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Manteltarifvertrag Druckversion - Rundfunkfreiheit.de

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MANTELTARIFVERTRAG<br />

(Einheitlicher <strong>Manteltarifvertrag</strong>)<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Allgemeines 100<br />

Geltungsbereich 110<br />

Geltungsdauer 120<br />

Arbeitsverhältnis 200<br />

Arbeitsvertrag 210<br />

Probezeit 220<br />

Betriebszugehörigkeit und Berufszeit 230<br />

Befristetes Arbeitsverhältnis 240<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses 250<br />

Zeugnis und Personalakten 260<br />

Arbeitsbedingungen 300/400<br />

Arbeitszeit 310<br />

Überschreitung <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit / Mehrarbeit 320<br />

Versetzung und Abordnung 330<br />

Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung – Ärztliche Untersuchung 340<br />

Erholungsurlaub 350<br />

Arbeitsbefreiung 360<br />

Urheber-, Leistungs- und sonstige Schutzrechte 370<br />

Personalrats- / Gewerkschaftstätigkeiten 380<br />

Außerdienstliche Nebentätigkeiten 390<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s beruflichen Fortkommens 400<br />

Bildungsurlaub 410<br />

Vergütung 500/600<br />

Vergütung 510<br />

13. Monatsgehalt 520<br />

Familienzuschlag 530<br />

Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschlag 540<br />

Zeitzuschläge 550<br />

Leistungs-, Funktions- und sonstige Zulagen 560<br />

Son<strong>de</strong>rzahlungen bei Urlaub und Krankheit 570<br />

Kostenerstattung 580<br />

Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung, Umzugskosteerstattung<br />

590<br />

Erstattung von Reisekosten 600<br />

Krankenbezüge 610<br />

Sterbegeld 620


Soziale Leistungen 700<br />

Beihilfen und Unterstützungen 710<br />

Versorgungszusage 720<br />

Jubiläen 730<br />

Essensgeldzuschuss 740<br />

Schlussbestimmungen 800<br />

Ausschlussfristen 810<br />

Abschlusserklärung<br />

Besitz- und Übergangsregelungen (Anlage 1)<br />

Vereinbarung über die Gewährung <strong>de</strong>s Familienzuschlags (Anlage 2)


100 Allgemeines<br />

110 Geltungsbereich<br />

111.1 Der <strong>Manteltarifvertrag</strong> gilt für die bei RADIO BREMEN<br />

- nachstehend »Anstalt« genannt - beschäftigten Arbeitnehmer, die Mitglie<strong>de</strong>r einer<br />

<strong>de</strong>r vertragschließen<strong>de</strong>n Gewerkschaften sind.<br />

Für Orchestermusiker und Chorsänger gilt dieser Tarifvertrag, soweit nicht in einem<br />

geson<strong>de</strong>rten Tarifvertrag spezielle, auf <strong>de</strong>ren beson<strong>de</strong>re Tätigkeit bezogene<br />

Regelungen vereinbart sind.<br />

111.2 Für Arbeitnehmer im Sinne von 111.11 die für eine im voraus bestimmte Zeit<br />

verpflichtet wer<strong>de</strong>n (befristetes Arbeitsverhältnis), gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

Tarifvertrages mit Ausnahme <strong>de</strong>r Bestimmungen über W die Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsverhältnisses (250), För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s beruflichen Fortkommens (400) und<br />

Versorgungszusage (720).<br />

112 Der Tarifvertrag fin<strong>de</strong>t keine Anwendung auf:<br />

112.1 Intendanten, Direktoren, Justitiare und gleichrangige leiten<strong>de</strong> Angestellte, soweit ihr<br />

Grundgehalt höher ist als das höchste Tarifgebalt;<br />

112.2 Personen, die aufgrund eines schriftlichen befristeten Vertrages ausschließlich o<strong>de</strong>r<br />

überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt wer<strong>de</strong>n;<br />

112.3 Mitarbeiter, die in keinem unbefristeten o<strong>de</strong>r befristeten Arbeitsverhältnis stehen;<br />

Protokoll zu 112.3:<br />

In erster Linie ist hierbei an die freien Mitarbeiter <strong>de</strong>r Anstalten gedacht, die nicht<br />

unter 112.4 fallen;<br />

112.4 Mitarbeiter, die unständig o<strong>de</strong>r auf Produktionsdauer beschäftigt wer<strong>de</strong>n;<br />

112.5 Arbeitnehmer, die zur Vertretung o<strong>de</strong>r als Aushilfe beschäftigt wer<strong>de</strong>n, sofern die<br />

ununterbrochene Beschäftigung sechs Monate nicht überschreitet;<br />

Beschäftigte in Studios o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlassungen <strong>de</strong>r Anstalt im<br />

Ausland, sofern sie - unabhängig von <strong>de</strong>r Tätigkeit - ihren ständigen Wohnsitz in<br />

<strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Land haben und nicht Arbeitnehmer im Sinne <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen<br />

Arbeitsrechts sind;<br />

Arbeitnehmer, <strong>de</strong>ren durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach schriftlicher<br />

Vereinbarung weniger als die Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

beträgt (311);<br />

Küchen- und Bedienungspersonal in <strong>de</strong>n Kantinen <strong>de</strong>r Anstalt. Für diese<br />

Arbeitnehmer wer<strong>de</strong>n geson<strong>de</strong>rte Tarifregelungen vereinbart.


113 Der Tarifvertrag stellt für das Arbeitsverhältnis rechtsverbindliche Min<strong>de</strong>stbedingungen<br />

auf; für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer günstigere Einzelvereinbarungen können<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

120 Geltungsdauer<br />

121 Der Tarifvertrag tritt am 1 . Januar 1975 in Kraft.<br />

122.1 Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum 3 1. Dezember eines je<strong>de</strong>n<br />

Jahres gekündigt wer<strong>de</strong>n. Dabei ist die Abschlusserklärung zu beachten.<br />

122.2 Die Kündigung <strong>de</strong>s Tarifvertrages bedarf <strong>de</strong>r Schriftform.<br />

123 Nach Ablauf <strong>de</strong>s Tarifvertrages gelten seine Bestimmungen weiter, bis sie durch eine<br />

an<strong>de</strong>re Vereinbarung ersetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

124.1 Die Tarifpartner verpflichten sich, Verhandlungen zum Abschluss eines neuen<br />

Tarifvertrages unverzüglich, spätestens zwei Monate nach <strong>de</strong>r Kündigung<br />

aufzunehmen.<br />

124.2 Während <strong>de</strong>r Dauer solcher Verhandlungen haben die Tarifpartner dafür zu sorgen,<br />

dass die weitergelten<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Tarifvertrages nicht durch allgemeine<br />

Maßnahmen o<strong>de</strong>r durch Einzelverträge beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Tarifpartner, <strong>de</strong>r die Verhandlungen ausdrücklich als gescheitert<br />

erklärt hat.<br />

200 ARBEITSVERHÄLTNIS<br />

210 Arbeitsvertrag<br />

211.1 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag.<br />

211.2 Eine schriftliche Fassung <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer mit diesem<br />

<strong>Manteltarifvertrag</strong> spätestens bei Beginn <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Ein<br />

Muster <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages ist diesem <strong>Manteltarifvertrag</strong> als Anlage beigefügt.<br />

211.3 Ergänzungen und Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>de</strong>r<br />

Schriftform.<br />

212 Im Arbeitsvertrag wer<strong>de</strong>n die vereinbarte Tätigkeit und ihre Bezeichnung, <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigungsort, <strong>de</strong>r Gerichtsstand sowie die Eingruppierung und Einstufung<br />

festgelegt.<br />

213 Gerichtsstand ist <strong>de</strong>r ständige Beschäftigungsort <strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Eine<br />

abweichen<strong>de</strong> Vereinbarung kann getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r ständige Beschäftigungsort im Ausland, so ist Gerichtsstand <strong>de</strong>r<br />

Sitz <strong>de</strong>r Anstalt.


220 Probezeit<br />

221 Die ersten drei bis sechs Monate <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses können als Probezeit<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n. Die vereinbarte Probezeit kann in bei<strong>de</strong>rseitigem Einvernehmen<br />

um höchstens sechs Monate verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

222.1 Für künstlerisch, wissenschaftlich o<strong>de</strong>r publizistisch tätige Arbeitnehmer kann eine<br />

Probezeit bis zu zwölf Monaten o<strong>de</strong>r ein bis zu zwölf Monaten befristetes<br />

Probearbeitsverhältnis vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Protokollnotiz zu 222.1:<br />

Eine Probezeit über die Dauer von sechs Monaten hinaus bzw. <strong>de</strong>r Abschluss eines<br />

länger befristeten Probearbeitsverhältnisses soll bei publizistisch tätigen<br />

Arbeitnehmern nur dann erfolgen, wenn dies infolge <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist. In <strong>de</strong>n sog. aktuellen Programmbereichen (z.B. Nachrichten-<br />

Redaktion) besteht das Erfor<strong>de</strong>rnis für eine längere Probezeit grundsätzlich nicht.<br />

222.2 Bei Bühnenschaffen<strong>de</strong>n ist dabei auf <strong>de</strong>n Wechsel <strong>de</strong>r Spielzeit zum<br />

31. August Rücksicht zu nehmen.<br />

222.3 Teilzeitbeschäftigte im Sinne von 231 Satz 4 brauchen bei Übernahme in ein<br />

Arbeitsverhältnis, das nach MTV zu behan<strong>de</strong>ln ist, keine Probezeit mehr abzuleisten,<br />

wenn das vorausgehen<strong>de</strong> Teilzeitarbeitsverhältnis min<strong>de</strong>stens drei Monate bestan<strong>de</strong>n<br />

hat und die gleiche o<strong>de</strong>r eine vergleichbare Tätigkeit erbracht ist.<br />

223 Während <strong>de</strong>r Probezeit ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine entsprechen<strong>de</strong> Einarbeitung zu<br />

ermöglichen.<br />

230 Betriebszugehörigkeit und Berufszeit<br />

231 Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r letzten Einstellung bei <strong>de</strong>r<br />

Anstalt. Zur Betriebszugehörigkeit rechnet auch die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei<br />

<strong>de</strong>r Anstalt unmittelbar vor <strong>de</strong>r unbefristeten Anstellung in einem befristeten<br />

Arbeitsverhältnis o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis verbracht hat. Zeiten früherer<br />

Betriebszugehörigkeit wer<strong>de</strong>n angerechnet, wenn Dauer und Grund <strong>de</strong>r<br />

Unterbrechung dies rechtfertigen.<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten, <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis wegen 112.7 nicht nach diesem<br />

Tarifvertrag zu behan<strong>de</strong>ln ist <strong>de</strong>ren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aber<br />

min<strong>de</strong>stens 20 0 /o <strong>de</strong>r wöchentlichen Arbeitszeit gemäß 311 beträgt, wer<strong>de</strong>n die Jahre<br />

<strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit halbiert.<br />

Protokollnotiz zu 231:<br />

Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung nach 363 und 364.3 wer<strong>de</strong>n nicht auf die<br />

Betriebszugehörigkeit angerechnet, die bis dahin erworbenen Rechte bleiben jedoch<br />

unberührt.


Die Zeiten gesetzlichen Erziehungsurlaubs gelten als Betriebszugehörigkeit. Die<br />

Einbeziehung eines Ausbildungsverhältnisses in die Anrechnung zur<br />

Betriebszugehörigkeit beeinflusst nicht die Versorgungsregelungen.<br />

232 Als Berufszeit gelten frühere Berufsjahre mit einer Tätigkeit, die <strong>de</strong>r Tätigkeit bei<br />

<strong>de</strong>r Anstalt in Art und Be<strong>de</strong>utung entspricht o<strong>de</strong>r höher zu bewerten ist.<br />

240 Befristetes Arbeitsverhältnis<br />

241.1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist zulässig, wenn die Eigenart <strong>de</strong>r Tätigkeit, die<br />

Beson<strong>de</strong>rheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong> Bestand <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes o<strong>de</strong>r sonstige<br />

sachliche Grün<strong>de</strong> dies erfor<strong>de</strong>rn, o<strong>de</strong>r wenn es <strong>de</strong>m ausdrücklich dargelegten<br />

Wunsch <strong>de</strong>s Arbeitnehmers entspricht.<br />

241.2 Die Befristung ist nur wirksam, wenn <strong>de</strong>r Grund dafür im Arbeitsvertrag genannt ist.<br />

241.3 In befristeten Arbeitsverträgen, die für einen Zeitraum von neun Monaten o<strong>de</strong>r länger<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, kann eine Probezeit vereinbart wer<strong>de</strong>n. Während <strong>de</strong>r<br />

Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit <strong>de</strong>n in 25 1.1 genannten Fristen gekündigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann eine<br />

Probezeit nicht vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

242 Für Mitwirken<strong>de</strong>, die für die Herstellung <strong>de</strong>s Programms befristet beschäftigt<br />

wer<strong>de</strong>n, muss die Befristung datumsmäßig bestimmt sein; das gleiche<br />

gilt in an<strong>de</strong>ren Fällen, in <strong>de</strong>nen die Anstalt dazu in <strong>de</strong>r Lage ist.<br />

243 Das befristete Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t mit Fristablauf.<br />

244.1 Dem Arbeitnehmer mit datumsmäßig befristetem Arbeitsverhältnis ist vor Ablauf <strong>de</strong>s<br />

Vertrages schriftlich mitzuteilen, ob die Absicht besteht, das Arbeitsverhältnis<br />

befristet fortzusetzen, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überzuleiten o<strong>de</strong>r ob <strong>de</strong>r<br />

Vertrag nach Fristablauf nicht erneuert wer<strong>de</strong>n soll.<br />

244.2 Hierfür gelten nachstehen<strong>de</strong> Fristen:<br />

244.21 bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr:<br />

drei Monate vor Vertragsen<strong>de</strong>;<br />

244.22 bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren:<br />

sechs Monate vor Vertragsen<strong>de</strong>;<br />

244.23 bei einer Vertragsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr:<br />

ein Monat vor Vertragsen<strong>de</strong>;<br />

244.24 bei Arbeitnehmern, die Bühnenschaffen<strong>de</strong> sind und dies schriftlich erklärt<br />

haben:<br />

min<strong>de</strong>stens sieben Monate vor <strong>de</strong>m 31. August sofern <strong>de</strong>r Vertrag auf<br />

min<strong>de</strong>stens zwölf Monate abgeschlossen ist.


