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Soziologische Vorüberlegungen zu einer europäischen Küstenwache

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soziologie – eine stets enge aber <strong>zu</strong>gleich auch wechselseitige Beziehung zwischen<br />

Organisationen und ihrer Umwelt (vgl. Endruweit, 1981: 137). Letztlich bedinge analog<br />

<strong>zu</strong>r allgemeinen Soziologie die jeweils vorliegende Frage, welcher theoretische<br />

Ansatz die weit reichende Erklärung bietet (vgl. a.a.O.: 49).<br />

4.4 Eine europäische Küstenwache und ihr rechtliches Umfeld<br />

Selbstverständlich ist eine europäische Küstenwache – wie in der Schwachstellenanalyse<br />

von Lars Clausen in Empfehlung 21 angeregt – auf ein entsprechendes<br />

rechtliches Fundament angewiesen, um überhaupt stabil agieren <strong>zu</strong> können. Wären<br />

ihre Struktur oder gar ihre Sanktionsmöglichkeiten im Ernstfall schwammig oder gar<br />

juristisch angreifbar, bliebe sie wirkungslos; eine solche Situation gilt im Vorhinein <strong>zu</strong><br />

vermeiden. Dem<strong>zu</strong>folge sollten sämtliche neuen Regeln in keinem Widerspruch <strong>zu</strong><br />

existierenden internationalen Regelungen stehen. Von besonderer Relevanz sind die<br />

IMO sowie die internationale Seerechtskonvention, wenngleich ihre Vorgaben – mit<br />

Hinblick auf die Wahrung der „Freiheit der Meere“ – sehr weit gefasst sind. Eine<br />

Verschärfung der Seerechtskonvention erscheint daher wünschenswert – eine dahingehende<br />

Änderung jedoch wenig realistisch, weil nicht von allen Staaten das gleiche<br />

Interesse vorausgesetzt werden kann. Die Komplexität der derzeit für die deutschen<br />

Gewässer maßgeblichen Seerechtsbestimmungen wird im nachstehenden Absatz<br />

erläutert. 43 Das Seerecht, das die „für das Seewesen und die Schifffahrt geltenden<br />

Normen des Privatrechts und des [öffentlichen] Rechts“ <strong>zu</strong>sammenfasst, gliedert sich<br />

in drei Ebenen:<br />

„Das dt. private [Seerecht] besteht bes. aus dem Seehandelsrecht (§§ 476-908<br />

HGB), das die Rechtsverhältnisse der Reederei, das Frachtgeschäft und die Versicherung<br />

regelt, und dem im [Seemannsgesetz] enthaltenen Seearbeitsrecht.“ (Brockhaus<br />

multimedial) Im Bereich des öffentlichen Rechts gehört in Deutschland der Erlass<br />

seerechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes (Art. 74<br />

Nr. 21 GG). „Nach dem [Seeaufgabengesetz in der Fassung vom] 27.9.1994 obliegen<br />

43 In dieser Arbeit sollten die rechtlichen Fragen nicht gänzlich vernachlässigt werden, da diese doch<br />

als <strong>zu</strong> wichtig eingestuft werden; allerdings können sie hier nur mit „Bordmitteln“ wie dem Konversationslexikon<br />

behandelt werden. Eine umfassende Darstellung der speziellen Problematik des Seerechts<br />

und seinen Auswirkungen betreffend wird auf das „Gutachten <strong>zu</strong> seerechtlichen Fragen aus Anlass<br />

der Havarie der PALLAS“ von Doris König verweisen.<br />

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