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Antrag um Anerkennung als LehrherrIn und Lehrbetrieb

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F_______________<br />

An die<br />

Lehrlings- <strong>und</strong> Fachausbildungsstelle der<br />

Landwirtschaftskammer Tirol<br />

6020 Innsbruck, Brixner Straße 1<br />

<strong>Antrag</strong><br />

<strong>um</strong> <strong>Anerkennung</strong> <strong>als</strong> <strong>LehrherrIn</strong> <strong>und</strong> <strong>Lehrbetrieb</strong> ▫<br />

für das Ausbildungsgebiet Forstwirtschaft<br />

oder im Heimlehrbetrieb für die forstliche Anschlusslehre ▫<br />

Bitte beachten Sie die Bestimmungen über die Ausbildung <strong>als</strong> <strong>LehrherrIn</strong> <strong>und</strong> <strong>Lehrbetrieb</strong> auf<br />

der letzten Seite.<br />

Der <strong>Antrag</strong>steller ersucht <strong>um</strong> <strong>Anerkennung</strong> <strong>als</strong> <strong>LehrherrIn</strong>, <strong>Lehrbetrieb</strong> oder Heimlehrbetrieb<br />

zur Ausbildung von Lehrlingen.<br />

A. <strong>LehrherrIn</strong><br />

I. Name <strong>und</strong> Anschrift:<br />

Vorname/Familienname: _____________________________________________________<br />

Geburtsdat<strong>um</strong>: _____________________________________________________________<br />

Adresse: __________________________________________________________________<br />

E-Mail: _____________________ Telefon:__________________ selbständig seit ________<br />

II. Fachliche Ausbildung: Schule/<strong>LehrherrIn</strong> Ort, Dat<strong>um</strong>/von..bis..<br />

Absolvierte Schulen __________________ ___________________<br />

__________________ ___________________<br />

Absolvierte berufsbildende Kurse __________________ ___________________<br />

(zB ldw. Meisterkurs) __________________ ___________________<br />

Absolvierte forstliche Kurse __________________ ___________________<br />

(zB LFI-Kurse, Bergbauernkurse) __________________ ___________________<br />

__________________ ___________________<br />

Falls eine forstliche Berufsausbildung vorhanden:<br />

Holzmeisterprüfung abgelegt __________________ ___________________<br />

Forstfacharbeiterprüfung abgelegt __________________ ___________________


III. Mitgliedschaften:<br />

Bei welchen wirtschaftlichen <strong>und</strong> fachlichen Organisationen der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft sind Sie<br />

Mitglied?<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

B. <strong>Lehrbetrieb</strong>/Heimlehrbetrieb<br />

(Bei Unklarheiten bitte Waldaufseher, Bezirksförster oder Kammerforstreferenten fragen!)<br />

Forstbetrieb: Privatwald ○<br />

Agrargemeinschaftsanteil<br />

Teilwald<br />

Sonstiges<br />

I. Gesamtwaldfläche: ha __________________<br />

davon Privatwald (auch Teilwald)<br />

davon Anteil am Agrargemeinschaftswald (Ertragswald)<br />

II. Flächen nach Betriebsart (nur für Privatwald <strong>und</strong> Teilwald ausfüllen):<br />

Wald lt. Waldbesitzerkartei (beim Waldaufseher oder in der Bezirksforstinspektion):<br />

