12.06.2014 Aufrufe

Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS

Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS

Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit beträgt ________ Stunden.<br />

ٱ<br />

ٱ<br />

Diese soll Basis der Berechnung des Aufstockungsbetrages sein.<br />

Die /der Beschäftigte macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Berechnung<br />

des Auf - stockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der<br />

Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit, und zwar ____ Wochenstunden<br />

zugrunde zu legen. Dies bewirkt eine Erhöhung des Aufstockungsbetrages.<br />

Für die Nachpflegephase bis zur vollständigen Rückzahlung des<br />

Gehaltsvorschusses wird ebenfalls diese erhöhte Arbeitszeit vereinbart.<br />

Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit<br />

_____ Stunden.<br />

Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach<br />

dem Ende der Nachpflegephase gefördert werden.<br />

Bei einer Erkrankung der /des pflegenden Beschäftigten, die länger als 6 Wochen<br />

andauert, ruht die Familienpflegezeit während der Dauer der über den<br />

sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung bis zur Gesundung oder bis<br />

<strong>zum</strong> Eintritt der Familienpflegezeitversicherung.<br />

b) Entgeltaufstockung<br />

Während der Familienpflegezeit wird das sich aus der verringerten Arbeitszeit<br />

ergebende Entgelt um einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von ________________<br />

€ aufgestockt (§ 3 FPfZG).<br />

Die Jahressonderzahlung wird bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht<br />

berücksichtigt. 1<br />

Die Ermittlung dieses Aufstockungsbetrages erfolgt gemäß § 3 FPfZG nach<br />

folgender Formel: 2<br />

(Wochenstd. Vor FpfZ <strong>–</strong> Wochenstd. während FpfZ) x 4,348 x Gesamteinkommen der letzten 12 Monate<br />

Gesamtarbeitsstunden in den letzten 12 Monaten x 2<br />

Für die /den Beschäftigten wird ein Wertguthaben geführt. Durch die Aufstockung<br />

des Arbeitsentgelts entsteht während der Familienpflegezeit ein Negativsaldo auf<br />

dem Wertguthaben. Dieser umfasst neben dem Aufstockungsbetrag auch den<br />

hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In der<br />

Nachpflegephase wird das negative Wertguthaben durch die Beschäftigte /den<br />

Beschäftigten nach Maßgabe der Ziffer 3. dieser Vereinbarung wieder ausgeglichen.<br />

1 Vgl. Bundesministerium des Innern <strong>–</strong> Rundschreiben <strong>vom</strong> 26.04.2012 <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />

der Familienpflegezeit, 2012 - D5 - 220 223 - 6 /1 - , Nr. 4.2<br />

2 Vgl. Bundesministerium des Innern <strong>–</strong> Rundschreiben <strong>vom</strong> 26.04.2012 <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />

der Familienpflegezeit, 2012 - D5 - 220 223 - 6 /1 - , Nr. 4.3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!