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Soziologische Vorüberlegungen zu einer europäischen Küstenwache

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• arbeitet eng (gekoppelt) mit der Marine, der DGzRS und anderen unabhängigen<br />

Institutionen <strong>zu</strong>sammen.“ (UEK: 77)<br />

Mit der Einrichtung des Havariekommandos soll die bisherige, auf dem föderalen<br />

Aufbau der Bundesrepublik basierende, Aufteilung der Zuständigkeiten für den<br />

Küstenschutz gebündelt werden. Um jedoch das empfohlene Durchgriffsrecht „auf<br />

alle Behörden von Bund, Ländern und Kommunen sowie sonstige Einsatzkräfte im<br />

Falle <strong>einer</strong> Havarie in der Deutschen Bucht sowie in der Ostsee <strong>zu</strong> gewährleisten,<br />

sind entsprechende Vereinbarungen ressortübergreifend mit den Ländern ab<strong>zu</strong>schließen“<br />

(ebenda). Ob auf diese Weise der basale und <strong>zu</strong>gleich strukturell bedingte<br />

Konflikt der Kompetenzverteilung bzw. -überschneidung zwischen den beteiligten<br />

Organisationen, der infolge der PALLAS-Havarie vielfach angeprangert wurde, langfristig<br />

behoben werden kann, bleibt jedoch ab<strong>zu</strong>warten. Als Unsicherheitsfaktor erscheinen<br />

dabei die <strong>zu</strong> treffenden Abmachungen zwischen den beteiligten Dienststellen.<br />

Am 7. Dezember 2001 wurde die Einrichtung des Havariekommandos mit Sitz<br />

in Cuxhaven und der Zuständigkeit für Nord- und Ostsee unter der Leitung von<br />

Hans-Werner Monsees bekannt gegeben. Ihm stehen danach bei Notfällen auf See<br />

die „Einsatzkräfte von bis <strong>zu</strong> 20 verschiedenen Behörden des Bundes, der Länder<br />

und [der] Kommunen“ <strong>zu</strong>r Verfügung. Mit den Ministerien für Inneres, für Verkehr<br />

(BMVBW), für Ernährung sowie für Verteidigung sind allein vier Bundesbehörden<br />

eingebunden. (vgl. Behling, 8.12.2001) Jedoch lässt sich auch mit Hilfe des Havariekommandos<br />

die nach der PALLAS-Havarie erhobene Forderung nach <strong>einer</strong> zentralen<br />

Einsatzleitung nach amerikanischem Vorbild nicht erfüllen, da, so Monsees, durch<br />

„die Zuständigkeiten von Bund und Ländern die Strukturen [in Deutschland] ganz<br />

anders seien“ (Ino, 7.3.2002) Das Herstellen amerikanischer Verhältnisse hieße, den<br />

Küstenschutz in dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes <strong>zu</strong> verankern,<br />

was jedoch nur auf dem Weg <strong>einer</strong> Grundgesetzänderung erreichbar sei – der<br />

„Konflikt <strong>zu</strong> Lande“. Um jedoch nicht nur Behörden, sondern auch „Reedern und<br />

Kapitänen Anweisungen [...] erteilen“ <strong>zu</strong> können, „müssen noch internationale Vereinbarungen<br />

getroffen werden“ (ebenda), die den Küstenstaaten gegenüber der<br />

„Freiheit der Meere“ einen größeren Handlungsspielraum <strong>zu</strong>gestehen – der „Konflikt<br />

<strong>zu</strong> Wasser“. Monsees ist sich offenkundig der Bedeutung der beiden zentralen<br />

Konfliktlinien sowie den damit verbundenen Schwierigkeiten für das vom ihm <strong>zu</strong><br />

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