Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS
Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS
Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Personal <strong>–</strong> und<br />
Organisationsreferat<br />
<strong>Anlage</strong> 1 <strong>zum</strong> <strong>VPA</strong> <strong>–</strong> <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> <strong>20.02.2013</strong><br />
<strong>ENTWURF</strong><br />
Vereinbarung zur Familienpflegezeit<br />
Zwischen<br />
der Landeshauptstadt München<br />
_______________________________________<br />
_______________________________________<br />
und<br />
- nachfolgend Arbeitgeberin genannt<br />
Herrn / Frau______________________________<br />
________________________________________<br />
________________________________________<br />
- nachfolgend Beschäftigte(r) genannt<br />
wird zur Gewährung von Familienpflegezeit auf der Grundlage des Gesetzes über<br />
Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz <strong>–</strong> FPfZG) <strong>vom</strong> 06.12.2011 folgendes<br />
vereinbart:<br />
1. Familienpflegezeit<br />
a) Arbeitszeit vor und während der Familienpflegezeit und Dauer der<br />
Familienpflegezeit<br />
In der Zeit <strong>vom</strong> _______________________ bis _________________________<br />
wird der /dem Beschäftigten Familienpflegezeit gemäß § 2 Familienpflegezeitgesetz<br />
(FPfZG) für die häusliche Pflege des folgenden nahen Angehörigen gewährt:<br />
a) Name: _____________________________________________________________<br />
b) Geburtsdatum: _______________________________________________________<br />
c) Anschrift: ___________________________________________________________<br />
d) Angehörigenstatus der gepflegten Person: _________________________________<br />
Die Pflegebedürftigkeit der /des nahen Angehörigen wird durch Vorlage<br />
einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der<br />
Krankenkasse<br />
einer entsprechenden Bescheinigung der privaten Pflege - Pflichtversicherung<br />
nachgewiesen.<br />
Die vereinbarte Dauer der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt _____ Monate.
Die wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit beträgt ________ Stunden.<br />
ٱ<br />
ٱ<br />
Diese soll Basis der Berechnung des Aufstockungsbetrages sein.<br />
Die /der Beschäftigte macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Berechnung<br />
des Auf - stockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der<br />
Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit, und zwar ____ Wochenstunden<br />
zugrunde zu legen. Dies bewirkt eine Erhöhung des Aufstockungsbetrages.<br />
Für die Nachpflegephase bis zur vollständigen Rückzahlung des<br />
Gehaltsvorschusses wird ebenfalls diese erhöhte Arbeitszeit vereinbart.<br />
Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit<br />
_____ Stunden.<br />
Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach<br />
dem Ende der Nachpflegephase gefördert werden.<br />
Bei einer Erkrankung der /des pflegenden Beschäftigten, die länger als 6 Wochen<br />
andauert, ruht die Familienpflegezeit während der Dauer der über den<br />
sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung bis zur Gesundung oder bis<br />
<strong>zum</strong> Eintritt der Familienpflegezeitversicherung.<br />
b) Entgeltaufstockung<br />
Während der Familienpflegezeit wird das sich aus der verringerten Arbeitszeit<br />
ergebende Entgelt um einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von ________________<br />
€ aufgestockt (§ 3 FPfZG).<br />
Die Jahressonderzahlung wird bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht<br />
berücksichtigt. 1<br />
Die Ermittlung dieses Aufstockungsbetrages erfolgt gemäß § 3 FPfZG nach<br />
folgender Formel: 2<br />
(Wochenstd. Vor FpfZ <strong>–</strong> Wochenstd. während FpfZ) x 4,348 x Gesamteinkommen der letzten 12 Monate<br />
Gesamtarbeitsstunden in den letzten 12 Monaten x 2<br />
Für die /den Beschäftigten wird ein Wertguthaben geführt. Durch die Aufstockung<br />
des Arbeitsentgelts entsteht während der Familienpflegezeit ein Negativsaldo auf<br />
dem Wertguthaben. Dieser umfasst neben dem Aufstockungsbetrag auch den<br />
hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In der<br />
