12.06.2014 Aufrufe

Zonenplanrevision Riehen Erläuterung der Zonen, Stand öffentliche ...

Zonenplanrevision Riehen Erläuterung der Zonen, Stand öffentliche ...

Zonenplanrevision Riehen Erläuterung der Zonen, Stand öffentliche ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong><br />

<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong> <strong>Riehen</strong><br />

<strong>Erläuterung</strong> <strong>der</strong> <strong>Zonen</strong>, <strong>Stand</strong> <strong>öffentliche</strong> Planauflage


<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong> <strong>Riehen</strong><br />

Seite 2<br />

Der <strong>Zonen</strong>plan regelt für Grundeigentümer verbindlich, wie sie ihr Grundstück nutzen<br />

dürfen: als Bauzone (z.B. Wohnzone, Arbeitszone, Stadt- und Dorfbild-Schutz- o<strong>der</strong> –<br />

Schonzone sowie <strong>Zonen</strong> für Nutzungen im <strong>öffentliche</strong>n Interesse) o<strong>der</strong> als Nicht-<br />

Bauzone (Grünzone, Grünanlagenzone, Landwirtschaftszone, <strong>Zonen</strong> des Natur- und<br />

Landschaftsschutzes). Mit ihr wird die zulässige Bodennutzung bezüglich Zweck, Ort<br />

und Mass parzellenscharf und grundeigentumverbindlich festgelegt. Der <strong>Zonen</strong>plan ist<br />

Teil einer umfassenden Nutzungsplanung, welche bestimmte funktional zusammenhängende<br />

Gebiete definiert. Die Nutzungs-planung umfasst neben dem <strong>Zonen</strong>plan<br />

Son<strong>der</strong>nutzungspläne (Bebauungspläne, spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften)<br />

sowie den Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP). Die Nutzungspläne bestehen jeweils<br />

aus einer Karte (bspw. <strong>Zonen</strong>plan) und jenem Teil des Bau- und Planungsgesetzes<br />

sowie <strong>der</strong> <strong>Zonen</strong>ordnung <strong>Riehen</strong>, welcher Zweck und Mass <strong>der</strong> Nutzung in den<br />

einzelnen <strong>Zonen</strong> umschreibt.<br />

Der <strong>Zonen</strong>plan wird vom Einwohnerrat festgelegt und vom Kanton genehmigt. Er bildet<br />

zusammen mit dem kantonalen Bau- und Planungsgesetz das wesentliche öffentlich-rechtliche<br />

Instrument, das beim Planen und Bauen zu beachten sind. <strong>Zonen</strong>pläne<br />

werden in <strong>der</strong> Regel alle 15 Jahre überprüft und falls nötig revidiert.<br />

Seit dem Jahr 2001 liegt im Kanton Basel-Stadt die Planungskompetenz für das Gemeindegebiet<br />

bei den Gemeinden. Damit verbunden sind das Recht und die Pflicht,<br />

<strong>Zonen</strong>-, Bebauungs-, Bau- und Strassenlinienpläne regelmässig zu überprüfen. In<br />

<strong>Riehen</strong> ist eine solche Überprüfung nach mehr als 20 Jahren überfällig. Darum wurde<br />

im Jahr 2010 mit <strong>der</strong> <strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong> für das gesamte Gemeindegebiet begonnen.<br />

Diese stützt sich auf das Bundesgesetz über die Raumplanung.<br />

Öffentliche Planauflage<br />

Vom 14. Mai bis zum 14. Juni 2013 findet die <strong>öffentliche</strong> Planauflage <strong>der</strong> <strong>Riehen</strong>er<br />

<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong> in <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung statt. Alle von Än<strong>der</strong>ungen betroffenen<br />

Areale werden mit einer Planungszone versehen. Nach <strong>der</strong> Planauflage folgen<br />

<strong>der</strong> Beschluss durch den Einwohnerrat <strong>Riehen</strong> sowie die Genehmigung durch den<br />

Regierungsrat Basel-Stadt und damit das Inkrafttreten des neuen <strong>Zonen</strong>plans.<br />

Rechtsverbindlich sind die bei <strong>der</strong> Gemeinde einsehbaren Originaldokumente.<br />

Die vorliegende <strong>Erläuterung</strong> zu den <strong>Zonen</strong> gemäss dem neuen <strong>Zonen</strong>plan <strong>Riehen</strong>,<br />

zeigt beispielhaft die <strong>Zonen</strong>einteilung und führt zusammenfassend die wichtigsten<br />

Bestimmungen zu den <strong>Zonen</strong> auf.<br />

Massgebend ist das Bau- und Planungsgesetz (BPG) und die <strong>Zonen</strong>ordnung <strong>Riehen</strong><br />

(neu). Bebauungspläne o<strong>der</strong> spezielle Nutzungsvorschriften gehen den Bestimmungen<br />

aus dem BPG vor. Weiter ist die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung<br />

zu beachten.<br />

Gemeinde <strong>Riehen</strong><br />

Ortsplanung und Umwelt, April 2013<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 3<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Bauzone 2a<br />

Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz<br />

In <strong>der</strong> Zone 2a ist eine offene Überbauung mit zweigeschossigen Wohnhäusern plus<br />

Dachgeschoss zulässig. Diese Zone ist in <strong>Riehen</strong> weit verbreitet und ist für den typischen<br />

Charakter <strong>Riehen</strong>s mit seinen durchgrünten Gärten prägend.<br />

Beispiel:<br />

Bauweise<br />

Bebauungspläne<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP)<br />

offene<br />

Gemäss Bebauungspläne<br />

Gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenpläne<br />

BGF-Berechnung<br />

Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 o<strong>der</strong> AZ<br />

Ausnützungsziffer (AZ) 0.6<br />

Gebäudeprofile im Blockbereich<br />

Vollgeschosse ( §10 -12)<br />

2 + Dachgeschoss<br />

Wandhöhe (§ 22 - 24)<br />

8 m<br />

Gebäudehöhe (§ 25 - 26)<br />

12.5 m<br />

Bautiefe (§ 14 – 16, 30 - 32)<br />

12 m<br />

Dachprofilneigung (§25) 45 °<br />

Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 °<br />

Freifläche (§§ 15, 29, 52) 50 %<br />

Nutzung <strong>der</strong> Freifläche (§52)<br />

2/3 als Grünfläche<br />

(Vgl. S. 46 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, <strong>Stand</strong> 2007)<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 4<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung Bauzone 2<br />

Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz<br />

In <strong>der</strong> Zone 2 ist eine geschlossene Überbauung mit zweigeschossigen Wohnhäusern<br />

plus Dachgeschoss zulässig. In <strong>Riehen</strong> ist v.a. das Nie<strong>der</strong>holzquartier durch<br />

diese Zone geprägt, da sie die lückenlose Bebauung entlang <strong>der</strong> Strasse ermöglicht.<br />

Beispiel:<br />

Bauweise<br />

Bebauungspläne<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP)<br />

geschlossene<br />

Gemäss Bebauungspläne<br />

Gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenpläne<br />

BGF-Berechnung<br />

Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 o<strong>der</strong> AZ<br />

Ausnützungsziffer (AZ) 0.7<br />

Gebäudeprofile im Blockbereich<br />

Vollgeschosse ( §10 -12)<br />

2 + Dachgeschoss<br />

Wandhöhe (§ 22 - 24)<br />

8 m<br />

Gebäudehöhe (§ 25 - 26)<br />

12.5 m<br />

Bautiefe (§ 14 - 16)<br />

12 m in <strong>der</strong> Randbebauung entlang Baulinie<br />

Dachprofilneigung (§25) 45 °<br />

Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 °<br />

Freifläche (§§ 15, 29, 52) 50 %<br />

Nutzung <strong>der</strong> Freifläche (§52)<br />

2/3 als Grünfläche<br />

(Vgl. S. 44 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, <strong>Stand</strong> 2007)<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 5<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung Bauzone 3<br />

Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz<br />

In <strong>der</strong> Zone 3 ist eine geschlossene Überbauung mit dreigeschossigen Wohnhäusern<br />

plus Dachgeschoss zulässig. Diese eher urbane Zone findet sich im südwestlichen<br />

Nie<strong>der</strong>holzquartier und ermöglicht eine kompakte Überbauung v.a. für den<br />

