01.11.2012 Aufrufe

Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Film/Fernseh-Abkommen 2006<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2010</strong> 183<br />

Fremdrechte, insbesondere auch solche an der Musik. Hinsichtlich der Musik ist zu<br />

beachten, dass bei Verwendung von Aufnahmen vorbestehender Werke sowohl die<br />

Urheberrechte der Komponisten/Bearbeiter/Verlage als auch die Leistungsschutzrechte<br />

der Tonträgerhersteller/Interpreten zu klären sind. Diese Information erfolgt<br />

bei der Abnahme mittels der Musikliste <strong>und</strong> allfälliger sonstiger Unterlagen. Der<br />

ORF informiert den Hersteller über die beabsichtigte ausschnittsweise Nutzung.<br />

(4) Abspann:<br />

Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Abspann der gegenständlichen Filme<br />

<strong>für</strong> die Sendung im Fernsehen entsprechend gestaltet werden muss. Die Gestaltung<br />

eines fernsehgerechten Abspanns erfolgt zunächst individuell je Film in gemeinsamer<br />

Absprache zwischen Produzent, Regisseur <strong>und</strong> ORF. Wird eine generelle<br />

Regelung vereinbart, gilt diese.<br />

Erlösbeteiligung<br />

§ 7. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, steht der Verwertungserlös<br />

der gemäß §§ 4 <strong>und</strong> 5 des Film/Fernseh-Abkommens mitfinanzierten Filme nach<br />

Abdeckung der dem Hersteller entstandenen Herstellungskosten (zuzüglich eines<br />

7,5 %igen Herstellergewinns) dem Hersteller <strong>und</strong> dem ORF entsprechend dem Verhältnis<br />

ihrer Beteiligungen an der Finanzierung der Herstellungskosten zu.<br />

Mitteilungsverpflichtungen<br />

§ 8.(1) Der ORF erhält nach Ablauf jedes Kalenderjahres, spätestens jedoch bis 31.<br />

März, eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß § 8 des Film/Fernseh-<br />

Abkommens bestimmungsgemäß eingesetzten Mittel; eine Aufstellung der Förderungsmittel<br />

des Filminstituts, die den an den gemeinsam finanzierten Filmen<br />

beteiligten Hersteller zugeflossen sind; eine Aufstellung der Termine der ersten<br />

gewerblichen öffentlichen Vorführung der abkommensgeförderten Filme in Österreich.<br />

(2) Das Filminstitut erhält nach Ablauf jedes Kalenderjahres, spätestens jedoch bis<br />

31. März, eine Aufstellung der dem ORF im vorangegangenen Jahr zugeflossenen<br />

Erlösanteile aus der Verwertung der abkommensfinanzierten Filme; eine Aufstellung<br />

der Termine der Ausstrahlung der abkommensfinanzierten Filme.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 9. Das Film/Fernseh-Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Es kann<br />

beiderseits unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt<br />

werden, erstmals zum 31. Dezember 2006.<br />

Wien, am 24.1.2006<br />

Österreichisches Filminstitut<br />

Mag. Roland Teichmann e.h.<br />

Österreichischer R<strong>und</strong>funk<br />

Dr. Monika Lindner e.h.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!