244.31 Die Dauer mehrerer sich anschließen<strong>de</strong>r Zeitverträge ist für die Fristberechnung<br />

zusammenzuziehen.<br />

244.32 Die sich hieraus ergeben<strong>de</strong> Mitteilungsfrist gemäß 244.2 beträgt jedoch höchstens<br />

die Dauer <strong>de</strong>r jeweils befristeten Verlängerung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses.<br />

244.33 244.32 gilt nur, wenn vor Ablauf <strong>de</strong>r Mitteilungsfrist <strong>de</strong>s vorangehen<strong>de</strong>n Vertrages<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer entwe<strong>de</strong>r mitgeteilt wird, das Arbeitsverhältnis wer<strong>de</strong> nicht<br />

verlängert, o<strong>de</strong>r ein Vertragsangebot zur Verlängerung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

zugeht.<br />

244.4 Das Datum, zu <strong>de</strong>m die Mitteilung spätestens zugegangen sein muss, ist in <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsvertrag zu vermerken.<br />

245 Bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten, <strong>de</strong>ren<br />

Dauer von <strong>de</strong>r Durchführung eines sachlich begrenzten Vorhabens abhängig ist,<br />

beträgt die Mitteilungsfrist min<strong>de</strong>stens einen Monat vor Beendigung <strong>de</strong>s Vorhabens.<br />

Der befristete Vertrag en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s auf die Mitteilung folgen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonats.<br />

246 Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Min<strong>de</strong>stdauer <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

vereinbart, steht <strong>de</strong>m Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Min<strong>de</strong>stdauer das Recht <strong>de</strong>r<br />

Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsen<strong>de</strong> zu.<br />

247 Beabsichtigt die Anstalt, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern und kommt sie<br />

ihrer Mitteilungspflicht in diesem Fall nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig nach, so en<strong>de</strong>t das<br />

Arbeitsverhältnis trotz<strong>de</strong>m mit Fristablauf <strong>de</strong>r Arbeitnehmer erhält dann eine<br />

Abfindung, die seiner Grundvergütung zuzüglich Familienzuschlag für die Zeit <strong>de</strong>r<br />

Fristversäumnis entspricht.<br />

248 Befristete Arbeitsverhältnisse können nicht über eine zusammenhängen<strong>de</strong><br />

Vertragsdauer von insgesamt sechs Jahren ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, dass ein<br />

weiteres befristetes Arbeitsverhältnis <strong>de</strong>m ausdrücklich dargelegten Wunsch <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers entspricht und die für die Befristung maßgeblichen Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />

nach 241.1 fortbestehen.<br />

249 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer zusammenhängen<strong>de</strong>n Vertragsdauer<br />

von mehr als zwölf Monaten erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsverhältnisses und gleichzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n eine Abfindung von fünf v. H.<br />

<strong>de</strong>r während <strong>de</strong>r Vertragsdauer bezogenen Grundvergütung. Dies gilt nicht, wenn<br />

a) im Hinblick auf die Befristung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses eine übertarifliche<br />

Vergütung gezahlt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

b) <strong>de</strong>r Arbeitnehmer unmittelbar nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis bei einer an<strong>de</strong>ren Rundfunkanstalt begrün<strong>de</strong>t und die Zeit <strong>de</strong>s<br />

befristeten Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe <strong>de</strong>r Versorgungsregelung <strong>de</strong>r<br />

übernehmen<strong>de</strong>n Anstalt angerechnet wird.<br />

Protokollnotiz zu 240:


Dem Personal-/Betriebsrat wird bei Erneuerung von befristeten Arbeitsverhältnissen<br />

das gleiche Recht auf Beteiligung eingeräumt wie bei <strong>de</strong>ren vorangegangenem<br />

Abschluss.<br />

250 Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

251 Für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten bei<strong>de</strong>rseits<br />

folgen<strong>de</strong> Fristen:<br />

251.1 während <strong>de</strong>r Probezeit:<br />

252.11 vor Ablauf <strong>de</strong>s sechsten Monats <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: ein Monat zum<br />

Monatsen<strong>de</strong>, nach Ablauf <strong>de</strong>s sechsten Monats <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: zwei<br />

Monate zum Monatsen<strong>de</strong>,<br />

251.2 nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit:<br />

251.21 während <strong>de</strong>r ersten zwei Jahre <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: sechs Wochen zum<br />

Quartalsschluss; das gilt auch, wenn eine Probezeit nicht vereinbart war,<br />

251.22 vom dritten bis fünften Jahr <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: drei Monate zum<br />

Quartalsschluss,<br />

251.23 vom sechsten bis zehnten Jahr <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: für die Anstalt sechs<br />

Monate zum 30. Juni o<strong>de</strong>r 31. Dezember eines je<strong>de</strong>n Jahres, für <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer drei Monate zum Quartalsschluss,<br />

251.24 nach <strong>de</strong>m zehnten Jahr <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit: für die Anstalt zwölf Monate<br />

um 31. Dezember eines je<strong>de</strong>n Jahres,<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer drei Monate zum Quartalsschluss<br />

251.25 für Bühnenschaffen<strong>de</strong>: min<strong>de</strong>stens sieben Monate zum 31. August eines je<strong>de</strong>n<br />

Jahres.<br />

251.31 Hat im Fall <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung <strong>de</strong>r Personal-/Betriebsrat die beabsichtigte<br />

Kündigung im Rahmen seines Mitwirkungsrechts nicht gebilligt und erhebt <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage nach § 4 <strong>de</strong>s Kündigungsschutzgesetzes, so<br />

zahlt die Anstalt die bisherigen Bezüge bis zum Urteil <strong>de</strong>r 1. Instanz, höchstens auf<br />

die Dauer von neun Monaten über <strong>de</strong>n Kündigungstermin hinaus, weiter, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

dass <strong>de</strong>r Rechtsstreit vorher rechtskräftig entschie<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durch Vergleich erledigt<br />

ist.<br />

251.32 Obsiegt die Anstalt rechtskräftig o<strong>de</strong>r nimmt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Klage zurück, so<br />

muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Bezüge zurückerstatten, die er gemäß 251.31 erhalten<br />

hat. Obsiegt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer rechtskräftig o<strong>de</strong>r wird ein Vergleich geschlossen,<br />

durch <strong>de</strong>n ihm ein Zahlungsanspruch zuerkannt wird, so sind die nach 251.31 bereits<br />

gezahlten Bezüge gegen die For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers aufzurechnen.<br />

252.1 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit <strong>de</strong>r Schriftform.


252.2 Bei einer Kündigung nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmer auf Verlangen<br />

<strong>de</strong>r Kündigungsgrund schriftlich ohne Verzug bekannt zu geben.<br />

252.31 Der Fortfall eines Arbeitsplatzes wegen von <strong>de</strong>r Anstalt veranlasstet Rationalisierungsmaßnahmen<br />

berechtigt die Anstalt bei Arbeitnehmern, die älter als 45<br />

Jahre sind und <strong>de</strong>r Anstalt länger als 5 Jahre angehören, nur dann zur Kündigung,<br />

wenn <strong>de</strong>r betroffene Arbeitnehmer einen ihm angebotenen gleich- o<strong>de</strong>r<br />

höherwertigen Arbeitsplatz ohne ausreichen<strong>de</strong> Begründung ablehnt. Bei <strong>de</strong>m<br />

Angebot eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes sind Wünsche <strong>de</strong>s Arbeitnehmers möglichst zu<br />

berücksichtigen.<br />

252.32 Ist ein Angebot nach 252.3 1 — auch nach einer entsprechen<strong>de</strong>n Umschulung o<strong>de</strong>r<br />

Fortbildung — nicht möglich, so kann die Anstalt <strong>de</strong>m Arbeitnehmer im Wege <strong>de</strong>r<br />

Än<strong>de</strong>rungskündigung auch einen geringer wertigen Arbeitsplatz anbieten, sofern<br />

dieser zumutbar ist. Durch die Zuweisung <strong>de</strong>s geringer wertigen Arbeitsplatzes darf<br />

die bisherige Vergütung um höchstens 15 % gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Die gemin<strong>de</strong>rte<br />

Vergütung nimmt an allen tariflichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren allgemeinen Anhebungen <strong>de</strong>r<br />

Grundvergütungen teil. Im übrigen gilt TZ 252.31 entsprechend.<br />

252.33 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, <strong>de</strong>n zum Erwerb <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n angebotenen<br />

Arbeitsplatz erfor<strong>de</strong>rlichen Qualifikation von <strong>de</strong>r Anstalt vorgeschlagenen Fort- und<br />

Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich einer eventuell notwendigen<br />

Umschulung, nachzukommen. Die Anstalt übernimmt die hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Kosten, soweit sie nicht von dritter Seite getragen wer<strong>de</strong>n und stellt <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Bezüge vom Dienst im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang<br />

frei.<br />

252.34 Lehnt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die vorgeschlagenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />

ohne ausreichen<strong>de</strong> Begründung ab, kommt dies einer Ablehnung <strong>de</strong>s angebotenen<br />

Arbeitsplatzes gleich.<br />

252.35 Von Arbeitnehmern ab 50 Jahren, die <strong>de</strong>r Anstalt länger als 5 Jahre angehören, darf<br />

eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme nur verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn diese<br />

Arbeitnehmer zustimmen.<br />

252.36 Die Bestimmungen in 252.31 bis 252.35 stehen <strong>de</strong>m Abschluss von Sozialplänen mit<br />

<strong>de</strong>n Personal-/Betriebsräten zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile für<br />

Arbeitnehmer, die durch Rationalisierungsmaßnahmen betroffen wer<strong>de</strong>n und die<br />

persönlichen Voraussetzungen von 252.3 1, Satz 1, nicht erfüllen, nicht entgegen.<br />

252.37 Die Anstalt hat je<strong>de</strong>n vom Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer<br />

möglichst frühzeitig — also bereits im Stadium <strong>de</strong>r konkreten Planung — von<br />

beabsichtigten Maßnahmen, die Auswirkung auf seinen Arbeitsplatz haben können,<br />

umfassend zu informieren.<br />

252.38 253.11 bleibt von <strong>de</strong>r Regelung in 252.31 bis 252.3 7 unberührt.<br />

(Die TZ 252.31 bis 252.36 treten mit Wirkung vom 1 .April 1981 in Kraft).<br />

253.11 Nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren ist, vorbehaltlich einer<br />

Än<strong>de</strong>rungskündigung nach 253.14 o4er <strong>de</strong>r Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren


Arbeitsplatzes nach 254, eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund<br />

(§ 626 BGB) zulässig.<br />

253.12 Entspricht ein Arbeitnehmer, <strong>de</strong>r das 40. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, nach zehnjähriger<br />

Betriebszugehörigkeit infolge wesentlicher Leistungsmin<strong>de</strong>rung nicht me hr <strong>de</strong>n<br />

betrieblichen Erfor<strong>de</strong>rnissen für einen längeren Zeitraum, so ist die Rundfunkanstalt<br />

verpflichtet, vor einer etwaigen Än<strong>de</strong>rungskündigung nach 253.14 unter Beteiligung<br />

<strong>de</strong>s Personal-/Betriebsrats <strong>de</strong>m Arbeitnehmer einen an<strong>de</strong>ren zumutbaren Arbeitsplatz<br />

o<strong>de</strong>r eine vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand anzubieten, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer die Leistungsmin<strong>de</strong>rung grobfahrlässig o<strong>de</strong>r vorsätzlich verursacht hat.<br />

Bei <strong>de</strong>m Angebot eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes sind Vorbildung, bisherige Tätigkeit<br />

und Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Eine gegebenenfalls<br />

eintreten<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Grundvergütung darf nicht mehr als 15 v. H. betragen.<br />

Das Angebot kann die Wahl zwischen einem Arbeitsplatzwechsel und einer<br />

vorzeitigen Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand <strong>de</strong>m Arbeitnehmer überlassen.<br />

253.13 Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r gerichtlichen<br />

Feststellung, dass dieses nicht sozial ungerechtfertigt ist, innerhalb eines Monats,<br />

gegebenenfalls unter Ausübung <strong>de</strong>s ihm eingeräumten Wahlrechts, annehmen.<br />

Erhebt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Fall <strong>de</strong>r vorbehaltlichen Annahme die Klage nicht<br />

innerhalb von drei Wochen seit seiner Erklärung, ist <strong>de</strong>r Vorbehalt hinfällig.<br />

253.14 Entschei<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht fristgemäß mit o<strong>de</strong>r ohne Vorbehalt für das<br />

Angebot o<strong>de</strong>r lehnt er das Angebot vorbehaltlos ab, ist die Rundfunkanstalt<br />

berechtigt, die Versetzung auf einen an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatz im Wege <strong>de</strong>r<br />

Än<strong>de</strong>rungskündigung durchzuführen o<strong>de</strong>r die vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n<br />

Ruhestand auszusprechen. Die Frist für bei<strong>de</strong> Maßnahmen beträgt in Abweichung<br />

von 251.2 äußerstenfalls 3 Monate.<br />

253.15 Die Erklärungen <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt und <strong>de</strong>s Arbeitnehmers nach 253.12 - 253.14<br />

bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>de</strong>r Schriftform.<br />

253.16 Im Fall <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>s Angebots nach 253.12 erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer a die<br />

bisherige Grundvergütung zuzüglich gegebenenfalls laufend gezahlter Leistungsund<br />

Funktionszulagen für die Dauer <strong>de</strong>r Kündigungsfrist, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />

Angebots nach 251.2 gilt.<br />

254 Eine Leistungsmin<strong>de</strong>rung ist unabhängig von <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit<br />

kein Kündigungsgrund, wenn diese Leistungsmin<strong>de</strong>rung nachweislich auf ein9n<br />

Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. In solchen Fällen ist<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer unter Beteiligung <strong>de</strong>s Personal-/Betriebsrats ein seiner<br />

Leistungsfähigkeit entsprechen<strong>de</strong>r Arbeitsplatz zuzuweisen. Dabei sind Vorbildung<br />

und bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen. Die bisherige Grundvergütung sowie die<br />

bisher erworbenen Rechte müssen erhalten bleiben. Diese Regelung gilt nicht, wenn<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Leistungsmin<strong>de</strong>rung vorsätzlich o<strong>de</strong>r grobfahrlässig<br />

herbeigeführt hat.<br />

255 Nach <strong>de</strong>r Kündigung erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf Verlangen ausreichen<strong>de</strong> Freizeit,<br />

um sich eine neue Stellung suchen zu können.<br />

256 Das Recht bei<strong>de</strong>r Parteien


a) zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB),<br />

b) zur Auflösung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen bleibt<br />

unberührt.<br />

257 Ohne dass es einer Kündigung bedarf, en<strong>de</strong>t das Arbeitsverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s<br />

Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t. Dies gilt bei<br />

Arbeitnehmern, <strong>de</strong>ren Versorgungszusage in Kraft getreten ist, nur dann, wenn<br />

gleichzeitig die Zahlungen aus <strong>de</strong>r Versorgungszusage beginnen.<br />

258 Das Arbeitsverhältnis kann<br />

• von männlichen Arbeitnehmern mit Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres;<br />

• von schwerbehin<strong>de</strong>rten Arbeitnehmern mit Vollendung <strong>de</strong>s 61. Lebensjahres<br />

und ab 1980 mit Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres;<br />

• von weiblichen Arbeitnehmern mit Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres<br />

auf Antrag vorzeitig been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Antragsfrist beträgt drei Monate.<br />

Protokollnotiz zu 257/258<br />

Mit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsordnung,<br />

Versorgungskasse bzw. gleichgestellter Versorgungsregelung wie<br />

Versorgungswerk <strong>de</strong>r Presse) en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis zu RADIO BREMEN.<br />

259 Wird ein Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigt, so ist ein neuer<br />

Arbeitsvertrag als befristeter Arbeitsvertrag, <strong>de</strong>r nicht <strong>de</strong>n Bedingungen <strong>de</strong>s<br />

Tarifvertrages unterliegt, zu vereinbaren.<br />

260 Zeugnis und Personalakte<br />

261.1 Dem Arbeitnehmer ist bei Kündigung o<strong>de</strong>r einvernehmlicher Auflösung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsvertrages auf Antrag unverzüglich ein Zeugnis auszuhändigen.<br />

Er kann verlangen, dass sich das Zeugnis auch auf seine Leistungen und<br />

Führung im Dienst erstreckt.<br />

261.2 Der Arbeitnehmer kann auch ohne Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages auf schriftlichen<br />

Antrag ein Zwischenzeugnis beanspruchen.<br />

262 Der Arbeitnehmer hat während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses sowie bis zur<br />

Dauer von fünf Jahren danach das Recht, nach Voranmeldung je<strong>de</strong>rzeit seine<br />

vollständige Personalakte einzusehen. In begrün<strong>de</strong>ten Fällen kann er das Recht auf<br />

Einsichtnahme auch durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Das Recht<br />

auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften o<strong>de</strong>r Ablichtungen in<br />

Gegenwart eines Mitarbeiters <strong>de</strong>r Abteilung Personal- und Sozialwesen aus <strong>de</strong>r<br />

Personalakte zu fertigen, gegebenenfalls gegen Kostenbeteiligung.<br />

263 Ermahnungen, Missbilligungen und ähnliche nachteilige Eintragungen in die<br />

Personalakte müssen <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vorher zur Kenntnis gebracht wer<strong>de</strong>n. Eine<br />

etwaige Stellungnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers hierzu ist in die Personalakte<br />

aufzunehmen. Derartige Eintragungen sind drei Jahre nach Abschluss <strong>de</strong>s Vorganges<br />

zu vernichten.