Wohnungsbau.<br />

Beispiel:<br />

Bauweise<br />

Bebauungspläne<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP)<br />

geschlossene<br />

Gemäss Bebauungspläne<br />

Gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenpläne<br />

BGF-Berechnung<br />

Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 o<strong>der</strong> AZ<br />

Ausnützungsziffer (AZ) 1.0<br />

Gebäudeprofile im Blockbereich<br />

Vollgeschosse ( §10 -12)<br />

3 + Dachgeschoss<br />

Wandhöhe (§ 22 - 24)<br />

11 m<br />

Gebäudehöhe (§ 25 - 26)<br />

17 m<br />

Bautiefe (§ 14 - 16)<br />

15 m in <strong>der</strong> Randbebauung<br />

Dachprofilneigung (§25) 45 °<br />

Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 °<br />

Freifläche (§§ 15, 29, 52) 50 %<br />

Nutzung <strong>der</strong> Freifläche (§52)<br />

2/3 als Grünfläche<br />

(Vgl. S. 42 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, <strong>Stand</strong> 2007)<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 6<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung Bauzone 4<br />

Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz<br />

In <strong>der</strong> Zone 4 ist eine geschlossene Überbauung mit viergeschossigen Wohn- und<br />

Gewerbebauten plus Dachgeschoss zulässig. Diese dichte, urbane Bebauungsform<br />

gibt es entlang <strong>der</strong> Lörracherstrasse.<br />

Beispiel:<br />

Bauweise<br />

Bebauungspläne<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP)<br />

geschlossene<br />

Gemäss Bebauungspläne<br />

Gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenpläne<br />

BGF-Berechnung<br />

Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 o<strong>der</strong> AZ<br />

Ausnützungsziffer (AZ) 1.5<br />

Gebäudeprofile im Blockbereich<br />

Vollgeschosse ( §10 -12)<br />

4 + Dachgeschoss<br />

Wandhöhe (§ 22 - 24)<br />

14 m<br />

Gebäudehöhe (§ 25 - 26)<br />

20 m<br />

Bautiefe (§ 14 - 16)<br />

15 m in <strong>der</strong> Randbebauung<br />

Dachprofilneigung (§25) 45 °<br />

Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 °<br />

Freifläche (§§ 15, 29, 52) 50 %<br />

Nutzung <strong>der</strong> Freifläche (§52)<br />

2/3 als Grünfläche<br />

(Vgl. S. 40 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, <strong>Stand</strong> 2007)<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 7<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Stadt- und Dorfbild-Schonzone<br />

Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz<br />

In <strong>der</strong> Stadt-und Dorfbild-Schonzone ist <strong>der</strong> nach aussen sichtbare historische o<strong>der</strong><br />

künstlerische Charakter zu erhalten. Der Schutz dieser städtebaulichen Qualitäten<br />

dient <strong>der</strong> Wahrung des kulturellen Erbes und <strong>der</strong> Differenzierung des Angebots in<br />

unterschiedlichen Gebieten für unterschiedliche Anfor<strong>der</strong>ungen. In dieser Zone müssen<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Baukubus und die Massstäblichkeit gewahrt bleiben.<br />

Beispiel:<br />

§ 38. In <strong>der</strong> Stadt- und Dorfbild Schonzone darf <strong>der</strong> nach aussen sichtbare historische<br />

o<strong>der</strong> künstlerische Charakter <strong>der</strong> bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt<br />

werden; insbeson<strong>der</strong>e sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben.<br />

2 Abweichungen vom Baukubus und von <strong>der</strong> Massstäblichkeit sind anzuordnen,<br />

wenn sie durch den nach aussen sichtbaren historischen o<strong>der</strong> künstlerischen Charakter<br />

<strong>der</strong> bestehenden Bebauung geboten sind, und zuzulassen, wenn ein <strong>öffentliche</strong>s<br />

Interesse an ihrer Beibehaltung fehlt o<strong>der</strong> das private Interesse an <strong>der</strong> Abweichung<br />

überwiegt.<br />

3 Ferner können Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden,<br />

wenn die Verweigerung für die Eigentümerin o<strong>der</strong> den Eigentümer eine unzumutbare<br />

Härte darstellen würde.<br />

4 We<strong>der</strong> durch Abweichungen noch durch Ausnahmen darf <strong>der</strong> im Strassenbild sichtbare<br />

historische o<strong>der</strong> künstlerische Charakter <strong>der</strong> bestehenden Bebauung beeinträchtigt<br />

werden.<br />

5 Für bauliche Än<strong>der</strong>ungen gelten im Übrigen die Vorschriften <strong>der</strong>jenigen Zone, die<br />

durch die Geschosszahl <strong>der</strong> zugelassenen Bebauung bestimmt wird.<br />

(Vgl. S. 56 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, <strong>Stand</strong> 2007)<br />

Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP)<br />

einzuhalten.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 8<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Stadt- und Dorfbild-Schutzzone<br />

Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz<br />

Die Wahrung des dörflichen heutigen typischen <strong>Riehen</strong>er Charakters ist eines <strong>der</strong><br />

wichtigsten Ziele <strong>der</strong> Revision. Das historische Dorfzentrum sowie beson<strong>der</strong>s bedeutende<br />

Bebauungs-Ensembles werden durch Stadt- und Dorfbild-Schutzzone erhalten.<br />

Die nach aussen sichtbare historisch o<strong>der</strong> künstlerisch wertvolle Substanz und<br />

<strong>der</strong> entsprechende Charakter <strong>der</strong> bestehenden Bebauung sind zu erhalten. Fassaden,<br />

Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden.<br />

Beispiel:<br />

§ 37. In <strong>der</strong> Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch<br />

o<strong>der</strong> künstlerisch wertvolle Substanz und <strong>der</strong> entsprechende Charakter <strong>der</strong><br />

bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen<br />

nicht abgebrochen werden.<br />

2 Der Abbruch von Gebäuden o<strong>der</strong> Gebäudeteilen ist nur zulässig:<br />

a) wenn keine Beeinträchtigung von historisch o<strong>der</strong> künstlerisch wertvoller Substanz<br />

eintritt o<strong>der</strong> ausnahmsweise, wenn <strong>der</strong>en Rekonstruktion gewährleistet ist;<br />

b) wenn überwiegende <strong>öffentliche</strong> Interessen den Abbruch erfor<strong>der</strong>n.<br />

3 Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn die unverzügliche Durchführung<br />

<strong>der</strong> Bauarbeiten, die den Abbruch bedingen, gesichert ist.<br />

4 Um-, Aus- und Neubauten sind nur zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare<br />

historisch o<strong>der</strong> künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird. Sie haben sich<br />

an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen zu<br />

halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die<br />

zur Schaffung von Wohnraum o<strong>der</strong> zur Ausübung von Handel und Gewerbe notwendig<br />

sind, sofern <strong>der</strong> historische o<strong>der</strong> künstlerische Charakter <strong>der</strong> bestehenden Bebauung<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

5 Die zuständige Behörde kann im Interesse <strong>der</strong> Erhaltung o<strong>der</strong> Rekonstruktion historisch<br />

o<strong>der</strong> künstlerisch wertvoller Substanz Abweichungen von den gesetzlichen<br />

Vorschriften verlangen und zulassen, sofern keine überwiegenden <strong>öffentliche</strong>n Interessen<br />

entgegenstehen.<br />

(Vgl. S. 56 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, <strong>Stand</strong> 2007)<br />

Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP)<br />

einzuhalten.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 9<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Zone für Nutzungen im <strong>öffentliche</strong>n<br />

Interesse – NöI<br />

Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz<br />

<strong>Zonen</strong> für Nutzungen im <strong>öffentliche</strong>n Interesse dienen <strong>der</strong> <strong>öffentliche</strong>n Hand ihre<br />

vielfältigen Aufgaben wahrzunehmen und die <strong>öffentliche</strong>n Bedürfnisse abzudecken.<br />

In diesen <strong>Zonen</strong> befinden sich beispielsweise die Schulen, Sport- und Freizeitanlagen,<br />

die Kirchen, Zollanlagen, Museen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Werkhof.<br />

Die <strong>Zonen</strong> für Nutzungen im <strong>öffentliche</strong>n Interesse (NöI) wurden anlässlich <strong>der</strong> <strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong><br />

