18.06.2014 Aufrufe

Feststellung vom 16.11.2008 - PetArt-Foundation

Feststellung vom 16.11.2008 - PetArt-Foundation

Feststellung vom 16.11.2008 - PetArt-Foundation

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Jürgen Peters - Freier Bildender Künstler u. EDV-EBV - Fachmann<br />

Wilhelm-Bode-Str. 50 - 38106 Braunschweig<br />

Tel.: 0531 / 33 48 70 Fax.: 0531 /33 15 85<br />

eMail: petart@petart.de<br />

URL: http://www.petart-foundation.eu<br />

http://www.petart-foundation.org<br />

Rechtswahrungsanzeige<br />

Offener Brief<br />

An das<br />

Deutsche Patent- und Markenamt DPMA<br />

Art - Design - 3-D<br />

80297 München Multimedia AV<br />

Ihr AZ.: 10 2005 015448.4 und PCT/DE 2005/000598 Datum: 16. Mrz. 2008<br />

Betrifft: Patentanmeldung Mein AZ.: Pe ORG 00/05<br />

Bezug: Ihre Anforderung v. 31.05.2005, Nachr. v.<br />

Ihr Schreiben <strong>vom</strong> 11.03.2008<br />

Bezogen: Deutscher Patentantrag AZ.: 10 2005 015 558.1 gesiegelt und bestätigt 1.4.05;<br />

Mein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nach PatG <strong>vom</strong> 28.08.2005<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Ihr Schreiben wird als unzutreffend und unwahre schadensstiftende Tatsachenbehauptung<br />

zurückgewiesen.<br />

Begründung.<br />

Die letzte mit bekannte Äußerung des Amtes ist die Aufforderung zur Präzisierung <strong>vom</strong><br />

31.05.2005. In Zuge meiner Schreiben von 2005 insbesondere der Antrag auf<br />

Fristverlängerung <strong>vom</strong> 28.08.2005 wurden Sie darauf hingewiesen, dass der besondere Fall<br />

des Schaden zu § 71 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 34 GG vorliegt. Eine Bescheidung zur<br />

Fristverlängerung zu meinem rechtlichen Gehör liegt nicht vor. Daher fehlt der Bescheidung<br />

<strong>vom</strong> 18.12.2005 die Rechtsgrundlage, da mein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zur<br />

Präzisierung nicht beschieden wurde zu meinem rechtlichen Gehör, so meine Aktenlage.<br />

Ferner lag keine Rechtsgrundlage vor, da ich mit Antrag <strong>vom</strong> 28.08.2005 auch das Ruhen<br />

des Patentverfahrens aus dem besonderen wichtigen Grund des Abwartens der<br />

Gerichtsentscheidungen vor Vorlage einer Amtshaftungssache beantragt hatte. Darüber liegt<br />

ebenfalls kein Bescheid des DPMA vor. Das Amt hat die eigentliche, uneigentliche und<br />

Präklusionsfrist zur Einwendung und Rechtsmittel gegen die Erklärung des Ruhens ebenfalls<br />

versäumt und kann sich daher auf einen Abweisungsbescheid nicht berufen, da zuerst über<br />

das Ruhen hätte beschieden werden müssen. Da das Amt keine Einwrendungen gegen das<br />

Ruhen des Verfahrens fristgerecht eingelegt hat gilt die Rechtskraft des Ruhens als<br />

Antragstellerentscheidung zu einer zivilgerichtlichen Vorrangsache des § 71 Abs. 2 I.V.m. §<br />

249 BGB. Hier irrt das Amt, wenn es meint, dann noch zu einer nachrangigen erkennbar<br />

schadensstiftenden Sachbescheidung über den Patentantrag überhaupt noch befugt<br />

gewesen zu sein. Auf Verbotsirrtum kann sich das Amt nicht herausreden, es kennt meine<br />

Anträge von Amts wegen.<br />

Es ergeht daher schadensersatzsicherstellende Fach-Aufsichtsbeschwerde<br />

gegen das Amt wegen Nichtbescheidung meiner Anträge bis 28.08.2005.


2<br />

Begründung:<br />

Das Amt hat damit keine Einwendungen gegen meine Anträge eingelegt zum Verstreichen<br />

der Einwendungspräklusionsfrist bis heute zur Untätigkeit des Amtes.<br />

Es steht dem Amt darüber hinaus nicht zu, meine Anträge zu willküren und willkürlich das<br />

herauszusuchen und zu bescheiden, das dem Amt genehm ist. Nicht umsonst habe ich<br />

zuletzt mit dem Schreiben <strong>vom</strong> 26.02.2008 die Untätigkeit der Behörde zum Antrag <strong>vom</strong><br />

28.08.2005 gerügt, abgemahnt und fachaufsichtsbeschwert.<br />

Wenn das Amt anderes behaupten möchte beantrage ich Akteneinsicht und die Zusendung<br />

der betreffenden Aktenstücke auf Kosten des Amtes zur Beweissicherstellung der<br />