300/400 ARBEITSBEDINGUNGEN<br />

310 Arbeitszeit<br />

311 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich <strong>de</strong>r Pausen<br />

38,5 Stun<strong>de</strong>n.<br />

Protokollnotiz 1 zu 311<br />

Die tatsächliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich <strong>de</strong>r<br />

Pausen 39 Stun<strong>de</strong>n.<br />

Um rechnerisch die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stun<strong>de</strong>n zu<br />

erreichen, erhalten die festangestellten Arbeitnehmer gemäß 111 .1 und 111 .2 sowie<br />

die zur Ausbildung Beschäftigten mit Wirkung ab 01.05.1990 für jeweils ein volles<br />

1/3 Jahr einen zusätzlichen freien Tag.<br />

Diese freien Tage müssen unter Beachtung dienstlicher Gesichtspunkte gegeben und<br />

genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Wer<strong>de</strong>n die freien Tage nicht jeweils bis zum 31.12. <strong>de</strong>s Jahres genommen, so geht<br />

<strong>de</strong>r Anspruch darauf verloren. Eine finanzielle Abgeltung <strong>de</strong>s Anspruches ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Protokollnotiz 2 zu 311:<br />

Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass für Arbeitnehmer, die unter beson<strong>de</strong>rs<br />

erschwerten Arbeitsbedingungen tätig sind, eine von <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit abweichen<strong>de</strong> Verkürzung <strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitszeit<br />

durch Dienstplan festgelegt wird, dabei muss die tatsächliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit min<strong>de</strong>stens auf 38 Stun<strong>de</strong>n verringert wer<strong>de</strong>n. Aus einer so verkürzten<br />

Arbeitszeit kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei einem Arbeitsplatzwechsel keine Ansprüche<br />

herleiten.<br />

Durch Dienstvereinbarung ist festzulegen, welche Arbeitnehmer unter beson<strong>de</strong>rs<br />

erschwerten Arbeitsbedingungen tätig sind. Dabei sind Ort und Zeit sowie Art und<br />

Weise <strong>de</strong>r Arbeitsleistung zu berücksichtigen.<br />

312.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag<br />

zu verteilen.<br />

Sie vermin<strong>de</strong>rt sich für je<strong>de</strong>n auf einen Arbeitstag fallen<strong>de</strong>n gesetzlichen Feiertag um<br />

die an diesem Tag ausfallen<strong>de</strong>n Arbeitsstun<strong>de</strong>n.<br />

312.2 Die Arbeitszeit beginnt und en<strong>de</strong>t an <strong>de</strong>r jeweiligen Arbeitsstätte bzw. am<br />

Sammelplatz.<br />

312.3 Abweichend von 312.1 erster Satz ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer verpflichtet, zur<br />

Durchführung <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Hörfunk- und Fernsehprogramms im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß 311 auch an Sams tagen, Sonn- und<br />

Feiertagen dienstplanmäßig zu arbeiten; dabei ist die 5-Tage-Woche zu<br />

berücksichtigen.<br />

Zum laufen<strong>de</strong>n Hörfunk- und Fernsehprogramm gehören:<br />

1. <strong>de</strong>r Sen<strong>de</strong>betrieb,<br />

2. <strong>de</strong>r Sen<strong>de</strong>rbetrieb,


3. Live-Sendungen,<br />

4. Aufnahmen von Tagesereignissen,<br />

5. notwendige allgemeine Dienste<br />

(z.B. Fahrbereitschaft, Telefon- und Fernschreibzentrale, Wach- und<br />

Pförtnerdienste).<br />

312.31 Abweichend von 3 12.1 (erster Satz) ist die Durchführung von Produktionen auch an<br />

Samstagen, Sonn- und Feiertagen, ggf. auch über die regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit nach 311 hinaus, zulässig, wenn sie von Bedingungen abhängig ist, die<br />

nicht vorherzusehen waren o<strong>de</strong>r die sich <strong>de</strong>r Einflussnahme durch die<br />

Rundfunkanstalt entziehen.<br />

Dies gilt auch im Rahmen einer auswärtigen Produktion für jeweils längstens<br />

3 Wochen, sofern die Anwesenheit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers am Produktionsort<br />

durchgehend erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

312.4 Der Arbeitnehmer darf höchstens an drei aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>n Sonntagen zur<br />

Dienstleistung herangezogen wer<strong>de</strong>n; eine Dienstleistung am dritten Sonntag soll auf<br />

zwingen<strong>de</strong> Ausnahmen (z.B. Vertretung in <strong>de</strong>r Haupturlaubszeit) o<strong>de</strong>r auf beson<strong>de</strong>rs<br />

gelagerte Fälle (z.B. Sportredaktion) beschränkt bleiben.<br />

313.1 Dienstfreie Tage sind in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n auf die Dienstleistung folgen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rwochen möglichst zusammenhängend zu gewähren; sie können auch in <strong>de</strong>n<br />

bei<strong>de</strong>n vorhergehen<strong>de</strong>n Wochen gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />

313.2 Ein dienstfreier Tag ist gegeben, wenn eine dienstfreie Zeit von 35 Stun<strong>de</strong>n gewährt<br />

wird. Wer<strong>de</strong>n zusammenhängend mehrere dienstfreie Tage gegeben, so ist <strong>de</strong>r zweite<br />

und je<strong>de</strong>r weitere Tag als dienstfreier Tag zu werten, wenn die dienstfreie Zeit<br />

hierfür min<strong>de</strong>stens 24 Stun<strong>de</strong>n beträgt.<br />

Protokollnotiz zu 313.2:<br />

Treten im laufen<strong>de</strong>n Hörfunk- und Fernsehprogramm im Sinne von 312.3 Umstän<strong>de</strong><br />

ein, die sich <strong>de</strong>r Tagesdisposition entziehen, und wird dadurch die dienstfreie Zeit<br />

auf nicht weniger als 33 bzw. 57 Stun<strong>de</strong>n verkürzt, wer<strong>de</strong>n drei Stun<strong>de</strong>n<br />

abrechnungsmäßig als Arbeitszeit angerechnet, ohne dass <strong>de</strong>r bzw. die folgen<strong>de</strong>n<br />

Tage ihre Eigenschaft als freier Tag/freie Tage verlieren.<br />

Erläuterung zur Protokollnotiz zu 313.2:<br />

Umstän<strong>de</strong>, die sich <strong>de</strong>r Tagesdisposition entziehen, wer<strong>de</strong>n beschrieben als<br />

beson<strong>de</strong>re, unvorhersehbare Ereignisse, die am selben Tag eintreten, zu einer<br />

Verlängerung <strong>de</strong>r dienstplan mäßigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitszeit führen und<br />

auch bei sorgfältiger Disposition nicht planbar waren.<br />

313.3 Vor einem dienstfreien Wochenen<strong>de</strong> muss die Arbeitszeit am Freitag spätestens um<br />

23.00 Uhr en<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, das <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im laufen<strong>de</strong>n Hörfunk- o<strong>de</strong>r<br />

Fernsehprogramm nach 312.3 beschäftigt ist.<br />

313.4 Arbeitnehmer, die in einer Produktion länger als fünf Tage ununterbrochen<br />

beschäftigt wer<strong>de</strong>n, erhalten die dienstfreien Tage, soweit sie nicht während <strong>de</strong>r


Produktion o<strong>de</strong>r gemäß 313.1 vor <strong>de</strong>r Produktion gewährt wur<strong>de</strong>n, möglichst<br />

zusammenhängend jeweils im Anschluss an die Produktion.<br />

Protokollnotiz zu 313.4:<br />

Dienstfreie Tage sind <strong>de</strong>m Arbeitnehmer min<strong>de</strong>stens einen Tag vorher bekannt zu<br />

geben.<br />

(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />

314.1 Für bestimmte Arbeitsplätze kann Schichtdienst angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Protokollnotiz zu 314.1:<br />

Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n nicht mehr in <strong>de</strong>r Lage, im<br />

Schichtdienst tätig zu sein, wird ihm die Anstalt bevorzugt einen an<strong>de</strong>ren, seiner<br />

Ausbildung und Befähigung entsprechen<strong>de</strong>n Arbeitsplatz, an <strong>de</strong>m er keinen<br />

Schichtdienst zu leisten hat, anbieten. Das gleiche gilt, wenn Anzeichen für eine<br />

zukünftige gesundheitliche Schädigung festgestellt wer<strong>de</strong>n, sowie auf Antrag für<br />

Arbeitnehmer, die im durchlaufen<strong>de</strong>n Schichtdienst beschäftigt sind und das 50.<br />

Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben.<br />

314.2 Der Schichtdienst wird durch Dienstplan für min<strong>de</strong>stens 4 Wochen festgelegt. Der<br />

Dienstplan wird min<strong>de</strong>stens 14 Tage im voraus bekannt gegeben.<br />

314.3 Der Dienstplan ist so aufzustellen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />

nach 311 während <strong>de</strong>s Durchlaufs eines Dienstplans eingehalten wird und innerhalb<br />

von zwei Kalen<strong>de</strong>rwochen min<strong>de</strong>stens zwei <strong>de</strong>r arbeitsfreien Tage<br />

zusammenhängend gegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Erläuterung zu 314.3:<br />

Es besteht Einigkeit, dass auch für Schichtdienstleisten<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r 5-Tage-<br />

Woche gilt. Das be<strong>de</strong>utet, dass z. B. bei einem 6-Wochen-Dienstplan nicht mehr als<br />

30 Schichten angesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

315 Aus betrieblich notwendigen Grün<strong>de</strong>n kann unregelmäßiger Dienst angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r durch Dienstplan möglichst frühzeitig bekannt zu geben ist. Der<br />

unregelmäßige Dienst ist so einzuteilen, dass die regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit gemäß 311 innerhalb von vier Wochen eingehalten wird und min<strong>de</strong>stens<br />

zweimal zwei <strong>de</strong>r dienstfreien Tage zusammenhängend gegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Protokollnotiz zu 315:<br />

Dass bei <strong>de</strong>r Einteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit die 5-Tage-Woche zu berücksichtigen ist,<br />

be<strong>de</strong>utet nach übereinstimmen<strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Tarifpartner, dass bei <strong>de</strong>r<br />

Aufstellung von Dienstplänen für das laufen<strong>de</strong> Hörfunk- und Fernsehprogramm<br />

(312.3) und für unregelmäßigen Dienst (315) sowie bei <strong>de</strong>r Planung von<br />

Produktionen (312.31) Abweichungen von <strong>de</strong>r 5-Tage-Woche nur dann zulässig sind,<br />

wenn die sozialen Belange <strong>de</strong>r Betroffenen dadurch nicht unangemessen<br />

eingeschränkt wer<strong>de</strong>n. Dabei sollen innerhalb von vier Wochen nicht mehr als 20<br />

Arbeitstage anfallen.<br />

Mit Zustimmung <strong>de</strong>s Personalrates kann von diesem Grundsatz abgewichen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn in einzelnen Bereichen Sachzwänge bestehen, die die Einhaltung <strong>de</strong>s<br />

Grundsatzes <strong>de</strong>r 5-Tage-Woche auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r sozialen Belange<br />

<strong>de</strong>r Betroffenen ungerechtfertigt erscheinen lassen.


316 Eine Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r üblichen o<strong>de</strong>r durch Dienstplan festgelegten Arbeitszeit an<br />

<strong>de</strong>mselben Tag ist nur in dringen<strong>de</strong>n Fällen zulässig und muss jeweils angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

317.1 Innerhalb einer Produktion o<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Hörfunk- und<br />

Fernsehprogramms ist eine über zehn Stun<strong>de</strong>n hinausgehen<strong>de</strong> Arbeitszeit zulässig,<br />

wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt.<br />

317.2 Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn die Anwesenheit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers ohne<br />

nennenswerte Arbeitsleistung verlangt wird; sie liegt in erheblichem Umfang vor,<br />

wenn in <strong>de</strong>r Regel etwa ein Drittel <strong>de</strong>r Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>r Pausen<br />

Arbeitsbereitschaft ist.<br />

318.1 Wird dienstplanmäßig an einem Tag geteilter Dienst gefor<strong>de</strong>rt, so wer<strong>de</strong>n bis zu zwei<br />

Stun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Unterbrechung als Arbeitszeit angerechnet; dies gilt nicht, wenn im<br />

Schichtdienst En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r vorhergehen<strong>de</strong>n Schicht und Beginn <strong>de</strong>r neuen Schicht auf<br />

<strong>de</strong>nselben Kalen<strong>de</strong>rtag fallen.<br />

318.2 Wird eine zeitlich umgrenzte Unterbrechung o<strong>de</strong>r eine Verkürzung <strong>de</strong>r<br />

Arbeitszeit an <strong>de</strong>mselben Tag angeordnet, wer<strong>de</strong>n bis zu drei Stun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

Unterbrechung bzw. Verkürzung als Arbeitszeit angerechnet.<br />

319.1 Reisezeit wird abrechnungsmäßig als Arbeitszeit gewertet, soweit sie an einem<br />

Kalen<strong>de</strong>rtag allein o<strong>de</strong>r zusammen mit <strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitszeit zwölf Stun<strong>de</strong>n<br />

nicht übersteigt. Am auswärtigen Geschäftsort wird die tatsächliche Arbeitszeit als<br />

Arbeitszeit gewertet. 318 bleibt unberührt.<br />

319.1 Für dienstfreie Tage am auswärtigen Geschäftsort wer<strong>de</strong>n drei Stun<strong>de</strong>n<br />

abrechnungsmäßig als Arbeitszeit angerechnet. Hierdurch wird auch eine eventuelle<br />

Beschäftigung bis zu drei Stun<strong>de</strong>n abgegolten, ohne dass dieser Tag seine<br />

Eigenschaft als freier Tag verliert.<br />

Protokollnotiz zu 319:<br />

Der Begriff ,,abrechnungsmäßig“ be<strong>de</strong>utet, dass die Zeit, die abrechnungsmäßig als<br />

Arbeitszeit auszuweisen ist nicht als Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>r AZO o<strong>de</strong>r als<br />

dienstplanmäßige Arbeitszeit anzusehen ist.<br />

320 Überschreitung <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit 1 Mehrarbeit<br />

321 Eine Überschreitung <strong>de</strong>r regelmäßigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r durch Dienstplan festgesetzten<br />

täglichen Arbeitszeit ist auf dringen<strong>de</strong> Fälle zu beschränken und muss angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

322 Überschreitungen gemäß 321 sollen innerhalb <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rwoche durch Freizeit ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Ist <strong>de</strong>r Freizeitausgleich nicht<br />

möglich und wird dadurch die regelmäßige Arbeitszeit gemäß 311 für zwei Wochen<br />

überschritten, liegt Mehrarbeit vor.<br />

323 Für Mehrarbeit gemäß 322 ist Mehrarbeitszuschlag gemäß 542 für <strong>de</strong>n nach 518


estimmten Personenkreis zu zahlen. Im übrigen ist bis zum Ablauf <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n<br />

folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate für die Mehrarbeit Freizeitausgleich zu gewähren. Ist das<br />

nicht möglich, erhält <strong>de</strong>r in 518 bestimmte Personenkreis Mehrarbeitsvergütung<br />

gemäß 541. Die übrigen Arbeitnehmer müssen ihren Ausgleichsanspruch bis zum<br />

Ablauf <strong>de</strong>s zweiten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach <strong>de</strong>m Monat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch<br />

entstan<strong>de</strong>n ist, geltend machen.<br />

Für <strong>de</strong>n in 312.3 bezeichneten Personenkreis gilt folgen<strong>de</strong> Protokollnotiz zu und<br />

322 und 323:<br />

1.1 Zum En<strong>de</strong> von jeweils zwei Kalen<strong>de</strong>rwochen sind die tatsächlich geleisteten<br />

Arbeitsstun<strong>de</strong>n zuzüglich <strong>de</strong>r abrechnungsmäßigen Stun<strong>de</strong>n (= Ist) <strong>de</strong>r sich aus<br />

311 unter Beachtung <strong>de</strong>r 312.1 ergebenen tatsächlichen regelmäßigen<br />

Arbeitszeit für diese zwei Kalen<strong>de</strong>rwochen (= Soll) gegenüberzustellen.<br />

1.2 Die Abrechnung erfolgt jeweils zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 2., 4., 6. usw. Woche<br />

(Abrechnungszeitraum). Ist in einem Kalen<strong>de</strong>rjahr eine 53. Kalen<strong>de</strong>rwoche<br />

vorhan<strong>de</strong>n, besteht <strong>de</strong>r letzte Abrechnungszeitraum aus <strong>de</strong>r 51. bis 53. Woche.<br />

1.3 Für Überschreitung <strong>de</strong>r Soll-Stun<strong>de</strong>n wird Mehrarbeitszuschlag bezahlt.<br />

2.1 Der Ausgleichszeitraum gemäß 323 umfasst:<br />

die 1. Woche bis 12. Woche<br />

die 13. Woche bis 26. Woche<br />

die 27. Woche bis 40. Woche<br />

die 41. Woche bis 52. Woche<br />

Ist in einem Kalen<strong>de</strong>rjahr eine 53. Kalen<strong>de</strong>rwoche vorhan<strong>de</strong>n, wird diese <strong>de</strong>m<br />

letzten Ausgleichszeitrau m zugeschlagen.<br />

2.2 Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstun<strong>de</strong>n zuzüglich abrechnungsmäßiger<br />

Stun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums (= Ist) sind <strong>de</strong>r tatsächlichen regelmäßigen<br />

Arbeitszeit <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums gemäß 311 und 312.1 (= Soll)<br />

gegenüberzustellen.<br />

2.3 Für je<strong>de</strong>n Ausgleichszeitraum sind die gewährten freien Tage <strong>de</strong>m Anspruch auf<br />

freie Tage gegenüberzustellen. Ein verbleiben<strong>de</strong>r Anspruch auf freie Tage ist auf<br />

<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Ausgleichszeitraum zu übertragen, in <strong>de</strong>m dieser Anspruch<br />

spätestens erfüllt wer<strong>de</strong>n soll. Über diese Übertragung ist <strong>de</strong>r Personalrat unter<br />

Angabe von Grün<strong>de</strong>n zu informieren.<br />

2.4 Dabei wird für je<strong>de</strong>n übertragenen freien Tag die ermittelte Soll-Stun<strong>de</strong>nzahl<br />

<strong>de</strong>s abgelaufenen Ausgleichszeitraums um 7,8 Stun<strong>de</strong>n *) erhöht.<br />

2.5 Im neu beginnen<strong>de</strong>n Ausgleichszeitraum wird für je<strong>de</strong>n übertragenen und<br />

gewährten freien Tag die Soll-Stun<strong>de</strong>nzahl um 7,8 *) gemin<strong>de</strong>rt.<br />

2.6 Ist es bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Ausgleichszeitraums nicht möglich, diese<br />

freien Tage zu gewähren, so wer<strong>de</strong>n sie durch Zahlung <strong>de</strong>r<br />

Mehrarbeitsvergütung gemäß 323 abgegolten. Bei <strong>de</strong>r Abgeltung eines freien<br />

Tages wer<strong>de</strong>n 7,8 Stun<strong>de</strong>n *) vergütet.