überprüft. Für die in dieser Zone verbleibenden Flächen wurde eine<br />

Zweckbestimmung definiert, damit für die angrenzenden Grundstücke eine Rechtssicherheit<br />

besteht.<br />

Beispiel:<br />

§ 39. Die Nutzung von Grundstücken in <strong>der</strong> Zone für Nutzungen im <strong>öffentliche</strong>n Interesse<br />

wird festgelegt<br />

a) durch den Beschluss, mit dem die Zone festgesetzt wird,<br />

b) durch Bebauungspläne o<strong>der</strong><br />

c) durch Genehmigung <strong>der</strong> Bauprojekte in einem Planungsverfahren des Regierungsrates<br />

o<strong>der</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

2 Am <strong>Zonen</strong>rand ist <strong>der</strong> Lichteinfallswinkel <strong>der</strong> Nachbarzone einzuhalten.<br />

(Vgl. S. 57 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, <strong>Stand</strong> 2007)<br />

Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP)<br />

einzuhalten.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 10<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Grünzone<br />

Neuer § 40a BPG gemäss laufen<strong>der</strong> Gesetzesrevision<br />

Die Grünzone dient <strong>der</strong> Sicherung von extensiv genutzten Flächen wie Gärten im<br />

Landschaftsraum, siedlungsglie<strong>der</strong>nde Freiräume, Kulturlandschaften und <strong>Stand</strong>orte<br />

heimischer Natur.<br />

Grünzonen sind in <strong>der</strong> Regel unbebaut. Allfällige Bauten und Anlagen sind nur zulässig,<br />

wenn sie dem eigentlichen Zweck <strong>der</strong> Zone dienen o<strong>der</strong> standortgebunden<br />

sind. Sie bedürfen auf jeden Fall einer Ausnahmebewilligung, soweit nicht spezielle<br />

Nutzungsvorschriften definieren, was zulässig ist. Im Gegensatz zur Grünanlage sind<br />

die Grünzonen landschaftlich geprägt und extensiver genutzt.<br />

Im <strong>Zonen</strong>plan liegen die Grünzonen u.a. im Siedlungsrand, als Übergang zwischen<br />

<strong>der</strong> Bauzone und dem Landschaftsraum (Nicht-Bauzone) o<strong>der</strong> strukturieren die Siedlung<br />

in <strong>der</strong> Bauzone.<br />

Beispiel:<br />

b) Grünzonen<br />

§ 40a. In Grünzonen sind Bauten und Anlagen nur ausnahmsweise und in<br />

untergeordneter Form zulässig, sofern sie <strong>der</strong> Erschliessung und Ausstattung von<br />

Grünzonen dienen o<strong>der</strong> standortgebunden sind.<br />

Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP)<br />

einzuhalten.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 11<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Grünanlagenzone<br />

Neuer § 40b BPG gemäss laufen<strong>der</strong> Gesetzesrevision<br />

Die Grünanlagenzone dient <strong>der</strong> Sicherung von Flächen für die Freiraumnutzung wie<br />

Parkanlagen o<strong>der</strong> Spielplätzen. Grünanlagen sind einerseits durch vorwiegend unversiegelte<br />

Flächen und durch Vegetation geprägt, an<strong>der</strong>erseits sind in ihnen auch<br />

bestimmungsgemässe Bauten und Anlagen möglich. Die Grünanlagen dienen <strong>der</strong><br />

Ausstattung <strong>der</strong> Bauzone, vor allem zum Zweck von Erholung, Begegnung, Spiel<br />

und Bewegung. Den Grünanlagenzonen sind jene Flächen zuzuordnen, die einen<br />

Bedarf an Grundausstattung von Bauten und Anlagen für Erschliessung und Ausstattung<br />

haben, wie beispielsweise Parkanlagen o<strong>der</strong> Spielplätze.<br />

Im <strong>Zonen</strong>plan liegen die Grünanlagenzonen in <strong>der</strong> Regel im Siedlungsgebiet. Die<br />

Parkanlagen prägen das Bild von <strong>Riehen</strong> und tragen wesentlich zur Lebens- und<br />

<strong>Stand</strong>ortqualität bei.<br />

Beispiel:<br />

c) Grünanlagenzonen<br />

§ 40b. In Grünanlagenzonen sind die zu ihrer Erschliessung und Ausstattung üblichen<br />

und notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.<br />

2 Ausserdem sind folgende Bauten und Anlagen zulässig:<br />

a) unterirdische Bauten und Anlagen, sofern sie im <strong>öffentliche</strong>n Interesse stehen und<br />

die oberirdische Nutzung nicht beeinträchtigen.<br />

(...)<br />

Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP)<br />

einzuhalten.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 12<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Landwirtschaftszone<br />

neuer § 41 BPG gemäss laufen<strong>der</strong> Gesetzesrevision<br />

Gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung sollen <strong>der</strong> Landwirtschaft genügend<br />

Flächen mit geeignetem Kulturland erhalten bleiben. Die Nutzungspläne haben Bau-,<br />

Landwirtschafts- und Schutzzonen zu unterscheiden. Im Kanton Basel-Stadt ist in<br />

den <strong>Zonen</strong>plänen das Landwirtschaftsgebiet bisher als überlagernde Nutzung festgelegt.<br />

Das bisherige Landwirtschaftsgebiet heisst neu Landwirtschaftszone. Areale in <strong>der</strong><br />

Landwirtschaftszone werden professionell landwirtschaftlich bzw. gartenbaulich genutzt.<br />

Es gelten die Vorschriften des Bundesrechts für Landwirtschaftszonen.<br />

<strong>Riehen</strong> hat eine lange landwirtschaftliche Tradition. Mit <strong>der</strong> Einführung einer eignen<br />

Zone wird die Bedeutung <strong>der</strong> Landwirtschaft entsprechend gesichert. Zum Schutz<br />

<strong>der</strong> Landschaft ist diese Zone oft mit <strong>der</strong> Zone des Landschaftsschutzes überlagert.<br />

Beispiel:<br />

§ 41 Es gelten die Vorschriften des Bundesrechts für Landwirtschaftszonen.<br />

Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP)<br />

einzuhalten.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 13<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Landschaftsschutzzone<br />

neuer § 42 BPG gemäss laufen<strong>der</strong> Gesetzesrevision<br />

Mit <strong>der</strong> Zone für Landschaftsschutz werden grossflächig die wertvollen Landschaftsräume<br />

geschützt. Sie dienen dazu die vorhandenen Qualitäten zu schützen. Hier<br />

sind Bauten und Anlagen einschliesslich Verän<strong>der</strong>ung des Reliefs nicht zulässig. Zu<br />

ihnen zählen beispielsweise die Wieseebene und die Gebiete im Moostal.<br />

Durch die überlagernde Zone für Landschafts- und Naturschutz werden die ökologische<br />

Vernetzung und die Durchgängigkeit wichtiger Grünverbindungen vom Siedlungsgebiet<br />

in die Landschaft zonenrechtlich besser gesichert. Im <strong>Zonen</strong>plan werden<br />

Landschaftsschutzzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgewiesen, die von<br />

Bauten und Anlagen weitgehend freigehalten werden sollen.<br />

Beispiel:<br />

§ 42 In den Nutzungsplänen werden auch <strong>Zonen</strong> des Natur- und Landschaftsschutzes<br />

gemäss Natur- und Landschaftsschutzgesetz festgesetzt, die an<strong>der</strong>e <strong>Zonen</strong><br />

überlagern.<br />

2 Bauten und Anlagen einschliesslich Verän<strong>der</strong>ungen des Reliefs sind nicht zulässig.<br />

3 Bauten und Anlagen, die dem Schutzzweck <strong>der</strong> Trinkwassergewinnung, dem<br />

Wasserbau o<strong>der</strong> dem Langsamverkehr dienen, können ausnahmsweise zugelassen<br />

werden, wenn sie den Schutzzielen nicht entgegenstehen und sich gestalterisch gut in<br />

die Landschaft einfügen.<br />

4 Der Regierungsrat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at kann in speziellen Schutzverordnungen die<br />

Nutzungsregelungen präzisieren.<br />

Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP)<br />

einzuhalten.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 14<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Naturschutzzone<br />

neuer § 42 BPG gemäss laufen<strong>der</strong> Gesetzesrevision<br />

Durch die überlagernde Zone für Landschafts- und Naturschutz wird die ökologische<br />

Vernetzung und die Durchgängigkeit wichtiger Grünverbindungen vom Siedlungsgebiet<br />

in die Landschaft zonenrechtlich besser gesichert. Hier sind Bauten und Anlagen<br />

einschliesslich Verän<strong>der</strong>ung des Reliefs nicht zulässig.<br />

Im <strong>Zonen</strong>plan werden Naturschutzzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgewiesen,<br />

und einzelne Natursubstanz und –objekte gesichert, beispielsweise vorhandene<br />