Nachpflegephase wird das negative Wertguthaben durch die Beschäftigte /den<br />
Beschäftigten nach Maßgabe der Ziffer 3. dieser Vereinbarung wieder ausgeglichen.<br />
1 Vgl. Bundesministerium des Innern <strong>–</strong> Rundschreiben <strong>vom</strong> 26.04.2012 <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />
der Familienpflegezeit, 2012 - D5 - 220 223 - 6 /1 - , Nr. 4.2<br />
2 Vgl. Bundesministerium des Innern <strong>–</strong> Rundschreiben <strong>vom</strong> 26.04.2012 <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />
der Familienpflegezeit, 2012 - D5 - 220 223 - 6 /1 - , Nr. 4.3
2. Ende der Familienpflegezeit (Ende der Pflegephase)<br />
Die Familienpflegezeit (Pflegephase) endet zu dem unter Ziffer 1 vereinbarten<br />
Termin (spätestens nach 24 Monaten) oder bei einem sonstigen Ende der<br />
Förderfähigkeit der Familienpflegezeit i.S.d. §5 Abs.1 FPfZG <strong>–</strong> z.B. bei vorzeitiger<br />
Beendigung der Pflege, etwa durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit<br />
der pflegebedürftigen Person - oder bei Unterschreiten der wöchentlichen<br />
Mindestarbeitszeit i.S.d. §2 Abs.1 S.2 FPfZG mit dem Ablauf des zweiten Monats, der<br />
auf den Wegfall mindestens einer Voraussetzung der Förderfähigkeit der<br />
Familienpflegezeit oder das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit<br />
folgt. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15<br />
Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen.<br />
Die /der Beschäftigte verpflichtet sich, der Arbeitgeberin die Beendigung der<br />
häuslichen Pflege unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
Die Aufstockung des Arbeitsentgelts endet mit der Familienpflegezeit (Pflegephase).<br />
3. Nachpflegephase<br />
Mit dem Ende der Familienpflegezeit (Pflegephase) beginnt die Nachpflegephase, in<br />
der das infolge der Aufstockung des Arbeitsentgelts mit einem negativen Saldo<br />
belastete Wertguthaben der /des Beschäftigten ausgeglichen wird. Zu diesem Zweck<br />
wird mit jeder monatlichen Entgeltabrechnung derjenige Betrag <strong>vom</strong> Arbeitsentgelt<br />
einbehalten, um den während der Familienpflegezeit gemäß Ziffer 1 dieser<br />
Vereinbarung aufgestockt wurde.<br />
Nach dem Ende der Familienpflegezeit<br />
ٱ<br />
ٱ<br />
kehrt die /der Beschäftigte zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit<br />
gültigen<br />
wöchentlichen Arbeitszeit von _____ Stunden zurück.<br />
arbeitet die /der Beschäftigte mit der unter Ziffer 1 Buchstabe a vereinbarten<br />
höheren wöchentlichen Arbeitszeit von _____ Stunden.<br />
Nach § 9 Absatz 1 FPfZG kann die Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt <strong>zum</strong> Ausgleich<br />
des Negativsaldos wie geplant einbehalten, selbst wenn die /der Beschäftigte in der<br />
Nachpflegephase ihre /seine Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder<br />
kollektivrechtlicher Bestimmungen oder individueller Vereinbarungen verringert.<br />
Bei einer Erkrankung der /des pflegenden Beschäftigten, die länger als 6 Wochen<br />
andauert, kann die Arbeitgeberin, soweit die /der Beschäftigte nach § 22 Abs. 2<br />
TVöD einen Krankengeldzuschuss erhält, diesen als Ausgleichsbetrag einbehalten.<br />
Sofern der Krankengeldzuschuss für den Ausgleich des Aufstockungsbetrags nicht<br />
ausreicht, wird die Rückzahlung des fehlenden Restbetrages teilweise ausgesetzt;
die Nachpflegephase verlängert sich dann entsprechend. Erhält die /der Beschäftigte<br />
keinen Krankengeldzuschuss, ruht die Familienpflegezeit während der Dauer der<br />
über den sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung bis zur Gesundung<br />
oder bis <strong>zum</strong> Eintritt der Familienpflegezeitversicherung.<br />
4. Vorzeitige Beendigung des<br />
Beschäftigungsverhältnisses /Freistellung von der Arbeitsleistung<br />
während der Nachpflegephase<br />
Sofern das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird (z.B. durch<br />
Aufhebungsvertrag), in dem noch ein Negativsaldo besteht und das Wertguthaben<br />
nicht auf andere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach §7f SGB IV übertragen wird<br />
oder der Ausgleich des Wertguthabens nicht durch die<br />
