Manteltarifvertrag Druckversion - Rundfunkfreiheit.de
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MANTELTARIFVERTRAG<br />
(Einheitlicher <strong>Manteltarifvertrag</strong>)<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Allgemeines 100<br />
Geltungsbereich 110<br />
Geltungsdauer 120<br />
Arbeitsverhältnis 200<br />
Arbeitsvertrag 210<br />
Probezeit 220<br />
Betriebszugehörigkeit und Berufszeit 230<br />
Befristetes Arbeitsverhältnis 240<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses 250<br />
Zeugnis und Personalakten 260<br />
Arbeitsbedingungen 300/400<br />
Arbeitszeit 310<br />
Überschreitung <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit / Mehrarbeit 320<br />
Versetzung und Abordnung 330<br />
Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung – Ärztliche Untersuchung 340<br />
Erholungsurlaub 350<br />
Arbeitsbefreiung 360<br />
Urheber-, Leistungs- und sonstige Schutzrechte 370<br />
Personalrats- / Gewerkschaftstätigkeiten 380<br />
Außerdienstliche Nebentätigkeiten 390<br />
För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s beruflichen Fortkommens 400<br />
Bildungsurlaub 410<br />
Vergütung 500/600<br />
Vergütung 510<br />
13. Monatsgehalt 520<br />
Familienzuschlag 530<br />
Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschlag 540<br />
Zeitzuschläge 550<br />
Leistungs-, Funktions- und sonstige Zulagen 560<br />
Son<strong>de</strong>rzahlungen bei Urlaub und Krankheit 570<br />
Kostenerstattung 580<br />
Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung, Umzugskosteerstattung<br />
590<br />
Erstattung von Reisekosten 600<br />
Krankenbezüge 610<br />
Sterbegeld 620
Soziale Leistungen 700<br />
Beihilfen und Unterstützungen 710<br />
Versorgungszusage 720<br />
Jubiläen 730<br />
Essensgeldzuschuss 740<br />
Schlussbestimmungen 800<br />
Ausschlussfristen 810<br />
Abschlusserklärung<br />
Besitz- und Übergangsregelungen (Anlage 1)<br />
Vereinbarung über die Gewährung <strong>de</strong>s Familienzuschlags (Anlage 2)
100 Allgemeines<br />
110 Geltungsbereich<br />
111.1 Der <strong>Manteltarifvertrag</strong> gilt für die bei RADIO BREMEN<br />
- nachstehend »Anstalt« genannt - beschäftigten Arbeitnehmer, die Mitglie<strong>de</strong>r einer<br />
<strong>de</strong>r vertragschließen<strong>de</strong>n Gewerkschaften sind.<br />
Für Orchestermusiker und Chorsänger gilt dieser Tarifvertrag, soweit nicht in einem<br />
geson<strong>de</strong>rten Tarifvertrag spezielle, auf <strong>de</strong>ren beson<strong>de</strong>re Tätigkeit bezogene<br />
Regelungen vereinbart sind.<br />
111.2 Für Arbeitnehmer im Sinne von 111.11 die für eine im voraus bestimmte Zeit<br />
verpflichtet wer<strong>de</strong>n (befristetes Arbeitsverhältnis), gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />
Tarifvertrages mit Ausnahme <strong>de</strong>r Bestimmungen über W die Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsverhältnisses (250), För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s beruflichen Fortkommens (400) und<br />
Versorgungszusage (720).<br />
112 Der Tarifvertrag fin<strong>de</strong>t keine Anwendung auf:<br />
112.1 Intendanten, Direktoren, Justitiare und gleichrangige leiten<strong>de</strong> Angestellte, soweit ihr<br />
Grundgehalt höher ist als das höchste Tarifgebalt;<br />
112.2 Personen, die aufgrund eines schriftlichen befristeten Vertrages ausschließlich o<strong>de</strong>r<br />
überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt wer<strong>de</strong>n;<br />
112.3 Mitarbeiter, die in keinem unbefristeten o<strong>de</strong>r befristeten Arbeitsverhältnis stehen;<br />
Protokoll zu 112.3:<br />
In erster Linie ist hierbei an die freien Mitarbeiter <strong>de</strong>r Anstalten gedacht, die nicht<br />
unter 112.4 fallen;<br />
112.4 Mitarbeiter, die unständig o<strong>de</strong>r auf Produktionsdauer beschäftigt wer<strong>de</strong>n;<br />
112.5 Arbeitnehmer, die zur Vertretung o<strong>de</strong>r als Aushilfe beschäftigt wer<strong>de</strong>n, sofern die<br />
ununterbrochene Beschäftigung sechs Monate nicht überschreitet;<br />
Beschäftigte in Studios o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlassungen <strong>de</strong>r Anstalt im<br />
Ausland, sofern sie - unabhängig von <strong>de</strong>r Tätigkeit - ihren ständigen Wohnsitz in<br />
<strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Land haben und nicht Arbeitnehmer im Sinne <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen<br />
Arbeitsrechts sind;<br />
Arbeitnehmer, <strong>de</strong>ren durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach schriftlicher<br />
Vereinbarung weniger als die Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
beträgt (311);<br />
Küchen- und Bedienungspersonal in <strong>de</strong>n Kantinen <strong>de</strong>r Anstalt. Für diese<br />
Arbeitnehmer wer<strong>de</strong>n geson<strong>de</strong>rte Tarifregelungen vereinbart.
113 Der Tarifvertrag stellt für das Arbeitsverhältnis rechtsverbindliche Min<strong>de</strong>stbedingungen<br />
auf; für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer günstigere Einzelvereinbarungen können<br />
getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />
120 Geltungsdauer<br />
121 Der Tarifvertrag tritt am 1 . Januar 1975 in Kraft.<br />
122.1 Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum 3 1. Dezember eines je<strong>de</strong>n<br />
Jahres gekündigt wer<strong>de</strong>n. Dabei ist die Abschlusserklärung zu beachten.<br />
122.2 Die Kündigung <strong>de</strong>s Tarifvertrages bedarf <strong>de</strong>r Schriftform.<br />
123 Nach Ablauf <strong>de</strong>s Tarifvertrages gelten seine Bestimmungen weiter, bis sie durch eine<br />
an<strong>de</strong>re Vereinbarung ersetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
124.1 Die Tarifpartner verpflichten sich, Verhandlungen zum Abschluss eines neuen<br />
Tarifvertrages unverzüglich, spätestens zwei Monate nach <strong>de</strong>r Kündigung<br />
aufzunehmen.<br />
124.2 Während <strong>de</strong>r Dauer solcher Verhandlungen haben die Tarifpartner dafür zu sorgen,<br />
dass die weitergelten<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Tarifvertrages nicht durch allgemeine<br />
Maßnahmen o<strong>de</strong>r durch Einzelverträge beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Tarifpartner, <strong>de</strong>r die Verhandlungen ausdrücklich als gescheitert<br />
erklärt hat.<br />
200 ARBEITSVERHÄLTNIS<br />
210 Arbeitsvertrag<br />
211.1 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag.<br />
211.2 Eine schriftliche Fassung <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer mit diesem<br />
<strong>Manteltarifvertrag</strong> spätestens bei Beginn <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Ein<br />
Muster <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages ist diesem <strong>Manteltarifvertrag</strong> als Anlage beigefügt.<br />
211.3 Ergänzungen und Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>de</strong>r<br />
Schriftform.<br />
212 Im Arbeitsvertrag wer<strong>de</strong>n die vereinbarte Tätigkeit und ihre Bezeichnung, <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigungsort, <strong>de</strong>r Gerichtsstand sowie die Eingruppierung und Einstufung<br />
festgelegt.<br />
213 Gerichtsstand ist <strong>de</strong>r ständige Beschäftigungsort <strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Eine<br />
abweichen<strong>de</strong> Vereinbarung kann getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />
Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r ständige Beschäftigungsort im Ausland, so ist Gerichtsstand <strong>de</strong>r<br />
Sitz <strong>de</strong>r Anstalt.
220 Probezeit<br />
221 Die ersten drei bis sechs Monate <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses können als Probezeit<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n. Die vereinbarte Probezeit kann in bei<strong>de</strong>rseitigem Einvernehmen<br />
um höchstens sechs Monate verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
222.1 Für künstlerisch, wissenschaftlich o<strong>de</strong>r publizistisch tätige Arbeitnehmer kann eine<br />
Probezeit bis zu zwölf Monaten o<strong>de</strong>r ein bis zu zwölf Monaten befristetes<br />
Probearbeitsverhältnis vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
Protokollnotiz zu 222.1:<br />
Eine Probezeit über die Dauer von sechs Monaten hinaus bzw. <strong>de</strong>r Abschluss eines<br />
länger befristeten Probearbeitsverhältnisses soll bei publizistisch tätigen<br />
Arbeitnehmern nur dann erfolgen, wenn dies infolge <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist. In <strong>de</strong>n sog. aktuellen Programmbereichen (z.B. Nachrichten-<br />
Redaktion) besteht das Erfor<strong>de</strong>rnis für eine längere Probezeit grundsätzlich nicht.<br />
222.2 Bei Bühnenschaffen<strong>de</strong>n ist dabei auf <strong>de</strong>n Wechsel <strong>de</strong>r Spielzeit zum<br />
31. August Rücksicht zu nehmen.<br />
222.3 Teilzeitbeschäftigte im Sinne von 231 Satz 4 brauchen bei Übernahme in ein<br />
Arbeitsverhältnis, das nach MTV zu behan<strong>de</strong>ln ist, keine Probezeit mehr abzuleisten,<br />
wenn das vorausgehen<strong>de</strong> Teilzeitarbeitsverhältnis min<strong>de</strong>stens drei Monate bestan<strong>de</strong>n<br />
hat und die gleiche o<strong>de</strong>r eine vergleichbare Tätigkeit erbracht ist.<br />
223 Während <strong>de</strong>r Probezeit ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine entsprechen<strong>de</strong> Einarbeitung zu<br />
ermöglichen.<br />
230 Betriebszugehörigkeit und Berufszeit<br />
231 Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r letzten Einstellung bei <strong>de</strong>r<br />
Anstalt. Zur Betriebszugehörigkeit rechnet auch die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei<br />
<strong>de</strong>r Anstalt unmittelbar vor <strong>de</strong>r unbefristeten Anstellung in einem befristeten<br />
Arbeitsverhältnis o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis verbracht hat. Zeiten früherer<br />
Betriebszugehörigkeit wer<strong>de</strong>n angerechnet, wenn Dauer und Grund <strong>de</strong>r<br />
Unterbrechung dies rechtfertigen.<br />
Bei Teilzeitbeschäftigten, <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis wegen 112.7 nicht nach diesem<br />
Tarifvertrag zu behan<strong>de</strong>ln ist <strong>de</strong>ren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aber<br />
min<strong>de</strong>stens 20 0 /o <strong>de</strong>r wöchentlichen Arbeitszeit gemäß 311 beträgt, wer<strong>de</strong>n die Jahre<br />
<strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit halbiert.<br />
Protokollnotiz zu 231:<br />
Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung nach 363 und 364.3 wer<strong>de</strong>n nicht auf die<br />
Betriebszugehörigkeit angerechnet, die bis dahin erworbenen Rechte bleiben jedoch<br />
unberührt.
Die Zeiten gesetzlichen Erziehungsurlaubs gelten als Betriebszugehörigkeit. Die<br />
Einbeziehung eines Ausbildungsverhältnisses in die Anrechnung zur<br />
Betriebszugehörigkeit beeinflusst nicht die Versorgungsregelungen.<br />
232 Als Berufszeit gelten frühere Berufsjahre mit einer Tätigkeit, die <strong>de</strong>r Tätigkeit bei<br />
<strong>de</strong>r Anstalt in Art und Be<strong>de</strong>utung entspricht o<strong>de</strong>r höher zu bewerten ist.<br />
240 Befristetes Arbeitsverhältnis<br />
241.1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist zulässig, wenn die Eigenart <strong>de</strong>r Tätigkeit, die<br />
Beson<strong>de</strong>rheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong> Bestand <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes o<strong>de</strong>r sonstige<br />
sachliche Grün<strong>de</strong> dies erfor<strong>de</strong>rn, o<strong>de</strong>r wenn es <strong>de</strong>m ausdrücklich dargelegten<br />
Wunsch <strong>de</strong>s Arbeitnehmers entspricht.<br />
241.2 Die Befristung ist nur wirksam, wenn <strong>de</strong>r Grund dafür im Arbeitsvertrag genannt ist.<br />
241.3 In befristeten Arbeitsverträgen, die für einen Zeitraum von neun Monaten o<strong>de</strong>r länger<br />
abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, kann eine Probezeit vereinbart wer<strong>de</strong>n. Während <strong>de</strong>r<br />
Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit <strong>de</strong>n in 25 1.1 genannten Fristen gekündigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann eine<br />
Probezeit nicht vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
242 Für Mitwirken<strong>de</strong>, die für die Herstellung <strong>de</strong>s Programms befristet beschäftigt<br />
wer<strong>de</strong>n, muss die Befristung datumsmäßig bestimmt sein; das gleiche<br />
gilt in an<strong>de</strong>ren Fällen, in <strong>de</strong>nen die Anstalt dazu in <strong>de</strong>r Lage ist.<br />
243 Das befristete Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t mit Fristablauf.<br />
244.1 Dem Arbeitnehmer mit datumsmäßig befristetem Arbeitsverhältnis ist vor Ablauf <strong>de</strong>s<br />
Vertrages schriftlich mitzuteilen, ob die Absicht besteht, das Arbeitsverhältnis<br />
befristet fortzusetzen, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überzuleiten o<strong>de</strong>r ob <strong>de</strong>r<br />
Vertrag nach Fristablauf nicht erneuert wer<strong>de</strong>n soll.<br />
244.2 Hierfür gelten nachstehen<strong>de</strong> Fristen:<br />
244.21 bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr:<br />
drei Monate vor Vertragsen<strong>de</strong>;<br />
244.22 bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren:<br />
sechs Monate vor Vertragsen<strong>de</strong>;<br />
244.23 bei einer Vertragsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr:<br />
ein Monat vor Vertragsen<strong>de</strong>;<br />
244.24 bei Arbeitnehmern, die Bühnenschaffen<strong>de</strong> sind und dies schriftlich erklärt<br />
haben:<br />
min<strong>de</strong>stens sieben Monate vor <strong>de</strong>m 31. August sofern <strong>de</strong>r Vertrag auf<br />
min<strong>de</strong>stens zwölf Monate abgeschlossen ist.