Biotope, Trittsteine o<strong>der</strong> wertvolle Gehölze an Geländekanten.<br />

Beispiel:<br />

§ 42 In den Nutzungsplänen werden auch <strong>Zonen</strong> des Natur- und Landschaftsschutzes<br />

gemäss Natur- und Landschaftsschutzgesetz festgesetzt, die an<strong>der</strong>e <strong>Zonen</strong><br />

überlagern.<br />

2 Bauten und Anlagen einschliesslich Verän<strong>der</strong>ungen des Reliefs sind nicht zulässig.<br />

3 Bauten und Anlagen, die dem Schutzzweck <strong>der</strong> Trinkwassergewinnung, dem<br />

Wasserbau o<strong>der</strong> dem Langsamverkehr dienen, können ausnahmsweise zugelassen<br />

werden, wenn sie den Schutzzielen nicht entgegenstehen und sich gestalterisch gut in<br />

die Landschaft einfügen.<br />

4 Der Regierungsrat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at kann in speziellen Schutzverordnungen die<br />

Nutzungsregelungen präzisieren.<br />

Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP)<br />

einzuhalten.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 15<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Spezielle Nutzungsvorschriften<br />

neuer § 40c BPG gemäss laufen<strong>der</strong> Gesetzesrevision<br />

sowie neuem <strong>Zonen</strong>reglement<br />

<strong>der</strong> Gemeinde <strong>Riehen</strong><br />

Bestehende, einigermassen zusammenhängende Kleingartengebiete, welche siedlungsnah<br />

liegen und deshalb gut erreichbar sind, werden in <strong>Riehen</strong> <strong>der</strong> Grünzone<br />

zugeordnet und mit speziellen Nutzungsvorschriften ergänzt. Mit den Vorschriften<br />

wird beabsichtigt, die Nutzung durch Freizeitlandwirte o<strong>der</strong> Freizeitgärtnerinnen zuzulassen,<br />

dabei aber den landwirtschaftlichen o<strong>der</strong> gartenbaulichen Charakter zu<br />

erhalten und Bauten und Anlagen auf das notwendige Minimum zu beschränken. Es<br />

soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass die Gärten sich zu reinen Freizeitgärten ohne landwirtschaftliche<br />

o<strong>der</strong> gartenbauliche Nutzung des Bodens entwickeln. Die Vorschriften<br />

sind etwas detaillierter als jene für organisierte Freizeitgärten, da dort die Vereine in<br />

Reglementen weitere Details regeln.<br />

Im <strong>Zonen</strong>plan sind die Gebiete mit speziellen Nutzungsvorschriften schwarz umrandet.<br />

Kleingartenareale werden in folgenden Gebieten ausgeschieden: Im Autal, im<br />

Brühl, auf Hutzlen (Kleingartenareal neben dem Freizeitgartenareal) und in den<br />

Wenkenmatten. Das Gebiet am Schlipf wird mit eigenen speziellen Nutzungsvorschriften<br />

geregelt.<br />

Beispiel:<br />

Im neuen <strong>Zonen</strong>reglement <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Riehen</strong> wird die Art <strong>der</strong> Nutzung, die Bauliche<br />

Nutzung sowie die Gestaltung und ökologische Funktion <strong>der</strong> Pflanz- und Nutzgärten<br />

geregelt:<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 16<br />

3. Spezielle Nutzungsvorschriften<br />

Spezielle Nutzungsvorschriften für Kleingärten in <strong>der</strong> Grünzone im Autal, im<br />

Brühl, auf Hutzelen und in den Wenkenmatten<br />

I. Art <strong>der</strong> Nutzung<br />

§ 1. Das Gebiet ist für Pflanz- und Nutzgärten bestimmt. Eine bodenabhängige<br />

landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung ist auch durch Freizeitlandwirte und<br />

Freizeitgärtner zulässig.<br />

2<br />

Der heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Obstgärten, Hochstammobstbäumen,<br />

Weiden und Pflanz- und Nutzgärten ist in Beachtung ökologischer<br />

Werte und unter beson<strong>der</strong>er Rücksichtnahme auf das Grundwasser und auf Oberflächengewässer<br />

zu erhalten.<br />

3<br />

Nicht erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzungen.<br />

sowie <strong>der</strong> Bau von Wohn- und Arbeitsgebäuden, Autoabstellflächen, Lagerplätzen,<br />

Garagen, Carports und Treibhäusern. Ebenso ist <strong>der</strong> Betrieb von Familiengartenanlagen<br />

untersagt.<br />

II Bauliche Nutzung<br />

§ 2. Pro Parzelle mit mindestens 800 m 2 Parzellenfläche darf ein für die bodenabhängige<br />

gartenbauliche Nutzung zweckmässiges Gartenhaus erstellt werden. Untergeordnete<br />

zweckdienliche Nebenbauten sind zulässig.<br />

2<br />

Die Grundrissprojektionen <strong>der</strong> Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % <strong>der</strong><br />

Parzellenfläche nicht überschreiten und beträgt maximal 25 m 2 .<br />

3 Für die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 ist nur die Parzellenfläche massgeblich,<br />

welche innerhalb des Perimeters <strong>der</strong> speziellen Nutzungsvorschriften liegt.<br />

§ 3. Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3.5 m, Nebenbauten eine solche<br />

von 2.3 m nicht überschreiten.<br />

2<br />

Der Anbau von ungedeckten Pergolen und Sitzplätze ist bis insgesamt 12 m 2 zulässig.<br />

3<br />

Untersagt sind Unterkellerungen, mehrgeschossige Bauten, Ver- und Entsorgungsleitungen<br />

sowie Heizungen. Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180<br />

Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig.<br />

4<br />

Die Bauten sind in Holzbauweise zu erstellen.<br />

III. Gestaltung und ökologische Funktion <strong>der</strong> Pflanz- und Nutzgärten:<br />

§ 4. Die Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen.<br />

2<br />

Terrainverän<strong>der</strong>ungen sind so gering wie möglich zu halten; Bodenbefestigungen<br />

sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.<br />

3<br />

Grundstückbegrenzende Hecken sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie den<br />

Landschaftscharakter nicht beeinträchtigen und dem ökologischen Ausgleich dienen;<br />

bauliche Einfriedungen und Sichtschutzinstallationen sind bewilligungspflichtig.<br />

§ 5. Im Bereich <strong>der</strong> überlagernden Schraffur „Nutzungseinschränkungen (Uferschutz<br />

entlang von Bächen / Wässergräben, Grundwasserschutz und Schutz von Natur- /<br />

Kulturwerten gemäss Naturinventar)“ des Plans Nr. 101.04.006 vom 9. April 2013 ist<br />

das Errichten von Bauten und Anlagen verboten.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Spezielle Nutzungsvorschriften für die Gärten am Schlipf<br />

Seite 17<br />

I. Art <strong>der</strong> Nutzung<br />

§ 1. Das Gebiet ist für Pflanz-, Nutz- und Rebgärten bestimmt.<br />

2 Nicht erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzungen<br />

sowie <strong>der</strong> Bau von dauerhaft genutzten Wohn- und Arbeitsgebäuden. Des<br />

weitern ist das Erstellen von Lagerplätzen, Garagen, Carports und Treibhäusern sowie<br />

<strong>der</strong> Betrieb von Familiengartenanlagen untersagt.<br />

3<br />

Eine bodenabhängige landwirtschaftliche, rebbauliche und gartenbauliche Nutzung<br />

ist auch durch Freizeitlandwirte und Freizeitgärtner zulässig.<br />

§ 2. Der heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Rebbergen, Obstgärten,<br />

Hochstammobstbäumen, Weiden und Pflanz- und Nutzgärten ist zu erhalten.<br />

II. Zulässige Bebauung<br />

§ 3. Pro Parzelle ist das Errichten eines Geräteschuppens bis 4 m 2 überdachte<br />

Grundfläche zulässig.<br />

2 Ein Geräteschuppen bis 6 m 2 überdachte Grundfläche, 2,0 m Wandhöhe und 2,5 m<br />

Gebäudehöhe sind auf Parzellen zulässig, die eine Mindestgrundfläche von 400 m 2<br />

aufweisen.<br />

§ 4. Bauten, welche die unter § 3 festgelegten Masse überschreiten, dürfen nur auf<br />

