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BT-25.03.2007 - PetArt-Foundation

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Eilsache binnen 3 Tagen<br />

Und 10 Schriftsatztagen zur Vorlage<br />

der Unterwerfung.<br />

Offener Antrag zum Gemeinwohlbelang<br />

nach Völkerrecht<br />

An den<br />

Deutschen Bundestag – den Präsident -<br />

Platz der Republik 1<br />

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11011 Berlin<br />

Ihre AZ.: PET 4-16-11-81503-010065 Datum: 25. Mrz. 2007<br />

PET 4-16-11-81503-010065a<br />

PET 4-15-09-81503-026226<br />

PET 4-16-07-2001-020253<br />

Betrifft : Petitionsausschuss und Präsident des <strong>BT</strong> Mein AZ.:<br />

Bezug: Ihre Schr. v. 21.12.2006; 19.03.2007; 21.03.2007<br />

Sehr geehrter Herr Präsident,<br />

sehr geehrte Damen und Herren,<br />

es ergeht Ergänzung zur zivilgerichtlichen Streitverkündung gegen den<br />

Deutschen Bundestag und den Präsident des Deutschen Bundestages wegen<br />

Verschleppungsschaden aus § 71 Abs. 2 GVG zur Unanfechtbarkeit und die<br />

Verschleppung der Schadensfolgenbeseitigung und Schadensminimierung<br />

durch Beschluss des Deutschen Bundestages als Drucksachensache zu AZ<br />

(ausgeschrieben).<br />

Begründung:<br />

Die Schreiben vom 19.03.2007; 21.03.2007 und die Nichtvorlage des<br />

Berichtigungsbeschlusses des Tatbestandes der Amtshaftungssache aus § 71 Abs. 2<br />

GVG. Vorsatz ist nach den weiteren Beweisen als Vorteilsnahme im Mandat als<br />

Partei in eigener Sache gegeben zur Unanfechtbarkeit.<br />

Feststellung zur Streitverkündungsergänzung:<br />

Der deutsche Bundestag als Haushaltsverfassungsorgan hat sowohl in der <strong>BT</strong>-<br />

Drucksache 16/3332 aus auch der <strong>BT</strong>-Drucksache 16/4438 zu AZ.: PET 4-15-09-<br />

81503, Prot. Nr. 16/28, Seite 37- 44 nicht dem vorliegenden ausgerügten Tatbestand<br />

des § 71 Abs. 2 GVG und der bezogenen Summenbezifferung widersprochen, keine<br />

Rechtsmittel und Gegenreden eingelegt und auch die Summenbezifferung nach Art.<br />

34 zum Bundeshaushalts- und Rechnungsprüfungsgesetz nicht angefochten. Damit<br />

liegen zwei <strong>BT</strong>-Drucksachen zur Nichtanfechtung vor.<br />

Dagegen lege ich als Teilsache keine Rechtsmittel ein, der Rechtsmittelverzicht<br />

ist damit rechtskräftig unanfechtbar als in zwei <strong>BT</strong>-Drucksachen beschlossen


2<br />

und niedergelegt als erklärter Wille des Bundeshaushaltsorgans.<br />

Damit besteht für die zivilgesetzliche Streitverkündung die neue Sach- und<br />

Rechtslage zum Stichtag 23.03.2007, dass der deutsche Bundestag ohne<br />

weitere Umstände gem. § 249 BGB den Zustand wieder herzustellen hat, der<br />

bestehen würde, wäre der Schaden nicht eingetreten. Da Naturalrestitution<br />

nicht möglich ist zu Sachen des § 97 UrhG und verbundene Gesetze ist der<br />

Schaden in Geld zu ersetzen. Die Summenforderungen sind in Rechnung in<br />

Gerichtsvollzieherzustellung AG Braunschweig vom 13.02.2002 an die<br />

Anstellungskörperschaft Stadt Braunschweig, AZ.: DR I 38/02 ausbeziffert und<br />

weder von der Anstellungkörperschaft, noch deren Rechnungsprüfungsamt<br />

und auch von der Rechnungsprüfung des Bundesschuldners nicht<br />

angefochten worden. Sie ist damit damit final unanfechtbar rechtskräftig zur<br />

daraus Sofortvollstreckbarkeit und Vorbehalt des persönlichen Arrestes gegen<br />

die Bundeskasse bei weiterer Störung und Verschleppung.<br />

Das weitere ist umfassend mit Aktenbelegen ausgeschrieben und muß hier nicht<br />

wiederholt werden. Erinnert wird nochmals an den Fall Panten/Stadt<br />

Braunschweig/nds. Justizministerium sowie Dr Hoffmann, OB und Stadtkämmerer;<br />

sowie an die politische urkundliche Weisung des 1.Ratsherrn Dr. Udo Kuhlman,<br />

ehem. Oberstadtdirektor betreffend die politische Weisung zur Weglegung meiner<br />

Anträge zum Entzug des rechtlichen Gehörs von 1995 und 2004 (verlängert 2004 ff.)<br />

unter damit erfülltem Rufschadens-, Wirtschaftsrufschadens- und Vermögensdelikt<br />

zu meinem weiteren Nachteil und Schaden wie zum Nachteil und Schaden der<br />

laufenden Patentverwaltung gem. Beschl. Des Vollstreckungsgerichts AG<br />

Eggenfelden vom 09.02.1998, Rechtskraftvermerk v. 28.02.1998, AZ.: ; 2054/97 (bei<br />

den Akten). Vollendet ist diese Tat zur Unanfechtbarkeit mit der Urkunde ARGE<br />

Braunschweig Akte 00170 (bei der Akte), als unerlaubte und strafbewehrte<br />

grundgesetzwidrige politische Weisung der nachgeordneten Exekutive als<br />

vorteilsnehmende Partei in eigener Sache an die vorgeordnete und die Fachaufsicht<br />

führende parlamentarische Versammlung – Rat Stadt Braunschweig – als<br />

Verfassungsorgan der Legislative zum erkennbaren Tatbestand der persönlichen<br />

Vorteilsgewährung an Einzelne und deren Annahme – zum erkennbaren Tatbestand<br />

des Missbrauchs der Amts- und Mandatsmacht aus sachfremden niedrigen<br />

Beweggründen zu Offizialdelikt. Da politische Parteien daraus Wahlvorteile durch die<br />

Verdunkelung dieser Tatbestände beziehen besteht erweiterter begründeter<br />

Anfangsverdacht auf Korruption und Wahlbetrug. Erinnert wird daran, dass die<br />

BundesRD vor dem EuGH im Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 bestätigt hat,<br />

dass Amtshaftungssachen in Deutschland grundsätzlich gewillkürt werden. Diese<br />

Willkürung wurde vom EuGH im gleichen Urteil verboten und als unerlaubte<br />

Handlung ausgewiesen. Die BundesRD muss sich hier den Vorhalt der<br />

Amtskorruption zum Nachteil der Bürger, insbesondere der sozial schwachen Bürger<br />

machen lassen.<br />

Beweis und Begründung:<br />

<strong>BT</strong>-Drucksache 16/4438, Prot. Nr. 16/28, S. 43 Abs.m 2, Zitat:<br />