244.31 Die Dauer mehrerer sich anschließen<strong>de</strong>r Zeitverträge ist für die Fristberechnung<br />
zusammenzuziehen.<br />
244.32 Die sich hieraus ergeben<strong>de</strong> Mitteilungsfrist gemäß 244.2 beträgt jedoch höchstens<br />
die Dauer <strong>de</strong>r jeweils befristeten Verlängerung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses.<br />
244.33 244.32 gilt nur, wenn vor Ablauf <strong>de</strong>r Mitteilungsfrist <strong>de</strong>s vorangehen<strong>de</strong>n Vertrages<br />
<strong>de</strong>m Arbeitnehmer entwe<strong>de</strong>r mitgeteilt wird, das Arbeitsverhältnis wer<strong>de</strong> nicht<br />
verlängert, o<strong>de</strong>r ein Vertragsangebot zur Verlängerung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
zugeht.<br />
244.4 Das Datum, zu <strong>de</strong>m die Mitteilung spätestens zugegangen sein muss, ist in <strong>de</strong>m<br />
Arbeitsvertrag zu vermerken.<br />
245 Bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten, <strong>de</strong>ren<br />
Dauer von <strong>de</strong>r Durchführung eines sachlich begrenzten Vorhabens abhängig ist,<br />
beträgt die Mitteilungsfrist min<strong>de</strong>stens einen Monat vor Beendigung <strong>de</strong>s Vorhabens.<br />
Der befristete Vertrag en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s auf die Mitteilung folgen<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonats.<br />
246 Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Min<strong>de</strong>stdauer <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />
vereinbart, steht <strong>de</strong>m Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Min<strong>de</strong>stdauer das Recht <strong>de</strong>r<br />
Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsen<strong>de</strong> zu.<br />
247 Beabsichtigt die Anstalt, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern und kommt sie<br />
ihrer Mitteilungspflicht in diesem Fall nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig nach, so en<strong>de</strong>t das<br />
Arbeitsverhältnis trotz<strong>de</strong>m mit Fristablauf <strong>de</strong>r Arbeitnehmer erhält dann eine<br />
Abfindung, die seiner Grundvergütung zuzüglich Familienzuschlag für die Zeit <strong>de</strong>r<br />
Fristversäumnis entspricht.<br />
248 Befristete Arbeitsverhältnisse können nicht über eine zusammenhängen<strong>de</strong><br />
Vertragsdauer von insgesamt sechs Jahren ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, dass ein<br />
weiteres befristetes Arbeitsverhältnis <strong>de</strong>m ausdrücklich dargelegten Wunsch <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers entspricht und die für die Befristung maßgeblichen Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />
nach 241.1 fortbestehen.<br />
249 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer zusammenhängen<strong>de</strong>n Vertragsdauer<br />
von mehr als zwölf Monaten erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsverhältnisses und gleichzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n eine Abfindung von fünf v. H.<br />
<strong>de</strong>r während <strong>de</strong>r Vertragsdauer bezogenen Grundvergütung. Dies gilt nicht, wenn<br />
a) im Hinblick auf die Befristung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses eine übertarifliche<br />
Vergütung gezahlt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />
b) <strong>de</strong>r Arbeitnehmer unmittelbar nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis bei einer an<strong>de</strong>ren Rundfunkanstalt begrün<strong>de</strong>t und die Zeit <strong>de</strong>s<br />
befristeten Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe <strong>de</strong>r Versorgungsregelung <strong>de</strong>r<br />
übernehmen<strong>de</strong>n Anstalt angerechnet wird.<br />
Protokollnotiz zu 240:
Dem Personal-/Betriebsrat wird bei Erneuerung von befristeten Arbeitsverhältnissen<br />
das gleiche Recht auf Beteiligung eingeräumt wie bei <strong>de</strong>ren vorangegangenem<br />
Abschluss.<br />
250 Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
251 Für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten bei<strong>de</strong>rseits<br />
folgen<strong>de</strong> Fristen:<br />
251.1 während <strong>de</strong>r Probezeit:<br />
252.11 vor Ablauf <strong>de</strong>s sechsten Monats <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: ein Monat zum<br />
Monatsen<strong>de</strong>, nach Ablauf <strong>de</strong>s sechsten Monats <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: zwei<br />
Monate zum Monatsen<strong>de</strong>,<br />
251.2 nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit:<br />
251.21 während <strong>de</strong>r ersten zwei Jahre <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: sechs Wochen zum<br />
Quartalsschluss; das gilt auch, wenn eine Probezeit nicht vereinbart war,<br />
251.22 vom dritten bis fünften Jahr <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: drei Monate zum<br />
Quartalsschluss,<br />
251.23 vom sechsten bis zehnten Jahr <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: für die Anstalt sechs<br />
Monate zum 30. Juni o<strong>de</strong>r 31. Dezember eines je<strong>de</strong>n Jahres, für <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmer drei Monate zum Quartalsschluss,<br />
251.24 nach <strong>de</strong>m zehnten Jahr <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: für die Anstalt zwölf Monate<br />
um 31. Dezember eines je<strong>de</strong>n Jahres,<br />
für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer drei Monate zum Quartalsschluss<br />
251.25 für Bühnenschaffen<strong>de</strong>: min<strong>de</strong>stens sieben Monate zum 31. August eines je<strong>de</strong>n<br />
Jahres.<br />
251.31 Hat im Fall <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung <strong>de</strong>r Personal-/Betriebsrat die beabsichtigte<br />
Kündigung im Rahmen seines Mitwirkungsrechts nicht gebilligt und erhebt <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage nach § 4 <strong>de</strong>s Kündigungsschutzgesetzes, so<br />
zahlt die Anstalt die bisherigen Bezüge bis zum Urteil <strong>de</strong>r 1. Instanz, höchstens auf<br />
die Dauer von neun Monaten über <strong>de</strong>n Kündigungstermin hinaus, weiter, es sei <strong>de</strong>nn,<br />
dass <strong>de</strong>r Rechtsstreit vorher rechtskräftig entschie<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durch Vergleich erledigt<br />
ist.<br />
251.32 Obsiegt die Anstalt rechtskräftig o<strong>de</strong>r nimmt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Klage zurück, so<br />
muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Bezüge zurückerstatten, die er gemäß 251.31 erhalten<br />
hat. Obsiegt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer rechtskräftig o<strong>de</strong>r wird ein Vergleich geschlossen,<br />
durch <strong>de</strong>n ihm ein Zahlungsanspruch zuerkannt wird, so sind die nach 251.31 bereits<br />
gezahlten Bezüge gegen die For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers aufzurechnen.<br />
252.1 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit <strong>de</strong>r Schriftform.
252.2 Bei einer Kündigung nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmer auf Verlangen<br />
<strong>de</strong>r Kündigungsgrund schriftlich ohne Verzug bekannt zu geben.<br />
252.31 Der Fortfall eines Arbeitsplatzes wegen von <strong>de</strong>r Anstalt veranlasstet Rationalisierungsmaßnahmen<br />
berechtigt die Anstalt bei Arbeitnehmern, die älter als 45<br />
Jahre sind und <strong>de</strong>r Anstalt länger als 5 Jahre angehören, nur dann zur Kündigung,<br />
wenn <strong>de</strong>r betroffene Arbeitnehmer einen ihm angebotenen gleich- o<strong>de</strong>r<br />
höherwertigen Arbeitsplatz ohne ausreichen<strong>de</strong> Begründung ablehnt. Bei <strong>de</strong>m<br />
Angebot eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes sind Wünsche <strong>de</strong>s Arbeitnehmers möglichst zu<br />
berücksichtigen.<br />
252.32 Ist ein Angebot nach 252.3 1 — auch nach einer entsprechen<strong>de</strong>n Umschulung o<strong>de</strong>r<br />
Fortbildung — nicht möglich, so kann die Anstalt <strong>de</strong>m Arbeitnehmer im Wege <strong>de</strong>r<br />
Än<strong>de</strong>rungskündigung auch einen geringer wertigen Arbeitsplatz anbieten, sofern<br />
dieser zumutbar ist. Durch die Zuweisung <strong>de</strong>s geringer wertigen Arbeitsplatzes darf<br />
die bisherige Vergütung um höchstens 15 % gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Die gemin<strong>de</strong>rte<br />
Vergütung nimmt an allen tariflichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren allgemeinen Anhebungen <strong>de</strong>r<br />
Grundvergütungen teil. Im übrigen gilt TZ 252.31 entsprechend.<br />
252.33 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, <strong>de</strong>n zum Erwerb <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n angebotenen<br />
Arbeitsplatz erfor<strong>de</strong>rlichen Qualifikation von <strong>de</strong>r Anstalt vorgeschlagenen Fort- und<br />
Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich einer eventuell notwendigen<br />
Umschulung, nachzukommen. Die Anstalt übernimmt die hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Kosten, soweit sie nicht von dritter Seite getragen wer<strong>de</strong>n und stellt <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmer unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Bezüge vom Dienst im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang<br />
frei.<br />
252.34 Lehnt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die vorgeschlagenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />
ohne ausreichen<strong>de</strong> Begründung ab, kommt dies einer Ablehnung <strong>de</strong>s angebotenen<br />
Arbeitsplatzes gleich.<br />
252.35 Von Arbeitnehmern ab 50 Jahren, die <strong>de</strong>r Anstalt länger als 5 Jahre angehören, darf<br />
eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme nur verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn diese<br />
Arbeitnehmer zustimmen.<br />
252.36 Die Bestimmungen in 252.31 bis 252.35 stehen <strong>de</strong>m Abschluss von Sozialplänen mit<br />
<strong>de</strong>n Personal-/Betriebsräten zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile für<br />
Arbeitnehmer, die durch Rationalisierungsmaßnahmen betroffen wer<strong>de</strong>n und die<br />
persönlichen Voraussetzungen von 252.3 1, Satz 1, nicht erfüllen, nicht entgegen.<br />
252.37 Die Anstalt hat je<strong>de</strong>n vom Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer<br />
möglichst frühzeitig — also bereits im Stadium <strong>de</strong>r konkreten Planung — von<br />
beabsichtigten Maßnahmen, die Auswirkung auf seinen Arbeitsplatz haben können,<br />
umfassend zu informieren.<br />
252.38 253.11 bleibt von <strong>de</strong>r Regelung in 252.31 bis 252.3 7 unberührt.<br />
(Die TZ 252.31 bis 252.36 treten mit Wirkung vom 1 .April 1981 in Kraft).<br />
253.11 Nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren ist, vorbehaltlich einer<br />
Än<strong>de</strong>rungskündigung nach 253.14 o4er <strong>de</strong>r Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren
Arbeitsplatzes nach 254, eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund<br />
(§ 626 BGB) zulässig.<br />
253.12 Entspricht ein Arbeitnehmer, <strong>de</strong>r das 40. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, nach zehnjähriger<br />
Betriebszugehörigkeit infolge wesentlicher Leistungsmin<strong>de</strong>rung nicht me hr <strong>de</strong>n<br />
betrieblichen Erfor<strong>de</strong>rnissen für einen längeren Zeitraum, so ist die Rundfunkanstalt<br />
verpflichtet, vor einer etwaigen Än<strong>de</strong>rungskündigung nach 253.14 unter Beteiligung<br />
<strong>de</strong>s Personal-/Betriebsrats <strong>de</strong>m Arbeitnehmer einen an<strong>de</strong>ren zumutbaren Arbeitsplatz<br />
o<strong>de</strong>r eine vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand anzubieten, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer die Leistungsmin<strong>de</strong>rung grobfahrlässig o<strong>de</strong>r vorsätzlich verursacht hat.<br />
Bei <strong>de</strong>m Angebot eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes sind Vorbildung, bisherige Tätigkeit<br />
und Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Eine gegebenenfalls<br />
eintreten<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Grundvergütung darf nicht mehr als 15 v. H. betragen.<br />
Das Angebot kann die Wahl zwischen einem Arbeitsplatzwechsel und einer<br />
vorzeitigen Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand <strong>de</strong>m Arbeitnehmer überlassen.<br />
253.13 Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r gerichtlichen<br />
Feststellung, dass dieses nicht sozial ungerechtfertigt ist, innerhalb eines Monats,<br />
gegebenenfalls unter Ausübung <strong>de</strong>s ihm eingeräumten Wahlrechts, annehmen.<br />
Erhebt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Fall <strong>de</strong>r vorbehaltlichen Annahme die Klage nicht<br />
innerhalb von drei Wochen seit seiner Erklärung, ist <strong>de</strong>r Vorbehalt hinfällig.<br />
253.14 Entschei<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht fristgemäß mit o<strong>de</strong>r ohne Vorbehalt für das<br />
Angebot o<strong>de</strong>r lehnt er das Angebot vorbehaltlos ab, ist die Rundfunkanstalt<br />
berechtigt, die Versetzung auf einen an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatz im Wege <strong>de</strong>r<br />
Än<strong>de</strong>rungskündigung durchzuführen o<strong>de</strong>r die vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n<br />
Ruhestand auszusprechen. Die Frist für bei<strong>de</strong> Maßnahmen beträgt in Abweichung<br />
von 251.2 äußerstenfalls 3 Monate.<br />
253.15 Die Erklärungen <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt und <strong>de</strong>s Arbeitnehmers nach 253.12 - 253.14<br />
bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>de</strong>r Schriftform.<br />
253.16 Im Fall <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>s Angebots nach 253.12 erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer a die<br />
bisherige Grundvergütung zuzüglich gegebenenfalls laufend gezahlter Leistungsund<br />
Funktionszulagen für die Dauer <strong>de</strong>r Kündigungsfrist, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />
Angebots nach 251.2 gilt.<br />
254 Eine Leistungsmin<strong>de</strong>rung ist unabhängig von <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit<br />
kein Kündigungsgrund, wenn diese Leistungsmin<strong>de</strong>rung nachweislich auf ein9n<br />
Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. In solchen Fällen ist<br />
<strong>de</strong>m Arbeitnehmer unter Beteiligung <strong>de</strong>s Personal-/Betriebsrats ein seiner<br />
Leistungsfähigkeit entsprechen<strong>de</strong>r Arbeitsplatz zuzuweisen. Dabei sind Vorbildung<br />
und bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen. Die bisherige Grundvergütung sowie die<br />
bisher erworbenen Rechte müssen erhalten bleiben. Diese Regelung gilt nicht, wenn<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Leistungsmin<strong>de</strong>rung vorsätzlich o<strong>de</strong>r grobfahrlässig<br />
herbeigeführt hat.<br />
255 Nach <strong>de</strong>r Kündigung erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf Verlangen ausreichen<strong>de</strong> Freizeit,<br />
um sich eine neue Stellung suchen zu können.<br />
256 Das Recht bei<strong>de</strong>r Parteien
a) zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB),<br />
b) zur Auflösung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen bleibt<br />
unberührt.<br />
257 Ohne dass es einer Kündigung bedarf, en<strong>de</strong>t das Arbeitsverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s<br />
Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t. Dies gilt bei<br />
Arbeitnehmern, <strong>de</strong>ren Versorgungszusage in Kraft getreten ist, nur dann, wenn<br />
gleichzeitig die Zahlungen aus <strong>de</strong>r Versorgungszusage beginnen.<br />
258 Das Arbeitsverhältnis kann<br />
• von männlichen Arbeitnehmern mit Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres;<br />
• von schwerbehin<strong>de</strong>rten Arbeitnehmern mit Vollendung <strong>de</strong>s 61. Lebensjahres<br />
und ab 1980 mit Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres;<br />
• von weiblichen Arbeitnehmern mit Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres<br />
auf Antrag vorzeitig been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Antragsfrist beträgt drei Monate.<br />
Protokollnotiz zu 257/258<br />
Mit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsordnung,<br />
Versorgungskasse bzw. gleichgestellter Versorgungsregelung wie<br />
Versorgungswerk <strong>de</strong>r Presse) en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis zu RADIO BREMEN.<br />
259 Wird ein Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigt, so ist ein neuer<br />
Arbeitsvertrag als befristeter Arbeitsvertrag, <strong>de</strong>r nicht <strong>de</strong>n Bedingungen <strong>de</strong>s<br />
Tarifvertrages unterliegt, zu vereinbaren.<br />
260 Zeugnis und Personalakte<br />
261.1 Dem Arbeitnehmer ist bei Kündigung o<strong>de</strong>r einvernehmlicher Auflösung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsvertrages auf Antrag unverzüglich ein Zeugnis auszuhändigen.<br />
Er kann verlangen, dass sich das Zeugnis auch auf seine Leistungen und<br />
Führung im Dienst erstreckt.<br />
261.2 Der Arbeitnehmer kann auch ohne Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages auf schriftlichen<br />
Antrag ein Zwischenzeugnis beanspruchen.<br />
262 Der Arbeitnehmer hat während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses sowie bis zur<br />
Dauer von fünf Jahren danach das Recht, nach Voranmeldung je<strong>de</strong>rzeit seine<br />
vollständige Personalakte einzusehen. In begrün<strong>de</strong>ten Fällen kann er das Recht auf<br />
Einsichtnahme auch durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Das Recht<br />
auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften o<strong>de</strong>r Ablichtungen in<br />
Gegenwart eines Mitarbeiters <strong>de</strong>r Abteilung Personal- und Sozialwesen aus <strong>de</strong>r<br />
Personalakte zu fertigen, gegebenenfalls gegen Kostenbeteiligung.<br />
263 Ermahnungen, Missbilligungen und ähnliche nachteilige Eintragungen in die<br />
Personalakte müssen <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vorher zur Kenntnis gebracht wer<strong>de</strong>n. Eine<br />
etwaige Stellungnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers hierzu ist in die Personalakte<br />
aufzunehmen. Derartige Eintragungen sind drei Jahre nach Abschluss <strong>de</strong>s Vorganges<br />
zu vernichten.