Parzellen errichtet werden, die eine Grundfläche von mindestens 1‘000 m 2 aufweisen.<br />

2 Die massgebende Parzellenfläche umfasst jenen Teil <strong>der</strong> Parzelle, <strong>der</strong> sich innerhalb<br />

des Perimeters <strong>der</strong> Speziellen Nutzungsvorschriften befindet.<br />

3<br />

Es darf nur eine Baute pro Parzelle errichtet werden.<br />

§ 5. Der von Wänden umschlossene Teil <strong>der</strong> Bauten darf 25 m 2 nicht überschreiten.<br />

2<br />

Der Anbau von gedeckten Terrassen, Sitzplätzen und Pergolen ist bis zu einem<br />

Ausmass von 10 m 2 zulässig.<br />

3<br />

Die Grundrissprojektion <strong>der</strong> Überdachungen <strong>der</strong> Bauten einschliesslich <strong>der</strong> Terrassen,<br />

Sitzplätze und Pergolen darf 45 m 2 nicht überschreiten.<br />

§ 6. Die Bauten dürfen eine Gebäudehöhe von 5.0 m und eine Wandhöhe von 2.8 m<br />

nicht überschreiten.<br />

2 Gebäude- und Wandhöhe werden vom natürlichen Erdboden o<strong>der</strong> bei einer allfälligen<br />

Abgrabung, vom Fusse <strong>der</strong> bergseitigen Fassade aus gemessen<br />

3 Talseitige Abgrabungen sind untersagt.<br />

§ 7. Die Bauten sind mit allen Teilen von den Nachbargrenzen und von <strong>der</strong> Landesgrenze<br />

mindestens 3 m entfernt zu halten.<br />

§ 8. Die Bauten dürfen nur in einem Geschoss Wohnräume aufweisen. Diese dürfen<br />

nicht ständig bewohnt sein.<br />

2 Unterkellerungen dürfen das Mass <strong>der</strong> Grundrissfläche nicht überschreiten. Sie<br />

dürfen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.<br />

III. Gestaltung und ökologische Funktion <strong>der</strong> Rebgärten<br />

§ 9. Die Bepflanzung hat mit einheimischen standortgerechten Arten zu erfolgen;<br />

ausgenommen von dieser Bestimmung sind Nutzpflanzen. Die Bewirtschaftung <strong>der</strong><br />

Gartenparzellen soll naturnah erfolgen<br />

2 Terrainverän<strong>der</strong>ungen sind so gering wie möglich zu halten; Bodenbefestigungen<br />

sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Stützmauern sollen in <strong>der</strong> Regel 1,5<br />

m nicht übersteigen.<br />

§ 10. Grundstückbegrenzende Hecken sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie<br />

den Landschaftscharakter nicht beeinträchtigen.<br />

2 Bauliche Einfriedungen und Sichtschutzinstallationen sind bewilligungspflichtig.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 18<br />

§ 11. Im Bereich <strong>der</strong> überlagernden Schraffur „Nutzungseinschränkungen (Uferschutz<br />

entlang von Bächen / Wässergräben)“ des Plans Nr. 101.04.007 vom 9. April<br />

2013 ist das Errichten von Bauten und Anlagen verboten.<br />

IV. Ausnahmen<br />

§ 12. Für Bauten und Liegenschaften, welche am 14. Januar 1937 als ständig bewohnt<br />

galten, sowie für Gebäude zu <strong>öffentliche</strong>n Zwecken, können mit Zustimmung<br />

des Gemein<strong>der</strong>ats Ausnahmen bewilligt werden sofern dadurch das Landschaftsbild<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

V. Schlussbestimmungen<br />

§ 13. Der Bebauungsplan Nr. 82a „<strong>Riehen</strong> – Im Schlipf / Weilstrasse / Eglingerweg /<br />

Lampiweg / Schlipfweg / Ritterweg / Nägeliweg / Heissensteinweg/ Petrisweg“ mit<br />

Regierungsratsbeschluss vom 15. Januar 1963 wird aufgehoben.<br />

Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP)<br />

einzuhalten.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 19<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Grenze Siedlungsgebiet<br />

Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz<br />

Gemäss § 95 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes sind das Siedlungsgebiet und<br />

das Nichtsiedlungsgebiet zu unterscheiden. Deshalb wird im <strong>Zonen</strong>plan die Grenze<br />

zwischen Siedlungsgebiet und Nichtsiedlungsgebiet dargestellt. Die Abgrenzung ist<br />

im Wesentlichen bereits im behördenverbindlichen Richtplan Basel-Stadt vorgegeben.<br />

Im Nichtsiedlungsgebiet kommen die Vorschriften des Bundesgesetzes über die<br />

Raumplanung betreffend Ausnahmen ausserhalb <strong>der</strong> Bauzonen zur Anwendung.<br />

Ausnahmen innerhalb des Siedlungsgebiets regelt das kantonale Recht (§ 80 ff des<br />

Bau- und Planungsgesetzes).<br />

Beispiel:<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 20<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

2R<br />

Gemäss neuer <strong>Zonen</strong>ordnung <strong>Riehen</strong><br />

Die Zone 2R dient <strong>der</strong> Harmonisierung bestehen<strong>der</strong> Bauvorschriften (veralteter Begriff;<br />

heute Bebauungspläne) an Hanglagen. Gebäude treten in Hanglagen aufgrund<br />

ihrer Exposition stärker in Erscheinung. Deshalb müssen sie erhöhten gestalterischen<br />

Ansprüchen genügen. So gelten in <strong>der</strong> Zone 2R zusätzliche Vorschriften in<br />

Bezug auf die überbaute Fläche, die maximale Firsthöhe und die maximale Höhe<br />

von Stützmauern, Auffüllungen, Abgrabungen und Hecken. In dieser Zone dürfen nur<br />

Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Die Bebauungsziffer wird von 17% auf<br />

20% für zweigeschossige, bzw. von 25% auf 28% für eingeschossige Bauten erhöht.<br />

Damit wird er Handlungsspielraum bei <strong>der</strong> Erneuerung von alten Bauten vergrössert<br />

ohne die lockere Bebauungsstruktur zu gefährden.<br />

Beispiel:<br />

Bauweise<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP)<br />

offene<br />

Gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenpläne<br />

BGF-Berechnung<br />

Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF)<br />

Ausnützungsziffer (AZ)<br />

Bebauungsziffer<br />

Gemäss Vergleichsprojekt § 6 o<strong>der</strong> AZ<br />

0.6<br />

Eingeschossige Bauten 28%<br />

Zweigeschossige Bauten 20%<br />

In den schraffierten Gebieten <strong>der</strong> Zone 2R<br />

gibt es keine Bebauungsziffer<br />

Gebäudeprofile im Blockbereich<br />

Vollgeschosse<br />

Wandhöhe<br />

Max. 2 + Dachgeschoss<br />

Eingeschossige Bauten 4.5 m<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 21<br />

Gebäudehöhe<br />

Bautiefe (§ 14 – 16, 30 – 32 BPG)<br />

Zweigeschossige Bauten 7.2m<br />

Eingeschossige Bauten 9.0 m<br />

Zweigeschossige Bauten 11.0 m<br />

12 m<br />

Dachprofilneigung (§25 BPG) 45 °<br />

Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64 BPG) 45 °<br />

Freifläche (§§ 15, 52 BPG) 50 %<br />

Nutzung <strong>der</strong> Freifläche (§52 BPG)<br />

Aussichtsschutz<br />

2/3 als Grünfläche<br />

Entlang <strong>der</strong> im Plan mit Aussichtsschutz<br />

bezeichneten Wege und Strassen sind<br />

Einfriedungen und Hecken auf 1.2 m Höhe<br />

zu begrenzen.<br />

Im neuen <strong>Zonen</strong>reglement <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Riehen</strong> wird die Zone 2R neu wie folgt<br />

geregelt:<br />

Zone 2R<br />

1. Für die Zone 2R werden folgende Vorschriften erlassen:<br />

a) Es gelten die Bauvorschriften <strong>der</strong> Zone 2a mit den folgenden<br />