„Es ist hervorzuheben, dass Einschnitte in das bisherige Leistungsgefüge zur<br />

Konsolidierung des Staatsfinanzen und zur Sicherung der Sozialsysteme notwendig<br />

sind. Die anhaltend ungünstige Situation der Haushalte von Bund, Ländern und


3<br />

Gemeinden sowie die erheblichen Probleme der Sozialversicherungssysteme…..<br />

erfordern dringend Korrekturen, auch wenn sie für den Einzelnen schmerzhaft sind.“<br />

Zitat Ende.<br />

Damit ist das schlüssige kausale konkludente einzelfallbezogene Tatmotiv<br />

gestanden: Missbrauch der Amtsgewalt und der Richterschaft in Form der politischen<br />

Weisung zu Amtshaftungs- und Sozialrechtssachen zur Haushaltskonsolidierung, vgl.<br />

das Bundeszeugnis im Urteil des EuGH v. 30.09.2003, AZ.: C-224/01, zu ergänzen<br />

um die einschlägigen Urteile des BverfG zum Verschleppungsverbot und der Rüge<br />

wegen Fehlens ausreichender Rechtsmittel in Deutschland zur<br />

Schadensbegrenzung, bezeugt vom Bundesjustizminister auch vor dem EGMR zu<br />

Verschleppungsschäden sowie zur unzureichenden Sicherstellung des rechtlichen<br />

Gehörs in Deutschland zu Amtshaftungssachen, die urteile liegen mir vor und können<br />

nachgereicht werden. Verboten ist auch hinhaltende Prozesshanselei des<br />

Bundesschuldners zur erkennbaren Verschleppung zum Zweck der unerlaubten<br />

Erschleichung von Vermögensvorteilen für die Bundeskasse. .<br />

Der deutsche Bundestag ist dazu nicht befugt, da auch er an das Grundgesetz und<br />

die geltenden Gesetze unmittelbar gebunden ist gem. Art. 1m 2, 3, 14, 19, 20, 25, 97,<br />

101, 103 GG als Ausriss i.V.m. Art. 1, 6, 46 EMRK; Art. 137, 137 EG-Vertrag und den<br />

weiteren einschlägigen Vorschriften des EU- und Völkerrechts. Bestätigt durch die<br />

Rechtsprechung des BverfG zum Verbot von unerlaubten Handlungen, Verfahren<br />

und Verschleppungen durch die Verwaltung, Justiz und damit auch durch die<br />

Parlamente höchstselbst. Zur formaljuristischen Bewertung dieser Beschlussfassung<br />

zu <strong>BT</strong>-Drucksache wird auf die §§ 81m 82, 92, 336, 339 StGB und deren<br />

einschlägige Kommentierungen (vgl. Kleinknecht/Meyer/Großner und weitere)<br />

verwiesen zu Offizialdelikt gem. § 153 StPO und Novellierung (Gesetz zur<br />

Korruptionsbekämpfung, vgl. die Vorschriften der EU).<br />

Verwiesen wird auf die Ministerialaussage im Fernsehen, die solcherart<br />

sonderopferbelasteten Bürger als „Kollateralschaden einer politischen Entwicklung<br />

wegzulegen, dieses Sonderopfer hätten diese Wegelegten unter Vernichtung der<br />

eigenen Existenz zum Gemeinwohl hinzunehmen“. Dieser ministerialen<br />

Rechtsmeinung stehen das Grundgesetz und das EU-Recht samt internationalem<br />

Völkerrecht diametral entgegen, es bezeugt eine Amtsarroganz und politische<br />

Instinktlosigkeit gegenüber dem Wähler, die beispiellos ist und an der Grenze steht,<br />

als Wideraufleben zur Ähnlichkeit in der Sache der nationalsozialistischen und<br />

stalinistisch-postkommunistischen Klassen- und Beschwerdeführer-<br />

Vernichtungspolitik „als lebensunwerte Klassen, lebensunwertes Leben“ aus<br />

Gründen der Haushaltskonsolidierung als ausdrücklich nicht im Sinne der<br />

beziehbaren politisch-ideologischen Geschichtsereignisse zu deren<br />

Unvergleichlichkeit nicht als ideologisches Ereignis, sondern als finanziell motivierter,<br />

damit aus sachfremden niedrigeren Beweggründen (vgl. „mildernde Umstände aus<br />

ideologischen Gründen der Überzeugungstat“) verwerflicherer „Raubzug gegen das<br />

eigene wehrlos gestellte Volk“ zugeordnet zu werden. Verwiesen wird auf die<br />

Einschränkung der medizinischen Leistungen für Sozial Schwache als<br />

Beschwerdegegenstände sowie die Diskussion um das „Sozialverträgliche<br />

Frühableben aus sozialen Gründen“, eröffnet durch den Präs. der Bundesärzteschaft<br />

Villmar, bestätigt durch Vertreter der Wirtschaft in der Presse (Fall Hipp,<br />

ausgeschrieben), dass es der Wirtschaft nicht zuzumuten sei, Hilfebedürftige weiter<br />

zu finanzieren (Tenor) als Belastung der Wirtschaft. Es ist offensichtlich geworden,


4<br />

dass unerlaubt Mitarbeiter führender Unternehmen als Mitarbeiter der<br />

Fachministerien in den öffentlichen Dienst übernommen sind und an den<br />

Gesetzestexten in ihrem Sinn mitarbeiten und die Parlamentsvorlagen wesentlich<br />

mitformulieren einerseits, und dass sich die Behörden in breitem Umfang von<br />

Wirtschaftsberatungsunternehmen beraten und die Geschäfte lenken lassen gegen<br />

hohe Honorare, anstatt diese Gelder einzusparen und selbst sich sachkundig zu<br />

machen und zu entscheiden zur wesentlichen Verschleuderung öffentlicher Gelder,<br />

gerügt auch vom Bundesrechnungshof. Pikant, die gleichen Berater sind teilweise<br />

aus der Wirtschaft wegen mangelnder Kompetenz und Effizienz wieder entfernt<br />

worden und haben im öffentlichen Dienstbereich neue Märkte erschlossen.<br />

Besonderer Fall: die Bundesagentur für Arbeit und die Pauschaleinstufung der<br />

betroffenen Leistungsempfänger in „Markt-, Beratungs- und Betreuungskunden“<br />

unter Außerfunktionssetzung des Kernbereichs nicht nur des SGB II, die<br />

Einzelfallprüfungspflicht, sondern auch in Außerfunktionssetzung der Art. 1-3 GG<br />

unter Aufhebung des Individualrechts auf Unversehrtheiten und Menschenwürde.<br />

Mit dem Massen- und Sammelbeschluss <strong>BT</strong>-16/4438 bestätigt der deutsche<br />

Bundestag die Aufhebung der Individualrechte für Bürger mit geringen Einkommen in<br />

Deutschland unter Verletzung der Einzelfallprüfungspflichten als<br />

Amtshaftungsschaden für alle Betroffenen nach § 71 Abs. 2 GVG zum Nachweis aus<br />

<strong>BT</strong>-Drucksache, dass sich der Bundesgesetzgeber selbst nicht an die eigenen<br />

