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Soziologische Vorüberlegungen zu einer europäischen Küstenwache

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<strong>einer</strong>seits strukturell bedingt waren, die andererseits aber auch mit teils unklaren, teils<br />

konkurrierenden Funktionen <strong>zu</strong>sammenhingen 8 ; <strong>zu</strong> nennen ist die besondere Konstruktion<br />

der ELG in Deutschland, die sich im Fall der PALLAS als konfliktträchtig<br />

erwies. 9 Als besonders gewichtiges strukturelles Konfliktfeld im Zusammenhang mit<br />

<strong>einer</strong> zentralen Küstenwache ist das Subsidiaritätsprinzip 10 hervor<strong>zu</strong>heben. Die<br />

Schaffung <strong>einer</strong> neuen übergeordneten Behörde durchbräche dieses Prinzip, weil in<br />

der Folge untergeordnete Dienststellen einen Verlust von ihnen <strong>zu</strong>gestandenen Aufgaben<br />

<strong>zu</strong>gunsten der Zentralgewalt hinnehmen müssten. Bislang stellt sich die Verteilung<br />

der Zuständigkeiten wie folgt dar:<br />

Sofern sich in der <strong>zu</strong>m deutschen Staatsgebiet gehörenden Zwölf-Seemeilen-<br />

Zone „Unfälle, Verunreinigungen oder sonstige Schadensfälle ereignen“, fallen diese<br />

in den Aufgabenbereich der Küstenländer. Zumeist ist die Wasserschutzpolizei gefragt,<br />

aber „auch Umweltbehörden können <strong>zu</strong>ständig sein. [...] Durchbrochen wird<br />

die Länderkompetenz bei allen Fragen der Schifffahrtsstraßen“ (Müller, 18.1.2000);<br />

die Verantwortlichkeit geht dann auf die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des<br />

Bundes über. Sämtliche Belange des Grenzschutzes liegen in der Zuständigkeit des<br />

Bundesministeriums des Innern, während zollrechtliche Fragen von den Zollbehörden<br />

(Bundesfinanzministerium) behandelt werden. Außerhalb der Zwölf-Seemeilen-<br />

Zone nimmt ausschließlich der Bund hoheitliche Aufgaben wahr, was <strong>zu</strong>r Folge hat,<br />

dass dort im Falle <strong>einer</strong> Havarie „die Länderbehörden keine Entscheidungen treffen“<br />

dürfen. Im Zuge von Rettungsmaßnahmen bedienen sich der Bund und die Länder<br />

beispielsweise der Marine mit ihren SAR-Hubschraubern oder der Deutschen Gesellschaft<br />

<strong>zu</strong>r Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS). „Laut Grundgesetz [Art. 74, Ziff. 21<br />

8 Da<strong>zu</strong> wird weiter gehend auf die Schwachstellenanalyse von Clausen sowie den Bericht der unabhängigen<br />

Expertenkommission unter der Leitung des Senators a.D. Grobecker verwiesen.<br />

9 Die Darstellung der Konstruktion der ELG und die daraus resultierenden Schwierigkeiten betreffend<br />

wird auf die „Schwachstellenanalyse aus Anlass der Havarie der PALLAS“ (vgl. Clausen, 1999: 30-<br />

32) sowie auf das Beiheft <strong>zu</strong>r Schwachstellenanalyse verwiesen (vgl. Salomon, In: Link et al., 2000: 24-<br />

40), sodass an dieser Stelle keine vertiefende Darstellung erfolgt.<br />

10 Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass „eine gesellschaftliche oder staatliche Aufgabe soweit möglich<br />

von der jeweils unteren (kl<strong>einer</strong>en) Einheit wahrgenommen wird“. Das Subsidiaritätsprinzip, das<br />

im Gemeinschaftsrecht der EU als Gegengewicht <strong>zu</strong>m Zentralismus eingeführt worden war, wurde als<br />

allgemeine Maxime in den Vertrag von Maastricht aufgenommen. Artikel 3b des EG-Vertrages besagt,<br />

dass „die Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in ihre [ausschließliche] Zuständigkeit fallen, nach dem<br />

[Subsidiaritätsprinzip] nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen<br />

auf der Ebene der Mitgliedsstaaten nicht ausreichend erreicht werden können.“ (vgl. Brockhaus<br />

multimedial) Dieses Prinzip ist auch innerhalb der Bundesrepublik bestimmend. So gibt der Bund den<br />

Rahmen für den Zivilschutz vor, die Umset<strong>zu</strong>ng obliegt jedoch den Ländern bzw. den Kommunen.<br />

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