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Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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Zusatzvereinbarung zum Film/Fernseh-Abkommen 2006<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2010</strong> 185<br />

neuen Spielraumes bildet. Die sich daraus ergebenden Änderungen des Optionsbetrages<br />

sind laufend vom Filminstitut zu berechnen. Über entsprechenden Antrag<br />

des Filminstitutes ist dementsprechend der geänderte Optionsbetrag jeweils von<br />

der gemeinsamen Kommission (§ 3 Film/Fernseh-Abkommen) zu beschließen <strong>und</strong><br />

gemeinsam mit dem Zeitpunkt, ab welchem der geänderte Optionsbetrag zur<br />

Anwendung gelangt, vom Filminstitut in geeigneter Form zu verlautbaren.<br />

2. Für den Fall einer rein österreichischen Finanzierung der Herstellungskosten des<br />

Filmes steht dem ORF das Erstausstrahlungsrecht <strong>für</strong> einen Zeitraum von 12 Monaten<br />

nach Ende der Kinoschutzfrist zu, es sei denn, im Einzelvertrag mit dem Hersteller<br />

wird eine davon abweichende Regelung getroffen. Bei internationaler Finanzierung<br />

gilt diese Regelung entsprechend. Bei nachträglicher internationaler Verwertung<br />

eines Filmes hat der Hersteller vor Erstausstrahlung durch den ORF seinem Lizenznehmer<br />

eine Koordinierungspflicht hinsichtlich der Erstausstrahlung aufzuerlegen.<br />

Wien, am 24.1.2006<br />

Österreichisches Filminstitut<br />

Mag. Roland Teichmann e.h.<br />

Österreichischer R<strong>und</strong>funk<br />

Dr. Monika Lindner e.h.

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