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Soziologische Vorüberlegungen zu einer europäischen Küstenwache

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Die EU setzt mittels eines Beschlusses der <strong>zu</strong>ständigen Gremien unmittelbares Recht<br />

– Verordnungen genannt – und greift damit direkt in die Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten<br />

ein; Die Verordnungen gelten unmittelbar (vgl. Grupp: 66).<br />

Die entsprechenden Gremien der EU erlassen Rahmenrichtlinien, innerhalb derer<br />

dieses <strong>zu</strong>nächst mittelbare Recht „von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten innerhalb<br />

<strong>einer</strong> gesetzten Frist in Gesetzesform gebracht werden müssen“ (ebenda).<br />

Ebenso enthält der EG-Vertrag Bestimmungen <strong>zu</strong> den Gesetzgebungsverfahren;<br />

danach können „Verordnungen und Richtlinien [...] von Parlament und Rat gemeinsam<br />

oder vom Rat und der Kommission erlassen“ (ebenda) werden. Die Initiative<br />

für neue Gesetze oder Gesetzesänderungen liegt bei der Kommission, während<br />

das Parlament über kein Initiativrecht bei der Rechtset<strong>zu</strong>ng verfügt. „In den meisten<br />

Fällen [findet] heute [nach Art. 251 EG-Vertrag] das Mitentscheidungsverfahren“<br />

(ebenda), nach dem das Europäische Parlament und der jeweilige Ministerrat in das<br />

Gesetzgebungsverfahren eingebunden sind, Anwendung.<br />

Im Fall <strong>einer</strong> europäischen Küstenwache käme das Mitentscheidungsverfahren<br />

<strong>zu</strong>m Zug, da sowohl der Bereich der Verkehrspolitik als auch der Bereich der<br />

Umwelt in den Bereich des Mitentscheidungsrechts gehören (a.a.O.: 69). Unabhängig<br />

von der Art des Gesetzes bzw. des Gesetzgebungsverfahrens übt das EU-Recht in<br />

jedem Fall Einfluss auf nationales Recht aus, oder bricht es sogar. Für die vorliegende<br />

Frage <strong>einer</strong> europäischen Küstenwache ist – aus Sicht des Verfassers – die Variante<br />

<strong>einer</strong> Verordnung <strong>zu</strong> erwägen, da sie eher die Manifestierung <strong>einer</strong> einheitlichen<br />

Rechtsnorm verspricht. Zudem dürfte der Entscheidungsprozess kürzer sein, da von<br />

den Beteiligten ‚nur‘ eine Einigung innerhalb der <strong>zu</strong>ständigen Gremien der EU erwartet<br />

wird. Demgegenüber wirkt die Variante der Richtlinie schwächer, da sich innerhalb<br />

der einzelnen Staaten Folgedebatten hinsichtlich der geeigneten Umset<strong>zu</strong>ng<br />

anschließen, was den gesamten Prozess der Umset<strong>zu</strong>ng in nationales Recht in den<br />

Mitgliedsländern in die Länge ziehen dürfte, insbesondere für den Fall der Notwendigkeit<br />

von Volksabstimmungen. Denkbar ist ferner, dass das Gesetzgebungsverfahren<br />

Auswirkungen auf die Gestalt <strong>einer</strong> Küstenwache haben kann. Während im Ministerrat<br />

eher nationale Interessen relevant sein dürften, ist in der Kommission wie<br />

auch im Parlament eine Dominanz des europäischen Gedankens an<strong>zu</strong>nehmen.<br />

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