GaLaBau-Katalog - Kaspar Röckelein KG
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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
8. Mängelrüge und Gewährleistung<br />
a) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass auf<br />
der Baustelle ein Bevollmächtigter stets gegenwärtig<br />
ist. Ist dies nicht der Fall, bevollmächtigt<br />
der Käufer schon bei Vertragsabschluss alle an<br />
der Baustelle Tätigen, für ihn Lieferungen vom<br />
Verkäufer abzunehmen.<br />
b) Bezüglich der Pflicht zur sofortigen Mängelrüge<br />
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erweist<br />
sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt,<br />
trägt er die dem Verkäufer entstandenen<br />
Aufwendungen.<br />
c) Alle diejenigen Teile und Leistungen sind nach<br />
Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern,<br />
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb<br />
der Verjährungsfrist einen Sachmangel<br />
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt<br />
des Gefahrüberganges vorlag. Schlagen<br />
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl oder erfordern<br />
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand,<br />
kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche<br />
gemäß Ziffer 10 – vom Vertrag<br />
zurücktreten oder Minderung verlangen;<br />
nach Einbau kann nur Minderung des Kaufpreises<br />
verlangt werden.<br />
d) Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten.<br />
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß<br />
§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für<br />
Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und<br />
634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen<br />
vorschreibt.<br />
e) Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den<br />
Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte<br />
Fachleute untersuchen zu lassen; diese<br />
Rechte stehen dem Verkäufer zu, soweit der Käufer<br />
nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr<br />
in Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden<br />
mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte<br />
Gutachter bedarf einer vorherigen<br />
schrift lichen Vereinbarung im Einzelfall.<br />
f) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher<br />
Abweichung von der vereinbarten<br />
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung<br />
der Brauchbarkeit, bei natürlicher<br />
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang<br />
infolge fehlerhafter oder nachlässiger<br />
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter<br />
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,<br />
ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund<br />
besonderer äußerer Einflüsse entstehen,<br />
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,<br />
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.<br />
Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß<br />
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten<br />
vorgenommen, so bestehen für diese<br />
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls<br />
keine Mängelansprüche. Die Produkte des Verkäufers<br />
werden unter Verwendung natürlicher<br />
Zuschlagstoffe hergestellt und können daher bestimmten<br />
Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit<br />
unterliegen, wie z. B. Ausblühungen,<br />
Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder<br />
Oberflächenrisse. Diese stellen keinen Mangel<br />
dar.<br />
Kleine Beschädigungen von Betonfertigteilen,<br />
die verladesystembedingt, bei der Verladung,<br />
beim Transport oder beim Auflegen entstehen,<br />
sind ebenfalls kein Grund zur Mängelrüge;<br />
sie sind bauseits zu beseitigen. Abweichungen,<br />
Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen<br />
der DIN-Normen stellen gleichfalls keinen Mangel<br />
dar.<br />
Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke.<br />
Geringfügige Abweichungen davon<br />
berechtigen nicht zu Beanstandungen.<br />
g) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck<br />
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,<br />
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund<br />
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit<br />
die Aufwendungen sich erhöhen, weil der<br />
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen<br />
anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht<br />
worden ist, es sei denn, die Verbringung<br />
entspräche seinem bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch.<br />
h) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers<br />
gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als<br />
der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die<br />
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden<br />
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang<br />
des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den<br />
Verkäufer gilt ferner Ziffer 8 g) entsprechend.<br />
i) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer<br />
10 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende<br />
oder andere als die in dieser Ziffer 8<br />
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den<br />
Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen<br />
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.<br />
9. Eigentumsvorbehalt<br />
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher<br />
Forderungen, auch vergangener und zukünftiger,<br />
einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen<br />
und Ein lösungen von Schecks<br />
und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.<br />
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen,<br />
wenn einzelne Forderungen des Verkäufers<br />
in eine laufende Rechnung aufgenommen werden<br />
und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist<br />
(Kontokorrentvorbehalt).<br />
Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten<br />
und zu veräußern unter Berücksichtigung<br />
der nachfolgenden Bestimmungen:<br />
a) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern<br />
und/oder zu verarbeiten, enden mit der<br />
Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung<br />
bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder<br />
Vergleichsverfahrens. Vorgenannte Befugnis entfällt<br />
auch dann, wenn der Käufer mit seinen Abnehmern<br />
ein Abtretungsverbot vereinbart hat.<br />
b) Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware<br />
erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß<br />
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