○<br />

○<br />

○<br />

ha __________________<br />

ha __________________<br />

Wirtschaftswald: Hochwald ha ___________ Ausschlagswald ha __________<br />

Schutzwald: im Eintrag ha ___________ außer Ertrag ha __________<br />

Holzbodenfläche außer Ertrag<br />

ha ___________<br />

Sonstige: Landwirtschaftliche Nutzfläche (Gesamt) ha __________<br />

Unproduktiv<br />

_________________________________<br />

Gesamtbetriebsfläche (Wald <strong>und</strong> Sonstige)<br />

III. Lage des Waldes:<br />

Geländeverhältnisse der Waldflächen:<br />

ha __________<br />

ha __________<br />

ha __________<br />

Überwiegend flach ○ überwiegend geneigt ○ überwiegend steil ○<br />

Besitzlage: geschlossener Besitz ○<br />

teilweise geschlossener Besitz<br />

Streulage<br />

○<br />

Erschließung: gut ○ mittel ○ schlecht ○<br />

IV. Arbeitskräfteeinsatz:<br />

Die Waldwarbeit erfolgt überwiegend mit eigenen Familienarbeitskräften<br />

○<br />

wenn ja, wieviele Personen helfen bei der Waldarbeit mit _____________________<br />

Die Waldarbeit erfolgt überwiegend in Zusammenarbeit mit<br />

dem Maschinenring bzw. in Nachbarschaftshilfe<br />

Die Waldarbeit wird überwiegend an Holzakkordanten vergeben<br />

V. Jagd:<br />

Eigenjagd ○ Genossenschaftsjagd ○ Gehege ○<br />

○<br />

○<br />


VI. Sonstige Angaben z<strong>um</strong> Betrieb:<br />

Hof- oder Mobilsäge:<br />

Mitglied bei Fernwärmegenossenschaft<br />

Mitglied bei Maschinenring<br />

○<br />

○<br />

○<br />

VII: Mechanisierung <strong>und</strong> Arbeitsausrüstung:<br />

Traktor/Schlepper<br />

○<br />

wenn ja: kW/PS ___________________ für Waldarbeit <strong>um</strong>gerüstet ○<br />

Anbauseilwinde<br />

Kippmastseilkran<br />

Motorsägen<br />

wenn ja: Anzahl ___________________<br />

Freischneidegerät<br />

Schutzbekleidung (Waldarbeiterschuhe, Schnittschutzhose, Schutzhelm)<br />

für Lehrherrn <strong>und</strong> Lehrling vorhanden<br />

○ Zutreffendes bitte ankreuzen<br />

Sonstige Angaben:<br />

___________________________________________________________________<br />

○<br />

○<br />

○<br />

○<br />

○<br />

___________________________________________________________________<br />

Ort/Dat<strong>um</strong> <strong>Antrag</strong>stellung<br />

Unterschrift <strong>Antrag</strong>steller<br />

Stellungnahme des/der ForstreferentenIn der Landwirtschaftskammer<br />

___________________________________________________________________<br />

Ort, Dat<strong>um</strong><br />

Unterschrift<br />

Verfügung der Landwirtschaftskammer für Tirol, Lehrlings- <strong>und</strong> Fachausbildungsstelle<br />

Dem <strong>Antrag</strong> wird stattgegeben. / Der <strong>Antrag</strong> wird abgelehnt.<br />

Der Bescheid über die <strong>Anerkennung</strong> <strong>als</strong> Forstwirtschaftlicher <strong>Lehrbetrieb</strong> wurde<br />

ausgestellt am ____________________________________________________________________<br />

Der Betrieb wurde in die <strong>Lehrbetrieb</strong>skartei unter der auf Seite 1 angegebenen N<strong>um</strong>mer<br />

aufgenommen.<br />

Ein ablehnender Bescheid ist ergangen am ______________________________________________<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Ort, Dat<strong>um</strong><br />

Unterschrift


Auszug aus der Tiroler Land- <strong>und</strong><br />

forstwirt.Berufsausbildungsgesetz<br />

LGBl.Nr. 32/2000 vom 17.5.2000<br />

§ 17<br />

<strong>Lehrbetrieb</strong>e<br />

(1) Die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Lehrlings- <strong>und</strong><br />

Fachausbildungsstelle hat land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 5 der<br />

Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid <strong>als</strong><br />

