18.06.2014 Aufrufe

Soziologische Vorüberlegungen zu einer europäischen Küstenwache

Soziologische Vorüberlegungen zu einer europäischen Küstenwache

Soziologische Vorüberlegungen zu einer europäischen Küstenwache

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

dem Bund insbesondere die Förderung der dt. Handelsflotte, die Schifffahrtspolizei<br />

für alle die Bundesflagge führenden Schiffe sowie die Überwachung und Unterstüt<strong>zu</strong>ng<br />

der Fischerei.“ (Brockhaus multimedial) Wichtige Bestandteile des öffentlichen<br />

Seerechts sind die Schiffsregistrierung und das Seeunfallrecht. Das in das Seekriegsrecht<br />

und das Seefriedensrecht gegliederte völkerrechtliche Seerecht war bis in das<br />

20. Jahrhundert hinein ein „Gewohnheitsrecht“, welches so alt ist wie die Schifffahrt<br />

selbst. Eine erste Kodifizierung des völkerrechtlichen Seerechts wurde 1958 auf der<br />

Seerechtskonferenz in Genf vorgenommen. An seine Stelle trat eine umfassende<br />

Seerechtskonvention, welche von der Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen<br />

(United Nations Conference on the Law of the Sea, UNCLOS), die von 1973 bis<br />

1982 tagte, „am 10.12.1982 von 119 Staaten unterzeichnet“ (ebenda) wurde. Am 16.<br />

November 1994 konnte die Seerechtskonvention, die am 28. Juli des gleichen Jahres<br />

um ein Durchführungsabkommen ergänzt wurde, „nach der Ratifizierung durch 60<br />

Staaten“ (ebenda) in Kraft treten. Bis <strong>zu</strong>m 1. Februar 2001 waren 132 Staaten der<br />

Seerechtskonvention beigetreten (vgl. Auswärtiges Amt, 1.2.2001). Die Seerechtskonvention<br />

bestätigt das Grundprinzip der „Freiheit der Meere“; sie „normiert aber<br />

auch Pflichten der Staaten“, die das Meer in vielfältiger Weise nutzen „oder Teile<br />

desselben als Staatsgebiet besitzen“ (ebenda). Die Ausdehnung der Küstengewässer<br />

ist auf maximal 12 Seemeilen begrenzt; spezielle Regelungen wurden für die Benut<strong>zu</strong>ng<br />

von Meerengen wie beispielsweise den Øresund oder den Bosporus, die Inselstaaten,<br />

die ausschließliche Wirtschaftszone, innerhalb derer dem Küstenstaat besondere<br />

Rechte <strong>zu</strong>stehen, den Festlandsockel, die Binnenmeere, die Rechte von Binnenstaaten<br />

und insbesondere den Umweltschutz getroffen (vgl. a.a.O.). Zur Beilegung<br />

von Streitigkeiten, die aus der Seerechtskonvention resultieren, wurde in Hamburg<br />

der Internationale Seegerichtshof eingerichtet, dessen 21 Richter erstmals 1995 von<br />

den Vertragsstaaten gewählt wurden. Diese Instanz steht ausschließlich den Signatarstaaten<br />

der Seerechtskonvention offen. (vgl. a.a.O.)<br />

Die gegenwärtigen Seerechtsbestimmungen bergen zwei grundlegende<br />

Schwierigkeiten: Zum einen ist in internationalen Gewässern wegen des Grundsatzes<br />

der „Freiheit der Meere“ keine Handhabe bei Rechtsverstößen möglich bzw. <strong>zu</strong>lässig.<br />

Zum Zweiten gelten in den – überdies unterschiedlich weit ausgedehnten – Hoheitsgewässern<br />

der Mitgliedsstaaten der EU teils verschiedene Rechtsnormen. Weil eine<br />

75

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!