2.7 Auf zuviel gewährte freie Tage sind die Ziffern 2.4 und 2.5 sinngemäß<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. In einem Ausgleichszeitraum zuviel gewährte freie Tage wer<strong>de</strong>n<br />

nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Ausgleichszeitraums nicht mehr berücksichtigt.<br />

2.8 Eine Unterschreitung <strong>de</strong>r Soll-Stun<strong>de</strong>n wird nicht auf <strong>de</strong>n nächsten<br />

Ausgleichszeitraum übertragen.<br />

2.9 Für Überschreitung <strong>de</strong>r Soll-Stun<strong>de</strong>n wird Mehrarbeitsvergütung bezahlt.<br />

3. Für Tätigkeiten auf Grund dienstvertraglicher Regelungen gemäß 517 bestehen<br />

insoweit keine Ansprüche auf die Gewährung von freien Tagen. Ziffern 1 und 2<br />

fin<strong>de</strong>n keine Anwendung.<br />

4. Bei <strong>de</strong>r Verrechnung von Abwesenheitszeiten bei <strong>de</strong>r Betrachtung von<br />

Ausgleichszeiträumen gilt grundsätzlich folgen<strong>de</strong> Rangfolge:<br />

— freie Tage<br />

— Mehrarbeitsausgleich<br />

— Urlaub<br />

Dazu kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber bereits erteilte Genehmigungen von Urlaub<br />

zurücknehmen und diesen Urlaubszeitraum ganz o<strong>de</strong>r teilweise zur Abgeltung<br />

bisher nicht gewährter freier Tage o<strong>de</strong>r zum Ausgleich von Mehrarbeit<br />

heranziehen. Der bereits als Urlaub genehmigte und an<strong>de</strong>rweitig verrechnete<br />

Zeitraum wird dispositionell und im Hinblick auf 357.1 und 358 als Urlaub<br />

behan<strong>de</strong>lt.<br />

*) Die genannten Stun<strong>de</strong>nzahlen betreffen die Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte.<br />

Sie wer<strong>de</strong>n für Teilzeitbeschäftigte entsprechend <strong>de</strong>r<br />

einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit vermin<strong>de</strong>rt.<br />

330 Versetzung und Abordnung<br />

331 Der Arbeitnehmer kann versetzt o<strong>de</strong>r abgeordnet wer<strong>de</strong>n. Eine Versetzung kann nur<br />

im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Personalrat erfolgen. Soll ein Arbeitnehmer an eine<br />

Dienststelle außerhalb <strong>de</strong>s bisherigen Beschäftigungsortes versetzt o<strong>de</strong>r<br />

voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet wer<strong>de</strong>n, so sind seine familiären<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen; er ist vorher zu hören.<br />

332 Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem gleichartigen und gleichwertigen<br />

an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatz am bisherigen Beschäftigungsort gilt we<strong>de</strong>r als Versetzung<br />

noch als Abordnung.<br />

333.1 Die vorübergehen<strong>de</strong> Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem an<strong>de</strong>ren<br />

Beschäftigungsort ist keine Versetzung, son<strong>de</strong>rn gilt als Abordnung. Die<br />

voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r Abordnung ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vorher bekannt zu<br />

geben. Sie soll zwölf Monate nicht überschreiten.<br />

333.2 Macht <strong>de</strong>r Arbeitnehmer triftige Grün<strong>de</strong> dafür geltend, dass seine Abordnung für ihn<br />

eine Härte be<strong>de</strong>utet, muss er spätestens nach sechs Monaten abgelöst wer<strong>de</strong>n. Eine<br />

Ablösung soll in diesem Fall möglichst nach drei Monaten erfolgen.


334 Die Anstalt wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer so früh wie möglich eine vorgesehene<br />

Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung bekannt geben.<br />

335 Der Arbeitnehmer hat vor Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Versetzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abordnung<br />

Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang <strong>de</strong>r ihm zustehen<strong>de</strong>n Entschädigungen.<br />

340 Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung — Ärztliche Untersuchung<br />

341.1 Ist ein Arbeitnehmer an <strong>de</strong>r Ausübung seiner Arbeit gehin<strong>de</strong>rt, muss er dies <strong>de</strong>r<br />

Anstalt unverzüglich mitteilen.<br />

341.2 Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten<br />

Kalen<strong>de</strong>rtag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.<br />

342 Erlei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einen Betriebs- o<strong>de</strong>r Wegeunfall, hat er — auch wenn er<br />

arbeitsfähig bleibt — unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, die Anstalt<br />

zu verständigen.<br />

343 Zum Besuch eines Arztes ist erfor<strong>de</strong>rlichenfalls Arbeitsbefreiung im notwendigen<br />

Ausmaß zu gewähren.<br />

344 Arbeitnehmer, die ständig im Schichtdienst beschäftigt wer<strong>de</strong>n, sollen erstmals nach<br />

Ablauf von 5 Jahren und in <strong>de</strong>r Folge in einem 2jährigen Turnus die Möglichkeit<br />

haben, sich einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen.<br />

*) Fußnote zu 344:<br />

Für die Durchführung <strong>de</strong>r arbeitsmedizinischen Untersuchung (Mitarbeiter im<br />

Schichtdienst) wird Freizeit gewährt.<br />

345 In begrün<strong>de</strong>ten Fällen kann die Anstalt verlangen, dass sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einer<br />

amtsärztlichen, vertrauensärztlichen o<strong>de</strong>r betriebsärztlichen Untersuchung unterzieht.<br />

Die Kosten <strong>de</strong>r Untersuchung trägt die Anstalt.<br />

350 Erholungsurlaub<br />

351 Der Arbeitnehmer erhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr — erstmalig nach sechsmo natiger<br />

Betriebszugehörigkeit — Erholungsurlaub unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Vergütung. Der<br />

Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche<br />

Feiertage gelten nicht als Arbeitstage.<br />

352 Der Urlaub dient <strong>de</strong>r Erholung. Er darf— unbescha<strong>de</strong>t § 7 Abs. 4 Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz<br />

— während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses nicht durch geldliche<br />

Entschädigung abgegolten wer<strong>de</strong>n. Während <strong>de</strong>s Urlaubs darf <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

keine <strong>de</strong>m Urlaubszweck wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong> Berufsarbeit leisten.<br />

353 Der Urlaub muss innerhalb <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres, in begrün<strong>de</strong>ten<br />

Ausnahmefällen spätestens bis zum 30. April <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Jahres, beantragt, nach<br />

Möglichkeit zusammenhängend gegeben und genommen wer<strong>de</strong>n. Wird <strong>de</strong>r Urlaub in<br />

diesem Zeitraum nicht genommen, so geht <strong>de</strong>r Anspruch verloren, es sei <strong>de</strong>nn, dass


<strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n Urlaub wegen einer Erkrankung nicht nehmen kann und im<br />

Urlaubsjahr an 20 Arbeitstagen die Arbeitsleistung erbracht hat.<br />

354.1 Die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs beträgt:<br />

354.11 bis zum vollen<strong>de</strong>ten 30. Lebensjahr: 27 Arbeitstage<br />

354.12 bis zum vollen<strong>de</strong>ten 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage<br />

354.13 nach <strong>de</strong>m 40. Lebensjahr: 31 Arbeitstage<br />

354.2 Der Berechnung <strong>de</strong>r Urlaubsdauer ist das Alter zugrun<strong>de</strong> zu legen, das im Laufe <strong>de</strong>s<br />

Urlaubsjahres vollen<strong>de</strong>t wird.<br />

354.3 Schwerbehin<strong>de</strong>rte Arbeitnehmer, <strong>de</strong>ren anerkannte Erwerbsmin<strong>de</strong>rung 50 v.H. und<br />

mehr beträgt, erhalten ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Körperbehin<strong>de</strong>rung<br />

zusätzlich sechs Arbeitstage Urlaub.<br />

355 Die Bestimmungen über <strong>de</strong>n Urlaub gelten für Jugendliche in Ergänzung <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Vorschriften.<br />

356.1 Im Verlauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres eintreten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Arbeitnehmer<br />

erhalten für je<strong>de</strong>n vollen Monat, <strong>de</strong>n sie während <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Anstalt als<br />

Arbeitnehmer angehört haben, 1/12 <strong>de</strong>s Urlaubs.<br />

356.2 Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer länger als sechs Monate während eines Kalen<strong>de</strong>rjahres bei <strong>de</strong>r<br />

Anstalt tätig, hat er Anspruch auf <strong>de</strong>n vollen Urlaub.<br />

356.3 Bereits erhaltener Urlaub wird angerechnet.<br />

*) Fußnote zu 356.3:<br />

Die Anrechnung erfolgt auf <strong>de</strong>r Basis eines Zwölftels.<br />

357.1 Erkrankt ein Arbeitnehmer während <strong>de</strong>s Urlaubs, so wird die durch ärztliches Attest<br />

nachgewiesene Dauer <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit nicht auf <strong>de</strong>n Urlaub angerechnet.<br />

357.2 Die Dauer von Kuren o<strong>de</strong>r Heilverfahren, die von einem Amts- o<strong>de</strong>r Betriebsarzt<br />

anerkannt sind, wird nicht auf <strong>de</strong>n Erholungsurlaub angerechnet. Das gleiche gilt für<br />

eine Nachkur (Schonzeit).<br />

(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />

358.1 Muss ein laut Urlaubsplan festgelegter bzw. genehmigter Urlaub auf Verlangen <strong>de</strong>r<br />

Anstalt verschoben o<strong>de</strong>r abgebrochen wer<strong>de</strong>n, so trägt die Anstalt die dadurch<br />

nachweislich entstan<strong>de</strong>nen unvermeidlichen Mehrkosten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers.<br />

(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />

358.2 Muss ein genehmigter Urlaub, <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zwei Drittel <strong>de</strong>s Gesamtjahresurlaubs<br />

beträgt, vor Urlaubsantritt geteilt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aus einem<br />

solchen Urlaub zurückgerufen, so erhält er einen Zusatzurlaub von drei Tagen.<br />

358.3 Wird ein Urlaub von min<strong>de</strong>stens zehn Tagen beantragt o<strong>de</strong>r genehmigt, so soll <strong>de</strong>r


Arbeitnehmer an <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Wochenen<strong>de</strong>n (Samstag und Sonntag) unmittelbar vor<br />

und nach seinem Urlaub nicht zum Dienst eingeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

360 Arbeitsbefreiung<br />

361.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r<br />

Vergütung in folgen<strong>de</strong>n Fällen:<br />

361.11 bei dienstlich veranlasstem Umzug: 3 Arbeitstage;<br />

361.12 bei an<strong>de</strong>ren Umzügen: 1 Arbeitstag je Kalen<strong>de</strong>rjahr;<br />

361.13 bei Erkrankungen <strong>de</strong>r im Haushalt <strong>de</strong>s Arbeitnehmers leben<strong>de</strong>n Eltern, <strong>de</strong>r<br />

Ehegattin/<strong>de</strong>s Ehegatten: 1 Arbeitstag je Kalen<strong>de</strong>rjahr, bei Erkrankung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r,<br />

die im Haushalt leben: über <strong>de</strong>n Anspruch auf unbezahlte Arbeitsbefreiung nach § 45<br />

Absatz 3 SGB V hinaus 3 Arbeitstage je Kalen<strong>de</strong>rjahr, sofern in bei<strong>de</strong>n Fällen die<br />

Pflege <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>s Erkrankten unerlässlich ist und eine an<strong>de</strong>re Person für diese Zwecke<br />

nicht zur Verfügung steht;<br />

Protokollnotiz zu 361.13:<br />

Für Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitnehmer unbezahlte Arbeitsbefreiung nach<br />

§ 45 Abs. 3SGB V in Anspruch nimmt und Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB<br />

V bezieht, zahlt RADIO BREMEN entsprechend 613.1 einen Zuschuss zum<br />

Krankengeld, bei <strong>de</strong>ssen Berechnung das tatsächlich ausgezahlte bzw. das<br />

tatsächlich auszuzahlen<strong>de</strong> Krankengeld zugrun<strong>de</strong> gelegt wird.<br />

Fußnote zu 361.13:<br />

Die Pflegebedürftigkeit <strong>de</strong>r erkrankten Person ist durch ärztliches Attest<br />

nachzuweisen. Entstehen<strong>de</strong> Kosten dafür wer<strong>de</strong>n von RADIO BREMEN<br />

übernommen.<br />

361.14 bei Eheschließung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers: 1 Arbeitstag;<br />

361.15 bei Geburt eines Kin<strong>de</strong>s, sofern die Kin<strong>de</strong>seltern einen gemeinsamen Hausstand<br />

unterhalten: 3 Arbeitstage;<br />

361.16 bei To<strong>de</strong>sfall in <strong>de</strong>r engeren Familie (Kin<strong>de</strong>r, soweit nicht ein Anspruch nach 361.17<br />

besteht, Pflegekin<strong>de</strong>r, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister): 2<br />

Arbeitstage;<br />

361.17 bei Tod <strong>de</strong>r Ehegattin/<strong>de</strong>s Ehegatten, <strong>de</strong>r Lebensgefährtin/<strong>de</strong>s Lebensgefährten o<strong>de</strong>r<br />

eines min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>s, das im Haushalt <strong>de</strong>s Arbeitnehmers wohnt, bis<br />

einschließlich <strong>de</strong>s Bestattungstages, im Falle eines Urnenbegräbnisses außer<strong>de</strong>m<br />

angemessene Freizeit zur Teilnahme;<br />

361.18 bei Silberhochzeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers o<strong>de</strong>r bei Eheschließung seiner Kin<strong>de</strong>r: 1<br />

Arbeitstag;


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 21 von 41<br />

361.19 wenn Trennungsentschädigung o<strong>de</strong>r Abordnungsgeld gezahlt wird, für Fahrten zur<br />

Familie je Monat: 1 Arbeitstag.<br />

362.1 Ferner hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r<br />

Vergütung für die Dauer <strong>de</strong>r notwendigen Abwesenheit:<br />

362.11 zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten;<br />

362.12 zur Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art, sofern nicht zwingen<strong>de</strong><br />

dienstliche Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.<br />

363 Auf Antrag <strong>de</strong>s Arbeitnehmers kann bei Vorliegen wichtiger Grün<strong>de</strong> unbezahlte<br />

Arbeitsbefreiung gewährt wer<strong>de</strong>n, sofern dienstliche Grün<strong>de</strong> nicht entgegenstehen.<br />

Inwieweit während dieser Zeit die Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>m bestehen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsverhältnis ruhen, ist vorher schriftlich festzulegen, soweit <strong>de</strong>r Tarifvertrag<br />

nicht bereits eine Regelung trifft.<br />

364.1 Der Arbeitnehmer erhält auf Antrag im Anschluss an <strong>de</strong>n Erziehungsurlaub gemäß<br />

§15 Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember 1985 solange unbezahlte<br />

Arbeitsbefreiung, bis das Kind, für das Erziehungsurlaub gewährt wor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>n 30.<br />

Lebensmonat vollen<strong>de</strong>t hat. Die unbezahlte Arbeitsbefreiung wird auf Antrag auch<br />

dann gewährt, wenn <strong>de</strong>r jeweils an<strong>de</strong>re Elternteil <strong>de</strong>n Erziehungsurlaub in Anspruch<br />

genommen hat; <strong>de</strong>r Antrag ist spätestens vier Monate vor Ablauf <strong>de</strong>s<br />

Erziehungsurlaubs zu stellen; <strong>de</strong>r Arbeitgeber hat <strong>de</strong>n Arbeitnehmer rechtzeitig auf<br />

diese Frist hinzuweisen.<br />

364.2 Unbezahlte Arbeitsbefreiung kann nur zusammenhängend und, wenn bei<strong>de</strong><br />

Elternteile bei <strong>de</strong>r Anstalt beschäftigt sind, nur einem Elternteil gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

364.3 Während <strong>de</strong>r unbezahlten Arbeitsbefreiung ruhen die Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsverhältnis. Wenn während dieser Zeit kein Anspruch auf Leistungen aus einer<br />

Krankenversicherung (z. B. Familienhilfe aus <strong>de</strong>r Versicherung <strong>de</strong>s Ehegatten)<br />

besteht und krankenversicherungspflichtige Einkünfte nicht vorliegen, wird auf<br />