300/400 ARBEITSBEDINGUNGEN<br />
310 Arbeitszeit<br />
311 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich <strong>de</strong>r Pausen<br />
38,5 Stun<strong>de</strong>n.<br />
Protokollnotiz 1 zu 311<br />
Die tatsächliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich <strong>de</strong>r<br />
Pausen 39 Stun<strong>de</strong>n.<br />
Um rechnerisch die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stun<strong>de</strong>n zu<br />
erreichen, erhalten die festangestellten Arbeitnehmer gemäß 111 .1 und 111 .2 sowie<br />
die zur Ausbildung Beschäftigten mit Wirkung ab 01.05.1990 für jeweils ein volles<br />
1/3 Jahr einen zusätzlichen freien Tag.<br />
Diese freien Tage müssen unter Beachtung dienstlicher Gesichtspunkte gegeben und<br />
genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Wer<strong>de</strong>n die freien Tage nicht jeweils bis zum 31.12. <strong>de</strong>s Jahres genommen, so geht<br />
<strong>de</strong>r Anspruch darauf verloren. Eine finanzielle Abgeltung <strong>de</strong>s Anspruches ist<br />
ausgeschlossen.<br />
Protokollnotiz 2 zu 311:<br />
Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass für Arbeitnehmer, die unter beson<strong>de</strong>rs<br />
erschwerten Arbeitsbedingungen tätig sind, eine von <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
wöchentlichen Arbeitszeit abweichen<strong>de</strong> Verkürzung <strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitszeit<br />
durch Dienstplan festgelegt wird, dabei muss die tatsächliche wöchentliche<br />
Arbeitszeit min<strong>de</strong>stens auf 38 Stun<strong>de</strong>n verringert wer<strong>de</strong>n. Aus einer so verkürzten<br />
Arbeitszeit kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei einem Arbeitsplatzwechsel keine Ansprüche<br />
herleiten.<br />
Durch Dienstvereinbarung ist festzulegen, welche Arbeitnehmer unter beson<strong>de</strong>rs<br />
erschwerten Arbeitsbedingungen tätig sind. Dabei sind Ort und Zeit sowie Art und<br />
Weise <strong>de</strong>r Arbeitsleistung zu berücksichtigen.<br />
312.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag<br />
zu verteilen.<br />
Sie vermin<strong>de</strong>rt sich für je<strong>de</strong>n auf einen Arbeitstag fallen<strong>de</strong>n gesetzlichen Feiertag um<br />
die an diesem Tag ausfallen<strong>de</strong>n Arbeitsstun<strong>de</strong>n.<br />
312.2 Die Arbeitszeit beginnt und en<strong>de</strong>t an <strong>de</strong>r jeweiligen Arbeitsstätte bzw. am<br />
Sammelplatz.<br />
312.3 Abweichend von 312.1 erster Satz ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer verpflichtet, zur<br />
Durchführung <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Hörfunk- und Fernsehprogramms im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß 311 auch an Sams tagen, Sonn- und<br />
Feiertagen dienstplanmäßig zu arbeiten; dabei ist die 5-Tage-Woche zu<br />
berücksichtigen.<br />
Zum laufen<strong>de</strong>n Hörfunk- und Fernsehprogramm gehören:<br />
1. <strong>de</strong>r Sen<strong>de</strong>betrieb,<br />
2. <strong>de</strong>r Sen<strong>de</strong>rbetrieb,
3. Live-Sendungen,<br />
4. Aufnahmen von Tagesereignissen,<br />
5. notwendige allgemeine Dienste<br />
(z.B. Fahrbereitschaft, Telefon- und Fernschreibzentrale, Wach- und<br />
Pförtnerdienste).<br />
312.31 Abweichend von 3 12.1 (erster Satz) ist die Durchführung von Produktionen auch an<br />
Samstagen, Sonn- und Feiertagen, ggf. auch über die regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit nach 311 hinaus, zulässig, wenn sie von Bedingungen abhängig ist, die<br />
nicht vorherzusehen waren o<strong>de</strong>r die sich <strong>de</strong>r Einflussnahme durch die<br />
Rundfunkanstalt entziehen.<br />
Dies gilt auch im Rahmen einer auswärtigen Produktion für jeweils längstens<br />
3 Wochen, sofern die Anwesenheit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers am Produktionsort<br />
durchgehend erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
312.4 Der Arbeitnehmer darf höchstens an drei aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>n Sonntagen zur<br />
Dienstleistung herangezogen wer<strong>de</strong>n; eine Dienstleistung am dritten Sonntag soll auf<br />
zwingen<strong>de</strong> Ausnahmen (z.B. Vertretung in <strong>de</strong>r Haupturlaubszeit) o<strong>de</strong>r auf beson<strong>de</strong>rs<br />
gelagerte Fälle (z.B. Sportredaktion) beschränkt bleiben.<br />
313.1 Dienstfreie Tage sind in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n auf die Dienstleistung folgen<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rwochen möglichst zusammenhängend zu gewähren; sie können auch in <strong>de</strong>n<br />
bei<strong>de</strong>n vorhergehen<strong>de</strong>n Wochen gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />
(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />
313.2 Ein dienstfreier Tag ist gegeben, wenn eine dienstfreie Zeit von 35 Stun<strong>de</strong>n gewährt<br />
wird. Wer<strong>de</strong>n zusammenhängend mehrere dienstfreie Tage gegeben, so ist <strong>de</strong>r zweite<br />
und je<strong>de</strong>r weitere Tag als dienstfreier Tag zu werten, wenn die dienstfreie Zeit<br />
hierfür min<strong>de</strong>stens 24 Stun<strong>de</strong>n beträgt.<br />
Protokollnotiz zu 313.2:<br />
Treten im laufen<strong>de</strong>n Hörfunk- und Fernsehprogramm im Sinne von 312.3 Umstän<strong>de</strong><br />
ein, die sich <strong>de</strong>r Tagesdisposition entziehen, und wird dadurch die dienstfreie Zeit<br />
auf nicht weniger als 33 bzw. 57 Stun<strong>de</strong>n verkürzt, wer<strong>de</strong>n drei Stun<strong>de</strong>n<br />
abrechnungsmäßig als Arbeitszeit angerechnet, ohne dass <strong>de</strong>r bzw. die folgen<strong>de</strong>n<br />
Tage ihre Eigenschaft als freier Tag/freie Tage verlieren.<br />
Erläuterung zur Protokollnotiz zu 313.2:<br />
Umstän<strong>de</strong>, die sich <strong>de</strong>r Tagesdisposition entziehen, wer<strong>de</strong>n beschrieben als<br />
beson<strong>de</strong>re, unvorhersehbare Ereignisse, die am selben Tag eintreten, zu einer<br />
Verlängerung <strong>de</strong>r dienstplan mäßigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitszeit führen und<br />
auch bei sorgfältiger Disposition nicht planbar waren.<br />
313.3 Vor einem dienstfreien Wochenen<strong>de</strong> muss die Arbeitszeit am Freitag spätestens um<br />
23.00 Uhr en<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, das <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im laufen<strong>de</strong>n Hörfunk- o<strong>de</strong>r<br />
Fernsehprogramm nach 312.3 beschäftigt ist.<br />
313.4 Arbeitnehmer, die in einer Produktion länger als fünf Tage ununterbrochen<br />
beschäftigt wer<strong>de</strong>n, erhalten die dienstfreien Tage, soweit sie nicht während <strong>de</strong>r
Produktion o<strong>de</strong>r gemäß 313.1 vor <strong>de</strong>r Produktion gewährt wur<strong>de</strong>n, möglichst<br />
zusammenhängend jeweils im Anschluss an die Produktion.<br />
Protokollnotiz zu 313.4:<br />
Dienstfreie Tage sind <strong>de</strong>m Arbeitnehmer min<strong>de</strong>stens einen Tag vorher bekannt zu<br />
geben.<br />
(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />
314.1 Für bestimmte Arbeitsplätze kann Schichtdienst angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Protokollnotiz zu 314.1:<br />
Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n nicht mehr in <strong>de</strong>r Lage, im<br />
Schichtdienst tätig zu sein, wird ihm die Anstalt bevorzugt einen an<strong>de</strong>ren, seiner<br />
Ausbildung und Befähigung entsprechen<strong>de</strong>n Arbeitsplatz, an <strong>de</strong>m er keinen<br />
Schichtdienst zu leisten hat, anbieten. Das gleiche gilt, wenn Anzeichen für eine<br />
zukünftige gesundheitliche Schädigung festgestellt wer<strong>de</strong>n, sowie auf Antrag für<br />
Arbeitnehmer, die im durchlaufen<strong>de</strong>n Schichtdienst beschäftigt sind und das 50.<br />
Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben.<br />
314.2 Der Schichtdienst wird durch Dienstplan für min<strong>de</strong>stens 4 Wochen festgelegt. Der<br />
Dienstplan wird min<strong>de</strong>stens 14 Tage im voraus bekannt gegeben.<br />
314.3 Der Dienstplan ist so aufzustellen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />
nach 311 während <strong>de</strong>s Durchlaufs eines Dienstplans eingehalten wird und innerhalb<br />
von zwei Kalen<strong>de</strong>rwochen min<strong>de</strong>stens zwei <strong>de</strong>r arbeitsfreien Tage<br />
zusammenhängend gegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
Erläuterung zu 314.3:<br />
Es besteht Einigkeit, dass auch für Schichtdienstleisten<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r 5-Tage-<br />
Woche gilt. Das be<strong>de</strong>utet, dass z. B. bei einem 6-Wochen-Dienstplan nicht mehr als<br />
30 Schichten angesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
315 Aus betrieblich notwendigen Grün<strong>de</strong>n kann unregelmäßiger Dienst angeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r durch Dienstplan möglichst frühzeitig bekannt zu geben ist. Der<br />
unregelmäßige Dienst ist so einzuteilen, dass die regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit gemäß 311 innerhalb von vier Wochen eingehalten wird und min<strong>de</strong>stens<br />
zweimal zwei <strong>de</strong>r dienstfreien Tage zusammenhängend gegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
Protokollnotiz zu 315:<br />
Dass bei <strong>de</strong>r Einteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit die 5-Tage-Woche zu berücksichtigen ist,<br />
be<strong>de</strong>utet nach übereinstimmen<strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Tarifpartner, dass bei <strong>de</strong>r<br />
Aufstellung von Dienstplänen für das laufen<strong>de</strong> Hörfunk- und Fernsehprogramm<br />
(312.3) und für unregelmäßigen Dienst (315) sowie bei <strong>de</strong>r Planung von<br />
Produktionen (312.31) Abweichungen von <strong>de</strong>r 5-Tage-Woche nur dann zulässig sind,<br />
wenn die sozialen Belange <strong>de</strong>r Betroffenen dadurch nicht unangemessen<br />
eingeschränkt wer<strong>de</strong>n. Dabei sollen innerhalb von vier Wochen nicht mehr als 20<br />
Arbeitstage anfallen.<br />
Mit Zustimmung <strong>de</strong>s Personalrates kann von diesem Grundsatz abgewichen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn in einzelnen Bereichen Sachzwänge bestehen, die die Einhaltung <strong>de</strong>s<br />
Grundsatzes <strong>de</strong>r 5-Tage-Woche auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r sozialen Belange<br />
<strong>de</strong>r Betroffenen ungerechtfertigt erscheinen lassen.
316 Eine Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r üblichen o<strong>de</strong>r durch Dienstplan festgelegten Arbeitszeit an<br />
<strong>de</strong>mselben Tag ist nur in dringen<strong>de</strong>n Fällen zulässig und muss jeweils angeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
317.1 Innerhalb einer Produktion o<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Hörfunk- und<br />
Fernsehprogramms ist eine über zehn Stun<strong>de</strong>n hinausgehen<strong>de</strong> Arbeitszeit zulässig,<br />
wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt.<br />
317.2 Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn die Anwesenheit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers ohne<br />
nennenswerte Arbeitsleistung verlangt wird; sie liegt in erheblichem Umfang vor,<br />
wenn in <strong>de</strong>r Regel etwa ein Drittel <strong>de</strong>r Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>r Pausen<br />
Arbeitsbereitschaft ist.<br />
318.1 Wird dienstplanmäßig an einem Tag geteilter Dienst gefor<strong>de</strong>rt, so wer<strong>de</strong>n bis zu zwei<br />
Stun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Unterbrechung als Arbeitszeit angerechnet; dies gilt nicht, wenn im<br />
Schichtdienst En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r vorhergehen<strong>de</strong>n Schicht und Beginn <strong>de</strong>r neuen Schicht auf<br />
<strong>de</strong>nselben Kalen<strong>de</strong>rtag fallen.<br />
318.2 Wird eine zeitlich umgrenzte Unterbrechung o<strong>de</strong>r eine Verkürzung <strong>de</strong>r<br />
Arbeitszeit an <strong>de</strong>mselben Tag angeordnet, wer<strong>de</strong>n bis zu drei Stun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
Unterbrechung bzw. Verkürzung als Arbeitszeit angerechnet.<br />
319.1 Reisezeit wird abrechnungsmäßig als Arbeitszeit gewertet, soweit sie an einem<br />
Kalen<strong>de</strong>rtag allein o<strong>de</strong>r zusammen mit <strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitszeit zwölf Stun<strong>de</strong>n<br />
nicht übersteigt. Am auswärtigen Geschäftsort wird die tatsächliche Arbeitszeit als<br />
Arbeitszeit gewertet. 318 bleibt unberührt.<br />
319.1 Für dienstfreie Tage am auswärtigen Geschäftsort wer<strong>de</strong>n drei Stun<strong>de</strong>n<br />
abrechnungsmäßig als Arbeitszeit angerechnet. Hierdurch wird auch eine eventuelle<br />
Beschäftigung bis zu drei Stun<strong>de</strong>n abgegolten, ohne dass dieser Tag seine<br />
Eigenschaft als freier Tag verliert.<br />
Protokollnotiz zu 319:<br />
Der Begriff ,,abrechnungsmäßig“ be<strong>de</strong>utet, dass die Zeit, die abrechnungsmäßig als<br />
Arbeitszeit auszuweisen ist nicht als Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>r AZO o<strong>de</strong>r als<br />
dienstplanmäßige Arbeitszeit anzusehen ist.<br />
320 Überschreitung <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit 1 Mehrarbeit<br />
321 Eine Überschreitung <strong>de</strong>r regelmäßigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r durch Dienstplan festgesetzten<br />
täglichen Arbeitszeit ist auf dringen<strong>de</strong> Fälle zu beschränken und muss angeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
322 Überschreitungen gemäß 321 sollen innerhalb <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rwoche durch Freizeit ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Ist <strong>de</strong>r Freizeitausgleich nicht<br />
möglich und wird dadurch die regelmäßige Arbeitszeit gemäß 311 für zwei Wochen<br />
überschritten, liegt Mehrarbeit vor.<br />
323 Für Mehrarbeit gemäß 322 ist Mehrarbeitszuschlag gemäß 542 für <strong>de</strong>n nach 518
estimmten Personenkreis zu zahlen. Im übrigen ist bis zum Ablauf <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n<br />
folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate für die Mehrarbeit Freizeitausgleich zu gewähren. Ist das<br />
nicht möglich, erhält <strong>de</strong>r in 518 bestimmte Personenkreis Mehrarbeitsvergütung<br />
gemäß 541. Die übrigen Arbeitnehmer müssen ihren Ausgleichsanspruch bis zum<br />
Ablauf <strong>de</strong>s zweiten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach <strong>de</strong>m Monat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch<br />
entstan<strong>de</strong>n ist, geltend machen.<br />
Für <strong>de</strong>n in 312.3 bezeichneten Personenkreis gilt folgen<strong>de</strong> Protokollnotiz zu und<br />
322 und 323:<br />
1.1 Zum En<strong>de</strong> von jeweils zwei Kalen<strong>de</strong>rwochen sind die tatsächlich geleisteten<br />
Arbeitsstun<strong>de</strong>n zuzüglich <strong>de</strong>r abrechnungsmäßigen Stun<strong>de</strong>n (= Ist) <strong>de</strong>r sich aus<br />
311 unter Beachtung <strong>de</strong>r 312.1 ergebenen tatsächlichen regelmäßigen<br />
Arbeitszeit für diese zwei Kalen<strong>de</strong>rwochen (= Soll) gegenüberzustellen.<br />
1.2 Die Abrechnung erfolgt jeweils zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 2., 4., 6. usw. Woche<br />
(Abrechnungszeitraum). Ist in einem Kalen<strong>de</strong>rjahr eine 53. Kalen<strong>de</strong>rwoche<br />
vorhan<strong>de</strong>n, besteht <strong>de</strong>r letzte Abrechnungszeitraum aus <strong>de</strong>r 51. bis 53. Woche.<br />
1.3 Für Überschreitung <strong>de</strong>r Soll-Stun<strong>de</strong>n wird Mehrarbeitszuschlag bezahlt.<br />
2.1 Der Ausgleichszeitraum gemäß 323 umfasst:<br />
die 1. Woche bis 12. Woche<br />
die 13. Woche bis 26. Woche<br />
die 27. Woche bis 40. Woche<br />
die 41. Woche bis 52. Woche<br />
Ist in einem Kalen<strong>de</strong>rjahr eine 53. Kalen<strong>de</strong>rwoche vorhan<strong>de</strong>n, wird diese <strong>de</strong>m<br />
letzten Ausgleichszeitrau m zugeschlagen.<br />
2.2 Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstun<strong>de</strong>n zuzüglich abrechnungsmäßiger<br />
Stun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums (= Ist) sind <strong>de</strong>r tatsächlichen regelmäßigen<br />
Arbeitszeit <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums gemäß 311 und 312.1 (= Soll)<br />
gegenüberzustellen.<br />
2.3 Für je<strong>de</strong>n Ausgleichszeitraum sind die gewährten freien Tage <strong>de</strong>m Anspruch auf<br />
freie Tage gegenüberzustellen. Ein verbleiben<strong>de</strong>r Anspruch auf freie Tage ist auf<br />
<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Ausgleichszeitraum zu übertragen, in <strong>de</strong>m dieser Anspruch<br />
spätestens erfüllt wer<strong>de</strong>n soll. Über diese Übertragung ist <strong>de</strong>r Personalrat unter<br />
Angabe von Grün<strong>de</strong>n zu informieren.<br />
2.4 Dabei wird für je<strong>de</strong>n übertragenen freien Tag die ermittelte Soll-Stun<strong>de</strong>nzahl<br />
<strong>de</strong>s abgelaufenen Ausgleichszeitraums um 7,8 Stun<strong>de</strong>n *) erhöht.<br />
2.5 Im neu beginnen<strong>de</strong>n Ausgleichszeitraum wird für je<strong>de</strong>n übertragenen und<br />
gewährten freien Tag die Soll-Stun<strong>de</strong>nzahl um 7,8 *) gemin<strong>de</strong>rt.<br />
2.6 Ist es bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Ausgleichszeitraums nicht möglich, diese<br />
freien Tage zu gewähren, so wer<strong>de</strong>n sie durch Zahlung <strong>de</strong>r<br />
Mehrarbeitsvergütung gemäß 323 abgegolten. Bei <strong>de</strong>r Abgeltung eines freien<br />
Tages wer<strong>de</strong>n 7,8 Stun<strong>de</strong>n *) vergütet.