Gesetze hält und die Gesellschaft in Einzelbürger mit vollen Rechten und<br />

pauschalierte Volksgruppen mit pauschalen reduzierten Rechten als Bürger<br />

wesentlich eingeschränkter Rechte und Grundrechte mit Amtszwang als unerlaubtes<br />

Sonderopfer zur Haushaltskonsolidierung spaltet aus Gründen der<br />

Haushaltskonsolidierung.<br />

Das Vorgehen des Bundestages wird daher als vollendete politische und<br />

demokratische wie ethisch-moralische Bankrotterklärung auch in der Werteordnung<br />

der Bundesrepublik Deutschland als demokratischer Rechtsstaat verstanden und<br />

aufgefasst zur erkennbar offensichtlichen „Verwirtschaftlichung der Menschenwürde“<br />

unter Reduktion des Menschen auf seinen „finanztechnischen Einheitswert“ als<br />

einziger Wert, also zur Reduktion auf die Funktion des Menschen als „Nutz- und<br />

Schlachtvieh“ sowie als „Entsorgungsvieh der überzähligen Esser, die zu teuer<br />

geworden und daher zu beseitigen sind“, als Wiedererrichtung eines Feudalsystems<br />

vordemokratischer Art, wie es unter Reduktion des Menschen auf seinen materiellen<br />

Nutzwert zum Billigstpreis eindeutiger nicht ausfallen kann.<br />

Eine solche menschenverachtende Vorgehensweise, ein solches Denk- und<br />

Menschenbild ist vollkommen unvereinbar und aus nichts herleitbar in einem<br />

demokratischen Rechtsstaat und insbesondere nach der christlich-jüdischen<br />

Werteordnung und Ethik/Moral, die das Fundament der Demokratien und der<br />

erfolgreichen Industriegesellschaften darstellt, wie Dr. Merkel heute im Berliner<br />

Papier zum 50jährigen Jubiläum der EU als EU- und Staatsziel als oberster<br />

bestimmender Wert der Gemeinschaft herausstellte zur Ratifikation aller EU-<br />

Mitgliedsstaaten. .<br />

Beweis:<br />

Das Berliner Papier.<br />

Der Einkommenszuwachs 2006 in Deutschland wurde nach Jahren der Reduktion<br />

auf 0,7 % festgestellt vom statistischen Bundesamt. Die 1-Eurojobs haben das


5<br />

Ergebnis nach unten reduziert, real wären 1,6 % erreichbar gewesen und daraus die<br />

Abgaben und Sozialabgaben. Die Politik der BundesRD reduziert daraus nicht nur<br />

die Bürger- , sondern auch das Staatseinkommen ohne Not. Der Bundestag verkürzt<br />

daraus die eigenen Einkommen und schlägt sich damit defakto selbst ins Gesicht<br />

zum Beweis der Falschheit seiner politischen Ansichten und Meinungen, die zudem<br />

allgemein bekannt auf die kommerziellen Interessen der Lobbyschaften<br />

zurückführbar sind in aller Offensichtlichkeit nach den einschlägigen<br />

Verbandszeugnissen.<br />

Zum Beweis:<br />

Die Nachbarstaaten in der EU, in denen ohne Schmälerung der Wirtschaftsgewinne<br />

die Bürgereinkommen über 10 bis 25 % angestiegen sind sogar mit Mindeslöhnen,<br />

die den Deutschen verweigert werden zum erfolgenden Lohndumping unter das<br />

Existenzminimum. Hier stellt der deutsche Bundestag seine Denkfähigkeit und seine<br />

Kompetenz öffentlich in Frage und nachhaltigstmöglichen Zweifel. Es ist bekannt,<br />

dass der wirtschaftliche aktuelle Erfolg wesentlich auf die Entwicklung des<br />

Weltmarktes mit deutschem Exportanteil zurückzuführen ist insbesondere in die<br />

erfolgreicheren Staaten der EU und nicht auf deutsche politische Entscheidungen,<br />

der Bundestag und die Parteien können sich den laufenden Aufschwung also nicht<br />

zurechnen und diesen als politischen Erfolg in Anspruch nehmen. Die deutsche<br />

Politik wird absolut unerträglich für das deutsche Volk, das von dem Parlament als<br />

Geisel zur Haushaltssanierung offenkundig genommen worden ist gem. <strong>BT</strong>-<br />

Drucksache 16/4438; auch zum Vorteil Einzelner, die daraus überproportional<br />

Vorteile abschöpfen bis zur Steuerbefreiung und Steuerrückvergütung durch<br />

lückenhaftes nicht mehr EU-konformes Steuergesetz, wie jüngst festgestellt wurde.<br />

Es ist daraus der öffentliche Anschein der Ausplünderung Deutschlands und<br />

der deutschen Bevölkerung durch einzelne Interessengruppen geworden ohne<br />

Rücksicht auf jegliche Verluste, das ist auch in der öffentlichen Meinung<br />

unstreitig.<br />

Das müssen wir Bürger und Betroffenen, die der Verelendung überstellt<br />

werden als Sonderopfer ohne rechtliches Gehör mit Amtszwang weder von<br />

Ihnen als Parlament, noch von sonst wem gefallen und bieten lassen. Das<br />

verletzt zutiefst mein Rechts-, Gerechtigkeits- und Demokratiegefühl und<br />

erweckt bei mir den Anschein, mich nicht mehr in einer rechtsstaatlich<br />

legitimierten Demokratie zu befinden als Vertrauensbruch gegenüber dem<br />

eigenen Staatsvolk und dem verfassten Grundgesetz.<br />

Der deutsche Bundestag hat damit seine Vertretungskompetenz als<br />

Verfassungsorgan auch im Sinne der repräsentativen Vertretung verwirkt, da er seine<br />

Kompetenzen entscheidend zu weit überdehnt hat. Der Bundestag kann daher aus<br />

dem Amt formell geklagt werden wegen Mandatspflichtverletzung zur persönlichen<br />

Ersatzhaftung eines jeden einzelnen Abgeordneten und politischen Beamten auf<br />

deren persönliche Vermögen zur Erstattungshaftung. Die persönliche Meinung der<br />

Parlamentsmitglieder ist dabei nicht zu beachten, da der in der Öffentlichkeit nach<br />

dem Wortlaut und Sinn der Gesetze erweckte Anschein maßgebend ist zum Bild, das<br />

daraus in der Öffentlichkeit entstanden ist. Es gilt nicht die persönliche Meinung der<br />

Amts- und Mandatsträger, sondern der Text der Gesetze und endgerichtlichen<br />

Urteile, die diese Meinung absolut zwingend binden. Was Sie also über sich selbst<br />

meinen ist Schall und Rauch und interessiert hier im


6<br />

Volke inzwischen niemanden mehr. Die Abwendung in der Bevölkerung ist in vollem<br />

Gange, ich brauche nur meine Nachbarn fragen. Der Ruf des deutschen<br />

Bundestages in Deutschland ist dort so schlecht wie noch niemals in der deutschen<br />