Antrag ein Zuschuss von 50 % <strong>de</strong>s nachgewiesenen Beitragsaufwan<strong>de</strong>s bis zur<br />

jeweiligen Höhe <strong>de</strong>s Arbeitgeberbeitrages zur Krankenversicherung vor Beginn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsbefreiung bzw. vor Beginn <strong>de</strong>r gesetzlichen Mutterschaftsleistungen gewährt.<br />

Bei Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmerin bzw. <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

vorrangig <strong>de</strong>r alte Arbeitsplatz anzubieten, min<strong>de</strong>stens aber ein gleichwertiger.<br />

370 Urheber-, Leistungs- und sonstige Schutzrechte<br />

371 Geltungsbereich<br />

371.1 370 regelt in Ergänzung <strong>de</strong>r §§ 43, 79 <strong>de</strong>s Urheberrechtsgesetzes vom


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 22 von 41<br />

9. Sept. 1965 (BGBI 1 5. 1273) die im Arbeitsverhältnis entstan<strong>de</strong>nen Ur heber- und<br />

verwandten Schutzrechte (insbeson<strong>de</strong>re Leistungsschutzrechte).<br />

Berechtigte, die nicht als Urheber gelten, wer<strong>de</strong>n zusammenfassend als<br />

Mitwirken<strong>de</strong> bezeichnet.<br />

371.2 370 berührt nicht <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s Gesetzes über Arbeitnehmer-Erfindungen vom 25.<br />

Juli 1957 (BGBl. 1 5. 756) und diesbezügliche Dienst-, Betriebs- o<strong>de</strong>r<br />

Vertragsvereinbarungen je<strong>de</strong>r Art.<br />

372 Nutzungsrechte<br />

372.1 Der Arbeitnehmer räumt <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt das ausschließliche, zeitlich, räumlich<br />

und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte<br />

(insbeson<strong>de</strong>re sog. Leistungsschutzrechte) im Sinne <strong>de</strong>s Urheberrechtsgesetzes, die<br />

er in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis als Urheber<br />

o<strong>de</strong>r Mitwirken<strong>de</strong>r erworben hat, für Rundfunkzwecke vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Rechtsentstehung an zu nutzen o<strong>de</strong>r durch Dritte unter Übertragung dieses<br />

ausschließlichen Nutzungsrechts o<strong>de</strong>r unter Einräumung einfacher Nutzungsrechte<br />

nach Maßgabe nachstehen<strong>de</strong>r Bestimmungen entgeltlich o<strong>de</strong>r unentgeltlich nutzen zu<br />

lassen. Hierunter fällt auch Begleitmaterial zu Sendungen.<br />

372.2 Zu Rundfunkzwecken wer<strong>de</strong>n daher <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt folgen<strong>de</strong> zeitlich, räumlich<br />

und inhaltlich unbeschränkte Rechte eingeräumt:<br />

a) das Sen<strong>de</strong>recht (§§ 20, 76 UrhG),<br />

b) das Vervielfältigungsrecht einschließlich <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r Übertragung auf Bildo<strong>de</strong>r<br />

Tonträger §§ 16, 75 UrhG),<br />

c) das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),<br />

d) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),<br />

e) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),<br />

f) das Recht <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgabe durch Bild- o<strong>de</strong>r Tonträger (§§ 21, 77 Ur hG),<br />

g) das Recht zur Verfilmung und Wie<strong>de</strong>rverfilmung (§ 88 UrhG),<br />

h) die unter a) — g) genannten Rechte an Lichtbil<strong>de</strong>rn (§ 72 UrhG) und<br />

Laufbil<strong>de</strong>rn (§ 95 UrhG),<br />

i) das Recht am Filmwerk (§ 89 UrhG),<br />

k) das Recht, im Zusammenhang mit Funkausstellungen, Festivals, Wettbewerben<br />

und Werbemaßnahmen für das Rundfunkwesen Funksendungen öffentlich<br />

wie<strong>de</strong>rzugeben und Darbietungen durch Bildschirm, Lautsprecher o<strong>de</strong>r ähnliche<br />

technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§§ 21, 22, 77<br />

UrhG).<br />

372.3 Die in 372.1 und 372.2 genannten Rechte an <strong>de</strong>n Arbeitsergebnissen wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 23 von 41<br />

Rundfunkanstalt auch ohne Beschränkung auf Rundfunkzwecke zur eigenen Nutzung<br />

o<strong>de</strong>r zur Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte eingeräumt. Diese Nutzung soll<br />

grundsätzlich gegen Entgelt erfolgen.<br />

372.4 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt die Nutzungsrechte an<br />

Werken o<strong>de</strong>r Darbietungen einzuräumen, die bei einer Umsetzung seiner<br />

arbeitsvertraglichen Leistung in eine an<strong>de</strong>re Nutzungsart entstehen (z. B. Bücher aus<br />

Sendungen, Filme aus Hörspielen, Kin<strong>de</strong>rspielzeug aus graphischem Sen<strong>de</strong>material<br />

u. ä.) und zur entsprechen<strong>de</strong>n Nutzung erfor<strong>de</strong>rlich sind. Er ist zum Abschluss eines<br />

Nutzungsvertrages zu angemessenen Bedingungen innerhalb von vier Wochen nach<br />

Abgabe eines Angebotes verpflichtet; kommt ein solcher Vertrag nicht zustan<strong>de</strong>, so<br />

kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer über diese Rechte verfügen; die Rundfunkanstalt kann <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer eine solche Nutzung untersagen, soweit und solange dadurch<br />

überwiegen<strong>de</strong> berechtigte Interessen <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt verletzt wür<strong>de</strong>n.<br />

Protokollnotiz zu 372:<br />

Zur Auslegung dieser Bestimmung besteht Einverständnis darüber, dass die Nutzung<br />

zu Rundfunkzwecken dann nicht gegeben ist, wenn das nutzen<strong>de</strong> Unternehmen kein<br />

Sen<strong>de</strong>unternehmen ist, d. h. nicht selbst Rundfunksendungen veranstaltet.<br />

Protokollnotiz zu 372.3:<br />

Es besteht Einverständnis darüber, dass bei einer an<strong>de</strong>rweitigen Nutzung <strong>de</strong>r<br />

übertragenen Rechte, die grundsätzlich gegen Entgelt erfolgen soll, eine<br />

unentgeltliche Nutzung auf selten begrün<strong>de</strong>te Ausnahmefälle zu beschränken sind.<br />

373 Bearbeitungen<br />

Der Arbeitnehmer erteilt zur Bearbeitung, Umgestaltung, Än<strong>de</strong>rung, Verfilmung,<br />

Wie<strong>de</strong>rverfilmung, Synchronisation und Übersetzung <strong>de</strong>s Werkes und seines Titels<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Darbietung und zu <strong>de</strong>r Nutzung, auch in Ausschnitten im Rahmen von 372<br />

vorbehaltlich 372.4 seine Einwilligung, wenn damit keine Entstellungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Beeinträchtigungen verbun<strong>de</strong>n sind (§§ 23, 39, 83, 88, 93, 95 UrhG).<br />

374 Namensnennung<br />

Urheber eines Werkes und die bei <strong>de</strong>r Herstellung o<strong>de</strong>r Darbietung eines Werkes<br />

Mitwirken<strong>de</strong>n sind, soweit die Nennung rundfunküblich ist, im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Sendung zu nennen, sofern sie nicht wi<strong>de</strong>rsprochen haben.<br />

375 Vergütungen<br />

375.1 Die Einräumung <strong>de</strong>r Rechte nach 372.1, 372.2 und 373 ist mit <strong>de</strong>n Bezügen aus <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsverhältnis abgegolten.<br />

375.2 Die Abgeltung für die Einräumung <strong>de</strong>r Rechte nach 372.3 ist Gegenstand eines<br />

beson<strong>de</strong>ren Tarifvertrages.<br />

376 Werkstücke<br />

376.1 Das Eigentum au Werkstücken (z. B. Manuskript, bildnerischer Entwurf,<br />

lichtbildnerisches Werk) geht mit <strong>de</strong>r Übergabe auf die Rundfunkanstalt über. Für


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 24 von 41<br />

<strong>de</strong>n Zugang zu <strong>de</strong>n Werkstücken gilt § 25 UrhG.<br />

376.2 Urheber und Mitwirken<strong>de</strong> können mit ausdrücklicher Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Rundfunkanstalt und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Berechtigten im Einzelfall innerhalb einer Frist von<br />

sechs Wochen nach <strong>de</strong>r Herstellung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Erstsendung Ton- o<strong>de</strong>r Bildträger-<br />

Kopien auf eigene Kosten zum eigenen Gebrauch und unter Ausschluss jeglicher<br />

an<strong>de</strong>rweitiger Verwertung herstellen o<strong>de</strong>r herstellen lassen, und zwar auf Wunsch<br />

<strong>de</strong>r Rundfunkanstalt durch diese selbst. Kopien für Mitwirken<strong>de</strong> sind auf <strong>de</strong>n Anteil<br />

ihrer Leistung zu beschränken. Die Zustimmung <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt darf aus<br />

wichtigem Grund, insbeson<strong>de</strong>re bei unzumutbarem Aufwand <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt,<br />

versagt wer<strong>de</strong>n.<br />

377 Vorbehaltene Nutzungsrechte<br />

Soweit durch 370 Rechte (z. B. auch Zweitwie<strong>de</strong>rgaberechte und Vergütungsansprüche<br />

nach §§ 21, 22, 27, 53 Abs. 5, 76 Abs. 2, 77 UrhG) nicht <strong>de</strong>r<br />

Rundfunkanstalt eingeräumt sind, bleiben sie <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vorbehalten.<br />

378 Außervertragliche Leistungen<br />

Führt ein Arbeitnehmer als Urheber o<strong>de</strong>r Mitwirken<strong>de</strong>r außerhalb seiner<br />

vertraglichen Pflichten aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis Einzelaufträge seiner<br />

Rundfunkanstalt im Werk- o<strong>de</strong>r selbständigen Dienstvertrag durch, so gelten dafür<br />

die einzelvertraglich getroffenen Bestimmungen.<br />

379 Übergangsregelung<br />

370 fin<strong>de</strong>t Anwendung auch auf die Produktionen <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt, die vor <strong>de</strong>m<br />

Inkrafttreten <strong>de</strong>s Tarifvertrages hergestellt wor<strong>de</strong>n sind. Bestehen<strong>de</strong><br />

Einzelvereinbarungen <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt mit Arbeitnehmern, soweit sie nicht<br />

lediglich in <strong>de</strong>r Bezugnahme auf Tarifverträge bestehen, bleiben unberührt.<br />

380 Personalrats-/Gewerkschaftstätigkeiten<br />

381 Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalrats dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behin<strong>de</strong>rt<br />

und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt o<strong>de</strong>r begünstigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das gleiche gilt für die bei <strong>de</strong>n Anstalten beschäftigten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Gewerkschaften, die diesen Tarifvertrag unterzeichnen.<br />

390 Außerdienstliche Nebentätigkeiten<br />

391 Im Hinblick auf seine vertraglichen Verpflichtungen darf <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einem<br />

Nebenerwerb, einer nebenberuflichen Tätigkeit o<strong>de</strong>r einer entgeltlichen<br />

Nebenbeschäftigung nur mit schriftlicher Zustimmung <strong>de</strong>r Anstalt nachgehen. (*)<br />

Eine unentgeltliche Nebentätigkeit bedarf ebenfalls <strong>de</strong>r schriftlichen Zustimmung,<br />

wenn durch ihre Ausübung die Interessen <strong>de</strong>r Anstalt im Sinne von 393<br />

beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n können.


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 25 von 41<br />

*) Die Tarifpartner stimmen überein, dass als Folge <strong>de</strong>r Einschränkung <strong>de</strong>r<br />

Nebentätigkeiten <strong>de</strong>r Festangestellten bevorzugt freie Mitarbeiter beschäftigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

392 Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen und kann unter einer Bedingung<br />

erfolgen o<strong>de</strong>r mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Bei einer länger andauern<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

sich wie<strong>de</strong>rholen<strong>de</strong>n Nebentätigkeit wird die Zustimmung in <strong>de</strong>r Regel für längstens<br />

ein Jahr erteilt. (*)<br />

Das Antragsverfahren kann durch Dienstanweisung geregelt wer<strong>de</strong>n.<br />

*) Es besteht Einigkeit, dass die Befristung auch für die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />

Tarifabschlusses bestehen<strong>de</strong>n unbefristeten o<strong>de</strong>r auf mehr als ein Jahr<br />

befristeten Nebentätigkeitsgenehmigungen gilt. Die Jahresfrist beginnt mit <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Tarifän<strong>de</strong>rung.<br />

393 Die Zustimmung ist zu versagen o<strong>de</strong>r zu wi<strong>de</strong>rrufen, wenn zu besorgen ist, dass<br />

durch die Nebentätigkeit die Interessen <strong>de</strong>r Anstalt beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Eine<br />

solche Beeinträchtigung ist insbeson<strong>de</strong>re zu erwarten, wenn die Nebentätigkeit<br />

391.1 die vertraglich geschul<strong>de</strong>te Arbeitsleistung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers beeinträchtigt o<strong>de</strong>r<br />

vereitelt;<br />

393.2 in Verbindung mit einer Dienstreise ausgeübt wird, soweit durch die Nebentätigkeit<br />

für die Anstalt eine Kostenausweitung eintritt;<br />

393.3 unter Verwendung nicht allgemein zugänglicher Arbeitsplanungen o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsergebnisse an<strong>de</strong>rer Mitarbeiter <strong>de</strong>r Anstalt ausgeübt wird;<br />

393.4 eine Vermarktung <strong>de</strong>r Rundfunkpopularität <strong>de</strong>s Arbeitnehmers darstellt,<br />

insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r Werbung;<br />

393.5 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu Dritten erbracht wird und zu einer<br />

Überschreitung <strong>de</strong>r täglichen Gesamtarbeitszeit von zehn Stun<strong>de</strong>n bzw. zu einer<br />

Verkürzung <strong>de</strong>r ununterbrochenen Ruhezeit auf weniger als elf Stun<strong>de</strong>n führt;<br />

393.6 <strong>de</strong>n Arbeitnehmer bei seiner dienstlichen Tätigkeit, insbeson<strong>de</strong>re wegen<br />

wirtschaftlicher Interessen, sachwidrig o<strong>de</strong>r sonst nachteilig beeinflussen kann;<br />

393.7 für Personen o<strong>de</strong>r Unternehmen privaten Rechts erbracht wird, mit <strong>de</strong>nen die Anstalt<br />

Geschäftsbeziehungen unterhält - ausgenommen sind Unternehmen, an <strong>de</strong>nen eine<br />

o<strong>de</strong>r mehrere ARD-Rundfunkanstalten beteiligt sind - und hierdurch <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

in Wi<strong>de</strong>rstreit mit seinen dienstlichen Pflichten gebracht wer<strong>de</strong>n kann;<br />

393.8 bestimmungsgemäß zur Verbreitung in Rundfunkprogrammen bzw. zur Herstellung<br />

solcher Programme - ausgenommen ARD-Programme - genutzt o<strong>de</strong>r erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n soll.<br />

394 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anstalt nicht innerhalb von zwei Wochen<br />

seit Antragsstellung min<strong>de</strong>stens mitteilt, dass die Ablehnung beabsichtigt und das<br />

ggf. notwendige Verfahren zur Beteiligung <strong>de</strong>s Personalrats eingeleitet ist. In<strong>de</strong>r<br />

Mitteilung ist die Ablehnung zu begrün<strong>de</strong>n. Im Wi<strong>de</strong>rspruchsfall ist entsprechend zu


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 26 von 41<br />

verfahren.<br />

395 Soweit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Einrichtungen, Material o<strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r Anstalt o<strong>de</strong>r die<br />

dienstliche Hilfe an<strong>de</strong>rer Mitarbeiter bei <strong>de</strong>r Ausübung seiner Nebentätigkeit in<br />

Anspruch nehmen will, bedarf es hierzu <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r Anstalt. Die Anstalt<br />

kann hierfür ein zuvor zu bestimmen<strong>de</strong>s angemessenes Entgelt verlangen.<br />

396 Der Arbeitnehmer darf sich bei <strong>de</strong>r Ausübung einer Nebentätigkeit nicht auf sein<br />

Arbeitsverhältnis mit <strong>de</strong>r Anstalt beziehen o<strong>de</strong>r sich auf diese berufen, es sei <strong>de</strong>nn, es<br />

wird ihm schriftlich genehmigt.<br />

397.1 Der Anzeigepflicht unterliegt die Beteiligung an Unternehmen, sofern durch diese<br />

Beteiligung die Erfüllung <strong>de</strong>r vertraglichen Verpflichtungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n kann. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re bei Beteiligungen an<br />

Konkurrenzunternehmen und an Unternehmen, mit <strong>de</strong>nen die Anstalt<br />

Geschäftsbeziehungen unterhält.<br />

397.2 We<strong>de</strong>r genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind unentgeltliche Tätigkeiten;<br />

397.21 als ehrenamtliches Mitglied von Vertretungskörperschaften sowie von Organen <strong>de</strong>r<br />

Gebietskörperschaften und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>;<br />

397.22 als ehrenamtliches Mitglied von Organen von Sozialversicherungsträgern und ihrer<br />

Verbän<strong>de</strong> sowie <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeit;<br />

397.23 als ehrenamtlicher Richter, Schöffe o<strong>de</strong>r Vormund;<br />

397.24 zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften o<strong>de</strong>r Berufsverbän<strong>de</strong>n.<br />

398 Verwen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitnehmer ein Pseudonym für Tätigkeiten, die Eingang in das<br />

Rundfunkprogramm fin<strong>de</strong>n, ist er verpflichtet, das Pseudonym <strong>de</strong>r Anstalt<br />

mitzuteilen. Die Anstalt darf von dieser Kenntnis nur zur Wahrung betrieblicher<br />

Interessen Gebrauch machen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall vorher zu hören.<br />

400 För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s beruflichen Fortkommens<br />

401 Die Anstalt unterstützt, gegebenenfalls durch Freizeitgewährung und<br />

Kostenbeteiligung die Bemühungen ihrer Arbeitnehmer, sich beruflich<br />

fortzubil<strong>de</strong>n, und ermöglicht ihnen die Erweiterung ihrer Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten, soweit es für ihre Tätigkeit in <strong>de</strong>r Anstalt för<strong>de</strong>rlich ist.<br />

402 Über Anträge auf berufliche För<strong>de</strong>rung entschei<strong>de</strong>t die Anstalt unter Beteiligung <strong>de</strong>s<br />

Personalrates, gegebenenfalls nach Maßgabe einer Dienstvereinbarung.<br />

403 Je<strong>de</strong>m Arbeitnehmer steht entsprechend seiner Leistung und Eignung <strong>de</strong>r Aufstieg in<br />

ein höhere Vergütungsgruppe offen, soweit Stellen frei sind.<br />

In <strong>de</strong>r Anstalt zu besetzen<strong>de</strong> Stellen sind hausintern auszuschreiben; darauf kann im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Personalrat verzichtet wer<strong>de</strong>n.


