong>für</strong> Druckwerke<br />
(Folder, Broschüren) etc. dem Förderungsgeber zur Verfügung zu stellen.<br />
7.15. Nennung <strong>und</strong> Logo des Förderungsgebers<br />
Der Förderungswerber/die Förderungswerberin ist verpflichtet, nach Zusage einer<br />
Förderung in sämtlichen Publikationen <strong>und</strong> Nennungen des Vorhabens, egal in<br />
welchem Medium, in all dessen Werbemitteln darauf hinzuweisen, dass die Durchführung<br />
des Vorhabens vom Förderungsgeber gefördert wird/wurde. Das Logo ist<br />
auch im Nachspann des fertig gestellten Filmes anzubringen.<br />
7.16. Erfolgsnachricht<br />
Der Förderungswerber/die Förderungswerberin ist verpflichtet, dem Förderungsgeber<br />
nach Fertigstellung des Films per E-Mail jeweils zu Jahresende bekannt zu<br />
geben, ob der Film einen Verleih <strong>und</strong>/oder Vertrieb fand, wie oft er verkauft (z.B.<br />
TV) oder verliehen wurde <strong>und</strong> welche Zuschauerzahlen/Zuschauerinnenzahlen zu<br />
verzeichnen sind. Weiters ist der Förderungswerber/die Förderungswerberin verpflichtet,<br />
eine Liste der Festivals, zu denen der Film eingeladen wurde, eine Liste<br />
der erhaltenen Preise sowie die Zuschauerzahlen/Zuschauerinnenzahlen zu übermitteln.<br />
7.17. Audiovisuelles Erbe<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der Europarats-Konvention zum Schutz <strong>und</strong> zur Erhaltung des audiovisuellen<br />
Erbes sind von allen geförderten Filmen Archivkopien herzustellen. Sollte<br />
das Endprodukt eines vom Förderungsgeber geförderten Projektes ein 35mm- oder<br />
16mm-Film sein, ist der Förderungswerber/die Förderungswerberin verpflichtet,<br />
dem Förderungsgeber eine technisch einwandfreie Belegkopie <strong>und</strong> zur umfassenden<br />
Dokumentation eine Stab- <strong>und</strong> Besetzungsliste, das Drehbuch <strong>und</strong> die<br />
Kalkulation zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Belegkopie werden vom Förderungsgeber<br />
gegen Vorlage von Kostenvoranschlägen (<strong>für</strong> die Archivkopie sind<br />
Rabatte in Anspruch zu nehmen) <strong>und</strong> der späteren Rechnung ersetzt. Der Ankauf<br />
ist durch einen Kaufvertrag zu regeln. Der Förderungswerber/die Förderungswerberin<br />
ist verpflichtet, die Belegkopie erst nach Vertragsabschluss in Auftrag zu<br />
geben.<br />
Die Konvention bezieht sich auf Celluloid. Im Sinne der Erhaltung wesentlicher