Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS
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Die wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit beträgt ________ Stunden.<br />
ٱ<br />
ٱ<br />
Diese soll Basis der Berechnung des Aufstockungsbetrages sein.<br />
Die /der Beschäftigte macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Berechnung<br />
des Auf - stockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der<br />
Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit, und zwar ____ Wochenstunden<br />
zugrunde zu legen. Dies bewirkt eine Erhöhung des Aufstockungsbetrages.<br />
Für die Nachpflegephase bis zur vollständigen Rückzahlung des<br />
Gehaltsvorschusses wird ebenfalls diese erhöhte Arbeitszeit vereinbart.<br />
Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit<br />
_____ Stunden.<br />
Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach<br />
dem Ende der Nachpflegephase gefördert werden.<br />
Bei einer Erkrankung der /des pflegenden Beschäftigten, die länger als 6 Wochen<br />
andauert, ruht die Familienpflegezeit während der Dauer der über den<br />
sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung bis zur Gesundung oder bis<br />
<strong>zum</strong> Eintritt der Familienpflegezeitversicherung.<br />
b) Entgeltaufstockung<br />
Während der Familienpflegezeit wird das sich aus der verringerten Arbeitszeit<br />
ergebende Entgelt um einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von ________________<br />
€ aufgestockt (§ 3 FPfZG).<br />
Die Jahressonderzahlung wird bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht<br />
berücksichtigt. 1<br />
Die Ermittlung dieses Aufstockungsbetrages erfolgt gemäß § 3 FPfZG nach<br />
folgender Formel: 2<br />
(Wochenstd. Vor FpfZ <strong>–</strong> Wochenstd. während FpfZ) x 4,348 x Gesamteinkommen der letzten 12 Monate<br />
Gesamtarbeitsstunden in den letzten 12 Monaten x 2<br />
Für die /den Beschäftigten wird ein Wertguthaben geführt. Durch die Aufstockung<br />
des Arbeitsentgelts entsteht während der Familienpflegezeit ein Negativsaldo auf<br />
dem Wertguthaben. Dieser umfasst neben dem Aufstockungsbetrag auch den<br />
hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In der<br />
Nachpflegephase wird das negative Wertguthaben durch die Beschäftigte /den<br />
Beschäftigten nach Maßgabe der Ziffer 3. dieser Vereinbarung wieder ausgeglichen.<br />
1 Vgl. Bundesministerium des Innern <strong>–</strong> Rundschreiben <strong>vom</strong> 26.04.2012 <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />
der Familienpflegezeit, 2012 - D5 - 220 223 - 6 /1 - , Nr. 4.2<br />
2 Vgl. Bundesministerium des Innern <strong>–</strong> Rundschreiben <strong>vom</strong> 26.04.2012 <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />
der Familienpflegezeit, 2012 - D5 - 220 223 - 6 /1 - , Nr. 4.3