Amtsunterstellung sowie eine wissenschaftliche Begründung mit Quellenangabe zum<br />

Nachvollzug zu meinem rechtlichen Gehör und ggf. Berichtigung meiner Vor- und Anträge.<br />

Hierfür setze ich Ihnen eine Frist binnen 10 Tagen zur Vorlage der Beweismittel<br />

zu meinem rechtlichen Gehör.<br />

Die Abweisung und Aktschließung ohne meine Erlaubnis und ohne mein rechtliches<br />

Gehör zu Verfahrenskostengewährung und Beiordnung eines Patentanwalts zur rechtlichen<br />

Waffengleichheit und Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern wird daher<br />

auf die möglichen Schäden zur bestehenden rechtskräftigen Bezifferung in die Amtshaftungssache<br />

des § 71 Abs. 2 GVG in die Amts- und Staatshaftung genommen.<br />

Ich erkläre darüber dem DPMA den zivilgerichtlichen Streit gem. § 249, 823, 8266, 839<br />

BGB zum Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB über die rechtskräftig ausbezifferte<br />

Teil-Schadenssumme zur Gesamthandhaftung und zur Weiterung in noch unbekannter<br />

Höhe.<br />

Eine Klage wird derzeit nicht gegen Sie eingereicht, da der Schaden mit der gütlichen<br />

Einigung zum Gesamtfall abgegolten werden kann. Dieses Verfahren ist noch rechtshängig,<br />

dessen Ausgang als Entscheidung Ihres Dienstherrn und Ihrer Anstellungskörperschaft ist<br />

abzuwarten.<br />

Im Übrigen teile ich Ihnen mit, dass ein Bescheid <strong>vom</strong> 15.12.2005 bei mir<br />

nicht vorliegt. Ich habe erstmals durch Ihr Schreiben <strong>vom</strong> 11.03.2008<br />

Kenntnis von Ihrem Bescheid <strong>vom</strong> 15.12.2005 erhalten.<br />

Ich beantrage daher die Hergabe eines Doppels zu meinem rechtlichen Gehör. Darüber<br />

hinaus kann sich das Amt auf Fristen nicht berufen, da sämtliche Fristen zu sämtlichen<br />

Haupt- und Teilsachen zur Sache nach § 249 BGB zum Vorliegen des Falles des § 71 Abs. 2<br />

GVG zur bisherigen Nochnichterledigung gehemmt und ausgesetzt sind. Das Amt kann sich<br />

also auf eine fehlende Beschwerde nicht berufen. Aus meinen vorangegangenen Anträgen<br />

und Schriftsätzen war dem Amt zudem ersichtlich, dass ich einer Anlehnung in keinem Falle<br />

zugestimmt hätte. Das Amt kann sich hier also auf gar nichts berufen.<br />

Hilfsweise reiche ich die diese Beschwere vorsorglich fristwahrend nach unter<br />

Hinweisung darauf, dass ich das Amt auffordere, die vorabzuerlegende Gebühr aus<br />

meinen rechtskräftigen Forderungen beizuziehen zur Schadensmininmierungspflicht<br />

der Behörde. Der genaue Inhalt der Beschwerde wird vorgetragen samt Begründung,<br />

wenn mir Ihr Bescheid <strong>vom</strong> 15.12.2005 vorgelegt ist.<br />

Hilfsweise beantrage ich die Widereinsetzung in den vorigen Stand aus dem<br />

besonders wichtigen Grund der Störung der Patentbeantragung durch eine Amts- und<br />

Staatshaftungssache gem. § 71 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 34 GG.


Beweis der Störung:<br />

Mein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und die bisherige Nichterlegung der Patentgebühren<br />

als Schadensfolgensache zu § 71 Abs. 2 GVG als Vermögensschaden daraus. Es ist dazu<br />

der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wäre dieser Schaden nicht eingetreten.<br />

Beweis;<br />

§ 249 BGB i.V.m. §§ 823, 826, 839 BGB zum Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ff.<br />

Da Sie wie ich dem Internet-Besuchsprotokoll entnommen habe meine Homepage<br />

http://www.petart-foundation.org … .eu<br />

3<br />

besucht und sich die diesbezüglichen Gerichtsurteile heruntergeladen bzw. zur Kenntnis<br />

genommen haben können Sie sich auf Nichtwissen nicht herausreden.<br />

Weiterhin darf ich auf meine Fach-Aufsichtsbeschwerde gegen das Amt wegen Untätigkeit<br />

<strong>vom</strong> 26.02.2008 noch einmal verweisen. Sie wäre nicht erfolgt, läge mir der Bescheid <strong>vom</strong><br />

15.12.2005 vor, denn dann hätte ich fristwahrend dagegen Beschwerde eingelegt. Sollte das<br />

