12.06.2014 Aufrufe

Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS

Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS

Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Ende der Familienpflegezeit (Ende der Pflegephase)<br />

Die Familienpflegezeit (Pflegephase) endet zu dem unter Ziffer 1 vereinbarten<br />

Termin (spätestens nach 24 Monaten) oder bei einem sonstigen Ende der<br />

Förderfähigkeit der Familienpflegezeit i.S.d. §5 Abs.1 FPfZG <strong>–</strong> z.B. bei vorzeitiger<br />

Beendigung der Pflege, etwa durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit<br />

der pflegebedürftigen Person - oder bei Unterschreiten der wöchentlichen<br />

Mindestarbeitszeit i.S.d. §2 Abs.1 S.2 FPfZG mit dem Ablauf des zweiten Monats, der<br />

auf den Wegfall mindestens einer Voraussetzung der Förderfähigkeit der<br />

Familienpflegezeit oder das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit<br />

folgt. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15<br />

Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen.<br />

Die /der Beschäftigte verpflichtet sich, der Arbeitgeberin die Beendigung der<br />

häuslichen Pflege unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

Die Aufstockung des Arbeitsentgelts endet mit der Familienpflegezeit (Pflegephase).<br />

3. Nachpflegephase<br />

Mit dem Ende der Familienpflegezeit (Pflegephase) beginnt die Nachpflegephase, in<br />

der das infolge der Aufstockung des Arbeitsentgelts mit einem negativen Saldo<br />

belastete Wertguthaben der /des Beschäftigten ausgeglichen wird. Zu diesem Zweck<br />

wird mit jeder monatlichen Entgeltabrechnung derjenige Betrag <strong>vom</strong> Arbeitsentgelt<br />

einbehalten, um den während der Familienpflegezeit gemäß Ziffer 1 dieser<br />

Vereinbarung aufgestockt wurde.<br />

Nach dem Ende der Familienpflegezeit<br />

ٱ<br />

ٱ<br />

kehrt die /der Beschäftigte zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit<br />

gültigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von _____ Stunden zurück.<br />

arbeitet die /der Beschäftigte mit der unter Ziffer 1 Buchstabe a vereinbarten<br />

höheren wöchentlichen Arbeitszeit von _____ Stunden.<br />

Nach § 9 Absatz 1 FPfZG kann die Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt <strong>zum</strong> Ausgleich<br />

des Negativsaldos wie geplant einbehalten, selbst wenn die /der Beschäftigte in der<br />

Nachpflegephase ihre /seine Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder<br />

kollektivrechtlicher Bestimmungen oder individueller Vereinbarungen verringert.<br />

Bei einer Erkrankung der /des pflegenden Beschäftigten, die länger als 6 Wochen<br />

andauert, kann die Arbeitgeberin, soweit die /der Beschäftigte nach § 22 Abs. 2<br />

TVöD einen Krankengeldzuschuss erhält, diesen als Ausgleichsbetrag einbehalten.<br />

Sofern der Krankengeldzuschuss für den Ausgleich des Aufstockungsbetrags nicht<br />

ausreicht, wird die Rückzahlung des fehlenden Restbetrages teilweise ausgesetzt;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!