<strong>Lehrbetrieb</strong>e anzuerkennen, wenn sie durch die Art <strong>und</strong><br />

die Größe des Betriebes <strong>und</strong> durch deren gute Führung<br />

dafür geeignet <strong>und</strong> insbesondere hinsichtlich des<br />

Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen<br />

Bestimmungen der Landarbeitsordnun 2000 entsprechend<br />

eingerichtet sind.<br />

(2) Um die <strong>Anerkennung</strong> <strong>als</strong> <strong>Lehrbetrieb</strong> ist bei der<br />

land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Lehrlings- <strong>und</strong><br />

Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der<br />

Erlassung des Bescheides über die <strong>Anerkennung</strong> sind<br />

die Bauernkammer, die Landarbeiterkammer <strong>und</strong> die<br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaftsinspektion zu hören.<br />

(3) Die <strong>Anerkennung</strong> ist unter Bedingungen oder mit<br />

Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist,<br />

<strong>um</strong> den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen.<br />

Die <strong>Anerkennung</strong> kann sich auf einzelne Bereiche nach<br />

§ 3 Abs. 2 erstrecken.<br />

(4) Die <strong>Anerkennung</strong> ist zu widerrufen, wenn die<br />

Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind<br />

oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht<br />

entsprochen wird.<br />

§ 18<br />

Lehrberechtigte<br />

(1) Die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Lehrlings- <strong>und</strong><br />

Fachausbildungsstelle hat natürliche Personen mit<br />

Bescheid <strong>als</strong> Lehrberechtigte in einem <strong>Lehrbetrieb</strong><br />

anzuerkennen, wenn sie verlässlich <strong>und</strong> fachlich<br />

geeignet sind.<br />

(2) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen,<br />

die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr <strong>als</strong><br />

einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder<br />

wegen einer strafbaren Handlung gegen<br />

fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von<br />

einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass<br />

die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung<br />

über die Erteilung von Auskünften aus dem<br />

Strafregister nach den tilgungsrechtlichen<br />

Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der<br />

Verlässlichkeit ist dem Ansuchen<br />

eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen.<br />

(3) Fachlich geeignet sind jedenfalls Personen, die<br />

a) ein einschlägiges Studi<strong>um</strong> an der Universität für<br />

Bodenkultur erfolgreich abgeschlossen haben,<br />

b) eine einschlägige höhere land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich besucht<br />

haben oder<br />

c) im jeweiligen Bereich nach § 3 Abs. 2 die<br />

Meisterprüfung abgelegt haben.<br />

(4) Ist der Eigentümer eines <strong>Lehrbetrieb</strong>es eine<br />

juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch<br />

den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt<br />

der Eigentümer oder der Pächter<br />

nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so darf die<br />

<strong>Anerkennung</strong> <strong>als</strong> Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn<br />

im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine<br />

sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der<br />

Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der<br />

(die) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.<br />

(5) Um die <strong>Anerkennung</strong> <strong>als</strong> Lehrberechtigter ist bei<br />

der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Lehrlings- <strong>und</strong><br />

Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der<br />

Erlassung des Bescheides über die<br />

<strong>Anerkennung</strong> sind die Bauernkammer, die<br />

Landarbeiterkammer <strong>und</strong> die Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaftsinspektion zu hören.<br />

(6) Die <strong>Anerkennung</strong> kann sich auf die<br />

Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach § 3 Abs.<br />

2 erstrecken.<br />

(7) Die <strong>Anerkennung</strong> ist zu widerrufen, wenn die<br />

Auszug aus der Landarbeitsordnung - LAO 2000<br />

LGBl.Nr. 27/2000 vom 17.5.2000<br />

§ 90<br />

Allgemeine Pflichten der Dienstgeber<br />

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für die<br />

Sicherheit <strong>und</strong> den Ges<strong>und</strong>heitsschutz der Dienstnehmer<br />

in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu<br />

sorgen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu Lasten der<br />

Dienstnehmer gehen. Die Dienstgeber haben die z<strong>um</strong><br />

Schutz des Lebens, der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der Sittlichkeit<br />

