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GaLaBau-Katalog - Kaspar Röckelein KG

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

8. Mängelrüge und Gewährleistung<br />

a) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass auf<br />

der Baustelle ein Bevollmächtigter stets gegenwärtig<br />

ist. Ist dies nicht der Fall, bevollmächtigt<br />

der Käufer schon bei Vertragsabschluss alle an<br />

der Baustelle Tätigen, für ihn Lieferungen vom<br />

Verkäufer abzunehmen.<br />

b) Bezüglich der Pflicht zur sofortigen Mängelrüge<br />

gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erweist<br />

sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt,<br />

trägt er die dem Verkäufer entstandenen<br />

Aufwendungen.<br />

c) Alle diejenigen Teile und Leistungen sind nach<br />

Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern,<br />

neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb<br />

der Verjährungsfrist einen Sachmangel<br />

aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt<br />

des Gefahrüberganges vorlag. Schlagen<br />

Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl oder erfordern<br />

sie einen unverhältnismäßigen Aufwand,<br />

kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche<br />

gemäß Ziffer 10 – vom Vertrag<br />

zurücktreten oder Minderung verlangen;<br />

nach Einbau kann nur Minderung des Kaufpreises<br />

verlangt werden.<br />

d) Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten.<br />

Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß<br />

§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für<br />

Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und<br />

634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen<br />

vorschreibt.<br />

e) Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den<br />

Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte<br />

Fachleute untersuchen zu lassen; diese<br />

Rechte stehen dem Verkäufer zu, soweit der Käufer<br />

nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr<br />

in Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden<br />

mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte<br />

Gutachter bedarf einer vorherigen<br />

schrift lichen Vereinbarung im Einzelfall.<br />

f) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher<br />

Abweichung von der vereinbarten<br />

Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung<br />

der Brauchbarkeit, bei natürlicher<br />

Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang<br />

infolge fehlerhafter oder nachlässiger<br />

Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter<br />

Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,<br />

ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund<br />

besonderer äußerer Einflüsse entstehen,<br />

die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,<br />

sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.<br />

Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß<br />

Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten<br />

vorgenommen, so bestehen für diese<br />

und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls<br />

keine Mängelansprüche. Die Produkte des Verkäufers<br />

werden unter Verwendung natürlicher<br />

Zuschlagstoffe hergestellt und können daher bestimmten<br />

Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit<br />

unterliegen, wie z. B. Ausblühungen,<br />

Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder<br />

Oberflächenrisse. Diese stellen keinen Mangel<br />

dar.<br />

Kleine Beschädigungen von Betonfertigteilen,<br />

die verladesystembedingt, bei der Verladung,<br />

beim Transport oder beim Auflegen entstehen,<br />

sind ebenfalls kein Grund zur Mängelrüge;<br />

sie sind bauseits zu beseitigen. Abweichungen,<br />

Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen<br />

der DIN-Normen stellen gleichfalls keinen Mangel<br />

dar.<br />

Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke.<br />

Geringfügige Abweichungen davon<br />

berechtigen nicht zu Beanstandungen.<br />

g) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck<br />

der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,<br />

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund<br />

Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit<br />

die Aufwendungen sich erhöhen, weil der<br />

Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen<br />

anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht<br />

worden ist, es sei denn, die Verbringung<br />

entspräche seinem bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch.<br />

h) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers<br />

gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als<br />

der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die<br />

gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden<br />

Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang<br />

des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den<br />

Verkäufer gilt ferner Ziffer 8 g) entsprechend.<br />

i) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer<br />

10 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende<br />

oder andere als die in dieser Ziffer 8<br />

geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den<br />

Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen<br />

eines Sachmangels sind ausgeschlossen.<br />

9. Eigentumsvorbehalt<br />

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher<br />

Forderungen, auch vergangener und zukünftiger,<br />

einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen<br />

und Ein lösungen von Schecks<br />

und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.<br />

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen,<br />

wenn einzelne Forderungen des Verkäufers<br />

in eine laufende Rechnung aufgenommen werden<br />

und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist<br />

(Kontokorrentvorbehalt).<br />

Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten<br />

und zu veräußern unter Berücksichtigung<br />

der nachfolgenden Bestimmungen:<br />

a) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern<br />

und/oder zu verarbeiten, enden mit der<br />

Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung<br />

bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder<br />

Vergleichsverfahrens. Vorgenannte Befugnis entfällt<br />

auch dann, wenn der Käufer mit seinen Abnehmern<br />

ein Abtretungsverbot vereinbart hat.<br />

b) Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware<br />

erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß<br />

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