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Anlage 1 zum VPA – Beschluss vom 20.02.2013 ENTWURF ... - RIS

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Personal <strong>–</strong> und<br />

Organisationsreferat<br />

<strong>Anlage</strong> 1 <strong>zum</strong> <strong>VPA</strong> <strong>–</strong> <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> <strong>20.02.2013</strong><br />

<strong>ENTWURF</strong><br />

Vereinbarung zur Familienpflegezeit<br />

Zwischen<br />

der Landeshauptstadt München<br />

_______________________________________<br />

_______________________________________<br />

und<br />

- nachfolgend Arbeitgeberin genannt<br />

Herrn / Frau______________________________<br />

________________________________________<br />

________________________________________<br />

- nachfolgend Beschäftigte(r) genannt<br />

wird zur Gewährung von Familienpflegezeit auf der Grundlage des Gesetzes über<br />

Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz <strong>–</strong> FPfZG) <strong>vom</strong> 06.12.2011 folgendes<br />

vereinbart:<br />

1. Familienpflegezeit<br />

a) Arbeitszeit vor und während der Familienpflegezeit und Dauer der<br />

Familienpflegezeit<br />

In der Zeit <strong>vom</strong> _______________________ bis _________________________<br />

wird der /dem Beschäftigten Familienpflegezeit gemäß § 2 Familienpflegezeitgesetz<br />

(FPfZG) für die häusliche Pflege des folgenden nahen Angehörigen gewährt:<br />

a) Name: _____________________________________________________________<br />

b) Geburtsdatum: _______________________________________________________<br />

c) Anschrift: ___________________________________________________________<br />

d) Angehörigenstatus der gepflegten Person: _________________________________<br />

Die Pflegebedürftigkeit der /des nahen Angehörigen wird durch Vorlage<br />

einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der<br />

Krankenkasse<br />

einer entsprechenden Bescheinigung der privaten Pflege - Pflichtversicherung<br />

nachgewiesen.<br />

Die vereinbarte Dauer der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt _____ Monate.


Die wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit beträgt ________ Stunden.<br />

ٱ<br />

ٱ<br />

Diese soll Basis der Berechnung des Aufstockungsbetrages sein.<br />

Die /der Beschäftigte macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Berechnung<br />

des Auf - stockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der<br />

Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit, und zwar ____ Wochenstunden<br />

zugrunde zu legen. Dies bewirkt eine Erhöhung des Aufstockungsbetrages.<br />

Für die Nachpflegephase bis zur vollständigen Rückzahlung des<br />

Gehaltsvorschusses wird ebenfalls diese erhöhte Arbeitszeit vereinbart.<br />

Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit<br />

_____ Stunden.<br />

Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach<br />

dem Ende der Nachpflegephase gefördert werden.<br />

Bei einer Erkrankung der /des pflegenden Beschäftigten, die länger als 6 Wochen<br />

andauert, ruht die Familienpflegezeit während der Dauer der über den<br />

sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung bis zur Gesundung oder bis<br />

<strong>zum</strong> Eintritt der Familienpflegezeitversicherung.<br />

b) Entgeltaufstockung<br />

Während der Familienpflegezeit wird das sich aus der verringerten Arbeitszeit<br />

ergebende Entgelt um einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von ________________<br />

€ aufgestockt (§ 3 FPfZG).<br />

Die Jahressonderzahlung wird bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht<br />

berücksichtigt. 1<br />

Die Ermittlung dieses Aufstockungsbetrages erfolgt gemäß § 3 FPfZG nach<br />

folgender Formel: 2<br />

(Wochenstd. Vor FpfZ <strong>–</strong> Wochenstd. während FpfZ) x 4,348 x Gesamteinkommen der letzten 12 Monate<br />

Gesamtarbeitsstunden in den letzten 12 Monaten x 2<br />

Für die /den Beschäftigten wird ein Wertguthaben geführt. Durch die Aufstockung<br />

des Arbeitsentgelts entsteht während der Familienpflegezeit ein Negativsaldo auf<br />

dem Wertguthaben. Dieser umfasst neben dem Aufstockungsbetrag auch den<br />

hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In der<br />

Nachpflegephase wird das negative Wertguthaben durch die Beschäftigte /den<br />

Beschäftigten nach Maßgabe der Ziffer 3. dieser Vereinbarung wieder ausgeglichen.<br />

