Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Richtlinien <strong>für</strong> die Gewährung von Förderungen nach dem <strong>Kunst</strong>förderungsgesetz <strong>2010</strong><br />
<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2010</strong> 209<br />
i) das B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot<br />
gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wurden.<br />
Trifft Förderungsnehmer/Förderungsnehmerinnen ein Verschulden am Eintritt eines<br />
Rückforderungsgr<strong>und</strong>es, wird der Rückforderungsbetrag vom Tage der Auszahlung<br />
an mit 3 % über den jeweils gemäß § 1 Euro-Justiz-Begleitgesetz geltenden Basiszinssatz<br />
pro Jahr verzinst.<br />
III. Förderung durch Ankauf <strong>und</strong> Auftrag zur Herstellung von<br />
<strong>Kunst</strong>werken (Punkt I. 1.6. <strong>und</strong> 1.7.)<br />
Bei Förderung durch Ankauf oder Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von<br />
<strong>Kunst</strong>werken ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, in dem Folgendes zu vereinbaren<br />
ist:<br />
a) ein dem künstlerischen Wert des Werkes entsprechendes Entgelt, das innerhalb<br />
angemessener Frist nach Lieferung des Werkes fällig wird;<br />
b) die Lieferung unter Festlegung eines angemessenen Liefertermins auf Kosten<br />
<strong>und</strong> Gefahr des Künstlers/der Künstlerin an einen vom <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> bestimmten Ort im Inland. Von der Lieferung auf<br />
Kosten des Künstlers/der Künstlerin kann abgesehen werden, wenn es ihm/ihr<br />
wirtschaftlich nicht zumutbar ist;<br />
c) die Gewährleistung des Künstlers/der Künstlerin, dass das Werk frei von Rechten<br />
Dritter <strong>und</strong> unbelastet ist. Im Falle einer Mitgliedschaft bei der Verwertungsgesellschaft<br />
Bildende <strong>Kunst</strong> (VBK) nimmt der Künstler/die Künstlerin zur Kenntnis, dass<br />
zwischen der Republik Österreich <strong>und</strong> der Verwertungsgesellschaft Bildende <strong>Kunst</strong><br />
(VBK) ein Rahmenvertrag mit der Einräumung der Werknutzungsbewilligungen<br />
abgeschlossen wurde;<br />
d) die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen lt. gültigem Kaufvertrag;<br />
e) die Verpflichtung des <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong>, bei<br />
Reproduktionen an geeigneter Stelle den Künstler/die Künstlerin bzw. die Verwertungsgesellschaft<br />
anzuführen;<br />
f) das Recht des Künstlers/der Künstlerin, das Werk gegen entsprechende Sicherheiten<br />
(insbesondere Versicherung) in zu vereinbarenden Zeitabständen <strong>für</strong> Ausstellungen<br />
auf jeweils maximal sechs Wochen auszuleihen, wenn keine wichtigen<br />
Interessen des B<strong>und</strong>es entgegenstehen.<br />
IV. Gewährung von Stipendien (Punkt I. 1.8.)<br />
1. Stipendien dürfen nur gewährt werden, wenn dadurch die Entwicklung des<br />
Künstlers/der Künstlerin im künstlerischen Schaffen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 im Sinn<br />
des § 1 Abs. 1 <strong>Kunst</strong>förderungsgesetz 1988 gefördert wird.<br />
2. Die Stipendien können <strong>für</strong> folgende Aufwendungen des Künstlers/der Künstlerin<br />
gewährt werden:<br />
a) als Zuschuss zum Lebensunterhalt;<br />
b) als Zuschuss zu sonstigen Leistungen, die der künstlerischen Entwicklung dienen;<br />
c) als Zuschuss zu Aufenthaltskosten im Ausland;<br />
d) als Zuschuss zu den Reisekosten <strong>für</strong> einen Auslandsaufenthalt.<br />
3. Das Stipendium kann auch <strong>für</strong> mehrere Zwecke gemäß IV.2. gewährt werden.<br />
4. Ein Stipendium darf nur auf Antrag mittels dem vom <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> aufgelegten Formular gewährt werden. Für ein Stipendium,<br />
das aufgr<strong>und</strong> einer öffentlichen Ausschreibung eines Förderungsprogramms<br />
im Wege einer Jury ermittelt wurde, ist kein gesondertes Antragsformular<br />
erforderlich.