2.7 Auf zuviel gewährte freie Tage sind die Ziffern 2.4 und 2.5 sinngemäß<br />
anzuwen<strong>de</strong>n. In einem Ausgleichszeitraum zuviel gewährte freie Tage wer<strong>de</strong>n<br />
nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Ausgleichszeitraums nicht mehr berücksichtigt.<br />
2.8 Eine Unterschreitung <strong>de</strong>r Soll-Stun<strong>de</strong>n wird nicht auf <strong>de</strong>n nächsten<br />
Ausgleichszeitraum übertragen.<br />
2.9 Für Überschreitung <strong>de</strong>r Soll-Stun<strong>de</strong>n wird Mehrarbeitsvergütung bezahlt.<br />
3. Für Tätigkeiten auf Grund dienstvertraglicher Regelungen gemäß 517 bestehen<br />
insoweit keine Ansprüche auf die Gewährung von freien Tagen. Ziffern 1 und 2<br />
fin<strong>de</strong>n keine Anwendung.<br />
4. Bei <strong>de</strong>r Verrechnung von Abwesenheitszeiten bei <strong>de</strong>r Betrachtung von<br />
Ausgleichszeiträumen gilt grundsätzlich folgen<strong>de</strong> Rangfolge:<br />
— freie Tage<br />
— Mehrarbeitsausgleich<br />
— Urlaub<br />
Dazu kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber bereits erteilte Genehmigungen von Urlaub<br />
zurücknehmen und diesen Urlaubszeitraum ganz o<strong>de</strong>r teilweise zur Abgeltung<br />
bisher nicht gewährter freier Tage o<strong>de</strong>r zum Ausgleich von Mehrarbeit<br />
heranziehen. Der bereits als Urlaub genehmigte und an<strong>de</strong>rweitig verrechnete<br />
Zeitraum wird dispositionell und im Hinblick auf 357.1 und 358 als Urlaub<br />
behan<strong>de</strong>lt.<br />
*) Die genannten Stun<strong>de</strong>nzahlen betreffen die Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte.<br />
Sie wer<strong>de</strong>n für Teilzeitbeschäftigte entsprechend <strong>de</strong>r<br />
einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit vermin<strong>de</strong>rt.<br />
330 Versetzung und Abordnung<br />
331 Der Arbeitnehmer kann versetzt o<strong>de</strong>r abgeordnet wer<strong>de</strong>n. Eine Versetzung kann nur<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Personalrat erfolgen. Soll ein Arbeitnehmer an eine<br />
Dienststelle außerhalb <strong>de</strong>s bisherigen Beschäftigungsortes versetzt o<strong>de</strong>r<br />
voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet wer<strong>de</strong>n, so sind seine familiären<br />
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen; er ist vorher zu hören.<br />
332 Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem gleichartigen und gleichwertigen<br />
an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatz am bisherigen Beschäftigungsort gilt we<strong>de</strong>r als Versetzung<br />
noch als Abordnung.<br />
333.1 Die vorübergehen<strong>de</strong> Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem an<strong>de</strong>ren<br />
Beschäftigungsort ist keine Versetzung, son<strong>de</strong>rn gilt als Abordnung. Die<br />
voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r Abordnung ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vorher bekannt zu<br />
geben. Sie soll zwölf Monate nicht überschreiten.<br />
333.2 Macht <strong>de</strong>r Arbeitnehmer triftige Grün<strong>de</strong> dafür geltend, dass seine Abordnung für ihn<br />
eine Härte be<strong>de</strong>utet, muss er spätestens nach sechs Monaten abgelöst wer<strong>de</strong>n. Eine<br />
Ablösung soll in diesem Fall möglichst nach drei Monaten erfolgen.
334 Die Anstalt wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer so früh wie möglich eine vorgesehene<br />
Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung bekannt geben.<br />
335 Der Arbeitnehmer hat vor Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Versetzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abordnung<br />
Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang <strong>de</strong>r ihm zustehen<strong>de</strong>n Entschädigungen.<br />
340 Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung — Ärztliche Untersuchung<br />
341.1 Ist ein Arbeitnehmer an <strong>de</strong>r Ausübung seiner Arbeit gehin<strong>de</strong>rt, muss er dies <strong>de</strong>r<br />
Anstalt unverzüglich mitteilen.<br />
341.2 Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten<br />
Kalen<strong>de</strong>rtag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.<br />
342 Erlei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einen Betriebs- o<strong>de</strong>r Wegeunfall, hat er — auch wenn er<br />
arbeitsfähig bleibt — unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, die Anstalt<br />
zu verständigen.<br />
343 Zum Besuch eines Arztes ist erfor<strong>de</strong>rlichenfalls Arbeitsbefreiung im notwendigen<br />
Ausmaß zu gewähren.<br />
344 Arbeitnehmer, die ständig im Schichtdienst beschäftigt wer<strong>de</strong>n, sollen erstmals nach<br />
Ablauf von 5 Jahren und in <strong>de</strong>r Folge in einem 2jährigen Turnus die Möglichkeit<br />
haben, sich einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen.<br />
*) Fußnote zu 344:<br />
Für die Durchführung <strong>de</strong>r arbeitsmedizinischen Untersuchung (Mitarbeiter im<br />
Schichtdienst) wird Freizeit gewährt.<br />
345 In begrün<strong>de</strong>ten Fällen kann die Anstalt verlangen, dass sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einer<br />
amtsärztlichen, vertrauensärztlichen o<strong>de</strong>r betriebsärztlichen Untersuchung unterzieht.<br />
Die Kosten <strong>de</strong>r Untersuchung trägt die Anstalt.<br />
350 Erholungsurlaub<br />
351 Der Arbeitnehmer erhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr — erstmalig nach sechsmo natiger<br />
Betriebszugehörigkeit — Erholungsurlaub unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Vergütung. Der<br />
Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche<br />
Feiertage gelten nicht als Arbeitstage.<br />
352 Der Urlaub dient <strong>de</strong>r Erholung. Er darf— unbescha<strong>de</strong>t § 7 Abs. 4 Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz<br />
— während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses nicht durch geldliche<br />
Entschädigung abgegolten wer<strong>de</strong>n. Während <strong>de</strong>s Urlaubs darf <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
keine <strong>de</strong>m Urlaubszweck wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong> Berufsarbeit leisten.<br />
353 Der Urlaub muss innerhalb <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres, in begrün<strong>de</strong>ten<br />
Ausnahmefällen spätestens bis zum 30. April <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Jahres, beantragt, nach<br />
Möglichkeit zusammenhängend gegeben und genommen wer<strong>de</strong>n. Wird <strong>de</strong>r Urlaub in<br />
diesem Zeitraum nicht genommen, so geht <strong>de</strong>r Anspruch verloren, es sei <strong>de</strong>nn, dass
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n Urlaub wegen einer Erkrankung nicht nehmen kann und im<br />
Urlaubsjahr an 20 Arbeitstagen die Arbeitsleistung erbracht hat.<br />
354.1 Die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs beträgt:<br />
354.11 bis zum vollen<strong>de</strong>ten 30. Lebensjahr: 27 Arbeitstage<br />
354.12 bis zum vollen<strong>de</strong>ten 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage<br />
354.13 nach <strong>de</strong>m 40. Lebensjahr: 31 Arbeitstage<br />
354.2 Der Berechnung <strong>de</strong>r Urlaubsdauer ist das Alter zugrun<strong>de</strong> zu legen, das im Laufe <strong>de</strong>s<br />
Urlaubsjahres vollen<strong>de</strong>t wird.<br />
354.3 Schwerbehin<strong>de</strong>rte Arbeitnehmer, <strong>de</strong>ren anerkannte Erwerbsmin<strong>de</strong>rung 50 v.H. und<br />
mehr beträgt, erhalten ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Körperbehin<strong>de</strong>rung<br />
zusätzlich sechs Arbeitstage Urlaub.<br />
355 Die Bestimmungen über <strong>de</strong>n Urlaub gelten für Jugendliche in Ergänzung <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Vorschriften.<br />
356.1 Im Verlauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres eintreten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Arbeitnehmer<br />
erhalten für je<strong>de</strong>n vollen Monat, <strong>de</strong>n sie während <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Anstalt als<br />
Arbeitnehmer angehört haben, 1/12 <strong>de</strong>s Urlaubs.<br />
356.2 Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer länger als sechs Monate während eines Kalen<strong>de</strong>rjahres bei <strong>de</strong>r<br />
Anstalt tätig, hat er Anspruch auf <strong>de</strong>n vollen Urlaub.<br />
356.3 Bereits erhaltener Urlaub wird angerechnet.<br />
*) Fußnote zu 356.3:<br />
Die Anrechnung erfolgt auf <strong>de</strong>r Basis eines Zwölftels.<br />
357.1 Erkrankt ein Arbeitnehmer während <strong>de</strong>s Urlaubs, so wird die durch ärztliches Attest<br />
nachgewiesene Dauer <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit nicht auf <strong>de</strong>n Urlaub angerechnet.<br />
357.2 Die Dauer von Kuren o<strong>de</strong>r Heilverfahren, die von einem Amts- o<strong>de</strong>r Betriebsarzt<br />
anerkannt sind, wird nicht auf <strong>de</strong>n Erholungsurlaub angerechnet. Das gleiche gilt für<br />
eine Nachkur (Schonzeit).<br />
(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />
358.1 Muss ein laut Urlaubsplan festgelegter bzw. genehmigter Urlaub auf Verlangen <strong>de</strong>r<br />
Anstalt verschoben o<strong>de</strong>r abgebrochen wer<strong>de</strong>n, so trägt die Anstalt die dadurch<br />
nachweislich entstan<strong>de</strong>nen unvermeidlichen Mehrkosten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers.<br />
(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />
358.2 Muss ein genehmigter Urlaub, <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zwei Drittel <strong>de</strong>s Gesamtjahresurlaubs<br />
beträgt, vor Urlaubsantritt geteilt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aus einem<br />
solchen Urlaub zurückgerufen, so erhält er einen Zusatzurlaub von drei Tagen.<br />
358.3 Wird ein Urlaub von min<strong>de</strong>stens zehn Tagen beantragt o<strong>de</strong>r genehmigt, so soll <strong>de</strong>r
Arbeitnehmer an <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Wochenen<strong>de</strong>n (Samstag und Sonntag) unmittelbar vor<br />
und nach seinem Urlaub nicht zum Dienst eingeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
360 Arbeitsbefreiung<br />
361.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r<br />
Vergütung in folgen<strong>de</strong>n Fällen:<br />
361.11 bei dienstlich veranlasstem Umzug: 3 Arbeitstage;<br />
361.12 bei an<strong>de</strong>ren Umzügen: 1 Arbeitstag je Kalen<strong>de</strong>rjahr;<br />
361.13 bei Erkrankungen <strong>de</strong>r im Haushalt <strong>de</strong>s Arbeitnehmers leben<strong>de</strong>n Eltern, <strong>de</strong>r<br />
Ehegattin/<strong>de</strong>s Ehegatten: 1 Arbeitstag je Kalen<strong>de</strong>rjahr, bei Erkrankung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r,<br />
die im Haushalt leben: über <strong>de</strong>n Anspruch auf unbezahlte Arbeitsbefreiung nach § 45<br />
Absatz 3 SGB V hinaus 3 Arbeitstage je Kalen<strong>de</strong>rjahr, sofern in bei<strong>de</strong>n Fällen die<br />
Pflege <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>s Erkrankten unerlässlich ist und eine an<strong>de</strong>re Person für diese Zwecke<br />
nicht zur Verfügung steht;<br />
Protokollnotiz zu 361.13:<br />
Für Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitnehmer unbezahlte Arbeitsbefreiung nach<br />
§ 45 Abs. 3SGB V in Anspruch nimmt und Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB<br />
V bezieht, zahlt RADIO BREMEN entsprechend 613.1 einen Zuschuss zum<br />
Krankengeld, bei <strong>de</strong>ssen Berechnung das tatsächlich ausgezahlte bzw. das<br />
tatsächlich auszuzahlen<strong>de</strong> Krankengeld zugrun<strong>de</strong> gelegt wird.<br />
Fußnote zu 361.13:<br />
Die Pflegebedürftigkeit <strong>de</strong>r erkrankten Person ist durch ärztliches Attest<br />
nachzuweisen. Entstehen<strong>de</strong> Kosten dafür wer<strong>de</strong>n von RADIO BREMEN<br />
übernommen.<br />
361.14 bei Eheschließung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers: 1 Arbeitstag;<br />
361.15 bei Geburt eines Kin<strong>de</strong>s, sofern die Kin<strong>de</strong>seltern einen gemeinsamen Hausstand<br />
unterhalten: 3 Arbeitstage;<br />
361.16 bei To<strong>de</strong>sfall in <strong>de</strong>r engeren Familie (Kin<strong>de</strong>r, soweit nicht ein Anspruch nach 361.17<br />
besteht, Pflegekin<strong>de</strong>r, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister): 2<br />
Arbeitstage;<br />
361.17 bei Tod <strong>de</strong>r Ehegattin/<strong>de</strong>s Ehegatten, <strong>de</strong>r Lebensgefährtin/<strong>de</strong>s Lebensgefährten o<strong>de</strong>r<br />
eines min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>s, das im Haushalt <strong>de</strong>s Arbeitnehmers wohnt, bis<br />
einschließlich <strong>de</strong>s Bestattungstages, im Falle eines Urnenbegräbnisses außer<strong>de</strong>m<br />
angemessene Freizeit zur Teilnahme;<br />
361.18 bei Silberhochzeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers o<strong>de</strong>r bei Eheschließung seiner Kin<strong>de</strong>r: 1<br />
Arbeitstag;
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 21 von 41<br />
361.19 wenn Trennungsentschädigung o<strong>de</strong>r Abordnungsgeld gezahlt wird, für Fahrten zur<br />
Familie je Monat: 1 Arbeitstag.<br />
362.1 Ferner hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r<br />
Vergütung für die Dauer <strong>de</strong>r notwendigen Abwesenheit:<br />
362.11 zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten;<br />
362.12 zur Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art, sofern nicht zwingen<strong>de</strong><br />
dienstliche Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.<br />
363 Auf Antrag <strong>de</strong>s Arbeitnehmers kann bei Vorliegen wichtiger Grün<strong>de</strong> unbezahlte<br />
Arbeitsbefreiung gewährt wer<strong>de</strong>n, sofern dienstliche Grün<strong>de</strong> nicht entgegenstehen.<br />
Inwieweit während dieser Zeit die Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>m bestehen<strong>de</strong>n<br />
Arbeitsverhältnis ruhen, ist vorher schriftlich festzulegen, soweit <strong>de</strong>r Tarifvertrag<br />
nicht bereits eine Regelung trifft.<br />
364.1 Der Arbeitnehmer erhält auf Antrag im Anschluss an <strong>de</strong>n Erziehungsurlaub gemäß<br />
§15 Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember 1985 solange unbezahlte<br />
Arbeitsbefreiung, bis das Kind, für das Erziehungsurlaub gewährt wor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>n 30.<br />
Lebensmonat vollen<strong>de</strong>t hat. Die unbezahlte Arbeitsbefreiung wird auf Antrag auch<br />
dann gewährt, wenn <strong>de</strong>r jeweils an<strong>de</strong>re Elternteil <strong>de</strong>n Erziehungsurlaub in Anspruch<br />
genommen hat; <strong>de</strong>r Antrag ist spätestens vier Monate vor Ablauf <strong>de</strong>s<br />
Erziehungsurlaubs zu stellen; <strong>de</strong>r Arbeitgeber hat <strong>de</strong>n Arbeitnehmer rechtzeitig auf<br />
diese Frist hinzuweisen.<br />
364.2 Unbezahlte Arbeitsbefreiung kann nur zusammenhängend und, wenn bei<strong>de</strong><br />
Elternteile bei <strong>de</strong>r Anstalt beschäftigt sind, nur einem Elternteil gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />
364.3 Während <strong>de</strong>r unbezahlten Arbeitsbefreiung ruhen die Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>m<br />
Arbeitsverhältnis. Wenn während dieser Zeit kein Anspruch auf Leistungen aus einer<br />
Krankenversicherung (z. B. Familienhilfe aus <strong>de</strong>r Versicherung <strong>de</strong>s Ehegatten)<br />
besteht und krankenversicherungspflichtige Einkünfte nicht vorliegen, wird auf<br />
Antrag ein Zuschuss von 50 % <strong>de</strong>s nachgewiesenen Beitragsaufwan<strong>de</strong>s bis zur<br />
jeweiligen Höhe <strong>de</strong>s Arbeitgeberbeitrages zur Krankenversicherung vor Beginn <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsbefreiung bzw. vor Beginn <strong>de</strong>r gesetzlichen Mutterschaftsleistungen gewährt.<br />
Bei Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmerin bzw. <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />
vorrangig <strong>de</strong>r alte Arbeitsplatz anzubieten, min<strong>de</strong>stens aber ein gleichwertiger.<br />
370 Urheber-, Leistungs- und sonstige Schutzrechte<br />
371 Geltungsbereich<br />
371.1 370 regelt in Ergänzung <strong>de</strong>r §§ 43, 79 <strong>de</strong>s Urheberrechtsgesetzes vom
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 22 von 41<br />
9. Sept. 1965 (BGBI 1 5. 1273) die im Arbeitsverhältnis entstan<strong>de</strong>nen Ur heber- und<br />
verwandten Schutzrechte (insbeson<strong>de</strong>re Leistungsschutzrechte).<br />
Berechtigte, die nicht als Urheber gelten, wer<strong>de</strong>n zusammenfassend als<br />
Mitwirken<strong>de</strong> bezeichnet.<br />
371.2 370 berührt nicht <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s Gesetzes über Arbeitnehmer-Erfindungen vom 25.<br />