1 Vgl. Bundesministerium des Innern <strong>–</strong> Rundschreiben <strong>vom</strong> 26.04.2012 <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />

der Familienpflegezeit, 2012 - D5 - 220 223 - 6 /1 - , Nr. 4.2<br />

2 Vgl. Bundesministerium des Innern <strong>–</strong> Rundschreiben <strong>vom</strong> 26.04.2012 <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />

der Familienpflegezeit, 2012 - D5 - 220 223 - 6 /1 - , Nr. 4.3


2. Ende der Familienpflegezeit (Ende der Pflegephase)<br />

Die Familienpflegezeit (Pflegephase) endet zu dem unter Ziffer 1 vereinbarten<br />

Termin (spätestens nach 24 Monaten) oder bei einem sonstigen Ende der<br />

Förderfähigkeit der Familienpflegezeit i.S.d. §5 Abs.1 FPfZG <strong>–</strong> z.B. bei vorzeitiger<br />

Beendigung der Pflege, etwa durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit<br />

der pflegebedürftigen Person - oder bei Unterschreiten der wöchentlichen<br />

Mindestarbeitszeit i.S.d. §2 Abs.1 S.2 FPfZG mit dem Ablauf des zweiten Monats, der<br />

auf den Wegfall mindestens einer Voraussetzung der Förderfähigkeit der<br />

Familienpflegezeit oder das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit<br />

folgt. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15<br />

Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen.<br />

Die /der Beschäftigte verpflichtet sich, der Arbeitgeberin die Beendigung der<br />

häuslichen Pflege unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

Die Aufstockung des Arbeitsentgelts endet mit der Familienpflegezeit (Pflegephase).<br />

3. Nachpflegephase<br />

Mit dem Ende der Familienpflegezeit (Pflegephase) beginnt die Nachpflegephase, in<br />

der das infolge der Aufstockung des Arbeitsentgelts mit einem negativen Saldo<br />

belastete Wertguthaben der /des Beschäftigten ausgeglichen wird. Zu diesem Zweck<br />

wird mit jeder monatlichen Entgeltabrechnung derjenige Betrag <strong>vom</strong> Arbeitsentgelt<br />

einbehalten, um den während der Familienpflegezeit gemäß Ziffer 1 dieser<br />

Vereinbarung aufgestockt wurde.<br />

Nach dem Ende der Familienpflegezeit<br />

ٱ<br />

ٱ<br />

kehrt die /der Beschäftigte zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit<br />

gültigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von _____ Stunden zurück.<br />

arbeitet die /der Beschäftigte mit der unter Ziffer 1 Buchstabe a vereinbarten<br />

höheren wöchentlichen Arbeitszeit von _____ Stunden.<br />

Nach § 9 Absatz 1 FPfZG kann die Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt <strong>zum</strong> Ausgleich<br />

des Negativsaldos wie geplant einbehalten, selbst wenn die /der Beschäftigte in der<br />

Nachpflegephase ihre /seine Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder<br />

kollektivrechtlicher Bestimmungen oder individueller Vereinbarungen verringert.<br />

Bei einer Erkrankung der /des pflegenden Beschäftigten, die länger als 6 Wochen<br />

andauert, kann die Arbeitgeberin, soweit die /der Beschäftigte nach § 22 Abs. 2<br />

TVöD einen Krankengeldzuschuss erhält, diesen als Ausgleichsbetrag einbehalten.<br />

Sofern der Krankengeldzuschuss für den Ausgleich des Aufstockungsbetrags nicht<br />

ausreicht, wird die Rückzahlung des fehlenden Restbetrages teilweise ausgesetzt;


die Nachpflegephase verlängert sich dann entsprechend. Erhält die /der Beschäftigte<br />

keinen Krankengeldzuschuss, ruht die Familienpflegezeit während der Dauer der<br />

über den sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung bis zur Gesundung<br />

oder bis <strong>zum</strong> Eintritt der Familienpflegezeitversicherung.<br />

4. Vorzeitige Beendigung des<br />

Beschäftigungsverhältnisses /Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

während der Nachpflegephase<br />

Sofern das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird (z.B. durch<br />

Aufhebungsvertrag), in dem noch ein Negativsaldo besteht und das Wertguthaben<br />

nicht auf andere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach §7f SGB IV übertragen wird<br />

oder der Ausgleich des Wertguthabens nicht durch die<br />

Familienpflegezeitversicherung erfolgt, ist die /der Beschäftigte nach § 9 Absatz 2<br />