Schriftstück im Zustellungsweg verschollen sein ist das nicht meine Sache.<br />

Ich bin wie gesagt bei Neuvorlage des Bescheides <strong>vom</strong> 15.12.2005 gern bereit, fristgerecht<br />

die Beschwerde einzulegen, das werden Sie nach der Lektüre meiner Site und meiner<br />

Fachaufsichtsbeschwerde <strong>vom</strong> 26.02.2008 sicher annehmen können.<br />

Es ergeht daher in Fortsetzung Fach-Aufsichtsbeschwerde gegen das DPMA wegen<br />

Untätigkeit und Verfahrensverschleppung der eigenen Anforderung <strong>vom</strong> 31.05.2005;<br />

daraus wegen Behinderung und Vereitelung der o.g. Patentverfahren und der Folgeverfahren<br />

zu meinem weiteren Nachteil und Schaden als Schadensverböserung. Die<br />

Fach-Aufsichtsbeschwerde ergeht zur Sicherstellung der Schadensersatzansprüche<br />

gegen das Amt aus Verschleppung von Patent- und PCT-Patentsachen zur Gesamthandhaftung.<br />

Das Amt wird wegen Untätigkeit gerügt und abgemahnt<br />

Es ergeht Fach-Aufsichtsbeschwerde gegen das Amt zur Schadensersatzsicherstellung<br />

wegen Wettbewerbsverzerrung aus Untätigkeit und Vorteilsgewährung sowie wegen<br />

Überlassung meiner Urheberschaften und Patentsachen an die Konkurrenz mit<br />

Bescheid <strong>vom</strong> 15.12.2005 zum Verstrickungs- und Urhebergeheimnisverrat an die<br />

Konkurrenz zu Schaden nach § 97 UrhG; §§ 823, 826, 839 BGB zum Unterlassungsanspruch<br />

zur Sache des § 71 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 34 GG zum Verstrickungsbruch des<br />

Amtes in die Sache des § 71 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 34 GG zur Gesamthandhaftung.<br />

Sachdienlicher Hinweis:<br />

Aufgrund der Untätigkeit der zuständigen Behörden zur gerichtsbestätigten Schadensstiftung<br />

aus § 71 Abs. 2 GVG ist das DPMA zur Fortsetzung der eingereichten Patentantragsverfahren<br />

und der ausstehenden Folgeanträge, deren Gebührenerlegungen<br />

und Beiziehungen eines Patentanwalts zur inhaltlichen wie rechtlichen Waffengleichheit<br />

zu Patentsachen, deren Geheimnispflichten und Wirtschaftswarenwerte Sie nicht<br />

abschätzen können, zum Schaden nach § 97 UrhG noch immer nicht erreichbar als besonderer<br />

Wiedereinsetzungsgrund zur das PatG übersteuernden Finalität gem. § 249<br />

BGB. Es ist damit der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Schaden<br />

nicht eingetreten wäre:


4<br />

Das hat zur Folge bei Nichtschädigung gem. § 249 BGB:<br />

1. Ich hätte die Patentgebühren ohne Antrag auf Verfahrenskostenhilfe selbst<br />

fristgerecht erlegt.<br />

2. Ich hätte den Antrag form- und sachgerecht durch einen Patentanwalt verfasst<br />

eingereicht. Zur Auseinandersetzung über die richtige Schriftform der Darstellung des<br />

Inhalts wäre es nicht gekommen.<br />

3. Unstreitig liegt eine Weltneuheit vor, zu der es keine Konkurrenz gibt. .<br />

4. Unstreitig sind Folgeanträge noch gar nicht gestellt worden als Schadenssache des §<br />

71 Abs. 2 GVG wegen Nichterlangbarkeit der wirtschaftlichen und<br />

fachanwaltschaftlichen Waffengleichheit zur Erlangung der Rechte aus dem PatG als<br />

auch Nachteil aus der Verschleppung in den Bereich des SGB II mit Amtszwang des<br />

Einkommensaustauschs und Ersatz meines Einkommens durch Sozialleistungen als<br />

Schadenssache des § 71 Abs. 2 GVG zuir Nichterlangbarkeit des DPMA aus<br />

Kostengründen. Eine solche soziale Benachteiligung von Urhebern ist aus der<br />

rechtsstaatlichen Grundordnung wie dem PatG nicht herleitbar und durch nichts<br />

rechtfertigbar.<br />

5. Das Amt kann keinen Beweis erlegen, dass es den Antrag abgelehnt hätte oder hätte<br />

ablehnen müssen, wenn er sach- und fachgerecht durch einen Patentanwalt<br />

überarbeitet und nachgebessert, ggf. in der Sache abgeändert und angepasst,<br />

vorgelegt worden wäre.<br />

6. Das Amt kann auch keinen Beweis erlegen, dass ich in Falle der Ablehnung eines<br />

solchen Antrages dann die Sachen nicht neu aufgeteilt und als Geschmacks- und<br />