Juli 1957 (BGBl. 1 5. 756) und diesbezügliche Dienst-, Betriebs- o<strong>de</strong>r<br />
Vertragsvereinbarungen je<strong>de</strong>r Art.<br />
372 Nutzungsrechte<br />
372.1 Der Arbeitnehmer räumt <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt das ausschließliche, zeitlich, räumlich<br />
und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte<br />
(insbeson<strong>de</strong>re sog. Leistungsschutzrechte) im Sinne <strong>de</strong>s Urheberrechtsgesetzes, die<br />
er in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis als Urheber<br />
o<strong>de</strong>r Mitwirken<strong>de</strong>r erworben hat, für Rundfunkzwecke vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Rechtsentstehung an zu nutzen o<strong>de</strong>r durch Dritte unter Übertragung dieses<br />
ausschließlichen Nutzungsrechts o<strong>de</strong>r unter Einräumung einfacher Nutzungsrechte<br />
nach Maßgabe nachstehen<strong>de</strong>r Bestimmungen entgeltlich o<strong>de</strong>r unentgeltlich nutzen zu<br />
lassen. Hierunter fällt auch Begleitmaterial zu Sendungen.<br />
372.2 Zu Rundfunkzwecken wer<strong>de</strong>n daher <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt folgen<strong>de</strong> zeitlich, räumlich<br />
und inhaltlich unbeschränkte Rechte eingeräumt:<br />
a) das Sen<strong>de</strong>recht (§§ 20, 76 UrhG),<br />
b) das Vervielfältigungsrecht einschließlich <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r Übertragung auf Bildo<strong>de</strong>r<br />
Tonträger §§ 16, 75 UrhG),<br />
c) das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),<br />
d) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),<br />
e) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),<br />
f) das Recht <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgabe durch Bild- o<strong>de</strong>r Tonträger (§§ 21, 77 Ur hG),<br />
g) das Recht zur Verfilmung und Wie<strong>de</strong>rverfilmung (§ 88 UrhG),<br />
h) die unter a) — g) genannten Rechte an Lichtbil<strong>de</strong>rn (§ 72 UrhG) und<br />
Laufbil<strong>de</strong>rn (§ 95 UrhG),<br />
i) das Recht am Filmwerk (§ 89 UrhG),<br />
k) das Recht, im Zusammenhang mit Funkausstellungen, Festivals, Wettbewerben<br />
und Werbemaßnahmen für das Rundfunkwesen Funksendungen öffentlich<br />
wie<strong>de</strong>rzugeben und Darbietungen durch Bildschirm, Lautsprecher o<strong>de</strong>r ähnliche<br />
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§§ 21, 22, 77<br />
UrhG).<br />
372.3 Die in 372.1 und 372.2 genannten Rechte an <strong>de</strong>n Arbeitsergebnissen wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 23 von 41<br />
Rundfunkanstalt auch ohne Beschränkung auf Rundfunkzwecke zur eigenen Nutzung<br />
o<strong>de</strong>r zur Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte eingeräumt. Diese Nutzung soll<br />
grundsätzlich gegen Entgelt erfolgen.<br />
372.4 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt die Nutzungsrechte an<br />
Werken o<strong>de</strong>r Darbietungen einzuräumen, die bei einer Umsetzung seiner<br />
arbeitsvertraglichen Leistung in eine an<strong>de</strong>re Nutzungsart entstehen (z. B. Bücher aus<br />
Sendungen, Filme aus Hörspielen, Kin<strong>de</strong>rspielzeug aus graphischem Sen<strong>de</strong>material<br />
u. ä.) und zur entsprechen<strong>de</strong>n Nutzung erfor<strong>de</strong>rlich sind. Er ist zum Abschluss eines<br />
Nutzungsvertrages zu angemessenen Bedingungen innerhalb von vier Wochen nach<br />
Abgabe eines Angebotes verpflichtet; kommt ein solcher Vertrag nicht zustan<strong>de</strong>, so<br />
kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer über diese Rechte verfügen; die Rundfunkanstalt kann <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer eine solche Nutzung untersagen, soweit und solange dadurch<br />
überwiegen<strong>de</strong> berechtigte Interessen <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt verletzt wür<strong>de</strong>n.<br />
Protokollnotiz zu 372:<br />
Zur Auslegung dieser Bestimmung besteht Einverständnis darüber, dass die Nutzung<br />
zu Rundfunkzwecken dann nicht gegeben ist, wenn das nutzen<strong>de</strong> Unternehmen kein<br />
Sen<strong>de</strong>unternehmen ist, d. h. nicht selbst Rundfunksendungen veranstaltet.<br />
Protokollnotiz zu 372.3:<br />
Es besteht Einverständnis darüber, dass bei einer an<strong>de</strong>rweitigen Nutzung <strong>de</strong>r<br />
übertragenen Rechte, die grundsätzlich gegen Entgelt erfolgen soll, eine<br />
unentgeltliche Nutzung auf selten begrün<strong>de</strong>te Ausnahmefälle zu beschränken sind.<br />
373 Bearbeitungen<br />
Der Arbeitnehmer erteilt zur Bearbeitung, Umgestaltung, Än<strong>de</strong>rung, Verfilmung,<br />
Wie<strong>de</strong>rverfilmung, Synchronisation und Übersetzung <strong>de</strong>s Werkes und seines Titels<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Darbietung und zu <strong>de</strong>r Nutzung, auch in Ausschnitten im Rahmen von 372<br />
vorbehaltlich 372.4 seine Einwilligung, wenn damit keine Entstellungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />
Beeinträchtigungen verbun<strong>de</strong>n sind (§§ 23, 39, 83, 88, 93, 95 UrhG).<br />
374 Namensnennung<br />
Urheber eines Werkes und die bei <strong>de</strong>r Herstellung o<strong>de</strong>r Darbietung eines Werkes<br />
Mitwirken<strong>de</strong>n sind, soweit die Nennung rundfunküblich ist, im Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Sendung zu nennen, sofern sie nicht wi<strong>de</strong>rsprochen haben.<br />
375 Vergütungen<br />
375.1 Die Einräumung <strong>de</strong>r Rechte nach 372.1, 372.2 und 373 ist mit <strong>de</strong>n Bezügen aus <strong>de</strong>m<br />
Arbeitsverhältnis abgegolten.<br />
375.2 Die Abgeltung für die Einräumung <strong>de</strong>r Rechte nach 372.3 ist Gegenstand eines<br />
beson<strong>de</strong>ren Tarifvertrages.<br />
376 Werkstücke<br />
376.1 Das Eigentum au Werkstücken (z. B. Manuskript, bildnerischer Entwurf,<br />
lichtbildnerisches Werk) geht mit <strong>de</strong>r Übergabe auf die Rundfunkanstalt über. Für
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 24 von 41<br />
<strong>de</strong>n Zugang zu <strong>de</strong>n Werkstücken gilt § 25 UrhG.<br />
376.2 Urheber und Mitwirken<strong>de</strong> können mit ausdrücklicher Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
Rundfunkanstalt und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Berechtigten im Einzelfall innerhalb einer Frist von<br />
sechs Wochen nach <strong>de</strong>r Herstellung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Erstsendung Ton- o<strong>de</strong>r Bildträger-<br />
Kopien auf eigene Kosten zum eigenen Gebrauch und unter Ausschluss jeglicher<br />
an<strong>de</strong>rweitiger Verwertung herstellen o<strong>de</strong>r herstellen lassen, und zwar auf Wunsch<br />
<strong>de</strong>r Rundfunkanstalt durch diese selbst. Kopien für Mitwirken<strong>de</strong> sind auf <strong>de</strong>n Anteil<br />
ihrer Leistung zu beschränken. Die Zustimmung <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt darf aus<br />
wichtigem Grund, insbeson<strong>de</strong>re bei unzumutbarem Aufwand <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt,<br />
versagt wer<strong>de</strong>n.<br />
377 Vorbehaltene Nutzungsrechte<br />
Soweit durch 370 Rechte (z. B. auch Zweitwie<strong>de</strong>rgaberechte und Vergütungsansprüche<br />
nach §§ 21, 22, 27, 53 Abs. 5, 76 Abs. 2, 77 UrhG) nicht <strong>de</strong>r<br />
Rundfunkanstalt eingeräumt sind, bleiben sie <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vorbehalten.<br />
378 Außervertragliche Leistungen<br />
Führt ein Arbeitnehmer als Urheber o<strong>de</strong>r Mitwirken<strong>de</strong>r außerhalb seiner<br />
vertraglichen Pflichten aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis Einzelaufträge seiner<br />
Rundfunkanstalt im Werk- o<strong>de</strong>r selbständigen Dienstvertrag durch, so gelten dafür<br />
die einzelvertraglich getroffenen Bestimmungen.<br />
379 Übergangsregelung<br />
370 fin<strong>de</strong>t Anwendung auch auf die Produktionen <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt, die vor <strong>de</strong>m<br />
Inkrafttreten <strong>de</strong>s Tarifvertrages hergestellt wor<strong>de</strong>n sind. Bestehen<strong>de</strong><br />
Einzelvereinbarungen <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt mit Arbeitnehmern, soweit sie nicht<br />
lediglich in <strong>de</strong>r Bezugnahme auf Tarifverträge bestehen, bleiben unberührt.<br />
380 Personalrats-/Gewerkschaftstätigkeiten<br />
381 Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalrats dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behin<strong>de</strong>rt<br />
und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt o<strong>de</strong>r begünstigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Das gleiche gilt für die bei <strong>de</strong>n Anstalten beschäftigten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Gewerkschaften, die diesen Tarifvertrag unterzeichnen.<br />
390 Außerdienstliche Nebentätigkeiten<br />
391 Im Hinblick auf seine vertraglichen Verpflichtungen darf <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einem<br />
Nebenerwerb, einer nebenberuflichen Tätigkeit o<strong>de</strong>r einer entgeltlichen<br />
Nebenbeschäftigung nur mit schriftlicher Zustimmung <strong>de</strong>r Anstalt nachgehen. (*)<br />
Eine unentgeltliche Nebentätigkeit bedarf ebenfalls <strong>de</strong>r schriftlichen Zustimmung,<br />
wenn durch ihre Ausübung die Interessen <strong>de</strong>r Anstalt im Sinne von 393<br />
beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n können.
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 25 von 41<br />
*) Die Tarifpartner stimmen überein, dass als Folge <strong>de</strong>r Einschränkung <strong>de</strong>r<br />
Nebentätigkeiten <strong>de</strong>r Festangestellten bevorzugt freie Mitarbeiter beschäftigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
392 Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen und kann unter einer Bedingung<br />
erfolgen o<strong>de</strong>r mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Bei einer länger andauern<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
sich wie<strong>de</strong>rholen<strong>de</strong>n Nebentätigkeit wird die Zustimmung in <strong>de</strong>r Regel für längstens<br />
ein Jahr erteilt. (*)<br />
Das Antragsverfahren kann durch Dienstanweisung geregelt wer<strong>de</strong>n.<br />
*) Es besteht Einigkeit, dass die Befristung auch für die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />
Tarifabschlusses bestehen<strong>de</strong>n unbefristeten o<strong>de</strong>r auf mehr als ein Jahr<br />
befristeten Nebentätigkeitsgenehmigungen gilt. Die Jahresfrist beginnt mit <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Tarifän<strong>de</strong>rung.<br />
393 Die Zustimmung ist zu versagen o<strong>de</strong>r zu wi<strong>de</strong>rrufen, wenn zu besorgen ist, dass<br />
durch die Nebentätigkeit die Interessen <strong>de</strong>r Anstalt beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Eine<br />
solche Beeinträchtigung ist insbeson<strong>de</strong>re zu erwarten, wenn die Nebentätigkeit<br />
391.1 die vertraglich geschul<strong>de</strong>te Arbeitsleistung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers beeinträchtigt o<strong>de</strong>r<br />
vereitelt;<br />
393.2 in Verbindung mit einer Dienstreise ausgeübt wird, soweit durch die Nebentätigkeit<br />
für die Anstalt eine Kostenausweitung eintritt;<br />
393.3 unter Verwendung nicht allgemein zugänglicher Arbeitsplanungen o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitsergebnisse an<strong>de</strong>rer Mitarbeiter <strong>de</strong>r Anstalt ausgeübt wird;<br />
393.4 eine Vermarktung <strong>de</strong>r Rundfunkpopularität <strong>de</strong>s Arbeitnehmers darstellt,<br />
insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r Werbung;<br />
393.5 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu Dritten erbracht wird und zu einer<br />
Überschreitung <strong>de</strong>r täglichen Gesamtarbeitszeit von zehn Stun<strong>de</strong>n bzw. zu einer<br />
Verkürzung <strong>de</strong>r ununterbrochenen Ruhezeit auf weniger als elf Stun<strong>de</strong>n führt;<br />
393.6 <strong>de</strong>n Arbeitnehmer bei seiner dienstlichen Tätigkeit, insbeson<strong>de</strong>re wegen<br />
wirtschaftlicher Interessen, sachwidrig o<strong>de</strong>r sonst nachteilig beeinflussen kann;<br />
393.7 für Personen o<strong>de</strong>r Unternehmen privaten Rechts erbracht wird, mit <strong>de</strong>nen die Anstalt<br />
Geschäftsbeziehungen unterhält - ausgenommen sind Unternehmen, an <strong>de</strong>nen eine<br />
o<strong>de</strong>r mehrere ARD-Rundfunkanstalten beteiligt sind - und hierdurch <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
in Wi<strong>de</strong>rstreit mit seinen dienstlichen Pflichten gebracht wer<strong>de</strong>n kann;<br />
393.8 bestimmungsgemäß zur Verbreitung in Rundfunkprogrammen bzw. zur Herstellung<br />
solcher Programme - ausgenommen ARD-Programme - genutzt o<strong>de</strong>r erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n soll.<br />
394 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anstalt nicht innerhalb von zwei Wochen<br />
seit Antragsstellung min<strong>de</strong>stens mitteilt, dass die Ablehnung beabsichtigt und das<br />
ggf. notwendige Verfahren zur Beteiligung <strong>de</strong>s Personalrats eingeleitet ist. In<strong>de</strong>r<br />
Mitteilung ist die Ablehnung zu begrün<strong>de</strong>n. Im Wi<strong>de</strong>rspruchsfall ist entsprechend zu
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 26 von 41<br />
verfahren.<br />
395 Soweit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Einrichtungen, Material o<strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r Anstalt o<strong>de</strong>r die<br />
dienstliche Hilfe an<strong>de</strong>rer Mitarbeiter bei <strong>de</strong>r Ausübung seiner Nebentätigkeit in<br />
Anspruch nehmen will, bedarf es hierzu <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r Anstalt. Die Anstalt<br />
kann hierfür ein zuvor zu bestimmen<strong>de</strong>s angemessenes Entgelt verlangen.<br />
396 Der Arbeitnehmer darf sich bei <strong>de</strong>r Ausübung einer Nebentätigkeit nicht auf sein<br />
Arbeitsverhältnis mit <strong>de</strong>r Anstalt beziehen o<strong>de</strong>r sich auf diese berufen, es sei <strong>de</strong>nn, es<br />
wird ihm schriftlich genehmigt.<br />
397.1 Der Anzeigepflicht unterliegt die Beteiligung an Unternehmen, sofern durch diese<br />
Beteiligung die Erfüllung <strong>de</strong>r vertraglichen Verpflichtungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n kann. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re bei Beteiligungen an<br />
Konkurrenzunternehmen und an Unternehmen, mit <strong>de</strong>nen die Anstalt<br />
Geschäftsbeziehungen unterhält.<br />
397.2 We<strong>de</strong>r genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind unentgeltliche Tätigkeiten;<br />
397.21 als ehrenamtliches Mitglied von Vertretungskörperschaften sowie von Organen <strong>de</strong>r<br />
Gebietskörperschaften und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>;<br />
397.22 als ehrenamtliches Mitglied von Organen von Sozialversicherungsträgern und ihrer<br />
Verbän<strong>de</strong> sowie <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeit;<br />
397.23 als ehrenamtlicher Richter, Schöffe o<strong>de</strong>r Vormund;<br />
397.24 zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften o<strong>de</strong>r Berufsverbän<strong>de</strong>n.<br />
398 Verwen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitnehmer ein Pseudonym für Tätigkeiten, die Eingang in das<br />
Rundfunkprogramm fin<strong>de</strong>n, ist er verpflichtet, das Pseudonym <strong>de</strong>r Anstalt<br />
mitzuteilen. Die Anstalt darf von dieser Kenntnis nur zur Wahrung betrieblicher<br />
Interessen Gebrauch machen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall vorher zu hören.<br />
400 För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s beruflichen Fortkommens<br />
401 Die Anstalt unterstützt, gegebenenfalls durch Freizeitgewährung und<br />
Kostenbeteiligung die Bemühungen ihrer Arbeitnehmer, sich beruflich<br />
fortzubil<strong>de</strong>n, und ermöglicht ihnen die Erweiterung ihrer Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten, soweit es für ihre Tätigkeit in <strong>de</strong>r Anstalt för<strong>de</strong>rlich ist.<br />
402 Über Anträge auf berufliche För<strong>de</strong>rung entschei<strong>de</strong>t die Anstalt unter Beteiligung <strong>de</strong>s<br />
Personalrates, gegebenenfalls nach Maßgabe einer Dienstvereinbarung.<br />
403 Je<strong>de</strong>m Arbeitnehmer steht entsprechend seiner Leistung und Eignung <strong>de</strong>r Aufstieg in<br />
ein höhere Vergütungsgruppe offen, soweit Stellen frei sind.<br />
In <strong>de</strong>r Anstalt zu besetzen<strong>de</strong> Stellen sind hausintern auszuschreiben; darauf kann im<br />
Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Personalrat verzichtet wer<strong>de</strong>n.