Familienpflegezeitversicherung erfolgt, ist die /der Beschäftigte nach § 9 Absatz 2<br />
FPfZG <strong>zum</strong> Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet. Kündigt die Arbeitgeberin das<br />
Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht im Verhalten der /des Beschäftigten liegen,<br />
erlischt ihr Ausgleichsanspruch soweit keine Aufrechnung gegen Forderungen<br />
der /des Beschäftigten aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgen kann.<br />
Die Kündigung durch die Arbeitgeberin während der Inanspruchnahme der<br />
Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist nach § 9 Absatz 3 FPfZG nur<br />
zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder<br />
die von ihr bestimmten Stelle zustimmt.<br />
Wird die /der Beschäftigte von der Arbeitsleistung freigestellt (beispielsweise wegen<br />
der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz), so<br />
dass ein Einbehalt von Arbeitsentgelt nicht erfolgen kann, kann die Arbeitgeberin<br />
nach § 9 Absatz 4 FPfZG von der /dem Beschäftigten einen Ausgleich in Geld<br />
verlangen.<br />
5. Versicherungspflicht<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit bei der Stadt<br />
München ist der Abschluss einer <strong>vom</strong> Bundesamt für Familie und<br />
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zertifizierten Familienpflegezeitversicherung<br />
gemäß § 4 FPfZG für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase.<br />
Durch diese wird sichergestellt, dass im Falle des Todes oder einer während der<br />
Familienpflegezeit oder der Nachpflegephase eintretenden Berufsunfähigkeit<br />
der /des Beschäftigten der zu diesem Zeitpunkt bestehende Negativsaldo des<br />
Wertguthabens ausgeglichen wird. Diese Versicherung ist von der /dem<br />
Beschäftigten unverzüglich nach dem Zustandekommen der Vereinbarung über die<br />
Familienpflegezeit abzuschließen.<br />
Die Arbeitgeberin behält sich vor, bei Zahlungsverzug der /des Beschäftigten<br />
gegenüber dem Versicherungsunternehmen den Aufstockungsbetrag in Höhe der<br />
rückständigen Prämienzahlung zu kürzen.
Die Familienpflegezeitversicherung kann durch Beschäftigte über die Aufnahme in<br />
die Gruppenversicherung des BAFzA oder in eine <strong>vom</strong> BAFzA zertifizierte<br />
Versicherung eines anderen Anbieters beantragt werden. Die Voraussetzungen des<br />
§3 Abs.1 FPfZG müssen dabei durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen<br />
werden.<br />
Das Antragsformular kann aus dem Internet LINK heruntergeladen werden.<br />
Sollte die Familienpflegezeitversicherung bei einem anderen zertifizierten<br />
Versicherer, also nicht über das BAFzA, abgeschlossen werden, ist das<br />
Zustandekommen der Versicherung unverzüglich nachzuweisen.<br />
Der Arbeitgeberin wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die /der<br />
Beschäftigte legt eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers unverzüglich<br />
vor.<br />
6. Weitere Regelungen<br />
Frau /Herrn ... ist bekannt, dass verbindliche Auskünfte über die steuer - und<br />
sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dieser Vereinbarung nur die<br />
dafür zuständigen Behörden und Stellen (insbesondere Finanzamt,<br />
Krankenkassen und Deutsche Rentenversicherung) erteilen können. Über die<br />
Auswirkungen auf die Betriebsrente kann die Bayerische<br />
Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden<br />
bzw. auf Ansprüche aus der Eigenversorgung das Personal - und<br />
Organisationsreferat, P 4.22, Eigenversorgung informieren. Frau /Herrn ...<br />
wurde Bedenkzeit und Gelegenheit gegeben, sich bei den genannten Stellen<br />
zu informieren.<br />
Frau /Herrn …...wurde Gelegenheit gegeben, sich über die weiteren<br />
Möglichkeiten bei der Stadt München zur Vereinbarung von Beruf und der<br />
Pflege ihrer /seiner Angehörigen zu informieren. Die Beratungsmöglichkeit bei<br />
der Teilzeit - und Beurlaubtenberatungsstelle ist bekannt.<br />
Änderungen und Ergänzungen<br />
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der<br />
Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich<br />
vereinbart werden.<br />
München, den..……….<br />
……………………………………….<br />
Arbeitgeberin<br />
…………………………………<br />
Beschäftigte(r)