Geschichte, Ausnahme: der Untergang der Weimarer Republik 1928-33, wenn ich<br />

dem Tenor meiner Freunde und Nachbarn sowie zahlreicher Pressekommentare<br />

folge. „Unterirdisch“ wäre noch eine stolze Überhöhung sozusagen, salopp<br />

kolportiert.<br />

Wähler- und Bürgerverfügung des Souverain nach Art. 19, 20 GG:<br />

Ich entziehe daher dem deutschen Bundestag vorläufig bis zur<br />

Wiederherstellung des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des GG und<br />

der weiteren einschlägigen Vorschriften und Gesetze sowie der<br />

Völkerrechtsnormen das Privileg und Recht, in meinem Nahmen als teil des<br />

Deutschen Volkes zu sprechen und in Vertretung meine Interessen zu<br />

vertreten. Ich gebe Ihnen auf, zurückzutreten und Neuwahlen auszuschreiben,<br />

wobei die hier Verantwortlichen aus allen Mandaten in der Zukunft zu entfernen<br />

sind.<br />

Begründung:<br />

greifbare Rechtsverletzung und Mandatsmachtüberdehnung in erkennbar<br />

offensichtlicher Verletzung der Menschenwürde, des Grundgesetzes und der<br />

Gesetze der BundesRD, der EU und des Völkerrechts zum Verbot dieser deutschen<br />

politischen Vorgehensweise durch den EuGH mit Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-<br />

224/01 zum in der <strong>BT</strong>-Drucksache erklärten sachfremden niedrigen Motiv und<br />

Beweggrund der ungerechtfertigten enteignenden Vermögensverschiebung und<br />

Bereicherung der Bundeskasse insbesondere von den Sozial Schwachen in<br />

Deutschland zur Haushaltskonsolidierung abgegriffen, die dagegen auch in fairen<br />

Gerichtsverfahren wehrlos gestellt worden sind gem. Willkürungsanspruch. Zu<br />

würdigen als Zerrüttung und Vernichtung des sozialen, politischen und<br />

Rechtsfriedens in Deutschland durch Wegnahme der Rechts- und Justizgewähr in<br />

Sozial- und Amtshaftungsrechtssachen aus Gründen der politischen Willkürung der<br />

Verfahren zum sachfremden Zweck der Haushaltskonsolidierung mit unerlaubten<br />

Mitteln gem. Verbot des EuGH, vgl. die begleitende RspR des BverfG<br />

(Verschleppungsverbot etc. pp., der Bundestag kennt die Urteile von Amts wegen<br />

und kann sich auf Nichtwissen nicht herausreden).<br />

Weiterer Beweis:<br />

das Schreiben des OLG Braunschweig vom 08.03.2007, AZ.: 3132 E LG BS 15/06,<br />

Fachaufsichtsbeschwerde gegen das LG wegen Verfahrensführung ohne<br />

Klägerantrag in verbotener Eigenmacht unter verbotener doppelter Rechtshängigkeit<br />

einer bereits rechtskräftig gewordenen Zivilsrechtssache in der Amtshaftungssache<br />

zu § 71 Abs. 2 GVG zum Verbot dieser Vorgehensweise durch den EuGH vom<br />

30.09.2007. (ausgeschrieben zu Az.), als unerlaubte Handlung bekräftigt durch <strong>BT</strong>-<br />

Drucksachenbegründung zur Konsolidierung das Bundesfinanzen, zum Entzug des<br />

rechtlichen und politischen Gehörs der einzelnen Betroffenen wie pauschaliert der<br />

Betroffenengruppen als Verfügung des Bundestages, was das deutsche Volk zur<br />

Haushaltskonsolidierung wollen soll. Damit ist die demokratische Legitimation dieser


7<br />

Bundestagsmeinung und -beschlussfassung weitestmöglich überdehnt und<br />

fortgefallen. Das OLG stellt klar, diese unerlaubte Verfahrensführung weiterhin<br />

unbedenklich zu finden und damit gegen das Verbot des EuGH die Willkürung<br />

fortzuführen zum Gerichtsbeweis. Es kann dahin gestellt bleiben ob aus voreilendem<br />

Gehorsam, auf die konkrete Weisung der Akte 00170 der haftenden<br />

Anstellungskörperschaft oder aus Überzeugung, da alles strafbewehrt ist nach StGB.<br />

Da hier Mehrere beschlossen haben in gemeinsamer Verabredung zum Beschluss<br />

können auch dazu die einschlägigen Vorschriften des StGB greifen und zur<br />

Anwendung kommen, zumal nach dem allgemein bekannten Beschlussprocedere die<br />

„gemeinen Abgeordneten“ teils kein Akteneinsichtsrecht haben und an die<br />

Beschlussvorgaben der Ausschüsse und der Fraktionsvorstände gebunden sind (vgl.<br />

„Fraktionsdisziplin“). Es kann daher davon ausgegangen werden, um das<br />

Verfassungsinstitut Bundestag nicht unnötig zu beschädigen, die erforderlichen<br />

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren Kreis Einzelner zu<br />

begrenzen, gegen die hier sachfremde niedrige Beweggründe zum erhärteten<br />

Anfangsverdacht geltend gemacht werden können Das zur Amtsermittlungspflicht zu<br />

Offizialdelikt. Auf die Parteispendenaffähren wird verwiesen zur Glaubwürdigkeit und<br />

Gesetzestreue auch der politischen Parteien des „Hohen Hauses“.<br />

Erhärtet und verschärft wird diese Situation durch die Verweigerung der<br />

Strafermittlung in der Fallsache Panten/Stadt Braunschweig (ausgeschrieben) zum<br />

schriftlichen Schuldgeständnis des Täters, mich als unmittelbar Betroffenen damit zur<br />

Unterlassung der Geltendmachung der Mitwirkungspflichten nach BSHG und folgend<br />

SHB II zu nötigen mich damit beleidigt und bedroht zu haben, mich durch ein<br />

Rollkommando zusammenschlagen zu lassen, wenn ich weiterhin auf meinen<br />

Rechten – auch als gerichtsbestellter Patentverwalter und Patenteigentümer –<br />

bestünde und diese weiter verfolge, zum nachgewiesenen Disziplinarverfahren durch<br />

den eigenen Dienstherrn als Schuldgeständnis der Anstellungskörperschaft. Da<br />

damit eine eindeutigstmögliche Amtspflichtverletzung gem. § 71 Abs. 2 GVG<br />

gestanden ist unterliegt diese der politischen Deckelung. Der Vorgang ist als<br />

bezogener Tatbestand zur Antragsbegründung als Amtshaftungssache durch das<br />

OVG Lüneburg unter Schadensforderungssummenbezug in voller Höhe rechtskräftig<br />

unanfechtbar, Revision nicht zugelassen, mit Verweisungsbeschluss vom<br />

04.05.2005, AZ 12 OB 181/05 ausgewiesen. Anmerkung. Im Vorverfahren des VG ist<br />

das bereits festgestellt worden. Die Beklagte, die Stadt Braunschweig, machte<br />

lediglich geltend, dass sie die falsche beklagte Partei im Verfahren sei, Einreden oder<br />