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 27 von 41<br />
410 Bildungsurlaub<br />
411 Zur Teilnahme an staatsbürgerlichen und politischen Bildungsveranstaltungen soll<br />
<strong>de</strong>m Arbeitnehmer auf Antrag im Rahmen <strong>de</strong>r betrieblichen Möglichkeiten, erstmals<br />
nach dreijähriger Betriebzugehörigkeit, bezahlte Freizeit gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />
412 Über Anträge entschei<strong>de</strong>t die Anstalt unter Beteiligung <strong>de</strong>s Personalrats.<br />
413 Bildungsmaßnahmen im Sinne von 411 sind Lehrgänge, Seminare, Arbeitstagungen<br />
u.ä., die von anerkannten Trägern <strong>de</strong>r Jugend- und Erwachsenenbildung (z.B.<br />
Volkhochschulen, Bildungseinrichtungen <strong>de</strong>r Parteien, <strong>de</strong>r Kirchen, <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen) veranstaltet wer<strong>de</strong>n.<br />
Protokollnotiz zu 410 bis 413:<br />
Zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen wer<strong>de</strong>n Freistellungen unter<br />
Anrechnung auf <strong>de</strong>n gesetzlichen Bildungsurlaub gewährt, wenn dienstliche<br />
Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>m nicht entgegenstehen. Zu <strong>de</strong>n Bildungsmaßnahmen in diesem<br />
Sinne gehören auch Studienreisen.<br />
500/600 VERGÜTUNGEN<br />
510 Vergütung<br />
511 Die Vergütung setzt sich zusammen aus:<br />
511.1 <strong>de</strong>r Grundvergütung;<br />
511.2 <strong>de</strong>m Fami1ienzusch1ag;<br />
511.3 <strong>de</strong>n Zulagen und Zuschlägen.<br />
512.1 Die Grundvergütung richtet sich nach <strong>de</strong>m Vergütungstarif.<br />
Für die Eingruppierung nach <strong>de</strong>m Vergütungstarif ist die überwiegend ausgeübte<br />
Tätigkeit, min<strong>de</strong>stens aber die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit, maßgebend.<br />
Protokollnotiz zu 512.1:<br />
Die Möglichkeit einer Än<strong>de</strong>rungskündigung, die für <strong>de</strong>n Fall in Betracht kommt, dass<br />
ein Arbeitnehmer auf Dauer unter <strong>de</strong>m Wert seiner im Vertrag festgelegten Tätigkeit<br />
beschäftigt wird, soll durch 512.1 Abs. 2 nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
512.2 Die Vergütung wird monatlich gezahlt. Besteht <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch nicht für<br />
einen ganzen Monat, so ist für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch<br />
besteht, 1/30 <strong>de</strong>r Monatsvergütung zu zahlen.<br />
513.1 Bei <strong>de</strong>r Einstellung richtet sich die Einstufung innerhalb <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen<br />
nach <strong>de</strong>r Berufszeit.<br />
(Siehe dazu auch Anlage 1)
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 28 von 41<br />
513.21 Nach Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres wer<strong>de</strong>n für zwei Jahre <strong>de</strong>r in 232 genannten<br />
Zeiten eine Steigerungsstufe, für vier o<strong>de</strong>r mehr dieser Jahre zwei Steigerungsstufen<br />
angerechnet.<br />
513.22 Nach Vollendung <strong>de</strong>s 28. Lebensjahres kann darüber hinaus zusätzlich für je zwei<br />
weitere Jahre <strong>de</strong>r anrechenbaren Berufszeit nach 232 je eine Steigerungsstufe<br />
angerechnet wer<strong>de</strong>n. Die Entscheidung trifft die Anstalt nach <strong>de</strong>n vom Arbeitnehmer<br />
vorgelegten Nachweisen.<br />
(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />
514.11 Innerhalb <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, in die <strong>de</strong>r Arbeitnehmer eingruppiert ist, wird die<br />
Grundvergütung bis zur Endstufe alle zwei Jahre (Turnus) um die aus <strong>de</strong>m<br />
Vergütungstarif ersichtlichen Steigerungsbeträge erhöht. Bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>s<br />
turnusmäßigen Steigerungstermins ist jeweils von <strong>de</strong>m 1. <strong>de</strong>s Monats auszugehen, in<br />
<strong>de</strong>m die Einstellung o<strong>de</strong>r Höhergruppierung wirksam wird.<br />
514.12 Wird einem Arbeitnehmer in Son<strong>de</strong>rfällen innerhalb einer Vergütungsgruppe eine<br />
Stufe gewährt, die über <strong>de</strong>n tariflichen Min<strong>de</strong>stanspruch hinausgeht, so wird die<br />
Grundvergütung abweichend von 514.11 erst zwei Jahre nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
gesteigert, zu <strong>de</strong>in er nach tariflicher Einstufung und nachfolgen<strong>de</strong>r turnusmäßiger<br />
Steigerung die übertarifliche Stufe erreicht hätte.<br />
514.13 Die turnusmäßige Steigerung kann im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Personal-/ Betriebsrat<br />
versagt wer<strong>de</strong>n, solange die Leistung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers trotz wie<strong>de</strong>rholter<br />
schriftlicher Ermahnung qualitativ o<strong>de</strong>r quantitativ eine turnusgemäßige Steigerung<br />
nicht rechtfertigt.<br />
Leistungsmin<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, die durch Krankheit o<strong>de</strong>r Alter bedingt<br />
sind, dürfen nicht zum Versagen <strong>de</strong>r turnusmäßigen Steigerung führen.<br />
515.1 Bei Höhergruppierungen wird für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer diejenige Steigerungsstufe <strong>de</strong>r<br />
höheren Gruppe wirksam, mit <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens eine Erhöhung seiner Grundvergütung<br />
um eine Steigerungsstufe <strong>de</strong>r bisherigen Gruppe verbun<strong>de</strong>n ist.<br />
515.2 Abweichend von 514.11 rückt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei Höhergruppierung innerhalb <strong>de</strong>r<br />
neuen Vergütungsgruppe zum Steigerungstermin <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe<br />
auf, wenn dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um ihm <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanspruch nach 515.1 zu erhalten.<br />
516.1 Der Arbeitnehmer hat zumutbare Vertretungen ohne beson<strong>de</strong>re Vergütung zu<br />
übernehmen.<br />
Protokollnotiz zu 516.1:<br />
Auch die Vertretung eines Arbeitnehmers, <strong>de</strong>r eine höherwertige Tätigkeit ausübt, ist<br />
zumutbar. Dabei sollen die fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten<br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
516.2 Dauern höherwertige Vertretungen während eines Jahres insgesamt länger als 30<br />
Arbeitstage, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer vom 31. Arbeitstag an Anspruch auf eine Zulage.<br />
Muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer höherwertige Vertretungen mehr als einmal im Jahr<br />
übernehmen, so sind diese Vertretungszeiten zusammenzuziehen. Dabei wer<strong>de</strong>n<br />
kurzfristige Vertretungen bis zu jeweils fünf Arbeitstagen nicht berücksichtigt. Satz 3
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 29 von 41<br />
gilt nicht für die angeordnete Vertretung dienstplanmäßig eingesetzter Arbeitnehmer.<br />
516.3 Der Berechnung <strong>de</strong>r Zulage nach 516.2 ist <strong>de</strong>r Betrag zugrun<strong>de</strong> zulegen, um <strong>de</strong>n sich<br />
die Grundvergütung im Fall einer Höhergruppierung gemäß 5 15.1 erhöhen wür<strong>de</strong>.<br />
516.4 Ein Anspruch entsteht nicht, wenn die ständige Vertretung arbeitsvertraglich<br />
vereinbart ist.<br />
516.5 Nach Ablauf von zwölf Monaten ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine zuvor<br />
nicht arbeitsvertraglich vereinbarte höherwertige Vertretung, die ihm übertragen<br />
wur<strong>de</strong>, weiter auszuüben.<br />
517 Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge können für<br />
bestimmte Arbeitnehmergruppen im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Personalrat bzw. in<br />
Einzelfällen mit <strong>de</strong>m Anspruchsberechtigten durch eine zu vereinbaren<strong>de</strong><br />
Pauschalzahlung abgegolten wer<strong>de</strong>n.<br />
518 Der Personenkreis, <strong>de</strong>r Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag<br />
und Zeitzuschläge hat, wird durch eine geson<strong>de</strong>rte Tarifvereinbarung festgelegt.<br />
(Siehe hierzu TDV)<br />
520 Monatsgehalt<br />
521.1 Der Arbeitnehmer erhält ein 13. Monatsgehalt, welches je zur Hälfte mit <strong>de</strong>r<br />
Vergütung für die Monate Mai und November ausgezahlt wird.<br />
521.2 Das 13. Monatsgehalt entspricht <strong>de</strong>r Grundvergütung, einschließlich Familienzuschlag<br />
sowie <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Leistungs- und Funktionszulagen. Die Leistungsund<br />
Funktionszulagen müssen min<strong>de</strong>stens während <strong>de</strong>r fünf vorangegangenen<br />
Monate gezahlt wor<strong>de</strong>n sein.<br />
521.3 Bemessungsgrundlage für das 13. Monatsgehalt ist die Grundvergütung <strong>de</strong>s<br />
Auszahlungsmonats. Besteht für <strong>de</strong>n Auszahlungsmonat kein Anspruch auf<br />
Vergütung, so ist die Bemessungsgrundlage die zuletzt bezogene Grundvergütung.<br />
Erläuterungen zu 521.3:<br />
Für Arbeitnehmer, die von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung wechseln, gilt bei<br />
<strong>de</strong>r Gewährung <strong>de</strong>s 13. Monatsgehaltes folgen<strong>de</strong> Regelung:<br />
a) bei Wechsel im 1. Halbjahr ist das mit <strong>de</strong>r Vergütung für <strong>de</strong>n Monat Mai<br />
ausgezahlte 13. Monatsgehalt sowie das zusätzliche Urlaubsgeld,<br />
b) bei Wechsel im 2. Halbjahr das mit <strong>de</strong>r Vergütung tür <strong>de</strong>n Monat November<br />
ausgezahlte 13. Monatsgehalt<br />
entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Teilzeit- zu <strong>de</strong>n Vollzeitbeschäftigungszeiträumen<br />
anteilig zu kürzen.<br />
Bei einem Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung wird sinngemäß<br />
verfahren, wobei das 13. Monatsgehalt anteilig zu erhöhen ist.<br />
Vorübergehen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r Beschäftigung, die sich auf<br />
weniger als einen Kalen<strong>de</strong>rmonat erstrecken, bleiben unberücksichtigt.<br />
521.4 Arbeitnehmer, die im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr eintreten und/o<strong>de</strong>r ausschei<strong>de</strong>n,
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 30 von 41<br />
erhalten entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit das 13. Monatsgehalt anteilig.<br />
Dabei wer<strong>de</strong>n angefangene Monate als volle Monate gewertet.<br />
521.5 Das 13. Monatsgehalt wird für gemäß 363 und 364.1 gewährte Zeiten unbezahlter<br />
Arbeitsbefreiung entsprechend gekürzt.<br />
530 Familienzuschlag<br />
531 Der Arbeitnehmer erhält Familienzuschlag gemäß <strong>de</strong>r ,,Vereinbarung über die<br />
Gewährung <strong>de</strong>s Familienzuschlages“.<br />
(Siehe Anlage 2)<br />
540 Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschlag<br />
541 Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stun<strong>de</strong> 1/169 <strong>de</strong>r Grundvergütung<br />
(511.1).<br />
Protokollnotiz zu 541:<br />
Die tariflichen Regelungen Ober die Mehrarbeit (320ff.) fin<strong>de</strong>n Anwendung bei<br />
Überschreitung <strong>de</strong>r tatsächlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39<br />
Stun<strong>de</strong>n gemäß <strong>de</strong>r Protokollnotiz 1 zu 311.<br />
542 Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 v. H. <strong>de</strong>r jeweiligen Mehrarbeitsvergütung.<br />
543 Die Mehrarbeitsvergütung für einen Abrechnungszeitraum wird nach <strong>de</strong>r<br />
Grundvergütung berechnet, die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer für <strong>de</strong>n Monat zusteht, mit <strong>de</strong>m<br />
die Mehrarbeitsvergütung ausgezahlt wird. Entfällt infolge eine Höhergruppierung<br />
gemäß einer nach 518 abgeschlossenen Tarifvereinbarung <strong>de</strong>r Anspruch auf<br />
Mehrarbeitsvergütung, ist für die Berechnung <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Höhergruppierung<br />
entstan<strong>de</strong>nen Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung die Grundvergütung maßgebend,<br />
die im letzten Monat vor <strong>de</strong>r Höhergruppierung gewährt wur<strong>de</strong>.<br />
550 Zeitzuschläge<br />
551 Es wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Zeitzuschläge gezahlt:<br />
• für die Nachtarbeit in <strong>de</strong>r Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25 v.H.,<br />
• für Arbeit an Sonntagen 50 v.H.<br />
• für Arbeit an Tagen, die am ständigen Dienstort gesetzliche<br />
Feiertage sind, einschließlich Oster- und Pfingstsonntag sowie<br />
am Heiligen Abend und Silvester ab 12.00 Uhr<br />
100 v.H.<br />
von 1/169 <strong>de</strong>r jeweiligen monatlichen Grundvergütung je Stun<strong>de</strong>; 543 ist sinngemäß<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />
552 Treffen mehrere Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung zusammen, so wird nur <strong>de</strong>r<br />
jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 31 von 41<br />
553 Für Reisezeiten wer<strong>de</strong>n keine Zeitzuschläge nach 551.1 gezahlt.<br />
560 Leistungs-, Funktions- und sonstige Zulagen<br />
561 Für beson<strong>de</strong>re Leistungen können laufen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einmalige Leistungszulagen gewährt<br />
wer<strong>de</strong>n. Laufen<strong>de</strong> Leistungszulagen können wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />
Voraussetzungen für ihre Gewährung entfallen.<br />
562 Für die Dauer einer höher zu bewerten<strong>de</strong>n Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer auf<br />
Anordnung neben seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit ausübt, ist eine<br />
Funktionszulage zu zahlen.<br />
563 Die Zahlung von Zulagen für beson<strong>de</strong>rs erschwerte Dienste (z.B. Turmbesteigungen)<br />
wird durch Dienstvereinbarung geregelt.<br />
570 Son<strong>de</strong>rzahlungen bei Urlaub und Krankheit<br />
571.1 Für die Zeit <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs und für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit sind<br />
Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge entsprechend<br />
571.2 abzugelten.<br />
571.2 Arbeitnehmer, an die im vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr Zahlungen nach 571.1<br />
geleistet wur<strong>de</strong>n, erhalten zusammen mit <strong>de</strong>r Vergütung für <strong>de</strong>n Monat März eine<br />
Son<strong>de</strong>rzahlung; sie beträgt für <strong>de</strong>n Erholungsurlaub 1/11 <strong>de</strong>r gemäß 571.1 im<br />
vorangegangenen Jahr geleisteten Zahlungen und für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag einer<br />
Arbeitsunfähigkeit zusätzlich 1/30, höchstens 42/30 <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rzahlung für <strong>de</strong>n<br />
Urlaub.<br />
580 Kostenerstattung<br />
581 Die Erstattung von Kosten, die auf Anordnung <strong>de</strong>s Arbeitgebers <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />
bei <strong>de</strong>r Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben zwangsläufig entstehen,<br />
erfolgt nach Maßgabe entsprechen<strong>de</strong>r Dienst-/Betriebsvereinbarungen.<br />
582 Die zum Schutz o<strong>de</strong>r zur Sicherung eines Arbeitnehmers nötige Schutzkleidung wird<br />
von <strong>de</strong>r Anstalt zur Verfügung gestellt.<br />
590 Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung, Umzugskostenerstattung<br />
591 Muss ein Arbeitnehmer infolge Abordnung getrennt von seinem Haushalt wohnen,<br />
erhält er Abordnungsgeld.<br />
592 Muss er infolge Versetzung getrennt von seinem Haushalt wohnen, erhält er<br />
Trennungsentschädigung, solange es nicht möglich ist, seinen Haushalt an <strong>de</strong>n neuen<br />
Beschäftigungsort zu verlegen.<br />
593 Für die Anreise und die darauf folgen<strong>de</strong>n 28 Kalen<strong>de</strong>rtage erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 32 von 41<br />
Reisekostenvergütung.<br />
594 Abordnungsgeld o<strong>de</strong>r Trennungsentschädigung wer<strong>de</strong>n nicht gewährt, wenn es <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer möglich ist, vom auswärtigen Beschäftigungsort mit einem<br />
öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb einer Stun<strong>de</strong> seinen ständigen Wohnsitz zu<br />
erreichen, Die dadurch entstehen<strong>de</strong>n angemessenen Fahrtkosten sind <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer zu erstatten.<br />
595 Solange <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Abordnungsgeld o<strong>de</strong>r Trennungsentschädigung erhält,<br />