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 27 von 41<br />

410 Bildungsurlaub<br />

411 Zur Teilnahme an staatsbürgerlichen und politischen Bildungsveranstaltungen soll<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer auf Antrag im Rahmen <strong>de</strong>r betrieblichen Möglichkeiten, erstmals<br />

nach dreijähriger Betriebzugehörigkeit, bezahlte Freizeit gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

412 Über Anträge entschei<strong>de</strong>t die Anstalt unter Beteiligung <strong>de</strong>s Personalrats.<br />

413 Bildungsmaßnahmen im Sinne von 411 sind Lehrgänge, Seminare, Arbeitstagungen<br />

u.ä., die von anerkannten Trägern <strong>de</strong>r Jugend- und Erwachsenenbildung (z.B.<br />

Volkhochschulen, Bildungseinrichtungen <strong>de</strong>r Parteien, <strong>de</strong>r Kirchen, <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen) veranstaltet wer<strong>de</strong>n.<br />

Protokollnotiz zu 410 bis 413:<br />

Zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen wer<strong>de</strong>n Freistellungen unter<br />

Anrechnung auf <strong>de</strong>n gesetzlichen Bildungsurlaub gewährt, wenn dienstliche<br />

Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>m nicht entgegenstehen. Zu <strong>de</strong>n Bildungsmaßnahmen in diesem<br />

Sinne gehören auch Studienreisen.<br />

500/600 VERGÜTUNGEN<br />

510 Vergütung<br />

511 Die Vergütung setzt sich zusammen aus:<br />

511.1 <strong>de</strong>r Grundvergütung;<br />

511.2 <strong>de</strong>m Fami1ienzusch1ag;<br />

511.3 <strong>de</strong>n Zulagen und Zuschlägen.<br />

512.1 Die Grundvergütung richtet sich nach <strong>de</strong>m Vergütungstarif.<br />

Für die Eingruppierung nach <strong>de</strong>m Vergütungstarif ist die überwiegend ausgeübte<br />

Tätigkeit, min<strong>de</strong>stens aber die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit, maßgebend.<br />

Protokollnotiz zu 512.1:<br />

Die Möglichkeit einer Än<strong>de</strong>rungskündigung, die für <strong>de</strong>n Fall in Betracht kommt, dass<br />

ein Arbeitnehmer auf Dauer unter <strong>de</strong>m Wert seiner im Vertrag festgelegten Tätigkeit<br />

beschäftigt wird, soll durch 512.1 Abs. 2 nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

512.2 Die Vergütung wird monatlich gezahlt. Besteht <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch nicht für<br />

einen ganzen Monat, so ist für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch<br />

besteht, 1/30 <strong>de</strong>r Monatsvergütung zu zahlen.<br />

513.1 Bei <strong>de</strong>r Einstellung richtet sich die Einstufung innerhalb <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen<br />

nach <strong>de</strong>r Berufszeit.<br />

(Siehe dazu auch Anlage 1)


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 28 von 41<br />

513.21 Nach Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres wer<strong>de</strong>n für zwei Jahre <strong>de</strong>r in 232 genannten<br />

Zeiten eine Steigerungsstufe, für vier o<strong>de</strong>r mehr dieser Jahre zwei Steigerungsstufen<br />

angerechnet.<br />

513.22 Nach Vollendung <strong>de</strong>s 28. Lebensjahres kann darüber hinaus zusätzlich für je zwei<br />

weitere Jahre <strong>de</strong>r anrechenbaren Berufszeit nach 232 je eine Steigerungsstufe<br />

angerechnet wer<strong>de</strong>n. Die Entscheidung trifft die Anstalt nach <strong>de</strong>n vom Arbeitnehmer<br />

vorgelegten Nachweisen.<br />

(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />

514.11 Innerhalb <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, in die <strong>de</strong>r Arbeitnehmer eingruppiert ist, wird die<br />

Grundvergütung bis zur Endstufe alle zwei Jahre (Turnus) um die aus <strong>de</strong>m<br />

Vergütungstarif ersichtlichen Steigerungsbeträge erhöht. Bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>s<br />

turnusmäßigen Steigerungstermins ist jeweils von <strong>de</strong>m 1. <strong>de</strong>s Monats auszugehen, in<br />

<strong>de</strong>m die Einstellung o<strong>de</strong>r Höhergruppierung wirksam wird.<br />

514.12 Wird einem Arbeitnehmer in Son<strong>de</strong>rfällen innerhalb einer Vergütungsgruppe eine<br />

Stufe gewährt, die über <strong>de</strong>n tariflichen Min<strong>de</strong>stanspruch hinausgeht, so wird die<br />

Grundvergütung abweichend von 514.11 erst zwei Jahre nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

gesteigert, zu <strong>de</strong>in er nach tariflicher Einstufung und nachfolgen<strong>de</strong>r turnusmäßiger<br />

Steigerung die übertarifliche Stufe erreicht hätte.<br />

514.13 Die turnusmäßige Steigerung kann im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Personal-/ Betriebsrat<br />

versagt wer<strong>de</strong>n, solange die Leistung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers trotz wie<strong>de</strong>rholter<br />

schriftlicher Ermahnung qualitativ o<strong>de</strong>r quantitativ eine turnusgemäßige Steigerung<br />

nicht rechtfertigt.<br />

Leistungsmin<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, die durch Krankheit o<strong>de</strong>r Alter bedingt<br />

sind, dürfen nicht zum Versagen <strong>de</strong>r turnusmäßigen Steigerung führen.<br />

515.1 Bei Höhergruppierungen wird für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer diejenige Steigerungsstufe <strong>de</strong>r<br />

höheren Gruppe wirksam, mit <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens eine Erhöhung seiner Grundvergütung<br />

um eine Steigerungsstufe <strong>de</strong>r bisherigen Gruppe verbun<strong>de</strong>n ist.<br />

515.2 Abweichend von 514.11 rückt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei Höhergruppierung innerhalb <strong>de</strong>r<br />

neuen Vergütungsgruppe zum Steigerungstermin <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe<br />

auf, wenn dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um ihm <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanspruch nach 515.1 zu erhalten.<br />

516.1 Der Arbeitnehmer hat zumutbare Vertretungen ohne beson<strong>de</strong>re Vergütung zu<br />

übernehmen.<br />

Protokollnotiz zu 516.1:<br />

Auch die Vertretung eines Arbeitnehmers, <strong>de</strong>r eine höherwertige Tätigkeit ausübt, ist<br />

zumutbar. Dabei sollen die fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

516.2 Dauern höherwertige Vertretungen während eines Jahres insgesamt länger als 30<br />

Arbeitstage, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer vom 31. Arbeitstag an Anspruch auf eine Zulage.<br />

Muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer höherwertige Vertretungen mehr als einmal im Jahr<br />

übernehmen, so sind diese Vertretungszeiten zusammenzuziehen. Dabei wer<strong>de</strong>n<br />

kurzfristige Vertretungen bis zu jeweils fünf Arbeitstagen nicht berücksichtigt. Satz 3


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 29 von 41<br />

gilt nicht für die angeordnete Vertretung dienstplanmäßig eingesetzter Arbeitnehmer.<br />

516.3 Der Berechnung <strong>de</strong>r Zulage nach 516.2 ist <strong>de</strong>r Betrag zugrun<strong>de</strong> zulegen, um <strong>de</strong>n sich<br />

die Grundvergütung im Fall einer Höhergruppierung gemäß 5 15.1 erhöhen wür<strong>de</strong>.<br />

516.4 Ein Anspruch entsteht nicht, wenn die ständige Vertretung arbeitsvertraglich<br />

vereinbart ist.<br />

516.5 Nach Ablauf von zwölf Monaten ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine zuvor<br />

nicht arbeitsvertraglich vereinbarte höherwertige Vertretung, die ihm übertragen<br />

wur<strong>de</strong>, weiter auszuüben.<br />

517 Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge können für<br />

bestimmte Arbeitnehmergruppen im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Personalrat bzw. in<br />

Einzelfällen mit <strong>de</strong>m Anspruchsberechtigten durch eine zu vereinbaren<strong>de</strong><br />

Pauschalzahlung abgegolten wer<strong>de</strong>n.<br />

518 Der Personenkreis, <strong>de</strong>r Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag<br />

und Zeitzuschläge hat, wird durch eine geson<strong>de</strong>rte Tarifvereinbarung festgelegt.<br />

(Siehe hierzu TDV)<br />

520 Monatsgehalt<br />

521.1 Der Arbeitnehmer erhält ein 13. Monatsgehalt, welches je zur Hälfte mit <strong>de</strong>r<br />

Vergütung für die Monate Mai und November ausgezahlt wird.<br />

521.2 Das 13. Monatsgehalt entspricht <strong>de</strong>r Grundvergütung, einschließlich Familienzuschlag<br />

sowie <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Leistungs- und Funktionszulagen. Die Leistungsund<br />

Funktionszulagen müssen min<strong>de</strong>stens während <strong>de</strong>r fünf vorangegangenen<br />

Monate gezahlt wor<strong>de</strong>n sein.<br />

521.3 Bemessungsgrundlage für das 13. Monatsgehalt ist die Grundvergütung <strong>de</strong>s<br />

Auszahlungsmonats. Besteht für <strong>de</strong>n Auszahlungsmonat kein Anspruch auf<br />

Vergütung, so ist die Bemessungsgrundlage die zuletzt bezogene Grundvergütung.<br />

Erläuterungen zu 521.3:<br />

Für Arbeitnehmer, die von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung wechseln, gilt bei<br />

<strong>de</strong>r Gewährung <strong>de</strong>s 13. Monatsgehaltes folgen<strong>de</strong> Regelung:<br />

a) bei Wechsel im 1. Halbjahr ist das mit <strong>de</strong>r Vergütung für <strong>de</strong>n Monat Mai<br />

ausgezahlte 13. Monatsgehalt sowie das zusätzliche Urlaubsgeld,<br />

b) bei Wechsel im 2. Halbjahr das mit <strong>de</strong>r Vergütung tür <strong>de</strong>n Monat November<br />

ausgezahlte 13. Monatsgehalt<br />

entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Teilzeit- zu <strong>de</strong>n Vollzeitbeschäftigungszeiträumen<br />

anteilig zu kürzen.<br />

Bei einem Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung wird sinngemäß<br />

verfahren, wobei das 13. Monatsgehalt anteilig zu erhöhen ist.<br />

Vorübergehen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r Beschäftigung, die sich auf<br />

weniger als einen Kalen<strong>de</strong>rmonat erstrecken, bleiben unberücksichtigt.<br />

521.4 Arbeitnehmer, die im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr eintreten und/o<strong>de</strong>r ausschei<strong>de</strong>n,


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 30 von 41<br />

erhalten entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit das 13. Monatsgehalt anteilig.<br />

Dabei wer<strong>de</strong>n angefangene Monate als volle Monate gewertet.<br />

521.5 Das 13. Monatsgehalt wird für gemäß 363 und 364.1 gewährte Zeiten unbezahlter<br />

Arbeitsbefreiung entsprechend gekürzt.<br />

530 Familienzuschlag<br />

531 Der Arbeitnehmer erhält Familienzuschlag gemäß <strong>de</strong>r ,,Vereinbarung über die<br />

Gewährung <strong>de</strong>s Familienzuschlages“.<br />

(Siehe Anlage 2)<br />

540 Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschlag<br />

541 Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stun<strong>de</strong> 1/169 <strong>de</strong>r Grundvergütung<br />

(511.1).<br />

Protokollnotiz zu 541:<br />

Die tariflichen Regelungen Ober die Mehrarbeit (320ff.) fin<strong>de</strong>n Anwendung bei<br />

Überschreitung <strong>de</strong>r tatsächlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39<br />

Stun<strong>de</strong>n gemäß <strong>de</strong>r Protokollnotiz 1 zu 311.<br />

542 Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 v. H. <strong>de</strong>r jeweiligen Mehrarbeitsvergütung.<br />

543 Die Mehrarbeitsvergütung für einen Abrechnungszeitraum wird nach <strong>de</strong>r<br />

Grundvergütung berechnet, die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer für <strong>de</strong>n Monat zusteht, mit <strong>de</strong>m<br />

die Mehrarbeitsvergütung ausgezahlt wird. Entfällt infolge eine Höhergruppierung<br />

gemäß einer nach 518 abgeschlossenen Tarifvereinbarung <strong>de</strong>r Anspruch auf<br />

Mehrarbeitsvergütung, ist für die Berechnung <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Höhergruppierung<br />

entstan<strong>de</strong>nen Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung die Grundvergütung maßgebend,<br />

die im letzten Monat vor <strong>de</strong>r Höhergruppierung gewährt wur<strong>de</strong>.<br />

550 Zeitzuschläge<br />

551 Es wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Zeitzuschläge gezahlt:<br />

• für die Nachtarbeit in <strong>de</strong>r Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25 v.H.,<br />

• für Arbeit an Sonntagen 50 v.H.<br />

• für Arbeit an Tagen, die am ständigen Dienstort gesetzliche<br />

Feiertage sind, einschließlich Oster- und Pfingstsonntag sowie<br />

am Heiligen Abend und Silvester ab 12.00 Uhr<br />

100 v.H.<br />

von 1/169 <strong>de</strong>r jeweiligen monatlichen Grundvergütung je Stun<strong>de</strong>; 543 ist sinngemäß<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(Siehe dazu auch Anlage 1)<br />

552 Treffen mehrere Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung zusammen, so wird nur <strong>de</strong>r<br />

jeweils höhere Zuschlag gezahlt.


