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Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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184 <strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2010</strong><br />

Kapitel III Service<br />

Zusatzvereinbarung zum Film/Fernseh-Abkommen 2006<br />

Abkommen zwischen<br />

Österreichisches Filminstitut<br />

1070 Wien, Spittelberggasse 3,<br />

im Folgenden Filminstitut genannt, einerseits<br />

<strong>und</strong><br />

Österreichischer R<strong>und</strong>funk<br />

1136 Wien, Würzburggasse 30,<br />

im Folgenden ORF genannt, andererseits<br />

Ergänzend zum Film/Fernseh-Abkommen 2006 finden nachstehende Regelungen<br />

Anwendung, die – ebenso wie das Film/Fernseh-Abkommen – jeweils nur einvernehmlich<br />

durch beide Vertragspartner abgeändert werden können.<br />

I. Übergangsregelungen<br />

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der neuen Regelung gilt Folgendes:<br />

1. Neue Filme<br />

Die neuen Bestimmungen gelten <strong>für</strong> Filme, <strong>für</strong> welche eine Finanzierungszusage<br />

nach dem 1. Jänner 2005 gegeben wurde („neue Filme“).<br />

2. Alte Filme<br />

Für sonstige seit Beginn des Film/Fernseh-Abkommens hergestellte Filme („alte<br />

Filme“) gilt Folgendes:<br />

2.1. Die uncodierte Satellitenausstrahlung alter Filme durch den ORF ist nur nach<br />

Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Herstellers zulässig,<br />

wobei der Hersteller diese Zustimmung nur aus wichtigem Gr<strong>und</strong> verweigern darf.<br />

Ein wichtiger Gr<strong>und</strong> liegt dann vor, wenn er vor der beabsichtigten uncodierten<br />

Satellitenausstrahlung durch den ORF einen dieser Ausstrahlung entgegenstehenden<br />

Vertrag mit Dritten abgeschlossen hat.<br />

2.2. Genaue Regelung zur Verwertung der pay-TV-Rechte Österreich gilt nur nach<br />

Maßgabe einer vom ORF hie<strong>für</strong> freizugebenden Liste.<br />

2.3. Die sonstigen Regelungen betreffend pay-TV-Rechte gelten <strong>für</strong> alte Filme, <strong>für</strong><br />

welche bis zum Inkrafttreten des geänderten Film/Fernseh-Abkommens noch keine<br />

Rohschnittabnahme stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />

2.4. Die Regelung <strong>für</strong> Ausschnittsrechte gilt nach Maßgabe der Verfügbarkeit<br />

dieser Rechte <strong>für</strong> den Hersteller <strong>für</strong> alte Filme.<br />

2.5. Die Regelung betreffend Abspann gilt <strong>für</strong> alte Filme, <strong>für</strong> die noch kein Abspann<br />

gestaltet wurde.<br />

2.6. In der Vergangenheit abgeschlossene Einzelverträge, die den neuen Regelungen<br />

entgegenstehen, werden entsprechend diesen neuen Regelungen unterworfen.<br />

II. Sonstige Detailregelungen<br />

1. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit des Optionsbetrages gemäß § 6<br />

Abs. 2 lit.c des Film/Fernseh-Abkommens dient der Verbraucherpreisindex 2000,<br />

der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbart wird, oder<br />

ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis dieser Wertsicherungsklausel<br />

ist die <strong>für</strong> Dezember 2005 verlautbarte Indexziffer. Schwankungen der Indexziffer<br />

nach oben oder nach unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser<br />

Spielraum ist erstmals von der <strong>für</strong> Dezember 2005 verlautbarten Indexziffer <strong>und</strong><br />

sodann bei jedem Überschreiten des jeweils geltenden Spielraumes nach oben<br />

oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden<br />

Spielraumes gelegene Indexziffer die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Berechnung des

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