Abweichungen.<br />

b) Die überbaute Fläche darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 20%,<br />

bei eingeschossiger Bauweise maximal 28% <strong>der</strong> gesamten<br />

Grundstücksfläche betragen; von dieser Vorschrift ausgenommen ist das<br />

im <strong>Zonen</strong>plan schraffierte Gebiet.<br />

c) Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden.<br />

d) Die Wandhöhe beträgt bei eingeschossigen Bauten höchstens 4.5 m, bei<br />

zweigeschossigen Bauten höchstens 7.2 m, die entsprechenden<br />

Firsthöhen betragen höchstens 9.0 m und 11.0 m.<br />

e) Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger<br />

Bauweise nicht mehr als 1.20 m über dem Terrain liegen, wobei die<br />

sichtbaren Wände unterhalb des Erdgeschossfussbodens an keiner Stelle<br />

die Höhe von 1.8 m übersteigen dürfen.<br />

f) Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen darf,<br />

gemessen ab dem massgeblichen Terrain, maximal 1.2 m betragen. Die<br />

Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66%.<br />

g) Entlang <strong>der</strong> im Plan mit Aussichtsschutz bezeichneten Wege und Strassen<br />

sind Einfriedungen und Hecken auf 1.2 m Höhe zu begrenzen.<br />

h) „Im Wenkenberg“ sind gegen die Strasse nur eingeschossige, gegen die<br />

Talseite maximal zweigeschossige Gebäudeteile zulässig. Bei<br />

eingeschossiger Bauweise sind zwischen den Bauten 6 m, bei<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


zweigeschossiger Bauweise 10 m freizuhalten.<br />

Seite 22<br />

i) Aufgehoben werden die Bebauungspläne Nr. 59 vom 28. April 1955, Nr.<br />

70 vom 26. Juni 1958, Nr. 71 vom 3. Juli 1958, Nr. 76 vom 26. Oktober<br />

1961, Nr. 86 vom 20. Juni 1963, Nr. 87 vom 12. Dezember 1963, Nr. 91<br />

vom 9. April 1964, Nr. 92 vom 21. Mai 1964, Nr. 110 vom 9. Dezember<br />

1971, Nr. 117 vom 9. Mai 1974 sowie Nr. 122 vom 13. November 1980.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 23<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung Arbeitszone, gemäss Zone 2<br />

Gemäss neuer <strong>Zonen</strong>ordnung <strong>Riehen</strong><br />

An gut erschlossener Lage werden für das lokale Gewerbe Arbeitszonen ausgeschieden.<br />

Damit wird einem langjährigen Bedürfnis nach einer Gewerbezone entsprochen.<br />

In <strong>der</strong> Arbeitszone sind keine Wohnungen zulässig. Somit sind dort die<br />

Betriebe vor Verdrängung durch Wohnnutzungen geschützt. Die Arbeitszonen werden<br />

bezüglich <strong>der</strong> zulässigen Geschosszahl unterschieden: In <strong>der</strong> Arbeitszone 2 sind<br />

zwei Vollgeschosse, in <strong>der</strong> Arbeitszone 3 sind 3 Vollgeschosse zulässig (nebst<br />

Dach- o<strong>der</strong> Attikageschoss).<br />

Beispiel:<br />

Bauweise<br />

Bebauungspläne<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP)<br />

offene<br />

Gemäss Bebauungspläne<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe III<br />

BGF-Berechnung<br />

Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 o<strong>der</strong> AZ<br />

Ausnützungsziffer (AZ) 0.7<br />

Gebäudeprofile im Blockbereich<br />

Vollgeschosse ( §10 -12)<br />

Wandhöhe (§ 22 - 24)<br />

Gebäudehöhe (§ 25 - 26)<br />

Bautiefe (§ 14 - 16)<br />

2 + Dachgeschoss, begründet kann von<br />

den Bestimmungen (§10 – 11 BPG) betreffend<br />

Geschosszahl abgewichen werden*<br />

8 m<br />

12.5 m<br />

12 m, begründet kann von den Bestimmungen<br />

(§14 – 16) betreffend Gebäudetiefe<br />

abgewichen werden*<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 24<br />

Dachprofilneigung (§25) 45 °<br />

Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 °<br />

Freifläche (§§ 15, 29, 52)<br />

50%, begründet kann von den Bestimmungen<br />

(§29 lit. a) und § 52 betreffend<br />

Freiflächenziffer sowie betreffend Gärten<br />

und Grünflächen abgewichen werden*<br />

*Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn die für die geplante gewerbliche Nutzung sachlich erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist<br />

Im neuen <strong>Zonen</strong>reglement <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Riehen</strong> wird die Arbeitszone wie folgt geregelt:<br />

Arbeitszone<br />

2. Für die Arbeitszone werden folgende Vorschriften erlassen:<br />

a) In <strong>der</strong> Arbeitszone sind Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen<br />

verursachen. Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur<br />

Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend<br />

sein muss.<br />

b) In <strong>der</strong> Arbeitszone kann begründet von folgenden Bestimmungen des<br />

kantonalen Bau- und Planungsgesetzes( (730.100) abgewichen werden: §<br />

10 – 11 betreffend Geschosszahl, § 14 – 16 betreffend Gebäudetiefe, § 29<br />

lit. a) betreffend Freiflächenziffer sowie § 52 betreffend Gärten und<br />

Grünflächen. Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn dies für die<br />

geplante gewerbliche Nutzung sachlich erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 25<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung Arbeitszone, gemäss Zone 3<br />

Gemäss neuer <strong>Zonen</strong>ordnung <strong>Riehen</strong><br />

In <strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitszone 3 sind 3 Vollgeschosse zulässig (nebst Dach- o<strong>der</strong> Attikageschoss).<br />

Diese liegen an gut erschlossener Lage und sollen für das lokale Gewerbe<br />

als Arbeitszonen dienen. Im Rahmen <strong>der</strong> <strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong> werden u.a. an <strong>der</strong><br />

Hörnliallee bestehende Familiengärten zugunsten einer neuen Arbeitszone aufgehoben<br />

und <strong>der</strong> Werkhof <strong>der</strong> Gemeinde dieser Zone zugeordnet.<br />

Beispiel:<br />

Bauweise<br />

Bebauungspläne<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP)<br />

geschlossene<br />

Gemäss Bebauungspläne<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe III<br />

BGF-Berechnung<br />

Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 o<strong>der</strong> AZ<br />

Ausnützungsziffer (AZ) 1.0<br />

Gebäudeprofile im Blockbereich<br />

Vollgeschosse ( §10 -12)<br />

Wandhöhe (§ 22 - 24)<br />

Gebäudehöhe (§ 25 - 26)<br />

3 + Dachgeschoss, begründet kann von<br />

den Bestimmungen (§10 – 11 BPG) betreffend<br />

Geschosszahl abgewichen werden*<br />

11 m<br />

17 m<br />

Bautiefe (§ 14 - 16)<br />

15 m, begründet kann von den Bestimmungen<br />

(§14 – 16) betreffend Geschosszahl<br />

abgewichen werden*<br />

Dachprofilneigung (§25) 45 °<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 26<br />

Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 °<br />

Freifläche (§§ 15, 29, 52)<br />

Bauweise<br />

50% , begründet kann von den Bestimmungen<br />

(§29 lit. a) und § 52 betreffend<br />

Freiflächenziffer sowie betreffend Gärten<br />

und Grünflächen abgewichen werden*<br />

offene<br />

*Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn die für die geplante gewerbliche Nutzung sachlich erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist<br />

Im neuen <strong>Zonen</strong>reglement <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Riehen</strong> wird die Arbeitszone wie folgt geregelt:<br />

Arbeitszone<br />

3. Für die Arbeitszone werden folgende Vorschriften erlassen:<br />

c) In <strong>der</strong> Arbeitszone sind Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen<br />

verursachen. Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur<br />

Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend<br />

sein muss.<br />

d) In <strong>der</strong> Arbeitszone kann begründet von folgenden Bestimmungen des<br />

kantonalen Bau- und Planungsgesetzes( (730.100) abgewichen werden: §<br />

10 – 11 betreffend Geschosszahl, § 14 – 16 betreffend Gebäudetiefe, § 29<br />

lit. a) betreffend Freiflächenziffer sowie § 52 betreffend Gärten und<br />

Grünflächen. Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn dies für die<br />

geplante gewerbliche Nutzung sachlich erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 27<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Wohn- und Arbeitsmischzone<br />