Gebrauchsmustersache in die entsprechenden Schutzrechtsrollen hätte eintragen<br />

lassen, die wegen der Gebührenlasten aus dem Schaden ebenfalls für mich nicht<br />

mehr erreichbar sind.<br />

7. Das Amt kann auch keinen Beweis dafür erlegen, dass es bei ggf. Auftrennung und<br />

Neuordnung der Ansprüche samt der noch nicht veröffentlichen Weiterungen diese<br />

abgelehnt hätte oder hätte ablehnen müssen.<br />

8. Das Amt wird darauf hingewiesen, dass ich die Vollveröffentlichung dieser<br />

Weiterungen zwar angekündigt, aber noch nicht vorgenommen habe. Grund: Ich<br />

habe Entscheidungen des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments<br />

und die Verfristung weiterer Präklusionsfristen abgewartet. Ferner hatte ich zu prüfen,<br />

ob die schutzwürdigen Sachen als Geheimpatentsachen gem. PatG militärischenund<br />

COCOM-Geheimnispflichten unterliegen. Diese Prüfungen sind noch nicht<br />

abgeschlossen.<br />

9. Sie irren also, wenn Sie herleiten, am 15.12.1005 zu einer Sachentscheidung reif<br />

gewesen zu sein. Sie irren ferner, wenn Sie glauben, Sie kennen den tatsächlichen<br />

Urhebersachstand aktuell in Fortschreibung und Patentantragserweiterung zu<br />

ruhenden Patentverfahren, die ich beantrage aufgrund Ihrer Bescheidung <strong>vom</strong><br />

15.12.2005.<br />

Ergänzungsanträge<br />

Ich beantrage die Neuformulierung und Neuabfasssung der bezogenen Patentanträge<br />

o.g. und als PCT-Sache und ergänze die bestehenden Anträge <strong>vom</strong><br />

01.04.2005, AZ.: 10 2005 015 448.4 und <strong>vom</strong> 06.04.2006, AZ.: PCT/DE 2005/000598:<br />

inhaltlich unter Verweisung auf § 64 PatG. Dafür beantrage ich Verfahrenskostenhilfe<br />

und die Beiordnung eines Patentanwalts.<br />

Begründung:<br />

Aufgrund der Schadensverschleppungssache zur Amtshaftungssache OVG Lüneburg,<br />

Beschl. v. 04.05.2005, AZ.: 12 OB 181/05 i.V.m. LG Braunschweig, AZ.: 4 O 157/05 *010; 8


5<br />

O 1927/05 (121); E 3132 LG 5/06; E 3132 LG 18/05 war das DPMA nicht mehr<br />

erreichbar. Der Anforderung zur Antragspräzisierung <strong>vom</strong> 31.05.2005 steht der Antrag auf<br />

Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts sowie das Ruhen der Sache aus<br />

schadensrechtlichen Gründen gegenüber. Siehe die Anträge <strong>vom</strong> 28.08.2005 und<br />

Vorangegangene. Darüber liegt mir bis heute kein Bescheid des Amtes vor. Daher konnte<br />

der Anforderung auf Klarstellung des Antragsinhalts <strong>vom</strong> 31.05.2005 des DPMA nicht<br />

entsprochen werden. Inzwischen sind die Sachen fortentwickelt und daher in der<br />

vorliegenden Beschreibung in einigen Teilen überholt und veraltet als Anschluss- und<br />

Folgepatentsache, die, da nicht erledigbar, gem. § 249 BGB zum Stand. Der bestehen<br />

würde, wäre der Schaden nicht eingetreten, nachzubessern ist.<br />

Es ergibt sich daraus zudem, dass das Amt unerlaubt über einen noch nicht vollständigen<br />

Antrag abweisend entschieden hat in Kenntnis einer frist- und verfahrenshemmenden<br />

Schadenssache nach § 71 Abs. 2 GVG.<br />

Ferner liegt mir die Abweisbescheidbegründung des Bescheides <strong>vom</strong> 15.12.2005 zu meinem<br />

rechtlichen Gehör zur Gegenstellungnahme noch nicht vor.<br />

Weiterhin war es mir nicht möglich deswegen, binnen 4 Wochen Beschwerde gegen den<br />

Bescheid <strong>vom</strong> 15.12.2005 einzulegen. Es wäre auch bei Vorlage nicht möglich gewesen als<br />

weiterer Amtshaftungsschaden gem. § 71 Abs. 2 GVG, weil als Schaden daraus gem, § 73<br />

Abs. 2,3 PatG die vorab zu entrichtende Beschwerdegebühr nicht erlebgar ist, bis heute<br />

nicht aks amtspflichtverletzende Unmüglichkait aus Folgeschaden einer Amts- und<br />

Staatshaftungssache des § 71 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 34 GG gem Beschluss des OVG<br />

Lüneburg und LG Braunschweig zu o.g. AZ. Auch hier ist der Zustand vor Fortsetzung des<br />