Rechtsmittel gegen den Tatbestand und die Summenforderungen wurden nicht<br />

eingelegt. Das OVG stellte richtig, dass die Stadt Braunschweig die richtige beklagte<br />

Partei ist. Die Stadt Braunschweig hat damit als richtige beklagte Partei zur Hergabe<br />

einer Teilsumme zur Rechnungsbegleichung bei der GEZ Köln keinerlei Rechtsmittel<br />

gegen den schadensauslösenden Tatbestand und die Summenforderungen samt<br />

Zinsen und Sonstigkeiten (Kapitalnutzungsausfallschaden) der<br />

Gerichtsvollzieherzustellungssache AG Braunschweig, DR I 38/02 vom 13.02.2002<br />

geltend gemacht zum Rechtsmittel- und Anfechtungsverzicht. Das ist rechtskräftig<br />

unanfechtbar, damit war der Summentitulierungsgrund der Verweisung an das LG<br />

Braunschweig bereits in der Sache zur Rechtskraft erledigt und fortgefallen zum<br />

Fortfall der Befugnis des LG, überhaupt irgendein Verfahren eröffnen zu dürfen, und<br />

ich habe dem Gericht sofort jegliche Prozesshandlung verboten, als Verbot bestätigt<br />

von LG. Daran sei noch einmal erinnert.


8<br />

Daher ist zu Verdunkelung wie Bedrohung durch Tätlichkeiten bis Todesfolge durch<br />

Amtspersonen gegen Rechtseigentümer zur Verfahrensbeendigung Gefahr für die<br />

allgemeine Öffentlichkeit im Verzuge und das Vertrauen in die Polizei insbesondere<br />

zum Notariat der Tötungsabsicht bei Verhaftung (Fall Göttingen, bei der Akte) final<br />

vernichtet. Ich verweise auf meine bereits getätigten Anträge bei der PZD<br />

Braunschweig zu dortigen AZ – Antrag auf einen Waffenschein zum Tragen scharfer<br />

Waffen in der Öffentlichkeit als gefährdete Person unter Antrag auf eine<br />

Schiessausbildung bei der PZD (aus den Amtsermittlungen bei der PZD über mich<br />

bundestagsbekannt). Aufgrund des Tatgeständnisses Panten bin ich, meine Familie,<br />

sind auch meine Mitarbeiter als durch die öffentliche Gewalt hochgefährdete<br />

Personen einzustufen, deren Tod der Bundeskasse einen Vermögensvorteil<br />

verschaffen würde. Da der Fall öffentlich bekannt ist würde ein tätlicher Übergriff<br />

sofort auf den deutschen Bundestag zurückfallen und zurückzuverfolgen sein ggf.<br />

durch unabhängige Ermittler auch der befassten Institutionen der EU etc. pp. unter<br />

Verweisung auf meine Akkreditierung Kraft Einladung bei der EMSA/MarED. Es wäre<br />

also nicht empfehlenswert und ratsam, mich/uns in irgendeiner Weise anzutasten,<br />

zumal hier ein COCOM-Lizenzträger in völkerrechtlichen, EU- und USA-<br />

Sicherheitsbelangen angefasst würde als diplomatischer Akt des Übergriffs und<br />

Angriffs auf die Erfüllung völkerrechtlicher Pflichtaufgaben der Sicherheit und<br />

Daseinsvorsorge unter Maßgabe des Falles des NATO-Vertrages vom 12.09.2001.<br />

Erkennbarer Grund zum schlüssigen kausalen konkludenten Tatmotiv:<br />

Persönliche unerlaubte Interessen Einzelner mit Amtsmacht der Dienstvorgesetzten<br />

unter Anstiftung und in die Irreführung und Täuschung der untergebenen zur<br />

Anstiftung zu weiteren unerlaubten Handlungen, vgl. Fall Panten zu Akte Blatt oo170<br />

ARGE Braunschweig zum Urkundsbeweis. Es kann zu Recht befürchtet werden,<br />

dass Amtswalter und Mandatsträger, die so handeln, schon nach Gesetz von Amt<br />

und Mandat auszuschließen sind von allen öffentlichen Ämtern unter Einziehung der<br />

Pensionen und deren Umwandlung in Sozialrente zur Rückgriffshaftung gegenüber<br />

dem obersten Dienstherrn, den Bundesschuldner nach Art. 34 GG, der<br />

Bundesrepublik Deutschland. Ein Kommunal- und Ländervorbehalt ist hier<br />

regelmäßig ausgeschlossen nach BGB und StGB. Dazu Fallerledigung durch<br />

Gewalttat zur Konsolidierung der Bundeskasse als weiteres „Sonderopfer aus<br />

Gründen der Staatsraison“ als daraus politisch motiviertes Attentat, das auch<br />

verdeckt durch beauftragte Dritte vortragbar wäre sowie als Fingierung von Unfällen<br />

etc. pp. Das einschlägige Prozedere ist Gegenstand vieler Kriminalfilme im<br />

Fernsehen und eine reale ernst zu nehmende Bedrohung schon aufgrund des<br />

Schadens und der daraus resultierenden Peinlichkeit für die BundesRD zum<br />

„Gesichtsverlust“ in aller Öffentlichkeit als „klassisches Motiv“ für politisches<br />

unerlaubtes Handeln. Das ohne Not, da ich ja eine gesichtsverlistfreie Win-Win<br />

Lösung offen anbiete. Auch das verkennt der Bundestag in seiner offensichtlichen<br />

denkblockierenden ideologischen Verranntheit in die Haushaltskonsolidierung durch<br />

Wegnahme und Umschichtung anstelle durch Bewirkung von Verdienst und<br />

Einkommen.<br />

Anträge zu den einzelnen AZ.<br />

Notverordnung als Ausnahmerechtsmittel gem, Art.: 20 Abs. 4 GG wegen<br />

Fortfall der Justizgewähr in Amtshaftungs- und Sozialrechtssachen wegen


9<br />

Inhaftnahme zu Sonderopfern in Widerspruch zu den eigenen Gesetzen zur<br />

Amtshaftung nach § 71 Ans. 2 GVG zu laufender Amtshaftungssache OVG<br />

Lüneburg vom 04.05.2005, AZ.: 12 OB 181/05 (Verweisungssache zu § 71 Abs. 2<br />

