Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS
Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS
Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
die Nachpflegephase verlängert sich dann entsprechend. Erhält die /der Beschäftigte<br />
keinen Krankengeldzuschuss, ruht die Familienpflegezeit während der Dauer der<br />
über den sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung bis zur Gesundung<br />
oder bis <strong>zum</strong> Eintritt der Familienpflegezeitversicherung.<br />
4. Vorzeitige Beendigung des<br />
Beschäftigungsverhältnisses /Freistellung von der Arbeitsleistung<br />
während der Nachpflegephase<br />
Sofern das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird (z.B. durch<br />
Aufhebungsvertrag), in dem noch ein Negativsaldo besteht und das Wertguthaben<br />
nicht auf andere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach §7f SGB IV übertragen wird<br />
oder der Ausgleich des Wertguthabens nicht durch die<br />
Familienpflegezeitversicherung erfolgt, ist die /der Beschäftigte nach § 9 Absatz 2<br />
FPfZG <strong>zum</strong> Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet. Kündigt die Arbeitgeberin das<br />
Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht im Verhalten der /des Beschäftigten liegen,<br />
erlischt ihr Ausgleichsanspruch soweit keine Aufrechnung gegen Forderungen<br />
der /des Beschäftigten aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgen kann.<br />
Die Kündigung durch die Arbeitgeberin während der Inanspruchnahme der<br />
Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist nach § 9 Absatz 3 FPfZG nur<br />
zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder<br />
die von ihr bestimmten Stelle zustimmt.<br />
Wird die /der Beschäftigte von der Arbeitsleistung freigestellt (beispielsweise wegen<br />
der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz), so<br />
dass ein Einbehalt von Arbeitsentgelt nicht erfolgen kann, kann die Arbeitgeberin<br />
nach § 9 Absatz 4 FPfZG von der /dem Beschäftigten einen Ausgleich in Geld<br />
verlangen.<br />
5. Versicherungspflicht<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit bei der Stadt<br />
München ist der Abschluss einer <strong>vom</strong> Bundesamt für Familie und<br />
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zertifizierten Familienpflegezeitversicherung<br />
gemäß § 4 FPfZG für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase.<br />
Durch diese wird sichergestellt, dass im Falle des Todes oder einer während der<br />
Familienpflegezeit oder der Nachpflegephase eintretenden Berufsunfähigkeit<br />
der /des Beschäftigten der zu diesem Zeitpunkt bestehende Negativsaldo des<br />
Wertguthabens ausgeglichen wird. Diese Versicherung ist von der /dem<br />
Beschäftigten unverzüglich nach dem Zustandekommen der Vereinbarung über die<br />
Familienpflegezeit abzuschließen.<br />
Die Arbeitgeberin behält sich vor, bei Zahlungsverzug der /des Beschäftigten<br />
gegenüber dem Versicherungsunternehmen den Aufstockungsbetrag in Höhe der<br />
rückständigen Prämienzahlung zu kürzen.