Gemäss neuer <strong>Zonen</strong>ordnung <strong>Riehen</strong><br />

Die Wohnzonen können mit einer sogenannten überlagern<strong>der</strong> Nutzung (im <strong>Zonen</strong>plan<br />

als Schraffur dargestellt) versehen werden. Die Bauzone dient im Wesentlichen<br />

dem Wohnen, in dieser überlagerten Zone sind jedoch mässig störende Betriebe<br />

zulässig, die erhöhte Emissionen verursachen. Gleichzeitig müssen die Wohnnutzungen<br />

in diesen Gebieten mehr Immissionen dulden.<br />

Zulässig sind nebst den emissionsarmen Betrieben z.B. grössere Dienstleistungsbetriebe,<br />

Verkaufsläden o<strong>der</strong> Handwerkerbetriebe.<br />

Beispiel:<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP)<br />

Lärmempfindlichkeitsstufe III<br />

Im neuen <strong>Zonen</strong>reglement <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Riehen</strong> wird die Wohn- und Arbeitsmischzone<br />

neu wie folgt geregelt:<br />

Wohn- und Arbeitsmischzone<br />

3. In <strong>der</strong> Wohn- und Arbeitsmischzone sind zusätzlich zu den Wohnnutzungen<br />

auch Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 28<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Freizeitgartenzone<br />

Gemäss neuer <strong>Zonen</strong>ordnung <strong>Riehen</strong><br />

Als Freizeitgartenareale werden jene Kleingartenareale bezeichnet, welche in <strong>der</strong><br />

Regel als Verein organisiert sind und eine gemeinsame Infrastruktur aufweisen. Diese<br />

werden gemäss Volksentscheid neu einer eigenen Zone zugewiesen und entsprechende<br />

<strong>Zonen</strong>vorschriften erlassen. Diese basieren auf <strong>der</strong> Familiengartenordnung<br />

<strong>der</strong> Stadtgärtnerei <strong>der</strong> Stadt-Basel, welche schon heute für die meisten<br />

Freizeitgartenanlagen in <strong>Riehen</strong> gelten. In den <strong>Zonen</strong>vorschriften sind aber nur die<br />

wichtigsten Regeln aufgenommen. Detaillierte Regeln werden als Reglement vom<br />

jeweiligen Freizeitgartenverein beschlossen. Bestehende Familiengärten an <strong>der</strong><br />

Hörnliallee werden zugunsten einer neuen Arbeitszone aufgehoben.<br />

Beispiel:<br />

Im neuen <strong>Zonen</strong>reglement <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Riehen</strong> wird die zulässige Bebauung, die<br />

Nutzung sowie die Gestaltung und Bewirtschaftung <strong>der</strong> Freizeitgärten geregelt.<br />

Freizeitgartenzone<br />

5. Für die Freizeitgartenzone werden folgende Vorschriften erlassen:<br />

a) Es sind Freizeitgartenareale und die für den Betrieb notwendigen<br />

gemeinsamen Infrastrukturbauten und -anlagen zulässig.<br />

b) Pro Gartenparzelle ist ein Gartenhaus mit einer maximalen Grundfläche<br />

von 10 m 2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 2.8 m zulässig. Die<br />

Grundfläche sämtlicher Gebäudeteile des Gartenhauses inklusive<br />

Vordächer und aller Neben- und Anbauten darf pro Gartenparzelle 34 m 2<br />

nicht überschreiten.<br />

c) Die Gartenhäuser sind in Holzbauweise zu erstellen.<br />

d) Zusätzlich ist ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von 10 m 2 und einer<br />

maximalen Gebäudehöhe von 2.2 m zulässig.<br />

e) In den Freizeitgartenarealen Hörnli und Bäumlihof II ist pro Gartenparzelle<br />

eine Unterkellerung mit einer Grundfläche von maximal 10 m 2 zulässig.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


f) Die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Gartenparzellen soll naturnah erfolgen.<br />

Seite 29<br />

g) Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer<br />

Betriebsspannung von 24 Volt zulässig.<br />

h) In den Freizeitgartenarealen sind als ergänzende Nutzungen <strong>öffentliche</strong><br />

Wegverbindungen, dem ökologischen Ausgleich und Ersatz dienende<br />

Flächen sowie <strong>der</strong> Erholung dienende <strong>öffentliche</strong> Freiräume und die zu<br />

ihrer Ausstattung üblichen Bauten und Anlagen zulässig.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 30<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Nutzungsplanung Stettenfeld<br />

Gemäss neuer <strong>Zonen</strong>ordnung <strong>Riehen</strong><br />

Das Stettenfeld befindet sich heute grossmehrheitlich in <strong>der</strong> Wohnzone und könnte<br />

ohne Massnahmen <strong>der</strong> <strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong> zu rund 89% mit Wohnungen bebaut werden.<br />

Um den bestehenden Bedürfnissen gerecht zu werden, soll neu ein Drittel des<br />

Areals für Grün- und Freizeitflächen freigehalten werden. Zudem sollen an Lagen,<br />

die gut durch den <strong>öffentliche</strong>n Verkehr erschlossen sind, neu auch Betriebe zulässig<br />

sein.<br />

Weil die Entwicklung des Stettenfelds umstritten ist, soll ein zweistufiges Verfahren<br />

durchgeführt werden. In <strong>der</strong> ersten Stufe werden im Rahmen <strong>der</strong> vorliegenden <strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong><br />

die Grössen <strong>der</strong> Flächen festgelegt, die <strong>der</strong> Grünzone, <strong>der</strong> Zone für<br />

Freizeit und Sport sowie <strong>der</strong> Bauzone zugeordnet werden. Nachdem diese Eckwerte<br />

mit <strong>der</strong> <strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong> definiert sind, wird in einer zweiten Planungsstufe konkret<br />

definiert, wo diese <strong>Zonen</strong> liegen und wie sie gestaltet werden.<br />

Beispiel:<br />

Im neuen <strong>Zonen</strong>reglement <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Riehen</strong> wird die zulässige Nutzung, die<br />

Bebauung sowie die Gesamtkonzeption für eine erste Stufe <strong>der</strong> Nutzungsplanung im<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Sinne von Rahmenbedingungen für die nachfolgende zweite Stufe <strong>der</strong> Nutzungsplanung<br />

festgelegt:<br />

Seite 31<br />

Nutzung<br />

2.1 25% o<strong>der</strong> 44’000 m 2 des Planungsperimeters werden als <strong>öffentliche</strong> Grünfläche<br />

ausgewiesen. Diese Fläche dient <strong>der</strong> Naherholung sowie dem ökologischen<br />

Ausgleich und <strong>der</strong> ökologischen Vernetzung. Fuss- und Velowege mit<br />

Sitzgelegenheiten sowie naturnah bewirtschaftete Kleingärten sind zulässig.<br />

2.2 Maximal 10% o<strong>der</strong> 17'600 m 2 des Planungsperimeters stehen für Freizeit- und<br />

Sportanlagen zur Verfügung. Bestehende Freizeit- und Sportanlagen werden<br />

soweit möglich und sinnvoll integriert.<br />

2.3 Die übrige Fläche, mindestens 115'400 m 2 , bleibt in <strong>der</strong> Bauzone und steht für<br />

die Bebauung und <strong>der</strong>en Erschliessung zur Verfügung.<br />

Bauzone<br />

2.4 Die Bauzone dient im Wesentlichen dem Wohnen. An Lagen mit hoher Erschliessungsqualität<br />

insbeson<strong>der</strong>e bezüglich des <strong>öffentliche</strong>n Verkehrs können<br />

Arbeits- und Gewerbeflächen zugelassen werden, soweit sie wohnumfeldverträglich<br />

sind und sich baulich gut ins Quartier einpassen.<br />

2.5 Für die gesamte Bauzone beträgt die durchschnittliche Ausnützungsziffer mindestens<br />

0.7 und maximal 0.9.<br />

2.6 Die Lage, Grösse und Form <strong>der</strong> einzelnen Bauten und Freiflächen sowie <strong>der</strong><br />

Grundstücke wird mit Bebauungsplänen baufeldweise in <strong>der</strong> zweiten Stufe <strong>der</strong><br />