Patent- und Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid <strong>vom</strong> 15.12.2005 herzustellen, der<br />

bestehen würde, wäre der Schaden nicht eingetreten gem. § 249 BGB. So aber ist die<br />

rechtliche Waffengleichheit im Verfahren mit dem Amt nicht gegeben und das Amt im<br />

Beschwerdeverfahren gem. § 73 PatG nicht erreichbar.<br />

Damit ist der Bescheid <strong>vom</strong> 15.12.2005 nichtig nach Gesetz und<br />

ohne weiteren Umstand aufzuheben.<br />

Es gilt hier der Schaden nach § 97 UrhG. Zu § 249 BGB zur finalen Unanfechtbarkeit. Der<br />

Schadenswert beziffert sich wie bereits vorgetragen nach der Schadensersatzforderung wie<br />

der Kapitalnutzung nach FED, HSBC und EZP auf mögliche mind. 135 Milliarden €. Zum<br />

daraus erfolgten öffentlich ausgelobten Stiftungsprojekt zur Kapitalverwendung.<br />

Ich darf Ihnen dazu mitteilen, dass der Deutsche Bundestag und Ihr Dienstherr ebenfalls<br />

diese Site besucht und geprüft hat. Sie steht seit Dez. 2006 im Internet, der Bundestag<br />

wurde in Anschreiben an alle Abgeordneten einzeln darauf hingewiesen. Unter verstreichen<br />

der Präklusionsfrist zum Vorliegen einer Teilsache zur Amtshaftungssache des § 71 Abs. 2<br />

GVG hat Ihr Dienstherr dagegen keine Einwendungen und Rechtsmittel eingelegt und damit<br />

das Stiftungsprojekt und seine Ausstattung nach Finanzvolumen, technischen Porigramm<br />

und Urheberschaften rechtskräftig werden lassen zur Unanfechtbarkeit nach Gesetz.<br />

Darüber habe ich Sie zu belehren als Rechtsmittelhinweis. Sie haben daher still zu<br />

schweigen und sich jeder weitern Mitwirkung an der Schadenstiftung sorgfältigst zu enthalten<br />

sowie an der Schadensfolgenbeseitigung und Schadensminimierung aktiv mitzuwirken von<br />

Amts wegen.<br />

Ich beantrage daher Ihre Beratung, wie die laufenden Patentsachen weiter zu behandeln<br />

sind.<br />

Sollten Sie dazu nicht willens und in der Lage sein setze ich die Verfahren wie im Antrag<br />

<strong>vom</strong> 28.08.2005 bereits festgestellt weiterhin aus zum Verschleppungsschaden zur


Schadensersatzhaftung des DPMA auf sämtliche Schäden ungeschmälert zur<br />

Dienstherrnhaftung nach Art. 34 GG.<br />

Rechtswegebelehrung:<br />

Die Zuständigkeit des Patentgerichts gem. PatG ist nicht gegeben. Das hat das<br />

Bundespatentgericht bereits bestätigt, da eine Amtshaftungssache des § 71 Abs. 2 GVG in<br />

der Alleinzuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit vorliegt. Das ist unanfechtbar rechtskräftig.<br />

Das Zivilgericht ist derzeit nicht erreichbar.<br />

6<br />

Begründung:<br />

Mit Beschluss <strong>vom</strong> 06.03.2008, Pet 4-16-07-2001-020253, BT-Drs. 16/8201, Prot.Nr. 16/54,<br />

S. 50, hat sich der Deutsche Bundestag dafür auf Vorlageempfehlung des<br />

Petitonsausschusses, Mitglied darin der MdB Carsten Müller, (CDU) (Braunschweig),<br />

ebenda Stadtrat und Mitglied des Verwaltungsausschusses zur Amtshaftungssache des § 71<br />

Abs. 2 GVG als Schadensverursacher, also im Petitionsausschuss als ggf.<br />

entscheidungslenkende Partei in eigener Sache zum Ausschluss aus dem<br />

Ausschussverfahren gem. § 41 ZPO von Amts wegen; dazu Schriftführer des Parlaments im<br />

Verfahren), beschlossen, sich nicht dafür zu verwenden, dass die unanfechtbar<br />

rechtskräftigen Beschlüsse zu § 71 Abs. 2 GVG und die Rechtsprechung des EuGH zur<br />

Staatshaftung (EuGH, Urt. v. 30.09.2003, AZ.: C-224/01 angewendet, die Schadensfolgen<br />

beseitigt und die Schäden minimiert werden als greifbare Rechtsverletzung und Verletzung<br />

der Menschenwürde aus Beschluss des deutschen Bundestages zu Pet<br />

4-15-09-81503-026226, Beschl. v. 08.03.2007, BT-Drs, 16/4438, Prot.Nr. 16/28, S. 37-44 zu<br />

SGB II. Dort führt der Bundestag aus, es verletzte greifbar das Recht und die<br />

