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Kunstbericht 2010 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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178 <strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2010</strong><br />

Kapitel III Service<br />

beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit.a <strong>und</strong> e dieses B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

sind von der Einkommensteuer befreit.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 18.(1) Dieses B<strong>und</strong>esgesetz tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.<br />

(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.<br />

(3) Soweit in diesem B<strong>und</strong>esgesetz auf Bestimmungen anderer B<strong>und</strong>esgesetze verwiesen<br />

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.<br />

(4) Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 <strong>und</strong> 19<br />

samt Überschriften in der Fassung des B<strong>und</strong>esgesetzes BGBl. I Nr. 170/2004 treten<br />

mit 1. Jänner 2005 in Kraft.<br />

(5) Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des B<strong>und</strong>esgesetzes, BGBl.<br />

I Nr. 170/2004, sind der Aufsichtsrat <strong>und</strong> die Projektkommission neu zu konstituieren.<br />

Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen<br />

Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates <strong>und</strong> die bisherigen<br />

Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch <strong>für</strong><br />

diese Übergangszeit ist <strong>für</strong> die Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs.<br />

5 in der Fassung des B<strong>und</strong>esgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, anzuwenden.<br />

(6) Sämtliche in diesem B<strong>und</strong>esgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen <strong>und</strong><br />

personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.<br />

Vollziehung<br />

§ 19. Mit der Vollziehung dieses B<strong>und</strong>esgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1<br />

lit.a, Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 4 der jeweils <strong>für</strong> die Entsendung zuständige B<strong>und</strong>esminister,<br />

hinsichtlich der §§ 16 <strong>und</strong> 17 der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Finanzen <strong>und</strong> im Übrigen der<br />

B<strong>und</strong>eskanzler betraut.

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