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 31 von 41<br />

553 Für Reisezeiten wer<strong>de</strong>n keine Zeitzuschläge nach 551.1 gezahlt.<br />

560 Leistungs-, Funktions- und sonstige Zulagen<br />

561 Für beson<strong>de</strong>re Leistungen können laufen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einmalige Leistungszulagen gewährt<br />

wer<strong>de</strong>n. Laufen<strong>de</strong> Leistungszulagen können wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Voraussetzungen für ihre Gewährung entfallen.<br />

562 Für die Dauer einer höher zu bewerten<strong>de</strong>n Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer auf<br />

Anordnung neben seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit ausübt, ist eine<br />

Funktionszulage zu zahlen.<br />

563 Die Zahlung von Zulagen für beson<strong>de</strong>rs erschwerte Dienste (z.B. Turmbesteigungen)<br />

wird durch Dienstvereinbarung geregelt.<br />

570 Son<strong>de</strong>rzahlungen bei Urlaub und Krankheit<br />

571.1 Für die Zeit <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs und für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit sind<br />

Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge entsprechend<br />

571.2 abzugelten.<br />

571.2 Arbeitnehmer, an die im vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr Zahlungen nach 571.1<br />

geleistet wur<strong>de</strong>n, erhalten zusammen mit <strong>de</strong>r Vergütung für <strong>de</strong>n Monat März eine<br />

Son<strong>de</strong>rzahlung; sie beträgt für <strong>de</strong>n Erholungsurlaub 1/11 <strong>de</strong>r gemäß 571.1 im<br />

vorangegangenen Jahr geleisteten Zahlungen und für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag einer<br />

Arbeitsunfähigkeit zusätzlich 1/30, höchstens 42/30 <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rzahlung für <strong>de</strong>n<br />

Urlaub.<br />

580 Kostenerstattung<br />

581 Die Erstattung von Kosten, die auf Anordnung <strong>de</strong>s Arbeitgebers <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

bei <strong>de</strong>r Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben zwangsläufig entstehen,<br />

erfolgt nach Maßgabe entsprechen<strong>de</strong>r Dienst-/Betriebsvereinbarungen.<br />

582 Die zum Schutz o<strong>de</strong>r zur Sicherung eines Arbeitnehmers nötige Schutzkleidung wird<br />

von <strong>de</strong>r Anstalt zur Verfügung gestellt.<br />

590 Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung, Umzugskostenerstattung<br />

591 Muss ein Arbeitnehmer infolge Abordnung getrennt von seinem Haushalt wohnen,<br />

erhält er Abordnungsgeld.<br />

592 Muss er infolge Versetzung getrennt von seinem Haushalt wohnen, erhält er<br />

Trennungsentschädigung, solange es nicht möglich ist, seinen Haushalt an <strong>de</strong>n neuen<br />

Beschäftigungsort zu verlegen.<br />

593 Für die Anreise und die darauf folgen<strong>de</strong>n 28 Kalen<strong>de</strong>rtage erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 32 von 41<br />

Reisekostenvergütung.<br />

594 Abordnungsgeld o<strong>de</strong>r Trennungsentschädigung wer<strong>de</strong>n nicht gewährt, wenn es <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer möglich ist, vom auswärtigen Beschäftigungsort mit einem<br />

öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb einer Stun<strong>de</strong> seinen ständigen Wohnsitz zu<br />

erreichen, Die dadurch entstehen<strong>de</strong>n angemessenen Fahrtkosten sind <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer zu erstatten.<br />

595 Solange <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Abordnungsgeld o<strong>de</strong>r Trennungsentschädigung erhält,<br />

wer<strong>de</strong>n ihm einmal im Monat die entstehen<strong>de</strong>n angemessenen Fahrtkosten zwischen<br />

Beschäftigungsort und ständigem Wohnsitz erstattet. Im Einzelfall kann aus<br />

beson<strong>de</strong>rem Anlass hiervon zugunsten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers abgewichen wer<strong>de</strong>n.<br />

596 Verlegt ein Arbeitnehmer auf Veranlassung <strong>de</strong>r Anstalt seinen Haus halt an einen<br />

an<strong>de</strong>ren Ort, so ersetzt die Anstalt die entstehen<strong>de</strong>n Umzugskosten in angemessenem<br />

Umfang.<br />

597 Einzelheiten über die Gewährung von Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung<br />

und die Erstattung von Umzugskosten wer<strong>de</strong>n durch Dienst-/Betriebsvereinbarung<br />

geregelt.<br />

Protokollnotiz zu 597:<br />

Hierbei sollen möglichst die entsprechen<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes sinngemäße Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />

600 Reisekostenvergütung<br />

601 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Reisekostenvergütung nach <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Anstalt<br />

gelten<strong>de</strong>n Reisekostenordnung.<br />

Protokollnotiz zu 601:<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Reisekostenordnung sollen <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s<br />

Öffentlichen Dienstes entsprechen.<br />

610 Krankenbezüge<br />

611.1 Dem Arbeitnehmer wird im Falle einer durch Unfall o<strong>de</strong>r Krankheit verursachten<br />

Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r während eines durch einen Träger <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

o<strong>de</strong>r von einer Versorgungsbehör<strong>de</strong> verordneten und/ o<strong>de</strong>r von einem Amtsarzt o<strong>de</strong>r<br />

Betriebsarzt befürworteten Kuraufenthalts o<strong>de</strong>r Heilverfahren einschließlich einer<br />

danach verordneten Nachkur (Schonzeit) die Vergütung (511) wie folgt<br />

weitergezahlt:<br />

611.11 während <strong>de</strong>s ersten Jahres <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit:<br />

bis zur Dauer von sechs Wochen,<br />

611.12 vom Beginn <strong>de</strong>s zweiten Jahres <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit:<br />

für die Dauer von drei Monaten,


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 33 von 41<br />

611.13 vom Beginn <strong>de</strong>s fünften Jahres <strong>de</strong>r Betriebszugehörigkeit, bei einem<br />

Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r einer Berufskrankheit, die durch die bei <strong>de</strong>r<br />

Anstalt ausgeübte Tätigkeit entstan<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ausgelöst ist:<br />

für die Dauer von sechs Monaten.<br />

612 Die Weiterzahlung <strong>de</strong>r Vergütung entfällt mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses.<br />

613.1 Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig o<strong>de</strong>r erhält er gemäß §405 RVO<br />

<strong>de</strong>n Arbeitgeberzuschuss zu <strong>de</strong>n Beiträgen für eine freiwillige Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>de</strong>r für eine private Krankenversicherung, so<br />

erhält er - abweichend von 611.1 - in <strong>de</strong>n Fällen zu 611.12 und 611.13 von Beginn<br />

<strong>de</strong>r 7. Krankheitswoche an einen Krankengeldzuschuss.<br />

Durch <strong>de</strong>n Krankengeldzuschuss ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer so zu stellen, das er unter<br />

Anrechnung <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung (AOK o<strong>de</strong>r Ersatzkasse)<br />

gezahlten Krankengel<strong>de</strong>s seine jeweilige Nettovergütung erhält; bei Arbeitnehmern,<br />

die in einer Privatversicherung versichert sind, wird das Krankengeld angerechnet,<br />

das die örtliche Allgemeine Ortskrankenkasse als höchstes Krankengeld an ihre<br />

freiwilligen Mitglie<strong>de</strong>r zahlt. Dies gilt bei Leistungen aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallund<br />

Rentenversicherung insoweit, als es sich um Leistungen han<strong>de</strong>lt, die <strong>de</strong>m Krankengeld<br />

entsprechen. Der Krankengeldzuschuss wird bis zum Ablauf <strong>de</strong>r 52.<br />

Kalen<strong>de</strong>rwoche gezahlt.<br />

Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses wird für die Dauer <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer jeweils gemäß 611.12 und 611.13 gelten<strong>de</strong>n Gehaltsfortzahlungsfristen<br />

das Krankengeld zugrun<strong>de</strong>gelegt, das an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer netto<br />

ausgezahlt wird. Dies gilt jedoch nur insoweit als gegebenenfalls vorgenommene<br />

steuer- o<strong>de</strong>r sozialversicherungsbedingte Abzüge vom Bruttokrankengeld<br />

insgesamt 11,5% <strong>de</strong>s Bruttokrankengel<strong>de</strong>s nicht übersteigen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Gehaltsfortzahlungsfrist wird zur Berechnung <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses<br />

das Bruttokrankengeld zugrun<strong>de</strong>gelegt.<br />

613.2 Arbeitnehmer, die <strong>de</strong>n Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nicht in<br />

Anspruch nehmen, erhalten <strong>de</strong>n Krankengeldzuschuss gemäß 613.1 im<br />

Anschluss an die Gehaltsfortzahlungsfristen (611.11 bis 611.13) bis zum<br />

Ablauf <strong>de</strong>r 52. Krankheitswoche.<br />

613.3 Arbeitnehmer, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, erhalten im Falle 613.1<br />

<strong>de</strong>n Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag und in <strong>de</strong>n Fällen 613.1 und 613.2<br />

<strong>de</strong>n Zuschuss zur befreien<strong>de</strong>n Lebensversicherung während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s<br />

Krankengeldzuschusses weiter. Sofern sie für diese Zeit freiwillig Beiträge zur<br />

gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, erstattet die Anstalt die Hälfte <strong>de</strong>r<br />

nachgewiesenen Beitragsleistung, höchstens jedoch <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r als<br />

Arbeitgeberanteil ohne die Erkrankung zu zahlen gewesen wäre.<br />

613.4 Erwirbt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>n Fällen 613.1 o<strong>de</strong>r 613.2 während <strong>de</strong>r Fristen, in<br />

<strong>de</strong>nen Krankengeldzuschuss gezahlt wird, Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus<br />

<strong>de</strong>r Versorgungsordnung <strong>de</strong>r Anstalt, wird <strong>de</strong>r für ihn jeweils günstigere Betrag<br />

gezahlt.<br />

614 Vollen<strong>de</strong>t ein Arbeitnehmer während einer durch Unfall o<strong>de</strong>r Krankheit verursachten


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 34 von 41<br />

Arbeitsunfähigkeit das zu längerem Bezug <strong>de</strong>r Vergütung berechtigen<strong>de</strong> Jahr <strong>de</strong>r<br />

Betriebszugehörigkeit, wer<strong>de</strong>n die Krankenbezüge so gewährt, als hätte <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer die längere Betriebszugehörigkeit bereits bei Beginn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsunfähigkeit vollen<strong>de</strong>t.<br />

615 In Härtefällen sowie in Fällen offensichtlicher Unbilligkeit, die sich aus <strong>de</strong>r<br />

versicherungsrechtlichen Situation für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer ergeben, kann die Anstalt<br />

auch weitergehen<strong>de</strong> Zahlungen leisten.<br />

*) Fußnote zu 615:<br />

Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass Arbeitnehmer, die über die in<br />

613.1 Satz 4 und 613.2 genannten Fristen hinaus krank sind und einen<br />

Rentenantrag wegen Berufs- o<strong>de</strong>r Erwerbsunfähigkeit gestellt haben, <strong>de</strong>n<br />

Krankengeldzuschuss bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s bzw.<br />

<strong>de</strong>ssen Ablehnung, längstens jedoch weitere 26 Wochen, erhalten.<br />

616.1 Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht, so ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

verpflichtet, dieses <strong>de</strong>m Arbeitgeber zur Geltendmachung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen<br />

unverzüglich anzuzeigen. Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gehen insoweit auf<br />

<strong>de</strong>n Arbeitgeber über, als dieser <strong>de</strong>m Arbeitnehmer für die Dauer <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsunfähigkeit entsprechen<strong>de</strong> Leistungen nach diesem Tarifvertrag gewährt. Das<br />

gleiche gilt für die während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit entrichteten<br />

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und/o<strong>de</strong>r zu Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />

zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie für die aus Anlass <strong>de</strong>s<br />

Unfalls gewährten Beihilfen (700).<br />

616.2 Der For<strong>de</strong>rungsübergang kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Arbeitnehmers geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

616.3 Der Arbeitgeber kann die Zahlung <strong>de</strong>r Krankenbezüge verweigern, bis <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer die vorstehen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt.<br />

620 Sterbegeld<br />

621 Ehegatten und Kin<strong>de</strong>r, für die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer Familienzuschlag zusteht, erhalten<br />

als Sterbegeld die Grundvergütung und Familienzuschlag für <strong>de</strong>n Sterbemonat,<br />

soweit nicht bereits gezahlt, und für die drei auf <strong>de</strong>n Sterbemonat folgen<strong>de</strong>n Monate<br />

sowie anteiliges 13. Monatsgehalt. Funktions- und Leistungszulagen wer<strong>de</strong>n in das<br />

Sterbegeld einbezogen, wenn sie min<strong>de</strong>stens für die zwölf vor <strong>de</strong>m Sterbemonat<br />

liegen<strong>de</strong>n Monate gezahlt wur<strong>de</strong>n.<br />

Protokollnotiz zu 621:<br />

Diese Zahlungen wer<strong>de</strong>n auch dann geleistet, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer infolge<br />

längerer Erkrankung nur noch Anspruch auf eine gekürzte Vergütung hatte o<strong>de</strong>r<br />

keine Vergütung mehr erhielt.<br />

622 Sind Anspruchsberechtigte nach 621 nicht vorhan<strong>de</strong>n, so wird an Personen gezahlt,<br />

<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r verstorbene Arbeitnehmer gesetzlich zur Unterhaltsleistungen verpflichtet<br />

war und/o<strong>de</strong>r überwiegend Unterhalt gewährt hat.


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 35 von 41<br />

623 Die Anstalt kann das Sterbegeld an einen Berechtigten mit befreien<strong>de</strong>r Wirkung für<br />

alle weiteren Berechtigten zahlen.<br />

624 Die Anstalt ist berechtigt, mit For<strong>de</strong>rungen, die sie gegen <strong>de</strong>n Arbeitnehmer hat,<br />

gegen <strong>de</strong>n Anspruch auf Sterbegeld aufzurechnen. Den Anspruchsberechtigten ist<br />

jedoch <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s zu belassen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Pfändung nicht<br />

unterliegen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Vergütungen <strong>de</strong>s Verstorbenen für diese drei Monate<br />

entsprechen wür<strong>de</strong>.<br />

625 Die Anstalt kann, sofern die Voraussetzung für die Zahlung von Sterbegeld<br />

nicht vorliegt, Personen, die die Kosten <strong>de</strong>r letzten Krankheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Bestattung getragen haben, die hierdurch entstan<strong>de</strong>nen angemessenen<br />

Aufwendungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise ersetzen.<br />

700 SOZIALE LEISTUNGEN<br />

710 Beihilfen und Unterstützungen<br />

711 In Geburts-, Krankheits-, und Sterbefällen wer<strong>de</strong>n Beihilfen nach einer<br />

Dienstvereinbarung gezahlt.<br />

712 In unverschul<strong>de</strong>ten Notfällen können im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>m Personalrat<br />

einmalige Unterstützungen gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

720 Versorgungszusage<br />

721 Die Rundfunkanstalt gibt <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine Versorgungszusage entsprechend<br />

ihrer Versorgungsregelung.<br />

730 Jubiläen<br />

731 Nach 25jähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu zehn Jahre <strong>de</strong>r<br />

Betriebszugehörigkeit bei einer an<strong>de</strong>ren Rundfunkanstalt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland einschließlich West-Berlins angerechnet wer<strong>de</strong>n, erhält <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer eine Zuwendung in Höhe einer Monatsgrundvergütung und einen<br />

Son<strong>de</strong>rurlaub von acht Arbeitstagen.<br />

732 Nach 4Ojähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu fünfzehn Jahre <strong>de</strong>r<br />

Betriebszugehörigkeit bei einer an<strong>de</strong>ren Rundfunkanstalt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland einschließlich West-Berlins angerechnet wer<strong>de</strong>n, erhält <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer eine Zuwendung in Höhe von zwei Monatsgrundvergütungen und<br />

einen Son<strong>de</strong>rurlaub von zwölf Arbeitstagen.<br />

740 Essengeldzuschuss<br />

741 Die Anstalt gewährt <strong>de</strong>n Arbeitnehmern einen Essengeldzuschuss. Die Richtlinien


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 36 von 41<br />

hierfür wer<strong>de</strong>n im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Personalrat festgelegt.<br />

*) Fußnote zu 740 und 741:<br />

Diese Vorschrift wird ab 01.01.1990 nicht mehr angewen<strong>de</strong>t.<br />

800 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

810 Ausschlussfristen<br />

811 Ansprüche auf Zahlung von Familienzuschlag, Mehrarbeitsvergütung und<br />

Mehrarbeitszuschlag, Zeitzuschlägen, Kostenerstattung, Abordnungsgeld,<br />

Trennungsentschädigung, Umzugskostenerstattung, Reisekostenvergütung, Zehrgeld,<br />

Essengeldzuschuss sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Fälligkeit, spätestens drei Monate nach <strong>de</strong>r tatsächlichen Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsverhältnisses, geltend zu machen.<br />

Sonstige Ansprüche aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von 12 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber drei Monate nach Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, dies gilt auch für Ansprüche <strong>de</strong>r<br />

Rundfunkanstalten.<br />

Bei Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen beginnt die Ausschlussfrist in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in<br />

welchem <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Ersatzpflichtigen<br />

Kenntnis erlangt.<br />

812 Die Ausschlussfrist ist gehemmt, solange <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aus zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n<br />

daran gehin<strong>de</strong>rt war o<strong>de</strong>r ist, seinen Anspruch <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach geltend zu machen.<br />

ABSCHLUSSERKLÄRUNG<br />

1. Die Vertragschließen<strong>de</strong>n begrüßen es, dass durch diesen Manteltarif ein<br />

einheitliches Vertragswerk geschaffen wor<strong>de</strong>n ist, das <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r sie repräsentieren<strong>de</strong>n Gewerkschaften und <strong>de</strong>r<br />

Rundfunkanstalten im Rahmen <strong>de</strong>r gegebenen Möglichkeiten entspricht.<br />

2. Die Vertragschließen<strong>de</strong>n stimmen darin überein, dass die Einheitlichkeit dieses<br />

Manteltarifs auch in Zukunft durch übereinstimmen<strong>de</strong> Auslegungen und<br />

Fortentwicklungen gesichert wer<strong>de</strong>n muss. Hierzu wird eine ständige<br />

gemeinsame Konferenz eingerichtet, die von <strong>de</strong>n abschließen<strong>de</strong>n<br />

Rundfunkanstalten und <strong>de</strong>n beteiligten Gewerkschaften paritätisch besetzt wird.<br />

Dieser Konferenz ist im Falle einer beabsichtigten Kündigung sowie in <strong>de</strong>n<br />

Fällen einer beabsichtigten Än<strong>de</strong>rung, Ergänzung o<strong>de</strong>r beim Auftreten von<br />

Auslegungsproblemen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese<br />

Stellungnahme soll im Falle einer beabsichtigten Kündigung innerhalb von<br />

einem Monat nach Mitteilung, in <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Fällen innerhalb von zwei<br />

Monaten, erfolgen.