GVG) im Rahmen meiner Mitwirkungspflichten zur Schadensminimierung:<br />

Ich untersage den Bundestag jede weitere Verfahrenstätigkeit bis auf weiteres<br />

und halte meine Anträge an.<br />

Dazu ergeht die Sondererlaubnis zur Erledigung unaufschiebbarer<br />

Rechtshandlungen, diese führen keine Heilung herbei.<br />

Ich erlaube dem Bundestag zur Schadensfolgenbeseitigung und<br />

Schadensminimierung sowie als beschleunigtes Sonderrechtsmittelverfahren<br />

folgende nachführend aufgelisteten Rechtshandlungen als unaufschiebbare<br />

Rechtssachen:<br />

1. Die Verfahren PET 4-16-11-81503-010065, PET 4-16-11-81503-010065a, PET 4-15-<br />

09-81503-026226, PET 4-16-07-2001-020253 sind zusammenzulegen. Begründung:<br />

dreifache Rechtshängigkeit der gleichen Amtshaftungssache zu § 71 Abs. 2 GVG<br />

unter verbotener Zersplitterung der verfahren in sachfremde Teilverfahren.<br />

Beweis:<br />

Das Verfahren PET 4-16-11-81503-010065 wurde unwahr als SGB II-Sache geführt,<br />

obwohl es als Sache des § 71 Abs. 2 GVG eindeutig ausgewiesen ist. Die<br />

Berichtigung des Tatbestandes und der Sache wurde beantragt. Die Berichtigung<br />

erhielt das AZ.: PET 4-16-11-81503-010065a, was noch nachvollziehbar gewesen<br />

wäre, der Berichtigungsbeschluss liegt bis heute nicht vor und ist über 3 Monate<br />

verschleppt unter Verschleppung gesetzlicher Eilfristpflichten.<br />

Das Verfahren PET 4-16-07-2001-020253 betreffend Staatshaftung betrifft den<br />

gleichen Tatbestand des o.g. Verfahrens. Damit liegt doppelte Rechtshängigkeit in der<br />

gleichen Sache vor.<br />

Das Verfahren PET 4-15-09-81503-026226 beinhaltet einen Antrag auf Anfechtung<br />

des SGB II. Einen solchen Anfechtungsantrag habe ich aber gar nicht gestellt, da die<br />

SGB II-Sache als Folgeschaden der Sache des § 71 Abs. 2 GVG eine vollkommen<br />

andere Funktion im Verfahren innehat trotz der Gesetzeskritik. Der Bundestag<br />

überdehnt sehr weit seine Kompetenzen, mir daraus zu persönlichem neuen AZ<br />

einen Antrag unterzuschieben, den ich so gar nicht gestellt habe. Auch hier handelt<br />

es sich um die o.g. Amtshaftungssache des Erstverfahrens zur damit dreifachen<br />

Rechtshängigkeit in der gleichen Sache.<br />

Es besteht daraus der begründete Anfangsverdacht, das der Bundestag das<br />

Verfahren nicht verstanden hat, sich darin nicht auskennt, nach Akteneinsichtslage<br />

die Alten nicht gezogen und geprüft hat, er wie ausgerügt kenntnislos ins Blaue<br />

spekulierte und weiter erkennbar zu den neuen AZ. spekuliert und ihm des Verfahren<br />

entglitten ist. Das verkennt der Bundestag, das verkennt das Präsidium zur<br />

Fachaufsicht über den Petitionsaisschuss. Der Bundestag erscheint damit überfordert<br />

in der Sache.<br />

Es besteht daneben der begründete weitere Anfangsverdacht der vorsätzlichen<br />

Zersplitterung des Verfahrens zur Unkenntlichkeit zur Irreführung und Täuschung der


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Parteien, des Plenums und der allgemeinen Öffentlichkeit Schlüssiges kausales<br />

einzelfallkonkludentes Motiv: Verdunkelung einer Amtshaftungssache zu deren<br />

Vertuschung zum schlüssigen kausalen Motiv der o,g, Haushaltskonsolidierung (oben<br />

ausgeschrieben).<br />

2. Ergänzend zu PET 4-15-09-81503-026226.<br />

Das Verfahren wird darüber hinaus angehalten und ruht, das verfüge ich<br />

hiermit.<br />

Begründung:<br />

Der Bundestag ist zu einem Plenumsbeschluss nicht befugt.<br />

Beweis:<br />

Der Tatbestand des Vorliegens des Falles des § 71 Abs. 2 GVG ist endgerichtlich<br />

ausgeurteilt rechtskräftig unanfechtbar. Die darin bezogenen Summenforderungen<br />

sind o.g. ausgeschrieben rechtskräftig und unanfechtbar.<br />

Die Befugnis des deutschen Bundestages zur Entscheidung, ob eine<br />

Staatshaftungssache vorliegt oder nicht ist damit in der Sache erledigt und erloschen.<br />

Der Bundestag ist an die Sach- und Rechtslage zur gerichtlichen Endausurteilung<br />

samt eigener Willenserklärung zum Rechtsmittelverzicht unanfechtbar gebunden<br />

gem. Art. 19, 20, 97 GG als Ausriss und nicht befugt, seinen Willen abzuändern oder<br />

in rechtskräftige Titel einzugreifen. Das Recht steht dem Bundestag nicht zu.<br />

Mit der Entscheidung in der Drucksache 16/4438 o.g. stelle der Bundestag als<br />

Haushaltsorgan klar, dass es erneut die Einzelfallrechte als Sonderopfer der<br />

Haushaltskonsolidierung missachtend fortführt, damit das Urteil des EuGH vom<br />

30.09.2003 mißachtet und einen neuen Grund im Überrumpelungsverfahren das<br />

Urteil unterlaufend nachschiebt, das aufgezwungene Sonderopfer aus Gründen der<br />

Haushaltssanierung. Bezogen auf die <strong>PetArt</strong>-Stiftung in Planung muss sich die<br />

BundesRD daraus international vorhalten lassen, den Verlust von Menschenleben<br />

und die Verkehrssicherheit auf See samt der Sicherheit der Plutoniumtransporte als<br />

subsidiär anzusehen und der Konsolidierung des deutschen Bundeshaushalts<br />

Vorrang zu geben, also auch den Tod anderer Menschen deutscher Nationalität wie<br />

„von Ausländern“ daraus billigend in Kauf zu nehmen.<br />

Beweis zum begründeten Anfangsverdacht:<br />

Die Zersplitterung des Verfahrens zur Unkenntlichkeit, die Abweisbeschlüsse zu <strong>BT</strong>-<br />

Drucksachen (beide) und die Umfälschung des Antragsinhalts als SGB II-Sache unter<br />

Unterdrückung des Antrags zur Sache § 71 Abs. 2 GVG.<br />

Das ohne Not, da eine gütliche vorteilhafte Einigung zur Haushaltsneutralität<br />

angeboten wurde und auch weiterhin angeboten werden wird. Daher kann sich die<br />

BundesRD auch nicht auf eine Haushaltsnotlage herausreden, zumal bei<br />

Schadensersatzsachen Haushaltsvorbehalte nach Gesetz unanwendbar sind. Daher<br />

sind die Unterbindungen als vorsätzliche Delikte mit Schäden bis Todesfolge zu<br />

bewerten. Da auch der Tod der eigenen sozialschwachen Bevölkerung pauschal zum<br />

„sozialverträglichen Frühableben“ insitiert ist – politisch zu bewerten als eine neue<br />

widerwärtigstmögliche Form der sozialen Euthanasie - muss von einer besonderen<br />

widerlichen Verwerflichkeit und menschlich-humanitären Verrohtheit des Handelns<br />

des Hohen Hauses und eines ethisch-moralisch verluderten Menschenbildes<br />

ausgegangen werden, das sich aus den Gesetzen nicht herleiten lässt und das als<br />

politisches Ziel durch die Berlin-Erklärung der EU vom <strong>25.03.2007</strong> in der Sache


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widerlegt ist zur Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Unversehrtheiten. Die<br />