wer<strong>de</strong>n ihm einmal im Monat die entstehen<strong>de</strong>n angemessenen Fahrtkosten zwischen<br />
Beschäftigungsort und ständigem Wohnsitz erstattet. Im Einzelfall kann aus<br />
beson<strong>de</strong>rem Anlass hiervon zugunsten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers abgewichen wer<strong>de</strong>n.<br />
596 Verlegt ein Arbeitnehmer auf Veranlassung <strong>de</strong>r Anstalt seinen Haus halt an einen<br />
an<strong>de</strong>ren Ort, so ersetzt die Anstalt die entstehen<strong>de</strong>n Umzugskosten in angemessenem<br />
Umfang.<br />
597 Einzelheiten über die Gewährung von Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung<br />
und die Erstattung von Umzugskosten wer<strong>de</strong>n durch Dienst-/Betriebsvereinbarung<br />
geregelt.<br />
Protokollnotiz zu 597:<br />
Hierbei sollen möglichst die entsprechen<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Dienstes sinngemäße Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />
600 Reisekostenvergütung<br />
601 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Reisekostenvergütung nach <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Anstalt<br />
gelten<strong>de</strong>n Reisekostenordnung.<br />
Protokollnotiz zu 601:<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Reisekostenordnung sollen <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s<br />
Öffentlichen Dienstes entsprechen.<br />
610 Krankenbezüge<br />
611.1 Dem Arbeitnehmer wird im Falle einer durch Unfall o<strong>de</strong>r Krankheit verursachten<br />
Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r während eines durch einen Träger <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
o<strong>de</strong>r von einer Versorgungsbehör<strong>de</strong> verordneten und/ o<strong>de</strong>r von einem Amtsarzt o<strong>de</strong>r<br />
Betriebsarzt befürworteten Kuraufenthalts o<strong>de</strong>r Heilverfahren einschließlich einer<br />
danach verordneten Nachkur (Schonzeit) die Vergütung (511) wie folgt<br />
weitergezahlt:<br />
611.11 während <strong>de</strong>s ersten Jahres <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit:<br />
bis zur Dauer von sechs Wochen,<br />
611.12 vom Beginn <strong>de</strong>s zweiten Jahres <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit:<br />
für die Dauer von drei Monaten,
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 33 von 41<br />
611.13 vom Beginn <strong>de</strong>s fünften Jahres <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit, bei einem<br />
Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r einer Berufskrankheit, die durch die bei <strong>de</strong>r<br />
Anstalt ausgeübte Tätigkeit entstan<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ausgelöst ist:<br />
für die Dauer von sechs Monaten.<br />
612 Die Weiterzahlung <strong>de</strong>r Vergütung entfällt mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses.<br />
613.1 Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig o<strong>de</strong>r erhält er gemäß §405 RVO<br />
<strong>de</strong>n Arbeitgeberzuschuss zu <strong>de</strong>n Beiträgen für eine freiwillige Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>de</strong>r für eine private Krankenversicherung, so<br />
erhält er - abweichend von 611.1 - in <strong>de</strong>n Fällen zu 611.12 und 611.13 von Beginn<br />
<strong>de</strong>r 7. Krankheitswoche an einen Krankengeldzuschuss.<br />
Durch <strong>de</strong>n Krankengeldzuschuss ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer so zu stellen, das er unter<br />
Anrechnung <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung (AOK o<strong>de</strong>r Ersatzkasse)<br />
gezahlten Krankengel<strong>de</strong>s seine jeweilige Nettovergütung erhält; bei Arbeitnehmern,<br />
die in einer Privatversicherung versichert sind, wird das Krankengeld angerechnet,<br />
das die örtliche Allgemeine Ortskrankenkasse als höchstes Krankengeld an ihre<br />
freiwilligen Mitglie<strong>de</strong>r zahlt. Dies gilt bei Leistungen aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallund<br />
Rentenversicherung insoweit, als es sich um Leistungen han<strong>de</strong>lt, die <strong>de</strong>m Krankengeld<br />
entsprechen. Der Krankengeldzuschuss wird bis zum Ablauf <strong>de</strong>r 52.<br />
Kalen<strong>de</strong>rwoche gezahlt.<br />
Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses wird für die Dauer <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmer jeweils gemäß 611.12 und 611.13 gelten<strong>de</strong>n Gehaltsfortzahlungsfristen<br />
das Krankengeld zugrun<strong>de</strong>gelegt, das an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer netto<br />
ausgezahlt wird. Dies gilt jedoch nur insoweit als gegebenenfalls vorgenommene<br />
steuer- o<strong>de</strong>r sozialversicherungsbedingte Abzüge vom Bruttokrankengeld<br />
insgesamt 11,5% <strong>de</strong>s Bruttokrankengel<strong>de</strong>s nicht übersteigen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Gehaltsfortzahlungsfrist wird zur Berechnung <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses<br />
das Bruttokrankengeld zugrun<strong>de</strong>gelegt.<br />
613.2 Arbeitnehmer, die <strong>de</strong>n Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nicht in<br />
Anspruch nehmen, erhalten <strong>de</strong>n Krankengeldzuschuss gemäß 613.1 im<br />
Anschluss an die Gehaltsfortzahlungsfristen (611.11 bis 611.13) bis zum<br />
Ablauf <strong>de</strong>r 52. Krankheitswoche.<br />
613.3 Arbeitnehmer, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, erhalten im Falle 613.1<br />
<strong>de</strong>n Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag und in <strong>de</strong>n Fällen 613.1 und 613.2<br />
<strong>de</strong>n Zuschuss zur befreien<strong>de</strong>n Lebensversicherung während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s<br />
Krankengeldzuschusses weiter. Sofern sie für diese Zeit freiwillig Beiträge zur<br />
gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, erstattet die Anstalt die Hälfte <strong>de</strong>r<br />
nachgewiesenen Beitragsleistung, höchstens jedoch <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r als<br />
Arbeitgeberanteil ohne die Erkrankung zu zahlen gewesen wäre.<br />
613.4 Erwirbt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>n Fällen 613.1 o<strong>de</strong>r 613.2 während <strong>de</strong>r Fristen, in<br />
<strong>de</strong>nen Krankengeldzuschuss gezahlt wird, Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus<br />
<strong>de</strong>r Versorgungsordnung <strong>de</strong>r Anstalt, wird <strong>de</strong>r für ihn jeweils günstigere Betrag<br />
gezahlt.<br />
614 Vollen<strong>de</strong>t ein Arbeitnehmer während einer durch Unfall o<strong>de</strong>r Krankheit verursachten
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 34 von 41<br />
Arbeitsunfähigkeit das zu längerem Bezug <strong>de</strong>r Vergütung berechtigen<strong>de</strong> Jahr <strong>de</strong>r<br />
Betriebszugehörigkeit, wer<strong>de</strong>n die Krankenbezüge so gewährt, als hätte <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer die längere Betriebszugehörigkeit bereits bei Beginn <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsunfähigkeit vollen<strong>de</strong>t.<br />
615 In Härtefällen sowie in Fällen offensichtlicher Unbilligkeit, die sich aus <strong>de</strong>r<br />
versicherungsrechtlichen Situation für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer ergeben, kann die Anstalt<br />
auch weitergehen<strong>de</strong> Zahlungen leisten.<br />
*) Fußnote zu 615:<br />
Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass Arbeitnehmer, die über die in<br />
613.1 Satz 4 und 613.2 genannten Fristen hinaus krank sind und einen<br />
Rentenantrag wegen Berufs- o<strong>de</strong>r Erwerbsunfähigkeit gestellt haben, <strong>de</strong>n<br />
Krankengeldzuschuss bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s bzw.<br />
<strong>de</strong>ssen Ablehnung, längstens jedoch weitere 26 Wochen, erhalten.<br />
616.1 Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht, so ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
verpflichtet, dieses <strong>de</strong>m Arbeitgeber zur Geltendmachung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen<br />
unverzüglich anzuzeigen. Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gehen insoweit auf<br />
<strong>de</strong>n Arbeitgeber über, als dieser <strong>de</strong>m Arbeitnehmer für die Dauer <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsunfähigkeit entsprechen<strong>de</strong> Leistungen nach diesem Tarifvertrag gewährt. Das<br />
gleiche gilt für die während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit entrichteten<br />
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und/o<strong>de</strong>r zu Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie für die aus Anlass <strong>de</strong>s<br />
Unfalls gewährten Beihilfen (700).<br />
616.2 Der For<strong>de</strong>rungsübergang kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Arbeitnehmers geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
616.3 Der Arbeitgeber kann die Zahlung <strong>de</strong>r Krankenbezüge verweigern, bis <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer die vorstehen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt.<br />
620 Sterbegeld<br />
621 Ehegatten und Kin<strong>de</strong>r, für die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer Familienzuschlag zusteht, erhalten<br />
als Sterbegeld die Grundvergütung und Familienzuschlag für <strong>de</strong>n Sterbemonat,<br />
soweit nicht bereits gezahlt, und für die drei auf <strong>de</strong>n Sterbemonat folgen<strong>de</strong>n Monate<br />
sowie anteiliges 13. Monatsgehalt. Funktions- und Leistungszulagen wer<strong>de</strong>n in das<br />
Sterbegeld einbezogen, wenn sie min<strong>de</strong>stens für die zwölf vor <strong>de</strong>m Sterbemonat<br />
liegen<strong>de</strong>n Monate gezahlt wur<strong>de</strong>n.<br />
Protokollnotiz zu 621:<br />
Diese Zahlungen wer<strong>de</strong>n auch dann geleistet, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer infolge<br />
längerer Erkrankung nur noch Anspruch auf eine gekürzte Vergütung hatte o<strong>de</strong>r<br />
keine Vergütung mehr erhielt.<br />
622 Sind Anspruchsberechtigte nach 621 nicht vorhan<strong>de</strong>n, so wird an Personen gezahlt,<br />
<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r verstorbene Arbeitnehmer gesetzlich zur Unterhaltsleistungen verpflichtet<br />
war und/o<strong>de</strong>r überwiegend Unterhalt gewährt hat.
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 35 von 41<br />
623 Die Anstalt kann das Sterbegeld an einen Berechtigten mit befreien<strong>de</strong>r Wirkung für<br />
alle weiteren Berechtigten zahlen.<br />
624 Die Anstalt ist berechtigt, mit For<strong>de</strong>rungen, die sie gegen <strong>de</strong>n Arbeitnehmer hat,<br />
gegen <strong>de</strong>n Anspruch auf Sterbegeld aufzurechnen. Den Anspruchsberechtigten ist<br />
jedoch <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s zu belassen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Pfändung nicht<br />
unterliegen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Vergütungen <strong>de</strong>s Verstorbenen für diese drei Monate<br />
entsprechen wür<strong>de</strong>.<br />
625 Die Anstalt kann, sofern die Voraussetzung für die Zahlung von Sterbegeld<br />
nicht vorliegt, Personen, die die Kosten <strong>de</strong>r letzten Krankheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Bestattung getragen haben, die hierdurch entstan<strong>de</strong>nen angemessenen<br />
Aufwendungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise ersetzen.<br />
700 SOZIALE LEISTUNGEN<br />
710 Beihilfen und Unterstützungen<br />
711 In Geburts-, Krankheits-, und Sterbefällen wer<strong>de</strong>n Beihilfen nach einer<br />
Dienstvereinbarung gezahlt.<br />
712 In unverschul<strong>de</strong>ten Notfällen können im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>m Personalrat<br />
einmalige Unterstützungen gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />
720 Versorgungszusage<br />
721 Die Rundfunkanstalt gibt <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine Versorgungszusage entsprechend<br />
ihrer Versorgungsregelung.<br />
730 Jubiläen<br />
731 Nach 25jähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu zehn Jahre <strong>de</strong>r<br />
Betriebszugehörigkeit bei einer an<strong>de</strong>ren Rundfunkanstalt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland einschließlich West-Berlins angerechnet wer<strong>de</strong>n, erhält <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer eine Zuwendung in Höhe einer Monatsgrundvergütung und einen<br />
Son<strong>de</strong>rurlaub von acht Arbeitstagen.<br />
732 Nach 4Ojähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu fünfzehn Jahre <strong>de</strong>r<br />
Betriebszugehörigkeit bei einer an<strong>de</strong>ren Rundfunkanstalt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland einschließlich West-Berlins angerechnet wer<strong>de</strong>n, erhält <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer eine Zuwendung in Höhe von zwei Monatsgrundvergütungen und<br />
einen Son<strong>de</strong>rurlaub von zwölf Arbeitstagen.<br />
740 Essengeldzuschuss<br />
741 Die Anstalt gewährt <strong>de</strong>n Arbeitnehmern einen Essengeldzuschuss. Die Richtlinien
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 36 von 41<br />
hierfür wer<strong>de</strong>n im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Personalrat festgelegt.<br />
*) Fußnote zu 740 und 741:<br />
Diese Vorschrift wird ab 01.01.1990 nicht mehr angewen<strong>de</strong>t.<br />
800 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
810 Ausschlussfristen<br />
811 Ansprüche auf Zahlung von Familienzuschlag, Mehrarbeitsvergütung und<br />
Mehrarbeitszuschlag, Zeitzuschlägen, Kostenerstattung, Abordnungsgeld,<br />
Trennungsentschädigung, Umzugskostenerstattung, Reisekostenvergütung, Zehrgeld,<br />
Essengeldzuschuss sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />
Fälligkeit, spätestens drei Monate nach <strong>de</strong>r tatsächlichen Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsverhältnisses, geltend zu machen.<br />
Sonstige Ansprüche aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von 12 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber drei Monate nach Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, dies gilt auch für Ansprüche <strong>de</strong>r<br />
Rundfunkanstalten.<br />
Bei Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen beginnt die Ausschlussfrist in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in<br />
welchem <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Ersatzpflichtigen<br />
Kenntnis erlangt.<br />
812 Die Ausschlussfrist ist gehemmt, solange <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aus zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n<br />
daran gehin<strong>de</strong>rt war o<strong>de</strong>r ist, seinen Anspruch <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach geltend zu machen.<br />
ABSCHLUSSERKLÄRUNG<br />
1. Die Vertragschließen<strong>de</strong>n begrüßen es, dass durch diesen Manteltarif ein<br />
einheitliches Vertragswerk geschaffen wor<strong>de</strong>n ist, das <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r sie repräsentieren<strong>de</strong>n Gewerkschaften und <strong>de</strong>r<br />
Rundfunkanstalten im Rahmen <strong>de</strong>r gegebenen Möglichkeiten entspricht.<br />
2. Die Vertragschließen<strong>de</strong>n stimmen darin überein, dass die Einheitlichkeit dieses<br />
Manteltarifs auch in Zukunft durch übereinstimmen<strong>de</strong> Auslegungen und<br />
Fortentwicklungen gesichert wer<strong>de</strong>n muss. Hierzu wird eine ständige<br />
gemeinsame Konferenz eingerichtet, die von <strong>de</strong>n abschließen<strong>de</strong>n<br />
Rundfunkanstalten und <strong>de</strong>n beteiligten Gewerkschaften paritätisch besetzt wird.<br />
Dieser Konferenz ist im Falle einer beabsichtigten Kündigung sowie in <strong>de</strong>n<br />
Fällen einer beabsichtigten Än<strong>de</strong>rung, Ergänzung o<strong>de</strong>r beim Auftreten von<br />
Auslegungsproblemen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese<br />
Stellungnahme soll im Falle einer beabsichtigten Kündigung innerhalb von<br />
einem Monat nach Mitteilung, in <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Fällen innerhalb von zwei<br />
Monaten, erfolgen.