Menschenwürde, wenn die SGB II-Leistung als Ersatz- und Austauscheinkommen gewährt<br />

wird. Das ist hier durch Wegnahme des Amtshaftungsentschädigungsanspruchs mit<br />

Beschluss des Bundestages <strong>vom</strong> 06.03.2008 unmittelbar gegeben. Der Bundestag steht hier<br />

zudem in Widerspruch zu sich selbst und überführt sich hier selbst der greifbaren<br />

Rechtsverletzung und der Verletzung der Menschenwürde als unerlaubtes Verhalten zur<br />

besonderen Schwere der Tat. Als Verfassungsorgan der Gesetzgebung kennt der Deutsche<br />

Bundestag die §§ 81, 82, 92, 336, 339 StGB sowje die §§ 249, 823, 826, 839, 1004 BGB von<br />

Amts wegen.<br />

Ergänzungsanträge:<br />

Ich erstatte daher Anzeige, wenn gegeben Strafantrag gegen den Deutschen<br />

Bundestag und Unbekannt beim DPMA als ersuchte Behörde zur Verweisung gem.<br />

Art. 35 Abs. 1 GG an die Europäischen Behörden gegen Betrug und Korruption<br />

Darüber beantrage ich den Verweisungs- und Vorlagebescheid mit Aktenzeichen der<br />

Behörde zu meinem rechtlichen Gehör zum Nachweis.<br />

Begründung:<br />

Die deutschen Staatsanwaltschaften wie der Generalbundesanwalt sind politisch<br />

weisungsabhängige Justizbehörden. Deren Dienstherr ist der Amtshaftungsschuldner.<br />

Dieser hat seine Generalweisung im Urt. des EuGH <strong>vom</strong> 30.09.2003, AZ.: C-224/02, RN 26<br />

und weitere erschöpfend offensichtlich niedergelegt und zu Gerichtsprotokoll gegeben. Die<br />

Staatsanwaltschaften wie die Zivilrichter sind damit als weisungsabhängige Justizbehörden<br />

unmittelbar Verstrickte nach Gesetz und damit gem. § 41 ZPO <strong>vom</strong> Ermittlungs- und<br />

zivilgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Der Lenkungsanspruch des richterlichen<br />

Dienstherrn begründet sich durch die Einwendung des obersten Dienstherrn, der BundesRD<br />

im Verfahren EuGH <strong>vom</strong> 30.09.2003, AZ.: C.224/01, RN 26, dass (Tenor) eine Anerkenntnis<br />

von Amtshaftungsansprüchen mit der Funktion und Ehre der Behörde unvereinbar sei. Der<br />

EuGH hat diese deutsche Rechtsweinung als unerlaubt verworfen und aufgehoben. Mit


7<br />

Bundestagsbeschluss <strong>vom</strong> 06.03.2008 stellt der Bundestag klar, dass er sich an dieses<br />

Verbot des EuGH, die Amtshaftungssachen politisch zu willküren und die Rechtsprechung<br />

der deutschen Gerichtsbarkeit dazu außer Anwendung zu stellen nicht halten, dieses Verbot<br />

nicht beachten und befolgen will als zugleich greifbare Rechtsverletzung auch zum SGB II.<br />

Der Deutsche Bundestag steht damit in mehrfachem Widerspruch zu sich selbst und<br />

hat seine Glaubwürdigkeit und politische Akzeptanz final beseitigt und verwirkt. Auch<br />

dem Bundestag ist nicht erlaubt, anzuordnen, dass die Gerichtsurteile und die Gesetze<br />

außer Anwendung gestellt werden dürfen. Insbesondere nicht zum persönlichen<br />

Vorteil einzelner MdB und Parteigenossen. Die Ehre und das Ansehen des Hohen Hauses<br />

sind damit final vernichtet und nicht wieder herstellbar. Insbesondere auch deshalb<br />

nicht, weil diese Beschlussfassung international zu vermeidbaren Todesopfern<br />

führt wie vorgestellt z.B. in der Sache Afghanistan in Verletzung der Urgrundrechte<br />

der Unversehrtheiten von Leib und Leben als ggf. ausreichend für eine Anklage wegen<br />

Völkerrechtsverletzung durch die BundesRD bis ggf. Völkermord aus Verweigerung<br />

der möglichen Hilfeleistung vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag.<br />

Zu vermutende Ursache: Korruption zum wirtschaftlichen Vorteil der Stadt Braunschweig und<br />

deren verantwortlichen Amtswalter zur erkennbaren konkludenten Offensichtlichkeit der<br />

persönlichen Vorteile nach NDO, Beamten- und Erstattungsgesetz aus der Nichtanwendung<br />

von rechtskräftigen Gerichtsurteilen, den Gesetzen und völkerrechtlichen Verträgen und<br />

weiterer Schadensfolgenbeseitigungs- und Schadensminimierungspflichten zu AZ.<br />

