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Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz 2000<br />

5. Sonstige Einnahmen;<br />

6. Freiwillige Zuwendungen.<br />

Organe des Fonds<br />

§ 6. Organe des Fonds sind:<br />

1. das Kuratorium (§ 7),<br />

2. der Geschäftsführer (§ 10),<br />

3. die Künstlerkommission (§ 11).<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2010</strong> 189<br />

Kuratorium<br />

§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie<br />

folgt bestellt:<br />

1. drei Mitglieder durch die B<strong>und</strong>esministerin/den B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>,<br />

<strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong>,<br />

2. ein Mitglied durch die B<strong>und</strong>esministerin/den B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Soziales <strong>und</strong><br />

Konsumentenschutz,<br />

3. ein Mitglied durch den B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Finanzen,<br />

4. ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,<br />

5. ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich <strong>und</strong><br />

6. zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsb<strong>und</strong>.<br />

(2) Den Vorsitzenden <strong>und</strong> den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums<br />

bestellt die B<strong>und</strong>esministerin/der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong><br />

aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.<br />

(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die<br />

Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des<br />

neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium<br />

durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das<br />

Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium<br />

zusammentritt.<br />

(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von<br />

seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied<br />

1. dies beantragt;<br />

2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;<br />

3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen<br />

Funktionsausübung unfähig ist.<br />

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der<br />

B<strong>und</strong>esministerin/des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> bedarf.<br />

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- <strong>und</strong> Arbeitsaufwand<br />

entsprechende Vergütung, die durch die B<strong>und</strong>esministerin/den B<strong>und</strong>esminister<br />

<strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> festzulegen ist.<br />

Aufgaben des Kuratoriums<br />

§ 8.(1) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen<br />

Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds<br />

gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns<br />

anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien <strong>und</strong> die Aufsichtsbefugnisse der<br />

B<strong>und</strong>esministerin/des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> bleiben<br />

unberührt.<br />

(2) Das Kuratorium hat die B<strong>und</strong>esministerin/den B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>,<br />

<strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.

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