Bundesrepublik Deutschland steht hier in klarem Widerspruch zu sich selbst.<br />

3. Ergänzung zum Verfahren PET 4-15-09-81503-026226:<br />

Der Beschluss ist nichtig nach Gesetz.<br />

Beweis:<br />

Gem. SGB II ist die individuelle Einzelfallprüfung gesetzlich vorgeschrieben. Der<br />

Bundestag ist daher nicht befugt, diese Einzelfallprüfung ohne Gesetzesänderung in<br />

verbotener Willkür aufzuheben und ein Massenverfahren für 240 Petenten und<br />

weitere 65.978 Unterzeichner und Mitpetenten durchzuiführen.<br />

Die Unterstellung des Bundestages, mein Antrag sei sachgleich, ist in der Sache<br />

durch das Vorliegen des Sonderfalles des § 71 Abs. 2 GVG zum Folgeschaden SGB<br />

II unwahr, in der Sache falsch und unredlich.<br />

Der Bundestag befindet such damit in einem falschen Verfahren ohne Antrag<br />

meinerseits als verbotene Willkürung und Ermessensmißbrauch zur Irreführung und<br />

Täuschung des Plenums ind der Allgemeinheit samt Parteien.<br />

Der Bundestag missbraucht darüber hinaus sein Mandat, mir Anträge<br />

unterzuschieben, die ich nicht gestellt habe, und von denen für das Verfahren und die<br />

Schadensregulierung unmittelbare Rechtswirkung zu meinem weiteren Nachteil und<br />

Schaden ausgeht zum erkennbaren Tatbestand der Führung von Verfahren ohne<br />

Befugnis, auslegbar als Prozessbetrug.<br />

Das mehrfach bezogene Motiv des Missbrauchs der Amts- und Mandatsmacht zur<br />

Haushaltskonsolidierung mit unerlaubten Mitteln muss hier nicht nochmals erwähnt<br />

werden.<br />

Begründung:<br />

Unwahr ist die Sachbehauptung, die Menschenwürde wäre deswegen nicht<br />

verletzt, da ja ein umfangreicher Katalog an Hilfe- und Fördermitteln<br />

vorgesehen sei und die Leistungen nach SGB II keine Lohnersatzleistungen<br />

seien.<br />

Das ist unwahr und zu berichtigen.<br />

Richtig für meinen Fall ist, dass ich keinerlei Förderung und Hilfe erhalten<br />

habe nach Amtsbescheidungslage und auch jegliche Beratung verweigert wird<br />

und eingeklagt werden muss zu AZ. des SG, übergeleitet in die<br />

Amtshaftungssache. Damit ist der Bundestag der Verletzung der<br />

Menschenwürde durch Urkundsbeweis der Bescheidungen der ARGE<br />

überführt zum erfüllten Tatbestand der besonders schwerwiegenden<br />

politischen Diskriminierung von:<br />

• Opfern aus Amtshaftungssachen;<br />

• Bürgern über 50 Jahre zur Altersdiskrimierung;<br />

• Zur persönlichen Diskriminierung durch Wegnahme des Berufsvita und<br />

deren Rechte zur unerlaubten Pauschalersetzung Ersetzung durch die


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Zwangsrechtstellung der Bürger der untersten Einkommens- und<br />

Gesellschaftsklasse als Pauschklassifizierung ohne Ansehen der persönlichen<br />

Rechte aus Art. 1-20 GG dieser verletzen Opfer.<br />

Begründung des Bundestages: Sonderopfer zur Haushaltskonsolidierung.<br />

Herr Hartz hat in seinem jüngsten Buch zum Thema offen ausgeführt, dass<br />

das SGB II Betrug an Bürger sei, gegen seinen Willen, da es den<br />

Betrugstatbestand erfülle, die Versicherungsleistungen der Bürger durch die<br />

Verkürzung des ALG I abzuschöpfen. Verursacht habe das die Politik, nicht<br />

seine Kommission. Er sei darüber bestürzt und empört, da er vom deutschen<br />

Volk dafür verantwortlich gemacht und zur Rechenschaft gezogen würde unter<br />

tätlichen Angriffen und Drohschreiben gegen ihn und seine Familie sowie<br />

unter Sachbeschädigungen an seinem Haus, nachzulesen in der Ausgabe der<br />

BILD_Zeitung vom 26.03.2007. Diesem Zeugnis ist nichts weiter hinzuzufügen<br />

außer den folgenden Antrag:<br />

4. Antrag auf Rücktritt des Bundestages aus besonderem Grund:<br />

Ich beantrage, der Bundestag möge geschlossen zurücktreten und<br />

Neuwahlen ausschreiben unter Verzicht der Parteien auf die verantwortlichen<br />

Kandidaten auf den Wahllisten, da der Wähler das als offene Provokation<br />

begreifen würde zu seiner Verächtlichmachung und Verhöhnung, zum<br />

Nachkarten und Nachtreten als unwürdigstmögliches Verhalten der<br />

Dienstverpflichteten gegenüber dem Staatssouverain, als seine verächtliche<br />

Verlachung durch die Minderheit der deutschen Parteimitglieder gegenüber<br />

der überwiegenden Mehrheit der deutschen Bevölkerung als Handeln des<br />

„agent provocateur“.<br />

5. Ausschließung des deutschen Bundestages von Petitionsverfahren zur<br />

Amtshaftungssache als Partei in eigener Sache gem. § 41 ZPO.<br />

Aufgrund der o.g. geweckten Bedenken hat der Bundestag mit seinen Schreiben und<br />

<strong>BT</strong>-Drucksachen vom 19.03.2007 und 23.03.2007 den begründeten Anfangsverdacht<br />

der Vorteilsgewährung und –annahme in der Fallsache PET 4-16-11-81503-010065<br />

und Vorangegangene seit Schadenfallbeginn 1988 (AZ-Liste bei der Akte) diese<br />

erklärten Bedenken nicht ausgeräumt. Vielmehr hat der die Bedenken als begründet<br />

bestätigt in der <strong>BT</strong>-Drucksache 16/4438, Prot. Nr. 16/28, S. 43 Abs. 2, Zitat o.g., zur<br />

Inanspruchnahme meiner Person als Sonderopfer zur Haushaltskonsolidierung.<br />

Das im verbotenen Überrumpelungsverfahren ohne meinen Antrag dazu und ohne<br />

rechtliches Gehör zur Inanspruchnahme als Sonderopfer zur gerichtlichen<br />

Überprüfung der Inanspruchnahme, also in politischer weisungsgebender<br />

Parlamentsverfügung unter Umgehung des Rechtsweges und der Justizgewähr als<br />

weiterer formaler nach Gesetz einfach erkennbarer beschlussnichtigender<br />

Verfahrensfehler wie unerlaubte Handlung des Parlaments.<br />

Damit ist klargestellt, dass ein faires Petitionsverfahren gem. Art. 17 GG nicht<br />

gegeben ist zum Fortfall des Rechtsmittels des Petitionsverfahrens beim<br />

deutschen Bundestags zu Sachen des SGB II und des § 71 Abs. 2 GVG aus


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sachfremden Gründen der Haushaltskonsolidierung in Verletzung der Art. 1, 6,<br />