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 37 von 41<br />
Bremen, <strong>de</strong>n 24. März 1975 Bremen, <strong>de</strong>n 19. März 1975<br />
RADIO BREMEN<br />
RUNDFUNK-FERNSEH-<br />
Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts FILM- UNION<br />
gez.: G. Schrö<strong>de</strong>r<br />
gez.: Alfred Horné<br />
(Intendant)<br />
(Mitglied <strong>de</strong>s geschäftsführen<strong>de</strong>n<br />
Vorstan<strong>de</strong>s)<br />
für <strong>de</strong>n Verband Radio Bremen<br />
gez.: Hans Pelters<br />
(1. Vorsitzen<strong>de</strong>r)<br />
Anlage 1<br />
Besitzstands- und Übergangsregelungen<br />
313.1 MTV<br />
Für die in aktuellen Redaktionen, im U-Dienst, im Filmaußendienst, in <strong>de</strong>r<br />
Filmaußenproduktion sowie im Turnus o<strong>de</strong>r Schichtdienst eingesetzten Mitarbeiter<br />
gilt als Ausgleichsregelung für Arbeiten an Wochenen<strong>de</strong>n ein Zeitraum von 3<br />
Wochen.<br />
313.4 MTV<br />
Dienstfreie Tage sind <strong>de</strong>m Mitarbeiter min<strong>de</strong>stens 18 Stun<strong>de</strong>n vorher, spätestens bis<br />
16.30 Uhr <strong>de</strong>s Vortags, bekannt zu geben. Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen<br />
sollen möglichst am vorherigen Arbeitstag bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
357.2 MTV<br />
Es wird weiterhin die bisherige Regelung angewen<strong>de</strong>t, wonach für Kuren, die von<br />
einer Versorgungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einer gesetzlichen Versicherungsanstalt gewährt<br />
wer<strong>de</strong>n und für welche ein Zuschuss zu <strong>de</strong>n Unterbringungskosten seitens <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsanstalt geleistet wird, keine Urlaubsanrechnung erfolgt. Bei<br />
Privatversicherten ist das Gutachten <strong>de</strong>s Betriebsarztes maßgeblich.<br />
358.1 MTV<br />
Es gilt weiterhin die Tarifvereinbarung vom 12.02.1972, wonach Mitarbeitern, die im<br />
1. Halbjahr <strong>de</strong>s Jahres wegen Erreichung <strong>de</strong>r Altersgrenze ausschei<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r volle<br />
Erholungsurlaub insoweit gewährt wird, als die im 1. Halbjahr zur Verfügung<br />
stehen<strong>de</strong>n Arbeitstage hierzu ausreichen.
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 38 von 41<br />
513.21 MTV<br />
513.22 Bei <strong>de</strong>r Einstellung von Mitarbeitern, die von einer an<strong>de</strong>ren Rundfunkanstalt<br />
kommen, soll die Eingruppierung übernommen wer<strong>de</strong>n, sofern die bisher ausgeübte<br />
Tätigkeit vergleichbar ist.<br />
Sonstiges<br />
Die Vorschriften über ,,Dienstkleidung“ bleiben wie folgt bestehen:<br />
I. Wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer durch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag zu einem Auftreten in<br />
Gesellschaftskleidung verpflichtet, so ist angemessene Klei<strong>de</strong>rzulage zu zahlen.<br />
II.<br />
III.<br />
Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer durch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen,<br />
ohne dass ihm dafür Klei<strong>de</strong>rgeld gezahlt wird, so hat Radio Bremen die<br />
Dienstkleidung zu stellen.<br />
Übt ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit aus, die seine Kleidung über das normale Maß<br />
hinaus strapaziert o<strong>de</strong>r beschmutzt, wird ihm Schutzkleidung zur Verfügung gestellt,<br />
sofern nicht ein Klei<strong>de</strong>rgeld gezahlt wird.“<br />
Tarifausschuss:<br />
Der Tarifausschuss hat folgen<strong>de</strong> Aufgaben wahrzunehmen:<br />
a) Auslegungsfragen <strong>de</strong>s Mantel- und Gehaltstarifvertrags verbindlich zu klären, sofern<br />
nicht die Zustimmung <strong>de</strong>r gemeinsamen Konferenz zur Ergänzung <strong>de</strong>s eMTV<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
b) Die Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s <strong>Manteltarifvertrag</strong>s zu beraten und <strong>de</strong>r gemeinsamen Konferenz<br />
zur Ergänzung <strong>de</strong>s eMTV weiterzuleiten.<br />
c) Verhandlungen über die Weiterentwicklung <strong>de</strong>s Gehaltstarifs zu führen.<br />
Anlage 2<br />
Vereinbarung über die Gewährung <strong>de</strong>s Familienzuschlags<br />
1. Familienzuschlag wird Arbeitnehmern gezahlt für<br />
a) eheliche Kin<strong>de</strong>r,<br />
b) für ehelich erklärte Kin<strong>de</strong>r,
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 39 von 41<br />
c) an Kin<strong>de</strong>s Statt angenommene Kin<strong>de</strong>r und Stiefkin<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte<br />
sie in seine Wohnung aufgenommen hat,<br />
d) Pflegekin<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte sie in seine Wohnung aufgenommen<br />
hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von an<strong>de</strong>rer Seite<br />
laufend ein höherer Betrag als das Achtfache <strong>de</strong>s Familienzuschlags monatlich<br />
gezahlt wird,<br />
e) Enkel, wenn <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte sie in seine Wohnung aufgenommen hat<br />
und keine an<strong>de</strong>re Personen vorrangig zum Unterhalt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s verpflichtet<br />
sind,<br />
f) nichteheliche Kin<strong>de</strong>r.<br />
Bei <strong>de</strong>m männlichen Anspruchsberechtigten muss die Vaterschaft festgestellt<br />
sein; ferner muss er das Kind in seine Wohnung aufgenommen haben o<strong>de</strong>r<br />
nachweisen, dass er die festgesetzten Unterhaltszahlungen laufend aufbringt.<br />
2. Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kin<strong>de</strong>r auch dann, wenn <strong>de</strong>r<br />
Anspruchsberechtigte sie auf seine Kosten an<strong>de</strong>rweitig untergebracht hat, ohne dass<br />
dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben wer<strong>de</strong>n soll.<br />
3. Für ein Kind, das von einer an<strong>de</strong>ren Person als <strong>de</strong>m Ehegatten <strong>de</strong>s<br />
Anspruchsberechtigten an Kin<strong>de</strong>s Statt angenommen wor<strong>de</strong>n ist, wird <strong>de</strong>n natürlichen<br />
Eltern, für ein nichteheliches Kind, das auf Antrag <strong>de</strong>s Vaters für ehelich<br />
erklärt wor<strong>de</strong>n ist, wird <strong>de</strong>r Mutter kein Familienzuschlag gezahlt.<br />
4. Familienzuschlag wird gezahlt, bis das Kind das 27. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat. Hat<br />
das Kind das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, besteht <strong>de</strong>r Anspruch nur, wenn es in einer<br />
Schul- o<strong>de</strong>r Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch<br />
nimmt, und wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung Dienstbezüge,<br />
Arbeitsentgelte o<strong>de</strong>r sonstige Zuwendungen von nicht mehr als <strong>de</strong>m achtfachen<br />
Betrag <strong>de</strong>s Familienzuschlags monatlich erhält; Familienzuschlag wird auch während<br />
<strong>de</strong>r Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr nach <strong>de</strong>m Gesetz zur För<strong>de</strong>rung<br />
eines freiwilligen sozialen Jahres gezahlt.<br />
5. Verzögert sich die Schul- o<strong>de</strong>r Berufsausbildung aus einem Grun<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r nicht m <strong>de</strong>r<br />
Person <strong>de</strong>s Anspruchsberechtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s liegt, über das 27. Lebensjahr<br />
hinaus, wird <strong>de</strong>r Familienzuschlag entsprechend <strong>de</strong>m Zeitraum <strong>de</strong>r nachgewiesenen<br />
Verzögerung länger gezahlt. Dies gilt entsprechend für <strong>de</strong>n Grundwehrdienst, <strong>de</strong>n<br />
Zivildienst, <strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Grundwehrdienst anzurechnen<strong>de</strong>n Wehrdienst, <strong>de</strong>n ein<br />
Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht<br />
mehr als 3 Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Wehrdienst<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Vollzugsdienst <strong>de</strong>r Polizei, wenn das Dienstverhältnis auch nicht<br />
mehr als 3 Jahre eingegangen wor<strong>de</strong>n ist sowie für die von Wehr- und Zivildienst<br />
befreien<strong>de</strong> Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />
gesetzlichen Regelungen für eine <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Zeitraum.<br />
6. Für ein Kind, das wegen körperlicher o<strong>de</strong>r geistiger Gebrechen dauernd<br />
erwerbsunfähig ist, wird <strong>de</strong>r Familienzuschlag ohne Rücksicht auf das Lebensalter
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 40 von 41<br />
gezahlt, wenn die dauern<strong>de</strong> Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung <strong>de</strong>s 27. Lebensjahres<br />
eingetreten ist, über das 18. Lebensjahr hinaus jedoch nur, wenn das Kind nicht ein<br />
eigenes Einkommen von mehr als <strong>de</strong>m Achtfachen <strong>de</strong>s Familienzuschlags monatlich<br />
hat Waisengeld und Waisenrente zählen nicht zum Einkommen <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s.<br />
7. Familienzuschlag wird auch gezahlt, wenn für ein Kind ein Kin<strong>de</strong>rzuschuss o<strong>de</strong>r eine<br />
Kin<strong>de</strong>rzulage in einer gesetzlichen Rentenversicherungszahlung enthalten ist und für<br />
dieses Kind kein Anspruch auf Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz<br />
besteht.<br />
Ist in einer gesetzlichen Waisenrente ein Kin<strong>de</strong>rzuschuss o<strong>de</strong>r eine Kin<strong>de</strong>rzulage<br />
enthalten, entfällt <strong>de</strong>r Familienzuschlag, wenn Anspruch auf Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz besteht<br />
8. Für dasselbe Kind wird nur ein Familienzuschlag gezahlt. Stän<strong>de</strong>n mehreren<br />
Anspruchsberechtigten, die bei RADIO BREMEN o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren<br />
Rundfunk/Fernsehanstalt beschäftigt sind, Familienzuschlag für dasselbe Kind zu,<br />
wird Familienzuschlag nach folgen<strong>de</strong>n Grundsätzen gezählt:<br />
a) Hätten Vater und Mutter eines ehelichen o<strong>de</strong>r eines gemeinsam an Kin<strong>de</strong>s Statt<br />
angenommenen Kin<strong>de</strong>s für dieses Kind Familienzuschlag zu erhalten, wird <strong>de</strong>r<br />
Familienzuschlag <strong>de</strong>mjenigen Anspruchsberechtigten gezahlt, <strong>de</strong>r das<br />
Kin<strong>de</strong>rgeld erhält. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte das Kind <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren an<br />
Kin<strong>de</strong>s Statt angenommen hat. Satz 1 gilt entsprechend für Pflege- und<br />
Großeltern.<br />
b) Hätten Pflege- o<strong>de</strong>r Großeltern neben natürlichen Eltern Familienzuschlag für<br />
dasselbe Kind zu erhalten, wird <strong>de</strong>r Familienzuschlag nur <strong>de</strong>n Pflege- o<strong>de</strong>r<br />
Großeltern gezahlt.<br />
c) Hätten Stiefeltern neben <strong>de</strong>n natürlichen Eltern Familienzuschlag für dasselbe<br />
Kind zu erhalten, wird <strong>de</strong>r Familienzuschlag nur <strong>de</strong>n natürlichen Eltern gezahlt.<br />
d) Hätte neben <strong>de</strong>r Mutter eines nichtehelichen Kin<strong>de</strong>s auch <strong>de</strong>r Vater für dieses<br />
Kind Familienzuschlag zu erhalten, wird <strong>de</strong>r Familienzuschlag, wenn <strong>de</strong>r Vater<br />
das Kind in seine Wohnung aufgenommen hat, ihm allein, an<strong>de</strong>rnfalls je<strong>de</strong>m von<br />
ihnen zur Hälfte gezahlt, wenn <strong>de</strong>r Vater für <strong>de</strong>n Unterhalt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />
nachweislich die festgesetzten Unterhaltszahlungen aufbringt.<br />
9. Die Höhe <strong>de</strong>s Familienzuschlags ist <strong>de</strong>m jeweils gültigen Gehaltstarif zu entnehmen.<br />
10. Der Familienzuschlag wird vom 1. <strong>de</strong>s Monats an gezahlt, in <strong>de</strong>n das für die Zahlung<br />
maßgeben<strong>de</strong> Ereignis fällt; frühestens jedoch mi t Beginn <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses.<br />
Entfällt <strong>de</strong>r Grund für die Zahlung <strong>de</strong>s Familienzuschlags, wird die Zahlung erst mit<br />
Ablauf <strong>de</strong>s nächsten Monats eingestellt. Die Auslauffrist entfällt, wenn nach Wegfall<br />
<strong>de</strong>s bisherigen Grun<strong>de</strong>s unmittelbar ein neuer Familienzuschlag für dasselbe Kind<br />
gezahlt wird o<strong>de</strong>r wenn gesetzliche Rentenversicherungs- bzw.<br />
Waisenrentenzahlungen erfolgen, die <strong>de</strong>n Familienzuschlag ausschließen.<br />
11. Der Eintritt, Wechsel o<strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>r Ziffer 8, wird mit<br />
Wirkung vom 1. <strong>de</strong>s übernächsten Monats nach Eintritt <strong>de</strong>s maßgeben<strong>de</strong>n Er-
<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 41 von 41<br />
eignisses berücksichtigt. Bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses eines Anspruchsberechtigten<br />
wird <strong>de</strong>r Wechsel o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen bereits<br />
vom 1. <strong>de</strong>s nächsten Monats an berücksichtigt. Für <strong>de</strong>n Monat <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns<br />
erhält <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte Familienzuschlag abzüglich <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m<br />
Ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bereits gezahlten Teils.<br />
12. Ist für ein Kind ein Vormund o<strong>de</strong>r ein Pfleger bestellt, kann <strong>de</strong>r Familienzuschlag auf<br />
Antrag <strong>de</strong>s Vormundschaftsgerichtes an <strong>de</strong>n Vormund o<strong>de</strong>r Pfleger o<strong>de</strong>r an das<br />
Vormundschaftsgericht gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />
13. Familienzuschlag wird nur auf schriftlichen Antrag gezahlt; die notwendigen<br />
Nachweise sind beizufügen. Je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Bezug <strong>de</strong>s Familienzuschlags<br />
maßgeben<strong>de</strong>n Verhältnisse ist umgehend <strong>de</strong>r Personalabteilung mitzuteilen.<br />
Anspruchsberechtigte sind außer<strong>de</strong>m verpflichtet, die jährlich von <strong>de</strong>r Personalabteilung<br />
vorgelegt schriftliche Erklärung für <strong>de</strong>n Bezug <strong>de</strong>s Familienzuschlags<br />
abzugeben.<br />
Protokollnotiz:<br />
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass bei einer regelmäßigen wöchentlichen<br />
Beschäftigung von min<strong>de</strong>stens 3/4 <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />
vollbeschäftigten Arbeitnehmers <strong>de</strong>r volle Satz <strong>de</strong>s Familienzuschlags gezahlt wird. Bei<br />
einer geringeren wöchentlichen Beschäftigung vermin<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Familienzuschlag auf<br />
die Hälfte <strong>de</strong>s vollen Satzes.<br />
2. Das Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz (BKGG) kann zur ergänzen<strong>de</strong>n Auslegung herangezogen<br />
wer<strong>de</strong>n.