Politische Bedenken bestehen wegen der Verstrickung eines ehemaligen Mitglieds der NPD,<br />

heute CDU als leitender Amtswalter in der Sache unter dessen Bejubelung durch den nds.<br />

Landesverband der NPD in Presseerklärung von August 2007 zur Stadtreinigung, generell<br />

die Kommunalpolitik als „musterhaft im Sinne der NPD-Parteiziele und umgesetzt durch<br />

einen „Alten leitenden Kameraden“, dem man das Konvertitentum zur CDU nicht verübele, er<br />

sei dort ja gut aufgenommen und sofort mit neuen leitenden Funktionen bedacht worden“<br />

dargestellt hat. Einwendungen oder Distanzierungen der Stadt, der CDU und des „Alten<br />

Kameraden“ sind nicht erkennbar. Da die Stiftung „Ausländer“ rettet, insbesondere<br />

Ausländer, die in Deutschland von Neonazis schon totgeschlagen wurden zur<br />

strafrechtlichen Nachbehandlung mit Haftstrafen ist erkennbar offensichtlich, dass diese<br />

Szene als Feind der Stiftung und der Urheberschaften einzustufen ist und an deren<br />

Vernichtung ein hohes eigenpolitisches Interesse haben mag gemäß deren formellen<br />

Parteiprogrammen.<br />

Bedenken gegen die wirtschaftslenkende Politik des DPMA bestehen auch aus der Aussage<br />

des ehem. Präsidenten, in Deutschland würden Urheberschaften nicht mehr gefördert, mal<br />

solle gleich ins Ausland gehen statt es in Deutschland zu versuchen, sowie den<br />

Tedenzbeweisfall Petra Schütze, Berlin, als Ausriss.<br />

Eine Empfehlung, Patente nicht mehr mit Steuerstandort Deutschland zu verwerten bzw. die<br />

Mitteilung, solches sei politisch nicht mehr förderfähig, mithin unerwünscht (Tenor) werte ich<br />

als Technologie- und Wirtschaftssabotage gegen die Interessen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und staatszersetzenden Defätismus gegen den eigenen Staat.<br />

Das erkläre ich hier in meiner Rechtstellung als Organ der Gesetzeskonkretisierung zum<br />

Urheber-Geheimwissen als Spezialrecht des Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. UrhG, PatG und<br />

Leistungsschutzrecht, verbunden mit den militärischen Geheimpatent- und COCOM-Sachen<br />

als NATO-Sachen. Da hier auch solche Sachen behindert und gehemmt werden werte ich<br />

das auch als Sabotage gegen die innere und militärische Sicherheit nach meinem<br />

Dafürhalten als Urheber-Geheimnisträger und Fachorgan.<br />

Es ergeht daher Fach-Aufsichtsbeschwerde wegen Überlassung von Patentsachen<br />

und Geheimnissachen an Dritte ohne Erlaubnis und Zustimmung des Eigentümers unter<br />

Verletzung der Interessen und Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik


Deutschland, der Europäischen Union und der NATO gem. Bescheid <strong>vom</strong> 15.12.2005<br />

zu meinem und der Bundesrepublik Deutschland weiterem Nachteil und Schaden.<br />

Der Schaden ist irreversibel irreparabel und daher in Geld zu ersetzen.<br />

8<br />

Diese offensichtlich gewordene Vorgehensweise zum Vorteil Einzelner, die diesen Vorteil<br />

erkennbar offensichtlich angenommen haben, verletzt nicht nur nachhaltig das<br />

Patentverfahren und meine Belange als Urheber, Urhebereigentümer und Unternehmen<br />

sowie Stifter, sondern auch die fiskalischen und wirtschaftlichen Interessen der<br />

Bundesrepublik Deutschland, zu deren Nachteil und Schaden.<br />

Damit liegt ein Offizialdelikt gem. § 153 ff. StPO vor zur Unanfechtbarkeit zur Amtermittlung<br />

und Amtshilfepflicht zur Legalitätspflicht der Behörde gem. Art. 35 Abs. 1 GG als Ersuchte<br />

Behörde. Das ist erkennbar und offensichtlich.<br />

Es ist hochbedenklich, wenn aus dem Schreiben <strong>vom</strong> 11.03.2008 erkennbar offensichtlich<br />

geworden ist, in welcher Weise auch das DPMA dahinein offensichtlich verstrickt worden<br />

sein könnte.<br />

Da hier Manipulationsverdacht zur begründeten Erhärtung besteht zum Nachweis aus den<br />

persönlichen wirtschaftlichen Interessen der Schadensverursacher im Amt durch<br />

Gerichtsurteil ergeht folgende Entscheidung und Verfügung des Schutzrechtseigentümers:<br />

als Fachorgan und gesetzeskonkretisierendes Mitglied der Rechtspflege zu leges specialis<br />

des Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. UrhG, PatG, Leistungsschutzrecht,, Lizenzrecht, dem<br />