46 EMRK.<br />

Beweis:<br />

Die Ausführungen in der <strong>BT</strong>-Drucksache 16/4438 und der<br />

Gesamtverfahrensführung nach Aktenlage.<br />

6. Ausschließung des deutschen Bundestages vom Verfahren<br />

der gütlichen Einigung nach ZPO in der Sache des § 71 Abs. 2<br />

GVG.<br />

Ich teile dem Bundestag rechtswirksam mit, dass ich davon ausgehe, dass<br />

seine Glaubwürdigkeit, seine Vertragstreue und damit seine<br />

Geschäftsfähigkeit abhanden gekommen ist als neue Sach- und Rechtslage<br />

zum Stichtag 23.03.2007, <strong>BT</strong>-Drucksache 16/4438 zur Erklärung der<br />

Inhaftnahme meiner Person als Sonderopfer. Damit hat der Bundestag die<br />

Rechtsgrundlage für eine gütliche Einigung beseitigt und sich als befangene<br />

Partei in eigener Sache im Verfahren öffentlich ausgestellt. Das hat der <strong>BT</strong><br />

offenbar verkannt. Daher ist zu prüfen, das Einigungsverfahren im<br />

Zwangswege der Vollstreckung fortzusetzen unter Verhängung des<br />

persönlichen Arrestes auf meine Gesamtforderungen über die Bundeskasse<br />

und die verwertbaren Bundesvermögenswerte, da von einem ernsthaften<br />

Interesse an einer gütlichen Einigung nicht mehr ausgegangen werden kann.<br />

Der Bundestag macht gegen mehrfache Aufforderung auch keine Anstalten,<br />

sich kundig zum machen und sich im Vorverhandlungswege über das<br />

besonders vorteilhafte haushaltsneutrale Angebot zu unterrichten zur<br />

Vorbereitung einer fundierten und qualifizierten Beschlussfassung, die dem<br />

Hohen Hause zur Ehre gereichen würde wie von mir angeboten und weiterhin<br />

aufrecht gehalten. Daraus ist die Inkompetenz des Hohen Hauses wie seine<br />

widerliche Nichternsthaftigkeit und Pflege von politischen und sozialen<br />

Vorbehalten klar erkenn- und nachvollziehbar als ein unerträglicher Hochmut<br />

und Arroganz des Hohen Hauses gegenüber dem Bürger und seinen<br />

Grundrechten. Das auch als Herbwürdigung und Verächtlichmachung der EU<br />

– siehe Akkreditition durch MarED/EMSA - und der NATO-Partner zu<br />

laufendem NATO-Vertragsfall vom 12.09.2001. zur Verächtlichmachung und<br />

Negierung auch der begründeten Sicherheitsinteressen der USA und der EU<br />

sowie der UNO. Als Herabwürdigung der begründeten Interessen der<br />

politischen Freunde und NATO-Verbündeten aus Gründen der Konsolidierung<br />

der Bundeskasse als vertragsferner fremder niedriger Beweggrund ohne Not<br />

und Rechtsgrundlage zudem.<br />

Ich setze daher das Angebot zur gütlichen Einigung vor Urteil aus und halte<br />

auch dieses Verfahren an zum Sofortvollstreckungsvorbehalt.<br />

Zur Abwendung des persönlichen Arrestes und der Zwangsvollstreckung gebe<br />

ich Ihnen auf, die vorbehaltsfreie Unterwerfungserklärung unter rechtskräftige<br />

Titel und die Rechtsprechung des BverfG und EuGH rechtsmittelfähig<br />

gerichtsfest wissenschaftlich begründet binnen 10 Tagen Schriftsatzfrist<br />

herzugeben.


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Nach Vorlage der vorbehaltsfreien Unterwerfung bin ich bereit, das ruhende<br />

Einigungsverfahren fortzuführen und am Tisch mit Ihnen die Abwicklung der<br />

Schadensersetzung durchzuführen unter Völker- und bundesrechtskräftiger<br />

Einigungs- und Abwicklungsvertragserstellung. Da Bedenken gegen die<br />

Vertragstreue der BundesRD bestehen ist dieser Vertrag durch die<br />

Fachinstitutionen der EU und ggf. Dritter zur Vollzugsgarantie zu bestätigen<br />

unter Androhung der Unterwerfungserzwingung in gerichtlichen<br />

Erzwingungsverfahren, das aufgrund des Fortfalls der Justizgewähr in<br />

Deutschland zu Amtshaftungssachen aus Gründen der<br />

Haushaltskonsolidierung an anderer Stelle als EGV- und Völkerrechtssache<br />

fortzuführen ist.<br />

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der BundesRD eine Nutznießung daraus<br />

gewährt werden kann, Deutschland als Standort einzubeziehen und in<br />

Deutschland Steuern und Abgaben zu entrichten unmittelbar und mittelbar<br />

durch Vergabe von Aufträgen aus dem Investitionsprogramm an deutsche<br />

Zulieferer. Der Bundestag ist gem. Steuergesetzen gesetzlich verpflichtet, auf<br />

solche möglichen und angebotenen Einnahmen nicht verzichten zu dürfen.<br />

Das widerspräche auch den Bundestagsziel der Einnahmeerwirtschaftung zur<br />

Haushaltskonsolidierung. Bei einer Ablehnung geräte der Bundestag in einen<br />

weiteren Widerspruch gegen sich selbst zur Förderung der eigenen<br />

Unglaubwürdigkeit und Nichtkompetenz.<br />

Ich teile dem Bundestag weiter mit, dass der Teil des bisherigen<br />

Angebots, Teile der Forderungen ev. zu stunden bzw, fallen zu lassen,<br />

auf Verschulden des Bundestages ausgesetzt wird bis auf weiteres<br />

aufgrund der Nichternsthaftigkeit des Bundestages, die nicht noch<br />

durch Geschenke zu belohnen ist, das wäre niemandem mehr<br />

vermittelbar. Es gelten alle Forderungen auf die vollen Teilbeträge und<br />

Zinsen etc. pp. unbeschränkt, auch unbeziffert fortlaufend seit dem<br />

22.12.2004. Die Schlussabrechnung wird nach Ende des Schadensfalles<br />

erstellt und Ihnen vorgelegt. Das förmliche Angebot wird wie o.g.<br />

ausgeführt nachgereicht. Es ist an die neue Sach- und Rechtslage<br />

anzupassen.<br />

Diese Verfügung kann überdacht werden, wenn die Unterwerfung vorliegt und<br />

der Vertrag zur gütlichen Einigung rechtskräftig geschlossen ist.<br />

Weiterungen vorbehalten, es ergeht Einrede in jede Verjährung jeder Art unter<br />

Verweisung auf die Sonderfristen nach UrhG.<br />

Hochachtungsvoll<br />

Jürgen Peters<br />

Bundesgläubiger<br />

Anlagen: o.g. Schr. d. OLG Braunschweig v. 08.03.2007 zu AZ.: 3132 E LG BS 15/06;<br />

Nachrichtlich: die Botschaften (USA (COCOM-Sache), GB, Fra zu Atomgesetz), Verteiler A +

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