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 37 von 41<br />

Bremen, <strong>de</strong>n 24. März 1975 Bremen, <strong>de</strong>n 19. März 1975<br />

RADIO BREMEN<br />

RUNDFUNK-FERNSEH-<br />

Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts FILM- UNION<br />

gez.: G. Schrö<strong>de</strong>r<br />

gez.: Alfred Horné<br />

(Intendant)<br />

(Mitglied <strong>de</strong>s geschäftsführen<strong>de</strong>n<br />

Vorstan<strong>de</strong>s)<br />

für <strong>de</strong>n Verband Radio Bremen<br />

gez.: Hans Pelters<br />

(1. Vorsitzen<strong>de</strong>r)<br />

Anlage 1<br />

Besitzstands- und Übergangsregelungen<br />

313.1 MTV<br />

Für die in aktuellen Redaktionen, im U-Dienst, im Filmaußendienst, in <strong>de</strong>r<br />

Filmaußenproduktion sowie im Turnus o<strong>de</strong>r Schichtdienst eingesetzten Mitarbeiter<br />

gilt als Ausgleichsregelung für Arbeiten an Wochenen<strong>de</strong>n ein Zeitraum von 3<br />

Wochen.<br />

313.4 MTV<br />

Dienstfreie Tage sind <strong>de</strong>m Mitarbeiter min<strong>de</strong>stens 18 Stun<strong>de</strong>n vorher, spätestens bis<br />

16.30 Uhr <strong>de</strong>s Vortags, bekannt zu geben. Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen<br />

sollen möglichst am vorherigen Arbeitstag bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

357.2 MTV<br />

Es wird weiterhin die bisherige Regelung angewen<strong>de</strong>t, wonach für Kuren, die von<br />

einer Versorgungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einer gesetzlichen Versicherungsanstalt gewährt<br />

wer<strong>de</strong>n und für welche ein Zuschuss zu <strong>de</strong>n Unterbringungskosten seitens <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsanstalt geleistet wird, keine Urlaubsanrechnung erfolgt. Bei<br />

Privatversicherten ist das Gutachten <strong>de</strong>s Betriebsarztes maßgeblich.<br />

358.1 MTV<br />

Es gilt weiterhin die Tarifvereinbarung vom 12.02.1972, wonach Mitarbeitern, die im<br />

1. Halbjahr <strong>de</strong>s Jahres wegen Erreichung <strong>de</strong>r Altersgrenze ausschei<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r volle<br />

Erholungsurlaub insoweit gewährt wird, als die im 1. Halbjahr zur Verfügung<br />

stehen<strong>de</strong>n Arbeitstage hierzu ausreichen.


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 38 von 41<br />

513.21 MTV<br />

513.22 Bei <strong>de</strong>r Einstellung von Mitarbeitern, die von einer an<strong>de</strong>ren Rundfunkanstalt<br />

kommen, soll die Eingruppierung übernommen wer<strong>de</strong>n, sofern die bisher ausgeübte<br />

Tätigkeit vergleichbar ist.<br />

Sonstiges<br />

Die Vorschriften über ,,Dienstkleidung“ bleiben wie folgt bestehen:<br />

I. Wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer durch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag zu einem Auftreten in<br />

Gesellschaftskleidung verpflichtet, so ist angemessene Klei<strong>de</strong>rzulage zu zahlen.<br />

II.<br />

III.<br />

Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer durch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen,<br />

ohne dass ihm dafür Klei<strong>de</strong>rgeld gezahlt wird, so hat Radio Bremen die<br />

Dienstkleidung zu stellen.<br />

Übt ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit aus, die seine Kleidung über das normale Maß<br />

hinaus strapaziert o<strong>de</strong>r beschmutzt, wird ihm Schutzkleidung zur Verfügung gestellt,<br />

sofern nicht ein Klei<strong>de</strong>rgeld gezahlt wird.“<br />

Tarifausschuss:<br />

Der Tarifausschuss hat folgen<strong>de</strong> Aufgaben wahrzunehmen:<br />

a) Auslegungsfragen <strong>de</strong>s Mantel- und Gehaltstarifvertrags verbindlich zu klären, sofern<br />

nicht die Zustimmung <strong>de</strong>r gemeinsamen Konferenz zur Ergänzung <strong>de</strong>s eMTV<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

b) Die Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s <strong>Manteltarifvertrag</strong>s zu beraten und <strong>de</strong>r gemeinsamen Konferenz<br />

zur Ergänzung <strong>de</strong>s eMTV weiterzuleiten.<br />

c) Verhandlungen über die Weiterentwicklung <strong>de</strong>s Gehaltstarifs zu führen.<br />

Anlage 2<br />

Vereinbarung über die Gewährung <strong>de</strong>s Familienzuschlags<br />

1. Familienzuschlag wird Arbeitnehmern gezahlt für<br />

a) eheliche Kin<strong>de</strong>r,<br />

b) für ehelich erklärte Kin<strong>de</strong>r,


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 39 von 41<br />

c) an Kin<strong>de</strong>s Statt angenommene Kin<strong>de</strong>r und Stiefkin<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte<br />

sie in seine Wohnung aufgenommen hat,<br />

d) Pflegekin<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte sie in seine Wohnung aufgenommen<br />

hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von an<strong>de</strong>rer Seite<br />

laufend ein höherer Betrag als das Achtfache <strong>de</strong>s Familienzuschlags monatlich<br />

gezahlt wird,<br />

e) Enkel, wenn <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte sie in seine Wohnung aufgenommen hat<br />

und keine an<strong>de</strong>re Personen vorrangig zum Unterhalt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s verpflichtet<br />

sind,<br />

f) nichteheliche Kin<strong>de</strong>r.<br />

Bei <strong>de</strong>m männlichen Anspruchsberechtigten muss die Vaterschaft festgestellt<br />

sein; ferner muss er das Kind in seine Wohnung aufgenommen haben o<strong>de</strong>r<br />

nachweisen, dass er die festgesetzten Unterhaltszahlungen laufend aufbringt.<br />

2. Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kin<strong>de</strong>r auch dann, wenn <strong>de</strong>r<br />

Anspruchsberechtigte sie auf seine Kosten an<strong>de</strong>rweitig untergebracht hat, ohne dass<br />

dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben wer<strong>de</strong>n soll.<br />

3. Für ein Kind, das von einer an<strong>de</strong>ren Person als <strong>de</strong>m Ehegatten <strong>de</strong>s<br />

Anspruchsberechtigten an Kin<strong>de</strong>s Statt angenommen wor<strong>de</strong>n ist, wird <strong>de</strong>n natürlichen<br />

Eltern, für ein nichteheliches Kind, das auf Antrag <strong>de</strong>s Vaters für ehelich<br />

erklärt wor<strong>de</strong>n ist, wird <strong>de</strong>r Mutter kein Familienzuschlag gezahlt.<br />

4. Familienzuschlag wird gezahlt, bis das Kind das 27. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat. Hat<br />

das Kind das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, besteht <strong>de</strong>r Anspruch nur, wenn es in einer<br />

Schul- o<strong>de</strong>r Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch<br />

nimmt, und wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung Dienstbezüge,<br />

Arbeitsentgelte o<strong>de</strong>r sonstige Zuwendungen von nicht mehr als <strong>de</strong>m achtfachen<br />

Betrag <strong>de</strong>s Familienzuschlags monatlich erhält; Familienzuschlag wird auch während<br />

<strong>de</strong>r Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr nach <strong>de</strong>m Gesetz zur För<strong>de</strong>rung<br />

eines freiwilligen sozialen Jahres gezahlt.<br />

5. Verzögert sich die Schul- o<strong>de</strong>r Berufsausbildung aus einem Grun<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r nicht m <strong>de</strong>r<br />

Person <strong>de</strong>s Anspruchsberechtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s liegt, über das 27. Lebensjahr<br />

hinaus, wird <strong>de</strong>r Familienzuschlag entsprechend <strong>de</strong>m Zeitraum <strong>de</strong>r nachgewiesenen<br />

Verzögerung länger gezahlt. Dies gilt entsprechend für <strong>de</strong>n Grundwehrdienst, <strong>de</strong>n<br />

Zivildienst, <strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Grundwehrdienst anzurechnen<strong>de</strong>n Wehrdienst, <strong>de</strong>n ein<br />

Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht<br />

mehr als 3 Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Wehrdienst<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Vollzugsdienst <strong>de</strong>r Polizei, wenn das Dienstverhältnis auch nicht<br />

mehr als 3 Jahre eingegangen wor<strong>de</strong>n ist sowie für die von Wehr- und Zivildienst<br />

befreien<strong>de</strong> Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen Regelungen für eine <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Zeitraum.<br />

6. Für ein Kind, das wegen körperlicher o<strong>de</strong>r geistiger Gebrechen dauernd<br />

erwerbsunfähig ist, wird <strong>de</strong>r Familienzuschlag ohne Rücksicht auf das Lebensalter


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 40 von 41<br />

gezahlt, wenn die dauern<strong>de</strong> Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung <strong>de</strong>s 27. Lebensjahres<br />

eingetreten ist, über das 18. Lebensjahr hinaus jedoch nur, wenn das Kind nicht ein<br />

eigenes Einkommen von mehr als <strong>de</strong>m Achtfachen <strong>de</strong>s Familienzuschlags monatlich<br />

hat Waisengeld und Waisenrente zählen nicht zum Einkommen <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s.<br />

7. Familienzuschlag wird auch gezahlt, wenn für ein Kind ein Kin<strong>de</strong>rzuschuss o<strong>de</strong>r eine<br />

Kin<strong>de</strong>rzulage in einer gesetzlichen Rentenversicherungszahlung enthalten ist und für<br />

dieses Kind kein Anspruch auf Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz<br />

besteht.<br />

Ist in einer gesetzlichen Waisenrente ein Kin<strong>de</strong>rzuschuss o<strong>de</strong>r eine Kin<strong>de</strong>rzulage<br />

enthalten, entfällt <strong>de</strong>r Familienzuschlag, wenn Anspruch auf Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz besteht<br />

8. Für dasselbe Kind wird nur ein Familienzuschlag gezahlt. Stän<strong>de</strong>n mehreren<br />

Anspruchsberechtigten, die bei RADIO BREMEN o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren<br />

Rundfunk/Fernsehanstalt beschäftigt sind, Familienzuschlag für dasselbe Kind zu,<br />

wird Familienzuschlag nach folgen<strong>de</strong>n Grundsätzen gezählt:<br />

a) Hätten Vater und Mutter eines ehelichen o<strong>de</strong>r eines gemeinsam an Kin<strong>de</strong>s Statt<br />

angenommenen Kin<strong>de</strong>s für dieses Kind Familienzuschlag zu erhalten, wird <strong>de</strong>r<br />

Familienzuschlag <strong>de</strong>mjenigen Anspruchsberechtigten gezahlt, <strong>de</strong>r das<br />

Kin<strong>de</strong>rgeld erhält. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte das Kind <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren an<br />

Kin<strong>de</strong>s Statt angenommen hat. Satz 1 gilt entsprechend für Pflege- und<br />

Großeltern.<br />

b) Hätten Pflege- o<strong>de</strong>r Großeltern neben natürlichen Eltern Familienzuschlag für<br />

dasselbe Kind zu erhalten, wird <strong>de</strong>r Familienzuschlag nur <strong>de</strong>n Pflege- o<strong>de</strong>r<br />

Großeltern gezahlt.<br />

c) Hätten Stiefeltern neben <strong>de</strong>n natürlichen Eltern Familienzuschlag für dasselbe<br />

Kind zu erhalten, wird <strong>de</strong>r Familienzuschlag nur <strong>de</strong>n natürlichen Eltern gezahlt.<br />

d) Hätte neben <strong>de</strong>r Mutter eines nichtehelichen Kin<strong>de</strong>s auch <strong>de</strong>r Vater für dieses<br />

Kind Familienzuschlag zu erhalten, wird <strong>de</strong>r Familienzuschlag, wenn <strong>de</strong>r Vater<br />

das Kind in seine Wohnung aufgenommen hat, ihm allein, an<strong>de</strong>rnfalls je<strong>de</strong>m von<br />

ihnen zur Hälfte gezahlt, wenn <strong>de</strong>r Vater für <strong>de</strong>n Unterhalt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

nachweislich die festgesetzten Unterhaltszahlungen aufbringt.<br />

9. Die Höhe <strong>de</strong>s Familienzuschlags ist <strong>de</strong>m jeweils gültigen Gehaltstarif zu entnehmen.<br />

10. Der Familienzuschlag wird vom 1. <strong>de</strong>s Monats an gezahlt, in <strong>de</strong>n das für die Zahlung<br />

maßgeben<strong>de</strong> Ereignis fällt; frühestens jedoch mi t Beginn <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses.<br />

Entfällt <strong>de</strong>r Grund für die Zahlung <strong>de</strong>s Familienzuschlags, wird die Zahlung erst mit<br />

Ablauf <strong>de</strong>s nächsten Monats eingestellt. Die Auslauffrist entfällt, wenn nach Wegfall<br />

<strong>de</strong>s bisherigen Grun<strong>de</strong>s unmittelbar ein neuer Familienzuschlag für dasselbe Kind<br />

gezahlt wird o<strong>de</strong>r wenn gesetzliche Rentenversicherungs- bzw.<br />

Waisenrentenzahlungen erfolgen, die <strong>de</strong>n Familienzuschlag ausschließen.<br />

11. Der Eintritt, Wechsel o<strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>r Ziffer 8, wird mit<br />

Wirkung vom 1. <strong>de</strong>s übernächsten Monats nach Eintritt <strong>de</strong>s maßgeben<strong>de</strong>n Er-


<strong>Manteltarifvertrag</strong> Radio Bremen, Seite 41 von 41<br />

eignisses berücksichtigt. Bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses eines Anspruchsberechtigten<br />

wird <strong>de</strong>r Wechsel o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen bereits<br />

vom 1. <strong>de</strong>s nächsten Monats an berücksichtigt. Für <strong>de</strong>n Monat <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns<br />

erhält <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte Familienzuschlag abzüglich <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m<br />

Ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bereits gezahlten Teils.<br />

12. Ist für ein Kind ein Vormund o<strong>de</strong>r ein Pfleger bestellt, kann <strong>de</strong>r Familienzuschlag auf<br />

Antrag <strong>de</strong>s Vormundschaftsgerichtes an <strong>de</strong>n Vormund o<strong>de</strong>r Pfleger o<strong>de</strong>r an das<br />

Vormundschaftsgericht gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

13. Familienzuschlag wird nur auf schriftlichen Antrag gezahlt; die notwendigen<br />

Nachweise sind beizufügen. Je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Bezug <strong>de</strong>s Familienzuschlags<br />

maßgeben<strong>de</strong>n Verhältnisse ist umgehend <strong>de</strong>r Personalabteilung mitzuteilen.<br />

Anspruchsberechtigte sind außer<strong>de</strong>m verpflichtet, die jährlich von <strong>de</strong>r Personalabteilung<br />

vorgelegt schriftliche Erklärung für <strong>de</strong>n Bezug <strong>de</strong>s Familienzuschlags<br />

abzugeben.<br />

Protokollnotiz:<br />

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass bei einer regelmäßigen wöchentlichen<br />

Beschäftigung von min<strong>de</strong>stens 3/4 <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />

vollbeschäftigten Arbeitnehmers <strong>de</strong>r volle Satz <strong>de</strong>s Familienzuschlags gezahlt wird. Bei<br />

einer geringeren wöchentlichen Beschäftigung vermin<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Familienzuschlag auf<br />

die Hälfte <strong>de</strong>s vollen Satzes.<br />

2. Das Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz (BKGG) kann zur ergänzen<strong>de</strong>n Auslegung herangezogen<br />

wer<strong>de</strong>n.

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