FPfZG <strong>zum</strong> Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet. Kündigt die Arbeitgeberin das<br />

Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht im Verhalten der /des Beschäftigten liegen,<br />

erlischt ihr Ausgleichsanspruch soweit keine Aufrechnung gegen Forderungen<br />

der /des Beschäftigten aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgen kann.<br />

Die Kündigung durch die Arbeitgeberin während der Inanspruchnahme der<br />

Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist nach § 9 Absatz 3 FPfZG nur<br />

zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder<br />

die von ihr bestimmten Stelle zustimmt.<br />

Wird die /der Beschäftigte von der Arbeitsleistung freigestellt (beispielsweise wegen<br />

der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz), so<br />

dass ein Einbehalt von Arbeitsentgelt nicht erfolgen kann, kann die Arbeitgeberin<br />

nach § 9 Absatz 4 FPfZG von der /dem Beschäftigten einen Ausgleich in Geld<br />

verlangen.<br />

5. Versicherungspflicht<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit bei der Stadt<br />

München ist der Abschluss einer <strong>vom</strong> Bundesamt für Familie und<br />

zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zertifizierten Familienpflegezeitversicherung<br />

gemäß § 4 FPfZG für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase.<br />

Durch diese wird sichergestellt, dass im Falle des Todes oder einer während der<br />

Familienpflegezeit oder der Nachpflegephase eintretenden Berufsunfähigkeit<br />

der /des Beschäftigten der zu diesem Zeitpunkt bestehende Negativsaldo des<br />

Wertguthabens ausgeglichen wird. Diese Versicherung ist von der /dem<br />

Beschäftigten unverzüglich nach dem Zustandekommen der Vereinbarung über die<br />

Familienpflegezeit abzuschließen.<br />

Die Arbeitgeberin behält sich vor, bei Zahlungsverzug der /des Beschäftigten<br />

gegenüber dem Versicherungsunternehmen den Aufstockungsbetrag in Höhe der<br />

rückständigen Prämienzahlung zu kürzen.


Die Familienpflegezeitversicherung kann durch Beschäftigte über die Aufnahme in<br />

die Gruppenversicherung des BAFzA oder in eine <strong>vom</strong> BAFzA zertifizierte<br />

Versicherung eines anderen Anbieters beantragt werden. Die Voraussetzungen des<br />

§3 Abs.1 FPfZG müssen dabei durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen<br />

werden.<br />

Das Antragsformular kann aus dem Internet LINK heruntergeladen werden.<br />

Sollte die Familienpflegezeitversicherung bei einem anderen zertifizierten<br />

Versicherer, also nicht über das BAFzA, abgeschlossen werden, ist das<br />

Zustandekommen der Versicherung unverzüglich nachzuweisen.<br />

Der Arbeitgeberin wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die /der<br />

Beschäftigte legt eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers unverzüglich<br />

vor.<br />

6. Weitere Regelungen<br />

Frau /Herrn ... ist bekannt, dass verbindliche Auskünfte über die steuer - und<br />

sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dieser Vereinbarung nur die<br />

dafür zuständigen Behörden und Stellen (insbesondere Finanzamt,<br />

Krankenkassen und Deutsche Rentenversicherung) erteilen können. Über die<br />

Auswirkungen auf die Betriebsrente kann die Bayerische<br />

Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden<br />

bzw. auf Ansprüche aus der Eigenversorgung das Personal - und<br />

Organisationsreferat, P 4.22, Eigenversorgung informieren. Frau /Herrn ...<br />

wurde Bedenkzeit und Gelegenheit gegeben, sich bei den genannten Stellen<br />

zu informieren.<br />

Frau /Herrn …...wurde Gelegenheit gegeben, sich über die weiteren<br />

Möglichkeiten bei der Stadt München zur Vereinbarung von Beruf und der<br />

Pflege ihrer /seiner Angehörigen zu informieren. Die Beratungsmöglichkeit bei<br />

der Teilzeit - und Beurlaubtenberatungsstelle ist bekannt.<br />

Änderungen und Ergänzungen<br />

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der<br />

Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich<br />

vereinbart werden.<br />

München, den..……….<br />

……………………………………….<br />

Arbeitgeberin<br />

…………………………………<br />

Beschäftigte(r)

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