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Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS

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die Nachpflegephase verlängert sich dann entsprechend. Erhält die /der Beschäftigte<br />

keinen Krankengeldzuschuss, ruht die Familienpflegezeit während der Dauer der<br />

über den sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung bis zur Gesundung<br />

oder bis <strong>zum</strong> Eintritt der Familienpflegezeitversicherung.<br />

4. Vorzeitige Beendigung des<br />

Beschäftigungsverhältnisses /Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

während der Nachpflegephase<br />

Sofern das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird (z.B. durch<br />

Aufhebungsvertrag), in dem noch ein Negativsaldo besteht und das Wertguthaben<br />

nicht auf andere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach §7f SGB IV übertragen wird<br />

oder der Ausgleich des Wertguthabens nicht durch die<br />

Familienpflegezeitversicherung erfolgt, ist die /der Beschäftigte nach § 9 Absatz 2<br />

FPfZG <strong>zum</strong> Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet. Kündigt die Arbeitgeberin das<br />

Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht im Verhalten der /des Beschäftigten liegen,<br />

erlischt ihr Ausgleichsanspruch soweit keine Aufrechnung gegen Forderungen<br />

der /des Beschäftigten aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgen kann.<br />

Die Kündigung durch die Arbeitgeberin während der Inanspruchnahme der<br />

Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist nach § 9 Absatz 3 FPfZG nur<br />

zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder<br />

die von ihr bestimmten Stelle zustimmt.<br />

Wird die /der Beschäftigte von der Arbeitsleistung freigestellt (beispielsweise wegen<br />

der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz), so<br />

dass ein Einbehalt von Arbeitsentgelt nicht erfolgen kann, kann die Arbeitgeberin<br />

nach § 9 Absatz 4 FPfZG von der /dem Beschäftigten einen Ausgleich in Geld<br />

verlangen.<br />

5. Versicherungspflicht<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit bei der Stadt<br />

München ist der Abschluss einer <strong>vom</strong> Bundesamt für Familie und<br />

zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zertifizierten Familienpflegezeitversicherung<br />

gemäß § 4 FPfZG für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase.<br />

Durch diese wird sichergestellt, dass im Falle des Todes oder einer während der<br />

Familienpflegezeit oder der Nachpflegephase eintretenden Berufsunfähigkeit<br />

der /des Beschäftigten der zu diesem Zeitpunkt bestehende Negativsaldo des<br />

Wertguthabens ausgeglichen wird. Diese Versicherung ist von der /dem<br />

Beschäftigten unverzüglich nach dem Zustandekommen der Vereinbarung über die<br />

Familienpflegezeit abzuschließen.<br />

Die Arbeitgeberin behält sich vor, bei Zahlungsverzug der /des Beschäftigten<br />

gegenüber dem Versicherungsunternehmen den Aufstockungsbetrag in Höhe der<br />

rückständigen Prämienzahlung zu kürzen.

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