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Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer - Gemeinde Rieden

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§ 4 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)<br />

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei<br />

aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.<br />

(2) Tritt an <strong>die</strong> Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den <strong>die</strong> Steuerpflicht<br />

besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende<br />

Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.<br />

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des<br />

Steuerjahres bereits in <strong>einer</strong> anderen <strong>Gemeinde</strong> der Bundesrepublik Deutschland<br />

besteuert, so ist <strong>die</strong> erhobene Steuer auf <strong>die</strong> Steuer anzurechnen, <strong>die</strong> für das<br />

Steuerjahr nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.<br />

(1) Die Steuer beträgt<br />

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz<br />

für den ersten Hund 40,00 EURO<br />

für den zweiten Hund 70,00 EURO<br />

für jeden weiteren Hund 100,00 EURO<br />

Hunde, für <strong>die</strong> eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung<br />

der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Steuer nach § 6 ermäßigt<br />

wird, gelten als erste Hunde.<br />

(2) Für einen Kampfhund im Sinne des § 5 a beträgt abweichend von Absatz 1<br />

<strong>die</strong> Steuer 1.100,00 EURO.<br />

Ausnahmeregelung vom erhöhten Steuersatz, gilt nur für Rottweiler, <strong>die</strong> vor in Kraft<br />

treten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bereits bei der <strong>Gemeinde</strong> gemeldet waren, für <strong>die</strong>se gilt der<br />

Steuersatz nach Abs. 1 fort.<br />

§ 5 a Kampfhunde<br />

(1) Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in<br />

Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und<br />

Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom<br />

04. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583).<br />

(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht<br />

oder Ausbildung von <strong>einer</strong> gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit<br />

gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.<br />

Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und<br />

Gefährlichkeit (Abs. 1) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden,<br />

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden <strong>die</strong> Eigenschaft<br />

als Kampfhund stets vermutet:

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