Nutzungsplanung festgelegt. Dabei ist auf eine differenzierte Bebauungsstruktur<br />

zu achten. Es sind kleingliedrigere, „lebendige“ Bebauungstrukturen und<br />

keine monotonen Grossüberbauungen anzustreben.<br />

2.7 Die vorhandenen Naturwerte sind bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Bebauungsstrukturen<br />

zu berücksichtigen.<br />

2.8 Die Bebauung hat hohen städtebaulichen, architektonischen und ökologischen<br />

Qualitäten zu genügen. Die städtebauliche Struktur soll den Austausch zwischen<br />

den Quartierbewohnern erleichtern.<br />

2.9 Der Anteil an Grünflächen in den einzelnen Baufel<strong>der</strong>n ist entsprechend <strong>der</strong><br />

gewählten Bebauungsstruktur möglichst hoch. Die Grünflächen müssen eine<br />

hohe ökologische und gestalterische Qualität aufweisen. Die Bodenversiegelung<br />

ist möglichst gering zu halten.<br />

2.10 Die Bebauung hat eine hohe Energieeffizienz aufzuweisen. Der Energiebedarf<br />

ist weitgehend durch erneuerbare Energien zu decken.<br />

2.11 Das Gebiet ist optimal durch den <strong>öffentliche</strong>n Verkehr zu erschliessen. Es wird<br />

eine S-Bahn-Haltestelle angestrebt, zudem ist <strong>der</strong> Anschluss an das örtliche<br />

Busliniennetz zu gewährleisten.<br />

2.12 Die Bebauung weist ein dichtes Fuss- und Velowegnetz auf. Zudem ist eine<br />

gute Verknüpfung des Gebiets über die Bahnlinie (Schulwegsicherung, Zugang<br />

zum Tram), Richtung Dorfzentrum, Richtung Lörrach und Richtung Osten in<br />

den angrenzenden Landschaftsraum zu realisieren.<br />

2.13 Die Benutzung emissionsfreier Verkehrsmittel wird im Quartier geför<strong>der</strong>t. Die<br />

umweltfreundlichen Verkehrsmittel haben innerhalb des Quartiers einen hohen<br />

Stellenwert. Die Autoabstellplätze sind mit Ausnahme <strong>der</strong> Besucherparkplätze<br />

unterirdisch entlang <strong>der</strong> übergeordneten Erschliessungsstrasse anzuordnen.<br />

Innerhalb von Wohnüberbauungen ist nur Fussgänger- und Veloverkehr zulässig.<br />

Car-Sharing ist zu för<strong>der</strong>n.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 32<br />

Gesamtkonzept<br />

3. Als Grundlage für die nachfolgende zweite Stufe <strong>der</strong> Nutzungsplanung ist über<br />

den ganzen Planungsperimeter ein Gesamtkonzept für ein attraktives und familienfreundliches<br />

Quartier, gestützt auf nachhaltige Grundsätze, zu erarbeiten,<br />

welches die Vorschriften nach diesem Nutzungsplan einhält. Das Gesamtkonzept<br />

enthält Aussagen zu den Themen Bauen/Gebäude, Mobilität,<br />

Ressourcen/Energie, Nutzungen, Umgebung/ Freiraum/ Freizeit, soziale Nachhaltigkeit.<br />

Das Gesamtkonzept ist über die Landesgrenze hinweg zu koordinieren;<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei den Freizeit- und Sportanlagen und bei <strong>der</strong> S-Bahn-<br />

Haltestelle sollen Synergien genutzt werden.<br />

3.1 Entsprechend diesen Rahmenbedingungen und auf <strong>der</strong> Basis des Gesamtkonzepts<br />

setzt <strong>der</strong> Einwohnerrat als Abschluss eines zweiten Nutzungsplanverfahrens<br />

die detaillierten Nutzungspläne fest, welche insbeson<strong>der</strong>e die Lage <strong>der</strong><br />

Baufel<strong>der</strong>, Dimensionierung <strong>der</strong> Bauten und Anlagen, energetische Vorgaben,<br />

Freiraumnutzungen, Erschliessung und <strong>der</strong>en Etappierung sowie die Berücksichtigung<br />

sozialer Nachhaltigkeit beinhaltet.<br />

4. Nach <strong>der</strong> Nutzungsplanung wird die Landumlegung festgelegt. Dabei gelten die<br />

Zuteilungsgrundsätze gemäss Bau- und Planungsgesetz § 134 ff. Zudem sind<br />

folgende Grundsätze zu erfüllen:<br />

4.1 Gemäss § 134 BPG soll sich durch die Landumlegung am Verhältnis <strong>der</strong> Werte<br />

<strong>der</strong> eingebrachten und <strong>der</strong> zugeteilten Grundstücke nichts än<strong>der</strong>n. Ausganglage<br />

ist <strong>der</strong> alte <strong>Zonen</strong>plan, welcher am 1.1.2010 rechtskräftig war. Bei <strong>der</strong> Zuteilung<br />

wird auch das Mass <strong>der</strong> neu zulässigen Nutzung berücksichtigt.<br />

4.2 Die Grundeigentümer treten von ihrem Grundstück einen Landanteil an die<br />

Erschliessung im Verhältnis zur bisherigen Grundstücksgrösse ab.<br />

4.3 An die Grünfläche treten die Einwohnergemeinden <strong>Riehen</strong> und die Einwohnergemeinde<br />

<strong>der</strong> Stadt Basel je 28% ihrer Parzellenflächen ab. Die übrigen<br />

Grundeigentümer treten von ihren Parzellenflächen 24% ab.<br />

5. Aufgrund <strong>der</strong> rechtskräftigen neuen Nutzungsordnung wird die Erschliessung<br />

realisiert. Dabei gelten folgende Grundsätze:<br />

5.1 Die Erschliessung <strong>der</strong> Bauzone erfolgt etappiert. Auf die bestehenden Gewerbebetriebe<br />

und Freizeiteinrichtungen ist mit einer geeigneten Etappierung<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

6. Der Gemein<strong>der</strong>at wird ermächtigt, Abweichungen vom Nutzungsplan ausnahmsweise<br />

zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Seite 33<br />

<strong>Zonen</strong>einteilung<br />

Schutz des Baumbestandes<br />

§ 3 Baumgesetz<br />

Kurzfassung zu Baumschutz<br />

Die heutige Baumschutzregelung in <strong>Riehen</strong> basiert auf dem kantonalen Baumschutzgesetz.<br />

Dieses unterscheidet zwischen Baumschutzgebieten, in welchen<br />

Bäume mit Stammumfang von mindestens 50 cm geschützt und übrigen Gebieten, in<br />

welchen Bäume mit einem Umfang ab 90 cm geschützt sind. Für die Gemeinde <strong>Riehen</strong><br />

gelten nur die Bestimmungen, die sich auf Baumschutzgebiete (Schraffur im<br />

<strong>Zonen</strong>plan) beziehen.<br />

Im <strong>Zonen</strong>plan sind die Baumschutzgebiete dargestellt. Der Baumschutz ist nicht Bestandteil<br />

<strong>der</strong> <strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>: Die bisherigen Baumschutzgebiete (Schraffur) bleiben<br />

bestehen. Bäume, <strong>der</strong>en Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang<br />

von über 50 cm aufweisen, sind geschützt (§ 3 Baumgesetz).<br />

Beispiel:<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Orientieren<strong>der</strong> Planinhalt<br />

Bahnareal<br />

Seite 34<br />

Orientieren<strong>der</strong> Inhalt:<br />

Bahnnutzungen gemäss eidgenössischer Gesetzgebung (Eisenbahngesetz).<br />

Beispiel:<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Orientieren<strong>der</strong> Planinhalt<br />

Gewässer<br />

Seite 35<br />

Orientieren<strong>der</strong> Inhalt:<br />

Das Gewässer ist im <strong>Zonen</strong>plan orientierend dargestellt. Gewässer gemäss kantonaler<br />

und eidgenössischer Gesetzgebung.<br />

Beispiel:<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>


Orientieren<strong>der</strong> Planinhalt<br />

Wald<br />

Seite 36<br />

Orientieren<strong>der</strong> Inhalt:<br />

Waldnutzungen gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung (Waldgesetz<br />

Bund und Kanton).<br />

Beispiel:<br />

<strong>Stand</strong>: Öffentliche Planauflage <strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong><br />

Weitere Auskünfte:<br />

Gemeindeverwaltung <strong>Riehen</strong><br />

Ortsplanung und Umwelt<br />

Wettsteinstrasse 1, 4125 <strong>Riehen</strong><br />

Tel: 061 646 81 81<br />

Fax: 061 646 81 24<br />

E-Mail: zonenplanrevision@riehen.ch<br />

» www.riehen.ch/zonenplanrevision<br />

www.<strong>Riehen</strong>.ch/<strong><strong>Zonen</strong>planrevision</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!