Soldatengesetz und Militärstrafrecht zu NATO-Sachen unter Maßgabe des NATO-<br />

Vertragsfalles <strong>vom</strong> 12.09.2001 zu bestehender Vergatterung auf militärische<br />

Geheimissachen, Hochsicherheitssachen und der Vergatterung nach COCOM<br />

Verfügung des Urheber- und Amtsgeheimnisträgers als<br />

vorgeordnetes Fachorgan zu leges spezialis gem. Art. 5 Abs. 3 GG,<br />

UrhG, PatG, BverfGE zu Art. 5 Abs. 3 GG; VwVfG:<br />

Wegen des begründeten Anfangsverdachts auf Verstrickung in eine Amtshaftungssache<br />

wird das DPMA als gem. o.g. zilvilrechtlich streitbelegte Partei als verfahrensführende<br />

Behörde aus den Patentsachen als Partei nach Gesetz gem. § 41 ZPO ausgeschlossen.<br />

Betroffene Patentsachen zum Gesamtschadensfall:<br />

AZ .:(DE) 10 2005 015 448.4 und <strong>vom</strong> 06.04.2006, AZ.: PCT/DE 2005/000598:<br />

zur Vollstreckung gem. Titel LG Bs 10 O 84/88 i.V.m. AG Eggenfelden M 1543/97; M<br />

2054/97; i.V.m. Antr. b. AG Laufen v. 17.12.1997) (laufende Patentverwaltung und<br />

Überleitung gem. § 8 UrhG):<br />

DE 19524705<br />

DE 195337401<br />

als Folgepatente zu den unnötig verlorenen aus Zerstörung gem. Schadensstiftung:<br />

DE 3102870, DE 2218496, DE 3102870, DE 2842991, DE 2162347, US 4436178, DE<br />

3911561, DE 3531760 (o.g.)


9<br />

Mit Würdigung der o.g. Anträge zu deren Erledigung als unaufschiebbare Rechtssachen, die<br />

keine Heilung herbeiführen:<br />

Ich stelle damit fest, dass das DPMA als Schadensfolge aus § 71 Abs. 2 GVG nicht<br />

erreichbar geworden ist zur Patentzerstörung zur Schadensersatzpflicht auf die möglichen<br />

erträge daraus gem. § 97 UrhG i.V.m. §§ 249, 823, 826, 839 BGB.<br />

Mit dem Bescheid <strong>vom</strong> 15.12.2005, der mich nicht erreicht ist die Tat und Schadensstiftung<br />

vollendet zur Unanfechtbarkeit. Hiergegen lege ich kein Rechtsmittel ein, der<br />

Schaden ist damit unanfechtbar rechtskräftig.<br />

Der Schaden ist auch durch die Nachbesserungen nicht mehr heilbar. Die Nachbesserungen<br />

das das Amt zur Schadensfolgenbeseitigung und Schadensminimierung nicht<br />

behindern oder verweigern. Auch nicht den Zugang zu Neuanträgen ohne rechtliche<br />

Einschränkungen und Schlechterstellungen.<br />

Im übrigen erlöschen daher meine unbeschränkten und vorläufigen<br />

Schutzrechte nach UrhG, PatG, Leistungsschutzrecht (Markenrecht,<br />

Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht. Lizenzrecht), da ein der<br />

Entscheidung des DPMA vorgeordneter Amtshaftungsschadensfall<br />

gem. § 71 Abs. 2 GVG vorliegt, der die Bescheidung des DPMA<br />

regelmäßig wegen Nichterreichbarkeit des Patentverfahrens und<br />

der Fortsetzung als Schadensgründen weit übersteuert.<br />

Das nehmen Sie bitte zur Kenntnis. Es ist erst die Hauptsache zu entscheiden, hier die<br />

Staatshaftungssache als Hauptsache, dann erst folgen alle Hilfs- und Nebenverfahren wie<br />

die Patentsache. Bis dahin haben Sie weder etwas mich benachteiligendes zu bescheiden,<br />

noch die Akte zu schließen, ggf die Akte ueberhaupt anzufassen.<br />

Hinzuweisen sind Sie darauf, dass ich stets Einrede in jede Verjährung – mithin Verfristung –<br />

erklärt habe. Dagegen hat das Amt keine Einwendungen oder Rechtsmittel eingelegt.<br />

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.<br />

Es ergeht Einrede in jede Verjährung jeder Art, Weiterungen vorbehalten.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

Jürgen Peters<br />

Bundesgläubiger<br />

Anlagen o.g.<br />

Nachrichtlich: Verteiler A/X<br />

Steuer-Nr.: 14/133/06184 - XI beim Finanzamt Braunschweig Stadt<br />

Unternehmen des freien Berufs nach Gesetz (EstG, UstG, KSVG)<br />

Konto: Commerzbank Braunschweig Nr. 579601600 BLZ 27040080

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!