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der<br />

Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur<br />

Information <strong>und</strong> zur Unterweisung sowie der<br />

Bereitstellung einer geegneten Organisation <strong>und</strong> der<br />

erforderlichen Mittel.<br />

(2) Die Dienstgeber haben sich unter Berücksichtigung<br />

der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der<br />

Technik <strong>und</strong> der Erkenntnisse auf dem Gebiet der<br />

Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.<br />

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, durch geeignete<br />

Maßnahmen <strong>und</strong> Anweisungen zu ermöglichen, dass die<br />

Dienstnehmer bei ernster, unmittelbarer <strong>und</strong> nicht<br />

vermeidbarer Gefahr<br />

a) ihre Tätigkeit einstellen,<br />

b) sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes<br />

in Sicherheit bringen <strong>und</strong><br />

c) außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit<br />

nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste <strong>und</strong><br />

unmittelbare Gefahr besteht.<br />

(4) Die Dienstgeber haben durch Anweisungen <strong>und</strong><br />

sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die<br />

Dienstnehmer bei ernster <strong>und</strong> unmittelbarer Gefahr für<br />

die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer<br />

Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr<br />

zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder<br />

die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei<br />

diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der<br />

Dienstnehmer <strong>und</strong> die ihnen zur Verfügung stehenden<br />

technischen Mittel zu berücksichtigen.<br />

(5) Die Dienstgeber haben für eine geeignete<br />

Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzkennzeichnung zu<br />

sorgen, wenn die Gefahren für die Sicherheit <strong>und</strong> die<br />

Ges<strong>und</strong>heit der Dienstnehmer nicht durch sonstige<br />

technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen vermieden<br />

oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei ist die<br />

nach § 91 vorgenommene Ermittlung <strong>und</strong> Beurteilung der<br />

Gefahren zu berücksichtigen.<br />

(6) Dienstgeber ist jede natürliche oder juristische<br />

Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder<br />

eingetragene Erwerbsgesellschaft, die <strong>als</strong><br />

Vertragspartei des Beschäftigungs- oder<br />

Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die<br />

Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb<br />

trägt.<br />

Land- <strong>und</strong> forstwirt. Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzverordnung<br />

LGBl.Nr. 96/2001 vom 14.11.2001<br />

§ 16<br />

Maschinen<br />

(1) In Betrieben der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft dürfen<br />

nur solche Maschinen <strong>und</strong> Geräte (z. B. Kraft- <strong>und</strong><br />

Arbeitsmaschinen, Kraftübertragungsanlagen, Apparate,<br />

Aufzüge <strong>und</strong> sonstige Transportanlagen <strong>und</strong> Transportmittel)<br />

verwendet werden, die mit den z<strong>um</strong> Schutz des<br />

Lebens <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heit erforderlichen Schutzvorrichtungen<br />

versehen sind.<br />

(2) Die im § 1 Abs. 1 der Maschinen -Sicherheitsverordnung<br />

angeführten Maschinen dürfen nur mit den in<br />

dieser Verordnung genannten Schutz-vorrichtungen<br />

verwendet werden. Die vorgeschriebenen Beschriftungen<br />

(z. B. Belastbarkeit, Umdrehungszahl <strong>und</strong> -richtung,<br />

Warnungen <strong>und</strong> Verbote) sind gut leserlich zu erhalten.<br />

(3) Dauernd außer Betrieb gestellte Maschinen sind<br />

aus dem Arbeits- <strong>und</strong> Verkehrsbereich zu entfernen oder<br />

nach Entfernung der gefährlichen Teile (z. B. Sägewelle)<br />

so zu sichern, dass jede Gefährdung vermieden<br />

wird.


Voraussetzungen nach den Abs. 1 oder 4 nicht mehr<br />

gegeben sind.<br />

(4) Maschinen dürfen nur so aufgestellt werden, dass<br />

die Bedienungseinrichtung sowie die Teile, die einer<br />

Wartung bedürfen, leicht <strong>und</strong> gefahrlos zugänglich sind.

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